Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 a) Mit Freezing Order vom 23. Mai 2024 untersagte der High Court of Ju- stice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD; nachfolgend High Court of Justice) dem Gesuchsgegner im Sinne eines ad personam angeordneten weltweiten Verfügungsverbots – mit gewissen, näher de- finierten Ausnahmen – zur Sicherung einer Kaufpreisforderung in Höhe von EUR 11'760'230.10, bis zu diesem Betrag über ihm weltweit zurechenbare Ver- mögenswerte zu verfügen (Urk. 5/1). Diese Order wurde nach Anhörung des Ge- suchgegners mit einer zweiten Freezing Order vom 21. Juni 2024 aufrechterhal- ten (Urk. 5/2). Am 1. August 2024 wurde der Gesuchstellerin mit einer weiteren Order ohne Anhörung des Gesuchsgegners vom High Court of Justice die Erlaub- nis zur Vollstreckung der Freezing Order in der Schweiz erteilt (Urk. 5/39).
b) Die Gesuchstellerin beantragte mit Gesuch vom 5. August 2024 vor Vorinstanz die Vollstreckbarerklärung der Freezing Order vom 23. Mai 2024 resp.
21. Juni 2024 und den Erlass von Verfügungsverboten gegenüber der C._____ AG [Bank] und der D._____ AG [Bank]. Letzteres beantragte sie als superproviso- rische Massnahme (vgl. Urk. 12/12). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 7. August 2024 ab (vgl. Urk. 12/12). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin vom 9. August 2024 trat die beschliessende Kammer am
19. August 2024 hinsichtlich der Vollstreckung nicht ein und schrieb die Anträge um Anordnung von Sicherungsmassnahmen als gegenstandslos ab (vgl. Urk. 12/12). Das in der Folge von der Gesuchstellerin eingereichte Gesuch um Er- läuterung, eventualiter Berichtigung, wies die Kammer mit Beschluss vom 2. Sep- tember 2024 ab. Die gegen den Beschluss vom 19. August 2024 erhobene Be- schwerde in Zivilsachen der Gesuchstellerin ist am Bundesgericht hängig (BGer 4A_452/2024). Mit Eingabe vom 4. September 2024 hielt die Gesuchstellerin le- diglich die Anträge betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen aufrecht (Urk. 5/12).
c) Die Gesuchstellerin stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 5. Septem- ber 2024 ein weiteres Gesuch um inzidente Vollstreckung der Freezing Order vom 21. Juni 2024 und den Erlass von Verfügungsverboten gegenüber der
- 3 - C._____ AG und der D._____ AG. Letzteres beantragte sie als superprovisori- sche Sicherungsmassnahmen (Urk. 2 S. 1 ff.). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 12. September 2024 ab (Urk. 6 Dispositivziffer 1 = Urk. 9 Dispositiv- ziffer 1). Dagegen erhob die Gesuchstellerin via Incamail mit Eingabe vom
19. September 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2 ff.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 12. Septem- ber 2024 (EZ240036) betreffend Vollstreckung und Anordnung von Siche- rungsmassnahmen sei aufzuheben.
E. 2 In inzidenter Vollstreckung von Ziffern 7 und 8 der Freezing Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Com- mercial Court (KBD), vom 21. Juni 2024 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. 1), seien für die Zeit bis zur Aufhebung von Ziffern 7 und 8 der Freezing Order vom 21. Juni 2024 folgende Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen:
a) Es sei der C._____ AG, … [Adresse] (UID 6), zu verbieten, über Vermö- genswerte auf Konten und Depots mit der Stammnummer 2, lautend auf den Gesuchsgegner, insbesondere das Konto IBAN CH3, zu verfügen, mit ihnen zu handeln oder ihren Wert zu mindern, sofern dadurch das Vermö- gen des Gesuchsgegners unter den Betrag von EUR 11'760'230 fallen würde.
b) Es sei der D._____ AG, … [Adresse] (UID 7), zu verbieten, über Vermö- genswerte im Umfang der Summe von CHF 4'720'000 und EUR 1'894'612 auf Konten und Depots mit der Stammnummer 4, lautend auf den Namen E._____, geboren am tt. Mai 1983, deutscher Staatsangehöriger, insbe- sondere das Konto IBAN CH5, zu verfügen, mit ihnen zu handeln oder ih- ren Wert zu mindern, sofern dadurch das Vermögen des Gesuchsgegners unter den Betrag von EUR 11'760'230 fallen würde.
E. 3 Von den Verfügungsverboten gemäss vorstehenden Rechtsbegehren 2a und 2b sind ausgenommen:
a. Zahlungen an den gewöhnlichen Lebensunterhalt des Gesuchsgegners in Höhe von GBP 20'000 pro Woche;
b. angemessene Zahlungen für rechtliche Beratung und Vertretung;
c. Zahlungen im Zusammenhang mit einer Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD); sowie
d. Zahlungen aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Ge- suchstellerin und dem Gesuchsgegner, mit der die Ausgabenlimite ge- mäss Rechtsbegehren 3 lit. a erhöht oder die Ausnahmen vom Verfü- gungsverbot anderweitig abgeändert werden.
E. 4 Die Vollstreckungsmassnahmen gemäss Rechtsbegehren 2a und 2b entfallen und die Gesuchstellerin hat es dem zuständigen Gericht unverzüglich anzuzei- gen, falls der Gesuchsgegner zu Gunsten der Gesuchstellerin für den Betrag von EUR 11'760'230.10 Sicherheit leistet.
E. 5 Von den Verfügungsverboten gemäss vorstehenden Rechtsbegehren 2a und 2b ausgenommen ist die Erfüllung vertraglicher Ansprüche der C._____ AG bzw. der D._____ AG durch Verrechnung, soweit diese vertraglichen Ansprü- che der C._____ AG bzw. der D._____ AG bereits vor dem Erlass dieser Voll- streckungsmassnahmen bestanden.
- 4 -
E. 6 Eventuell seien die Vollstreckungsmassnahmen gemäss Rechtsbegehren 2a und 2b in inzidenter Vollstreckung von Ziffern 4 und 5 der Freezing Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD) vom 24. Mai 2024 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens Nr. 1), fortgesetzt mit Ziffern 7 und 8 der Freezing Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD) vom 21. Juni 2024 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. 1) für die Zeit bis zur Aufhebung von Ziffern 4 und 5 der Freezing Order vom 24. Mai 2024 und Ziffern 7 und 8 der Freezing Order vom
21. Juni 2024 zu erlassen.
E. 7 Die Anordnungen gemäss Rechtsbegehren 2a und 2b seien bereits für die Dauer des Beschwerdeverfahrens und ohne vorgängige Anhörung des Ge- suchsgegners als vorsorgliche Sicherungsmassnahmen zu erlassen.
E. 8 Eventuell sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom
E. 12 September 2024 (EZ240036) betreffend Vollstreckung und Anordnung von Sicherungsmassnahmen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Fall sei anzuordnen, dass die vom Obergericht angeordneten vorsorglichen Massnahmen während des neuen Verfahrens vor der Vorinstanz weitergelten, bis sie von der Vorinstanz abgeändert oder aufgehoben werden.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners, even- tuell zulasten er Vorinstanz."
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstan- det wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu wer- den. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zuläs- sig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom
E. 17 August 2024 kein Entscheid des Vollstreckungsgerichts in der Schweiz betref- fend die Vollstreckung ergangen ist. In Übereinstimmung mit der Gesuchstellerin
- 8 - steht diese Frist in Zusammenhang mit dem Aufschub der Zustellung der Doku- mente an den Gesuchsgegner (der Application Notice vom 29. Juli 2024, die Ko- pie der Order vom 1. August 2024 sowie Kopien der eidesstattlichen Erklärungen und der Beweismittel, Urk. 8 S. 19 und 21). Im Übrigen war – entgegen der An- sicht der Vorinstanz – die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht ge- halten, darzulegen, dass sie ihr durch den High Court of Justice auferlegte Ver- pflichtung nachgekommen ist (Urk. 9 S. 5). Obschon die Gesuchstellerin im Be- schwerdeverfahren nun vorbringt, sie habe den High Court of Justice gemäss Ab- satz 4 der Order vom 1. August 2024 schriftlich Bericht erstattet (Urk. 8 S. 30) und mit Belegen untermauert (Urk. 12/17), erweist sich dies für den Entscheid betref- fend die Vollstreckung der Freezing Order vom 21. Juni 2024 als nicht massge- blich. Demzufolge war das Gesuch der Gesuchstellerin vom 5. September 2024 nicht zufolge Fristablaufs verspätet und die Beschwerde erweist sich als begrün- det.
4. a) Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil vom 12. September 2024 aufzuheben. Da der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht angehört wurde, ist das Verfahren noch nicht spruchreif. Dementsprechend ist die Sache zur Er- gänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Dabei wird die Vorinstanz auch über die von der Gesuchstellerin beantragten Sicherungsmassnahmen zu entscheiden haben, entfällt doch mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz die Zuständigkeit der Kammer zum Erlass dersel- ben.
b) Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist von einer Zustellung die- ses Entscheides an den Gesuchsgegner abzusehen.
5. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens ab- hängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichtigung von § 11 GebV
- 9 - OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Die Verteilung der Gerichtskosten für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehal- ten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 12. Sep- tember 2024 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
- Der Entscheid über die Verteilung der Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die die Gesuchstellerin, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen mit Zustellung dieses Ent- scheids an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 10 - Zürich, 23. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV240014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 23. September 2024 in Sachen A._____ Ltd, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Vollstreckung und Anordnung von Sicherungsmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. September 2024 (EZ240036-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Freezing Order vom 23. Mai 2024 untersagte der High Court of Ju- stice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD; nachfolgend High Court of Justice) dem Gesuchsgegner im Sinne eines ad personam angeordneten weltweiten Verfügungsverbots – mit gewissen, näher de- finierten Ausnahmen – zur Sicherung einer Kaufpreisforderung in Höhe von EUR 11'760'230.10, bis zu diesem Betrag über ihm weltweit zurechenbare Ver- mögenswerte zu verfügen (Urk. 5/1). Diese Order wurde nach Anhörung des Ge- suchgegners mit einer zweiten Freezing Order vom 21. Juni 2024 aufrechterhal- ten (Urk. 5/2). Am 1. August 2024 wurde der Gesuchstellerin mit einer weiteren Order ohne Anhörung des Gesuchsgegners vom High Court of Justice die Erlaub- nis zur Vollstreckung der Freezing Order in der Schweiz erteilt (Urk. 5/39).
b) Die Gesuchstellerin beantragte mit Gesuch vom 5. August 2024 vor Vorinstanz die Vollstreckbarerklärung der Freezing Order vom 23. Mai 2024 resp.
21. Juni 2024 und den Erlass von Verfügungsverboten gegenüber der C._____ AG [Bank] und der D._____ AG [Bank]. Letzteres beantragte sie als superproviso- rische Massnahme (vgl. Urk. 12/12). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 7. August 2024 ab (vgl. Urk. 12/12). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin vom 9. August 2024 trat die beschliessende Kammer am
19. August 2024 hinsichtlich der Vollstreckung nicht ein und schrieb die Anträge um Anordnung von Sicherungsmassnahmen als gegenstandslos ab (vgl. Urk. 12/12). Das in der Folge von der Gesuchstellerin eingereichte Gesuch um Er- läuterung, eventualiter Berichtigung, wies die Kammer mit Beschluss vom 2. Sep- tember 2024 ab. Die gegen den Beschluss vom 19. August 2024 erhobene Be- schwerde in Zivilsachen der Gesuchstellerin ist am Bundesgericht hängig (BGer 4A_452/2024). Mit Eingabe vom 4. September 2024 hielt die Gesuchstellerin le- diglich die Anträge betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen aufrecht (Urk. 5/12).
c) Die Gesuchstellerin stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 5. Septem- ber 2024 ein weiteres Gesuch um inzidente Vollstreckung der Freezing Order vom 21. Juni 2024 und den Erlass von Verfügungsverboten gegenüber der
- 3 - C._____ AG und der D._____ AG. Letzteres beantragte sie als superprovisori- sche Sicherungsmassnahmen (Urk. 2 S. 1 ff.). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 12. September 2024 ab (Urk. 6 Dispositivziffer 1 = Urk. 9 Dispositiv- ziffer 1). Dagegen erhob die Gesuchstellerin via Incamail mit Eingabe vom
19. September 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2 ff.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 12. Septem- ber 2024 (EZ240036) betreffend Vollstreckung und Anordnung von Siche- rungsmassnahmen sei aufzuheben.
2. In inzidenter Vollstreckung von Ziffern 7 und 8 der Freezing Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Com- mercial Court (KBD), vom 21. Juni 2024 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. 1), seien für die Zeit bis zur Aufhebung von Ziffern 7 und 8 der Freezing Order vom 21. Juni 2024 folgende Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen:
a) Es sei der C._____ AG, … [Adresse] (UID 6), zu verbieten, über Vermö- genswerte auf Konten und Depots mit der Stammnummer 2, lautend auf den Gesuchsgegner, insbesondere das Konto IBAN CH3, zu verfügen, mit ihnen zu handeln oder ihren Wert zu mindern, sofern dadurch das Vermö- gen des Gesuchsgegners unter den Betrag von EUR 11'760'230 fallen würde.
b) Es sei der D._____ AG, … [Adresse] (UID 7), zu verbieten, über Vermö- genswerte im Umfang der Summe von CHF 4'720'000 und EUR 1'894'612 auf Konten und Depots mit der Stammnummer 4, lautend auf den Namen E._____, geboren am tt. Mai 1983, deutscher Staatsangehöriger, insbe- sondere das Konto IBAN CH5, zu verfügen, mit ihnen zu handeln oder ih- ren Wert zu mindern, sofern dadurch das Vermögen des Gesuchsgegners unter den Betrag von EUR 11'760'230 fallen würde.
3. Von den Verfügungsverboten gemäss vorstehenden Rechtsbegehren 2a und 2b sind ausgenommen:
a. Zahlungen an den gewöhnlichen Lebensunterhalt des Gesuchsgegners in Höhe von GBP 20'000 pro Woche;
b. angemessene Zahlungen für rechtliche Beratung und Vertretung;
c. Zahlungen im Zusammenhang mit einer Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD); sowie
d. Zahlungen aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Ge- suchstellerin und dem Gesuchsgegner, mit der die Ausgabenlimite ge- mäss Rechtsbegehren 3 lit. a erhöht oder die Ausnahmen vom Verfü- gungsverbot anderweitig abgeändert werden.
4. Die Vollstreckungsmassnahmen gemäss Rechtsbegehren 2a und 2b entfallen und die Gesuchstellerin hat es dem zuständigen Gericht unverzüglich anzuzei- gen, falls der Gesuchsgegner zu Gunsten der Gesuchstellerin für den Betrag von EUR 11'760'230.10 Sicherheit leistet.
5. Von den Verfügungsverboten gemäss vorstehenden Rechtsbegehren 2a und 2b ausgenommen ist die Erfüllung vertraglicher Ansprüche der C._____ AG bzw. der D._____ AG durch Verrechnung, soweit diese vertraglichen Ansprü- che der C._____ AG bzw. der D._____ AG bereits vor dem Erlass dieser Voll- streckungsmassnahmen bestanden.
- 4 -
6. Eventuell seien die Vollstreckungsmassnahmen gemäss Rechtsbegehren 2a und 2b in inzidenter Vollstreckung von Ziffern 4 und 5 der Freezing Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD) vom 24. Mai 2024 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens Nr. 1), fortgesetzt mit Ziffern 7 und 8 der Freezing Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD) vom 21. Juni 2024 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. 1) für die Zeit bis zur Aufhebung von Ziffern 4 und 5 der Freezing Order vom 24. Mai 2024 und Ziffern 7 und 8 der Freezing Order vom
21. Juni 2024 zu erlassen.
7. Die Anordnungen gemäss Rechtsbegehren 2a und 2b seien bereits für die Dauer des Beschwerdeverfahrens und ohne vorgängige Anhörung des Ge- suchsgegners als vorsorgliche Sicherungsmassnahmen zu erlassen.
8. Eventuell sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom
12. September 2024 (EZ240036) betreffend Vollstreckung und Anordnung von Sicherungsmassnahmen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Fall sei anzuordnen, dass die vom Obergericht angeordneten vorsorglichen Massnahmen während des neuen Verfahrens vor der Vorinstanz weitergelten, bis sie von der Vorinstanz abgeändert oder aufgehoben werden.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchgegners, even- tuell zulasten er Vorinstanz."
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstan- det wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu wer- den. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zuläs- sig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom
17. August 2015 E. 4.1).
3. a) Die Vorinstanz erwog, das Gesuch ziele darauf ab, Dritten – der C._____ AG und der D._____ AG, je mit Sitz in Zürich – in inzidenter Vollstre-
- 5 - ckung der Ziffern 7 und 8 der Freezing Order vom 21. Juni 2024 im Sinne sichern- der Massnahmen gemäss Art. 340 ZPO Verfügungen über Vermögenswerte auf konkret bezeichneten Konten, lautend auf den Namen des Gesuchsgegners bzw. diesem zurechenbar, zu verbieten. Die genannte Order habe grundsätzlich nur Wirkung gegenüber Personen, welche der Gerichtsbarkeit des High Court of Ju- stice unterstehen würden. Gegenüber allen anderen Personen ausserhalb von England und Wales gelte die Order nur insoweit, als sie von einem Gericht des betreffenden Staates für vollstreckbar erklärt oder vollstreckt werde. Mit Order vom 1. August 2024 habe der High Court of Justice der Gesuchstellerin die Er- laubnis erteilt, die Order vom 21. Juni 2024 in der Schweiz mittels eines auf Art. 335 ZPO gestützten Antrages, einschliesslich der Beantragung einer einst- weiligen Anordnung oder eines Beschlusses, wonach die C._____ AG und die D._____ AG während des schweizerischen Vollstreckungsverfahrens nicht über die Vermögenswerte des Gesuchsgegners verfügen sollen, zu vollstrecken. Fer- ner sei der Gesuchstellerin in Ziffer 4 der Order vom 1. August 2024 die Erlaubnis erteilt worden, die Zustellung dieser Order und weiterer Dokumente an den Ge- suchsgegner (via dessen englischen Anwalt) bis 48 Stunden nach dem Entscheid des Schweizer Gerichts aufzuschieben; sollte eine derartige Entscheidung bis zum 17. August 2024 nicht ergangen sein, werde die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gericht einen weiteren schriftlichen Antrag vorzulegen. Diese Anordnung enthalte somit eine zeitliche Befristung der in Ziffer 2 erteilten Vollstreckungsbe- fugnis in der Schweiz. Dass die Gesuchstellerin der ihr durch den High Court of Justice auferlegten Verpflichtung nachgekommen sei, mache sie nicht geltend. In der Gesuchsbegründung vom 5. September 2024 werde diesbezüglich lediglich ausgeführt, es werde im vorliegenden Verfahren um einen möglichst baldigen Entscheid ersucht, möglichst vor dem 17. August 2024, da sie verpflichtet sei, dem High Court in Form eines weiteren schriftlichen Antrages Bericht zu erstat- ten, falls bis zum 17. August 2024 kein Entscheid des Schweizer Gerichts vor- liege. Da die Vollstreckungsermächtigung in der Schweiz sich einzig aus der Or- der vom 1. August 2024 herleiten lasse und die darin festgesetzte Frist (17. Au- gust 2024) bei Einreichung des vorliegenden Gesuchs (5. September 2024) längst abgelaufen gewesen sei, könne dem Gesuch nicht stattgegeben werden.
- 6 -
b) Die Gesuchstellerin moniert im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen, die Schlussforderung der Vorinstanz sei falsch. Sie beruhe auf einem offensicht- lich falschen sprachlichen Verständnis von Absatz 2 und Absatz 4 der Order vom
1. August 2024 (Urk. 8 S. 19). In der Order vom 1. August 2024 sei ihr die Erlaub- nis zur Vollstreckung der Freezing Order vom 21. Juni 2024 in der Schweiz erteilt worden. Damit sei ihr ausdrücklich auch die Erlaubnis erteilt worden, eine einst- weilige Verfügung zu beantragen, dass die C._____ und D._____ während des schweizerischen Vollstreckungsverfahrens nicht über die Vermögenswerte des Gesuchsgegners verfügen dürften. Die Erlaubnis für die Vollstreckung in der Schweiz sei in zeitlicher Hinsicht nicht befristet (Urk. 8 S. 10). Ein wichtiger Grundsatz des englischen Rechtssystems sei die Information der Gegenpartei (Urk. 8 S. 19). In der Order vom 1. August 2024 sei ihr nun aber in Absatz 4 er- laubt worden, die Zustellung der Application Notice vom 29. Juli 2024, die Kopie der Order vom 1. August 2024 sowie Kopien der eidesstattlichen Erklärungen und der Beweismittel an den Gesuchsgegner aufzuschieben, d.h. vorerst zu unterlas- sen, und zwar bis 48 Stunden nach dem Entscheid des Schweizer Vollstre- ckungsgerichts über die Vollstreckung in der Schweiz. Für den Fall, dass bis am
17. August 2024 noch keine Entscheidung des Schweizer Vollstreckungsgerichts vorliegen sollte, habe der Richter angeordnet, dass sie ihm schriftlich Bericht er- statten müsse. Aufgrund dieser schriftlichen Berichterstattung hätte der Richter dann geprüft, ob die Zustellung der Dokumente an den Gesuchsgegner weiterhin aufgeschoben werden könne (Urk. 8 S. 20). Aufgrund des vollkommen klaren Wortlautes von Absatz 2 und Absatz 4 sei offensichtlich, dass es darin aussch- liesslich um die Frage der Zustellung von Dokumenten (service) und in keiner Weise um eine zeitliche Befristung der Vollstreckungserlaubnis gehe und sie auch keinerlei Bedingung enthalte (Urk. 8 S. 21 und Urk. 8 S. 19). Absatz 4 enthalte keine Befristung der Erlaubnis nach Absatz 2. Die beiden Absätze seien völlig un- abhängig voneinander und hätten verschiedene Regelungstatbestände. Die Vor- instanz habe nicht verstanden, dass in Absatz 4 nicht von einem neuen "Antrag" auf Erteilung der Vollstreckungserlaubnis die Rede sei, sondern nur davon, dass sie dem High Court in diesem Fall am 17. August 2024 schriftlich Bericht zu er- statten habe ("report back"), weil der Aufschub der Zustellung bis zu diesem Da-
- 7 - tum befristet gewesen sei und der High Court in diesem Fall die Frage der Verlän- gerung des Aufschubs neu zu entscheiden hätte (Urk. 8 S. 21). Zwei von ihr kon- sultierte englische Barristers würden unmissverständlich bestätigen, dass die Voll- streckungserlaubnis des High Court in keiner Weise zeitlich begrenzt sei, insbe- sondere nicht durch Absatz 4 der Order vom 1. August 2024 (Urk. 8 S. 25 und Urk. 12/15). Der Entscheid der Vorinstanz beruhe daher auf unrichtiger Rechtsan- wendung im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO, nämlich auf einer offensichtlich fal- schen rechtlichen Auslegung von Absatz 4 der Order vom 1. August 2024. Andere Gründe für die Abweisung des Gesuchs habe die Vorinstanz keine genannt (Urk. 8 S. 31).
c) Absatz 2 und 4 der Order des High Court of Justice vom 1. August 2024 lauten wie folgt (Urk. 5/39 S. 2 = Urk. 12/8 S. 2): "2. The Applicant has permission to enforce the F._____ Order in Switzerland by way of an application under Article 335 of the Swiss Civil Procedure Code, in- cluding by seeking a direction or order on an interim basis that C._____ AG D._____ and/or G._____ AG shall not deal with Mr B._____'s assets during the course oft he Swiss enforcement proceedings. […] "4. The Applicant has permission to defer the services on the Defendant (via his English solicitors) of the Application Notice dated 29 July 2024 applying for this Order, a copy of this Order, copies of the affidavits and exhibits containing the evidence relied upon until 48 hours after the Swiss Court's decision on the application to the Swiss Court, but if there has been no such decision by 17 August 2024 the Claimant is to report back to the court by way of a further paper application." Die Rüge der Gesuchstellerin, wonach die Abweisung ihres Gesuchs um Vollstreckung auf einem offensichtlich falschen sprachlichen Verständnis von Ab- satz 2 und Absatz 4 der Order vom 1. August 2024 beruhe, da die Erlaubnis des High Court zur Vollstreckung der Freezing Orders in der Schweiz zeitlich nicht be- fristet bis am 17. August 2024 erteilt worden sei, ist berechtigt. Aus dem Wortlaut von Absatz 4 (und auch in Verbindung mit Absatz 2) der Order vom 1. August 2024 lässt sich keine zeitliche Befristung der Vollstreckungserlaubnis herleiten. Aus Absatz 4 der Order vom 1. August 2024 geht einzig die Verpflichtung der Ge- suchstellerin hervor, dem High Court of Justice Bericht zu erstatten, wenn bis zum
17. August 2024 kein Entscheid des Vollstreckungsgerichts in der Schweiz betref- fend die Vollstreckung ergangen ist. In Übereinstimmung mit der Gesuchstellerin
- 8 - steht diese Frist in Zusammenhang mit dem Aufschub der Zustellung der Doku- mente an den Gesuchsgegner (der Application Notice vom 29. Juli 2024, die Ko- pie der Order vom 1. August 2024 sowie Kopien der eidesstattlichen Erklärungen und der Beweismittel, Urk. 8 S. 19 und 21). Im Übrigen war – entgegen der An- sicht der Vorinstanz – die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht ge- halten, darzulegen, dass sie ihr durch den High Court of Justice auferlegte Ver- pflichtung nachgekommen ist (Urk. 9 S. 5). Obschon die Gesuchstellerin im Be- schwerdeverfahren nun vorbringt, sie habe den High Court of Justice gemäss Ab- satz 4 der Order vom 1. August 2024 schriftlich Bericht erstattet (Urk. 8 S. 30) und mit Belegen untermauert (Urk. 12/17), erweist sich dies für den Entscheid betref- fend die Vollstreckung der Freezing Order vom 21. Juni 2024 als nicht massge- blich. Demzufolge war das Gesuch der Gesuchstellerin vom 5. September 2024 nicht zufolge Fristablaufs verspätet und die Beschwerde erweist sich als begrün- det.
4. a) Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil vom 12. September 2024 aufzuheben. Da der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht angehört wurde, ist das Verfahren noch nicht spruchreif. Dementsprechend ist die Sache zur Er- gänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Dabei wird die Vorinstanz auch über die von der Gesuchstellerin beantragten Sicherungsmassnahmen zu entscheiden haben, entfällt doch mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz die Zuständigkeit der Kammer zum Erlass dersel- ben.
b) Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist von einer Zustellung die- ses Entscheides an den Gesuchsgegner abzusehen.
5. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens ab- hängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichtigung von § 11 GebV
- 9 - OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Die Verteilung der Gerichtskosten für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren ist dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehal- ten. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 12. Sep- tember 2024 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
3. Der Entscheid über die Verteilung der Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an die die Gesuchstellerin, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen mit Zustellung dieses Ent- scheids an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 10 - Zürich, 23. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st