Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 Juni 2024; Urk. 4/4). Sie sind in englischer Sprache abgefasst und enthalten Anordnungen unter verschiedenen Titeln, u.a. auch Auflistungen von Vermögens- werten, auf welche sich die Freezing Orders insbesondere beziehen. Der zu voll- streckende Inhalt erschliesst sich nicht ohne Weiteres. Entsprechend genügt es auch nicht, pauschal die Vollstreckung des (gesamten) ausländischen Massnah- menentscheids zu beantragen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den diversen Anordnungen der Freezing Orders diejenigen herauszufiltern, die zu vollstrecken sind, ohne dass die um Vollstreckung ersuchende Person auch nur ein Wort dar- über verliert. Dies gilt insbesondere, wenn der Entscheid – wie hier – Dispositiv- Ziffern enthält, bei denen die Vollstreckbarkeit auf dem Gebiete der Schweiz von Anfang an zu verneinen ist resp. zumindest höchst fragwürdig erscheint. Davon geht im Übrigen auch die Gesuchstellerin selbst aus (vgl. Urk. 9 S. 12 betreffend Sanktionsandrohung des contempt of court). Was genau resp. welchen Teil des ausländischen Massnahmenentscheids die Gesuchstellerin vorliegend vollstreckt haben möchte, bleibt unklar. In ihrer Be- schwerdebegründung führt sie aus, sie verweise auf ihr vorinstanzliches Gesuch, worin sie dargelegt habe, dass die Vollstreckung gemäss Art. 335 ZPO wie bean- tragt zu erfolgen habe (Urk. 9 S. 16 mit Verweis auf Urk. 2 S. 12 ff.). Abgesehen davon, dass fraglich erscheint, ob Rechtsmittelanträge über Verweise auf vorinstanzliche Aktoren gestellt werden können, ergibt sich auch aus der entspre- chenden Stelle im vorinstanzlichen Gesuch keine Konkretisierung des Vollstre- ckungsantrags. Es werden lediglich allgemeine (rechtliche) Ausführungen zur Voll- streckung von Freezing Orders sowie auf den folgenden Seiten Ausführungen zu den Sicherungsmassnahmen gemacht. 3.5. In Bezug auf die Vollstreckung mangelt es der Beschwerde – wie im Übri- gen auch bereits dem vorinstanzlichen Gesuch – somit an einem rechtgenügenden
- 8 - (Vollstreckungs-)Antrag. Entsprechend ist auf die Beschwerdeanträge um Aufhe- bung des vorinstanzlichen Urteils und Vollstreckung nicht einzutreten.
4. Mit Beschwerdebegehren Ziffer 2 – 7 ersucht die Gesuchstellerin um Si- cherungsmassnahmen i.S.v. Art. 340 ZPO. Diese haben das Ziel, die Vereitelung der Vollstreckung für die Dauer des Vollstreckungsverfahrens zu verhindern. Sie sind somit im Hinblick auf die Vollstreckung zu beantragen und nur bis zum Ab- schluss des Vollstreckungsverfahrens möglich und wirksam. Sobald über die Voll- streckung entschieden ist, ist die Anordnung von Sicherungsmassnahmen nicht mehr möglich. Da auf den Beschwerdeantrag um Vollstreckung nicht einzutreten ist, bleibt es bei der vorinstanzlichen Abweisung des Vollstreckungsgesuchs. Bei dieser Sachlage besteht kein Raum für die Anordnung von Sicherungsmassnah- men, die mit der beantragten Dauer (Dauer der Gültigkeit der Freezing Order) im Übrigen über die Order vom 1. August 2024, die einstweilige Anordnungen gegen- über bestimmten Dritten für die Dauer des schweizerischen Vollstreckungsverfah- rens erlaubt (Urk. 10 E. 2.4.), hinausgehen und den Charakter von eigenständigen Verboten gegenüber Dritten erhalten (sollen). Die entsprechenden Rechtsmittelan- träge sind im Ergebnis als gegenstandslos abzuschreiben. Es kann vor diesem Hin- tergrund offen gelassen werden, ob und wie die D._____ AG und die C._____ AG i.S.v. Art. 346 ZPO in das Rechtsmittelverfahren hätten einbezogen werden müs- sen.
5. Die Gesuchstellerin beanstandet ferner die Höhe der vorinstanzlich festge- legten Entscheidgebühr von Fr. 25'000.–. Es könne nicht sein, dass ein Gericht im summarischen Verfahren für rund fünf Seiten eigenen Text eine derartige Gebühr vereinnahme. Dies verletzte das Äquivalenzprinzip (Urk. 9 S. 18). Diesen Vorbrin- gen ist entgegenzuhalten, dass die Länge des vorinstanzlichen Urteils keinen di- rekten Rückschluss auf den Aufwand des Gerichts zulässt, war doch bereits das Gesuch der Gesuchstellerin 80 Seiten lang und handelt es sich um ein Verfahren mit Auslandbezug und erhöhter Komplexität. Ferner handelt es sich um ein Verfah- ren ohne Inlandbezug im Sinne von § 11 GebV OG, womit die Entscheidgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände
- 9 - sind die vorinstanzlichen Kosten nicht zu beanstanden. Die Rüge der Gesuchstel- lerin ist somit unbegründet.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichtigung von § 11 GebV OG auf Fr. 15'000.– festzusetzen. Die Gesuchstellerin beantragt, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien, falls das Obergericht die Rügen gegen das vorinstanzliche Urteil für begründet halte, die Rechtsbegehren dann aber aus einem anderen Grund ablehnen sollte (Urk. 9 S. 18). Grundsätzlich sind die Kosten nach Obsiegen und Unterleigen zu verteilen, wobei bei Nichteintreten die beklagte –resp. hier beschwerdeführende – Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie erwogen ist die Beschwerde mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung zu erledigen (sog. Motivsubstitution; vgl. E. 2.). Dies liegt im allgemeinen Prozessrisiko der be- schwerdeführenden Partei und begründet keine Ausnahme von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen. Die Kosten sind somit ausgangsgemäss der Gesuchstel- lerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen – die Gesuch- stellerin unterliegt und dem Gesuchsgegner sind keine Umtriebe entstanden. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird hinsichtlich der Anträge um Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids und Vollstreckung nicht eingetreten.
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anträge um Anordnung von Siche- rungsmassnahmen als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 -
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein (an die Gesuchstellerin vorab via IncaMail). Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV240010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 19. August 2024 in Sachen A._____ Ltd, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Vollstreckung und Anordnung von Sicherungsmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. August 2024 (EZ240030-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Freezing Order vom 23. Mai 2024 untersagte der High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD; nachfolgend High Court of Justice) dem Gesuchsgegner im Sinne eines ad perso- nam angeordneten weltweiten Verfügungsverbots – mit gewissen, näher definier- ten Ausnahmen – zur Sicherung einer Kaufpreisforderung in Höhe von EUR 11'760'230.10, bis zu diesem Betrag über ihm weltweit zurechenbare Vermö- genswerte zu verfügen (Urk. 4/3). Diese Order wurde nach Anhörung des Gesuch- gegners mit einer zweiten Freezing Order vom 21. Juni 2024 aufrechterhalten (Urk. 4/4). Am 1. August 2024 wurde der Gesuchstellerin mit einer weiteren Order ohne Anhörung des Gesuchsgegners die Erlaubnis zur Vollstreckung der Freezing Order in der Schweiz erteilt (Urk. 4/8). 1.2. Mit Gesuch vom 5. August 2024 beantragte die Gesuchstellerin vor Vor- instanz die Vollstreckbarerklärung der Freezing Order vom 23. Mai 2024 resp.
21. Juni 2024 und den Erlass von Verfügungsverboten gegenüber der C._____ AG [Bank] und der D._____ AG [Bank]. Letzteres beantragte sie als superprovisorische Massnahme (Urk. 2 S. 2 ff. = Urk. 13/5 S. 2 ff.). In Bezug auf den Antrag um Voll- streckbarerklärung stellte die Gesuchstellerin in der Begründung klar, dass sie eine inzidente Prüfung der Anerkennung und Vollstreckbarkeit beantrage (Urk. 2 S. 58 f.). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 7. August 2024 ab (Urk. 7 S. 9 = Urk. 10 S. 9). 1.3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin via IncaMail mit Eingabe vom Freitag,
9. August 2024, um 18:54 Uhr, Beschwerde und beantragte die superprovisorische Anordnung von Sicherungsmassnahmen. Da dem Gericht keine Quittung vorlag, die den Eingang der Sendung bestätigte und anhand derer die elektronische Sig- natur überprüft werden konnte, wurde die Gesuchstellerin mit Verfügung vom
12. August 2024 darum ersucht, eine gültige Eingabe – entweder auf postalischem Weg oder mit einer gültigen elektronischen Signatur und mit der Versandart "Ein- schreiben" – einzureichen (Urk. 14). Gleichentags erfolgte fristgerecht (Urk. 8) die
- 3 - rechtsgültige Zustellung der Beschwerdeschrift via IncaMail mit folgenden Anträgen (Urk. 15): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom
7. August 2024 (EZ240030) betreffend Vollstreckung und Anord- nung von Sicherungsmassnahmen sei aufzuheben.
2. Es sei der C._____ AG, … [Adresse] (UID 1), für die Dauer der Gültigkeit der Freezing Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD) vom 24. Mai 2024 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. ...), fortgesetzt mit Freezing Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD) vom 21. Juni 2024 gegen den Gesuchs- gegner (High Court Verfahrens-Nr. …), zu verbieten, über Vermö- genswerte auf Konten und Depots mit der Stammnummer 2 lau- tend auf den Gesuchsgegner, insbesondere das Konto IBAN CH3, zu verfügen, mit ihnen zu handeln oder ihren Wert zu min- dern, sofern dadurch das Vermögen des Gesuchsgegners unter den Betrag von EUR 11'760'230 fallen würde, unter Vorbehalt von erlaubten Verfügungen gemäss Rechtsbegehren 6.
3. Es sei der D._____ AG, … [Adresse] (UID 4), für die Dauer der Gültigkeit der Freezing Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD) vom 24. Mai 2024 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. ...), fortgesetzt mit Freezing Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD) vom 21. Juni 2024 gegen den Gesuchs- gegner (High Court Verfahrens-Nr. …), zu verbieten, über Vermö- genswerte im Umfang der Summe von CHF 4'720'000 und EUR 1'894'612 auf Konten und Depots mit der Stammnummer 5 lautend auf den Namen E._____, geboren am tt. Mai 1983, deut- scher Staatsangehöriger, insbesondere das Konto IBAN CH6, zu verfügen, mit ihnen zu handeln oder ihren Wert zu mindern, so- fern dadurch das Vermögen des Gesuchsgegners unter den Be- trag von EUR 11'760'230 fallen würde, unter Vorbehalt von er- laubten Verfügungen gemäss Rechtsbegehren 6.
4. Es sei der C._____ AG, … [Adresse] (UID 1), für die Dauer der Gültigkeit der Freezing Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD) vom 24. Mai 2024 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. ...), fortgesetzt mit Freezing Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD) vom 21. Juni 2024 gegen den Gesuchs- gegner (High Court Verfahrens-Nr. …), zu verbieten, über Vermö- genswerte im Umfang von CHF 100'000 auf Konten und Depots lautend auf F._____ AG mit Sitz in Zürich (UID 7), zu verfügen,
- 4 - mit ihnen zu handeln oder ihren Wert zu mindern, sofern dadurch das Vermögen des Gesuchsgegners unter den Betrag von EUR 11'760'230 fallen würde, unter Vorbehalt von erlaubten Verfügun- gen gemäss Rechtsbegehren 6.
5. Die Anweisungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 – 4 seien un- verzüglich, d.h. ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners, anzuordnen.
6. Vom Verfügungsverbot gemäss vorstehenden Ziff. 2 – 4 ausge- nommen sind:
a. Zahlungen an den gewöhnlichen Lebensunterhalt des Ge- suchsgegners in Höhe von GBP 20'000 pro Woche;
b. angemessene Zahlungen für rechtliche Beratung und Vertre- tung;
c. Zahlungen im Zusammenhang mit einer Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD); sowie
d. Zahlungen aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwi- schen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner, mit der die Ausgabenlimite gemäss vorstehender Ziff. 6 lit. a erhöht oder die Ausnahmen vom Verfügungsverbot anderweitig ab- geändert werden.
7. Das Verfügungsverbot gemäss vorstehenden Ziff. 2 – 4 entfällt und die Gesuchstellerin hat es dem zuständigen Gericht unver- züglich anzuzeigen, falls der Gesuchsgegner zu Gunsten der Ge- suchstellerin für den Betrag von EUR 11'760'230.10 Sicherheit leistet." 1.4. Am 13. August 2024 und 14. August 2024 gingen noch innerhalb der Be- schwerdefrist weitere Eingaben via IncaMail ein (Urk. 17, 17A, 19 und 19A). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 8). Auf die Vorbringen der Ge- suchstellerin ist insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung notwendig sind.
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu ge- hört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein
- 5 - Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Zuläs- sig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Be- schwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1). Aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die Beschwer- deinstanz weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumen- tation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni Art. 57 N 21, N 39 ff.; KUKO ZPO-Oberhammer Art. 57 N 2). 3.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Gesuchstellerin als Antrag um Vollstre- ckung der zwei Freezing Orders mit inzidenter Vollstreckbarkeitsprüfung und Erlass von Sicherungsmassnahmen behandelt (Urk. 10 S. 4); die Gesuchstellerin benennt ihr Rechtsmittel in der Folge als "Beschwerde gegen ein Urteil betreffend Vollstre- ckung und Anordnung von Sicherungsmassnahmen" (Urk. 9 S. 1). Davon ist somit auszugehen und das Rubrum ist entsprechend anzupassen. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Entscheid vom 7. August 2024 als Ganzes ab (Urk. 10 S. 9 Dispo- sitiv-Ziffer 1). Mit dem dagegen erhobenen Beschwerdeantrag 1 verlangt die Ge- suchstellerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Die beschwerdeführende Partei muss darlegen, welche konkreten Ände- rungen des angefochtenen Entscheids sie verlangt. Mit Blick auf die Möglichkeit eines reformatorischen Entscheids (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) hat sie grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. In Abänderung des vorinstanzlichen Ent- scheids beantragt die Gesuchstellerin einzig Anordnungen von Sicherungsmass- nahmen (Rechtsbegehren 2 – 7) im Sinne von Art. 340 ZPO (Urk. 2 S. 13 f.; Urk. 9
- 6 - S. 8 f.). Da ein formelles Rechtsbegehren betreffend Vollstreckung der Freezing Orders fehlt, ist zu prüfen, ob ein rechtsgenügender Beschwerdeantrag gestellt wurde. 3.2.1. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus folgt, dass auf eine Be- schwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welchen Geldbetrag er zugesprochen haben möchte. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f. m.w.Hinw.). 3.2.2. Unter dem Titel "VI. Rechtsfolge" der Beschwerde führt die Gesuchstellerin aus, sie verlange die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Vollstre- ckung sowie den Erlass von Sicherungsmassnahmen durch das Obergericht (Urk. 9 S. 16). Es ist entsprechend zwar davon auszugehen, dass die Gesuchstel- lerin in reformatorischer Hinsicht auch eine Vollstreckung verlangt. Wie zu zeigen sein wird, erfüllt der Antrag die Anforderungen an ein rechtsgenügendes (Vollstre- ckungs-)Begehren allerdings nicht (siehe dazu nachfolgend). 3.3. Das Vollstreckungsgesuch ist nach Schweizer Recht zu beurteilen. Entge- gen der Marginalie in der deutschsprachigen Fassung beziehen sich Art. 28 und 29 IPRG nur auf die Vollstreckbarerklärung, nicht aber auf die Vollstreckung. Letztere selbst richtet sich immer nach Schweizer Recht. Wenn – wie vorliegend – keine Geldzahlungen oder Sicherheitsleistungen zu vollstrecken sind, finden die Art. 335 ff. ZPO Anwendung (ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 28 N 2 f.; BSK IPRG-Däp- pen/Mabillard, Art. 28 N 1). 3.4.1. Der Inhalt des Vollstreckungsgesuchs richtet sich sinngemäss nach Art. 221 ZPO (vgl. Art. 339 i.V.m. Art. 219 ZPO). Ein Rechtsbegehren muss konk- ret, klar und bestimmt sein (BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 12), sodass für das Vollstreckungsgericht kein Zweifel über den zu vollstreckenden Inhalt besteht. Ergibt sich der Inhalt direkt – d.h. ohne Notwendigkeit einer Konkretisierung – aus dem Erkenntnisurteil (z.B. Verpflichtung zur Herausgabe einer Sache), reicht es,
- 7 - wenn ohne Weiterungen lediglich die Vollstreckung des Erkenntnisentscheids be- antragt wird. 3.4.2. Die in Frage stehenden Freezing Orders erstrecken sich über elf (Freezing Order vom 23. Mai 2024; Urk. 4/3) resp. dreizehn Seiten (Freezing Order vom
21. Juni 2024; Urk. 4/4). Sie sind in englischer Sprache abgefasst und enthalten Anordnungen unter verschiedenen Titeln, u.a. auch Auflistungen von Vermögens- werten, auf welche sich die Freezing Orders insbesondere beziehen. Der zu voll- streckende Inhalt erschliesst sich nicht ohne Weiteres. Entsprechend genügt es auch nicht, pauschal die Vollstreckung des (gesamten) ausländischen Massnah- menentscheids zu beantragen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den diversen Anordnungen der Freezing Orders diejenigen herauszufiltern, die zu vollstrecken sind, ohne dass die um Vollstreckung ersuchende Person auch nur ein Wort dar- über verliert. Dies gilt insbesondere, wenn der Entscheid – wie hier – Dispositiv- Ziffern enthält, bei denen die Vollstreckbarkeit auf dem Gebiete der Schweiz von Anfang an zu verneinen ist resp. zumindest höchst fragwürdig erscheint. Davon geht im Übrigen auch die Gesuchstellerin selbst aus (vgl. Urk. 9 S. 12 betreffend Sanktionsandrohung des contempt of court). Was genau resp. welchen Teil des ausländischen Massnahmenentscheids die Gesuchstellerin vorliegend vollstreckt haben möchte, bleibt unklar. In ihrer Be- schwerdebegründung führt sie aus, sie verweise auf ihr vorinstanzliches Gesuch, worin sie dargelegt habe, dass die Vollstreckung gemäss Art. 335 ZPO wie bean- tragt zu erfolgen habe (Urk. 9 S. 16 mit Verweis auf Urk. 2 S. 12 ff.). Abgesehen davon, dass fraglich erscheint, ob Rechtsmittelanträge über Verweise auf vorinstanzliche Aktoren gestellt werden können, ergibt sich auch aus der entspre- chenden Stelle im vorinstanzlichen Gesuch keine Konkretisierung des Vollstre- ckungsantrags. Es werden lediglich allgemeine (rechtliche) Ausführungen zur Voll- streckung von Freezing Orders sowie auf den folgenden Seiten Ausführungen zu den Sicherungsmassnahmen gemacht. 3.5. In Bezug auf die Vollstreckung mangelt es der Beschwerde – wie im Übri- gen auch bereits dem vorinstanzlichen Gesuch – somit an einem rechtgenügenden
- 8 - (Vollstreckungs-)Antrag. Entsprechend ist auf die Beschwerdeanträge um Aufhe- bung des vorinstanzlichen Urteils und Vollstreckung nicht einzutreten.
4. Mit Beschwerdebegehren Ziffer 2 – 7 ersucht die Gesuchstellerin um Si- cherungsmassnahmen i.S.v. Art. 340 ZPO. Diese haben das Ziel, die Vereitelung der Vollstreckung für die Dauer des Vollstreckungsverfahrens zu verhindern. Sie sind somit im Hinblick auf die Vollstreckung zu beantragen und nur bis zum Ab- schluss des Vollstreckungsverfahrens möglich und wirksam. Sobald über die Voll- streckung entschieden ist, ist die Anordnung von Sicherungsmassnahmen nicht mehr möglich. Da auf den Beschwerdeantrag um Vollstreckung nicht einzutreten ist, bleibt es bei der vorinstanzlichen Abweisung des Vollstreckungsgesuchs. Bei dieser Sachlage besteht kein Raum für die Anordnung von Sicherungsmassnah- men, die mit der beantragten Dauer (Dauer der Gültigkeit der Freezing Order) im Übrigen über die Order vom 1. August 2024, die einstweilige Anordnungen gegen- über bestimmten Dritten für die Dauer des schweizerischen Vollstreckungsverfah- rens erlaubt (Urk. 10 E. 2.4.), hinausgehen und den Charakter von eigenständigen Verboten gegenüber Dritten erhalten (sollen). Die entsprechenden Rechtsmittelan- träge sind im Ergebnis als gegenstandslos abzuschreiben. Es kann vor diesem Hin- tergrund offen gelassen werden, ob und wie die D._____ AG und die C._____ AG i.S.v. Art. 346 ZPO in das Rechtsmittelverfahren hätten einbezogen werden müs- sen.
5. Die Gesuchstellerin beanstandet ferner die Höhe der vorinstanzlich festge- legten Entscheidgebühr von Fr. 25'000.–. Es könne nicht sein, dass ein Gericht im summarischen Verfahren für rund fünf Seiten eigenen Text eine derartige Gebühr vereinnahme. Dies verletzte das Äquivalenzprinzip (Urk. 9 S. 18). Diesen Vorbrin- gen ist entgegenzuhalten, dass die Länge des vorinstanzlichen Urteils keinen di- rekten Rückschluss auf den Aufwand des Gerichts zulässt, war doch bereits das Gesuch der Gesuchstellerin 80 Seiten lang und handelt es sich um ein Verfahren mit Auslandbezug und erhöhter Komplexität. Ferner handelt es sich um ein Verfah- ren ohne Inlandbezug im Sinne von § 11 GebV OG, womit die Entscheidgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände
- 9 - sind die vorinstanzlichen Kosten nicht zu beanstanden. Die Rüge der Gesuchstel- lerin ist somit unbegründet.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichtigung von § 11 GebV OG auf Fr. 15'000.– festzusetzen. Die Gesuchstellerin beantragt, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien, falls das Obergericht die Rügen gegen das vorinstanzliche Urteil für begründet halte, die Rechtsbegehren dann aber aus einem anderen Grund ablehnen sollte (Urk. 9 S. 18). Grundsätzlich sind die Kosten nach Obsiegen und Unterleigen zu verteilen, wobei bei Nichteintreten die beklagte –resp. hier beschwerdeführende – Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie erwogen ist die Beschwerde mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung zu erledigen (sog. Motivsubstitution; vgl. E. 2.). Dies liegt im allgemeinen Prozessrisiko der be- schwerdeführenden Partei und begründet keine Ausnahme von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen. Die Kosten sind somit ausgangsgemäss der Gesuchstel- lerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen – die Gesuch- stellerin unterliegt und dem Gesuchsgegner sind keine Umtriebe entstanden. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird hinsichtlich der Anträge um Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids und Vollstreckung nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anträge um Anordnung von Siche- rungsmassnahmen als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 10 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein (an die Gesuchstellerin vorab via IncaMail). Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: st