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RV240007

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung

Zürich OG · 2024-12-17 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Mit Urteil vom 16. August 2016 verpflichtete das Bezirksgericht Khamovniki (Moskau) den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gesuchs- gegner), der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) RUB 3'106'832'768.29 zuzüglich Zins von RUB 261'232'598.22 zu bezahlen (Urk. 1 Rz. 22 und 24; Urk. 3/4). Am 17. Juni 2017 wies das Stadtgericht Moskau die dagegen erhobene Berufung des Gesuchsgegners ab (Urk. 1 Rz. 48 und 51; Urk. 3/6).
  2. Mit Eingabe vom 10. November 2023 stellte die Gesuchstellerin vor Vorin- stanz folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Khamovniki, Moskau vom
  3. August 2016 (Fall-Nr. 2-4145/16) im Umfang von CHF 10'000'000.00 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklä- ren.
  4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners."
  5. Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte kann auf die angefochtene Ver- fügung verwiesen werden (Urk. 32 S. 2 f.). Die Vorinstanz entschied am 4. April 2024 Folgendes (Urk. 29 S. 9 f. = Urk. 32 S. 9 f.): "1. Auf das Gesuch vom 10. November 2023 wird nicht eingetreten.
  6. Die Entscheidgebühr von Fr. 8'500.– wird der Gesuchstellerin auf- erlegt. Sie wird aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss be- zogen. Die Restanz von Fr. 1'800.– wird der Gesuchstellerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet, unter Vorbehalt des Verrech- nungsrechts des Kantons.
  7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 9'167.– zu bezahlen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner un- ter Beilage der Doppel von act. 24 und act. 27 samt Beilagen, je als Gerichtsurkunde.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zü- rich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu - 3 - stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je ei- nem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzurei- chen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."
  10. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin innert Frist (siehe Urk. 30b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 31 S. 2): "1. Es seien Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 des Entscheids des Bezirksge- richts Zürich vom 4. April 2024 (Geschäfts-Nr.: EZ230043-L/U) aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts Khamovniki, Mos- kau, vom 16. August 2016 (Fall-Nr. 2-4145/16) im Umfang von CHF 10'000'000.00 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklä- ren.
  11. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 4. April 2024 (Geschäfts-Nr.: EZ230043-L/U) aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.
  12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners, einschliesslich entsprechender Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 4. April 2024 (Geschäfts-Nr.: EZ230043-L/U) und Neurege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzli- che Verfahren."
  13. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 8'500.– zu leisten; dieser ging innert Frist ein (Urk. 35–38). Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 40). Die entsprechende Ein- gabe, in welcher der Gesuchsgegner die Abweisung der Beschwerde und eventu- aliter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, datiert vom 22. Juli 2024 (Urk. 41 S. 2). Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 (Urk. 42) wurde die Be- schwerdeantwortschrift der Gesuchstellerin zugestellt und ihr Frist zur Stellung- nahme angesetzt. Die Gesuchstellerin erstattete innert einmal erstreckter Frist (vgl. Urk. 43) am 3. September 2024 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (Urk. 44), welche wiederum dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Prot. S. 8). Mit Eingabe vom 20. September 2024 ersuchte der Ge- suchsgegner um Ansetzung einer Frist zur Ausübung des Replikrechtes (Urk. 46). Die entsprechende Stellungnahme reichte der Gesuchsgegner anschliessend in- - 4 - nert der ihm mit Verfügung vom 23. September 2024 (Urk. 47) angesetzten Frist bis und mit 18. Oktober 2024 ins Recht (Urk. 48). Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 1. November 2024 (Urk. 50) und vom 13. November 2024 (Urk. 52). Sie wurden jeweils der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Prot. S. 11 f.).
  14. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–30). Das Verfahren ist spruchreif. II.
  15. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offen- sichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Abgesehen davon gilt aber auch im Be- schwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstin- stanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem an- gerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstin- stanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT200124 vom 03. November 2020 E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2; OGer ZH RV230008 vom 4. Septem- ber 2023 E. II.1). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, so- weit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Die Begründungsanforderungen für die Beschwerdeant- wort entsprechen sodann denjenigen für die Beschwerde (Gasser/Rickli, DIKE- Komm-ZPO, Art. 321 N 4 mit Verweis auf Reetz/Theiler, DIKE-Komm-ZPO, - 5 - Art. 311 N 4 ff., insb. N 36; vgl. BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2; BGer 4A_251/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.4).
  16. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Unbe- schränkt zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil die Beschwerdein- stanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17. August 2015 E. 4.1). III.
  17. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO trete das Gericht auf ein Gesuch nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien, wobei es deren Vorliegen von Amtes wegen prüfe (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzun- gen gehöre auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Art. 29. Abs. 1 IPRG sehe vor, dass das Begehren um Aner- kennung oder "Vollstreckung", gemeint Vollstreckbarerklärung, an die zuständige Behörde des Kantons zu richten sei, in dem die ausländische Entscheidung gel- tend gemacht werde oder wo sie ihre Wirkung entfalten solle. Mit Bezug auf die konkrete Zuständigkeit der kantonalen Behörde enthalte das IPRG keine weiteren Bestimmungen. Diese seien vielmehr (ergänzend) dem schweizerischen Verfah- rens- und Vollstreckungsrecht zu entnehmen, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes vorsähen (siehe auch Art. 335 Abs. 3 ZPO). Ent- sprechend bestimme sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 339 Abs. 1 ZPO. Die darin vorgesehenen Gerichtsstände seien dabei insofern zwingend, als die Parteien nicht mittels Vereinbarung oder durch Einlassung davon abweichen könnten. Daraus folge, dass neben den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ge- richtsständen keine weiteren zur Verfügung stünden. Art. 339 Abs. 1 ZPO be- stimme, dass für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei (lit. a), am Ort, wo die Massnahmen zu treffen seien (lit. b) oder am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt - 6 - worden sei (lit. c), zuständig sei. Die Zuständigkeit gemäss Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO falle bei ausländischen Entscheiden ausser Betracht, da Vollstreckungsord- nungen schweizerischen Gerichten vorbehalten seien. Da der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz im Ausland habe, komme vorliegend lediglich noch der Gerichts- stand am Ort, wo Vollstreckungsmassnahmen zu treffen seien (Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO), in Betracht. In den Fokus kämen unter dieser Bestimmung in Zürich gelegene Vermögenswerte des Gesuchsgegners. Die Gesuchstellerin bringe vor, der Gesuchsgegner habe Bankkonti bei verschiedenen Bankinstituten in Zürich, woraus sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe. Die Zür- cher Staatsanwaltschaft habe im April 2016 eine Strafuntersuchung gegen den Gesuchsgegner eröffnet und im Zuge dieses Verfahrens diverse direkt oder indi- rekt gehaltene Konten des Gesuchsgegners gesperrt. Mit Urteil vom 2. März 2021 habe das Obergericht Zürich ein auf die Sachverhalte eines englischen Verfah- rens abgestütztes Arrestgesuch gutgeheissen. Eine hiergegen vom Gesuchsgeg- ner geführte Arrestbeschwerde sei vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom
  18. Juni 2021 abgewiesen worden. Der Arrest sei durch das Verfahren in England prosequiert. Der Gesuchsgegner bestreite, über Bankkonti bei verschiedenen Bankinstituten in Zürich zu verfügen. Die Behauptung der Gesuchstellerin sei un- substantiiert, womit nicht ersichtlich sei, weshalb das Bezirksgericht Zürich örtlich zuständig sei. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 halte die Gesuchstellerin in zu- lässiger Weise präzisierend fest, dass es insbesondere um die in der Gesuchsbei- lage 15 aufgelisteten Bankkonti der C._____ S.A. bei der D._____ AG, Konto-Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 sowie die IBAN CH 10, gehe. Mit Urteil vom 2. März 2021 habe das Obergericht des Kantons Zürich festgestellt, dass der Gesuchsgegner an der C._____ S.A. wirtschaftlich berechtigt sei und über die genannten Konten und Vermögenswerte bei der D._____ verfüge. Somit sei hinreichend erstellt, dass der Gesuchsgegner über Vollstreckungssubstrat in Zürich verfüge. Nachdem die Gesuchstellerin die konkreten Bankkonti bei der D._____ AG aufgelistet sowie die C._____ S.A. als deren Inhaberin genannt habe und sich die wirtschaftliche Berechtigung des Gesuchsgegners an besagten Bankkonti aus der Begründung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2021 ergebe, sei die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts als gegeben zu erachten. - 7 -
  19. Die Vorinstanz erwog weiter, gemäss Art. 86 ZPO könne nur ein Teil eines Anspruchs eingeklagt werden, sofern dieser teilbar sei. Die Anerkennung gemäss Art. 25 ff. IPRG bewirke eine Ausdehnung der Rechtskrafts- und Gestaltungswir- kung des ausländischen Urteils auf das Gebiet der Schweiz. Eine nach den Art. 25-27 IPRG anerkannte Entscheidung werde auf Begehren der interessierten Partei für vollsteckbar erklärt (Art. 28 IPRG). Die Vollstreckbarerklärung des aus- ländischen Urteils bedeute die Schaffung der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, damit diesbezüglich ein Vollstreckungsverfahren in die Wege geleitet werden könne. Die Vollstreckung selbst richte sich nach Schweizer Recht. Bei der Vollstreckbarerklärung handle es sich nach Lehre und Rechtsprechung um ein rechtsbegründendes Gestaltungsurteil, das dem ausländischen Entscheid eine neue Wirkung verleihe, nämlich die Vollstreckbarkeit in einem fremden Staat. An- erkennung bedeute somit, dass die im Ausland ergangene Entscheidung im er- suchten Staat dieselbe Wirkung entfalte wie im Urteilsstaat bzw. die Erstreckung von Rechtskrafts- und Gestaltungswirkung (z.B. Begründung von Rechten) eines ausländischen Urteils auf das Inland. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung beschlage die Anerkennung somit die ausländische Entscheidung als Ganzes, weshalb eine Teilbarkeit zu verneinen sei. Ebenso beschlage die Vollstreckbarer- klärung den gesamten ausländischen Entscheid. Auch insofern liege kein teilbarer Anspruch der Gesuchstellerin vor. Des Weiteren sei festzuhalten, dass sich Art. 86 ZPO entgegen der Vorbringen der Gesuchstellerin auf das Erkenntnisver- fahren beziehe. Wolle ein Kläger eine Forderung durchsetzen, könne er einstwei- len, um die Prozesskosten zu reduzieren, auch nur einen Teil davon gerichtlich beurteilen lassen. Vorliegend gehe es aber, um die Anerkennung und Vollstreck- barerklärung eines bereits ergangenen Urteils. Mit der Klage sei eine Forderung – sei es die gesamte Forderung oder nur ein Teil davon – bereits beurteilt. Eine le- diglich teilweise Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung sei aus den obgenann- ten Gründen nicht möglich. Bei dieser Sachlage sei auf das Gesuch nicht einzu- treten (Urk. 32 E. 5 f.). - 8 - IV.
  20. Die Gesuchstellerin rügt mit ihrer Beschwerde zusammengefasst, die Teila- nerkennung (und Vollstreckbarerklärung) durch das Gericht im Rahmen von Art. 25 ff. IPRG im Sinne einer teilweisen Gutheissung des Begehrens sei in der Literatur anerkannt und von der Rechtsprechung als zulässig qualifiziert worden. Daraus sei abzuleiten, dass ein Gesuchsteller auch eine nur teilweise Anerken- nung verlangen könne. Der angefochtene Entscheid, in dem dies verneint werde, verstosse deshalb gegen die Art. 25 ff. IPRG (Urk. 31 Rz. 8). Wie es sich damit verhält, kann wie nachfolgend zu zeigen sein wird, offen bleiben.
  21. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2024 – zulässigerweise (vgl. E. II.1; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2; BGE 135 IV 56 E. 4.2; BGE 140 III 86 E. 2) – geltend, gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO trete das Gericht auf ein Gesuch nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen er- füllt seien. Diese habe das Gericht von Amtes wegen zu prüfen; auch die Rechts- mittelinstanz müsse die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen prüfen (Art. 60 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit sei eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO. Für eine Behandlung eines Gesuchs um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung seien die Gerichte am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder das Gericht am Ort, wo die Massnahmen zu treffen seien, zuständig (Art. 339 Abs. 1 lit. a und b ZPO). In den Randzif- fern 8 ff. der Gesuchsantwort habe er substantiiert die örtliche Zuständigkeit be- stritten. Die Vorinstanz schliesse in ihren Erwägungen 5.7 f. vom Bestehen einiger Bankkonti einer Gesellschaft namens C._____ S.A., an denen er bloss wirtschaft- lich berechtigt sein solle, auf die örtliche Zuständigkeit in Zürich. Die Vorinstanz übersehe dabei, dass die C._____ S.A. eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit und von ihm damit zu unterscheiden sei. Die Gesuchstellerin mache weder vor Vorinstanz noch in ihrer Beschwerde geltend, es bestünde ein Durchgriffstatbestand, also ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seinerseits, das einen Durchgriff durch die Organe der C._____ S.A. auf deren Vermögenswerte rechtfertige. Damit könnten die Bankkonti der C._____ S.A. ihm nicht als seine Vermögenswerte zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit zugerechnet wer- den. Da er seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz habe und in der Schweiz kein - 9 - Vollstreckungssubstrat vorhanden sei, falle die Anwendbarkeit von Art. 339 Abs. 1 lit. a und b ZPO ausser Betracht. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten (Urk. 41 Rz. 4 ff.). 3.1. Streitgegenstand bildet mithin vorab die Frage, ob die Vorinstanz für die Be- handlung des Gesuchs um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Urteils des Bezirksgerichts Khamovniki, Moskau, vom 16. August 2016 zu Recht den Ge- richtsstand am Ort, wo Vollstreckungsmassnahmen zu treffen sind (Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO), bejahte. 3.2. Im Rahmen ihres Gesuches um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vom 10. November 2023 führte die Gesuchstellerin – unter dem Titel Formelles – zur örtlichen Zuständigkeit einzig Folgendes aus (Urk. 1 Rz. 8): "Da zu den Vermögenswerten des Gesuchsgegners auch Bankkonten bei verschiedenen Bankinstituten in Zürich zählen, ergibt sich die örtli- che Zuständigkeit des angerufenen Gerichts." Beweisofferten zu dieser Behauptung finden sich in Rz. 8 des Gesuchs vom
  22. November 2023 (Urk. 1) keine. In seiner Gesuchsantwort vom 10. Januar 2024 (Urk. 16) erwiderte der Gesuchs- gegner, die Gesuchstellerin behaupte in Rz. 8 ihres Gesuchs, er verfüge über Bankkonten bei Banken in Zürich. Er bestreite diese Behauptung. Die Gesuchstel- lerin gebe nicht an und substantiiere nicht, auf welche konkreten Bankkonten bei welcher konkreten Bank sie sich beziehe. Die Gesuchstellerin substantiiere ihre vorstehend genannte Behauptung nicht. Da mit seiner Gesuchsantwort der Schrif- tenwechsel im summarischen Verfahren abgeschlossen sei, könne die Gesuch- stellerin dies auch nicht mehr nachholen. Damit sei nicht ersichtlich, warum das angerufene Bezirksgericht Zürich für die Behandlung des verfahrensgegenständli- chen Gesuchs örtlich zuständig sein sollte (Urk. 16 Rz. 9 ff.). Erst im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort vom 21. Februar 2024 führte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz aus was folgt (Urk. 27 N 6 ff.): "Der Gesuchsgegner bestreitet das Vorhandensein von Vollstreckungs- substrat am Ort des angerufenen Gerichts wider besseres Wissens. Es ist bereits im Gesuch vorgetragen worden und in den Gesuchsbeilagen - 10 - belegt, dass der Gesuchsgegner über verschiedene Bankkonten in Zü- rich verfügt, an denen er wirtschaftlich berechtigt ist. Diese Konten sind auch Gegenstand des Verfahrens EQ210064-L/U des Bezirksgerichts Zürich gewesen, dessen Aktenbeizug beantragt wird (vgl. Gesuchsbei- lage 16). Namentlich geht es insbesondere um die Bankkonten des Gesuchs- gegners und seiner Vermögensvehikel bei der D._____ AG, die in Ge- suchsbeilage 15, S. 2, aufgelistet sind, beispielsweise die Konten der C._____ S.A., Konto-Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 sowie die IBAN CH 10. In Bezug auf die C._____ S.A. hat das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 2. März 2021 festgestellt, dass der Gesuchsgeg- ner an der C._____ S.A. wirtschaftlich berechtigt ist und über die ge- nannten Konten und Vermögenswerte bei der D._____ AG verfügt (vgl. Gesuchsbeilage 15, S. 27); ´Damit ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass die […], die C._____ […] immer noch über Vermögenswerte bei der D._____ AG verfügen. Der Beschwerdeführer [der Gesuchsgegner] ist als wirtschaftlich Berechtigter dieser Gesellschaften zu qualifizie- ren.`). Gestützt auf diese Feststellungen hat das Obergericht den (um- gekehrten) Durchgriff auf das Vermögen der C._____ S.A. bejaht. Das Gleiche gilt für Bankkonten von weiteren Gesellschaften, an denen der Gesuchsgegner wirtschaftlich berechtigt ist, bei der Bank E._____. AG und der F._____ AG (vgl. Gesuchsbeilage 15, S. 2 f.)." Bei diesen Ausführungen der Gesuchstellerin ihrer Stellungnahme zur Ge- suchsantwort vom 21. Februar 2024 handelt es sich – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 32 E. 5.7) – nicht um eine Präzisierung, sondern um eine klassische Nachsubstantiierung, mithin um Noven. Ob ein Vorbringen neu ist, beurteilt sich nämlich durch Vergleich mit der Aktenlage vor der Einbringung. Eine Tatsache ist neu, wenn sie – im Vergleich zum bisher Vorgetragenen – erstmals ein Sachver- haltselement einführt. Wird ein bereits (substantiiert) eingeführtes Element ledig- lich klargestellt, ist es nicht neu. Neu sind aber Vorbringen, die dem Nachsubstan- tiieren dienen, wenn die Partei ein substantiiertes Behaupten (oder Bestreiten) in der Rechtsschrift selbst (vgl. BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 f.; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5) bisher unterlassen hat, wie dies vorliegend der Fall ist. Die Parteien haben im Übrigen auch die Beweismittel im Einzelnen anzubieten; daher ist auch jeder gestellte Beweisantrag und jede ein- zelne Beweisurkunde neu, auch wenn lediglich das Original nachgereicht wird, sofern das Original bereits früher einverlangt wurde (BSK ZPO-Willisegger, Art. 229 N 16; BK ZPO-Kilias, Art. 229 N 7; BSK BGG-Dormann, Art. 99 N 20; HGer ZH HG190030 vom 27. Dezember 2021 E. 6.1). - 11 - Wie die Vorinstanz zutreffend und unangefochten ausführte (vgl. Urk. 32 E. 4), tritt im summarischen und damit auch im vorliegenden Verfahren betreffend Anerken- nung und Vollstreckbarerklärung (Art. 339 Abs. 2 ZPO) der Aktenschluss grund- sätzlich bereits nach dem ersten Schriftenwechsel ein – in casu also nach Einrei- chung der Gesuchsantwort vom 10. Januar 2024 (Urk. 16), zumal die Vorinstanz weder einen zweiten Schriftenwechsel noch eine mündliche Hauptverhandlung anordnete (vgl. Urk. 20) (BGE 144 III 117 E. 2.2; BGE 146 III 237 E. 3.1). Nach diesem Zeitpunkt sind unechte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die be- reits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren, im Anwendungsbe- reich der Verhandlungsmaxime nur noch unter den einschränkenden Vorausset- zungen gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig. Hat das Gericht den Sachver- halt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Be- weismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraus- setzung der örtlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) erfüllt ist. Dies ent- hebt die Parteien jedoch weder der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 ZPO) und dem Gericht das in Be- tracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu be- zeichnen. Dabei hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu bele- gen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen. Das Gericht selber muss in Verfahren, die der Verhandlungsmaxime folgen, nicht von sich aus nach Tatsachen forschen, die die Zulässigkeit der Klage begründen (BGE 139 III 278 E. 4.3; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 4 f.; BK ZPO-Zingg, Art. 60 N 4 f.). Das Gericht muss lediglich von Am- tes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Pro- zessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird hingegen, Tatsachen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen sprechen, zu berücksichtigen, wenn solche vom Kläger nicht vorgebracht worden sind (vgl. auch BGer 5A_801/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.1; BGE 144 III 552 E. 4.1.3; BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2; BGer 4A_429/2018 vom 14. Sep- tember 2018 E. 4; BGer 4A_427/2018 vom 14. September 2018 E. 4). Diese ein- geschränkte oder "partielle" Untersuchungsmaxime zeichne sich - so das Bundes- - 12 - gericht in E. 3.4. seines Entscheids 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 - da- durch aus, dass sie sich für die Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirke, indem für den Kläger weiter die gewöhnliche Verhand- lungsmaxime (beziehungsweise das gewöhnliche Verfahrensrecht einschliesslich des darin vorgesehenen Novenrechts) gelte, während dem Beklagten die Bestrei- tungslast abgenommen werde und in Bezug auf klagehindernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichti- gen seien. In seinem Entscheid 4A_165/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3. bestä- tigte das Bundesgericht, dass das Gericht nicht von Amtes wegen nach Tatsa- chen forschen müsse, die die Zulässigkeit der Klage begründen, betonte aber gleichzeitig, dass die Prozessvoraussetzungen der Untersuchungsmaxime unter- lägen und das Gericht daher Noven gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO auch bezogen auf zulässigkeitsbegründende Tatsachen bis zur Urteilsberatung zu berücksichti- gen habe. Eine Bezugnahme auf den früheren Entscheid 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 erfolgte dabei nicht; entsprechend fehlt auch eine Auseinander- setzung mit dessen mit zahlreichen Literaturstellen versehener ausführlicher Be- gründung. Der Entscheid vom 18. Januar 2022 wurde im Schrifttum kritisch aufge- nommen (Erk, Prozessvoraussetzungen, 2022, S. 82). In BGE 148 III 322 E. 3.7 rekapitulierte das Bundesgericht den Entscheid, ohne sich inhaltlich damit ausein- anderzusetzen. Mit BGE 150 III 209 E. 3.7 scheint das Bundesgericht wieder zum in seinem Entscheid 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 definierten Konzept der eingeschränkten Untersuchungsmaxime zurückzukehren ("Das bedeutet nicht, dass das Gericht amtswegig nach Tatsachen und diesbezüglichen Bewei- sen forschen müsste, welche eine fragliche Gläubigeridentität als gegeben er- scheinen lassen könnte, ebenso wenig, dass es der Gesuchstellerin das Recht einzuräumen hätte, ausserhalb eines angeordneten zweiten Schriftenwechsels unbeschränkt Noven vorzutragen" und einem Verweis auf die "analoge Rechts- lage bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen". Geht man im Sinn der insoweit gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass das Gericht im Rahmen von Art. 60 ZPO lediglich von Amtes wegen erfor- schen muss, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvor- aussetzungen sprechen und die klagende Partei Tatsachen, die für das Vorhan- densein der Prozessvoraussetzungen sprechen, vorzutragen hat, erscheint die- - 13 - ses in prozessrechtlicher Hinsicht auch folgerichtig. Es ist daher dem ausführlich begründeten BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 folgend in Bezug auf zu- lässigkeitsbegründende Tatsachen die Novenschranke in Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO anzuwenden, die im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes üb- licherweise gilt (vgl. auch Erk, Prozessvoraussetzungen, 2022, S. 82). Nach Aktenschluss waren unechte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren, mit den die Kläge- rin die Zulässigkeit ihrer Klage begründete, vorliegend folglich nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO; echte Noven, d.h. solche, die im Zeitpunkt des Akten- schlusses noch gar nicht existierten [vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO], stehen vorlie- gend nicht zur Diskussion). Dabei bestimmt sich die erforderliche Sorgfalt nach ei- nem objektiven Massstab. Abzustellen ist auf ein durchschnittliches Mass an Sorgfalt und Umsicht, wie es von jeder Prozesspartei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erwartet werden darf und muss, wobei im Zivilprozess im Allgemeinen eher grössere Anforderungen an die Sorgfalt zu stellen sind als im aussergerichtlichen Verkehr (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 229 N 14; BK ZPO II- Killias, Art. 229 N 14; BSK ZPO-Willisegger, Art. 229 N 33). Dass unechte Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können, bedeu- tet, dass der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Dazu ge- hört auch, dass die betreffende Partei die zumutbaren Nachforschungen vorge- nommen hat (BGer 4A_259/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 1.3; BGer 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5.1.2; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8). Der Partei muss ein gangbarer Weg, die Vorbringen in den Prozess einzubringen, gefehlt haben (DIKE Komm ZPO-Pahud, Art. 229 N 14). Sodann hat, wer sich auf Noven beruft, (in der Noveneingabe) deren Zulässigkeit nachzuweisen. Dazu ist im Einzelnen darzutun, dass bzw. inwiefern die Verspätung entschuldbar ist, insbesondere warum ein früheres Vorbringen nicht möglich war und worin die hierfür unternom- menen Anstrengungen bestanden haben (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 229 N 15; BSK ZPO-Willisegger, Art. 229 N 33; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 10; BGer 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 6.3.3; ferner auch BGer 5A_330/2013 - 14 - vom 24. September 2013 E. 3.5.1; BGer 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012, E. 3.1 [je betr. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO]). Diese Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO sind vorliegend nicht erfüllt. Der Gesuchsgegner wies in seiner Gesuchsantwort vom 10. Januar 2024 – wie vorstehend wiedergegeben – auf die Novenproblematik in diesem Zusammen- hang explizit hin (vgl. Urk. 16 Rz. 10). Dessen ungeachtet tat die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort vom 21. Februar 2024 (Urk. 27) nicht dar (und zeigt im Beschwerdeverfahren auch keine entsprechende Aktenstelle im vorinstanzlichen Verfahren auf; vgl. Urk. 44 Rz. 3 ff., Urk. 50 Rz. 2 ff.) und es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es ihr vor Eintritt des Aktenschlusses nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, konkrete Konten (bei einzelnen Ban- ken) des Gesuchsgegners und insbesondere auch konkrete Konten von ihr na- mentlich bezeichneter Gesellschaften, an denen der Gesuchsgegner wirtschaft- lich berechtigt sein soll, aufzuführen. Auch legte die Gesuchstellerin nicht dar, in- wiefern zuvor ein gangbarer Weg, die Gesuchsbeilagen 15 und 16 als Beweismit- tel für die behaupteten Konten des Gesuchsgegners in Zürich zu bezeichnen, ge- fehlt haben soll. Unter diesen Umständen stellen die fraglichen Vorbringen und neuen Beweisofferten unzulässige Noven dar. 3.3. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz ihrem Entscheid über die örtli- che Zuständigkeit lediglich die Ausführungen der Gesuchstellerin im Rahmen ih- res Gesuches um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vom 10. November 2023 (Urk. 1) zugrunde legen dürfen, in der die Gesuchstellerin wie erwogen ein- zig ausführte, dass zu den Vermögenswerten des Gesuchsgegners auch Bank- konten bei verschiedenen Bankinstituten in Zürich zählten (E. IV.3.2). Diese vom Gesuchsgegner bestrittene Behauptung erweist sich als unsubstantiiert. Vollstän- digkeitshalber ist zudem zu bemerken, dass auch in den (in einem anderen Zu- sammenhang stehenden) Ausführungen der Gesuchstellerin in Rz. 20 ihres Ge- suchs nur allgemein von Verdachtsmeldungen von Schweizer Banken und diver- sen direkt oder indirekt vom Gesuchsgegner gehaltenen Konten die Rede ist; "Konten bei verschiedenen Bankinstituten in Zürich" werden darin nicht spezifi- ziert. Abgesehen davon, dass Beweismittel substantiierte Tatsachenbehauptun- gen von Vornherein nicht zu ersetzen vermöchten (BGer 4A_221/2015 E. 3.1.), - 15 - werden in Rz. 20 zudem auch bloss die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 4. Juli 2019 (…; Urk. 3/13) und das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2021 (1B_350/2020; Urk. 3/14) offeriert. Beiden Beweismitteln lässt sich nur gleich unsubstantiiert wie dem Gesuch der Gesuchstellerin vom 10. No- vember 2023 (Urk. 1) entnehmen, der Gesuchsgegner sei persönlich Inhaber ver- schiedener Bankkonten und wirtschaftlich berechtigte Person an einer Vielzahl von Unternehmen, welche Bankkonten in der Schweiz hätten (vgl. Urk. 3/13 S. 1; Urk. 3/14 S. 3 und 13). Das – von der Vorinstanz angeführte (vgl. Urk. 32 E. 5.8) – Urteil des Obergerichts Zürich vom 2. März 2021 (PS200252-O/U; Urk. 3/15) so- wie das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 2021 (EQ210064-L/U; Urk. 3/16) wurden nur zu den Tatsachenbehauptungen in Rz. 21 des Gesuchs vom 10. November 2023 (Urk. 1) als Beweismittel offeriert, wo die Gesuchstellerin bloss vorgetragen hatte, dass mit Urteil vom 2. März 2021 das Obergericht Zürich ein auf die Sachverhalte des vorerwähnten englischen Verfahrens abgestütztes Ar- restgesuch gutgeheissen habe und dass eine hiergegen vom Gesuchsgegner ge- führte Arrestbeschwerde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 24. Juni 2021 abgewiesen worden sei. Nach Art. 221 Abs. 1 ZPO hat die Klage neben den Tat- sachenbehauptungen (lit. d) die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen (lit. e) zu enthalten. Diese Vorschrift findet auch im sum- marischen Verfahren Anwendung (Art. 219 ZPO). Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Prinzip der Beweisverbindung; OGer NE200002 vom 11. August 2020 E. II.7.2; BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 31). Die beantragten Beweismittel sind den ein- zelnen Tatsachenbehauptungen zuzuordnen und grundsätzlich unmittelbar im An- schluss an die entsprechende Tatsachenbehauptung anzubieten (OGer ZH PP220020 vom 7. Oktober 2022 E. III.2.3). Wenn zu einem konkreten Be- weisthema keine Beweismittel angeboten werden, ist das Gericht auch nicht ge- halten, diese abzunehmen wenn sie in einem anderen Zusammenhang angebo- ten worden sind (BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4; OGer ZH NP200014 vom 8. Juli 2020 E. III.6.1; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 51). Hinzu kommt, dass bei umfangreichen Urkunden als Beweismittel die für die Beweisführung er- hebliche Stelle zu bezeichnen ist (Art. 180 Abs. 2 ZPO; vgl. OFK ZPO-Engler, Art. - 16 - 229 N 4). Ein allgemeiner Verweis auf die fraglichen Entscheide (Gesuchsbeila- gen 15 und 16) als Beweismittel für in Zürich gelegene Vermögenswerte des Ge- suchsgegners hätte den Anforderungen an die Beweisführung nicht genügt. da es weder dem Gericht noch der Gegenpartei zuzumuten ist, eine umfangreiche Ur- kunde nach allfälligen für die Beweisführung relevanten Passagen zu durchsu- chen.
  23. Zusammengefasst hat die Gesuchstellerin die örtliche Zuständigkeit des von ihr angerufenen Gerichts nicht (substantiiert) dargetan, was zum Nichteintreten auf ihr Gesuch führt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der angefochtene Entscheid betreffend Nichteintreten auf das Gesuch vom 10. November 2023 im Ergebnis zu bestätigen.
  24. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 ZPO und Bejahung der Möglichkeit einer teilweisen Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung einer aus- ländischen Entscheidung sich vorliegend die – vom Gesuchsgegner im Beschwer- deverfahren aufgeworfene (vgl. Urk. 41 Rz. 70 ff.) – Frage stellen würde, ob das (in Schweizer Franken gestellte Gesuch (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 31 S. 2) einer (teil- weisen) Anerkennung entgegensteht, zumal das gemäss Rechtsbegehren anzu- erkennende und vollstreckbar zu erklärende Urteil des Bezirksgerichts Khamov- niki, Moskau, vom 16. August 2016 auf RUB 3'368'065'366.51 (inkl. Zins; vgl. Urk. 31 Rz. 6; Urk. 41 Rz. 71) lautet. Die Anerkennung gemäss Art. 25 ff. IPRG bewirkt - wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 32 E. 6.4.) - eine Ausdehnung der Rechts- kraft- und Gestaltungswirkung des ausländischen Urteils auf das Gebiet der Schweiz. Lautet das ausländische Urteil auf eine Fremdwährung, hat das entspre- chende Gesuch daher auch auf diese zu lauten (vgl. zur analogen Situation bei der Geltendmachung von Fremdwährungsschulden (BGE 134 III 151 E. 2.2 und E. 2.4 S. 154 ff.; BGer 4A_206/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.1 [publiziert in BGE 137 III 158] und E. 4.1.2). Wird lediglich die teilweise Anerkennung eines auf einen Gesamtbetrag in einer Fremdwährung lautenden Urteils begehrt, gilt dies umso mehr. Angesichts des Umstands, dass Währungen sich zueinander nicht stabil verhalten, bliebe ansonsten unklar, in welchem Umfang die Rechtskraft- - 17 - und Gestaltungswirkung des ausländischen Urteils mit der Anerkennung ausge- dehnt wurde. V.
  25. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 10'000'000.– auf Fr. 8'500.– festzulegen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist ausgangsgemäss der unter- liegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 8'500.– (Urk. 38) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Überdies ist die Gesuchstellerin zur Leistung einer angemessenen Parteientschä- digung an den anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner zu verpflichten. Diese ist auf Fr. 9'300.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzusatz wurde nicht beantragt (vgl. Urk. 41 S. 2) und ist infolge des ausländischen Wohnsitzes des Gesuchsgegners auch nicht zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Es wird erkannt:
  26. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  27. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt.
  28. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'500.– verrechnet.
  29. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'300.– zu bezahlen.
  30. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 18 -
  31. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV240007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Urteil vom 17. Dezember 2024 in Sachen A._____ LLC in Liquidation, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin handelnd durch die Konkursverwaltung vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics Y2._____ betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. April 2024 (EZ230043-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Urteil vom 16. August 2016 verpflichtete das Bezirksgericht Khamovniki (Moskau) den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gesuchs- gegner), der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchstel- lerin) RUB 3'106'832'768.29 zuzüglich Zins von RUB 261'232'598.22 zu bezahlen (Urk. 1 Rz. 22 und 24; Urk. 3/4). Am 17. Juni 2017 wies das Stadtgericht Moskau die dagegen erhobene Berufung des Gesuchsgegners ab (Urk. 1 Rz. 48 und 51; Urk. 3/6).

2. Mit Eingabe vom 10. November 2023 stellte die Gesuchstellerin vor Vorin- stanz folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Khamovniki, Moskau vom

16. August 2016 (Fall-Nr. 2-4145/16) im Umfang von CHF 10'000'000.00 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklä- ren.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners."

3. Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte kann auf die angefochtene Ver- fügung verwiesen werden (Urk. 32 S. 2 f.). Die Vorinstanz entschied am 4. April 2024 Folgendes (Urk. 29 S. 9 f. = Urk. 32 S. 9 f.): "1. Auf das Gesuch vom 10. November 2023 wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 8'500.– wird der Gesuchstellerin auf- erlegt. Sie wird aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss be- zogen. Die Restanz von Fr. 1'800.– wird der Gesuchstellerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet, unter Vorbehalt des Verrech- nungsrechts des Kantons.

3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 9'167.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner un- ter Beilage der Doppel von act. 24 und act. 27 samt Beilagen, je als Gerichtsurkunde.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zü- rich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu

- 3 - stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je ei- nem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzurei- chen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."

4. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin innert Frist (siehe Urk. 30b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 31 S. 2): "1. Es seien Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 des Entscheids des Bezirksge- richts Zürich vom 4. April 2024 (Geschäfts-Nr.: EZ230043-L/U) aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts Khamovniki, Mos- kau, vom 16. August 2016 (Fall-Nr. 2-4145/16) im Umfang von CHF 10'000'000.00 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklä- ren.

2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziff. 1 bis 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 4. April 2024 (Geschäfts-Nr.: EZ230043-L/U) aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners, einschliesslich entsprechender Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 4. April 2024 (Geschäfts-Nr.: EZ230043-L/U) und Neurege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzli- che Verfahren."

5. Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 8'500.– zu leisten; dieser ging innert Frist ein (Urk. 35–38). Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 40). Die entsprechende Ein- gabe, in welcher der Gesuchsgegner die Abweisung der Beschwerde und eventu- aliter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, datiert vom 22. Juli 2024 (Urk. 41 S. 2). Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 (Urk. 42) wurde die Be- schwerdeantwortschrift der Gesuchstellerin zugestellt und ihr Frist zur Stellung- nahme angesetzt. Die Gesuchstellerin erstattete innert einmal erstreckter Frist (vgl. Urk. 43) am 3. September 2024 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (Urk. 44), welche wiederum dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Prot. S. 8). Mit Eingabe vom 20. September 2024 ersuchte der Ge- suchsgegner um Ansetzung einer Frist zur Ausübung des Replikrechtes (Urk. 46). Die entsprechende Stellungnahme reichte der Gesuchsgegner anschliessend in-

- 4 - nert der ihm mit Verfügung vom 23. September 2024 (Urk. 47) angesetzten Frist bis und mit 18. Oktober 2024 ins Recht (Urk. 48). Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 1. November 2024 (Urk. 50) und vom 13. November 2024 (Urk. 52). Sie wurden jeweils der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Prot. S. 11 f.).

6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–30). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offen- sichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Abgesehen davon gilt aber auch im Be- schwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstin- stanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem an- gerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstin- stanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT200124 vom 03. November 2020 E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2; OGer ZH RV230008 vom 4. Septem- ber 2023 E. II.1). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, so- weit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Die Begründungsanforderungen für die Beschwerdeant- wort entsprechen sodann denjenigen für die Beschwerde (Gasser/Rickli, DIKE- Komm-ZPO, Art. 321 N 4 mit Verweis auf Reetz/Theiler, DIKE-Komm-ZPO,

- 5 - Art. 311 N 4 ff., insb. N 36; vgl. BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2; BGer 4A_251/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.4).

2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Unbe- schränkt zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil die Beschwerdein- stanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17. August 2015 E. 4.1). III.

1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO trete das Gericht auf ein Gesuch nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien, wobei es deren Vorliegen von Amtes wegen prüfe (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzun- gen gehöre auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Art. 29. Abs. 1 IPRG sehe vor, dass das Begehren um Aner- kennung oder "Vollstreckung", gemeint Vollstreckbarerklärung, an die zuständige Behörde des Kantons zu richten sei, in dem die ausländische Entscheidung gel- tend gemacht werde oder wo sie ihre Wirkung entfalten solle. Mit Bezug auf die konkrete Zuständigkeit der kantonalen Behörde enthalte das IPRG keine weiteren Bestimmungen. Diese seien vielmehr (ergänzend) dem schweizerischen Verfah- rens- und Vollstreckungsrecht zu entnehmen, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes vorsähen (siehe auch Art. 335 Abs. 3 ZPO). Ent- sprechend bestimme sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 339 Abs. 1 ZPO. Die darin vorgesehenen Gerichtsstände seien dabei insofern zwingend, als die Parteien nicht mittels Vereinbarung oder durch Einlassung davon abweichen könnten. Daraus folge, dass neben den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ge- richtsständen keine weiteren zur Verfügung stünden. Art. 339 Abs. 1 ZPO be- stimme, dass für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei (lit. a), am Ort, wo die Massnahmen zu treffen seien (lit. b) oder am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt

- 6 - worden sei (lit. c), zuständig sei. Die Zuständigkeit gemäss Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO falle bei ausländischen Entscheiden ausser Betracht, da Vollstreckungsord- nungen schweizerischen Gerichten vorbehalten seien. Da der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz im Ausland habe, komme vorliegend lediglich noch der Gerichts- stand am Ort, wo Vollstreckungsmassnahmen zu treffen seien (Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO), in Betracht. In den Fokus kämen unter dieser Bestimmung in Zürich gelegene Vermögenswerte des Gesuchsgegners. Die Gesuchstellerin bringe vor, der Gesuchsgegner habe Bankkonti bei verschiedenen Bankinstituten in Zürich, woraus sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe. Die Zür- cher Staatsanwaltschaft habe im April 2016 eine Strafuntersuchung gegen den Gesuchsgegner eröffnet und im Zuge dieses Verfahrens diverse direkt oder indi- rekt gehaltene Konten des Gesuchsgegners gesperrt. Mit Urteil vom 2. März 2021 habe das Obergericht Zürich ein auf die Sachverhalte eines englischen Verfah- rens abgestütztes Arrestgesuch gutgeheissen. Eine hiergegen vom Gesuchsgeg- ner geführte Arrestbeschwerde sei vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom

24. Juni 2021 abgewiesen worden. Der Arrest sei durch das Verfahren in England prosequiert. Der Gesuchsgegner bestreite, über Bankkonti bei verschiedenen Bankinstituten in Zürich zu verfügen. Die Behauptung der Gesuchstellerin sei un- substantiiert, womit nicht ersichtlich sei, weshalb das Bezirksgericht Zürich örtlich zuständig sei. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 halte die Gesuchstellerin in zu- lässiger Weise präzisierend fest, dass es insbesondere um die in der Gesuchsbei- lage 15 aufgelisteten Bankkonti der C._____ S.A. bei der D._____ AG, Konto-Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 sowie die IBAN CH 10, gehe. Mit Urteil vom 2. März 2021 habe das Obergericht des Kantons Zürich festgestellt, dass der Gesuchsgegner an der C._____ S.A. wirtschaftlich berechtigt sei und über die genannten Konten und Vermögenswerte bei der D._____ verfüge. Somit sei hinreichend erstellt, dass der Gesuchsgegner über Vollstreckungssubstrat in Zürich verfüge. Nachdem die Gesuchstellerin die konkreten Bankkonti bei der D._____ AG aufgelistet sowie die C._____ S.A. als deren Inhaberin genannt habe und sich die wirtschaftliche Berechtigung des Gesuchsgegners an besagten Bankkonti aus der Begründung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2021 ergebe, sei die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts als gegeben zu erachten.

- 7 -

2. Die Vorinstanz erwog weiter, gemäss Art. 86 ZPO könne nur ein Teil eines Anspruchs eingeklagt werden, sofern dieser teilbar sei. Die Anerkennung gemäss Art. 25 ff. IPRG bewirke eine Ausdehnung der Rechtskrafts- und Gestaltungswir- kung des ausländischen Urteils auf das Gebiet der Schweiz. Eine nach den Art. 25-27 IPRG anerkannte Entscheidung werde auf Begehren der interessierten Partei für vollsteckbar erklärt (Art. 28 IPRG). Die Vollstreckbarerklärung des aus- ländischen Urteils bedeute die Schaffung der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, damit diesbezüglich ein Vollstreckungsverfahren in die Wege geleitet werden könne. Die Vollstreckung selbst richte sich nach Schweizer Recht. Bei der Vollstreckbarerklärung handle es sich nach Lehre und Rechtsprechung um ein rechtsbegründendes Gestaltungsurteil, das dem ausländischen Entscheid eine neue Wirkung verleihe, nämlich die Vollstreckbarkeit in einem fremden Staat. An- erkennung bedeute somit, dass die im Ausland ergangene Entscheidung im er- suchten Staat dieselbe Wirkung entfalte wie im Urteilsstaat bzw. die Erstreckung von Rechtskrafts- und Gestaltungswirkung (z.B. Begründung von Rechten) eines ausländischen Urteils auf das Inland. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung beschlage die Anerkennung somit die ausländische Entscheidung als Ganzes, weshalb eine Teilbarkeit zu verneinen sei. Ebenso beschlage die Vollstreckbarer- klärung den gesamten ausländischen Entscheid. Auch insofern liege kein teilbarer Anspruch der Gesuchstellerin vor. Des Weiteren sei festzuhalten, dass sich Art. 86 ZPO entgegen der Vorbringen der Gesuchstellerin auf das Erkenntnisver- fahren beziehe. Wolle ein Kläger eine Forderung durchsetzen, könne er einstwei- len, um die Prozesskosten zu reduzieren, auch nur einen Teil davon gerichtlich beurteilen lassen. Vorliegend gehe es aber, um die Anerkennung und Vollstreck- barerklärung eines bereits ergangenen Urteils. Mit der Klage sei eine Forderung – sei es die gesamte Forderung oder nur ein Teil davon – bereits beurteilt. Eine le- diglich teilweise Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung sei aus den obgenann- ten Gründen nicht möglich. Bei dieser Sachlage sei auf das Gesuch nicht einzu- treten (Urk. 32 E. 5 f.).

- 8 - IV.

1. Die Gesuchstellerin rügt mit ihrer Beschwerde zusammengefasst, die Teila- nerkennung (und Vollstreckbarerklärung) durch das Gericht im Rahmen von Art. 25 ff. IPRG im Sinne einer teilweisen Gutheissung des Begehrens sei in der Literatur anerkannt und von der Rechtsprechung als zulässig qualifiziert worden. Daraus sei abzuleiten, dass ein Gesuchsteller auch eine nur teilweise Anerken- nung verlangen könne. Der angefochtene Entscheid, in dem dies verneint werde, verstosse deshalb gegen die Art. 25 ff. IPRG (Urk. 31 Rz. 8). Wie es sich damit verhält, kann wie nachfolgend zu zeigen sein wird, offen bleiben.

2. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2024

– zulässigerweise (vgl. E. II.1; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2; BGE 135 IV 56 E. 4.2; BGE 140 III 86 E. 2) – geltend, gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO trete das Gericht auf ein Gesuch nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen er- füllt seien. Diese habe das Gericht von Amtes wegen zu prüfen; auch die Rechts- mittelinstanz müsse die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen prüfen (Art. 60 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit sei eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO. Für eine Behandlung eines Gesuchs um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung seien die Gerichte am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder das Gericht am Ort, wo die Massnahmen zu treffen seien, zuständig (Art. 339 Abs. 1 lit. a und b ZPO). In den Randzif- fern 8 ff. der Gesuchsantwort habe er substantiiert die örtliche Zuständigkeit be- stritten. Die Vorinstanz schliesse in ihren Erwägungen 5.7 f. vom Bestehen einiger Bankkonti einer Gesellschaft namens C._____ S.A., an denen er bloss wirtschaft- lich berechtigt sein solle, auf die örtliche Zuständigkeit in Zürich. Die Vorinstanz übersehe dabei, dass die C._____ S.A. eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit und von ihm damit zu unterscheiden sei. Die Gesuchstellerin mache weder vor Vorinstanz noch in ihrer Beschwerde geltend, es bestünde ein Durchgriffstatbestand, also ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seinerseits, das einen Durchgriff durch die Organe der C._____ S.A. auf deren Vermögenswerte rechtfertige. Damit könnten die Bankkonti der C._____ S.A. ihm nicht als seine Vermögenswerte zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit zugerechnet wer- den. Da er seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz habe und in der Schweiz kein

- 9 - Vollstreckungssubstrat vorhanden sei, falle die Anwendbarkeit von Art. 339 Abs. 1 lit. a und b ZPO ausser Betracht. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten (Urk. 41 Rz. 4 ff.). 3.1. Streitgegenstand bildet mithin vorab die Frage, ob die Vorinstanz für die Be- handlung des Gesuchs um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Urteils des Bezirksgerichts Khamovniki, Moskau, vom 16. August 2016 zu Recht den Ge- richtsstand am Ort, wo Vollstreckungsmassnahmen zu treffen sind (Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO), bejahte. 3.2. Im Rahmen ihres Gesuches um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vom 10. November 2023 führte die Gesuchstellerin – unter dem Titel Formelles – zur örtlichen Zuständigkeit einzig Folgendes aus (Urk. 1 Rz. 8): "Da zu den Vermögenswerten des Gesuchsgegners auch Bankkonten bei verschiedenen Bankinstituten in Zürich zählen, ergibt sich die örtli- che Zuständigkeit des angerufenen Gerichts." Beweisofferten zu dieser Behauptung finden sich in Rz. 8 des Gesuchs vom

10. November 2023 (Urk. 1) keine. In seiner Gesuchsantwort vom 10. Januar 2024 (Urk. 16) erwiderte der Gesuchs- gegner, die Gesuchstellerin behaupte in Rz. 8 ihres Gesuchs, er verfüge über Bankkonten bei Banken in Zürich. Er bestreite diese Behauptung. Die Gesuchstel- lerin gebe nicht an und substantiiere nicht, auf welche konkreten Bankkonten bei welcher konkreten Bank sie sich beziehe. Die Gesuchstellerin substantiiere ihre vorstehend genannte Behauptung nicht. Da mit seiner Gesuchsantwort der Schrif- tenwechsel im summarischen Verfahren abgeschlossen sei, könne die Gesuch- stellerin dies auch nicht mehr nachholen. Damit sei nicht ersichtlich, warum das angerufene Bezirksgericht Zürich für die Behandlung des verfahrensgegenständli- chen Gesuchs örtlich zuständig sein sollte (Urk. 16 Rz. 9 ff.). Erst im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort vom 21. Februar 2024 führte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz aus was folgt (Urk. 27 N 6 ff.): "Der Gesuchsgegner bestreitet das Vorhandensein von Vollstreckungs- substrat am Ort des angerufenen Gerichts wider besseres Wissens. Es ist bereits im Gesuch vorgetragen worden und in den Gesuchsbeilagen

- 10 - belegt, dass der Gesuchsgegner über verschiedene Bankkonten in Zü- rich verfügt, an denen er wirtschaftlich berechtigt ist. Diese Konten sind auch Gegenstand des Verfahrens EQ210064-L/U des Bezirksgerichts Zürich gewesen, dessen Aktenbeizug beantragt wird (vgl. Gesuchsbei- lage 16). Namentlich geht es insbesondere um die Bankkonten des Gesuchs- gegners und seiner Vermögensvehikel bei der D._____ AG, die in Ge- suchsbeilage 15, S. 2, aufgelistet sind, beispielsweise die Konten der C._____ S.A., Konto-Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 sowie die IBAN CH 10. In Bezug auf die C._____ S.A. hat das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 2. März 2021 festgestellt, dass der Gesuchsgeg- ner an der C._____ S.A. wirtschaftlich berechtigt ist und über die ge- nannten Konten und Vermögenswerte bei der D._____ AG verfügt (vgl. Gesuchsbeilage 15, S. 27); ´Damit ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass die […], die C._____ […] immer noch über Vermögenswerte bei der D._____ AG verfügen. Der Beschwerdeführer [der Gesuchsgegner] ist als wirtschaftlich Berechtigter dieser Gesellschaften zu qualifizie- ren.`). Gestützt auf diese Feststellungen hat das Obergericht den (um- gekehrten) Durchgriff auf das Vermögen der C._____ S.A. bejaht. Das Gleiche gilt für Bankkonten von weiteren Gesellschaften, an denen der Gesuchsgegner wirtschaftlich berechtigt ist, bei der Bank E._____. AG und der F._____ AG (vgl. Gesuchsbeilage 15, S. 2 f.)." Bei diesen Ausführungen der Gesuchstellerin ihrer Stellungnahme zur Ge- suchsantwort vom 21. Februar 2024 handelt es sich – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 32 E. 5.7) – nicht um eine Präzisierung, sondern um eine klassische Nachsubstantiierung, mithin um Noven. Ob ein Vorbringen neu ist, beurteilt sich nämlich durch Vergleich mit der Aktenlage vor der Einbringung. Eine Tatsache ist neu, wenn sie – im Vergleich zum bisher Vorgetragenen – erstmals ein Sachver- haltselement einführt. Wird ein bereits (substantiiert) eingeführtes Element ledig- lich klargestellt, ist es nicht neu. Neu sind aber Vorbringen, die dem Nachsubstan- tiieren dienen, wenn die Partei ein substantiiertes Behaupten (oder Bestreiten) in der Rechtsschrift selbst (vgl. BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 f.; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5) bisher unterlassen hat, wie dies vorliegend der Fall ist. Die Parteien haben im Übrigen auch die Beweismittel im Einzelnen anzubieten; daher ist auch jeder gestellte Beweisantrag und jede ein- zelne Beweisurkunde neu, auch wenn lediglich das Original nachgereicht wird, sofern das Original bereits früher einverlangt wurde (BSK ZPO-Willisegger, Art. 229 N 16; BK ZPO-Kilias, Art. 229 N 7; BSK BGG-Dormann, Art. 99 N 20; HGer ZH HG190030 vom 27. Dezember 2021 E. 6.1).

- 11 - Wie die Vorinstanz zutreffend und unangefochten ausführte (vgl. Urk. 32 E. 4), tritt im summarischen und damit auch im vorliegenden Verfahren betreffend Anerken- nung und Vollstreckbarerklärung (Art. 339 Abs. 2 ZPO) der Aktenschluss grund- sätzlich bereits nach dem ersten Schriftenwechsel ein – in casu also nach Einrei- chung der Gesuchsantwort vom 10. Januar 2024 (Urk. 16), zumal die Vorinstanz weder einen zweiten Schriftenwechsel noch eine mündliche Hauptverhandlung anordnete (vgl. Urk. 20) (BGE 144 III 117 E. 2.2; BGE 146 III 237 E. 3.1). Nach diesem Zeitpunkt sind unechte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die be- reits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren, im Anwendungsbe- reich der Verhandlungsmaxime nur noch unter den einschränkenden Vorausset- zungen gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig. Hat das Gericht den Sachver- halt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Be- weismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraus- setzung der örtlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) erfüllt ist. Dies ent- hebt die Parteien jedoch weder der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 ZPO) und dem Gericht das in Be- tracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu be- zeichnen. Dabei hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu bele- gen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen. Das Gericht selber muss in Verfahren, die der Verhandlungsmaxime folgen, nicht von sich aus nach Tatsachen forschen, die die Zulässigkeit der Klage begründen (BGE 139 III 278 E. 4.3; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 4 f.; BK ZPO-Zingg, Art. 60 N 4 f.). Das Gericht muss lediglich von Am- tes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Pro- zessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird hingegen, Tatsachen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen sprechen, zu berücksichtigen, wenn solche vom Kläger nicht vorgebracht worden sind (vgl. auch BGer 5A_801/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.1; BGE 144 III 552 E. 4.1.3; BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2; BGer 4A_429/2018 vom 14. Sep- tember 2018 E. 4; BGer 4A_427/2018 vom 14. September 2018 E. 4). Diese ein- geschränkte oder "partielle" Untersuchungsmaxime zeichne sich - so das Bundes-

- 12 - gericht in E. 3.4. seines Entscheids 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 - da- durch aus, dass sie sich für die Prozessparteien nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch auswirke, indem für den Kläger weiter die gewöhnliche Verhand- lungsmaxime (beziehungsweise das gewöhnliche Verfahrensrecht einschliesslich des darin vorgesehenen Novenrechts) gelte, während dem Beklagten die Bestrei- tungslast abgenommen werde und in Bezug auf klagehindernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichti- gen seien. In seinem Entscheid 4A_165/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3. bestä- tigte das Bundesgericht, dass das Gericht nicht von Amtes wegen nach Tatsa- chen forschen müsse, die die Zulässigkeit der Klage begründen, betonte aber gleichzeitig, dass die Prozessvoraussetzungen der Untersuchungsmaxime unter- lägen und das Gericht daher Noven gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO auch bezogen auf zulässigkeitsbegründende Tatsachen bis zur Urteilsberatung zu berücksichti- gen habe. Eine Bezugnahme auf den früheren Entscheid 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 erfolgte dabei nicht; entsprechend fehlt auch eine Auseinander- setzung mit dessen mit zahlreichen Literaturstellen versehener ausführlicher Be- gründung. Der Entscheid vom 18. Januar 2022 wurde im Schrifttum kritisch aufge- nommen (Erk, Prozessvoraussetzungen, 2022, S. 82). In BGE 148 III 322 E. 3.7 rekapitulierte das Bundesgericht den Entscheid, ohne sich inhaltlich damit ausein- anderzusetzen. Mit BGE 150 III 209 E. 3.7 scheint das Bundesgericht wieder zum in seinem Entscheid 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 definierten Konzept der eingeschränkten Untersuchungsmaxime zurückzukehren ("Das bedeutet nicht, dass das Gericht amtswegig nach Tatsachen und diesbezüglichen Bewei- sen forschen müsste, welche eine fragliche Gläubigeridentität als gegeben er- scheinen lassen könnte, ebenso wenig, dass es der Gesuchstellerin das Recht einzuräumen hätte, ausserhalb eines angeordneten zweiten Schriftenwechsels unbeschränkt Noven vorzutragen" und einem Verweis auf die "analoge Rechts- lage bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen". Geht man im Sinn der insoweit gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass das Gericht im Rahmen von Art. 60 ZPO lediglich von Amtes wegen erfor- schen muss, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvor- aussetzungen sprechen und die klagende Partei Tatsachen, die für das Vorhan- densein der Prozessvoraussetzungen sprechen, vorzutragen hat, erscheint die-

- 13 - ses in prozessrechtlicher Hinsicht auch folgerichtig. Es ist daher dem ausführlich begründeten BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 folgend in Bezug auf zu- lässigkeitsbegründende Tatsachen die Novenschranke in Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO anzuwenden, die im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes üb- licherweise gilt (vgl. auch Erk, Prozessvoraussetzungen, 2022, S. 82). Nach Aktenschluss waren unechte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren, mit den die Kläge- rin die Zulässigkeit ihrer Klage begründete, vorliegend folglich nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO; echte Noven, d.h. solche, die im Zeitpunkt des Akten- schlusses noch gar nicht existierten [vgl. Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO], stehen vorlie- gend nicht zur Diskussion). Dabei bestimmt sich die erforderliche Sorgfalt nach ei- nem objektiven Massstab. Abzustellen ist auf ein durchschnittliches Mass an Sorgfalt und Umsicht, wie es von jeder Prozesspartei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erwartet werden darf und muss, wobei im Zivilprozess im Allgemeinen eher grössere Anforderungen an die Sorgfalt zu stellen sind als im aussergerichtlichen Verkehr (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 229 N 14; BK ZPO II- Killias, Art. 229 N 14; BSK ZPO-Willisegger, Art. 229 N 33). Dass unechte Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können, bedeu- tet, dass der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Dazu ge- hört auch, dass die betreffende Partei die zumutbaren Nachforschungen vorge- nommen hat (BGer 4A_259/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 1.3; BGer 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5.1.2; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8). Der Partei muss ein gangbarer Weg, die Vorbringen in den Prozess einzubringen, gefehlt haben (DIKE Komm ZPO-Pahud, Art. 229 N 14). Sodann hat, wer sich auf Noven beruft, (in der Noveneingabe) deren Zulässigkeit nachzuweisen. Dazu ist im Einzelnen darzutun, dass bzw. inwiefern die Verspätung entschuldbar ist, insbesondere warum ein früheres Vorbringen nicht möglich war und worin die hierfür unternom- menen Anstrengungen bestanden haben (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 229 N 15; BSK ZPO-Willisegger, Art. 229 N 33; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 10; BGer 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 6.3.3; ferner auch BGer 5A_330/2013

- 14 - vom 24. September 2013 E. 3.5.1; BGer 4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012, E. 3.1 [je betr. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO]). Diese Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO sind vorliegend nicht erfüllt. Der Gesuchsgegner wies in seiner Gesuchsantwort vom 10. Januar 2024 – wie vorstehend wiedergegeben – auf die Novenproblematik in diesem Zusammen- hang explizit hin (vgl. Urk. 16 Rz. 10). Dessen ungeachtet tat die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort vom 21. Februar 2024 (Urk. 27) nicht dar (und zeigt im Beschwerdeverfahren auch keine entsprechende Aktenstelle im vorinstanzlichen Verfahren auf; vgl. Urk. 44 Rz. 3 ff., Urk. 50 Rz. 2 ff.) und es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es ihr vor Eintritt des Aktenschlusses nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, konkrete Konten (bei einzelnen Ban- ken) des Gesuchsgegners und insbesondere auch konkrete Konten von ihr na- mentlich bezeichneter Gesellschaften, an denen der Gesuchsgegner wirtschaft- lich berechtigt sein soll, aufzuführen. Auch legte die Gesuchstellerin nicht dar, in- wiefern zuvor ein gangbarer Weg, die Gesuchsbeilagen 15 und 16 als Beweismit- tel für die behaupteten Konten des Gesuchsgegners in Zürich zu bezeichnen, ge- fehlt haben soll. Unter diesen Umständen stellen die fraglichen Vorbringen und neuen Beweisofferten unzulässige Noven dar. 3.3. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz ihrem Entscheid über die örtli- che Zuständigkeit lediglich die Ausführungen der Gesuchstellerin im Rahmen ih- res Gesuches um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vom 10. November 2023 (Urk. 1) zugrunde legen dürfen, in der die Gesuchstellerin wie erwogen ein- zig ausführte, dass zu den Vermögenswerten des Gesuchsgegners auch Bank- konten bei verschiedenen Bankinstituten in Zürich zählten (E. IV.3.2). Diese vom Gesuchsgegner bestrittene Behauptung erweist sich als unsubstantiiert. Vollstän- digkeitshalber ist zudem zu bemerken, dass auch in den (in einem anderen Zu- sammenhang stehenden) Ausführungen der Gesuchstellerin in Rz. 20 ihres Ge- suchs nur allgemein von Verdachtsmeldungen von Schweizer Banken und diver- sen direkt oder indirekt vom Gesuchsgegner gehaltenen Konten die Rede ist; "Konten bei verschiedenen Bankinstituten in Zürich" werden darin nicht spezifi- ziert. Abgesehen davon, dass Beweismittel substantiierte Tatsachenbehauptun- gen von Vornherein nicht zu ersetzen vermöchten (BGer 4A_221/2015 E. 3.1.),

- 15 - werden in Rz. 20 zudem auch bloss die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 4. Juli 2019 (…; Urk. 3/13) und das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2021 (1B_350/2020; Urk. 3/14) offeriert. Beiden Beweismitteln lässt sich nur gleich unsubstantiiert wie dem Gesuch der Gesuchstellerin vom 10. No- vember 2023 (Urk. 1) entnehmen, der Gesuchsgegner sei persönlich Inhaber ver- schiedener Bankkonten und wirtschaftlich berechtigte Person an einer Vielzahl von Unternehmen, welche Bankkonten in der Schweiz hätten (vgl. Urk. 3/13 S. 1; Urk. 3/14 S. 3 und 13). Das – von der Vorinstanz angeführte (vgl. Urk. 32 E. 5.8) – Urteil des Obergerichts Zürich vom 2. März 2021 (PS200252-O/U; Urk. 3/15) so- wie das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 2021 (EQ210064-L/U; Urk. 3/16) wurden nur zu den Tatsachenbehauptungen in Rz. 21 des Gesuchs vom 10. November 2023 (Urk. 1) als Beweismittel offeriert, wo die Gesuchstellerin bloss vorgetragen hatte, dass mit Urteil vom 2. März 2021 das Obergericht Zürich ein auf die Sachverhalte des vorerwähnten englischen Verfahrens abgestütztes Ar- restgesuch gutgeheissen habe und dass eine hiergegen vom Gesuchsgegner ge- führte Arrestbeschwerde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 24. Juni 2021 abgewiesen worden sei. Nach Art. 221 Abs. 1 ZPO hat die Klage neben den Tat- sachenbehauptungen (lit. d) die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen (lit. e) zu enthalten. Diese Vorschrift findet auch im sum- marischen Verfahren Anwendung (Art. 219 ZPO). Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Prinzip der Beweisverbindung; OGer NE200002 vom 11. August 2020 E. II.7.2; BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 31). Die beantragten Beweismittel sind den ein- zelnen Tatsachenbehauptungen zuzuordnen und grundsätzlich unmittelbar im An- schluss an die entsprechende Tatsachenbehauptung anzubieten (OGer ZH PP220020 vom 7. Oktober 2022 E. III.2.3). Wenn zu einem konkreten Be- weisthema keine Beweismittel angeboten werden, ist das Gericht auch nicht ge- halten, diese abzunehmen wenn sie in einem anderen Zusammenhang angebo- ten worden sind (BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4; OGer ZH NP200014 vom 8. Juli 2020 E. III.6.1; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 51). Hinzu kommt, dass bei umfangreichen Urkunden als Beweismittel die für die Beweisführung er- hebliche Stelle zu bezeichnen ist (Art. 180 Abs. 2 ZPO; vgl. OFK ZPO-Engler, Art.

- 16 - 229 N 4). Ein allgemeiner Verweis auf die fraglichen Entscheide (Gesuchsbeila- gen 15 und 16) als Beweismittel für in Zürich gelegene Vermögenswerte des Ge- suchsgegners hätte den Anforderungen an die Beweisführung nicht genügt. da es weder dem Gericht noch der Gegenpartei zuzumuten ist, eine umfangreiche Ur- kunde nach allfälligen für die Beweisführung relevanten Passagen zu durchsu- chen.

4. Zusammengefasst hat die Gesuchstellerin die örtliche Zuständigkeit des von ihr angerufenen Gerichts nicht (substantiiert) dargetan, was zum Nichteintreten auf ihr Gesuch führt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der angefochtene Entscheid betreffend Nichteintreten auf das Gesuch vom 10. November 2023 im Ergebnis zu bestätigen.

5. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 ZPO und Bejahung der Möglichkeit einer teilweisen Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung einer aus- ländischen Entscheidung sich vorliegend die – vom Gesuchsgegner im Beschwer- deverfahren aufgeworfene (vgl. Urk. 41 Rz. 70 ff.) – Frage stellen würde, ob das (in Schweizer Franken gestellte Gesuch (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 31 S. 2) einer (teil- weisen) Anerkennung entgegensteht, zumal das gemäss Rechtsbegehren anzu- erkennende und vollstreckbar zu erklärende Urteil des Bezirksgerichts Khamov- niki, Moskau, vom 16. August 2016 auf RUB 3'368'065'366.51 (inkl. Zins; vgl. Urk. 31 Rz. 6; Urk. 41 Rz. 71) lautet. Die Anerkennung gemäss Art. 25 ff. IPRG bewirkt

- wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 32 E. 6.4.) - eine Ausdehnung der Rechts- kraft- und Gestaltungswirkung des ausländischen Urteils auf das Gebiet der Schweiz. Lautet das ausländische Urteil auf eine Fremdwährung, hat das entspre- chende Gesuch daher auch auf diese zu lauten (vgl. zur analogen Situation bei der Geltendmachung von Fremdwährungsschulden (BGE 134 III 151 E. 2.2 und E. 2.4 S. 154 ff.; BGer 4A_206/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.1 [publiziert in BGE 137 III 158] und E. 4.1.2). Wird lediglich die teilweise Anerkennung eines auf einen Gesamtbetrag in einer Fremdwährung lautenden Urteils begehrt, gilt dies umso mehr. Angesichts des Umstands, dass Währungen sich zueinander nicht stabil verhalten, bliebe ansonsten unklar, in welchem Umfang die Rechtskraft-

- 17 - und Gestaltungswirkung des ausländischen Urteils mit der Anerkennung ausge- dehnt wurde. V.

1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 10'000'000.– auf Fr. 8'500.– festzulegen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist ausgangsgemäss der unter- liegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 8'500.– (Urk. 38) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Überdies ist die Gesuchstellerin zur Leistung einer angemessenen Parteientschä- digung an den anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner zu verpflichten. Diese ist auf Fr. 9'300.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzusatz wurde nicht beantragt (vgl. Urk. 41 S. 2) und ist infolge des ausländischen Wohnsitzes des Gesuchsgegners auch nicht zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'500.– verrechnet.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'300.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: jo