Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zu verbieten, unkanalisiertes Wasser vom Dressurviereck auf dem Grundstück Kataster-Nr. 1, Blatt 2, C._____, auf das Grundstück Kataster-Nr. 3, Blatt 2, C._____, ab- fliessen zu lassen.
E. 3 Eventualiter zu Ziff. 2 sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Er- gänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung zurückzuwei- sen.
E. 4 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (lit. a) oder der Entscheid noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstre- ckung bewilligt worden ist (lit. b). Unter den Begriff des Entscheids im Sinne dieser Norm fallen auch Entscheidsurrogate, wie etwa der gerichtliche Vergleich (BGer 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012, E. 3.1. m.w.H.). Zur formellen Vollstreckbar- keit im Sinne von Art. 336 ZPO tritt als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festge- stellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüg- lich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 16; BGer 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012, E. 3.2). Der Gegenstand der Vollstreckung muss sich deshalb klar, eindeutig, auch für jeden Dritten eindeutig, einwandfrei, unbedingt zuverlässig und unmissverständlich aus dem Vollstre- ckungstitel ergeben, so dass über den Inhalt und die Tragweite der Verpflichtung keine Zweifel bestehen (ZR 90 Nr. 15, E. 3.2.1). Der Auslegung des Vollstreckungs- titels sind enge Grenzen gesetzt (BK ZPO-Kellerhals, Art. 341 N 37 m.w.H.; Stae- helin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 28 N 42). Bei der beschränkt zulässigen Auslegung, welche das Vollstreckungsgericht vornehmen darf, kann es sich nur auf das Dispositiv und die Erwägungen des zu vollstreckenden Entscheids stützen. Nicht zulässig ist es jedoch, dabei auf allfällige Ausführungen der Parteien im Rahmen des Verfahrens, welches zum zu vollstreckenden Entscheid führte,
- 6 - oder auf das Verhalten der Parteien nach Erlass des zu vollstreckenden Entscheids abzustellen (ZR 90 Nr. 15, E. 3.2.2.).
E. 5 Die Parteien haben gemäss dem zu vollstreckenden Vergleich verein- bart, "zusammenzuwirken", um zu verhindern, dass unkanalisiertes Wasser ab- fliesse (Urk. 3/3 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1.4, letzter Satz). Zusammenwirken bedeutet gemäss Duden, gemeinsam bzw. vereint zu wirken. Einerseits ist darunter in Über- einstimmung mit der Vorinstanz keine Handlung alleine von der Gesuchsgegnerin zu verstehen und andererseits bedeutet "wirken" ein aktives Tun und kein Unter- lassen. Der Wortlaut des Urteils bzw. der damaligen Vereinbarung spricht somit gegen die vom Gesuchsteller vorgebrachte Auslegung und insbesondere gegen eine Unterlassungsverpflichtung der Gesuchsgegnerin. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht den Erwägungen des Entscheids entnehmen. Der Gesuch- steller beantragte insbesondere damals auch nicht, dass der Gesuchsgegnerin ver- boten werde, Wasser abfliessen zu lassen bzw. hierfür Gräben zu schlagen. Viel- mehr beantragte er selbst eine konkrete Leistungspflicht der Gesuchsgegnerin, nämlich dass die Gesuchsgegnerin die "Entwässerung so sicherstellen" müsse, dass kein verschmutztes Abwasser auf sein Grundstück fliesse (Urk. 3/3 S. 2 An- trag Ziff. 3). Dementsprechend wurde auch an erster Stelle vereinbart, dass die Parteien die Zustimmungen für die notwendigen Bauarbeiten erteilen würden Urk. 3/3 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1.4, erster Satz). Dass die Parteien damit einen Grundsatz geregelt haben, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass die Regelung eines Grundsatzes bzw. eines Ziels ohnehin stets der Konkreti- sierung bedarf und damit für eine Vollstreckung nicht genügend präzise wäre. Daran ändert auch nichts, dass wohl die Vorinstanz – wohlgemerkt unter Mitwir- kung der Parteien – den Vergleichstext vorformuliert hat. Dies entbindet im Voll- streckungsverfahren nicht von der Notwendigkeit einer genügend konkreten Ver- pflichtung (wobei sich eine solche durchaus dem Urteil entnehmen lässt, nämlich das Erteilen notwendiger Zustimmungen und das Dulden von Bauarbeiten für den Anschluss des Schlammsammlers). Da sich dem zu vollstreckenden Entscheid je- doch keine eindeutig bestimmbare Unterlassungspflicht der Gesuchsgegnerin ent- nehmen lässt, erweist sich das vorinstanzliche Urteil als korrekt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
- 7 -
E. 6 Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz setzte den Streit- wert auf Fr. 5'000.– fest (Urk. 8 S. 5). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– fest- zusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das - 8 - Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV240006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 13. Mai 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 28. März 2024 (EZ240005-K)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) reichte am 21. März 2024 bei der Vorinstanz ein Vollstreckungsbegehren ein (Urk. 1). Die Vorinstanz wies dieses mit Urteil vom 28. März 2024 ab (Urk. 4 = Urk. 8). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. April 2024 Be- schwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): "1. Es sei das Urteil EZ240005-K vom 28. März 2024 des Bezirksge- richts Winterthur aufzuheben.
2. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB zu verbieten, unkanalisiertes Wasser vom Dressurviereck auf dem Grundstück Kataster-Nr. 1, Blatt 2, C._____, auf das Grundstück Kataster-Nr. 3, Blatt 2, C._____, ab- fliessen zu lassen.
3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Er- gänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung zurückzuwei- sen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulas- ten der Gesuchsgegnerin, eventualiter zulasten der Staatskasse." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Vollstreckungsbe- gehren auf den im Verfahren FV220001 geschlossenen Vergleich vom 1. Novem- ber 2022. Dieses Verfahren sei mit Verfügung vom 21. November 2022 gestützt auf diese Vereinbarung als erledigt abgeschrieben worden. Inhaltlich laute der Ver- gleich in der Ziffer, auf die sich der Gesuchsteller berufe, wie folgt: "4. Die Parteien verpflichten sich, die für den Anschluss des Schlammsammlers (auf dem Grund- stücks des Beklagten 2, Kat. Nr. 1) für die Entwässerung des Dressurvierecks an den Haupt- wasseranschluss (auf dem Grundstück des Klägers, Kat. Nr. 3) notwendigen Zustimmungen zu erteilen und die dafür notwenigen Bauarbeiten zu dulden. Die Kosten dieses Anschlusses trägt der Beklagte 2. Der Kläger und die Beklagte 1 wirken zusammen, um zu verhindern, dass unkanalisiertes Wasser vom Dressurviereck abfliesst."
- 3 - Eine Konkretisierung der Leistungspflicht durch das Vollstreckungsgericht sei zwar nicht ausgeschlossen, doch sei dessen Kompetenz, das zu vollstreckende Urteil auszulegen, begrenzt. Es liege nicht in der Kompetenz des Vollstreckungs- gerichts, materiell-rechtliche Folgeansprüche, wie zum Beispiel die Beseitigung ei- nes rechtswidrigen Zustandes, zu vollstrecken, die nicht im Urteil ausdrücklich ent- halten seien, soweit solche dem Urteil nicht durch Auslegung entnommen werden könnten (Urk. 8 S. 3 f.). Analoges müsse auch für Urteilssurrogate wie den hier massgeblichen Vergleich gelten. Der Gesuchsteller habe ausgeführt, Hintergrund des durch den Vergleich erledigten Verfahrens sei gewesen, dass die Gesuchs- gegnerin wiederholt Wasser vom oben gelegenen Dressurviereck durch Löcher und Gräben auf sein darunter gelegenes Grundstück habe abfliessen lassen. Die Gesuchsgegnerin missachte den Vergleich, weigere sich, mit ihm zusammenzuwir- ken, bzw. torpediere die von ihm ergriffenen Massnahmen. Seitens der Gesuchs- gegnerin würden bei jedem grösseren Niederschlag Gräben geschlagen oder Schleusen gegen sein Grundstück geöffnet, damit Wasser unkanalisiert auf sein Grundstück fliesse. Einen Wasserabfluss zu verhindern bedeute, einen solchen nicht aktiv herbeizuführen und geeignete Massnahmen zu ergreifen, um einen all- fälligen Wasserablauf zu stoppen. Die Vorinstanz erwog weiter, die Gesuchsgeg- nerin sei im zu vollstreckenden Vergleich verpflichtet worden, mit dem Gesuchstel- ler zusammenzuwirken, um zu verhindern, dass unkanalisiertes Wasser vom Dres- surviereck abfliesse. Die Parteien hätten gerade nicht vereinbart, dass es der Ge- suchsgegnerin nicht erlaubt sei, unkanalisiertes Wasser vom Dressurviereck ab- laufen zu lassen bzw. sie keine Löcher und Gräben verursachen dürfe, durch die Wasser vom Dressurviereck abfliessen könnte. Vielmehr gehe es in Ziffer 4 des Vergleichs darum, dass die Parteien Verpflichtungen eingingen (Erteilen notwendi- ger Zustimmung/Duldung von Bauarbeiten), um den Anschluss des Schlamm- sammlers auf dem Grundstück von D._____ mit dem Hauptwasseranschluss auf dem Grundstück des Gesuchstellers durch Bauarbeiten zu verbinden, um so das Dressurviereck zu entwässern. Ansonsten sei aber nicht definiert, wie die Parteien zusammenwirken sollten. Es erschliesse sich folglich aus dem Vergleich weder di- rekt noch im Rahmen der im Vollstreckungsverfahren möglichen Auslegung, dass die Gesuchsgegnerin gemäss Vergleich alleine verpflichtet wäre, zu verhindern,
- 4 - dass unkanalisiertes Wasser vom Dressurviereck abfliesse (Urk. 8 S. 4 f.). Daran änderten die vom Gesuchsteller geltend gemachten Umstände bzw. Handlungen seitens der Gesuchsgegnerin nichts. Weiter enthalte der Vergleich nicht, dass die Gesuchsgegnerin verpflichtet sei, mit dem Gesuchsteller zusammenzuwirken, um zu verhindern, dass unkanalisiertes Wasser vom Dressurviereck auf das Grund- stück des Gesuchstellers abfliesse. Solches lasse sich auch mittels Auslegung nicht ermitteln, gehe es doch wie erwähnt in Ziffer 4 des Vergleichs um Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Schlammsammler und dem Hauptwasseranschluss zur Entwässerung des Dressurvierecks. Damit fehle es dem beantragten Verbot an einer Grundlage und das Begehren sei abzuweisen (Urk. 8 S. 5).
3. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz verkenne, dass der seinerzeitige Vergleich den Grundsatz geregelt habe: Es solle kein unkanalisiertes Wasser vom Dressurviereck abfliessen. Naturgemäss sei es damit nicht nötig, alle erdenklichen Wege aufzulisten, wie es zu einem solchen Wasserabfluss kommen könne (Urk. 7 Rz. 10). Er habe vorgetragen, dass er selbst alles unternommen habe, um den Wasserablauf zu verhindern, und er auch Bereitschaft gezeigt habe, für den An- schluss des Entwässerungssystems Bauarbeiten zu bewilligen. Er habe seinen Teil der Verpflichtung korrekt erbracht. Indem die Vorinstanz trotzdem das Vollstre- ckungsgesuch abgelehnt habe, habe sie Art. 342 ZPO unrichtig angewandt. Ge- mäss Art. 342 ZPO sei ein Entscheid über eine bedingte oder eine von einer Ge- genleistung abhängige Leistung zu vollstrecken, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt habe, dass die Bedingung eingetreten sei oder die Gegenleistung ge- hörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden sei (Urk. 7 Rz. 12). Zudem sei es überspitzt formalistisch und willkürlich zu erkennen, dass im Vergleich nicht genau definiert sei, wie die Parteien zusammenzuwirken hätten. Man müsse sich vor Augen halten, dass immerhin das angerufene Gericht den Vergleich formuliert habe und solche Vergleiche regelmässig nicht alle möglichen Eventualitäten fest- hielten. Im Vergleich sei jedoch der Grundsatz, dass kein unkanalisiertes Wasser abfliessen solle, geregelt. Jede Vertragspartei müsse sich darauf verlassen kön- nen, dass beide Parteien nach ihren Kräften und Berechtigungen dazu beitrügen, das Ziel zu erreichen. Es sei unverständlich und willkürlich, wenn die Vorinstanz aus diesem Grundsatz nicht schliessen wolle, dass es der Gesuchsgegnerin ver-
- 5 - boten sei, Gräben zu schaufeln und dadurch den vereinbarungswidrigen Wasser- ablauf herbeizuführen. Entgegen der Vorinstanz lasse sich ohne weiteres erschlies- sen, dass die Grabarbeiten der Gesuchsgegnerin dem Vergleich diametral wider- sprächen (Urk. 7 Rz. 13). Die Vorinstanz führe weiter aus, der Vergleich enthalte nicht die Verpflichtung zum Zusammenwirken der Parteien, um zu verhindern, dass Wasser auf das Grundstück des Gesuchstellers abfliesse (Urk. 7 Rz. 14). Es müsse ihm unbenommen sein, ob er den Vergleich gänzlich oder in Teilen vollstrecken lassen wolle (Urk. 7 Rz. 16).
4. Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (lit. a) oder der Entscheid noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstre- ckung bewilligt worden ist (lit. b). Unter den Begriff des Entscheids im Sinne dieser Norm fallen auch Entscheidsurrogate, wie etwa der gerichtliche Vergleich (BGer 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012, E. 3.1. m.w.H.). Zur formellen Vollstreckbar- keit im Sinne von Art. 336 ZPO tritt als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festge- stellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüg- lich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 16; BGer 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012, E. 3.2). Der Gegenstand der Vollstreckung muss sich deshalb klar, eindeutig, auch für jeden Dritten eindeutig, einwandfrei, unbedingt zuverlässig und unmissverständlich aus dem Vollstre- ckungstitel ergeben, so dass über den Inhalt und die Tragweite der Verpflichtung keine Zweifel bestehen (ZR 90 Nr. 15, E. 3.2.1). Der Auslegung des Vollstreckungs- titels sind enge Grenzen gesetzt (BK ZPO-Kellerhals, Art. 341 N 37 m.w.H.; Stae- helin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 28 N 42). Bei der beschränkt zulässigen Auslegung, welche das Vollstreckungsgericht vornehmen darf, kann es sich nur auf das Dispositiv und die Erwägungen des zu vollstreckenden Entscheids stützen. Nicht zulässig ist es jedoch, dabei auf allfällige Ausführungen der Parteien im Rahmen des Verfahrens, welches zum zu vollstreckenden Entscheid führte,
- 6 - oder auf das Verhalten der Parteien nach Erlass des zu vollstreckenden Entscheids abzustellen (ZR 90 Nr. 15, E. 3.2.2.).
5. Die Parteien haben gemäss dem zu vollstreckenden Vergleich verein- bart, "zusammenzuwirken", um zu verhindern, dass unkanalisiertes Wasser ab- fliesse (Urk. 3/3 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1.4, letzter Satz). Zusammenwirken bedeutet gemäss Duden, gemeinsam bzw. vereint zu wirken. Einerseits ist darunter in Über- einstimmung mit der Vorinstanz keine Handlung alleine von der Gesuchsgegnerin zu verstehen und andererseits bedeutet "wirken" ein aktives Tun und kein Unter- lassen. Der Wortlaut des Urteils bzw. der damaligen Vereinbarung spricht somit gegen die vom Gesuchsteller vorgebrachte Auslegung und insbesondere gegen eine Unterlassungsverpflichtung der Gesuchsgegnerin. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht den Erwägungen des Entscheids entnehmen. Der Gesuch- steller beantragte insbesondere damals auch nicht, dass der Gesuchsgegnerin ver- boten werde, Wasser abfliessen zu lassen bzw. hierfür Gräben zu schlagen. Viel- mehr beantragte er selbst eine konkrete Leistungspflicht der Gesuchsgegnerin, nämlich dass die Gesuchsgegnerin die "Entwässerung so sicherstellen" müsse, dass kein verschmutztes Abwasser auf sein Grundstück fliesse (Urk. 3/3 S. 2 An- trag Ziff. 3). Dementsprechend wurde auch an erster Stelle vereinbart, dass die Parteien die Zustimmungen für die notwendigen Bauarbeiten erteilen würden Urk. 3/3 S. 3 Dispositiv-Ziffer 1.4, erster Satz). Dass die Parteien damit einen Grundsatz geregelt haben, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass die Regelung eines Grundsatzes bzw. eines Ziels ohnehin stets der Konkreti- sierung bedarf und damit für eine Vollstreckung nicht genügend präzise wäre. Daran ändert auch nichts, dass wohl die Vorinstanz – wohlgemerkt unter Mitwir- kung der Parteien – den Vergleichstext vorformuliert hat. Dies entbindet im Voll- streckungsverfahren nicht von der Notwendigkeit einer genügend konkreten Ver- pflichtung (wobei sich eine solche durchaus dem Urteil entnehmen lässt, nämlich das Erteilen notwendiger Zustimmungen und das Dulden von Bauarbeiten für den Anschluss des Schlammsammlers). Da sich dem zu vollstreckenden Entscheid je- doch keine eindeutig bestimmbare Unterlassungspflicht der Gesuchsgegnerin ent- nehmen lässt, erweist sich das vorinstanzliche Urteil als korrekt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
- 7 -
6. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz setzte den Streit- wert auf Fr. 5'000.– fest (Urk. 8 S. 5). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– fest- zusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das
- 8 - Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo