Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Es sei die Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung von Art. 292 StGB bei Zuwider- handlung zu verpflichten, das Besuchsrecht gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des Schei- dungsurteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 1. Juni 2023 zu gewähren.
E. 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 1. Juni 2023 wurde – nach einem umfangreichen Verfahren, das am 17. Mai 2021 mit einer Scheidungsklage begon- nen hatte – die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen der Scheidung geregelt (Urk. 5/203). Unter anderem wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwer- deführerin ("Gesuchsgegnerin") die alleinige Obhut über den Sohn C._____, gebo- ren tt.mm.2019, zugeteilt, die bereits bestehende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB bestätigt und dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner ("Gesuchsteller") in Genehmigung der unter Mitwirkung des Gerichts geschlosse- nen Vereinbarung vom 1. Juni 2023 ein über sieben Phasen aufbauendes Be- suchsrecht gewährt (Urk. 5/200; Urk. 5/203 Dispositiv-Ziffer 5 Unterziffer 4). Konkret wurde das Besuchsrecht wie folgt ausgestaltet: " 4. Betreuung [...]
a) Betreuungsregelung
• Phase 1: jeweils am Montagnachmittag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr an den folgenden Da- ten: 6. Juni 2023, 12. Juni 2023, 19. Juni 2023, 18. Juli 2023, 24. Juli 2023 und
31. Juli 2023. Die Parteien vereinbaren, dass C._____ durch die Klägerin (ohne Beisein von Drittpersonen) zum Spielplatz beim Schulhaus D._____ (E._____-strasse) ge- bracht wird und sich während der Besuchszeit in der Nähe aufhält, sodass der Be- klagte sie bei Bedarf telefonisch kontaktieren kann, sollte dies mit Blick auf das Kindeswohl von C._____ notwendig werden. Die Parteien verpflichten sich, keine Drittpersonen zu beauftragen, sich in der Nähe des Ortes, wo das Besuchsrecht ausgeübt wird, aufzuhalten, sodass eine ungestörte Ausübung des Besuchsrechts gewährleistet ist.
• Phase 2: Ab 1. August 2023 jeweils am Montagnachmittag von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr während sechs Wochen; sollte der Beklagte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit den Termin am Montag nicht wahrnehmen können, so findet der Besuchstag jeweils am Samstag statt. Der Beklagte hat die Klägerin über diesen Umstand umgehend zu informieren, sodass C._____ entsprechend vorbereitet werden kann. Sollte ein Termin aufgrund der Ferienabwesenheit des Beklagten wegfallen, so hat er dies der Klägerin mindestens 10 Tage vorher mitzuteilen. Zudem beginnt die nachfolgende Phase 3 in diesem Fall bereits nach fünf Besuchen.
• Phase 3: Ab dem 20. September 2023 für die Dauer von fünf Wochen in den geraden Wo- chen jeweils am Mittwochnachmittag von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr; sowie in den ungeraden Wochen jeweils am Samstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
- 3 -
• Phase 4: Ab dem 28. Oktober 2023 für die Dauer von fünf Wochen jeden Samstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
• Phase 5: Ab dem 2. Dezember 2023 bis Ende Februar 2024 in den geraden Wochen je- weils von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr; sowie in den ungeraden Wochen jeweils am Mittwochnachmittag von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr. am tt.mm.2023 verbringt der Beklagte den Geburtstag mit C._____ von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
• Phase 6: Ab 1. März 2024 bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten in den geraden Wochen jeweils von Freitagabend 16.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr; sowie in den ungeraden Wochen jeweils am Mittwochnachmittag von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr; sowie zusätzlich am tt. März 2024 von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
• Phase 7: Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten in den geraden Wochen von Freitag- abend 16.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr. ln der übrigen Zeit wird C._____ von der Klägerin betreut."
E. 1.2 Mit Eingabe vom 12. November 2023 (Urk. 1) gelangte der Gesuchsteller mit einem Vollstreckungsbegehren an das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz). Er stellte die folgenden Begehren (Urk. 1 S. 2):
E. 1.3 Nachdem die Vorinstanz den Antrag auf superprovisorische Massnahmen mit Verfügung vom 15. November 2023 abgewiesen hatte und die Parteien auf den
E. 1.4 Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom
15. März 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen; gleichzeitig ersuchte sie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 23 S. 2): " 1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und das Vollstreckungsbe- gehren des Beschwerdegegners vom 12. November 2023 sei abzuweisen.
2. Ev. sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) für das erstinstanzliche und das obergerichtliche Verfahren zu Lasten des Beschwerdegegners."
E. 1.5 Mit Verfügung vom 26. März 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wir- kung abgewiesen (Urk. 29). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf vollständige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids datiert vom 28. April 2024 (Urk. 32 [Datum Poststem- pel 29. April 2024]; Urk. 33; Urk. 34/1-3; vgl. Urk. 30). Sie wurde der Gesuchsgeg- nerin mit Verfügung vom 8. Mai 2024 zugestellt; gleichzeitig wurde ihr Frist für eine freigestellte Stellungnahme angesetzt (Urk. 35). Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 liess sich die Gesuchsgegnerin vernehmen (Urk. 36). Der Gesuchsteller liess sich zu dieser Eingabe am 10. Juni 2024 ebenfalls vernehmen, nachdem ihm diese zur Kenntnisnahme zugstellt worden war (Urk. 40; vgl. Urk. 38). Die Gesuchsgegnerin bezog daraufhin am 24. Juni 2024 erneut Stellung (Urk. 42; vgl. Urk. 41). Am
26. und 27. Juni sowie 3. Juli 2024 wurde die Kammer von der KESB Hinwil im Zusammenhang mit Zuständigkeitsfragen kontaktiert (Urk. 43). Mit Verfügung vom
3. Juli 2024 wurde die Stellungnahme vom 24. Juni 2024 dem Gesuchsteller mit einem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von No- ven im vorliegenden Beschwerdeverfahren zugestellt (Urk. 44). Der Gesuchsteller liess sich mit am 19. Juli 2024 persönlich überbrachter Eingabe erneut vernehmen (Urk. 45; Urk. 46; Urk. 47/1-5), worauf die Parteien mit Verfügung vom 29. Juli 2024 noch einmal auf die erwähnte obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen wur- den (Urk. 49). Weiter wurde den Parteien die Aktennotiz über den telefonischen
- 5 - Kontakt mit dem Statthalteramt Hinwil zu Vollstreckungsfragen vom 16. und 19. Juli 2024 zugestellt (Urk. 48 f.). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuale Vorbemerkungen
E. 2 Der Antrag gemäss Ziffer 1 vorstehend sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beklagten anzuordnen.
E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, ge- gen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO, Urk. 20), und die vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsgegnerin ist ohne Weiteres zur Be- schwerdeerhebung legitimiert. Insoweit sind die Rechtsmittelvoraussetzungen er- füllt. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (unten Erw. 2.3) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine be- schränkte Kognition (Art. 320 lit. b ZPO): Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei offensichtlich unrichtig gleichbedeutend ist mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Willkür liegt etwa dann vor, wenn eine Tatsa- chenfeststellung auf Grund einer willkürlichen Beweiswürdigung erfolgt und die Sachverhaltsfeststellung qualifiziert falsch, das heisst schlechthin unhaltbar ist. Die Beschwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob die Beweismittel und prozessualen Vorbringen von der Erstinstanz offensichtlich unrichtig, also qualifiziert falsch ge- würdigt wurden (BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3); eine "bloss falsche" Würdigung genügt für den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. b ZPO nicht. Eine "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die Beweiswürdigung im Ergeb- nis willkürlich erscheint (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 320 N 8 m.w.H.). Die gesetzlich garantierte freie Beweiswürdigung der ersten Instanz (Art. 157 ZPO) soll damit nur so weit eingeschränkt werden, dass klare "Betriebsunfälle" korrigiert wer- den können (BK ZPO-Sterchi, Art. 320 N 5). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn sich Zweifel anmelden, eine
- 6 - andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Viel- mehr erweist sich die Sachverhaltsfeststellung erst dann als willkürlich, wenn sie "eindeutig und augenfällig unzutreffend" (BGE 132 I 42 E. 3.1) respektive offen- sichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise recht- fertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1). Allein der Umstand, dass die vom erstin- stanzlichen Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der be- schwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3). Entsprechend ist zur rechtsgenügenden Begründung des Beschwerde- grunds von Art. 320 lit. b ZPO darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Sachver- haltsfeststellung nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich unrichtig, d.h. geradezu unhaltbar sein soll. Die blosse Behauptung, eine Annahme sei offensichtlich unrich- tig oder willkürlich, genügt hierfür nicht. Erforderlich ist sodann, dass die betreffende Tatsache auch entscheiderheblich ist. Hatte sie keinen Einfluss auf den Verfah- rensausgang, kann selbst eine klar unrichtige Sachverhaltsfeststellung ohne Fol- gen bleiben (BK ZPO-Sterchi, Art. 320 N 9; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5 m.w.H.).
E. 2.3 Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehler- haft zu betrachten ist, das heisst an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mit präzisen Verwei- sungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptungen erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdein- stanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechts- schriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzli- chen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2 m.w.H.). Die Beschwerdegründe sind innert der Beschwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen
- 7 - Beschwerdefrist ist unzulässig (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 [betr. Berufung]; OGer ZH RV230014 vom 3. Januar 2024 E. 2.3). Das Beschwerdeverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ge- nügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz – vorbe- haltlich offensichtlicher Mängel – nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Be- schwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden.
E. 2.4 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel zum Nachweis der Beschwerdegründe sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO unterstehen. Vom Novenverbot ausgenommen sind (ne- ben dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen; Art. 326 Abs. 2 ZPO) in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG lediglich (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist (ZR 123/2024 S. 56 ff. = OGer ZH RV230014 vom 3. Januar 2024 E. 2.4 m.w.H.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert oder Beilagen abermals eingereicht, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wur- den; andernfalls gelten sie als neu.
E. 2.5 Vor diesem prozessualen Hintergrund sind Ausführungen der Parteien, die nicht auf das vorinstanzliche Urteil oder die vorinstanzlichen Akten Bezug nehmen (Urk. 23 Rz. 4 f., 7, Rz. 22; Urk. 32 Rz. 5 f.; Urk. 36 Rz. 5 f.; Urk. 40 Rz. 1), neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Urk. 23 Rz. 6; Urk. 32 Rz. 7-11, Rz. 14, Rz. 16, Rz. 19; Urk. 34/1-3; Urk. 36 Rz. 7-11; Urk. 40 Rz. 3; Urk. 42 S. 2 f.; Urk. 45; Urk. 46; Urk. 47/1-5) von vornherein unbeachtlich.
- 8 -
3. Materielle Beurteilung
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst) zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die mit Scheidungsurteil vom 1. Juni 2023 genehmigte Betreuungsregelung sei in mehrere Phasen gestaffelt worden. Die Parteien stimm- ten überein, dass in den ersten drei Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Besuche des Gesuchstellers stattgefunden hätten, wobei es deswegen zu Konflik- ten gekommen sei, unter anderem weil der Gesuchsteller C._____ wiederholt ver- spätet zurückgebracht habe. Unbestritten sei auch, dass C._____ den Gesuchstel- ler zu Beginn der Phase 3 am 20. September 2023 letztmals besucht habe. Über die Gründe und Ursachen seien sich die Parteien uneins und wiesen sich gegen- seitig die Schuld zu (Urk. 24 S. 5 f.). Belegt sei, dass die Gesuchsgegnerin den Besuchstag des Gesuchsteller vom 30. September 2023 tags zuvor mit der Be- gründung, C._____ sei erkältet, kurzfristig abgesagt habe (Urk. 24 S. 6 f.; im Detail unten Erw. 3.9). Am 14. Oktober 2023 habe der Gesuchsteller erneut vergeblich auf die Übergabe gewartet; die Gesuchsgegnerin habe ihm mitgeteilt, dass C._____ sage, er komme nicht. Auch 17. und 18. Oktober 2023 sowie am 4., 10., 17., 24., 25. und 30. November 2023 habe die Gesuchsgegnerin dem Gesuchstel- ler mitgeteilt, C._____ wolle nicht zu ihm (Urk. 24 S. 7). Am 23. Dezember 2023 habe eine Besprechung der Parteien mit der Beiständin von C._____ in Anwesen- heit von Frau F._____, Leiterin Besuchsrecht, beim kjz G._____ stattgefunden. Aus der Aktennotiz der Beiständin ergebe sich, dass die Gesuchsgegnerin ausgeführt habe, dass sie C._____ bis zum Gerichtstermin vom 8. Januar 2024 nicht an den Gesuchsteller herausgeben werde (Urk. 24 S. 7). An der Verhandlung vom 8. Ja- nuar 2024 habe die Gesuchsgegnerin ausgeführt, sie habe entschieden, dass C._____ nicht zum Vater gehen müsse, wenn er nicht wolle (Urk. 24 S. 7). Damit ergebe sich – so die Vorinstanz weiter –, dass der Gesuchsteller das Besuchsrecht seit fünf Monaten nicht mehr ausüben könne, weil sich die Gesuchsgegnerin nicht mehr an den Übergaben beteilige. Das Verhalten der Gesuchsgegnerin, C._____ zu fragen, ob er zum Gesuchsteller wolle, gehe bei einem Kleinkind im Alter von C._____ nicht an. Es könne nicht im objektiven Interesse eines Kleinkindes sein, wenn die Verantwortung zur Mitwirkung an der Betreuungsregelung an das Kind delegiert werde (Urk. 24 S. 8). Die Gesuchsgegnerin habe sich zudem auch an- lässlich der Gerichtsverhandlung vom 8. Januar 2024 nicht für eine freiwillige Mit-
- 9 - wirkung bei der Umsetzung der Betreuungsregelung gewinnen lassen (Urk. 24 S. 8). Die Gesuchsgegnerin habe damit offenbart, dass sie auch künftig keine Be- suche des Gesuchstellers auf Basis der genehmigten Betreuungsregelung mehr zulassen werde (Urk. 24 S. 8). Gewichtige Gründe für diese Verweigerungshaltung würden nicht dargetan. Insbesondere seien die gegenüber dem Gesuchsteller vor- gebrachten Vorwürfe – Gewalt, Drohung und Sachbeschädigung – unbewiesen ge- blieben (Urk. 24 S. 8). Auch könne sie ihre Verweigerung nicht auf eine E-Mail von H._____ vom 13. Juli 2023 abstützen (Urk. 24 S. 8 f.). Die Gesuchsgegnerin wider- setze sich der gerichtlich genehmigten Betreuungsregelung ohne triftige Gründe, womit das Vollstreckungsgesuch gutzuheissen sei (Urk. 24 S. 9).
E. 3.2 Die Gesuchsgegnerin erhebt diverse Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO (Urk. 23 Rz. 10 ff.). Sie rügt insbesondere, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass im Vollstreckungsverfahren das Beweismass des Glaub- haftmachens gelte. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, in- dem sie wesentliche Punkte des effektiven Verlaufs der Besuchsrechtsausübung und die damit verbundenen Bemühungen nicht beachtet habe (Urk. 23 Rz. 8 f.). Zudem habe sich die Vorinstanz in ihrer Begründung erst mit der Zeit ab dem
30. September 2023 auseinandergesetzt, einem Zeitraum, in welchem die Situation durch das Verhalten des Gesuchstellers längst desolat gewesen sei. Die gesamte Vorzeit werde ausgeblendet, obwohl genau in dieser Phase Tatsachen eingetreten seien, die der Vollstreckung entgegenstünden. Dadurch verzerre die Vorinstanz den Sachverhalt unzulässigerweise (Urk. 23 Rz. 18).
E. 3.3 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, die Gesuchsgegnerin habe sein Besuchsrecht für knapp drei Monate zugelassen, weil es rudimentär gestaltet gewesen sei und sich nach ihren Wünschen gerichtet habe. Sobald sich das Be- suchsrecht eingespielt habe und eine Ausweitung hätte erfolgen sollen, habe sie wahrheitswidrig und unbewiesen behauptet, er habe sich nicht wohl verhalten, wes- halb das Besuchsrecht einzustellen sei (Urk. 32 Rz. 13). Die Gesuchsgegnerin wie- derhole in ihrer Beschwerde ihre unzutreffenden Behauptungen, mit denen sich die Vorinstanz ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt habe. Es seien keine
- 10 - Gründe ersichtlich, die eine Besuchsrechtseinstellung rechtfertigen würden (Urk. 32 Rz. 15).
E. 3.4 In einer ersten Rüge macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit den bereits während der ersten Phase auftretenden Problemen auseinandergesetzt (Urk. 23 Rz. 12). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Es ist zwar korrekt, dass die Vorinstanz dar- auf nicht im Detail einging, sondern ausführte, dass in den ersten drei Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Besuche stattgefunden hätten, wobei es zu Kon- flikten gekommen sei (Urk. 24 S. 5 f.). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist weder offensichtlich unrichtig noch unhaltbar. Dass sie nicht im Detail auf die Komplikationen in der ersten Phase einging, ist nicht willkürlich. Die Gesuchsgegnerin kann aber aus den während der ersten Phase geltend gemachten Problemen ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Sie trägt vor, dass sie sich während dieser Phase im Blickfeld von C._____ aufgehalten habe (Urk. 15 Rz. 6.3). Der Gesuchsteller habe sie deshalb angeschrien und ihr gesagt, sie solle "endlich verschwinden", dann habe er sie aber wieder umarmt, um C._____ (ver- krampft) zu zeigen, dass alles gut sei. Sie habe dieses Verhalten als übergriffig empfunden (Urk. 15 Rz. 6.3). Für die erste Phase vereinbarten die Parteien, dass sich die Gesuchsgegnerin "während der Besuchszeit in der Nähe aufhält, sodass der [Gesuchsteller] sie bei Bedarf telefonisch kontaktieren kann, sollte dies mit Blick auf das Kindeswohl von C._____ notwendig werden" (vorne Erw. 1.1). Die Anwe- senheit der Gesuchsgegnerin im Blickfeld von C._____ lässt sich nicht mit dem Abgemachten (Aufhalten in der Nähe und telefonische Erreichbarkeit) vereinbaren. Es ist nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerin das von ihr geschilderte Verhal- ten des Gesuchstellers als übergriffig empfand, sollte es so stattgefunden haben, wie sie es behauptet, was indes bestritten ist (Prot. I S. 18). Ihr Verhalten, sich nicht vom Spielplatz zu entfernen und bloss telefonisch erreichbar zu sein, war aber (im übertragenen Sinne) ebenfalls übergriffig. Aus der daraus resultierenden Situation kann die Gesuchsgegnerin – selbst wenn ihrer Sachverhaltsdarstellung vollständig gefolgt würde – nichts ableiten, weshalb auf die Rüge nicht weiter einzugehen ist.
- 11 -
E. 3.5 Die Vorinstanz habe zudem nicht beachtet – und damit den Sachverhalt un- richtig festgestellt –, dass die Gesuchsgegnerin das Besuchsrecht trotz negativster Prognosen der Psychologin H._____ weiterhin gewährt habe und dies gegen eine grundsätzliche Verweigerungshaltung spreche (Urk. 23 Rz. 13, Rz. 23). Dabei nimmt die Gesuchsgegnerin auf eine E-Mail von H._____ vom 13. Juli 2023 Bezug (Urk. 23 Rz. 13; Urk. 15 Rz. 6.4; Urk. 16/1). Die Psychotherapeutin H._____ hatte sich bereits am 25. Mai 2024 klar gegen ein Besuchsrecht des Gesuchstellers aus- gesprochen (Urk. 5/192 f.). Dies hielt die Gesuchsgegnerin nicht davon ab, nur we- nige Wochen später am 1. Juni 2023 eine Scheidungsvereinbarung mit dem oben wiedergegebenen Besuchsrecht abzuschliessen und zu vereinbaren, dass für C._____s psychiatrische/psychologische Begleitung eine neue therapeutische Fachperson gesucht werden solle (Urk. 5/200 Ziff. 6). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann die E-Mail vom 13. Juli 2023 nicht kausal für den Abbruch der Besu- che gewesen sein (Urk. 24 S. 8 f.). Dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller das Besuchsrechts "trotz" der Einschätzung von H._____ zunächst noch gewährte, stimmt zwar (Urk. 23 Rz. 23), ändert aber nichts daran, dass die Gesuchsgegnerin nach einer Anfangsphase ihre Mitwirkung bei den Kindesübergaben verweigerte (sogleich Erw. 3.8 f.). Die Rüge ist somit nicht stichhaltig.
E. 3.6 Weiter rügt die Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe nicht beachtet – und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt –, dass sie sich gleich am Tag nach der Verhandlung vom 1. Juni 2023 an das Marie Meierhofer Institut gewendet habe, um eine Beratung für alle zu organisieren (Urk. 23 Rz. 14). Es ist korrekt, dass die Vorinstanz auf die ersten drei Monate nicht im Detail einging (vorne Erw. 3.1 und 3.4). Diese von der Vorinstanz gewählte zusammenfassende Sachverhaltsdarstel- lung für die Anfangsphase ist aber nicht willkürlich. Hinzu kommt, dass auch eine ergänzte Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der belegten stockenden Aufglei- sung der Beratung beim Marie Meierhofer Institut, für welche die Gesuchsgegnerin sich engagierte (Urk. 15 Rz. 6.4; Urk. 17/2 f.), nichts am Ergebnis ändern würde: Wäre die Beratung beim Marie Meierhofer Institut für die Gesuchsgegnerin so zen- tral gewesen, dann hätte sie sich nicht vor deren Beginn auf eine Scheidungsver- einbarung eingelassen, die eine solche Abklärung nicht einmal vorsah, sondern ausschliesslich eine Einigung über eine psychiatrische/psychologische Begleitung
- 12 - für C._____ enthielt (Urk. 5/200 Ziff. 6). Dies umso mehr, weil eine Abklärung im Scheidungsverfahren, als das Besuchsrecht des Gesuchstellers aufgrund von Missbrauchsvorwürfen im Rahmen von begleiteten Besuchen im BBT (begleiteten Besuchstreff) stattfand, bereits Thema war (vgl. Urk. 5/171; Urk. 5/172). Die dies- bezüglichen Bemühungen der Gesuchsgegnerin sind deshalb zwar positiv, ändern aber nichts daran, dass sie nach einer Anfangsphase ihre Mitwirkung bei den Kin- desübergaben, wie bereits vorstehend erwähnt, wieder verweigerte (sogleich Erw. 3.8 f.).
E. 3.7 Offensichtlich falsch sei zudem, dass die Vorinstanz nicht beachtet habe, dass C._____ in der von ihr – der Gesuchsgegnerin – ab dem 29. Juli 2023 organisierten Spieltherapie wiederholt das Bedürfnis gehabt habe, die Besuche beim Gesuch- steller und die Übergaben nachzuspielen, wobei C._____ angeblich während die- sen Spielen sehr angespannt und wütend gewesen sei (Urk. 23 Rz. 16). Sie habe versucht, im Sinne des Besuchsrechts von C._____ zu handeln und das Beste zu erwirken, indem sie eine solche Therapie initiiert habe. Auch dies spreche gegen die grundsätzliche Verweigerungshaltung, die ihr vorgeworfen werde (Urk. 23 Rz. 16). Die Vorinstanz ging auf die Spieltherapie nicht ein und nahm auch die dies- bezüglich angebotenen Beweise nicht ab (Zeugenaussage der Therapeutin, Be- richt des I._____ Zentrums und Befragung der Gesuchsgegnerin). Dies ist aber nicht entscheiderheblich, womit auf die Rüge nicht weiter eingegangen werden muss (vgl. vorne Erw. 2.2): Selbst wenn C._____ in der Spieltherapie das Bedürfnis gehabt hätte, die Besuche und Übergaben nachzuspielen und er dabei angespannt und wütend gewesen wäre, rechtfertigt dies keine Mitwirkungsverweigerung bei den Übergaben seitens der Gesuchsgegnerin: Es erscheint nachvollziehbar, dass C._____ die seit Jahren bestehenden Besuchsrechtskonflikte zwischen seinen El- tern erheblich belasten und dies in einer Spieltherapie zutage treten kann. Ein Ab- bruch der Besuche ist aber nicht der richtige Lösungsansatz für C._____s Belas- tungssituation. Wie die diesbezüglichen Bemühungen der Gesuchsgegnerin zu qualifizieren sind, kann offen bleiben, denn sie ändern nichts daran, dass sie nach einer Anfangsphase ihre Mitwirkung bei den Kindesübergaben, wie bereits vorste- hend erwähnt, verweigerte (sogleich Erw. 3.8 f.).
- 13 -
E. 3.8 Weiter habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass bereits die allererste Rück- gabe in der zweiten Phase vom 7. August 2023 fast zwei Stunden zu spät erfolgt sei, der Gesuchsteller an jenem Nachmittag nur Probleme gemacht und unsinnige Behauptungen bezüglich des Übergabeorts aufgestellt und C._____ völlig unnöti- gen und schlechten Spannungen ausgesetzt habe (Urk. 23 Rz. 15). Auch die er- heblichsten Differenzen und Spannungen bei den darauffolgenden Besuchen, wel- che von C._____ äusserst negativ wahrgenommen worden seien, seien von der Vorinstanz nicht erwähnt worden (Urk. 23 Rz. 17). Es ist korrekt, dass die Vorinstanz darauf nicht im Detail einging, sondern es dabei bewenden liess, festzustellen, dass die Besuche in den ersten drei Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils stattgefunden hätten, wobei es zu Konflikten gekommen sei, unter anderem, weil der Gesuchsteller C._____ wiederholt verspä- tet zurückgebracht habe. Für die Gründe und Ursachen, wie es zum Erliegen der Besuche gekommen sei, würden sich die Parteien – so die Vorinstanz – gegenseitig die Schuld zuweisen (Urk. 24 S. 5 f.). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist weder offensichtlich unrichtig noch unhaltbar. Dass sie nicht im Detail auf die einzelnen Besuchstage einging, ist nicht willkürlich. Und selbst wenn die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchsgegnerin als glaubhaft qualifiziert würden und die schriftlich dokumentierte Konversation berück- sichtigt würde, rechtfertigen die Komplikationen eine Mitwirkungsverweigerung bei den Kindesübergaben nicht: Der Gesuchsteller täuschte sich zu Beginn der zweiten Phase über den Übergabeort, nachdem er zuvor die Gesuchsgegnerin um eine Verlängerung seiner Besuchszeit gebeten hatte. Er wartete beim Spielplatz, obwohl er C._____ zuhause hätte abholen sollen. Dann weigerte er sich, C._____ nach Hause zu bringen und wartete stattdessen beim Spielplatz, was schliesslich zu ei- ner um zwei Stunden verspäteten Rückgabe führte (Urk. 23 Rz. 15; Urk. 15 Rz. 6.6; Urk. 17/4). Am 14. August 2023 "vergass" C._____ bei der Abholung immer wieder etwas und musste ins Haus zurück, um es zu holen, was sich mehrfach wieder- holte, bis er sich auf den Gesuchsteller und die Wegfahrt einlassen konnte. Die Rückgabe fand verspätet gegen 19.00 Uhr (statt 17.00 Uhr) statt (Urk. 23 Rz. 17; Urk. 15 Rz. 6.8.1; Urk. 17/5). Am 21. August 2023 versuchte C._____ wieder zu
- 14 - verzögern, ging dann aber trotzdem mit dem Gesuchsteller mit. Die Rückgabe er- folgte um 17.38 Uhr (Urk. 23 Rz. 17; Urk. 15 Rz. 6.8.2). Am 4. September 2023 war C._____ leicht erkältet und wollte von sich aus nicht zum Gesuchsteller. Die Ge- suchsgegnerin motivierte ihn dennoch. Die Rückgabe erfolgte um 18.37 Uhr, wobei C._____ dabei vor Aufregung und Anspannung erbrechen musste (Urk. 23 Rz. 17; Urk. 15 Rz. 6.8.4). Am 20. September 2023 versteckte sich C._____ hinter einem Auto, als der Gesuchsteller ankam, und die Gesuchsgegnerin motivierte ihn, mit dem Gesuchsteller mitzugehen. Bei der Rückgabe wartete der Gesuchsteller um 18.00 Uhr im Auto vor dem Haus der Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin wei- gerte sich, aus dem Haus zu kommen, solange C._____ noch nicht ausgestiegen war, und der Gesuchsteller weigerte sich, C._____ aussteigen zu lassen, bevor die Gesuchsgegnerin aus dem Haus gekommen war. Der Gesuchsteller drohte der Ge- suchsgegnerin deshalb an, wieder mit C._____ wegzufahren; C._____ habe ihm gesagt, er wolle zurück mit ihm, teilte er der Gesuchsgegnerin per Chat mit (Urk. 23 Rz. 17; Urk. 15 Rz. 6.8.6; Urk. 18). Das Ausgeführte zeigt die Unfähigkeit der Parteien, miteinander auf einer sachlichen Ebene zu kommunizieren und ihre Handlungen am Kindeswohl zu ori- entieren, statt eine Diskussion zu "gewinnen". Weiter zeigt C._____ deutliche An- zeigen eines Loyalitätskonflikts (vgl. Urk. 32 Rz. 16), indem er beiden Elternteilen sagt beziehungsweise das Gefühl gibt, er wolle nicht zum jeweils anderen Elternteil. Dies hat sich bereits im Rahmen der begleiteten Besuche im BBT gezeigt, wo C._____ jeweils Mühe hatte, sich zu Beginn des Besuchs von der Gesuchsgegnerin zu verabschieden und sich dies am Ende der Besuchszeit mit dem Gesuchsteller wiederholte (Urk. 5/163/1-2; Urk. 5/191/2). Wie bereits erwähnt vermögen die von der Gesuchsgegnerin behaupteten Komplikationen im August und September 2023 ihre Mitwirkungsverweigerung bei den Kindesübergaben nicht zu rechtfertigen. Auch diesbezüglich dringt die Beschwerde nicht durch.
E. 3.9 Unberücksichtigt geblieben sei auch – so eine weitere Rüge der Gesuchsgeg- nerin – das sich aus der schriftlichen Kommunikation vom 20. und 30. September 2023 ergebende irrationale Verhalten des Gesuchstellers sowie seine spannungs- geladene und aggressive Kommunikationsweise, die sich auf die Sicherheit von
- 15 - C._____ ausgewirkt habe (Urk. 23 Rz. 17, Rz. 19). Zudem seien die Sachverhalts- feststellungen zum 30. September 2023 falsch (Urk. 23 Rz. 19). Zum 20. September 2023 ist auf das im vorstehenden Abschnitt Ausgeführte zu verweisen (vorne Erw. 3.8). Auf den 30. September 2023 und die schriftlich dokumentierte Kommunika- tion ging die Vorinstanz ein: Sie erwog, es sei belegt, dass die Gesuchsgegnerin den Besuchstag vom 30. September 2023 mit Nachricht vom 29. September 2023 und der Begründung, C._____ sei erkältet, kurzfristig abgesagt habe. Es treffe nicht zu, dass sie dem Gesuchsteller einen konstruktiven Vorschlag unterbreitet habe. Vielmehr habe sie ihn kurzfristig vor vollendete Tatsachen gestellt, indem sie den Besuch unwiderruflich abgesagt habe, nachdem sie tags zuvor noch bestätigt habe, C._____ gehe es gut. Richtig sei, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuch- steller die Alternative angeboten habe, er könne C._____ anstelle des 30. Septem- ber 2023 am Mittwoch, 4. Oktober 2023, von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr (verlängert) betreuen. Nachdem der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin am 30. September 2023 erfolglos aufgesucht habe, um C._____ abzuholen, sei er am 2. Oktober 2023 auf das Alternativangebot zurückgekommen und habe ihr mitgeteilt, er komme gerne am Mittwoch, 4. Oktober 2023, um 9.00 Uhr. Im Widerspruch dazu habe die Gesuchsgegnerin behauptet, der Gesuchsteller sei an jenem Mittwochmorgen ohne jede Absprache erschienen. Diese Behauptung sei aktenwidrig. Vor diesem Hintergrund würden auch die weiteren Vorbringen der Gesuchsgegnerin, der Ge- suchsteller habe randaliert, mit Füssen und Fäusten an die Hauseingangstüre ge- schlagen, C._____ habe nicht gehen wollen, Angst gehabt und sich versteckt, als nicht glaubhaft erscheinen. Zu Ungunsten der beweisbelasteten Gesuchsgegnerin sei von Schutzbehauptungen und Ausflüchten auszugehen, mit denen die erneute Verweigerung der Herausgabe von C._____ kaschiert beziehungsweise legitimiert werden solle (Urk. 24 S. 6 f.). Dazu führt die Gesuchsgegnerin aus, sie habe den Gesuchsteller nicht kurz- fristig vor vollendete Tatsachen gestellt. Es sei gerichtsnotorisch, dass Krankheiten zu einem beliebigen, nicht vorhersehbaren Zeitpunkt ausbrechen könnten. Die Ge- suchsgegnerin habe die Krankheit bei C._____ bemerkt und dies dem Gesuchstel-
- 16 - ler mitgeteilt, nachdem C._____ am Vortag noch gesund gewesen sei. Sie habe ihm bewusst ein konstruktives Angebot gemacht und keine verweigernde Haltung gezeigt. Die negativ wertende vorinstanzliche Feststellung, sie hätte den Gesuch- steller kurzfristig vor vollendete Tatsachen gestellt, sei nicht zulässig. Sie könne nichts dafür, wenn bei C._____ über Nacht eine Krankheit ausbreche. Obwohl sie ein Alternativangebot für den 4. Oktober 2023 gemacht habe, sei der Gesuchsteller am 30. September 2023 erschienen. Damit habe der Gesuchsteller manifestiert, dass er mit der Alternative nicht einverstanden sei, obwohl diese insgesamt gleich- wertig gestaltet gewesen sei. Damit sei ihr Angebot vom 4. Oktober 2023 offen- sichtlich abgelehnt gewesen. Wenn der Gesuchsteller zwei Tage später dann doch wieder auf das Angebot zurückgekommen sei, habe er nicht einseitig davon aus- gehen können, dass die Gesuchsgegnerin damit einverstanden sei, immerhin hätte sie ihr geregeltes Leben dafür umorganisieren müssen. Wenn der Gesuchsteller eine einseitige Botschaft absetze und dann einfach vor Ort erscheine, habe keine Absprache – das heisst keine zweiseitige Kommunikation – stattgefunden. Dem Gesuchsteller sei es nicht möglich gewesen, die Sache auf einfache Art und Weise zu lösen, obwohl die Fragestellung sehr einfach gewesen sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, indem sie festgehalten habe, es sei aktenwidrig, dass der Gesuchsteller ohne jede Absprache erschienen sei: Der Gesuchsteller habe nach einer klaren Absage an ihr Angebot am 4. Oktober 2023 eigenmächtig gehandelt und sei ohne Absprache erschienen. Genau dies habe sie an der mündlichen Verhandlung erklärt (Urk. 15 Rz. 6.8.7 und Prot. I S. 10). Die Vorinstanz habe demnach genau gewusst, was der Sinn der Aussage gewesen sei; die Auslegung im Entscheid sei aktenwidrig. Dass die Vorinstanz dann leichthin begründe, auch ihre weiteren Vorbringen zum Verhalten des Gesuchstellers (Ran- dalieren, Schlagen an Haustüre, C._____ habe nicht gehen wollen und sich ver- steckt) seien nicht glaubhaft, entbehre jeglicher Grundlage und erscheine völlig un- verhältnismässig. Offensichtlich falsch sei auch, dass sie die erneute – was damit gemeint sei, bleibe unklar – Verweigerung habe kaschieren bzw. legitimieren wol- len. Auch beachte die Vorinstanz nicht, dass C._____ dies massiv eingeschüchtert habe. C._____ sei schon vorher unsicher gewesen und es hätten Spannungen und Wut bestanden. Nun habe er noch die Anwendung von Gewalt zur Kenntnis neh-
- 17 - men müssen. Dass C._____ mit Abwehr und Ablehnung reagiert habe, erscheine adäquat (Urk. 23 Rz. 19; Urk. 15 Rz. 6.8.7 f.). Der Kritik der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden: Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre bereits vorinstanzlich vorgetragene Argumenta- tion zum Geschehenen zu wiederholen. Damit zeigt sie nicht auf, dass die vorin- stanzliche Sachverhaltserstellung willkürlich wäre. Der blosse Umstand, dass die vorinstanzlichen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung übereinstimmen, be- legt keine Willkür (vorne Erw. 2.2). Die Vorinstanz berücksichtigte, dass die Ge- suchsgegnerin dem Gesuchsteller einen Alternativvorschlag anbot. Dass sie die kurzfristige Absage aufgrund von C._____s Erkältung als vollendete Tatsache qua- lifizierte und das Alternativangebot nicht als konstruktiven Vorschlag sah, ist nicht unhaltbar. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine andere Würdigung möglich gewesen wäre (vorne Erw. 2.2). Die Ge- suchsgegnerin weist sodann erstmals in ihrer Beschwerde auf die Scheidungsak- ten hin, um ihre Behauptungen zu Gewalt und auffälligem Verhalten des Gesuch- stellers zu belegen; damit ist sie nicht zu hören (Urk. 23 Rz. 19 S. 7 f.; vorne Erw. 2.4). Ohnehin kann die Gesuchsgegnerin aber aus den Vorfällen aus der Zeit- spanne vom 30. September bis 4. Oktober 2023 nichts ableiten, das ihre Weige- rung bei den Kindesübergaben rechtfertigen würde: Weder das Verhalten des Ge- suchstellers – das Erscheinen am 30. September 2023 trotz Absage – noch jenes der Gesuchsgegnerin – Nichtmitwirkung an Übergabe am 4. Oktober 2023 – waren im Kindeswohl (vgl. dazu Urk. 18). Es geht bei Besuchsterminen – anders als die Gesuchsgegnerin zu argumentieren scheint – nicht um ein obligationenrechtliches Verhältnis mit Terminabsprachen in der Form von Angeboten und Annahmen. Zu- dem war der einzige dem Gesuchsteller bekanntgegebene Grund für die Absage eine Erkältung. Dass der Gesuchsteller die Hintergründe – nämlich die behaupteten Spitalbesuche nach Besuchstagen, an denen C._____ erkältet gewesen sei – ge- kannt hätte, behauptet die Gesuchsgegnerin nicht. Falls der Gesuchsteller unge- halten und unangemessen reagierte, weil sein Besuchsrecht wegen einer Erkältung abgesagt wurde – das heisst selbst wenn die behaupteten Ausfälligkeiten vom
30. September und 4. Oktober 2023 als glaubhaft qualifiziert würden –, wäre seine Reaktion nicht gänzlich unverständlich, wenn gleich nicht gutzuheissen. Dass
- 18 - C._____ dadurch eingeschüchtert worden wäre, wäre verständlich. Dies wäre aber nicht dem Gesuchsteller allein anzulasten, sondern von der Gesuchsgegnerin mit- verursacht worden und rechtfertigt, wie bereits ausgeführt, keine Mitwirkungsver- weigerung bei den Kindesübergaben. Auch diesbezüglich dringt die Beschwerde nicht durch.
E. 3.10 Im Zusammenhang mit dem Einbezug von C._____ in die Entscheidung über die Durchführung des Besuchsrechts rügt die Gesuchsgegnerin, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz die behaupteten Auskünfte zweier Fachpersonen als nicht glaubhaft abgetan habe, ohne die dazu offerierten Beweismittel (insbesondere die schriftliche Auskunft) abgenommen zu haben (Urk. 23 Rz. 20). Dem kann nicht gefolgt werden: Selbst wenn sowohl Frau J._____, die The- rapeutin, als auch Frau K._____ des Marie Meierhofer Instituts der Gesuchsgegne- rin geraten haben sollten, sie solle C._____ fragen, bevor sie ihn übergebe (Urk. 23 Rz. 20; Prot. I S. 11), hätte C._____s Beiständin der Gesuchsgegnerin am 23. De- zember 2023 unmissverständlich gesagt, dass die Übergaben in ihrer Verantwor- tung lägen und es nicht angebracht sei, dass sie jeweils C._____ frage, ob er zum Gesuchsteller wolle oder nicht. Dies wurde so in der vom kjz G._____ erstellten Aktennotiz festgehalten (Urk. 14/16). Auch nach diesem Gespräch verweigerte die Gesuchsgegnerin indessen ihre Mitwirkung bei den Kindesübergaben (Urk. 32 Rz. 14, Rz. 19; Urk. 13 Rz. 7; Prot. I S. 14 f.; Urk. 14/8b S. 12 f.; Urk. 36 Rz. 14; Urk. 40 Rz. 2). Spätestens nach dem 23. Dezember 2023 wäre damit von einer bewussten und grundsätzlichen Verweigerungshaltung auszugehen. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin erscheint der Sachverhalt folglich nicht in einem ganz anderen Licht (Urk. 23 Rz. 20), wenn von der Erteilung der behaupteten Auskünften ausgegangen würde. Die behaupteten Auskünfte sind mit anderen Worten nicht entscheiderheblich (vorne Erw. 2.2), womit auch diese Rüge scheitert.
E. 3.11 Als offensichtlich falsch und selektiv beanstandet die Gesuchsgegnerin so- dann die vorinstanzliche Feststellung, dass sie beim kjz G._____ am 23. Dezember 2023 gesagt habe, sie werde C._____ bis zur Gerichtsverhandlung nicht mehr fra- gen und dass bis dahin keine Besuche mehr durchgeführt würden (Urk. 23 Rz. 21). Sie habe vor Vorinstanz ausgeführt, dass Frau L._____ und Frau F._____ an jenem
- 19 - Gespräch ausdrücklich gesagt hätten, man müsse auf die Empfehlung des Marie Meierhofer Instituts warten (Urk. 23 Rz. 21; Prot. I S. 12). Unter Hinweis auf die vom kjz G._____ erstellte Aktennotiz jenes Gesprächs ist festzuhalten, dass die Behauptungen der Gesuchsgegnerin darin keine Stütze finden (Urk. 32 Rz. 19; Urk. 14/16). Es ist anzunehmen, dass eine durch das kjz ausgesprochene Empfehlung, das Besuchsrecht bis zur Empfehlung des Marie Meierhofer Instituts quasi zu sistieren, in der Aktennotiz erwähnt worden wäre. Was dagegen in der Aktennotiz erwähnt wurde, ist, dass der Gesuchsgegnerin mitgeteilt wurde, die Übergaben lägen in ihrer Verantwortung und es sei nicht angebracht, dass sie jeweils C._____ frage, ob er zum Gesuchsteller wolle oder nicht (Urk. 14/16). Die Behauptungen der Gesuchsgegnerin sind nicht glaubhaft und die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht zu beanstanden.
E. 3.12 Auch eine unrichtige Rechtsanwendung ist nicht auszumachen. Die Strafan- drohung als Vollstreckungsmassnahme steht dann zur Diskussion, wenn der an- dere Elternteil sich der Ausübung des Betreuungsrechts in grundsätzlicher Weise widersetzt (BGer 5A_167/2017 vom 11. September 2017, E. 6.1; OGer ZH LY210001 E. II.3.4).
E. 3.13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin mit ihren Vor- bringen weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nachweist. Damit bleibt es mit Bezug auf die Vollstreckung des Besuchsrechts beim vorinstanzlichen Ent- scheid. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und gemäss dem allgemeinen Grundsatz der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für eine abweichende Kosten- verteilung nach Art. 107 Abs. 1 ZPO sind keine Gründe ersichtlich oder dargetan, zumal den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens im Stadium des
- 20 - Rechtsmittelverfahrens ein grösseres Gewicht zukommt als noch im erstinstanzli- chen Verfahren (DIKE-Komm ZPO-Urwyler/Grütter, Art. 107 N 5). 4.2. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 9 und § 13 AnwGebV auf Fr. 2'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) anzusetzen und die Gesuchsgegnerin ist ausgangsgemäss zur Zahlung dieser Parteientschä- digung an den Gesuchsteller respektive an dessen Rechtsvertreterin zu verpflich- ten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Unentgeltliche Rechtspflege 4.3.1. Beide Parteien beantragen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 23 S. 2, Rz. 31; Urk. 32 S. 3, Rz. 31). 4.3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Fa- milie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Person muss ihre aktuelle finanzielle Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) dar- legen und beweisen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Aussichtslos sind Begehren, deren Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entsch- liessen würde. Ein Rechtsmittelverfahren kann dann aussichtslos sein, wenn dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches entgegengesetzt wird (BGer 5D_171/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 3.1). Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst unter anderem die Befreiung von Gerichtskosten und die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
- 21 - 4.3.3. Der Gesuchsteller hat mit seinen Einnahmen (Urk. 32 Rz. 31; Urk. 1 Rz. 16; Urk. 3/7; Urk. 14/12), dem glaubhaft gemachten eigenen Bedarf (Urk. 32 Rz. 31; Urk. 1 Rz. 16; Urk. 14/13 f.; im Sinne des familienrechtlichen Bedarfs ohne die zur Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit üblichen Erweiterungen) und den an die Gesuchsgegnerin für C._____ zu leistenden monatlichen Barunterhalt (Urk. 32 Rz. 31; Urk. 1 Rz. 16; Urk. 5/200; Urk. 5/203 Dispositiv-Ziffer 5 Unterziffer 8) als mittellos zu gelten. Über Vermögen verfügt der Gesuchsteller nicht (vgl. Urk. 24 S. 9). Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit glaubhaft, das Verfahren nicht aussichtslos und die Bestellung eines Rechtsbeistandes ist erforderlich. Dem Ge- suchsteller ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu be- willigen, und ihm ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 4.3.4. Die Gesuchsgegnerin hat mit ihrem Einkommen (Urk. 23 Rz. 31; Urk. 15 Rz. 17; Urk. 17/9 f.) und dem glaubhaft gemachten Bedarf (Urk. 23 Rz. 31; Urk. 15 Rz. 17; im Sinne des familienrechtlichen Bedarfs ohne die zur Prüfung der prozes- sualen Bedürftigkeit üblichen Erweiterungen) als mittellos zu gelten. Über Vermö- gen verfügt sie nicht (Urk. 23 Rz. 31; Urk. 15 Rz. 17; Urk. 17/8; vgl. Urk. 24 S. 9). Die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin ist damit glaubhaft, das Verfahren nicht aussichtslos und die Bestellung eines Rechtsbeistandes ist erforderlich. Der Ge- suchsgegnerin ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, und ihr ist in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4.3.5. Die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuwei- sen. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist im Zusammenhang mit der ihr beziehungs- weise dem Gesuchsteller zugesprochenen Parteientschädigung zudem auf Art. 122 Abs. 2 ZPO hinzuweisen, wobei die im vorliegenden Entscheid festge- setzte Parteientschädigung bindend für die Höhe ihrer Entschädigung als unent- geltliche Rechtsvertreterin ist (OGer ZH PP170047 vom 13. Februar 2018 E. 3.3 f.).
- 22 - Es wird beschlossen:
E. 8 Januar 2024 für die mündliche Stellungnahme zum Vollstreckungsbegehren vor- geladen worden waren (Urk. 6; Urk. 8), ergänzte der Gesuchsteller sein Gesuch anlässlich dieser Verhandlung und nahm die Gesuchsgegnerin dazu Stellung. Es folgten Novenstellungnahmen sowie eine persönliche Befragung beider Parteien (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 13-18). Mit Entscheid vom 20. Februar 2024 wurde die Ge- suchsgegnerin unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) verpflichtet, dem Gesuchstel- ler das gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinwil sowie Ziffer 4 der Scheidungsvereinbarung vom 1. Juni 2023 festgelegte Betreu- ungsrecht für C._____ einzuräumen. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.– wurde den
- 4 - Parteien je hälftig auferlegt, infolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Es wurden keine Partei- entschädigungen zugesprochen (Urk. 19 S. 10 = Urk. 24 S. 10).
Dispositiv
- Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt, jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Gesuchsgegnerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____.
- Schriftliche Mitteilung an: die Parteien, die KESB Bezirk Hinwil, (im Auszug: Erw. 3 und Dispositiv-Ziffer 1), die Beiständin L._____, kjz G._____, … [Adresse] (im Auszug: Erw. 3 und Dispositiv-Ziffer 1), an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. - 23 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV240004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterinnen Dr. iur. S. Janssen und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 14. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Februar 2024 (EZ230006-E)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 1. Juni 2023 wurde – nach einem umfangreichen Verfahren, das am 17. Mai 2021 mit einer Scheidungsklage begon- nen hatte – die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen der Scheidung geregelt (Urk. 5/203). Unter anderem wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwer- deführerin ("Gesuchsgegnerin") die alleinige Obhut über den Sohn C._____, gebo- ren tt.mm.2019, zugeteilt, die bereits bestehende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB bestätigt und dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner ("Gesuchsteller") in Genehmigung der unter Mitwirkung des Gerichts geschlosse- nen Vereinbarung vom 1. Juni 2023 ein über sieben Phasen aufbauendes Be- suchsrecht gewährt (Urk. 5/200; Urk. 5/203 Dispositiv-Ziffer 5 Unterziffer 4). Konkret wurde das Besuchsrecht wie folgt ausgestaltet: " 4. Betreuung [...]
a) Betreuungsregelung
• Phase 1: jeweils am Montagnachmittag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr an den folgenden Da- ten: 6. Juni 2023, 12. Juni 2023, 19. Juni 2023, 18. Juli 2023, 24. Juli 2023 und
31. Juli 2023. Die Parteien vereinbaren, dass C._____ durch die Klägerin (ohne Beisein von Drittpersonen) zum Spielplatz beim Schulhaus D._____ (E._____-strasse) ge- bracht wird und sich während der Besuchszeit in der Nähe aufhält, sodass der Be- klagte sie bei Bedarf telefonisch kontaktieren kann, sollte dies mit Blick auf das Kindeswohl von C._____ notwendig werden. Die Parteien verpflichten sich, keine Drittpersonen zu beauftragen, sich in der Nähe des Ortes, wo das Besuchsrecht ausgeübt wird, aufzuhalten, sodass eine ungestörte Ausübung des Besuchsrechts gewährleistet ist.
• Phase 2: Ab 1. August 2023 jeweils am Montagnachmittag von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr während sechs Wochen; sollte der Beklagte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit den Termin am Montag nicht wahrnehmen können, so findet der Besuchstag jeweils am Samstag statt. Der Beklagte hat die Klägerin über diesen Umstand umgehend zu informieren, sodass C._____ entsprechend vorbereitet werden kann. Sollte ein Termin aufgrund der Ferienabwesenheit des Beklagten wegfallen, so hat er dies der Klägerin mindestens 10 Tage vorher mitzuteilen. Zudem beginnt die nachfolgende Phase 3 in diesem Fall bereits nach fünf Besuchen.
• Phase 3: Ab dem 20. September 2023 für die Dauer von fünf Wochen in den geraden Wo- chen jeweils am Mittwochnachmittag von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr; sowie in den ungeraden Wochen jeweils am Samstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
- 3 -
• Phase 4: Ab dem 28. Oktober 2023 für die Dauer von fünf Wochen jeden Samstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
• Phase 5: Ab dem 2. Dezember 2023 bis Ende Februar 2024 in den geraden Wochen je- weils von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr; sowie in den ungeraden Wochen jeweils am Mittwochnachmittag von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr. am tt.mm.2023 verbringt der Beklagte den Geburtstag mit C._____ von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
• Phase 6: Ab 1. März 2024 bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten in den geraden Wochen jeweils von Freitagabend 16.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr; sowie in den ungeraden Wochen jeweils am Mittwochnachmittag von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr; sowie zusätzlich am tt. März 2024 von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
• Phase 7: Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten in den geraden Wochen von Freitag- abend 16.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr. ln der übrigen Zeit wird C._____ von der Klägerin betreut." 1.2. Mit Eingabe vom 12. November 2023 (Urk. 1) gelangte der Gesuchsteller mit einem Vollstreckungsbegehren an das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz). Er stellte die folgenden Begehren (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung von Art. 292 StGB bei Zuwider- handlung zu verpflichten, das Besuchsrecht gemäss Dispositiv-Ziffer 4 des Schei- dungsurteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 1. Juni 2023 zu gewähren.
2. Der Antrag gemäss Ziffer 1 vorstehend sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Beklagten anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. 1.3. Nachdem die Vorinstanz den Antrag auf superprovisorische Massnahmen mit Verfügung vom 15. November 2023 abgewiesen hatte und die Parteien auf den
8. Januar 2024 für die mündliche Stellungnahme zum Vollstreckungsbegehren vor- geladen worden waren (Urk. 6; Urk. 8), ergänzte der Gesuchsteller sein Gesuch anlässlich dieser Verhandlung und nahm die Gesuchsgegnerin dazu Stellung. Es folgten Novenstellungnahmen sowie eine persönliche Befragung beider Parteien (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 13-18). Mit Entscheid vom 20. Februar 2024 wurde die Ge- suchsgegnerin unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) verpflichtet, dem Gesuchstel- ler das gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Hinwil sowie Ziffer 4 der Scheidungsvereinbarung vom 1. Juni 2023 festgelegte Betreu- ungsrecht für C._____ einzuräumen. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.– wurde den
- 4 - Parteien je hälftig auferlegt, infolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Es wurden keine Partei- entschädigungen zugesprochen (Urk. 19 S. 10 = Urk. 24 S. 10). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom
15. März 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen; gleichzeitig ersuchte sie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 23 S. 2): " 1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und das Vollstreckungsbe- gehren des Beschwerdegegners vom 12. November 2023 sei abzuweisen.
2. Ev. sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) für das erstinstanzliche und das obergerichtliche Verfahren zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.5. Mit Verfügung vom 26. März 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wir- kung abgewiesen (Urk. 29). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf vollständige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids datiert vom 28. April 2024 (Urk. 32 [Datum Poststem- pel 29. April 2024]; Urk. 33; Urk. 34/1-3; vgl. Urk. 30). Sie wurde der Gesuchsgeg- nerin mit Verfügung vom 8. Mai 2024 zugestellt; gleichzeitig wurde ihr Frist für eine freigestellte Stellungnahme angesetzt (Urk. 35). Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 liess sich die Gesuchsgegnerin vernehmen (Urk. 36). Der Gesuchsteller liess sich zu dieser Eingabe am 10. Juni 2024 ebenfalls vernehmen, nachdem ihm diese zur Kenntnisnahme zugstellt worden war (Urk. 40; vgl. Urk. 38). Die Gesuchsgegnerin bezog daraufhin am 24. Juni 2024 erneut Stellung (Urk. 42; vgl. Urk. 41). Am
26. und 27. Juni sowie 3. Juli 2024 wurde die Kammer von der KESB Hinwil im Zusammenhang mit Zuständigkeitsfragen kontaktiert (Urk. 43). Mit Verfügung vom
3. Juli 2024 wurde die Stellungnahme vom 24. Juni 2024 dem Gesuchsteller mit einem Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von No- ven im vorliegenden Beschwerdeverfahren zugestellt (Urk. 44). Der Gesuchsteller liess sich mit am 19. Juli 2024 persönlich überbrachter Eingabe erneut vernehmen (Urk. 45; Urk. 46; Urk. 47/1-5), worauf die Parteien mit Verfügung vom 29. Juli 2024 noch einmal auf die erwähnte obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen wur- den (Urk. 49). Weiter wurde den Parteien die Aktennotiz über den telefonischen
- 5 - Kontakt mit dem Statthalteramt Hinwil zu Vollstreckungsfragen vom 16. und 19. Juli 2024 zugestellt (Urk. 48 f.). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, ge- gen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO, Urk. 20), und die vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsgegnerin ist ohne Weiteres zur Be- schwerdeerhebung legitimiert. Insoweit sind die Rechtsmittelvoraussetzungen er- füllt. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (unten Erw. 2.3) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine be- schränkte Kognition (Art. 320 lit. b ZPO): Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei offensichtlich unrichtig gleichbedeutend ist mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Willkür liegt etwa dann vor, wenn eine Tatsa- chenfeststellung auf Grund einer willkürlichen Beweiswürdigung erfolgt und die Sachverhaltsfeststellung qualifiziert falsch, das heisst schlechthin unhaltbar ist. Die Beschwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob die Beweismittel und prozessualen Vorbringen von der Erstinstanz offensichtlich unrichtig, also qualifiziert falsch ge- würdigt wurden (BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3); eine "bloss falsche" Würdigung genügt für den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. b ZPO nicht. Eine "offensichtlich unrichtige" Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die Beweiswürdigung im Ergeb- nis willkürlich erscheint (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 320 N 8 m.w.H.). Die gesetzlich garantierte freie Beweiswürdigung der ersten Instanz (Art. 157 ZPO) soll damit nur so weit eingeschränkt werden, dass klare "Betriebsunfälle" korrigiert wer- den können (BK ZPO-Sterchi, Art. 320 N 5). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn sich Zweifel anmelden, eine
- 6 - andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Viel- mehr erweist sich die Sachverhaltsfeststellung erst dann als willkürlich, wenn sie "eindeutig und augenfällig unzutreffend" (BGE 132 I 42 E. 3.1) respektive offen- sichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise recht- fertigen lässt (BGE 133 III 393 E. 7.1). Allein der Umstand, dass die vom erstin- stanzlichen Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der be- schwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3). Entsprechend ist zur rechtsgenügenden Begründung des Beschwerde- grunds von Art. 320 lit. b ZPO darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Sachver- haltsfeststellung nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich unrichtig, d.h. geradezu unhaltbar sein soll. Die blosse Behauptung, eine Annahme sei offensichtlich unrich- tig oder willkürlich, genügt hierfür nicht. Erforderlich ist sodann, dass die betreffende Tatsache auch entscheiderheblich ist. Hatte sie keinen Einfluss auf den Verfah- rensausgang, kann selbst eine klar unrichtige Sachverhaltsfeststellung ohne Fol- gen bleiben (BK ZPO-Sterchi, Art. 320 N 9; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5 m.w.H.). 2.3. Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehler- haft zu betrachten ist, das heisst an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mit präzisen Verwei- sungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptungen erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend ge- machte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdein- stanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechts- schriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzli- chen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2 m.w.H.). Die Beschwerdegründe sind innert der Beschwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen
- 7 - Beschwerdefrist ist unzulässig (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 [betr. Berufung]; OGer ZH RV230014 vom 3. Januar 2024 E. 2.3). Das Beschwerdeverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ge- nügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz – vorbe- haltlich offensichtlicher Mängel – nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Be- schwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. 2.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel zum Nachweis der Beschwerdegründe sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO unterstehen. Vom Novenverbot ausgenommen sind (ne- ben dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen; Art. 326 Abs. 2 ZPO) in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG lediglich (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist (ZR 123/2024 S. 56 ff. = OGer ZH RV230014 vom 3. Januar 2024 E. 2.4 m.w.H.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert oder Beilagen abermals eingereicht, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wur- den; andernfalls gelten sie als neu. 2.5. Vor diesem prozessualen Hintergrund sind Ausführungen der Parteien, die nicht auf das vorinstanzliche Urteil oder die vorinstanzlichen Akten Bezug nehmen (Urk. 23 Rz. 4 f., 7, Rz. 22; Urk. 32 Rz. 5 f.; Urk. 36 Rz. 5 f.; Urk. 40 Rz. 1), neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Urk. 23 Rz. 6; Urk. 32 Rz. 7-11, Rz. 14, Rz. 16, Rz. 19; Urk. 34/1-3; Urk. 36 Rz. 7-11; Urk. 40 Rz. 3; Urk. 42 S. 2 f.; Urk. 45; Urk. 46; Urk. 47/1-5) von vornherein unbeachtlich.
- 8 -
3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz erwog, die mit Scheidungsurteil vom 1. Juni 2023 genehmigte Betreuungsregelung sei in mehrere Phasen gestaffelt worden. Die Parteien stimm- ten überein, dass in den ersten drei Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Besuche des Gesuchstellers stattgefunden hätten, wobei es deswegen zu Konflik- ten gekommen sei, unter anderem weil der Gesuchsteller C._____ wiederholt ver- spätet zurückgebracht habe. Unbestritten sei auch, dass C._____ den Gesuchstel- ler zu Beginn der Phase 3 am 20. September 2023 letztmals besucht habe. Über die Gründe und Ursachen seien sich die Parteien uneins und wiesen sich gegen- seitig die Schuld zu (Urk. 24 S. 5 f.). Belegt sei, dass die Gesuchsgegnerin den Besuchstag des Gesuchsteller vom 30. September 2023 tags zuvor mit der Be- gründung, C._____ sei erkältet, kurzfristig abgesagt habe (Urk. 24 S. 6 f.; im Detail unten Erw. 3.9). Am 14. Oktober 2023 habe der Gesuchsteller erneut vergeblich auf die Übergabe gewartet; die Gesuchsgegnerin habe ihm mitgeteilt, dass C._____ sage, er komme nicht. Auch 17. und 18. Oktober 2023 sowie am 4., 10., 17., 24., 25. und 30. November 2023 habe die Gesuchsgegnerin dem Gesuchstel- ler mitgeteilt, C._____ wolle nicht zu ihm (Urk. 24 S. 7). Am 23. Dezember 2023 habe eine Besprechung der Parteien mit der Beiständin von C._____ in Anwesen- heit von Frau F._____, Leiterin Besuchsrecht, beim kjz G._____ stattgefunden. Aus der Aktennotiz der Beiständin ergebe sich, dass die Gesuchsgegnerin ausgeführt habe, dass sie C._____ bis zum Gerichtstermin vom 8. Januar 2024 nicht an den Gesuchsteller herausgeben werde (Urk. 24 S. 7). An der Verhandlung vom 8. Ja- nuar 2024 habe die Gesuchsgegnerin ausgeführt, sie habe entschieden, dass C._____ nicht zum Vater gehen müsse, wenn er nicht wolle (Urk. 24 S. 7). Damit ergebe sich – so die Vorinstanz weiter –, dass der Gesuchsteller das Besuchsrecht seit fünf Monaten nicht mehr ausüben könne, weil sich die Gesuchsgegnerin nicht mehr an den Übergaben beteilige. Das Verhalten der Gesuchsgegnerin, C._____ zu fragen, ob er zum Gesuchsteller wolle, gehe bei einem Kleinkind im Alter von C._____ nicht an. Es könne nicht im objektiven Interesse eines Kleinkindes sein, wenn die Verantwortung zur Mitwirkung an der Betreuungsregelung an das Kind delegiert werde (Urk. 24 S. 8). Die Gesuchsgegnerin habe sich zudem auch an- lässlich der Gerichtsverhandlung vom 8. Januar 2024 nicht für eine freiwillige Mit-
- 9 - wirkung bei der Umsetzung der Betreuungsregelung gewinnen lassen (Urk. 24 S. 8). Die Gesuchsgegnerin habe damit offenbart, dass sie auch künftig keine Be- suche des Gesuchstellers auf Basis der genehmigten Betreuungsregelung mehr zulassen werde (Urk. 24 S. 8). Gewichtige Gründe für diese Verweigerungshaltung würden nicht dargetan. Insbesondere seien die gegenüber dem Gesuchsteller vor- gebrachten Vorwürfe – Gewalt, Drohung und Sachbeschädigung – unbewiesen ge- blieben (Urk. 24 S. 8). Auch könne sie ihre Verweigerung nicht auf eine E-Mail von H._____ vom 13. Juli 2023 abstützen (Urk. 24 S. 8 f.). Die Gesuchsgegnerin wider- setze sich der gerichtlich genehmigten Betreuungsregelung ohne triftige Gründe, womit das Vollstreckungsgesuch gutzuheissen sei (Urk. 24 S. 9). 3.2. Die Gesuchsgegnerin erhebt diverse Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO (Urk. 23 Rz. 10 ff.). Sie rügt insbesondere, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass im Vollstreckungsverfahren das Beweismass des Glaub- haftmachens gelte. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, in- dem sie wesentliche Punkte des effektiven Verlaufs der Besuchsrechtsausübung und die damit verbundenen Bemühungen nicht beachtet habe (Urk. 23 Rz. 8 f.). Zudem habe sich die Vorinstanz in ihrer Begründung erst mit der Zeit ab dem
30. September 2023 auseinandergesetzt, einem Zeitraum, in welchem die Situation durch das Verhalten des Gesuchstellers längst desolat gewesen sei. Die gesamte Vorzeit werde ausgeblendet, obwohl genau in dieser Phase Tatsachen eingetreten seien, die der Vollstreckung entgegenstünden. Dadurch verzerre die Vorinstanz den Sachverhalt unzulässigerweise (Urk. 23 Rz. 18). 3.3. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, die Gesuchsgegnerin habe sein Besuchsrecht für knapp drei Monate zugelassen, weil es rudimentär gestaltet gewesen sei und sich nach ihren Wünschen gerichtet habe. Sobald sich das Be- suchsrecht eingespielt habe und eine Ausweitung hätte erfolgen sollen, habe sie wahrheitswidrig und unbewiesen behauptet, er habe sich nicht wohl verhalten, wes- halb das Besuchsrecht einzustellen sei (Urk. 32 Rz. 13). Die Gesuchsgegnerin wie- derhole in ihrer Beschwerde ihre unzutreffenden Behauptungen, mit denen sich die Vorinstanz ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt habe. Es seien keine
- 10 - Gründe ersichtlich, die eine Besuchsrechtseinstellung rechtfertigen würden (Urk. 32 Rz. 15). 3.4. In einer ersten Rüge macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit den bereits während der ersten Phase auftretenden Problemen auseinandergesetzt (Urk. 23 Rz. 12). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Es ist zwar korrekt, dass die Vorinstanz dar- auf nicht im Detail einging, sondern ausführte, dass in den ersten drei Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Besuche stattgefunden hätten, wobei es zu Kon- flikten gekommen sei (Urk. 24 S. 5 f.). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist weder offensichtlich unrichtig noch unhaltbar. Dass sie nicht im Detail auf die Komplikationen in der ersten Phase einging, ist nicht willkürlich. Die Gesuchsgegnerin kann aber aus den während der ersten Phase geltend gemachten Problemen ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Sie trägt vor, dass sie sich während dieser Phase im Blickfeld von C._____ aufgehalten habe (Urk. 15 Rz. 6.3). Der Gesuchsteller habe sie deshalb angeschrien und ihr gesagt, sie solle "endlich verschwinden", dann habe er sie aber wieder umarmt, um C._____ (ver- krampft) zu zeigen, dass alles gut sei. Sie habe dieses Verhalten als übergriffig empfunden (Urk. 15 Rz. 6.3). Für die erste Phase vereinbarten die Parteien, dass sich die Gesuchsgegnerin "während der Besuchszeit in der Nähe aufhält, sodass der [Gesuchsteller] sie bei Bedarf telefonisch kontaktieren kann, sollte dies mit Blick auf das Kindeswohl von C._____ notwendig werden" (vorne Erw. 1.1). Die Anwe- senheit der Gesuchsgegnerin im Blickfeld von C._____ lässt sich nicht mit dem Abgemachten (Aufhalten in der Nähe und telefonische Erreichbarkeit) vereinbaren. Es ist nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerin das von ihr geschilderte Verhal- ten des Gesuchstellers als übergriffig empfand, sollte es so stattgefunden haben, wie sie es behauptet, was indes bestritten ist (Prot. I S. 18). Ihr Verhalten, sich nicht vom Spielplatz zu entfernen und bloss telefonisch erreichbar zu sein, war aber (im übertragenen Sinne) ebenfalls übergriffig. Aus der daraus resultierenden Situation kann die Gesuchsgegnerin – selbst wenn ihrer Sachverhaltsdarstellung vollständig gefolgt würde – nichts ableiten, weshalb auf die Rüge nicht weiter einzugehen ist.
- 11 - 3.5. Die Vorinstanz habe zudem nicht beachtet – und damit den Sachverhalt un- richtig festgestellt –, dass die Gesuchsgegnerin das Besuchsrecht trotz negativster Prognosen der Psychologin H._____ weiterhin gewährt habe und dies gegen eine grundsätzliche Verweigerungshaltung spreche (Urk. 23 Rz. 13, Rz. 23). Dabei nimmt die Gesuchsgegnerin auf eine E-Mail von H._____ vom 13. Juli 2023 Bezug (Urk. 23 Rz. 13; Urk. 15 Rz. 6.4; Urk. 16/1). Die Psychotherapeutin H._____ hatte sich bereits am 25. Mai 2024 klar gegen ein Besuchsrecht des Gesuchstellers aus- gesprochen (Urk. 5/192 f.). Dies hielt die Gesuchsgegnerin nicht davon ab, nur we- nige Wochen später am 1. Juni 2023 eine Scheidungsvereinbarung mit dem oben wiedergegebenen Besuchsrecht abzuschliessen und zu vereinbaren, dass für C._____s psychiatrische/psychologische Begleitung eine neue therapeutische Fachperson gesucht werden solle (Urk. 5/200 Ziff. 6). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann die E-Mail vom 13. Juli 2023 nicht kausal für den Abbruch der Besu- che gewesen sein (Urk. 24 S. 8 f.). Dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller das Besuchsrechts "trotz" der Einschätzung von H._____ zunächst noch gewährte, stimmt zwar (Urk. 23 Rz. 23), ändert aber nichts daran, dass die Gesuchsgegnerin nach einer Anfangsphase ihre Mitwirkung bei den Kindesübergaben verweigerte (sogleich Erw. 3.8 f.). Die Rüge ist somit nicht stichhaltig. 3.6. Weiter rügt die Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe nicht beachtet – und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt –, dass sie sich gleich am Tag nach der Verhandlung vom 1. Juni 2023 an das Marie Meierhofer Institut gewendet habe, um eine Beratung für alle zu organisieren (Urk. 23 Rz. 14). Es ist korrekt, dass die Vorinstanz auf die ersten drei Monate nicht im Detail einging (vorne Erw. 3.1 und 3.4). Diese von der Vorinstanz gewählte zusammenfassende Sachverhaltsdarstel- lung für die Anfangsphase ist aber nicht willkürlich. Hinzu kommt, dass auch eine ergänzte Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der belegten stockenden Aufglei- sung der Beratung beim Marie Meierhofer Institut, für welche die Gesuchsgegnerin sich engagierte (Urk. 15 Rz. 6.4; Urk. 17/2 f.), nichts am Ergebnis ändern würde: Wäre die Beratung beim Marie Meierhofer Institut für die Gesuchsgegnerin so zen- tral gewesen, dann hätte sie sich nicht vor deren Beginn auf eine Scheidungsver- einbarung eingelassen, die eine solche Abklärung nicht einmal vorsah, sondern ausschliesslich eine Einigung über eine psychiatrische/psychologische Begleitung
- 12 - für C._____ enthielt (Urk. 5/200 Ziff. 6). Dies umso mehr, weil eine Abklärung im Scheidungsverfahren, als das Besuchsrecht des Gesuchstellers aufgrund von Missbrauchsvorwürfen im Rahmen von begleiteten Besuchen im BBT (begleiteten Besuchstreff) stattfand, bereits Thema war (vgl. Urk. 5/171; Urk. 5/172). Die dies- bezüglichen Bemühungen der Gesuchsgegnerin sind deshalb zwar positiv, ändern aber nichts daran, dass sie nach einer Anfangsphase ihre Mitwirkung bei den Kin- desübergaben, wie bereits vorstehend erwähnt, wieder verweigerte (sogleich Erw. 3.8 f.). 3.7. Offensichtlich falsch sei zudem, dass die Vorinstanz nicht beachtet habe, dass C._____ in der von ihr – der Gesuchsgegnerin – ab dem 29. Juli 2023 organisierten Spieltherapie wiederholt das Bedürfnis gehabt habe, die Besuche beim Gesuch- steller und die Übergaben nachzuspielen, wobei C._____ angeblich während die- sen Spielen sehr angespannt und wütend gewesen sei (Urk. 23 Rz. 16). Sie habe versucht, im Sinne des Besuchsrechts von C._____ zu handeln und das Beste zu erwirken, indem sie eine solche Therapie initiiert habe. Auch dies spreche gegen die grundsätzliche Verweigerungshaltung, die ihr vorgeworfen werde (Urk. 23 Rz. 16). Die Vorinstanz ging auf die Spieltherapie nicht ein und nahm auch die dies- bezüglich angebotenen Beweise nicht ab (Zeugenaussage der Therapeutin, Be- richt des I._____ Zentrums und Befragung der Gesuchsgegnerin). Dies ist aber nicht entscheiderheblich, womit auf die Rüge nicht weiter eingegangen werden muss (vgl. vorne Erw. 2.2): Selbst wenn C._____ in der Spieltherapie das Bedürfnis gehabt hätte, die Besuche und Übergaben nachzuspielen und er dabei angespannt und wütend gewesen wäre, rechtfertigt dies keine Mitwirkungsverweigerung bei den Übergaben seitens der Gesuchsgegnerin: Es erscheint nachvollziehbar, dass C._____ die seit Jahren bestehenden Besuchsrechtskonflikte zwischen seinen El- tern erheblich belasten und dies in einer Spieltherapie zutage treten kann. Ein Ab- bruch der Besuche ist aber nicht der richtige Lösungsansatz für C._____s Belas- tungssituation. Wie die diesbezüglichen Bemühungen der Gesuchsgegnerin zu qualifizieren sind, kann offen bleiben, denn sie ändern nichts daran, dass sie nach einer Anfangsphase ihre Mitwirkung bei den Kindesübergaben, wie bereits vorste- hend erwähnt, verweigerte (sogleich Erw. 3.8 f.).
- 13 - 3.8. Weiter habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass bereits die allererste Rück- gabe in der zweiten Phase vom 7. August 2023 fast zwei Stunden zu spät erfolgt sei, der Gesuchsteller an jenem Nachmittag nur Probleme gemacht und unsinnige Behauptungen bezüglich des Übergabeorts aufgestellt und C._____ völlig unnöti- gen und schlechten Spannungen ausgesetzt habe (Urk. 23 Rz. 15). Auch die er- heblichsten Differenzen und Spannungen bei den darauffolgenden Besuchen, wel- che von C._____ äusserst negativ wahrgenommen worden seien, seien von der Vorinstanz nicht erwähnt worden (Urk. 23 Rz. 17). Es ist korrekt, dass die Vorinstanz darauf nicht im Detail einging, sondern es dabei bewenden liess, festzustellen, dass die Besuche in den ersten drei Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils stattgefunden hätten, wobei es zu Konflikten gekommen sei, unter anderem, weil der Gesuchsteller C._____ wiederholt verspä- tet zurückgebracht habe. Für die Gründe und Ursachen, wie es zum Erliegen der Besuche gekommen sei, würden sich die Parteien – so die Vorinstanz – gegenseitig die Schuld zuweisen (Urk. 24 S. 5 f.). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist weder offensichtlich unrichtig noch unhaltbar. Dass sie nicht im Detail auf die einzelnen Besuchstage einging, ist nicht willkürlich. Und selbst wenn die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchsgegnerin als glaubhaft qualifiziert würden und die schriftlich dokumentierte Konversation berück- sichtigt würde, rechtfertigen die Komplikationen eine Mitwirkungsverweigerung bei den Kindesübergaben nicht: Der Gesuchsteller täuschte sich zu Beginn der zweiten Phase über den Übergabeort, nachdem er zuvor die Gesuchsgegnerin um eine Verlängerung seiner Besuchszeit gebeten hatte. Er wartete beim Spielplatz, obwohl er C._____ zuhause hätte abholen sollen. Dann weigerte er sich, C._____ nach Hause zu bringen und wartete stattdessen beim Spielplatz, was schliesslich zu ei- ner um zwei Stunden verspäteten Rückgabe führte (Urk. 23 Rz. 15; Urk. 15 Rz. 6.6; Urk. 17/4). Am 14. August 2023 "vergass" C._____ bei der Abholung immer wieder etwas und musste ins Haus zurück, um es zu holen, was sich mehrfach wieder- holte, bis er sich auf den Gesuchsteller und die Wegfahrt einlassen konnte. Die Rückgabe fand verspätet gegen 19.00 Uhr (statt 17.00 Uhr) statt (Urk. 23 Rz. 17; Urk. 15 Rz. 6.8.1; Urk. 17/5). Am 21. August 2023 versuchte C._____ wieder zu
- 14 - verzögern, ging dann aber trotzdem mit dem Gesuchsteller mit. Die Rückgabe er- folgte um 17.38 Uhr (Urk. 23 Rz. 17; Urk. 15 Rz. 6.8.2). Am 4. September 2023 war C._____ leicht erkältet und wollte von sich aus nicht zum Gesuchsteller. Die Ge- suchsgegnerin motivierte ihn dennoch. Die Rückgabe erfolgte um 18.37 Uhr, wobei C._____ dabei vor Aufregung und Anspannung erbrechen musste (Urk. 23 Rz. 17; Urk. 15 Rz. 6.8.4). Am 20. September 2023 versteckte sich C._____ hinter einem Auto, als der Gesuchsteller ankam, und die Gesuchsgegnerin motivierte ihn, mit dem Gesuchsteller mitzugehen. Bei der Rückgabe wartete der Gesuchsteller um 18.00 Uhr im Auto vor dem Haus der Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin wei- gerte sich, aus dem Haus zu kommen, solange C._____ noch nicht ausgestiegen war, und der Gesuchsteller weigerte sich, C._____ aussteigen zu lassen, bevor die Gesuchsgegnerin aus dem Haus gekommen war. Der Gesuchsteller drohte der Ge- suchsgegnerin deshalb an, wieder mit C._____ wegzufahren; C._____ habe ihm gesagt, er wolle zurück mit ihm, teilte er der Gesuchsgegnerin per Chat mit (Urk. 23 Rz. 17; Urk. 15 Rz. 6.8.6; Urk. 18). Das Ausgeführte zeigt die Unfähigkeit der Parteien, miteinander auf einer sachlichen Ebene zu kommunizieren und ihre Handlungen am Kindeswohl zu ori- entieren, statt eine Diskussion zu "gewinnen". Weiter zeigt C._____ deutliche An- zeigen eines Loyalitätskonflikts (vgl. Urk. 32 Rz. 16), indem er beiden Elternteilen sagt beziehungsweise das Gefühl gibt, er wolle nicht zum jeweils anderen Elternteil. Dies hat sich bereits im Rahmen der begleiteten Besuche im BBT gezeigt, wo C._____ jeweils Mühe hatte, sich zu Beginn des Besuchs von der Gesuchsgegnerin zu verabschieden und sich dies am Ende der Besuchszeit mit dem Gesuchsteller wiederholte (Urk. 5/163/1-2; Urk. 5/191/2). Wie bereits erwähnt vermögen die von der Gesuchsgegnerin behaupteten Komplikationen im August und September 2023 ihre Mitwirkungsverweigerung bei den Kindesübergaben nicht zu rechtfertigen. Auch diesbezüglich dringt die Beschwerde nicht durch. 3.9. Unberücksichtigt geblieben sei auch – so eine weitere Rüge der Gesuchsgeg- nerin – das sich aus der schriftlichen Kommunikation vom 20. und 30. September 2023 ergebende irrationale Verhalten des Gesuchstellers sowie seine spannungs- geladene und aggressive Kommunikationsweise, die sich auf die Sicherheit von
- 15 - C._____ ausgewirkt habe (Urk. 23 Rz. 17, Rz. 19). Zudem seien die Sachverhalts- feststellungen zum 30. September 2023 falsch (Urk. 23 Rz. 19). Zum 20. September 2023 ist auf das im vorstehenden Abschnitt Ausgeführte zu verweisen (vorne Erw. 3.8). Auf den 30. September 2023 und die schriftlich dokumentierte Kommunika- tion ging die Vorinstanz ein: Sie erwog, es sei belegt, dass die Gesuchsgegnerin den Besuchstag vom 30. September 2023 mit Nachricht vom 29. September 2023 und der Begründung, C._____ sei erkältet, kurzfristig abgesagt habe. Es treffe nicht zu, dass sie dem Gesuchsteller einen konstruktiven Vorschlag unterbreitet habe. Vielmehr habe sie ihn kurzfristig vor vollendete Tatsachen gestellt, indem sie den Besuch unwiderruflich abgesagt habe, nachdem sie tags zuvor noch bestätigt habe, C._____ gehe es gut. Richtig sei, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuch- steller die Alternative angeboten habe, er könne C._____ anstelle des 30. Septem- ber 2023 am Mittwoch, 4. Oktober 2023, von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr (verlängert) betreuen. Nachdem der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin am 30. September 2023 erfolglos aufgesucht habe, um C._____ abzuholen, sei er am 2. Oktober 2023 auf das Alternativangebot zurückgekommen und habe ihr mitgeteilt, er komme gerne am Mittwoch, 4. Oktober 2023, um 9.00 Uhr. Im Widerspruch dazu habe die Gesuchsgegnerin behauptet, der Gesuchsteller sei an jenem Mittwochmorgen ohne jede Absprache erschienen. Diese Behauptung sei aktenwidrig. Vor diesem Hintergrund würden auch die weiteren Vorbringen der Gesuchsgegnerin, der Ge- suchsteller habe randaliert, mit Füssen und Fäusten an die Hauseingangstüre ge- schlagen, C._____ habe nicht gehen wollen, Angst gehabt und sich versteckt, als nicht glaubhaft erscheinen. Zu Ungunsten der beweisbelasteten Gesuchsgegnerin sei von Schutzbehauptungen und Ausflüchten auszugehen, mit denen die erneute Verweigerung der Herausgabe von C._____ kaschiert beziehungsweise legitimiert werden solle (Urk. 24 S. 6 f.). Dazu führt die Gesuchsgegnerin aus, sie habe den Gesuchsteller nicht kurz- fristig vor vollendete Tatsachen gestellt. Es sei gerichtsnotorisch, dass Krankheiten zu einem beliebigen, nicht vorhersehbaren Zeitpunkt ausbrechen könnten. Die Ge- suchsgegnerin habe die Krankheit bei C._____ bemerkt und dies dem Gesuchstel-
- 16 - ler mitgeteilt, nachdem C._____ am Vortag noch gesund gewesen sei. Sie habe ihm bewusst ein konstruktives Angebot gemacht und keine verweigernde Haltung gezeigt. Die negativ wertende vorinstanzliche Feststellung, sie hätte den Gesuch- steller kurzfristig vor vollendete Tatsachen gestellt, sei nicht zulässig. Sie könne nichts dafür, wenn bei C._____ über Nacht eine Krankheit ausbreche. Obwohl sie ein Alternativangebot für den 4. Oktober 2023 gemacht habe, sei der Gesuchsteller am 30. September 2023 erschienen. Damit habe der Gesuchsteller manifestiert, dass er mit der Alternative nicht einverstanden sei, obwohl diese insgesamt gleich- wertig gestaltet gewesen sei. Damit sei ihr Angebot vom 4. Oktober 2023 offen- sichtlich abgelehnt gewesen. Wenn der Gesuchsteller zwei Tage später dann doch wieder auf das Angebot zurückgekommen sei, habe er nicht einseitig davon aus- gehen können, dass die Gesuchsgegnerin damit einverstanden sei, immerhin hätte sie ihr geregeltes Leben dafür umorganisieren müssen. Wenn der Gesuchsteller eine einseitige Botschaft absetze und dann einfach vor Ort erscheine, habe keine Absprache – das heisst keine zweiseitige Kommunikation – stattgefunden. Dem Gesuchsteller sei es nicht möglich gewesen, die Sache auf einfache Art und Weise zu lösen, obwohl die Fragestellung sehr einfach gewesen sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, indem sie festgehalten habe, es sei aktenwidrig, dass der Gesuchsteller ohne jede Absprache erschienen sei: Der Gesuchsteller habe nach einer klaren Absage an ihr Angebot am 4. Oktober 2023 eigenmächtig gehandelt und sei ohne Absprache erschienen. Genau dies habe sie an der mündlichen Verhandlung erklärt (Urk. 15 Rz. 6.8.7 und Prot. I S. 10). Die Vorinstanz habe demnach genau gewusst, was der Sinn der Aussage gewesen sei; die Auslegung im Entscheid sei aktenwidrig. Dass die Vorinstanz dann leichthin begründe, auch ihre weiteren Vorbringen zum Verhalten des Gesuchstellers (Ran- dalieren, Schlagen an Haustüre, C._____ habe nicht gehen wollen und sich ver- steckt) seien nicht glaubhaft, entbehre jeglicher Grundlage und erscheine völlig un- verhältnismässig. Offensichtlich falsch sei auch, dass sie die erneute – was damit gemeint sei, bleibe unklar – Verweigerung habe kaschieren bzw. legitimieren wol- len. Auch beachte die Vorinstanz nicht, dass C._____ dies massiv eingeschüchtert habe. C._____ sei schon vorher unsicher gewesen und es hätten Spannungen und Wut bestanden. Nun habe er noch die Anwendung von Gewalt zur Kenntnis neh-
- 17 - men müssen. Dass C._____ mit Abwehr und Ablehnung reagiert habe, erscheine adäquat (Urk. 23 Rz. 19; Urk. 15 Rz. 6.8.7 f.). Der Kritik der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden: Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre bereits vorinstanzlich vorgetragene Argumenta- tion zum Geschehenen zu wiederholen. Damit zeigt sie nicht auf, dass die vorin- stanzliche Sachverhaltserstellung willkürlich wäre. Der blosse Umstand, dass die vorinstanzlichen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung übereinstimmen, be- legt keine Willkür (vorne Erw. 2.2). Die Vorinstanz berücksichtigte, dass die Ge- suchsgegnerin dem Gesuchsteller einen Alternativvorschlag anbot. Dass sie die kurzfristige Absage aufgrund von C._____s Erkältung als vollendete Tatsache qua- lifizierte und das Alternativangebot nicht als konstruktiven Vorschlag sah, ist nicht unhaltbar. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine andere Würdigung möglich gewesen wäre (vorne Erw. 2.2). Die Ge- suchsgegnerin weist sodann erstmals in ihrer Beschwerde auf die Scheidungsak- ten hin, um ihre Behauptungen zu Gewalt und auffälligem Verhalten des Gesuch- stellers zu belegen; damit ist sie nicht zu hören (Urk. 23 Rz. 19 S. 7 f.; vorne Erw. 2.4). Ohnehin kann die Gesuchsgegnerin aber aus den Vorfällen aus der Zeit- spanne vom 30. September bis 4. Oktober 2023 nichts ableiten, das ihre Weige- rung bei den Kindesübergaben rechtfertigen würde: Weder das Verhalten des Ge- suchstellers – das Erscheinen am 30. September 2023 trotz Absage – noch jenes der Gesuchsgegnerin – Nichtmitwirkung an Übergabe am 4. Oktober 2023 – waren im Kindeswohl (vgl. dazu Urk. 18). Es geht bei Besuchsterminen – anders als die Gesuchsgegnerin zu argumentieren scheint – nicht um ein obligationenrechtliches Verhältnis mit Terminabsprachen in der Form von Angeboten und Annahmen. Zu- dem war der einzige dem Gesuchsteller bekanntgegebene Grund für die Absage eine Erkältung. Dass der Gesuchsteller die Hintergründe – nämlich die behaupteten Spitalbesuche nach Besuchstagen, an denen C._____ erkältet gewesen sei – ge- kannt hätte, behauptet die Gesuchsgegnerin nicht. Falls der Gesuchsteller unge- halten und unangemessen reagierte, weil sein Besuchsrecht wegen einer Erkältung abgesagt wurde – das heisst selbst wenn die behaupteten Ausfälligkeiten vom
30. September und 4. Oktober 2023 als glaubhaft qualifiziert würden –, wäre seine Reaktion nicht gänzlich unverständlich, wenn gleich nicht gutzuheissen. Dass
- 18 - C._____ dadurch eingeschüchtert worden wäre, wäre verständlich. Dies wäre aber nicht dem Gesuchsteller allein anzulasten, sondern von der Gesuchsgegnerin mit- verursacht worden und rechtfertigt, wie bereits ausgeführt, keine Mitwirkungsver- weigerung bei den Kindesübergaben. Auch diesbezüglich dringt die Beschwerde nicht durch. 3.10. Im Zusammenhang mit dem Einbezug von C._____ in die Entscheidung über die Durchführung des Besuchsrechts rügt die Gesuchsgegnerin, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz die behaupteten Auskünfte zweier Fachpersonen als nicht glaubhaft abgetan habe, ohne die dazu offerierten Beweismittel (insbesondere die schriftliche Auskunft) abgenommen zu haben (Urk. 23 Rz. 20). Dem kann nicht gefolgt werden: Selbst wenn sowohl Frau J._____, die The- rapeutin, als auch Frau K._____ des Marie Meierhofer Instituts der Gesuchsgegne- rin geraten haben sollten, sie solle C._____ fragen, bevor sie ihn übergebe (Urk. 23 Rz. 20; Prot. I S. 11), hätte C._____s Beiständin der Gesuchsgegnerin am 23. De- zember 2023 unmissverständlich gesagt, dass die Übergaben in ihrer Verantwor- tung lägen und es nicht angebracht sei, dass sie jeweils C._____ frage, ob er zum Gesuchsteller wolle oder nicht. Dies wurde so in der vom kjz G._____ erstellten Aktennotiz festgehalten (Urk. 14/16). Auch nach diesem Gespräch verweigerte die Gesuchsgegnerin indessen ihre Mitwirkung bei den Kindesübergaben (Urk. 32 Rz. 14, Rz. 19; Urk. 13 Rz. 7; Prot. I S. 14 f.; Urk. 14/8b S. 12 f.; Urk. 36 Rz. 14; Urk. 40 Rz. 2). Spätestens nach dem 23. Dezember 2023 wäre damit von einer bewussten und grundsätzlichen Verweigerungshaltung auszugehen. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin erscheint der Sachverhalt folglich nicht in einem ganz anderen Licht (Urk. 23 Rz. 20), wenn von der Erteilung der behaupteten Auskünften ausgegangen würde. Die behaupteten Auskünfte sind mit anderen Worten nicht entscheiderheblich (vorne Erw. 2.2), womit auch diese Rüge scheitert. 3.11. Als offensichtlich falsch und selektiv beanstandet die Gesuchsgegnerin so- dann die vorinstanzliche Feststellung, dass sie beim kjz G._____ am 23. Dezember 2023 gesagt habe, sie werde C._____ bis zur Gerichtsverhandlung nicht mehr fra- gen und dass bis dahin keine Besuche mehr durchgeführt würden (Urk. 23 Rz. 21). Sie habe vor Vorinstanz ausgeführt, dass Frau L._____ und Frau F._____ an jenem
- 19 - Gespräch ausdrücklich gesagt hätten, man müsse auf die Empfehlung des Marie Meierhofer Instituts warten (Urk. 23 Rz. 21; Prot. I S. 12). Unter Hinweis auf die vom kjz G._____ erstellte Aktennotiz jenes Gesprächs ist festzuhalten, dass die Behauptungen der Gesuchsgegnerin darin keine Stütze finden (Urk. 32 Rz. 19; Urk. 14/16). Es ist anzunehmen, dass eine durch das kjz ausgesprochene Empfehlung, das Besuchsrecht bis zur Empfehlung des Marie Meierhofer Instituts quasi zu sistieren, in der Aktennotiz erwähnt worden wäre. Was dagegen in der Aktennotiz erwähnt wurde, ist, dass der Gesuchsgegnerin mitgeteilt wurde, die Übergaben lägen in ihrer Verantwortung und es sei nicht angebracht, dass sie jeweils C._____ frage, ob er zum Gesuchsteller wolle oder nicht (Urk. 14/16). Die Behauptungen der Gesuchsgegnerin sind nicht glaubhaft und die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht zu beanstanden. 3.12. Auch eine unrichtige Rechtsanwendung ist nicht auszumachen. Die Strafan- drohung als Vollstreckungsmassnahme steht dann zur Diskussion, wenn der an- dere Elternteil sich der Ausübung des Betreuungsrechts in grundsätzlicher Weise widersetzt (BGer 5A_167/2017 vom 11. September 2017, E. 6.1; OGer ZH LY210001 E. II.3.4). 3.13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin mit ihren Vor- bringen weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz nachweist. Damit bleibt es mit Bezug auf die Vollstreckung des Besuchsrechts beim vorinstanzlichen Ent- scheid. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und gemäss dem allgemeinen Grundsatz der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für eine abweichende Kosten- verteilung nach Art. 107 Abs. 1 ZPO sind keine Gründe ersichtlich oder dargetan, zumal den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens im Stadium des
- 20 - Rechtsmittelverfahrens ein grösseres Gewicht zukommt als noch im erstinstanzli- chen Verfahren (DIKE-Komm ZPO-Urwyler/Grütter, Art. 107 N 5). 4.2. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 9 und § 13 AnwGebV auf Fr. 2'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) anzusetzen und die Gesuchsgegnerin ist ausgangsgemäss zur Zahlung dieser Parteientschä- digung an den Gesuchsteller respektive an dessen Rechtsvertreterin zu verpflich- ten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Unentgeltliche Rechtspflege 4.3.1. Beide Parteien beantragen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 23 S. 2, Rz. 31; Urk. 32 S. 3, Rz. 31). 4.3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Fa- milie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Person muss ihre aktuelle finanzielle Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) dar- legen und beweisen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Aussichtslos sind Begehren, deren Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entsch- liessen würde. Ein Rechtsmittelverfahren kann dann aussichtslos sein, wenn dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches entgegengesetzt wird (BGer 5D_171/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 3.1). Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst unter anderem die Befreiung von Gerichtskosten und die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
- 21 - 4.3.3. Der Gesuchsteller hat mit seinen Einnahmen (Urk. 32 Rz. 31; Urk. 1 Rz. 16; Urk. 3/7; Urk. 14/12), dem glaubhaft gemachten eigenen Bedarf (Urk. 32 Rz. 31; Urk. 1 Rz. 16; Urk. 14/13 f.; im Sinne des familienrechtlichen Bedarfs ohne die zur Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit üblichen Erweiterungen) und den an die Gesuchsgegnerin für C._____ zu leistenden monatlichen Barunterhalt (Urk. 32 Rz. 31; Urk. 1 Rz. 16; Urk. 5/200; Urk. 5/203 Dispositiv-Ziffer 5 Unterziffer 8) als mittellos zu gelten. Über Vermögen verfügt der Gesuchsteller nicht (vgl. Urk. 24 S. 9). Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist damit glaubhaft, das Verfahren nicht aussichtslos und die Bestellung eines Rechtsbeistandes ist erforderlich. Dem Ge- suchsteller ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu be- willigen, und ihm ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 4.3.4. Die Gesuchsgegnerin hat mit ihrem Einkommen (Urk. 23 Rz. 31; Urk. 15 Rz. 17; Urk. 17/9 f.) und dem glaubhaft gemachten Bedarf (Urk. 23 Rz. 31; Urk. 15 Rz. 17; im Sinne des familienrechtlichen Bedarfs ohne die zur Prüfung der prozes- sualen Bedürftigkeit üblichen Erweiterungen) als mittellos zu gelten. Über Vermö- gen verfügt sie nicht (Urk. 23 Rz. 31; Urk. 15 Rz. 17; Urk. 17/8; vgl. Urk. 24 S. 9). Die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin ist damit glaubhaft, das Verfahren nicht aussichtslos und die Bestellung eines Rechtsbeistandes ist erforderlich. Der Ge- suchsgegnerin ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, und ihr ist in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4.3.5. Die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuwei- sen. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist im Zusammenhang mit der ihr beziehungs- weise dem Gesuchsteller zugesprochenen Parteientschädigung zudem auf Art. 122 Abs. 2 ZPO hinzuweisen, wobei die im vorliegenden Entscheid festge- setzte Parteientschädigung bindend für die Höhe ihrer Entschädigung als unent- geltliche Rechtsvertreterin ist (OGer ZH PP170047 vom 13. Februar 2018 E. 3.3 f.).
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt, jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Gesuchsgegnerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____.
5. Schriftliche Mitteilung an: die Parteien, die KESB Bezirk Hinwil, (im Auszug: Erw. 3 und Dispositiv-Ziffer 1), die Beiständin L._____, kjz G._____, … [Adresse] (im Auszug: Erw. 3 und Dispositiv-Ziffer 1), an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein.
- 23 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: jo