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RV240003

Vollstreckung

Zürich OG · 2024-03-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 (am 13. Februar 2024 bei der Vorin- stanz eingetroffen) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Ge- suchsteller) ein Vollstreckungsgesuch (Urk. 1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 trat die Vorinstanz auf das Gesuch vom 9. Februar 2024 nicht ein. Zudem auferlegte sie die Entscheidgebühr von Fr. 700.– dem Gesuchsteller (Urk. 3 S. 6 Dispositivziffern 1 f. = Urk. 9 S. 6 Dispo- sitivziffern 1 f.). Mit an die Vorinstanz gesandter, jedoch an die Zivilkammern des Oberge- richts des Kantons Zürich gerichteter Eingabe vom 16. Februar 2024 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen obge- nannte Verfügung Beschwerde (Urk. 5 = Urk. 8). Die Vorinstanz leitete die Ein- gabe in der Folge an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-7). Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in der Beschwerdeschrift – so- weit diese verständlich sind – ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

E. 2 Im Rechtsmittelverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides an- fechtbar; lediglich dieses ist der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids beziehen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist dem- nach auf die Anträge des Gesuchsgegners, es seien die Lohnpfändung sowie der Verlustschein sofort zu löschen und die Betreibung im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG Dritten nicht bekanntzugeben (Urk. 8 S. 6), nicht einzutreten, da im Dispositiv der angefochtenen Verfügung einzig auf das Vollstreckungsgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten wurde.

- 3 -

E. 3 a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Der Gesuchsgegner wurde durch die Dispositivziffern 1 und 2 der ange- fochtenen Verfügung zu nichts verpflichtet, da das Gesuch des Gesuchstellers abgewiesen und diesem die Entscheidgebühr von Fr. 700.– auferlegt wurde. Dem Gesuchsgegner ist deshalb durch die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf seine Beschwerde ist demnach diesbe- züglich mangels Beschwer nicht einzutreten.

E. 4 a) Bei Gutheissung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO sowohl einen kassatorischen als auch einen reformatori- schen Entscheid erlassen (CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 327 N 7 m.w.H.). So- fern die Beschwerdeinstanz Spruchreife annimmt, muss zwecks Prozessbe- schleunigung zwingend reformatorisch entschieden werden (CHK-Sutter-Somm/ Seiler, ZPO 327 N 8 m.w.H.). Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat daher konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Um- fang der erstinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Rechtsbegehren, die auf Geldzah- lung gerichtet sind, bezifferte Anträge enthalten. Werden die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbstständig angefochten, ist danach erforderlich, dass aus den Anträgen klar hervorgeht, in welchem Umfang die Verfahrenskosten welcher Partei auferlegt werden sollen. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, al- lenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in wel-

- 4 - chem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2 m.w.H.). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden, auch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung einer Rechtsmittelbegründung bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.; siehe ferner auch BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, E. 2.1 m.w.H.).

b) Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerdeschrift geltend (Urk. 8 S. 4 und S. 6): "In Gegenteil Herr A._____ muss es Entschädigt werden durch den so- genannten Anwalt ohne Diplom oder durch den Staat.". Es ist daher davon auszu- gehen, dass der Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteien- tschädigung zu seinen Gunsten verlangt. Aus der Beschwerdeschrift geht jedoch nicht hervor, wie hoch diese Entschädigung sein soll, weshalb mangels Beziffe- rung auf den Antrag um Zusprechung einer Parteientschädigung ebenfalls nicht einzutreten ist.

E. 5 Aufgrund des in den vorstehenden Erwägungen 2 bis 4 Ausgeführten ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners gesamthaft nicht einzutreten.

E. 6 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Klagen aus Persönlichkeitsrecht gelten als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, auch wenn damit vermögensrechtliche Interessen verbunden sein mögen, es sei denn, es werden ausschliesslich Vermögensleistungen wie Schadenersatz oder Genug- tuung beansprucht. Werden auf das Persönlichkeitsrecht gestützte Begehren mit vermögensrechtlichen Streitgegenständen gehäuft, so ist das Verfahren in analo- ger Anwendung von Art. 93 Abs. 1 ZPO entweder insgesamt als vermögensrecht- lich oder insgesamt als nicht vermögensrechtlich zu qualifizieren. Hierbei ist in al- ler Regel dem nicht vermögensrechtlichen Element der Vorrang einzuräumen, es

- 5 - sei denn, der vermögensrechtliche Teil stehe ausnahmsweise dermassen im Vor- dergrund, dass auf ihn abzustellen wäre (OGer LF190006-O vom 18.03.2019, E. III.6 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. dazu auch Urk. 2/9 S. 17 E. VII.2). Die Entscheidgebühr ist demnach in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Ge- suchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 350.– fest- gesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 8, und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV240003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 7. März 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Februar 2024 (EZ240004-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 (am 13. Februar 2024 bei der Vorin- stanz eingetroffen) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Ge- suchsteller) ein Vollstreckungsgesuch (Urk. 1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 trat die Vorinstanz auf das Gesuch vom 9. Februar 2024 nicht ein. Zudem auferlegte sie die Entscheidgebühr von Fr. 700.– dem Gesuchsteller (Urk. 3 S. 6 Dispositivziffern 1 f. = Urk. 9 S. 6 Dispo- sitivziffern 1 f.). Mit an die Vorinstanz gesandter, jedoch an die Zivilkammern des Oberge- richts des Kantons Zürich gerichteter Eingabe vom 16. Februar 2024 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen obge- nannte Verfügung Beschwerde (Urk. 5 = Urk. 8). Die Vorinstanz leitete die Ein- gabe in der Folge an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-7). Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in der Beschwerdeschrift – so- weit diese verständlich sind – ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. Im Rechtsmittelverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides an- fechtbar; lediglich dieses ist der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des ange- fochtenen Entscheids beziehen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist dem- nach auf die Anträge des Gesuchsgegners, es seien die Lohnpfändung sowie der Verlustschein sofort zu löschen und die Betreibung im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG Dritten nicht bekanntzugeben (Urk. 8 S. 6), nicht einzutreten, da im Dispositiv der angefochtenen Verfügung einzig auf das Vollstreckungsgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten wurde.

- 3 -

3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Der Gesuchsgegner wurde durch die Dispositivziffern 1 und 2 der ange- fochtenen Verfügung zu nichts verpflichtet, da das Gesuch des Gesuchstellers abgewiesen und diesem die Entscheidgebühr von Fr. 700.– auferlegt wurde. Dem Gesuchsgegner ist deshalb durch die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf seine Beschwerde ist demnach diesbe- züglich mangels Beschwer nicht einzutreten.

4. a) Bei Gutheissung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO sowohl einen kassatorischen als auch einen reformatori- schen Entscheid erlassen (CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 327 N 7 m.w.H.). So- fern die Beschwerdeinstanz Spruchreife annimmt, muss zwecks Prozessbe- schleunigung zwingend reformatorisch entschieden werden (CHK-Sutter-Somm/ Seiler, ZPO 327 N 8 m.w.H.). Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat daher konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Um- fang der erstinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Rechtsbegehren, die auf Geldzah- lung gerichtet sind, bezifferte Anträge enthalten. Werden die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbstständig angefochten, ist danach erforderlich, dass aus den Anträgen klar hervorgeht, in welchem Umfang die Verfahrenskosten welcher Partei auferlegt werden sollen. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, al- lenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in wel-

- 4 - chem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2 m.w.H.). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden, auch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung einer Rechtsmittelbegründung bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.; siehe ferner auch BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, E. 2.1 m.w.H.).

b) Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerdeschrift geltend (Urk. 8 S. 4 und S. 6): "In Gegenteil Herr A._____ muss es Entschädigt werden durch den so- genannten Anwalt ohne Diplom oder durch den Staat.". Es ist daher davon auszu- gehen, dass der Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteien- tschädigung zu seinen Gunsten verlangt. Aus der Beschwerdeschrift geht jedoch nicht hervor, wie hoch diese Entschädigung sein soll, weshalb mangels Beziffe- rung auf den Antrag um Zusprechung einer Parteientschädigung ebenfalls nicht einzutreten ist.

5. Aufgrund des in den vorstehenden Erwägungen 2 bis 4 Ausgeführten ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners gesamthaft nicht einzutreten.

6. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgeg- ner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Klagen aus Persönlichkeitsrecht gelten als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, auch wenn damit vermögensrechtliche Interessen verbunden sein mögen, es sei denn, es werden ausschliesslich Vermögensleistungen wie Schadenersatz oder Genug- tuung beansprucht. Werden auf das Persönlichkeitsrecht gestützte Begehren mit vermögensrechtlichen Streitgegenständen gehäuft, so ist das Verfahren in analo- ger Anwendung von Art. 93 Abs. 1 ZPO entweder insgesamt als vermögensrecht- lich oder insgesamt als nicht vermögensrechtlich zu qualifizieren. Hierbei ist in al- ler Regel dem nicht vermögensrechtlichen Element der Vorrang einzuräumen, es

- 5 - sei denn, der vermögensrechtliche Teil stehe ausnahmsweise dermassen im Vor- dergrund, dass auf ihn abzustellen wäre (OGer LF190006-O vom 18.03.2019, E. III.6 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. dazu auch Urk. 2/9 S. 17 E. VII.2). Die Entscheidgebühr ist demnach in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Ge- suchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 350.– fest- gesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 8, und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st