Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Die Parteien vereinbaren, dass der Kläger 1 [Gesuchsteller 1] auf Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Weiterverrech- nung aufgrund der Wertquoten) einen Velorechen anschafft und auf der ausgeschiedenen Veloabstellfläche vor der Liegenschaft der Parteien aufstellt. Der Velorechen soll für mindestens vier und nach Möglichkeit bis zu sechs Velos Platz bieten.
E. 1.1 Die Parteien sind Stockwerkeigentümer eines Dreifamilienhauses in D._____. Hintergrund des nachbarschaftlichen Konflikts bildet das Abstellen der Fahrräder des Beschwerdeführers und Gesuchsgegners (nachfolgend: Gesuchs- gegner) vor der Liegenschaft sowie ein durch die Beschwerdegegner und Gesuch- steller (nachfolgend: Gesuchsteller) aufgestellter Velorechen. Anlässlich der Haupt- verhandlung im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil schlossen die Parteien unter gerichtlicher Mitwirkung am 12. Mai 2022 folgenden Vergleich (Urk. 2/1 = Urk. 4/15):
E. 1.2 Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 schrieb das Einzelgericht das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (Urk. 4/16).
E. 1.3 Bereits davor standen sich die Parteien im Kontext falsch parkierter Fahrrä- der in gerichtlichen Verfahren gegenüber, was darin mündete, dass der Gesuchs- gegner mit rechtskräftigem Vollstreckungsurteil vom 25. Oktober 2021 angewiesen wurde, seine Fahrräder auf der sich vor der Liegenschaft befindlichen markierten Veloabstellfläche abzustellen (Urk. 20/2).
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E. 1.4 Nach Abschluss des oben zitierten Vergleichs hat der Gesuchsteller 1 unbe- strittenermassen einen Velorechen mit 5 Radbuchten angeschafft und vor der Lie- genschaft der Parteien aufgestellt. Der Velorechen befindet sich dabei auf der mit grünen Markierungen gekennzeichneten Veloabstellfläche. Ungeachtet dessen pflegte der Gesuchsgegner sein Fahrrad "quer" neben den Velorechen zu stellen (entsprechend parallel zur Längsrichtung des Velorechen), wie den im Recht lie- genden Bildern zu entnehmen ist (vgl. Urk. 2/2). Der Gesuchsgegner begründete dies damit, dass die Radbuchten des Velorechen zu schmal für sein Fahrrad seien, weswegen er gezwungen sei, sein Fahrrad wie auf den eingereichten Bildern in- nerhalb der grün markierten Veloabstellfläche zu parkieren. Überdies falle sein freistehendes Fahrrad durch den Winddruck regelmässig um, weshalb er bisweilen gezwungen sei, dieses vorsorglich auf den Boden zu legen, damit es nicht beschä- digt werde (Urk. 7).
E. 1.5 In Anbetracht dessen stellten die Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Okto- ber 2023 zwecks Durchsetzung von Ziff. 2 des Vergleichs ein Vollstreckungsbe- gehren beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (Urk. 1). Nach dem Beizug der Akten des Erkenntnisverfahrens (Urk. 4) und nachdem der Gesuchsgegner an- gehört wurde (Urk. 7; Urk. 12), fällte die Vorinstanz am 11. Dezember 2023 folgen- des Urteil (Urk. 17 S. 7 f.): "1. Der Gesuchsgegner wird in Vollstreckung des von den Parteien am
12. Mai 2022 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (Geschäfts- Nr. FV220008-E) angewiesen, das Abstellen von Fahrrädern ne- ben dem durch die Gesuchsteller für die Stockwerkeigentümerge- meinschaft angeschafften Velorechen, zu unterlassen. Der Ge- suchsgegner wird angewiesen, seine eigenen Fahrräder sowie die Fahrräder seiner Mitbewohner und Besucher, im dafür vorgesehe- nen Velorechen abzustellen.
2. Kommt der Gesuchsgegner der ihm in Dispositivziffer 1 dieses Ent- scheids auferlegten Pflichten nicht nach, droht ihm die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.–).
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
4. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
E. 1.6 Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom
29. Dezember 2023 fristgerecht (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 15) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2): "Es sei
1. das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Dezember 2023, Ge- schäfts-Nr. EZ230005-E/U01 aufzuheben - mithin die Vollstre- ckung zu verweigern;
2. eventualiter sei die <Anweisung> einerseits auf Fahrräder des Be- schwerdeführers wie folgt zu reduzieren: Der Beschwerdeführer hat sein Fahrrad oder seine Fahrräder ausschliesslich in dem Velorechen der StWE Gemeinschaft vor dem Gebäudeeingang zu parkieren, sofern er diese(s) nicht im Bereich seines Sonderrechts oder Sondernutzungsrechts ab- stellt. und andererseits die Bussenandrohung auf Fr. 20.- zu reduzie- ren; sowie prozessleitend
3. der Beschwerde ausnahmsweise aufschiebende Wirkung zu ertei- len; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner."
E. 1.7 Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wurde mit Verfügung vom 3. Januar 2024 abgewiesen (Urk. 21). Der mit Ver- fügung vom 22. Januar 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wurde vom Gesuchsgegner innert Frist geleistet (Urk. 22; Urk. 23). Die Beschwerdeant- wort der Gesuchsteller datiert vom 12. März 2024 (Urk. 25). Sie wurde mit Verfü- gung vom 3. April 2024 dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht (Urk. 27). Die- ser replizierte mit Eingabe vom 11. April 2024 (Urk. 28), welche den Gesuchstellern am 10. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Prot. II S. 7). Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien.
E. 1.8 Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1–15) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
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2. Prozessuale Vorbemerkungen
E. 2 Der Beklagte [Gesuchsgegner] verpflichtet sich, seine Velos sowie diejenigen seiner Mitbewohner*innen und Besucher*innen im vor- gesehenen Velorechen abzustellen und nicht daneben zu stellen oder zu legen.
E. 2.1 Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts steht die Beschwerde zur Verfügung (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kön- nen unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
E. 2.2 In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ge- nügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist. Abgesehen davon gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumen- tation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
E. 2.3 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven; was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
E. 2.4 Soweit der Gesuchsgegner ergänzende Sachverhaltsangaben vorträgt und neue Beweismittel einreicht (Urk. 16 Rz. 11 ff.; Urk. 20/3-6; Urk. 28), hat dies un- berücksichtigt zu bleiben, was selbstredend auch für die Tatsachenergänzungen der Gesuchsteller gilt, insbesondere was die nachträglichen Angaben zur Breite der Radbuchten betrifft (Urk. 25; Urk. 26/1-3).
- 6 -
3. Materielles
E. 3 Mit der vorstehenden Regelung sind die Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf das Abstellen von Velos auf gemein- schaftlichen Flächen zivilrechtlich endgültig beigelegt.
E. 3.1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (lit. a) oder der Entscheid noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstre- ckung bewilligt worden ist (lit. b). Unter den Begriff des Entscheids im Sinne dieser Norm fallen auch Entscheidsurrogate, wie etwa der gerichtliche Vergleich (BGer 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.1. m.w.H.). Der Vollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO sind Leistungsentscheide zugänglich, die eine Partei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten (KOFMEL EHRENZELLER, in: Oberhammer/Do- mej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung,
3. Aufl., 2021, Art. 343 N. 1). Zur formellen Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 336 ZPO tritt als weitere Voll- streckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist na- mentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzuset- zende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss. Weist ein Urteilsdispositiv selbst nicht den für eine erfolgreiche Vollstreckung des Urteils erforderlichen Detailierungsgrad auf, ist die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Urteilserwägungen auszu- legen (BGE 143 III 420 E. 2.2; BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.2 m.w.H.). Bei einem gerichtlichen Vergleich fehlen entsprechende Erwägungen regelmässig, da das Verfahren durch den Vergleich unmittelbar beendet wird (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Das Vollstreckungsgericht ist an den Inhalt des zu vollstreckenden Ver- gleichs gebunden, wobei ihm nur ein ganz eng bemessener Spielraum zusteht, Un- klarheiten des Entscheides im Zuge der Vollstreckung zu bereinigen (BGer 5A_685/2016 vom 31. Mai 2017 E. 4.1; ZR 118/2019, E. 4.3; BK ZPO-KELLERHALS, Art. 341 N. 37 m.w.H.).
- 7 - Materiellrechtlich können Einwendungen nach Art. 341 Abs. 3 ZPO erhoben wer- den - wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der ge- schuldeten Leistung -, jedoch nur insofern als diese auf Tatsachen beruhen, die erst seit der Eröffnung des Entscheides eingetreten sind (BGer 4A_287/2020 vom
24. März 2021 E. 2.3 m.w.H.). Der Entscheid über eine bedingte oder eine von einer Gegenleistung abhängige Leistung kann erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten ist oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist (Art. 342 ZPO). Es hat ohne Einschränkung und ungeachtet der Liquidität zu entscheiden (vgl. BGer 5A_685/2016 vom
31. März 2017 E. 4.1. mit Verweis auf die Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, S. 7384).
E. 3.2 Es ist unbestritten, dass der im Verfahren-Nr. FV220008-E vor dem Bezirks- gericht Hinwil geschlossene Vergleich vom 12. Mai 2022 gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat und damit formell vollstreck- bar ist. Der Gesuchsgegner erachtet den Vergleich jedoch als "nicht justiziabel" und spricht ihm die Vollstreckbarkeit in grundsätzlicher Weise ab, da er nicht einen spe- zifischen Velorechen definiere bzw. sich diesbezüglich als zu ungenau erweise. Die Interpretation bzw. Auslegung eines Vollstreckungstitels sei nicht zulässig. Die Vor- instanz habe bezüglich der Frage, ob ein Velorechen "handelsüblich" und "tauglich" sei und ob seine berechtigten sachlichen Einwände zu berücksichtigen seien, eine Wertung vorgenommen, was als Erkenntnistätigkeit gelte. Erkenntnistätigkeit sei jedoch dem Sach- und nicht dem Vollstreckungsgericht vorbehalten. Er weist dar- auf hin, dass es sich um einen "Laien-Vergleich" handle, der ohne anwaltliche Ver- tretung zustande gekommen sei. Ferner bemängelt er die vorinstanzliche Interpre- tation, wonach mit der Anschaffung eines "handelsüblichen" Velorechens dem Ver- gleich vom 12. Mai 2022 Genüge getan sei. Vielmehr müsse sich der Velorechen als "gebrauchstauglich" erweisen. Der Gesuchsgegner rügt damit zunächst eine unrichtige Rechtsanwendung (Urk. 16 Rz 25 ff.).
E. 3.3 In Ziff. 1 des Vergleichs ist die Verpflichtung des Gesuchstellers 1 vorgese- hen, einen Velorechen anzuschaffen und vor der Liegenschaft der Parteien auf der ausgeschiedenen Veloabstellfläche aufzustellen, der Platz für vier bis sechs Fahr-
- 8 - räder bieten soll. Der Gesuchsgegner verpflichtete sich demgegenüber in Ziff. 2, seine Fahrräder darin abzustellen und nicht daneben zu stellen oder zu legen. Die dem Gesuchsgegner auferlegte Verpflichtung ist demzufolge abhängig von der An- schaffung eines Velorechens durch den Gesuchsteller 1 bzw. von der diesbezügli- chen gehörigen Erbringung der Gegenleistung. Der Vergleich ist unter Mitwirkung des Gerichts zustande gekommen (Prot. I S. 5). Von einem "Laien-Vergleich", wie der Gesuchsgegner insinuiert, ist demnach nicht auszugehen.
E. 3.4 Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners steht der Vollstreckbarkeit von Ziff. 1 des Vergleichs nicht entgegen, dass die Parteien kein spezifisches Modell eines Velorechens definiert haben. Es stand den Parteien frei, den vom Gesuch- steller 1 anzuschaffenden Velorechen lediglich hinsichtlich der Anzahl der Fahrrä- der, denen er Platz bieten sollte, näher zu definieren und damit im Ergebnis die Auswahl ansonsten dem Gesuchsteller 1 zu überlassen. Da das Rad des Gesuchs- gegners ursprünglich selbst nach dessen Darstellung (knapp) in die Radbuchten des angeschafften Velorechens passte, stellte sich im Übrigen auch die Frage ei- nes allenfalls rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Gesuchsteller im Zusammen- hang mit der Anschaffung des Velorechens von Vornherein nicht. Den vorinstanz- lichen Erwägungen ist sodann nicht zu entnehmen und der Gesuchsgegner tut im Beschwerdeverfahren auch nicht dar, dass er vor erster Instanz bezüglich der Be- schaffenheit des Velorechens ein übereinstimmendes vom Wortlaut des Vergleichs abweichendes tatsächliches Verständnis dargelegt hätte, weshalb auch offenblei- ben kann, wie ein allfälliger Auslegungsstreit das Vollstreckungsverfahren beein- flussen würde. In örtlicher Hinsicht bestehen mit der gewählten Formulierung "auf der ausgeschiedenen Veloabstellfläche vor der Liegenschaft der Parteien" sodann keine Unklarheiten, was der Gesuchsgegner zu Recht auch nicht bemängelt. In zeitlicher Hinsicht bestehen ebenfalls keine Bedenken, mangels diesbezüglicher Festlegungen kann von einer sofortigen Fälligkeit ausgegangen werden.
E. 3.5 Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht hervor, es sei ein "handelsübli- cher" Velorechen angeschafft worden (Urk. 17 S. 5). Der Begriff "handelsüblich" lässt sich dem Wortlaut des Vergleichs jedoch nicht entnehmen, was insoweit eine verpönte Erkenntnistätigkeit suggerieren könnte. Ob die Vorinstanz tatsächlich in
- 9 - eine verpönte Erkenntnistätigkeit verfallen ist oder lediglich missverständlich das vorstehend betreffend den Inhalt des Vergleichs Erwogene ausdrückte, kann aller- dings offenbleiben. Die Beschwerdeinstanz ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (BGE 141 V 234 E. 1). Zu wiederholen ist einzig, dass die Parteien den anzuschaffenden Velorechen lediglich hinsichtlich der Anzahl der Fahrräder, denen dieser Platz bieten sollte, näher definierten und dessen Auswahl ansonsten dem Gesuchsteller 1 überliessen. Soweit der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren forderte, der Velorechen müsse für eine Pneubreite von 5 cm "ge- brauchstauglich" sein (Urk. 7), ist dies durch den Wortlaut des Vergleichs ebenfalls nicht mehr gedeckt. Es ist dem Vollstreckungsgericht untersagt, Ziff. 1 des Ver- gleichs in einem weitergehenden Sinne auszulegen, zumal damit eine verpönte Er- kenntnistätigkeit einherginge.
E. 3.6 Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchsteller seien als Stockwerkeigen- tümer gar nie befugt bzw. aktivlegitimiert gewesen, über den Eingangsbereich bzw. über Allgemeinflächen der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu verfügen bzw. zu disputieren, was einen offenkundigen sachenrechtlichen Mangel darstelle (Urk. 16 Rz. 36 ff.). Nach den eigenen Ausführungen des Gesuchsgegners besteht die Stockwerkeigentümergemeinschaft allerdings nur aus den vorliegend involvierten Parteien, die auch im entsprechenden Erkenntnisverfahren beteiligt waren und den streitgegenständlichen Vergleich unterschrieben (Urk. 16 Rz. 13). Die Abrede er- füllt mithin auch eine allenfalls nötige Voraussetzung der Einstimmigkeit. Ein Man- gel bzw. ein Mangel, der geradezu ins Auge springt, liegt damit nicht vor, abgese- hen davon, dass persönliche Leistungspflichten vereinbart worden sind.
E. 3.7 Sodann rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe die Gebrauchsun- tauglichkeit des Velorechens ignoriert und damit den Sachverhalt offenkundig falsch festgestellt, zumal sie es unterlassen habe, einen Augenschein vorzuneh- men (Urk. 16 Rz. 23 ff.). Die Vorinstanz führte unter anderem aus, dass der ange- schaffte Velorechen fünf Radbuchten aufweise und den im Vergleich vom 12. Mai 2022 festgelegten Kriterien entspreche, wobei sie auf die ins Recht gelegten Fotos verweist (Urk. 17 S. 5). Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz zu Recht anneh- men durfte, dass der Gesuchsteller 1 seine Leistung gehörig erbracht hat.
- 10 -
E. 3.8 Die Gesuchsteller reichten bei der Vorinstanz ein Foto des Velorechens ein, der sich innerhalb der grünen Markierungen befindet und 5 Radbuchten aufweist (Urk. 2/2). Es bestehen augenscheinlich keine besonderen Auffälligkeiten bei der Form bzw. der Breite der Radbuchten. Die Gesuchsteller reichten sodann als Ent- gegnung auf die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach die Radbuchten zu schmal für sein Fahrrad seien, ein Foto ein, auf dem das Fahrrad des Gesuchsgeg- ners ersichtlich ist, wobei das Vorderrad passend in die Radbucht gestellt werden konnte (Urk. 10/1). Dem entgegnet der Gesuchsgegner zwar wie erwähnt, dass er zwischenzeitlich seine Pneus durch etwas breitere habe ersetzen müssen, die nicht mehr passen würden (Urk. 12). Wenn die Vorinstanz indes unter Würdigung der vorgelegten Fotos zum Schluss gelangt, dass ein Velorechen angeschafft worden sei, der den Kriterien des Vergleichs entspricht, erscheint dies auch ohne die Durchführung eines Augenscheins nachvollziehbar und plausibel, zumal auch un- begründet bleibt, weshalb der Gesuchsgegner breitere Pneus habe anschaffen müssen. Damit konnte die Vorinstanz zu Recht von einer gehörigen Leistungser- bringung ausgehen, da weitergehende Anforderungen an die Breite der Radbuch- ten, wie ausgeführt, nicht vereinbart worden sind. Sie übt mit dieser Folgerung auch keine verpönte Erkenntnistätigkeit aus. Ebenso ist der Schluss der Vorinstanz kor- rekt, dass für die Beschaffung des Velorechens keine Verpflichtung zur Absprache mit dem Gesuchsgegner vereinbart worden ist. Von einer rechtsmissbräuchlichen Anschaffung, um dem Gesuchsgegner das Abstellen seines Fahrrades zu er- schweren, kann (wie erwogen) ebenfalls nicht ausgegangen werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Gesuchsteller 1 Kenntnis über die Breite zukünftiger Pneus des Gesuchsgegners hätte haben müssen und entsprechende Ausführun- gen auch nicht vorgebracht wurden. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Fest- stellung des Sachverhalts erweist sich demnach als unbegründet.
E. 3.9 Dazu ergänzend ist zu bemerken, dass der Schlussfolgerung des Gesuchs- gegners, wonach zu schmale Radbuchten zu einer Gebrauchsuntauglichkeit des gesamten Velorechens führen, ohnehin nicht gefolgt werden könnte. Auch wenn sich im Einzelfall die Radbucht für ein Fahrrad als zu schmal erweisen mag, ist es der allgemeinen Lebenserfahrung nach etwa unter Zuhilfenahme eines sich am Fahrrad befindenden Ständers oder mittels eines Bügelschlosses denkbar, das
- 11 - Vorderrad in den Zwischenräumen der Radbuchten (und damit immer noch im Ve- lorechen) zu platzieren bzw. seitlich an den Radbuchten zu befestigen, ohne die danebenliegenden Radbuchten mit dem hinteren Teil des Fahrrads zu versperren oder das Fahrrad gar auf den Boden legen zu müssen. Vom Gesuchsgegner wird demnach nichts Unmögliches verlangt.
E. 3.10 Weiter bemängelt der Gesuchsgegner, dass die Weiterung in Ziff. 2 des Ver- gleichs, wonach er auch die Fahrräder seiner Mitbewohner und Besucher im dafür vorgesehenen Velorechen abzustellen habe, die Möglichkeiten von Art. 292 StGB überdehne, womit er sinngemäss die Vollstreckbarkeit moniert und eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz rügt (Urk. 16 Rz. 33). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass Ziff. 2 abschliessend und klar formuliert sei, so dass kein inhaltlicher Interpretationsspielraum mehr bestehe (Urk. 17 S. 4). Dem Gesuchs- gegner ist beizupflichten, dass sich die im Vergleich gewählte Formulierung als weitgehend erweist. Dem Gesuchsgegner wird nicht nur die Verantwortung für das Abstellen des eigenen Fahrrads im Velorechen übertragen, sondern auch für das Abstellen der Fahrräder seiner Mitbewohner und Besucher.
E. 3.11 Indes erwog die Vorinstanz zu Recht, dass sich die gewählte Formulierung als genügend bestimmt erweist. Die Frage ist aufzuwerfen, ob vom Gesuchsgegner generell etwas Unmögliches abverlangt würde. Verantwortung dafür zu überneh- men, dass Fahrräder von Besuchern und Mitbewohnern im Velorechen abgestellt werden, liegt nicht in grundsätzlicher Weise im Bereich des Unmöglichen. Es ist denkbar, die Fahrräder von Besuchern und Mitbewohnern (entsprechend dem Wortlaut) entweder selber im vorgesehenen Velorechen abzustellen oder die Be- sucher und Mitbewohner anzuhalten, dem gleichzutun bzw. gegebenenfalls Kon- trollen durchzuführen. Im Einzelfall könnten sich bei der Umsetzung Schwierigkei- ten ergeben, worauf der Gesuchsgegner zutreffend hinweist, so etwa bei einer fe- rienbedingten Abwesenheit. Freilich sind auch andere nicht im Machtbereich des Gesuchsgegners liegende Umstände denkbar, die einer Bestrafung im Einzelfall gegebenenfalls entgegenstehen könnten, etwa bei einer Überbelegung des Velo- rechens.
- 12 -
E. 3.12 Letztlich kommt man nicht umhin, die sich möglicherweise ergebenden Hin- dernisse, die einer Bestrafung entgegenstünden, im Einzelfall insbesondere im Rahmen der Vorsatzprüfung zu adressieren, wobei die Strafbehörden bei der Prü- fung der Strafbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 292 StGB frei entscheiden. Indes geht es nicht an, der getroffenen Regelung generell die Vollstreckbarkeit zu versa- gen, weil es in einzelnen Konstellationen schwierig bzw. gar unmöglich sein könnte, dem Verlangten nachzukommen. Entsprechenden Bedenken ist durch das Vollstre- ckungsgericht nicht vorwegzugreifen. Die Rüge des Gesuchsgegners erweist sich demnach als unbegründet.
E. 3.13 Als Vollstreckungsmassnahmen stehen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO die Strafandrohung nach Artikel 292 StGB (lit. a), Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.– (lit. b), Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (Tages- busse; lit. c), eine Zwangsmassnahme (lit. d) oder Ersatzvornahme (lit. e) zur Ver- fügung. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, ist dabei die wirksamste Massnahme auszuwählen, wobei der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Das Vollstreckungsgericht entscheidet frei und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Urk. 17 S. 5 f.).
E. 3.14 Die Vorinstanz begründete die Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB damit, dass sich der Gesuchsgegner offenbar nicht an den von ihm unterzeichneten Vergleich gebunden fühle und die Ungehorsamsstrafe am ehesten geeignet erscheine. Die Anordnung einer einmaligen Ordnungsbusse oder eine Ta- gesbusse bedürfe aufwendiger Kontrollen um festzustellen, ob der Gesuchsgegner die Vereinbarung umsetze (Urk. 17 S. 6). Den vorinstanzlichen Erwägungen ist bei- zupflichten. Ergänzend ist zu erwähnen, dass den von den Gesuchstellern einge- reichten Fotos zu entnehmen ist, dass der Gesuchsgegner sein Fahrrad bisweilen (in provokanter Weise) der Längsrichtung nach neben den Velorechen gestellt hat, so dass der Zugang zu mehreren Radbuchten versperrt geblieben ist (Urk. 2/2). Schliesslich erweist sich die Androhung der Ungehorsamsstrafe als verhältnismäs- sig und erscheint durch die uneingeschränkte Prüfungsbefugnis der Strafbehörden insoweit am geeignetsten, den jeweiligen Umständen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Sie soll den Gesuchsgegner zur Einhaltung seiner Verpflichtung bewegen.
- 13 - Die von der Vorinstanz gewählte Formulierung in Ziff. 1 ihres Dispositivs ist nicht zu beanstanden und deckt sich mit dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs vom
E. 3.15 Soweit der Gesuchsgegner eventualiter eine Ausnahme für den Bereich sei- nes Sonderrechts oder Sondernutzungsrechts und eine Reduktion der Bussenan- drohung auf CHF 20.– beantragt, stellt er im Beschwerdeverfahren in unzulässiger Weise neue Anträge. Zur begehrten Bussenreduktion ist lediglich zu bemerken, dass sich der Höchstbetrag der Busse aus dem Strafgesetzbuch (Art. 106 Abs. 1 StGB) ergibt. Es obliegt dabei den Strafbehörden, gegebenenfalls eine dem Ver- schulden angemessene Busse festzusetzen.
E. 3.16 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und ist im Ergebnis abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4 […]
E. 4.1 Die Vorinstanz ging von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus. Weder die Vorinstanz noch die Parteien äusserten sich zum Streitwert. Es rechtfertigt sich, dem im Erkenntnisverfahren auf Fr. 5'000.– festgelegten Streitwert zu folgen (Urk. 4/16). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG ergibt sich eine Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.–.
E. 4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem von ihm geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– (Urk. 23) zu verrechnen.
E. 4.3 Die nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller beantragen keine Parteient- schädigung, wobei eine solche ohnehin nur in begründeten Fällen in Betracht käme (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 14 - Es wird erkannt:
E. 5 Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 6 (Mitteilungssatz)
- 4 -
E. 7 (Rechtsmittel)"
E. 12 Mai 2022, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Gesuchsgegner zum Abstel- len der entsprechenden Fahrräder im Velorechen angehalten wird und nicht etwa dazu, zu breite Pneus in zu schmale Radbuchten zu drücken.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 8. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini - 15 - versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV240001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Joss sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 8. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 11. Dezember 2023 (EZ230005-E)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind Stockwerkeigentümer eines Dreifamilienhauses in D._____. Hintergrund des nachbarschaftlichen Konflikts bildet das Abstellen der Fahrräder des Beschwerdeführers und Gesuchsgegners (nachfolgend: Gesuchs- gegner) vor der Liegenschaft sowie ein durch die Beschwerdegegner und Gesuch- steller (nachfolgend: Gesuchsteller) aufgestellter Velorechen. Anlässlich der Haupt- verhandlung im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil schlossen die Parteien unter gerichtlicher Mitwirkung am 12. Mai 2022 folgenden Vergleich (Urk. 2/1 = Urk. 4/15):
1. Die Parteien vereinbaren, dass der Kläger 1 [Gesuchsteller 1] auf Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Weiterverrech- nung aufgrund der Wertquoten) einen Velorechen anschafft und auf der ausgeschiedenen Veloabstellfläche vor der Liegenschaft der Parteien aufstellt. Der Velorechen soll für mindestens vier und nach Möglichkeit bis zu sechs Velos Platz bieten.
2. Der Beklagte [Gesuchsgegner] verpflichtet sich, seine Velos sowie diejenigen seiner Mitbewohner*innen und Besucher*innen im vor- gesehenen Velorechen abzustellen und nicht daneben zu stellen oder zu legen.
3. Mit der vorstehenden Regelung sind die Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf das Abstellen von Velos auf gemein- schaftlichen Flächen zivilrechtlich endgültig beigelegt.
4. […]
5. […] 1.2. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 schrieb das Einzelgericht das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (Urk. 4/16). 1.3. Bereits davor standen sich die Parteien im Kontext falsch parkierter Fahrrä- der in gerichtlichen Verfahren gegenüber, was darin mündete, dass der Gesuchs- gegner mit rechtskräftigem Vollstreckungsurteil vom 25. Oktober 2021 angewiesen wurde, seine Fahrräder auf der sich vor der Liegenschaft befindlichen markierten Veloabstellfläche abzustellen (Urk. 20/2).
- 3 - 1.4. Nach Abschluss des oben zitierten Vergleichs hat der Gesuchsteller 1 unbe- strittenermassen einen Velorechen mit 5 Radbuchten angeschafft und vor der Lie- genschaft der Parteien aufgestellt. Der Velorechen befindet sich dabei auf der mit grünen Markierungen gekennzeichneten Veloabstellfläche. Ungeachtet dessen pflegte der Gesuchsgegner sein Fahrrad "quer" neben den Velorechen zu stellen (entsprechend parallel zur Längsrichtung des Velorechen), wie den im Recht lie- genden Bildern zu entnehmen ist (vgl. Urk. 2/2). Der Gesuchsgegner begründete dies damit, dass die Radbuchten des Velorechen zu schmal für sein Fahrrad seien, weswegen er gezwungen sei, sein Fahrrad wie auf den eingereichten Bildern in- nerhalb der grün markierten Veloabstellfläche zu parkieren. Überdies falle sein freistehendes Fahrrad durch den Winddruck regelmässig um, weshalb er bisweilen gezwungen sei, dieses vorsorglich auf den Boden zu legen, damit es nicht beschä- digt werde (Urk. 7). 1.5. In Anbetracht dessen stellten die Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Okto- ber 2023 zwecks Durchsetzung von Ziff. 2 des Vergleichs ein Vollstreckungsbe- gehren beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (Urk. 1). Nach dem Beizug der Akten des Erkenntnisverfahrens (Urk. 4) und nachdem der Gesuchsgegner an- gehört wurde (Urk. 7; Urk. 12), fällte die Vorinstanz am 11. Dezember 2023 folgen- des Urteil (Urk. 17 S. 7 f.): "1. Der Gesuchsgegner wird in Vollstreckung des von den Parteien am
12. Mai 2022 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (Geschäfts- Nr. FV220008-E) angewiesen, das Abstellen von Fahrrädern ne- ben dem durch die Gesuchsteller für die Stockwerkeigentümerge- meinschaft angeschafften Velorechen, zu unterlassen. Der Ge- suchsgegner wird angewiesen, seine eigenen Fahrräder sowie die Fahrräder seiner Mitbewohner und Besucher, im dafür vorgesehe- nen Velorechen abzustellen.
2. Kommt der Gesuchsgegner der ihm in Dispositivziffer 1 dieses Ent- scheids auferlegten Pflichten nicht nach, droht ihm die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.–).
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
4. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. (Mitteilungssatz)
- 4 -
7. (Rechtsmittel)" 1.6. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom
29. Dezember 2023 fristgerecht (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 15) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2): "Es sei
1. das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Dezember 2023, Ge- schäfts-Nr. EZ230005-E/U01 aufzuheben - mithin die Vollstre- ckung zu verweigern;
2. eventualiter sei die einerseits auf Fahrräder des Be- schwerdeführers wie folgt zu reduzieren: Der Beschwerdeführer hat sein Fahrrad oder seine Fahrräder ausschliesslich in dem Velorechen der StWE Gemeinschaft vor dem Gebäudeeingang zu parkieren, sofern er diese(s) nicht im Bereich seines Sonderrechts oder Sondernutzungsrechts ab- stellt. und andererseits die Bussenandrohung auf Fr. 20.- zu reduzie- ren; sowie prozessleitend
3. der Beschwerde ausnahmsweise aufschiebende Wirkung zu ertei- len; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegner." 1.7. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wurde mit Verfügung vom 3. Januar 2024 abgewiesen (Urk. 21). Der mit Ver- fügung vom 22. Januar 2024 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wurde vom Gesuchsgegner innert Frist geleistet (Urk. 22; Urk. 23). Die Beschwerdeant- wort der Gesuchsteller datiert vom 12. März 2024 (Urk. 25). Sie wurde mit Verfü- gung vom 3. April 2024 dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht (Urk. 27). Die- ser replizierte mit Eingabe vom 11. April 2024 (Urk. 28), welche den Gesuchstellern am 10. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Prot. II S. 7). Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien. 1.8. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1–15) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
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2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts steht die Beschwerde zur Verfügung (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kön- nen unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2. In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ge- nügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist. Abgesehen davon gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumen- tation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven; was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 2.4. Soweit der Gesuchsgegner ergänzende Sachverhaltsangaben vorträgt und neue Beweismittel einreicht (Urk. 16 Rz. 11 ff.; Urk. 20/3-6; Urk. 28), hat dies un- berücksichtigt zu bleiben, was selbstredend auch für die Tatsachenergänzungen der Gesuchsteller gilt, insbesondere was die nachträglichen Angaben zur Breite der Radbuchten betrifft (Urk. 25; Urk. 26/1-3).
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3. Materielles 3.1. Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (lit. a) oder der Entscheid noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstre- ckung bewilligt worden ist (lit. b). Unter den Begriff des Entscheids im Sinne dieser Norm fallen auch Entscheidsurrogate, wie etwa der gerichtliche Vergleich (BGer 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.1. m.w.H.). Der Vollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO sind Leistungsentscheide zugänglich, die eine Partei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten (KOFMEL EHRENZELLER, in: Oberhammer/Do- mej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung,
3. Aufl., 2021, Art. 343 N. 1). Zur formellen Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 336 ZPO tritt als weitere Voll- streckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist na- mentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzuset- zende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss. Weist ein Urteilsdispositiv selbst nicht den für eine erfolgreiche Vollstreckung des Urteils erforderlichen Detailierungsgrad auf, ist die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Urteilserwägungen auszu- legen (BGE 143 III 420 E. 2.2; BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.2 m.w.H.). Bei einem gerichtlichen Vergleich fehlen entsprechende Erwägungen regelmässig, da das Verfahren durch den Vergleich unmittelbar beendet wird (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Das Vollstreckungsgericht ist an den Inhalt des zu vollstreckenden Ver- gleichs gebunden, wobei ihm nur ein ganz eng bemessener Spielraum zusteht, Un- klarheiten des Entscheides im Zuge der Vollstreckung zu bereinigen (BGer 5A_685/2016 vom 31. Mai 2017 E. 4.1; ZR 118/2019, E. 4.3; BK ZPO-KELLERHALS, Art. 341 N. 37 m.w.H.).
- 7 - Materiellrechtlich können Einwendungen nach Art. 341 Abs. 3 ZPO erhoben wer- den - wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der ge- schuldeten Leistung -, jedoch nur insofern als diese auf Tatsachen beruhen, die erst seit der Eröffnung des Entscheides eingetreten sind (BGer 4A_287/2020 vom
24. März 2021 E. 2.3 m.w.H.). Der Entscheid über eine bedingte oder eine von einer Gegenleistung abhängige Leistung kann erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten ist oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist (Art. 342 ZPO). Es hat ohne Einschränkung und ungeachtet der Liquidität zu entscheiden (vgl. BGer 5A_685/2016 vom
31. März 2017 E. 4.1. mit Verweis auf die Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, S. 7384). 3.2. Es ist unbestritten, dass der im Verfahren-Nr. FV220008-E vor dem Bezirks- gericht Hinwil geschlossene Vergleich vom 12. Mai 2022 gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat und damit formell vollstreck- bar ist. Der Gesuchsgegner erachtet den Vergleich jedoch als "nicht justiziabel" und spricht ihm die Vollstreckbarkeit in grundsätzlicher Weise ab, da er nicht einen spe- zifischen Velorechen definiere bzw. sich diesbezüglich als zu ungenau erweise. Die Interpretation bzw. Auslegung eines Vollstreckungstitels sei nicht zulässig. Die Vor- instanz habe bezüglich der Frage, ob ein Velorechen "handelsüblich" und "tauglich" sei und ob seine berechtigten sachlichen Einwände zu berücksichtigen seien, eine Wertung vorgenommen, was als Erkenntnistätigkeit gelte. Erkenntnistätigkeit sei jedoch dem Sach- und nicht dem Vollstreckungsgericht vorbehalten. Er weist dar- auf hin, dass es sich um einen "Laien-Vergleich" handle, der ohne anwaltliche Ver- tretung zustande gekommen sei. Ferner bemängelt er die vorinstanzliche Interpre- tation, wonach mit der Anschaffung eines "handelsüblichen" Velorechens dem Ver- gleich vom 12. Mai 2022 Genüge getan sei. Vielmehr müsse sich der Velorechen als "gebrauchstauglich" erweisen. Der Gesuchsgegner rügt damit zunächst eine unrichtige Rechtsanwendung (Urk. 16 Rz 25 ff.). 3.3. In Ziff. 1 des Vergleichs ist die Verpflichtung des Gesuchstellers 1 vorgese- hen, einen Velorechen anzuschaffen und vor der Liegenschaft der Parteien auf der ausgeschiedenen Veloabstellfläche aufzustellen, der Platz für vier bis sechs Fahr-
- 8 - räder bieten soll. Der Gesuchsgegner verpflichtete sich demgegenüber in Ziff. 2, seine Fahrräder darin abzustellen und nicht daneben zu stellen oder zu legen. Die dem Gesuchsgegner auferlegte Verpflichtung ist demzufolge abhängig von der An- schaffung eines Velorechens durch den Gesuchsteller 1 bzw. von der diesbezügli- chen gehörigen Erbringung der Gegenleistung. Der Vergleich ist unter Mitwirkung des Gerichts zustande gekommen (Prot. I S. 5). Von einem "Laien-Vergleich", wie der Gesuchsgegner insinuiert, ist demnach nicht auszugehen. 3.4. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners steht der Vollstreckbarkeit von Ziff. 1 des Vergleichs nicht entgegen, dass die Parteien kein spezifisches Modell eines Velorechens definiert haben. Es stand den Parteien frei, den vom Gesuch- steller 1 anzuschaffenden Velorechen lediglich hinsichtlich der Anzahl der Fahrrä- der, denen er Platz bieten sollte, näher zu definieren und damit im Ergebnis die Auswahl ansonsten dem Gesuchsteller 1 zu überlassen. Da das Rad des Gesuchs- gegners ursprünglich selbst nach dessen Darstellung (knapp) in die Radbuchten des angeschafften Velorechens passte, stellte sich im Übrigen auch die Frage ei- nes allenfalls rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Gesuchsteller im Zusammen- hang mit der Anschaffung des Velorechens von Vornherein nicht. Den vorinstanz- lichen Erwägungen ist sodann nicht zu entnehmen und der Gesuchsgegner tut im Beschwerdeverfahren auch nicht dar, dass er vor erster Instanz bezüglich der Be- schaffenheit des Velorechens ein übereinstimmendes vom Wortlaut des Vergleichs abweichendes tatsächliches Verständnis dargelegt hätte, weshalb auch offenblei- ben kann, wie ein allfälliger Auslegungsstreit das Vollstreckungsverfahren beein- flussen würde. In örtlicher Hinsicht bestehen mit der gewählten Formulierung "auf der ausgeschiedenen Veloabstellfläche vor der Liegenschaft der Parteien" sodann keine Unklarheiten, was der Gesuchsgegner zu Recht auch nicht bemängelt. In zeitlicher Hinsicht bestehen ebenfalls keine Bedenken, mangels diesbezüglicher Festlegungen kann von einer sofortigen Fälligkeit ausgegangen werden. 3.5. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht hervor, es sei ein "handelsübli- cher" Velorechen angeschafft worden (Urk. 17 S. 5). Der Begriff "handelsüblich" lässt sich dem Wortlaut des Vergleichs jedoch nicht entnehmen, was insoweit eine verpönte Erkenntnistätigkeit suggerieren könnte. Ob die Vorinstanz tatsächlich in
- 9 - eine verpönte Erkenntnistätigkeit verfallen ist oder lediglich missverständlich das vorstehend betreffend den Inhalt des Vergleichs Erwogene ausdrückte, kann aller- dings offenbleiben. Die Beschwerdeinstanz ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (BGE 141 V 234 E. 1). Zu wiederholen ist einzig, dass die Parteien den anzuschaffenden Velorechen lediglich hinsichtlich der Anzahl der Fahrräder, denen dieser Platz bieten sollte, näher definierten und dessen Auswahl ansonsten dem Gesuchsteller 1 überliessen. Soweit der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren forderte, der Velorechen müsse für eine Pneubreite von 5 cm "ge- brauchstauglich" sein (Urk. 7), ist dies durch den Wortlaut des Vergleichs ebenfalls nicht mehr gedeckt. Es ist dem Vollstreckungsgericht untersagt, Ziff. 1 des Ver- gleichs in einem weitergehenden Sinne auszulegen, zumal damit eine verpönte Er- kenntnistätigkeit einherginge. 3.6. Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchsteller seien als Stockwerkeigen- tümer gar nie befugt bzw. aktivlegitimiert gewesen, über den Eingangsbereich bzw. über Allgemeinflächen der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu verfügen bzw. zu disputieren, was einen offenkundigen sachenrechtlichen Mangel darstelle (Urk. 16 Rz. 36 ff.). Nach den eigenen Ausführungen des Gesuchsgegners besteht die Stockwerkeigentümergemeinschaft allerdings nur aus den vorliegend involvierten Parteien, die auch im entsprechenden Erkenntnisverfahren beteiligt waren und den streitgegenständlichen Vergleich unterschrieben (Urk. 16 Rz. 13). Die Abrede er- füllt mithin auch eine allenfalls nötige Voraussetzung der Einstimmigkeit. Ein Man- gel bzw. ein Mangel, der geradezu ins Auge springt, liegt damit nicht vor, abgese- hen davon, dass persönliche Leistungspflichten vereinbart worden sind. 3.7. Sodann rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe die Gebrauchsun- tauglichkeit des Velorechens ignoriert und damit den Sachverhalt offenkundig falsch festgestellt, zumal sie es unterlassen habe, einen Augenschein vorzuneh- men (Urk. 16 Rz. 23 ff.). Die Vorinstanz führte unter anderem aus, dass der ange- schaffte Velorechen fünf Radbuchten aufweise und den im Vergleich vom 12. Mai 2022 festgelegten Kriterien entspreche, wobei sie auf die ins Recht gelegten Fotos verweist (Urk. 17 S. 5). Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz zu Recht anneh- men durfte, dass der Gesuchsteller 1 seine Leistung gehörig erbracht hat.
- 10 - 3.8. Die Gesuchsteller reichten bei der Vorinstanz ein Foto des Velorechens ein, der sich innerhalb der grünen Markierungen befindet und 5 Radbuchten aufweist (Urk. 2/2). Es bestehen augenscheinlich keine besonderen Auffälligkeiten bei der Form bzw. der Breite der Radbuchten. Die Gesuchsteller reichten sodann als Ent- gegnung auf die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach die Radbuchten zu schmal für sein Fahrrad seien, ein Foto ein, auf dem das Fahrrad des Gesuchsgeg- ners ersichtlich ist, wobei das Vorderrad passend in die Radbucht gestellt werden konnte (Urk. 10/1). Dem entgegnet der Gesuchsgegner zwar wie erwähnt, dass er zwischenzeitlich seine Pneus durch etwas breitere habe ersetzen müssen, die nicht mehr passen würden (Urk. 12). Wenn die Vorinstanz indes unter Würdigung der vorgelegten Fotos zum Schluss gelangt, dass ein Velorechen angeschafft worden sei, der den Kriterien des Vergleichs entspricht, erscheint dies auch ohne die Durchführung eines Augenscheins nachvollziehbar und plausibel, zumal auch un- begründet bleibt, weshalb der Gesuchsgegner breitere Pneus habe anschaffen müssen. Damit konnte die Vorinstanz zu Recht von einer gehörigen Leistungser- bringung ausgehen, da weitergehende Anforderungen an die Breite der Radbuch- ten, wie ausgeführt, nicht vereinbart worden sind. Sie übt mit dieser Folgerung auch keine verpönte Erkenntnistätigkeit aus. Ebenso ist der Schluss der Vorinstanz kor- rekt, dass für die Beschaffung des Velorechens keine Verpflichtung zur Absprache mit dem Gesuchsgegner vereinbart worden ist. Von einer rechtsmissbräuchlichen Anschaffung, um dem Gesuchsgegner das Abstellen seines Fahrrades zu er- schweren, kann (wie erwogen) ebenfalls nicht ausgegangen werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Gesuchsteller 1 Kenntnis über die Breite zukünftiger Pneus des Gesuchsgegners hätte haben müssen und entsprechende Ausführun- gen auch nicht vorgebracht wurden. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Fest- stellung des Sachverhalts erweist sich demnach als unbegründet. 3.9. Dazu ergänzend ist zu bemerken, dass der Schlussfolgerung des Gesuchs- gegners, wonach zu schmale Radbuchten zu einer Gebrauchsuntauglichkeit des gesamten Velorechens führen, ohnehin nicht gefolgt werden könnte. Auch wenn sich im Einzelfall die Radbucht für ein Fahrrad als zu schmal erweisen mag, ist es der allgemeinen Lebenserfahrung nach etwa unter Zuhilfenahme eines sich am Fahrrad befindenden Ständers oder mittels eines Bügelschlosses denkbar, das
- 11 - Vorderrad in den Zwischenräumen der Radbuchten (und damit immer noch im Ve- lorechen) zu platzieren bzw. seitlich an den Radbuchten zu befestigen, ohne die danebenliegenden Radbuchten mit dem hinteren Teil des Fahrrads zu versperren oder das Fahrrad gar auf den Boden legen zu müssen. Vom Gesuchsgegner wird demnach nichts Unmögliches verlangt. 3.10. Weiter bemängelt der Gesuchsgegner, dass die Weiterung in Ziff. 2 des Ver- gleichs, wonach er auch die Fahrräder seiner Mitbewohner und Besucher im dafür vorgesehenen Velorechen abzustellen habe, die Möglichkeiten von Art. 292 StGB überdehne, womit er sinngemäss die Vollstreckbarkeit moniert und eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz rügt (Urk. 16 Rz. 33). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass Ziff. 2 abschliessend und klar formuliert sei, so dass kein inhaltlicher Interpretationsspielraum mehr bestehe (Urk. 17 S. 4). Dem Gesuchs- gegner ist beizupflichten, dass sich die im Vergleich gewählte Formulierung als weitgehend erweist. Dem Gesuchsgegner wird nicht nur die Verantwortung für das Abstellen des eigenen Fahrrads im Velorechen übertragen, sondern auch für das Abstellen der Fahrräder seiner Mitbewohner und Besucher. 3.11. Indes erwog die Vorinstanz zu Recht, dass sich die gewählte Formulierung als genügend bestimmt erweist. Die Frage ist aufzuwerfen, ob vom Gesuchsgegner generell etwas Unmögliches abverlangt würde. Verantwortung dafür zu überneh- men, dass Fahrräder von Besuchern und Mitbewohnern im Velorechen abgestellt werden, liegt nicht in grundsätzlicher Weise im Bereich des Unmöglichen. Es ist denkbar, die Fahrräder von Besuchern und Mitbewohnern (entsprechend dem Wortlaut) entweder selber im vorgesehenen Velorechen abzustellen oder die Be- sucher und Mitbewohner anzuhalten, dem gleichzutun bzw. gegebenenfalls Kon- trollen durchzuführen. Im Einzelfall könnten sich bei der Umsetzung Schwierigkei- ten ergeben, worauf der Gesuchsgegner zutreffend hinweist, so etwa bei einer fe- rienbedingten Abwesenheit. Freilich sind auch andere nicht im Machtbereich des Gesuchsgegners liegende Umstände denkbar, die einer Bestrafung im Einzelfall gegebenenfalls entgegenstehen könnten, etwa bei einer Überbelegung des Velo- rechens.
- 12 - 3.12. Letztlich kommt man nicht umhin, die sich möglicherweise ergebenden Hin- dernisse, die einer Bestrafung entgegenstünden, im Einzelfall insbesondere im Rahmen der Vorsatzprüfung zu adressieren, wobei die Strafbehörden bei der Prü- fung der Strafbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 292 StGB frei entscheiden. Indes geht es nicht an, der getroffenen Regelung generell die Vollstreckbarkeit zu versa- gen, weil es in einzelnen Konstellationen schwierig bzw. gar unmöglich sein könnte, dem Verlangten nachzukommen. Entsprechenden Bedenken ist durch das Vollstre- ckungsgericht nicht vorwegzugreifen. Die Rüge des Gesuchsgegners erweist sich demnach als unbegründet. 3.13. Als Vollstreckungsmassnahmen stehen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO die Strafandrohung nach Artikel 292 StGB (lit. a), Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.– (lit. b), Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (Tages- busse; lit. c), eine Zwangsmassnahme (lit. d) oder Ersatzvornahme (lit. e) zur Ver- fügung. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, ist dabei die wirksamste Massnahme auszuwählen, wobei der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Das Vollstreckungsgericht entscheidet frei und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Urk. 17 S. 5 f.). 3.14. Die Vorinstanz begründete die Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB damit, dass sich der Gesuchsgegner offenbar nicht an den von ihm unterzeichneten Vergleich gebunden fühle und die Ungehorsamsstrafe am ehesten geeignet erscheine. Die Anordnung einer einmaligen Ordnungsbusse oder eine Ta- gesbusse bedürfe aufwendiger Kontrollen um festzustellen, ob der Gesuchsgegner die Vereinbarung umsetze (Urk. 17 S. 6). Den vorinstanzlichen Erwägungen ist bei- zupflichten. Ergänzend ist zu erwähnen, dass den von den Gesuchstellern einge- reichten Fotos zu entnehmen ist, dass der Gesuchsgegner sein Fahrrad bisweilen (in provokanter Weise) der Längsrichtung nach neben den Velorechen gestellt hat, so dass der Zugang zu mehreren Radbuchten versperrt geblieben ist (Urk. 2/2). Schliesslich erweist sich die Androhung der Ungehorsamsstrafe als verhältnismäs- sig und erscheint durch die uneingeschränkte Prüfungsbefugnis der Strafbehörden insoweit am geeignetsten, den jeweiligen Umständen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Sie soll den Gesuchsgegner zur Einhaltung seiner Verpflichtung bewegen.
- 13 - Die von der Vorinstanz gewählte Formulierung in Ziff. 1 ihres Dispositivs ist nicht zu beanstanden und deckt sich mit dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs vom
12. Mai 2022, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Gesuchsgegner zum Abstel- len der entsprechenden Fahrräder im Velorechen angehalten wird und nicht etwa dazu, zu breite Pneus in zu schmale Radbuchten zu drücken. 3.15. Soweit der Gesuchsgegner eventualiter eine Ausnahme für den Bereich sei- nes Sonderrechts oder Sondernutzungsrechts und eine Reduktion der Bussenan- drohung auf CHF 20.– beantragt, stellt er im Beschwerdeverfahren in unzulässiger Weise neue Anträge. Zur begehrten Bussenreduktion ist lediglich zu bemerken, dass sich der Höchstbetrag der Busse aus dem Strafgesetzbuch (Art. 106 Abs. 1 StGB) ergibt. Es obliegt dabei den Strafbehörden, gegebenenfalls eine dem Ver- schulden angemessene Busse festzusetzen. 3.16. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und ist im Ergebnis abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Vorinstanz ging von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus. Weder die Vorinstanz noch die Parteien äusserten sich zum Streitwert. Es rechtfertigt sich, dem im Erkenntnisverfahren auf Fr. 5'000.– festgelegten Streitwert zu folgen (Urk. 4/16). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG ergibt sich eine Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.–. 4.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem von ihm geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– (Urk. 23) zu verrechnen. 4.3. Die nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller beantragen keine Parteient- schädigung, wobei eine solche ohnehin nur in begründeten Fällen in Betracht käme (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 14 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 8. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini
- 15 - versandt am: ip