Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Parteien vereinbarten am 7. Dezember 2020 in einem gerichtlichen Vergleich, ihr Miteigentum an der Liegenschaft an der C._____-strasse 1 in … Zü- rich per 30. Juni 2023 aufzuheben (Urk. 7/1 Rz. 5; Urk. 7/17 Rz. 17 f.). Die Ge- suchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ver- pflichtete sich dabei, ihren Miteigentumsanteil zum Schätzwert per 30. Juni 2023 auf den Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) zu übertragen (Urk. 7/1 Rz. 5; Urk. 7/17 Rz. 18 f.). Um den Schätzwert zu bestimmen, einigten sich die Parteien darauf, beim D._____ Zürich und dem E._____ Zürich je eine Schätzung einzuholen. Massgebend sollte der Durchschnitt beider Schätzun- gen sein (Urk. 7/1 Rz. 5; Urk. 7/17 Rz. 20). In der Folge gaben sie die beiden Schät- zungen in Auftrag (Urk. 7/1 Rz. 7; Urk. 7/17 Rz. 21). Der D._____ Zürich ermittelte einen Wert von Fr. 4'205'000.–, das E._____ Zürich bzw. die F._____ AG einen solchen von Fr. 4'470'000.– (Urk. 7/1 Rz. 7; Urk. 7/17 Rz. 24 f.). Der relative Schätzwert beträgt demnach Fr. 4'337'500.–. Mit Schreiben 10. Februar 2023 teilte der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin mit, dass er ihren Miteigentumsanteil ba- sierend auf diesem Betrag übernehmen wolle (Urk. 7/1 Rz. 7 und 9; siehe Urk. 7/17 Rz. 83 und 85). Mit Schreiben vom 24. April 2023 erwiderte die Gesuchsgegnerin, dass sie die beiden Schätzungen nicht akzeptiere und deshalb ein Schlichtungsge- such beim Friedensrichteramt Zürich … und … eingereicht habe (Urk. 7/1 Rz. 13; siehe Urk. 7/17 Rz. 89).
E. 1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4).
E. 1.2 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Aus- nahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine No- ven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1).
2. Sistierung
E. 2 Mit Vollstreckungsgesuch vom 3. Juli 2023 beantragte der Gesuchsteller vor Vorinstanz unter anderem, das Grundbuchamt G._____ -Zürich gerichtlich an- zuweisen, den Miteigentumsanteil der Gesuchsgegnerin ins alleinige Eigentum des Gesuchstellers zu übertragen (Urk. 7/1 S. 2). Hinsichtlich der weiteren Prozessge- schichte kann auf die Verfügung vom 10. November 2023 verwiesen werden, mit welcher die Vorinstanz das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfah- ren des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, Geschäfts-Nr. CG230047, sistierte (Dispositiv-Ziffer 1) und die Gesuchsgegnerin aufforderte, den rechtskräftigen Ent-
- 3 - scheid im Verfahren CG230047 unverzüglich einzureichen (Dispositiv-Ziffer 2; Urk. 2 = Urk. 7/27).
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe geltend gemacht, der Gesuchsteller habe seine Leistung nicht gehörig angeboten, weil sie auf offensicht- lich unrichtigen Schätzungen beruhe. Im vorliegenden Verfahren werde darüber zu befinden sein, ob es sich bei den Schätzungen um Schiedsgutachten handle, ob die Gesuchsgegnerin einwenden könne, die Schätzungen seien offensichtlich un- richtig, und ob die Schätzungen bindend seien. Dies sei aber auch Thema bei der
2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich im ordentlichen Verfahren. Es bestehe des- halb die erhebliche Gefahr, dass sich widersprechende Urteile ergingen. Deshalb
- 5 - erscheine es angezeigt, das vorliegende Vollstreckungsverfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, zu sistieren (Urk. 2 S. 2 f.).
E. 2.2 Der Gesuchsteller rügt, es sei nicht im ordentlichen Verfahren zu ent- scheiden, ob der Gesuchsgegnerin im Vollstreckungsverfahren die Einwendung der offensichtlichen Unrichtigkeit der Schätzungen überhaupt möglich sei und ob die Schätzungen für das Vollstreckungsgericht bindend seien. Diese Fragen seien ausschliesslich im Vollstreckungsverfahren zu klären (Urk. 1 Rz. 20). Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sei ausschliesslich die Verpflichtung der Gesuchs- gegnerin, ihren Miteigentumsanteil auf den Gesuchsteller zu übertragen. Diese Verpflichtung habe sie auch im ordentlichen Verfahren nicht in Frage gestellt. Es sei somit im ordentlichen Verfahren nicht über die genau gleiche Fragestellung zu entscheiden wie im Vollstreckungsverfahren (Urk. 1 Rz. 21). Die Gesuchsgegnerin mache (wenn auch zu Unrecht) geltend, die geschuldete Gegenleistung des Ge- suchstellers stehe gar nicht fest. Entsprechend könne sie nicht gleichzeitig mit Er- folg geltend machen, der Gesuchsteller habe die geschuldete Gegenleistung nicht gehörig angeboten (Urk. 1 Rz. 22). Der Gesuchsteller habe die gemäss Vergleich geschuldete Zahlung gehörig angeboten (Urk. 1 Rz. 23). Wenn die Gesuchsgeg- nerin (irrig) der Meinung sei, ihr stehe eine höhere Gegenleistung zu als gemäss gerichtlichem Vergleich, so müsse sie diese mit einer Leistungsklage im ordentli- chen Verfahren geltend machen. Dies könne nicht Thema eines Vollstreckungsver- fahrens sein. Die Fragen, ob es sich bei den vorliegenden Schätzungen um Schiedsgutachten handelt und ob die Schätzungen bindend seien, seien aussch- liesslich im ordentlichen Verfahren zu klären und nicht im Vollstreckungsverfahren (Urk. 1 Rz. 24). Da keine Gefahr widersprechender Urteile bestehe, müsse das Vollstreckungsverfahren auch nicht sistiert werden (Urk. 1 Rz. 25).
E. 2.3 Die Gesuchsgegnerin entgegnet, im vorliegenden Verfahren gehe es zum einen um die Vollstreckung des zu übertragenden Miteigentumsanteils an der Liegenschaft C._____-strasse 1 und zum anderen um die Frage nach der gehörig erbrachten oder zumindest gehörig angebotenen Gegenleistung. Die Frage der Vollstreckung des zu übertragenden Miteigentumsanteils sei abhängig von der
- 6 - Feststellung der gehörig erbrachten oder gehörig angebotenen Gegenleistung (Urk. 14 Rz. 33). Die Gegenleistung stehe noch gar nicht fest, zumindest nicht in ihrem ganzen Ausmass. Damit gebe es auch noch keinen rechtskräftig festgesetz- ten Geldbetrag, welchen der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin erbringen oder zumindest gehörig anbieten müsste (Urk. 14 Rz. 35).
E. 2.4 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn dies zweckmässig er- scheint. Letzteres ist namentlich der Fall, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Wer bei einem zweiseiti- gen Vertrag den anderen zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat (Art. 82 OR). Lehnt der Schuldner die vertragsgemäss angebotene Gläubigerleistung ab, so kann er sich nicht auf Art. 82 OR berufen (BSK OR I-Schroeter, Art. 82 N 40). In prozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass der Urteilsschuldner im Vollstreckungsverfahren nur sehr be- schränkt Einwendungen vorbringen kann. Es entspricht nicht dem Wesen des sum- marischen Vollstreckungsverfahrens, über heikle materiellrechtliche Fragen bzw. Fragen, bei denen das gerichtliche Ermessen eine wichtige Rolle spielt, zu befinden (BGer 4A_432/2019 vom 13. Dezember 2019, E. 3.3.2). Die Gegenleistung ist im Erkenntnisentscheid bzw. Vergleich hinreichend genau zu umschreiben, damit das Vollstreckungsgericht nur vergleichen muss, ob die im Erkenntnis bzw. Vergleich bezeichnete Leistung mit der angebotenen Leistung übereinstimmt (M. Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Basel 2016, Rz. 98). Der Entscheid des Vollstreckungsgerichts hat rein vollstreckungsrechtliche Bedeutung. Er steht einem allfälligen späteren ordentlichen Prozess über die Ge- genleistung nicht entgegen (BSK ZPO-Zinsli, Art. 342 N 5).
E. 2.5 Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich die Vollstreckung der Verpflichtung zur Übertragung des Miteigentumsanteils. Das Vollstreckungsgericht hat dazu in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Vergleich hinsichtlich der Haupt- und der Gegenleistung hinreichend bestimmt ist. Bejahendenfalls wird es prima fa- cie zu prüfen haben, ob der Gesuchsteller die Gegenleistung in Einklang mit den Regelungen des Vergleichs angeboten hat. Dagegen hat es sich nicht darüber aus-
- 7 - zusprechen, ob die eingeholten Schätzungen für die Berechnung der Gegenleis- tung verbindlich sind oder ob sie als Schiedsgutachten Verwendung finden dürfen. Der Ausgang des Vollstreckungsverfahrens hängt deshalb nicht vom Ausgang des Verfahrens CG230047 bzw. vom Ausgang des von der Gesuchsgegnerin gegen den Beschluss vom 13. Dezember 2023 angehobenen Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 16/1, Urk. 17) ab. Eine Gefahr sich widersprechender Urteile besteht nicht. Für eine Sistierung des Verfahrens des Vollstreckungsgerichts gibt es daher keine Ver- anlassung.
E. 2.6 Vor diesem Hintergrund ist die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Ein- zelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. November 2023 aufzuheben und das Sistierungsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 4. September 2023 (Urk. 7/17 S. 2) ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 GebV OG und § 9 Abs. 1 GebV OG) und der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Ge- suchstellers in Höhe von Fr. 2'000.– (Urk. 9) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller die Fr. 2'000.– zu er- setzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
2. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, er müsse der Gesuchsgegnerin Fr. 1'073'750.– zahlen, um ihren hälftigen Miteigentumsanteil übernehmen zu kön- nen (Urk. 7/1 Rz. 7 und 9). Es ist demzufolge von einem Streitwert in dieser Höhe auszugehen. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt Fr. 32'138.– (§ 13 Abs. 1 AnwGebV und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist in Anwendung von § 10 Abs. 1 lit. b, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 4 AnwGebV auf Fr. 3'250.– (inklusive Mehr- wertsteuer) festzusetzen, mit dem Hinweis, dass für die in Ausübung des Replik- rechts erstattete freiwillige Stellungnahme (Urk. 20) kein weiterer Zuschlag für not- wendige Rechtsschriften im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu gewähren ist. Die unterliegende Gesuchsgegnerin ist demzufolge zu verpflichten, den Gesuchsteller
- 8 - für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'250.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
E. 3 Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller innert Frist (siehe Urk. 7/28a) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Audienz, vom 10. No- vember 2023 (EZ230033-L) Dispositivziffer 1 und damit die Sistie- rung des Verfahrens EZ230033-L seien aufzuheben und das Be- zirksgericht Zürich anzuweisen, das Verfahren EZ230033-L umge- hend fortzuführen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
E. 4 Mit Verfügung vom 30. November 2023 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten; dieser ging recht- zeitig ein (Urk. 8 f.). Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 wurde der Gesuchsgegne- rin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 11). Am 8. Januar 2024 reichte der Gesuchsteller den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abtei- lung, vom 13. Dezember 2023 im Verfahren CG230047-L ein (Urk. 12 f.). Die Be- schwerdeantwort datiert vom 18. Januar 2024 (Urk. 14). Mit Eingabe vom 8. Fe- bruar 2024 teilte der Gesuchsteller mit, dass die Gegenseite den Beschluss vom
13. Dezember 2023 angefochten habe (Urk. 17). Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 wurden die neuen Eingaben samt Beilagen der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Am 8. März 2024 nahm der Gesuchsteller Stellung (Urk. 20). Seine Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin am 20. März 2024 zugestellt (Urk. 21). Ihre Stellungnahme vom 26. März 2024 (Urk. 22) und wurde dem Ge- suchsteller am 3. April 2024 zugestellt (Urk. 23). Weitere Eingaben erfolgten nicht, womit das Beschwerdeverfahren spruchreif ist.
E. 5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1–33). Auf die Ausführungen der Parteien ist insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind.
- 4 - II. Materielle Beurteilung
1. Prozessuale Vorbemerkungen
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. November 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Das Sistierungsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 4. September 2023 wird abgewiesen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchs- gegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'250.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. - 9 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 30. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV230017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss vom 30. April 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Vollstreckung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 10. November 2023 (EZ230033-L)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien vereinbarten am 7. Dezember 2020 in einem gerichtlichen Vergleich, ihr Miteigentum an der Liegenschaft an der C._____-strasse 1 in … Zü- rich per 30. Juni 2023 aufzuheben (Urk. 7/1 Rz. 5; Urk. 7/17 Rz. 17 f.). Die Ge- suchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ver- pflichtete sich dabei, ihren Miteigentumsanteil zum Schätzwert per 30. Juni 2023 auf den Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) zu übertragen (Urk. 7/1 Rz. 5; Urk. 7/17 Rz. 18 f.). Um den Schätzwert zu bestimmen, einigten sich die Parteien darauf, beim D._____ Zürich und dem E._____ Zürich je eine Schätzung einzuholen. Massgebend sollte der Durchschnitt beider Schätzun- gen sein (Urk. 7/1 Rz. 5; Urk. 7/17 Rz. 20). In der Folge gaben sie die beiden Schät- zungen in Auftrag (Urk. 7/1 Rz. 7; Urk. 7/17 Rz. 21). Der D._____ Zürich ermittelte einen Wert von Fr. 4'205'000.–, das E._____ Zürich bzw. die F._____ AG einen solchen von Fr. 4'470'000.– (Urk. 7/1 Rz. 7; Urk. 7/17 Rz. 24 f.). Der relative Schätzwert beträgt demnach Fr. 4'337'500.–. Mit Schreiben 10. Februar 2023 teilte der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin mit, dass er ihren Miteigentumsanteil ba- sierend auf diesem Betrag übernehmen wolle (Urk. 7/1 Rz. 7 und 9; siehe Urk. 7/17 Rz. 83 und 85). Mit Schreiben vom 24. April 2023 erwiderte die Gesuchsgegnerin, dass sie die beiden Schätzungen nicht akzeptiere und deshalb ein Schlichtungsge- such beim Friedensrichteramt Zürich … und … eingereicht habe (Urk. 7/1 Rz. 13; siehe Urk. 7/17 Rz. 89).
2. Mit Vollstreckungsgesuch vom 3. Juli 2023 beantragte der Gesuchsteller vor Vorinstanz unter anderem, das Grundbuchamt G._____ -Zürich gerichtlich an- zuweisen, den Miteigentumsanteil der Gesuchsgegnerin ins alleinige Eigentum des Gesuchstellers zu übertragen (Urk. 7/1 S. 2). Hinsichtlich der weiteren Prozessge- schichte kann auf die Verfügung vom 10. November 2023 verwiesen werden, mit welcher die Vorinstanz das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfah- ren des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, Geschäfts-Nr. CG230047, sistierte (Dispositiv-Ziffer 1) und die Gesuchsgegnerin aufforderte, den rechtskräftigen Ent-
- 3 - scheid im Verfahren CG230047 unverzüglich einzureichen (Dispositiv-Ziffer 2; Urk. 2 = Urk. 7/27).
3. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller innert Frist (siehe Urk. 7/28a) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Audienz, vom 10. No- vember 2023 (EZ230033-L) Dispositivziffer 1 und damit die Sistie- rung des Verfahrens EZ230033-L seien aufzuheben und das Be- zirksgericht Zürich anzuweisen, das Verfahren EZ230033-L umge- hend fortzuführen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
4. Mit Verfügung vom 30. November 2023 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten; dieser ging recht- zeitig ein (Urk. 8 f.). Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 wurde der Gesuchsgegne- rin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 11). Am 8. Januar 2024 reichte der Gesuchsteller den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abtei- lung, vom 13. Dezember 2023 im Verfahren CG230047-L ein (Urk. 12 f.). Die Be- schwerdeantwort datiert vom 18. Januar 2024 (Urk. 14). Mit Eingabe vom 8. Fe- bruar 2024 teilte der Gesuchsteller mit, dass die Gegenseite den Beschluss vom
13. Dezember 2023 angefochten habe (Urk. 17). Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 wurden die neuen Eingaben samt Beilagen der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Am 8. März 2024 nahm der Gesuchsteller Stellung (Urk. 20). Seine Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin am 20. März 2024 zugestellt (Urk. 21). Ihre Stellungnahme vom 26. März 2024 (Urk. 22) und wurde dem Ge- suchsteller am 3. April 2024 zugestellt (Urk. 23). Weitere Eingaben erfolgten nicht, womit das Beschwerdeverfahren spruchreif ist.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1–33). Auf die Ausführungen der Parteien ist insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind.
- 4 - II. Materielle Beurteilung
1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4). 1.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Aus- nahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine No- ven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1).
2. Sistierung 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin habe geltend gemacht, der Gesuchsteller habe seine Leistung nicht gehörig angeboten, weil sie auf offensicht- lich unrichtigen Schätzungen beruhe. Im vorliegenden Verfahren werde darüber zu befinden sein, ob es sich bei den Schätzungen um Schiedsgutachten handle, ob die Gesuchsgegnerin einwenden könne, die Schätzungen seien offensichtlich un- richtig, und ob die Schätzungen bindend seien. Dies sei aber auch Thema bei der
2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich im ordentlichen Verfahren. Es bestehe des- halb die erhebliche Gefahr, dass sich widersprechende Urteile ergingen. Deshalb
- 5 - erscheine es angezeigt, das vorliegende Vollstreckungsverfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, zu sistieren (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2. Der Gesuchsteller rügt, es sei nicht im ordentlichen Verfahren zu ent- scheiden, ob der Gesuchsgegnerin im Vollstreckungsverfahren die Einwendung der offensichtlichen Unrichtigkeit der Schätzungen überhaupt möglich sei und ob die Schätzungen für das Vollstreckungsgericht bindend seien. Diese Fragen seien ausschliesslich im Vollstreckungsverfahren zu klären (Urk. 1 Rz. 20). Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sei ausschliesslich die Verpflichtung der Gesuchs- gegnerin, ihren Miteigentumsanteil auf den Gesuchsteller zu übertragen. Diese Verpflichtung habe sie auch im ordentlichen Verfahren nicht in Frage gestellt. Es sei somit im ordentlichen Verfahren nicht über die genau gleiche Fragestellung zu entscheiden wie im Vollstreckungsverfahren (Urk. 1 Rz. 21). Die Gesuchsgegnerin mache (wenn auch zu Unrecht) geltend, die geschuldete Gegenleistung des Ge- suchstellers stehe gar nicht fest. Entsprechend könne sie nicht gleichzeitig mit Er- folg geltend machen, der Gesuchsteller habe die geschuldete Gegenleistung nicht gehörig angeboten (Urk. 1 Rz. 22). Der Gesuchsteller habe die gemäss Vergleich geschuldete Zahlung gehörig angeboten (Urk. 1 Rz. 23). Wenn die Gesuchsgeg- nerin (irrig) der Meinung sei, ihr stehe eine höhere Gegenleistung zu als gemäss gerichtlichem Vergleich, so müsse sie diese mit einer Leistungsklage im ordentli- chen Verfahren geltend machen. Dies könne nicht Thema eines Vollstreckungsver- fahrens sein. Die Fragen, ob es sich bei den vorliegenden Schätzungen um Schiedsgutachten handelt und ob die Schätzungen bindend seien, seien aussch- liesslich im ordentlichen Verfahren zu klären und nicht im Vollstreckungsverfahren (Urk. 1 Rz. 24). Da keine Gefahr widersprechender Urteile bestehe, müsse das Vollstreckungsverfahren auch nicht sistiert werden (Urk. 1 Rz. 25). 2.3. Die Gesuchsgegnerin entgegnet, im vorliegenden Verfahren gehe es zum einen um die Vollstreckung des zu übertragenden Miteigentumsanteils an der Liegenschaft C._____-strasse 1 und zum anderen um die Frage nach der gehörig erbrachten oder zumindest gehörig angebotenen Gegenleistung. Die Frage der Vollstreckung des zu übertragenden Miteigentumsanteils sei abhängig von der
- 6 - Feststellung der gehörig erbrachten oder gehörig angebotenen Gegenleistung (Urk. 14 Rz. 33). Die Gegenleistung stehe noch gar nicht fest, zumindest nicht in ihrem ganzen Ausmass. Damit gebe es auch noch keinen rechtskräftig festgesetz- ten Geldbetrag, welchen der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin erbringen oder zumindest gehörig anbieten müsste (Urk. 14 Rz. 35). 2.4. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn dies zweckmässig er- scheint. Letzteres ist namentlich der Fall, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Wer bei einem zweiseiti- gen Vertrag den anderen zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat (Art. 82 OR). Lehnt der Schuldner die vertragsgemäss angebotene Gläubigerleistung ab, so kann er sich nicht auf Art. 82 OR berufen (BSK OR I-Schroeter, Art. 82 N 40). In prozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass der Urteilsschuldner im Vollstreckungsverfahren nur sehr be- schränkt Einwendungen vorbringen kann. Es entspricht nicht dem Wesen des sum- marischen Vollstreckungsverfahrens, über heikle materiellrechtliche Fragen bzw. Fragen, bei denen das gerichtliche Ermessen eine wichtige Rolle spielt, zu befinden (BGer 4A_432/2019 vom 13. Dezember 2019, E. 3.3.2). Die Gegenleistung ist im Erkenntnisentscheid bzw. Vergleich hinreichend genau zu umschreiben, damit das Vollstreckungsgericht nur vergleichen muss, ob die im Erkenntnis bzw. Vergleich bezeichnete Leistung mit der angebotenen Leistung übereinstimmt (M. Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Diss. Basel 2016, Rz. 98). Der Entscheid des Vollstreckungsgerichts hat rein vollstreckungsrechtliche Bedeutung. Er steht einem allfälligen späteren ordentlichen Prozess über die Ge- genleistung nicht entgegen (BSK ZPO-Zinsli, Art. 342 N 5). 2.5. Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich die Vollstreckung der Verpflichtung zur Übertragung des Miteigentumsanteils. Das Vollstreckungsgericht hat dazu in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Vergleich hinsichtlich der Haupt- und der Gegenleistung hinreichend bestimmt ist. Bejahendenfalls wird es prima fa- cie zu prüfen haben, ob der Gesuchsteller die Gegenleistung in Einklang mit den Regelungen des Vergleichs angeboten hat. Dagegen hat es sich nicht darüber aus-
- 7 - zusprechen, ob die eingeholten Schätzungen für die Berechnung der Gegenleis- tung verbindlich sind oder ob sie als Schiedsgutachten Verwendung finden dürfen. Der Ausgang des Vollstreckungsverfahrens hängt deshalb nicht vom Ausgang des Verfahrens CG230047 bzw. vom Ausgang des von der Gesuchsgegnerin gegen den Beschluss vom 13. Dezember 2023 angehobenen Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 16/1, Urk. 17) ab. Eine Gefahr sich widersprechender Urteile besteht nicht. Für eine Sistierung des Verfahrens des Vollstreckungsgerichts gibt es daher keine Ver- anlassung. 2.6. Vor diesem Hintergrund ist die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Ein- zelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. November 2023 aufzuheben und das Sistierungsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 4. September 2023 (Urk. 7/17 S. 2) ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 GebV OG und § 9 Abs. 1 GebV OG) und der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Ge- suchstellers in Höhe von Fr. 2'000.– (Urk. 9) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller die Fr. 2'000.– zu er- setzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
2. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, er müsse der Gesuchsgegnerin Fr. 1'073'750.– zahlen, um ihren hälftigen Miteigentumsanteil übernehmen zu kön- nen (Urk. 7/1 Rz. 7 und 9). Es ist demzufolge von einem Streitwert in dieser Höhe auszugehen. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt Fr. 32'138.– (§ 13 Abs. 1 AnwGebV und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist in Anwendung von § 10 Abs. 1 lit. b, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 4 AnwGebV auf Fr. 3'250.– (inklusive Mehr- wertsteuer) festzusetzen, mit dem Hinweis, dass für die in Ausübung des Replik- rechts erstattete freiwillige Stellungnahme (Urk. 20) kein weiterer Zuschlag für not- wendige Rechtsschriften im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu gewähren ist. Die unterliegende Gesuchsgegnerin ist demzufolge zu verpflichten, den Gesuchsteller
- 8 - für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'250.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu ent- schädigen. Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. November 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Das Sistierungsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 4. September 2023 wird abgewiesen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchs- gegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'250.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
- 9 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 30. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: lm