Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 (am 27. Januar 2023 der Post über- geben, am 30. Januar 2023 bei der Vorinstanz eingetroffen) stellte die Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) folgende Anträge (Urk. 1 S. 2 f.): " 1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, unter Androhung einer Ordnungsbusse von mindestens CHF 600.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Unterlassungsfall, innert drei Tagen seit Rechts- kraft des Entscheides zu gewährleisten, dass der Hausteil C._____-Strasse 1, D._____, dauerhaft bis zu 23 Grad Celsius beheizt wird.
E. 2 Kommt der Gesuchsgegner den Anweisungen gemäss Ziffer 1 nicht innert Frist nach, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, un- ter Androhung einer Ordnungsbusse von mindestens CHF 600.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Unterlassungsfall, den Zugang zum Technikraum im Untergeschoss an der C._____-Strasse 2, D._____, zu gewähren, damit die Gesuchstellerin, nötigenfalls un- ter Beizug eines Technikers, die Heizung auf 23 Grad Celsius einstellen kann.
E. 3 Kommt der Gesuchsgegner den Anweisungen nach Ziffer 1 und 2 nicht innert Frist nach, sei das Stadtammannamt Uster auf Ver- langen der Gesuchstellerin anzuweisen, die Schlösser an der Haupteingangstüre an der C._____-Strasse 2, D._____, sowie nötigenfalls an der Türe zum Technikraum im Untergeschoss der C._____-Strasse 2, D._____, auf Kosten des Gesuchsgegners auszutauschen und sowohl der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner sofort nach Austausch des Schlosses je zwei Schlüssel zu den ausgetauschten Schlössern zu übergeben. Zu- dem sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die Räumlichkeiten des Gesuchsgegners auf dem direkten Weg zum Technikraum sowie den Technikraum zu betreten und, nötigenfalls unter Bei- zug eines Technikers, die Heizung auf 23 Grad Celsius einzustel- len. 3a: Eventualbegehren Kommt der Gesuchsgegner den Anweisungen nach Ziffer 1 und 2 nicht innert Frist nach, sei die Gesuchstellerin gerichtlich zu er- mächtigen, sich jederzeit und notfalls gewaltsam Zugang zum Technikraum im Untergeschoss an der C._____-Strasse 2, D._____ zu verschaffen. Ebenso sei die Gesuchstellerin zu er- mächtigen, die Schlösser an der Haupteingangstüre an der C._____-Strasse 2, D._____ sowie nötigenfalls an der Türe zum Technikraum im Untergeschoss der C._____-Strasse 2, D._____
- 3 - auf Kosten des Gesuchsgegners auszutauschen und sowohl der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner sofort nach Aus- tausch des Schlosses je zwei Schlüssel zu den ausgetauschten Schlössern zu übergeben. Zudem sei die Gesuchstellerin zu er- mächtigen, die Räumlichkeiten des Gesuchsgegners auf dem di- rekten Weg zum Technikraum sowie den Technikraum zu betre- ten und, nötigenfalls unter Beizug eines Technikers, die Heizung auf 23 Grad Celsius einzustellen.
E. 4 Es sei der Gesuchsgegner unter Androhung einer Ordnungsbus- se von mindestens CHF 600.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Unterlassungsfall zu verpflichten, zu gewährleisten, dass die Gesuchstellerin für sich und allfällige Gäste maximal drei Mal pro Woche für jeweils maximal 4 Stunden die Terrasse bzw. bei schlechtem Wetter das Sitzungszimmer im 2. Obergeschoss, je inkl. Mobiliar sowie Toilette benutzen kann, sofern die Gesuch- stellerin ihre Mitbenutzung spätestens 24 Stunden vorher ange- meldet hat.
E. 5 (Schriftliche Mitteilung.)
E. 6 Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Bei- lage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zi- vilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen.
- 4 - Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) nahm dieses Urteil am 19. Mai 2023 persönlich in Empfang (Urk. 12 S. 2; siehe auch Urk. 13 S. 1).
b) Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 (mit Poststempel des Briefzentrums Zü- rich-Mülligen vom 1. Juni 2023 [vgl. Rückseite des an Urk. 13 angehefteten Brief- umschlags]; hierorts am 2. Juni 2023 eingegangen) erhob der Gesuchsgegner gegen obgenanntes Urteil Beschwerde (Urk. 13). Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 wurde die Rechtsvertreterin der Gesuchstel- lerin, Rechtsanwältin X._____, darüber informiert, dass der Gesuchgegner gegen das Urteil vom 15. Mai 2023 Beschwerde erhoben habe. Dem Gesuchsgegner wurde eine Kopie des Schreibens zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17/1). Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 teilte Rechtsanwältin X._____ der be- schliessenden Kammer mit, dass sie das Mandat mit der Gesuchstellerin habe niederlegen müssen. Sie bitte auf ausdrücklichen Wunsch der Gesuchstellerin da- rum, die künftige Korrespondenz direkt an die Gesuchstellerin zu richten (Urk. 18). Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 informierte die beschliessende Kammer die Gesuchstellerin in der Folge persönlich, dass der Gesuchsgegner gegen das Urteil vom 15. Mai 2023 Beschwerde erhoben habe (Urk. 17/2).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12). Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in der Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. Vorliegend lief die im angefochtenen Urteil korrekt angeführte 10-tägige Beschwerdefrist (vgl. Urk. 14 S. 13 Dispositivziffer 6) für den Gesuchsgegner am
30. Mai 2023 ab (Urk. 12 S. 2; Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO,
- 5 - Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Datierung der Be- schwerdeschrift durch den Gesuchsgegner auf den 31. Mai 2023 ist davon aus- zugehen, dass seine Beschwerde verspätet der Post übergeben worden ist. Überprüft werden kann dies jedoch derzeit nicht, da aus der Sendungsverfolgung (früher: Track & Trace) nicht zu entnehmen ist, wann die Beschwerdeschrift der Post übergeben worden ist (vgl. die an Urk. 13 angeheftete Sendungsverfolgung). Letztendlich kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde oder nicht.
3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).
b) Der Gesuchsgegner wurde durch Dispositivziffer 1 des angefochtenen Ur- teils zu nichts verpflichtet, da das Gesuch der Gesuchstellerin abgewiesen wurde. Ihm ist deshalb durch Dispositivziffer 1 des angefochtene Urteils kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach diesbezüglich mangels Beschwer nicht einzutreten.
4. a) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung müssen Rechtsbegehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, beziffer- te Anträge enthalten. Werden die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbstständig – d.h. unabhängig vom Ausgang der Hauptsache im Rechtsmittel- verfahren – angefochten, ist danach erforderlich, dass aus den Anträgen klar her- vorgeht, in welchen Beträgen die Verfahrenskosten welcher Partei auferlegt wer- den sollen. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es ge-
- 6 - nügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefoch- tene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2 m.w.H.). Ein Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "ange- messene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" ist unstatthaft (vgl. im dies- bezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren z.B. BGer 5A_165/2021 vom
E. 8 März 2021, E. 2 m.w.H.). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden, auch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung einer Rechtsmittelbegründung bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.; siehe ferner auch BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, E. 2.1 m.w.H.).
b) Vorliegend unterliess es der Gesuchsgegner, im Beschwerdeverfahren betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (bezifferte) Anträge zu stellen (vgl. Urk. 13). So bleibt aufgrund der Rechtsmittelbegründung unklar, wem ge- mäss seiner Ansicht die erstinstanzlichen Gerichtskosten in welchem Umfang hät- ten auferlegt werden müssen. Zudem erschliesst sich aus der Rechtsmittelbe- gründung auch nicht, ob er damit einverstanden ist, der Gesuchstellerin eine Par- teientschädigung zu leisten, und wenn ja, wie hoch diese bemessen sein soll. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen die Dispositivziffern 2 bis 4 ist dem- nach mangels (bezifferter) Rechtsmittelanträge nicht einzutreten.
5. Aufgrund des in den vorstehenden Erwägungen 3 und 4 Ausgeführten ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners gesamthaft nicht einzutreten. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Vorinstanz setzte den Streitwert auf Fr. 15'000.– fest (Urk. 14 S. 11). Die Entscheidgebühr ist
- 7 - in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Ge- suchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (vgl. Urk. 13). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– fest- gesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 13, 15 und 16/2 sowie einer Kopie der Urk. 18, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 18, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV230012-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 18. Juli 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 15. Mai 2023 (EZ230003-I)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 (am 27. Januar 2023 der Post über- geben, am 30. Januar 2023 bei der Vorinstanz eingetroffen) stellte die Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) folgende Anträge (Urk. 1 S. 2 f.): " 1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, unter Androhung einer Ordnungsbusse von mindestens CHF 600.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Unterlassungsfall, innert drei Tagen seit Rechts- kraft des Entscheides zu gewährleisten, dass der Hausteil C._____-Strasse 1, D._____, dauerhaft bis zu 23 Grad Celsius beheizt wird.
2. Kommt der Gesuchsgegner den Anweisungen gemäss Ziffer 1 nicht innert Frist nach, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, un- ter Androhung einer Ordnungsbusse von mindestens CHF 600.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Unterlassungsfall, den Zugang zum Technikraum im Untergeschoss an der C._____-Strasse 2, D._____, zu gewähren, damit die Gesuchstellerin, nötigenfalls un- ter Beizug eines Technikers, die Heizung auf 23 Grad Celsius einstellen kann.
3. Kommt der Gesuchsgegner den Anweisungen nach Ziffer 1 und 2 nicht innert Frist nach, sei das Stadtammannamt Uster auf Ver- langen der Gesuchstellerin anzuweisen, die Schlösser an der Haupteingangstüre an der C._____-Strasse 2, D._____, sowie nötigenfalls an der Türe zum Technikraum im Untergeschoss der C._____-Strasse 2, D._____, auf Kosten des Gesuchsgegners auszutauschen und sowohl der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner sofort nach Austausch des Schlosses je zwei Schlüssel zu den ausgetauschten Schlössern zu übergeben. Zu- dem sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die Räumlichkeiten des Gesuchsgegners auf dem direkten Weg zum Technikraum sowie den Technikraum zu betreten und, nötigenfalls unter Bei- zug eines Technikers, die Heizung auf 23 Grad Celsius einzustel- len. 3a: Eventualbegehren Kommt der Gesuchsgegner den Anweisungen nach Ziffer 1 und 2 nicht innert Frist nach, sei die Gesuchstellerin gerichtlich zu er- mächtigen, sich jederzeit und notfalls gewaltsam Zugang zum Technikraum im Untergeschoss an der C._____-Strasse 2, D._____ zu verschaffen. Ebenso sei die Gesuchstellerin zu er- mächtigen, die Schlösser an der Haupteingangstüre an der C._____-Strasse 2, D._____ sowie nötigenfalls an der Türe zum Technikraum im Untergeschoss der C._____-Strasse 2, D._____
- 3 - auf Kosten des Gesuchsgegners auszutauschen und sowohl der Gesuchstellerin als auch dem Gesuchsgegner sofort nach Aus- tausch des Schlosses je zwei Schlüssel zu den ausgetauschten Schlössern zu übergeben. Zudem sei die Gesuchstellerin zu er- mächtigen, die Räumlichkeiten des Gesuchsgegners auf dem di- rekten Weg zum Technikraum sowie den Technikraum zu betre- ten und, nötigenfalls unter Beizug eines Technikers, die Heizung auf 23 Grad Celsius einzustellen.
4. Es sei der Gesuchsgegner unter Androhung einer Ordnungsbus- se von mindestens CHF 600.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Unterlassungsfall zu verpflichten, zu gewährleisten, dass die Gesuchstellerin für sich und allfällige Gäste maximal drei Mal pro Woche für jeweils maximal 4 Stunden die Terrasse bzw. bei schlechtem Wetter das Sitzungszimmer im 2. Obergeschoss, je inkl. Mobiliar sowie Toilette benutzen kann, sofern die Gesuch- stellerin ihre Mitbenutzung spätestens 24 Stunden vorher ange- meldet hat.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten des Gesuchsgegners." Mit Urteil vom 15. Mai 2023 erkannte die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 11 S. 13 = Urk. 14 S. 13): " 1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
3. Die Entscheidgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt und vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss bezogen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Be- trag von Fr. 1'500.– zu ersetzen.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.– (zuz. MwSt.) zu bezahlen.
5. (Schriftliche Mitteilung.)
6. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Bei- lage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zi- vilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen.
- 4 - Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) nahm dieses Urteil am 19. Mai 2023 persönlich in Empfang (Urk. 12 S. 2; siehe auch Urk. 13 S. 1).
b) Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 (mit Poststempel des Briefzentrums Zü- rich-Mülligen vom 1. Juni 2023 [vgl. Rückseite des an Urk. 13 angehefteten Brief- umschlags]; hierorts am 2. Juni 2023 eingegangen) erhob der Gesuchsgegner gegen obgenanntes Urteil Beschwerde (Urk. 13). Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 wurde die Rechtsvertreterin der Gesuchstel- lerin, Rechtsanwältin X._____, darüber informiert, dass der Gesuchgegner gegen das Urteil vom 15. Mai 2023 Beschwerde erhoben habe. Dem Gesuchsgegner wurde eine Kopie des Schreibens zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17/1). Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 teilte Rechtsanwältin X._____ der be- schliessenden Kammer mit, dass sie das Mandat mit der Gesuchstellerin habe niederlegen müssen. Sie bitte auf ausdrücklichen Wunsch der Gesuchstellerin da- rum, die künftige Korrespondenz direkt an die Gesuchstellerin zu richten (Urk. 18). Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 informierte die beschliessende Kammer die Gesuchstellerin in der Folge persönlich, dass der Gesuchsgegner gegen das Urteil vom 15. Mai 2023 Beschwerde erhoben habe (Urk. 17/2).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12). Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in der Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. Vorliegend lief die im angefochtenen Urteil korrekt angeführte 10-tägige Beschwerdefrist (vgl. Urk. 14 S. 13 Dispositivziffer 6) für den Gesuchsgegner am
30. Mai 2023 ab (Urk. 12 S. 2; Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO,
- 5 - Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Datierung der Be- schwerdeschrift durch den Gesuchsgegner auf den 31. Mai 2023 ist davon aus- zugehen, dass seine Beschwerde verspätet der Post übergeben worden ist. Überprüft werden kann dies jedoch derzeit nicht, da aus der Sendungsverfolgung (früher: Track & Trace) nicht zu entnehmen ist, wann die Beschwerdeschrift der Post übergeben worden ist (vgl. die an Urk. 13 angeheftete Sendungsverfolgung). Letztendlich kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde oder nicht.
3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).
b) Der Gesuchsgegner wurde durch Dispositivziffer 1 des angefochtenen Ur- teils zu nichts verpflichtet, da das Gesuch der Gesuchstellerin abgewiesen wurde. Ihm ist deshalb durch Dispositivziffer 1 des angefochtene Urteils kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach diesbezüglich mangels Beschwer nicht einzutreten.
4. a) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung müssen Rechtsbegehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, beziffer- te Anträge enthalten. Werden die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbstständig – d.h. unabhängig vom Ausgang der Hauptsache im Rechtsmittel- verfahren – angefochten, ist danach erforderlich, dass aus den Anträgen klar her- vorgeht, in welchen Beträgen die Verfahrenskosten welcher Partei auferlegt wer- den sollen. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es ge-
- 6 - nügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefoch- tene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2 m.w.H.). Ein Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "ange- messene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" ist unstatthaft (vgl. im dies- bezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren z.B. BGer 5A_165/2021 vom
8. März 2021, E. 2 m.w.H.). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden, auch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung einer Rechtsmittelbegründung bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.; siehe ferner auch BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, E. 2.1 m.w.H.).
b) Vorliegend unterliess es der Gesuchsgegner, im Beschwerdeverfahren betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (bezifferte) Anträge zu stellen (vgl. Urk. 13). So bleibt aufgrund der Rechtsmittelbegründung unklar, wem ge- mäss seiner Ansicht die erstinstanzlichen Gerichtskosten in welchem Umfang hät- ten auferlegt werden müssen. Zudem erschliesst sich aus der Rechtsmittelbe- gründung auch nicht, ob er damit einverstanden ist, der Gesuchstellerin eine Par- teientschädigung zu leisten, und wenn ja, wie hoch diese bemessen sein soll. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen die Dispositivziffern 2 bis 4 ist dem- nach mangels (bezifferter) Rechtsmittelanträge nicht einzutreten.
5. Aufgrund des in den vorstehenden Erwägungen 3 und 4 Ausgeführten ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners gesamthaft nicht einzutreten. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Vorinstanz setzte den Streitwert auf Fr. 15'000.– fest (Urk. 14 S. 11). Die Entscheidgebühr ist
- 7 - in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Ge- suchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (vgl. Urk. 13). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– fest- gesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 13, 15 und 16/2 sowie einer Kopie der Urk. 18, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 18, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip