Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gesuchstel- ler) ist der Bruder von A._____ (Urk. 4/12b S. 3 f.; Urk. 15 Rz. 11; Urk. 30 Rz. 40). Der Prozess zwischen den Geschwistern wurde vor dem Landgericht Athen mit Klage vom 9. Februar 2012 hängig gemacht; gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhoben beide Parteien im März 2019 Berufung (Urk. 6, 2. Blatt). Am tt.mm.2021 verstarb A._____ in Griechenland, wo er seinen Wohnsitz hatte (Urk. 1 Rz. 4; Urk. 4/2; Urk. 15 Rz. 14). Er hinterliess unter anderem die beiden Söhne C._____ und B._____ (Urk. 1 Rz. 21; Urk. 15 Rz. 29 f.), welche vorliegend als Vertreter der Erbschaft aufgeführt sind. Mit Urteil vom 7. Juni 2021 (Ent- scheidnummer 2760/2021) verpflichtete das dreiköpfige Berufungsgericht Athen (Τριμελές Εφετείο Αθηνών) A._____ unter anderem, dem Gesuchsteller a) die Auslagen für das Rechtsmittelverfahren von EUR 2'000.–, b) die Summe von EUR 8'723'088.70 nebst gesetzlicher Zinsen auf EUR 8'573'088.70 ab dem auf die Zustellung dieses Urteils an ihn folgenden Tag und auf EUR 150'000.– ab dem auf die Zustellung der Klage folgenden Tag sowie c) die Auslagen für die Verfahren vor beiden Instanzen in Höhe von EUR 100'000.– zu bezahlen (Urk. 6,
37. Blatt; Urk. 4/13b). In diesem Umfang ist das Urteil gemäss Bescheinigung vom 10. November 2021 gegen A._____ vollstreckbar (Urk. 4/13b). Hintergrund des Rechtsstreits sind Vorwürfe der Misswirtschaft im Zusammenhang mit dem Vermögen der Familie und eine diesbezügliche Vereinbarung der Parteien vom
E. 1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; OGer ZH RV140013 vom 20.03.2015, E. 4.2.). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– fest und auferlegte sie der Gesuchsgegnerin. Zudem verpflichtete sie letztere, den Gesuchsteller mit Fr. 2'000.– zu entschädi- gen (Urk. 16 S. 6).
E. 1.2 Der Gesuchsteller kombinierte sein Exequatur- mit einem Arrestbegeh- ren (Urk. 1 S. 2 f.). In solchen Fällen sieht Art. 48 Abs. 2 GebV SchKG für das Exequatur eine Höchstgebühr von Fr. 1'000.– vor. Keine Rolle darf der Streitwert spielen (Art. 52 LugÜ). Die Tatsache, dass die Vorinstanz nicht im selben Ent- scheid über das Exequatur- und das Arrestbegehren befand, darf niemandem zum Nachteil gereichen. Die Höhe der Gebühr wurde nicht angefochten und ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich im zulässigen Rahmen bewegt.
E. 1.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 16 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens
E. 2 März 2000, in welcher Konventionalstrafen vorgesehen sind (Urk. 6, 2. und
E. 2.1 Der vorliegende Fall ist in rechtlicher Hinsicht relativ komplex, da es sich um eine internationalprivatrechtliche Angelegenheit handelt und auch grie- chisches Recht zu beachten ist. Vor diesem Hintergrund ist die Gerichtsgebühr unabhängig vom Streitwert (Art. 52 LugÜ) auch für das Rechtsbehelfsverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 48 Abs. 2 GebV SchKG). Sie ist ausgangsge- mäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– (Urk. 23) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin Fr. 1'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
E. 2.2 Weiter ist der unterliegende Gesuchsteller zu verpflichten, die Ge- suchsgegnerin zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Art. 52 LugÜ gilt nicht hin- sichtlich der Parteientschädigung; diese bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (OGer ZH RV150011 vom 14.03.2016, E. 4.1.). Der Streitwert beträgt EUR 2'000.– + EUR 8'723'088.70 + EUR 100'000.– = EUR 8'825'088.70 (siehe Urk. 15 S. 2; Urk. 4/13b; Urk. 16 S. 5 f.). Im Zeitpunkt, als das vorliegende Verfahren rechtshängig gemacht wurde, das heisst am 23. November 2021 (Urk. 1), lag der Wechselkurs bei EUR 1.– = CHF 1.0498 (https://www.exchange-rates.org/de/wechselkursverlauf/eur-chf- 2021-11-23, besucht am 24. Juli 2023). Demzufolge beträgt der Streitwert Fr. 9'264'578.10. Die Grundgebühr beträgt Fr. 100'884.– (§ 13 Abs. 1 AnwGebV und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist in Anwendung von § 9 AnwGebV (ein Fünftel) auf Fr. 20'000.– herabzusetzen. Die obsiegende Gesuchsgegnerin konnte sich vor erster Instanz nicht äussern (Art. 41 LugÜ). Eine Reduktion der Parteient- schädigung gestützt auf § 13 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigt sich daher nicht. Sie wäre nämlich darin begründet, dass die Rechtsvertretung den Fall aus dem Ver- fahren vor erster Instanz bereits kennt. Gleichwohl erscheint eine Parteientschä- digung von Fr. 20'000.– für eine 17-seitige Rechtsmittelschrift als zu hoch. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles (Anwendung ausländischen Rechts) ist sie auf Fr. 10'000.– zu reduzieren (§ 2 Abs. 2 AnwGebV; § 4 Abs. 2 Anw-
- 17 - GebV). Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht beantragt (Urk. 15 S. 2), wes- halb ein solcher nicht zuzusprechen ist. Es wird erkannt:
E. 2.3 Der Gesuchsteller reichte selbst vor Vorinstanz diverse Urkunden in englischer Übersetzung bzw. in englischer Sprache ein (Urk. 4/2–4; Urk. 4/6–11; Urk. 4/16–35). Zudem ist die Vollmacht, die er seiner Rechtsbehelfsantwort beige-
- 9 - legt hat, in englischer Sprache abgefasst (Urk. 31). Die Englisch-Kenntnisse der Kammer sind schliesslich ausreichend, um im vorliegenden Fall ohne weitere Übersetzungen entscheiden zu können.
3. Passivlegitimation
E. 3 Blatt).
2. Mit Eingabe vom 23. November 2021 stellte der Gesuchsteller ein Ar- restgesuch; weiter beantragte er, es sei der in Griechenland vollstreckbare Teil des Dispositivs des Urteils Nr. 2760/2021 des Berufungsgerichts Athen vom
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, es sei davon auszugehen, dass die aus Art. 49 SchKG hergeleitete passive Betreibungs- bzw. Parteifähigkeit der Gesuchsgegne- rin auch für das vorliegende Exequaturverfahren des Lugano-Übereinkommens gelte. Nur dadurch könne der in Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorgesehene Ar- restgrund und die nachfolgende Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft ge- währleistet werden. Dies gelte umso mehr, als die Vollstreckbarerklärung eines "Lugano"-Urteils nach Art. 271 Abs. 3 SchKG Voraussetzung und nicht Konse- quenz der Arrestbewilligung sei und die unverteilte Erbschaft auch bei der materi- ell-rechtlichen Aberkennungsklage parteifähig sei (Urk. 16 S. 3).
E. 3.2 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, es sei unbestritten, dass A._____ am tt.mm.2021, das heisst rund zwei Monate [recte: Wochen] vor Erlass des griechi- schen Urteils, an seinem letzten Wohnsitz in Athen verstorben sei (Urk. 15 Rz. 14). Unbestritten sei sodann, dass im griechischen Urteil als Schuldner nicht die Erbschaft von A._____, sondern A._____ selbst genannt werde (Urk. 15 Rz. 15). Dennoch habe die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin implizit als passivle- gitimiert betrachtet (Urk. 15 Rz. 16). Es sei unbestritten, dass das Lugano- Übereinkommen vorliegend die Vollstreckbarerklärung des griechischen Urteils in der Schweiz regle. Dabei müsse der Grundsatz der Schuldneridentität gewahrt werden. Passivlegitimiert sei daher der Titelschuldner (in casu A._____) oder dessen Rechtsnachfolger (Urk. 15 Rz. 18 f.). Gemäss herrschender Ansicht be- stimme sich nach dem Recht des Urteilsstaats (einschliesslich dessen Kollisions- rechts), ob die Gesuchsgegnerin (Erbschaft von A._____) in die Schuldnerstel- lung nachgerückt sei (Urk. 15 Rz. 20). Aus griechischer Sicht handle es sich bei der Erbschaft um keinen internationalen Sachverhalt, weswegen das griechische Kollisionsrecht gar nicht anwendbar sei. Der Fall werde direkt durch materielles griechisches Recht geregelt. Aber auch das anwendbare griechische Kollisions- recht verweise auf das griechische Recht (Urk. 15 R. 21 f.). Fehle es an der Pas-
- 10 - sivlegitimation, so sei der Antrag abzuweisen (Urk. 15 Rz. 25). Nachdem A._____ am tt.mm.2021 kurz vor Erlass des griechischen Urteils verstorben sei, habe sich der Gesuchsteller an C._____ und B._____, die Söhne des Verstorbenen, gehal- ten. Diese hätten nämlich die Erbschaft am 24. September 2021 unbestritten un- ter öffentlichem Inventar angenommen (Urk. 15 Rz. 29). Der Gesuchsteller habe es unterlassen, mitzuteilen, dass am 16. Dezember 2021 auch die zweite Ehefrau von A._____, E._____ [recte: E._____; Urk. 4/3 S. 1] (verstorben am tt.mm.2023), sowie deren Tochter F._____, beide mit Wohnsitz in Griechenland, die Erbschaft akzeptiert hätten. Ihre Erbberechtigung sei Gegenstand erbrechtlicher Gerichts- verfahren in Griechenland (Urk. 15 Rz. 30). Der Gesuchsteller unterlasse es so- dann, darauf hinzuweisen, dass nach griechischem Recht Nachlassforderungen und -schulden nicht der Erbengemeinschaft unterlägen. Diese würden gemäss Art. 1885 des griechischen Zivilgesetzbuches ipso iure unter den Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt (Urk. 15 Rz. 31). Es gelte somit der Grundsatz des unmittelbaren Erbanfalls. Der Erbe trete mit dem Erbanfall und ohne Weiteres im Umfang seiner Erbquote in die Schulden des Erblassers ein (Urk. 15 Rz. 34). Mit anderen Worten habe nach dem anwendbaren griechischen Recht ein Gläu- biger des Erblassers keinen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft; vielmehr müsse er gegen jeden Erben einzeln vorgehen und dabei dessen Erbquote be- achten. Entsprechend verfüge der Gesuchsteller, wenn überhaupt (bestritten), über separate Forderungen gegen jeden der vier Erben in der Höhe des jeweili- gen Erbanteils (die angeblichen Forderungen des Gesuchstellers würden bestrit- ten; Urk. 15 Rz. 35). So sei der Gesuchsteller gegen C._____, B._____ sowie E._____ und F._____ in Griechenland bei der Vollstreckung des vollstreckbaren Teils des griechischen Urteils separat gegen jeden Erben vorgegangen (Urk. 15 Rz. 37).
E. 3.3 Der Gesuchsteller entgegnet, die in Art. 49 SchKG normierte Sachhaf- tung sei von der Konstellation zu unterscheiden, in welcher ein Gläubiger des Erb- lassers die einzelnen Erben seines Schuldners gestützt auf Art. 603 ZGB persön- lich und mit ihrem gesamten Vermögen haftbar mache. Einem Gläubiger stünden diese beiden Möglichkeiten alternativ zur Verfügung. Stütze er sein zwangsvoll- streckungsrechtliches Vorgehen indes auf Art. 49 SchKG, so sei sein Vorgehen
- 11 - gegen die Erbschaft, welche durch wenigstens einen Erben vertreten werde, nicht als Vorgehen gegen die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zu qualifizieren, sondern als Inanspruchnahme der einer Sachhaftung unterliegenden Erbschaft des verstorbenen Schuldners (Urk. 30 Rz. 16). Damit komme deutlich zum Aus- druck, dass der Tod des Titelschuldners nach Schweizer Recht kein Zwangsvoll- streckungshindernis sei. In dieser Konstellation sei – alternativ zu einer Haftung der Erben gestützt auf Art. 603 ZGB – ein zwangsvollstreckungsrechtliches Vor- gehen gegen die Erbschaft zulässig. Dies gelte gemäss dem verbindlichen Rück- weisungsentscheid BGer 5A_103/2022 [BGE 149 III 34 E. 3.5.4] unabhängig vom auf den Nachlass anwendbaren Recht (Urk. 30 Rz. 17). Zwangsvollstreckungs- hindernisse im Urteilsstaat stünden einer Vollstreckbarerklärung in einem anderen Vertragsstaat nicht entgegen. Ob und inwieweit die eigentliche Zwangsvollstre- ckung erfolgen könne respektive ob und inwiefern ausländische Zwangsvollstre- ckungshindernisse im Vollstreckungsstaat beachtlich seien, richte sich dabei al- lein nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Folgerichtig könnten die Rechts- wirkungen eines Vollstreckungstitels im Vollstreckungsstaat auch weiter gehen als im Urteilsstaat (Urk. 30 Rz. 18). Vorliegend gehe es nicht um die Frage der Sach- legitimation, sondern darum, wie mit dem potentiellen Zwangsvollstreckungshin- dernis des zwischenzeitlichen Todes des Titelschuldners umzugehen sei (Urk. 30 Rz. 19).
E. 3.4 Das Bundesgericht hat sich im Rückweisungsentscheid vom
31. Oktober 2022 ausdrücklich nicht zur Passivlegitimation im Rahmen des Exequaturverfahrens geäussert (BGer 5A_103/2022 vom 31. Oktober 2022, E. 3.7). Die Frage ist somit im vorliegenden Verfahren frei zu prüfen.
E. 3.5 Das Exequatur ist Voraussetzung und nicht Folge der Arrestbewilligung (BGE 149 III 34 E. 3.2.2; BGer 5A_428/2022 vom 18. Januar 2023 [zur Publikati- on vorgesehen], E. 5.2.1.2). Die Frage, ob ein Arrest gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zu bewilligen ist, stellt sich somit erst, wenn der ausländische Titel vollstreckbar erklärt worden ist. Folglich erlaubt das Arrestrecht keine Rück- schlüsse auf das Exequatur. Im Übrigen gehen die Art. 38 ff. LugÜ als Staatsver- tragsrecht dem Arrestrecht ohnehin vor, soweit eine Normenkollision vorliegt
- 12 - (Art. 30a SchKG). Eine solche ist vorliegend zu verneinen: Das Bundesgericht hielt nämlich fest, Art. 49 SchKG verleihe der ungeteilten Erbschaft die passive Parteifähigkeit im Zusammenhang mit Betreibungen (BGE 149 III 34 E. 3.5.2). Das separate Exequatur nach den Art. 38 ff. LugÜ ist nicht Teil der eigentlichen Zwangsvollstreckung (und damit auch nicht der Betreibung). Entsprechend enthält das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (mit Ausnahme des vorliegend nicht einschlägigen inzidenten Exequaturs [Art. 81 Abs. 3 SchKG]) keine Vorschriften dazu. Art. 49 SchKG ist damit im vorliegenden Kontext a priori nicht anwendbar. Das Lugano-Übereinkommen regelt die Passivlegitimation explizit, da im Formular nach Anhang V anzugeben ist, gegen wen der Titel im Ursprungsstaat vollstreck- bar ist. Es sind nach einhelliger Lehre der Titelschuldner und seine Rechtsnach- folger (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 202; Vanessa Caroline Haubensak, Umsetzung der Vollstreckung und Sicherung nach dem Lugano-Übereinkommen in das Schweizer Recht, De lege lata und de lege ferenda, Diss. Basel, 2017, S. 44; Arnold, a.a.O., Rz. 129; SHK LugÜ-Staehelin/Bopp, Art. 38 N 41; Miguel Sogo, Art. 38 LugÜ, in: Anton K. Schnyder/Miguel Sogo [Hrsg.], Lugano- Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2023, Art. 38 N 83). Umstritten ist, ob die Rechtsnachfolge nach der lex fori (ein- schliesslich des Kollisionsrechts) des Ursprungsstaats (so Jan Kropholler/Jan von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVO, Lugano- Übereinkommen 2007, EuVTVO, EuMVVO und EuGFVO, 9. Aufl. 2011, Art. 38 EuGVO N 15; Arnold, a.a.O., Rz. 120 und 129; ähnlich BGer 4A_501/2012 vom
4. März 2013, E. 5.3: "La successione è retta dalla legge dello Stato di origine […].") oder nach dem Kollisionsrecht des Vollstreckungsstaats (so BSK LugÜ- Hofmann/Kunz, Art. 38 N 195; Haubensak, a.a.O., S. 44; SHK LugÜ- Staehelin/Bopp, Art. 38 N 41) zu prüfen ist. Nach einem allgemeinen Grundsatz kann ein Entscheid im Vollstreckungsstaat nicht mehr Wirkungen entfalten als im Herkunftsstaat (EuGH C-420/07 vom 28. April 2009, Rz. 66; BGE 129 III 626 E. 5.2.3; BGer 5A_285/2009 vom 21. August 2009, E. 2.1; P. Jenard, Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [unterzeichnet in Brüs- sel am 27. September 1968], ABl. C 59 vom 5. März 1979, S. 1 ff., S. 48 [nachfol-
- 13 - gend: Bericht Jenard]; Gerhard Walter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozess- recht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 413). Dies bedeutet, dass im Vollstreckungs- staat nur passivlegitimiert sein kann, wer dies auch im Ursprungsstaat ist. An- sonsten würden die Wirkungen auf jemanden erstreckt, der im Herkunftsland durch den Entscheid gar nicht gebunden ist (so auch Bericht Jenard, a.a.O., S. 49, für den umgekehrten Fall, wonach das Antragsrecht jedem zusteht, der sich im Urteilsstaat auf den Entscheid berufen kann). Massgebend ist daher die Optik des Erkenntnisgerichts. Dieses bestimmt die Rechtsnachfolge nicht nach dem Kollisions- oder Sachrecht irgendeines möglichen ausländischen Vollstre- ckungsstaates. Vielmehr wendet es sein eigenes materielles oder Kollisionsrecht an.
E. 3.6 Vorliegend kann offenbleiben, ob direkt materielles hellenisches Recht oder aber zunächst das Kollisionsrecht Griechenlands zu beachten ist. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergibt sich das Kollisionsrecht in Erbsa- chen aus der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Voll- streckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europä- ischen Nachlasszeugnisses (ABl. EU 2012 L 201, S. 107 ff.; abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:201:0107:013 4:DE:PDF, besucht am 24. Juli 2023; nachfolgend: Vo 650/2012). Diese Verord- nung gilt seit dem 17. August 2015 unmittelbar in den Mitgliedstaaten (ABl. EU 2012 L 201, S. 134). Gemäss Art. 21 Abs. 1 Vo 650/2012 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach diesem Recht bestimmt sich namentlich auch die Berufung der Berechtigten (Art. 23 Abs. 2 lit. b Vo 650/2012). A._____ hatte seinen letzten Wohnsitz in Grie- chenland (E. I.1.), womit hinsichtlich der Rechtsnachfolge griechisches Recht zur Anwendung kommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch nach Art. 91 Abs. 1 IPRG griechisches Recht anzuwenden wäre, sollte man der vorerwähnten Gegenansicht folgen.
- 14 -
E. 3.7 Gemäss Art. 1710 Abs. 1 des griechischen Zivilgesetzbuches (Astikos Kodikas [Αστικός Κώδικας; abrufbar in griechischer Sprache unter https://www.ministryofjustice.gr/wp-content/uploads/2019/10/Αστικός-Κώδικας.pdf, besucht am 24. Juli 2023; auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben bei Apostolos Georgiades, Griechenland, in: Rainer Hausmann {Hrsg.}, Internati- onales Erbrecht, Quellensammlung mit systematischen Darstellungen des materi- ellen Erbrechts sowie des Kollisionsrechts der wichtigsten Staaten, Band III, Stand: 28. September 2021, Zweiter Teil: Gesetzestexte, S. 5 ff.]; nachfolgend: AK) geht das Vermögen mit dem Tod des Erblassers von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Testaments auf einen oder mehrere Erben über. Der Erbe erwirbt die Erbschaft grundsätzlich von Rechts wegen, sobald der Erbfall eingetreten ist, das heisst im Todeszeitpunkt des Erblassers; eine Mitwirkung ist nicht erforderlich (siehe Art. 1846 AK); eine ruhende Erbschaft gibt es nicht (Georgiades, a.a.O., Rz. 220). Werden mehrere Erben, sei es aufgrund eines Testaments oder durch Gesetz, zur Erbfolge berufen, so bilden sie eine Miterbengemeinschaft (Art. 1884 AK). Dabei handelt es sich nicht um eine Gesamthandsgemeinschaft, in welcher kein Erbe allein verfügen könnte; vielmehr ist es eine Bruchteilsgemeinschaft. Diese besteht nur theoretisch hinsichtlich der gesamten Erbmasse. In Wirklichkeit handelt es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft an den einzelnen Nachlassge- genständen, weil nicht alle Nachlassbestandteile Gegenstand der Erbengemein- schaft bilden (Georgiades, a.a.O., Rz. 233). Nachlassforderungen und -schulden unterliegen nicht der Erbengemeinschaft; sie werden nämlich gemäss Art. 1885 AK mit dem Erbfall ipso iure unter den Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile aufge- teilt (Georgiades, a.a.O., Rz. 234).
E. 3.8 Die Passivlegitimation ist entgegen dem Gesuchsteller (Urk. 30 Rz. 19) nicht bloss "potenzielle(s) Zwangsvollstreckungshindernis", sondern (auch) eine Sachurteilsvoraussetzung für das Exequatur (siehe BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 204; Haubensak, a.a.O., S. 44). Der Gesuchsteller richtete sein diesbe- zügliches Begehren gegen die "Erbschaft von A._____ sel." (Urk. 1 S. 1). Der Entscheid des Berufungsgerichts ist in Griechenland jedoch nicht gegen die Erb- schaft als solche vollstreckbar. Dies geht auch aus der Bescheinigung des Beru- fungsgerichts vom 10. November 2021 hervor, wonach das Urteil gegen A._____
- 15 - vollstreckbar ist (Urk. 4/13b). Damit verbietet es sich, den Entscheid des Beru- fungsgerichts Athen in der Schweiz als gegen die Erbschaft für vollstreckbar zu erklären. Das Exequaturbegehren ist abzuweisen.
4. Ergebnis In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Januar 2023 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Das Exequaturbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen." III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 7 Juni 2021 für vollstreckbar zu erklären (Urk. 1). Die Vorinstanz wies am
6. Dezember 2021 das Arrestgesuch ab und trat auf das Exequaturbegehren nicht ein. Der Gesuchsteller gelangte in der Folge bis ans Bundesgericht (BGer
- 4 - 5A_103/2022 vom 31. Oktober 2022), welches die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich zurückwies (Urk. 16 S. 2 f.). Dieses erliess am
5. Januar 2023 folgenden Entscheid (Urk. 7 = Urk. 16):
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, innert 10 Tagen ab Zustellung die- ses Entscheids dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, Postfach, 8036 Zürich, schriftlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Bei der Postzustellung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Sendung spätes- tens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben worden ist. Bei Säumnis können die Zustellungen an sie durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
2. Das Urteil Nr. 2760/2021 des Berufungsgerichts Athen vom 7. Juni 2021 wird hinsichtlich folgender Dispositiv-Lemmata in der Schweiz für vollstreckbar erklärt: "- Der Berufungskläger wird zur Zahlung der Gerichtskosten des Beru- fungsbeklagten für die Rechtsmittelinstanz verurteilt, die auf zweitau- send Euro (2.000 €) festgesetzt werden." "- Der Angeklagte wird verpflichtet, an den Kläger den Gesamtbetrag von acht Millionen siebenhundertdreiundzwanzigtausendachtundachtzig Euro siebzig Cent (8.723.088,70 €) nebst gesetzlicher Zinsen aus ei- nem Betrag von acht Millionen fünfhundertdreiundsiebzigtausendacht- undachtzig Euro siebzig Cent (8.573.088,70 €) ab dem auf die Zu- stellung dieses Urteils an ihn folgenden Tag und aus einem Betrag von einhundertfünfzigtausend Euro (150.000 €) ab dem auf die Zustellung der Klage folgenden Tag und bis zur vollständigen Begleichung zu zah- len." "- Der Angeklagte wird zur Zahlung eines Teils der Gerichtskosten des Klägers für beide Instanzen verurteilt, dessen Höhe auf einhunderttau- send Euro (100.000 €) festgesetzt wird."
- 5 -
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien als Gerichtsurkunde, an die Gesuchs- gegnerin auf dem Rechtshilfeweg und unter Beilage des Gesuchsdoppels samt Beilagen.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann von der Gesuchsgegnerin innert zwei Monaten von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sichernde Massnahmen sind vorbehalten, insbesondere der Arrest nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (Art. 327a Abs. 2 ZPO).
3. Gegen den Entscheid vom 5. Januar 2023 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) innert Frist (siehe Urk. 11) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 2): "1. Es sei der Entscheid EZ220049-L vom 5. Januar 2023 vollum- fänglich aufzuheben und das Gesuch vom 23. November 2021 um Vollstreckbarerklärung des Urteils Nr. 2760/2021 des Beru- fungsgerichts Athen vom 7. Juni 2021 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuch- stellers."
4. Mit Verfügung vom 24. März 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu leisten; dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 22 f.). Mit Verfügung vom 11. April 2023 wurde dem Gesuch-
- 6 - steller Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 24). Am 30. Mai 2023 erstattete die Gesuchsgegnerin eine Noveneingabe (Urk. 25), welche am
5. Juni 2023 dem Gesuchsteller zugestellt wurde (Urk. 28). Dessen Beschwerde- antwort datiert vom 12. Juni 2023 (Urk. 30). Sie wurde mit Verfügung vom
13. Juni 2023 der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 34). Letztere replizierte am 23. Juni 2023 (Urk. 35). Die Duplik datiert vom 7. Juli 2023 (Urk. 40). Sie wurde der Gesuchsgegnerin am 11. Juli 2023 zugestellt (Urk. 42). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Rechtsbehelfsverfahren ist spruchreif.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–14). Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese ent- scheidrelevant sind. Zu beachten ist insbesondere, dass das vorliegende Rechts- behelfsverfahren ausschliesslich das Exequatur betrifft. Soweit die Gesuchsgeg- nerin geltend macht, sie sei (auch) hinsichtlich des Arrests nicht passivlegitimiert (Urk. 15 Rz. 44 ff.), ist darauf nicht weiter einzugehen. II. Materielle Beurteilung
1. Prozessuale Vorbemerkungen
E. 9 Februar 2012 (E. I.1.). Sie wurde damit erhoben, nachdem das Lugano- Übereinkommen am 1. Januar 2010 in der Europäischen Union und ein Jahr spä- ter in der Schweiz in Kraft getreten war.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheids des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom
- Januar 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Das Exequaturbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Ge- suchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den geleisteten Vor- schuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zu bezah- len.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 18 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'264'578.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV230007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Urteil vom 29. August 2023 in Sachen Erbschaft von A._____., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch die Erben B._____, und C._____, diese vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X3._____, gegen D._____ Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____,
- 2 - betreffend Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 5. Januar 2023 (EZ220049-L)
- 3 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gesuchstel- ler) ist der Bruder von A._____ (Urk. 4/12b S. 3 f.; Urk. 15 Rz. 11; Urk. 30 Rz. 40). Der Prozess zwischen den Geschwistern wurde vor dem Landgericht Athen mit Klage vom 9. Februar 2012 hängig gemacht; gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhoben beide Parteien im März 2019 Berufung (Urk. 6, 2. Blatt). Am tt.mm.2021 verstarb A._____ in Griechenland, wo er seinen Wohnsitz hatte (Urk. 1 Rz. 4; Urk. 4/2; Urk. 15 Rz. 14). Er hinterliess unter anderem die beiden Söhne C._____ und B._____ (Urk. 1 Rz. 21; Urk. 15 Rz. 29 f.), welche vorliegend als Vertreter der Erbschaft aufgeführt sind. Mit Urteil vom 7. Juni 2021 (Ent- scheidnummer 2760/2021) verpflichtete das dreiköpfige Berufungsgericht Athen (Τριμελές Εφετείο Αθηνών) A._____ unter anderem, dem Gesuchsteller a) die Auslagen für das Rechtsmittelverfahren von EUR 2'000.–, b) die Summe von EUR 8'723'088.70 nebst gesetzlicher Zinsen auf EUR 8'573'088.70 ab dem auf die Zustellung dieses Urteils an ihn folgenden Tag und auf EUR 150'000.– ab dem auf die Zustellung der Klage folgenden Tag sowie c) die Auslagen für die Verfahren vor beiden Instanzen in Höhe von EUR 100'000.– zu bezahlen (Urk. 6,
37. Blatt; Urk. 4/13b). In diesem Umfang ist das Urteil gemäss Bescheinigung vom 10. November 2021 gegen A._____ vollstreckbar (Urk. 4/13b). Hintergrund des Rechtsstreits sind Vorwürfe der Misswirtschaft im Zusammenhang mit dem Vermögen der Familie und eine diesbezügliche Vereinbarung der Parteien vom
2. März 2000, in welcher Konventionalstrafen vorgesehen sind (Urk. 6, 2. und
3. Blatt).
2. Mit Eingabe vom 23. November 2021 stellte der Gesuchsteller ein Ar- restgesuch; weiter beantragte er, es sei der in Griechenland vollstreckbare Teil des Dispositivs des Urteils Nr. 2760/2021 des Berufungsgerichts Athen vom
7. Juni 2021 für vollstreckbar zu erklären (Urk. 1). Die Vorinstanz wies am
6. Dezember 2021 das Arrestgesuch ab und trat auf das Exequaturbegehren nicht ein. Der Gesuchsteller gelangte in der Folge bis ans Bundesgericht (BGer
- 4 - 5A_103/2022 vom 31. Oktober 2022), welches die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich zurückwies (Urk. 16 S. 2 f.). Dieses erliess am
5. Januar 2023 folgenden Entscheid (Urk. 7 = Urk. 16):
1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, innert 10 Tagen ab Zustellung die- ses Entscheids dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, Postfach, 8036 Zürich, schriftlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Bei der Postzustellung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Sendung spätes- tens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben worden ist. Bei Säumnis können die Zustellungen an sie durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
2. Das Urteil Nr. 2760/2021 des Berufungsgerichts Athen vom 7. Juni 2021 wird hinsichtlich folgender Dispositiv-Lemmata in der Schweiz für vollstreckbar erklärt: "- Der Berufungskläger wird zur Zahlung der Gerichtskosten des Beru- fungsbeklagten für die Rechtsmittelinstanz verurteilt, die auf zweitau- send Euro (2.000 €) festgesetzt werden." "- Der Angeklagte wird verpflichtet, an den Kläger den Gesamtbetrag von acht Millionen siebenhundertdreiundzwanzigtausendachtundachtzig Euro siebzig Cent (8.723.088,70 €) nebst gesetzlicher Zinsen aus ei- nem Betrag von acht Millionen fünfhundertdreiundsiebzigtausendacht- undachtzig Euro siebzig Cent (8.573.088,70 €) ab dem auf die Zu- stellung dieses Urteils an ihn folgenden Tag und aus einem Betrag von einhundertfünfzigtausend Euro (150.000 €) ab dem auf die Zustellung der Klage folgenden Tag und bis zur vollständigen Begleichung zu zah- len." "- Der Angeklagte wird zur Zahlung eines Teils der Gerichtskosten des Klägers für beide Instanzen verurteilt, dessen Höhe auf einhunderttau- send Euro (100.000 €) festgesetzt wird."
- 5 -
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien als Gerichtsurkunde, an die Gesuchs- gegnerin auf dem Rechtshilfeweg und unter Beilage des Gesuchsdoppels samt Beilagen.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann von der Gesuchsgegnerin innert zwei Monaten von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sichernde Massnahmen sind vorbehalten, insbesondere der Arrest nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (Art. 327a Abs. 2 ZPO).
3. Gegen den Entscheid vom 5. Januar 2023 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) innert Frist (siehe Urk. 11) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 2): "1. Es sei der Entscheid EZ220049-L vom 5. Januar 2023 vollum- fänglich aufzuheben und das Gesuch vom 23. November 2021 um Vollstreckbarerklärung des Urteils Nr. 2760/2021 des Beru- fungsgerichts Athen vom 7. Juni 2021 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuch- stellers."
4. Mit Verfügung vom 24. März 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu leisten; dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 22 f.). Mit Verfügung vom 11. April 2023 wurde dem Gesuch-
- 6 - steller Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 24). Am 30. Mai 2023 erstattete die Gesuchsgegnerin eine Noveneingabe (Urk. 25), welche am
5. Juni 2023 dem Gesuchsteller zugestellt wurde (Urk. 28). Dessen Beschwerde- antwort datiert vom 12. Juni 2023 (Urk. 30). Sie wurde mit Verfügung vom
13. Juni 2023 der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 34). Letztere replizierte am 23. Juni 2023 (Urk. 35). Die Duplik datiert vom 7. Juli 2023 (Urk. 40). Sie wurde der Gesuchsgegnerin am 11. Juli 2023 zugestellt (Urk. 42). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Rechtsbehelfsverfahren ist spruchreif.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–14). Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese ent- scheidrelevant sind. Zu beachten ist insbesondere, dass das vorliegende Rechts- behelfsverfahren ausschliesslich das Exequatur betrifft. Soweit die Gesuchsgeg- nerin geltend macht, sie sei (auch) hinsichtlich des Arrests nicht passivlegitimiert (Urk. 15 Rz. 44 ff.), ist darauf nicht weiter einzugehen. II. Materielle Beurteilung
1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Ausländische Entscheide sind nach dem Bundesgesetz über das Inter- nationale Privatrecht für vollstreckbar zu erklären (Art. 1 Abs. 1 lit. c IPRG). Vor- behalten bleiben völkerrechtliche Verträge (Art. 1 Abs. 2 IPRG). In prozessualer Hinsicht gelten die Vorschriften der Schweizerische Zivilprozessordnung; dabei gehen Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vor (Art. 2 ZPO). 1.2. Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) ist in sachlicher Hinsicht unter anderem auf das Exequatur von Entscheidungen im Sinne von Art. 32 LugÜ anwendbar, welche eine Zivil- und Handelssache betreffen (siehe Art. 1 Abs. 1 LugÜ). Der räumliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf Ent- scheide, welche aus einem Staat stammen, der durch das Übereinkommen ge-
- 7 - bunden ist (Art. 32 LugÜ). In zeitlicher Hinsicht ist das Übereinkommen unter an- derem in Fällen anwendbar, in welcher es im Zeitpunkt der Klageerhebung so- wohl im Ursprungs- als auch im ersuchten Staat in Kraft war (Art. 63 Abs. 1 LugÜ). Der Sachverhalt, welcher dem vollstreckbar zu erklärenden Entscheid zu- grunde liegt, fusst im Zivilrecht (siehe E. I.1.). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 2 LugÜ ist nicht ersichtlich. Der vorgelegte Titel ist sodann ein Entscheid im Sinne von Art. 32 LugÜ, der aus Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäi- schen Gemeinschaft (siehe Art. 1 Abs. 3 LugÜ), stammt. Die Klage datiert vom
9. Februar 2012 (E. I.1.). Sie wurde damit erhoben, nachdem das Lugano- Übereinkommen am 1. Januar 2010 in der Europäischen Union und ein Jahr spä- ter in der Schweiz in Kraft getreten war. 1.3. Das Exequaturverfahren nach den Art. 38 ff. LugÜ weist die Besonder- heit auf, dass die erste Instanz entscheidet, ohne allfällige Verweigerungsgründe zu prüfen und ohne den Schuldner anzuhören (Art. 41 LugÜ). Will letzterer seine Sicht in das Verfahren einbringen, muss er einen Rechtsbehelf einlegen (siehe Art. 43 LugÜ). In der Schweiz sind dafür die oberen kantonalen Gerichte zustän- dig (Anhang III zum Lugano-Übereinkommen). Die Einseitigkeit des erstinstanzli- chen Prozesses wirkt sich auch auf das Rechtsbehelfsverfahren aus: Das obere kantonale Gericht verfügt in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht über volle Kognition. Entgegen Art. 45 Abs. 1 LugÜ und Art. 327a Abs. 1 ZPO beschränkt sich diese nicht auf die Verweigerungsgründe. Erfasst sind vielmehr auch die Exequaturvoraussetzungen, welche bereits die erste Instanz prüfen musste (BGer 5A_104/2019 vom 13. Dezember 2019, E. 4.2). Die Beschwerde eines Schuld- ners hat sodann eine doppelte Funktion: Einerseits ist sie ein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid; andererseits ist sie aber auch die Gesuchsant- wort des erstinstanzlichen Verfahrens, in welcher er sich nicht äussern konnte. Daher muss es beispielsweise genügen, wenn er den Sachverhalt, welcher dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, seinen eigenen Vorbringen und Bewei- sen gegenüberstellt und bestreitet (Christian Arnold, Das Exequaturverfahren im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, Diss. Lausanne, 2020, Rz. 450). Schliesslich hat die Ein- seitigkeit zur Folge, dass das Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Rechts-
- 8 - behelfsverfahren nicht zum Tragen kommt (BGer 5A_568/2012 vom 24. Januar 2013, E. 4 mit weiteren Hinweisen).
2. Sprache 2.1. Der Gesuchsteller bringt vor, die Gegenpartei habe diverse ausländi- sche Dokumente in englischer und nicht in der gemäss Art. 48 KV ZH vorgesehe- nen Sprache eingereicht. Dabei habe sie auszugsweise auf freie deutsche Über- setzungen verwiesen. Damit genüge sie den Anforderungen, welche das Oberge- richt des Kantons Zürich an die Sprache der im Kanton Zürich offerierten Beilagen aufgestellt habe, nicht. Das Obergericht verlange, dass Beilagen zu einer Eingabe in deutscher Sprache eingereicht würden. Selbstredend seien sie vollständig auf Deutsch zu übersetzen. Ferner entbinde der Umstand, dass die fallführenden Rechtsvertreter des Gesuchstellers englisch sprächen, die Gesuchsgegnerin nicht davon, Beilagen prozesskonform einzureichen. Die prozessual ungenügenden Beilagen zur Beschwerde wie auch zur Noveneingabe seien bereits aus diesen Gründen unbeachtlich (Urk. 30 Rz. 5). 2.2. Aus Art. 129 ZPO leitet man ab, dass Urkunden in der Amtssprache des jeweiligen Kantons einzureichen sind. Reicht jedoch jede Partei Urkunden in derselben Fremdsprache ein, so ist vom Einverständnis der Parteien zum Ver- zicht auf eine Übersetzung auszugehen (BSK ZPO-Gschwend, Art. 129 N 6). Im Übrigen steht Art. 129 ZPO unter dem Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge (Art. 2 ZPO). Gemäss Art. 55 Abs. 2 LugÜ ist auf Verlangen des Gerichts eine Überset- zung der Urkunden vorzulegen. Dies bedeutet, dass es auch auf eine solche ver- zichten oder – a maiore ad minus – sich mit der Übersetzung in eine andere Sprache begnügen kann (Arnold, a.a.O., Rz. 192; im Ergebnis gleich BSK LugÜ- Gelzer Art. 55 N 8). Der vom Gesuchsteller genannte Entscheid (OGer ZH VO150084 vom 24.06.2015, E. 1.4.) ist nicht einschlägig, da er nicht das Lugano- Übereinkommen betrifft. 2.3. Der Gesuchsteller reichte selbst vor Vorinstanz diverse Urkunden in englischer Übersetzung bzw. in englischer Sprache ein (Urk. 4/2–4; Urk. 4/6–11; Urk. 4/16–35). Zudem ist die Vollmacht, die er seiner Rechtsbehelfsantwort beige-
- 9 - legt hat, in englischer Sprache abgefasst (Urk. 31). Die Englisch-Kenntnisse der Kammer sind schliesslich ausreichend, um im vorliegenden Fall ohne weitere Übersetzungen entscheiden zu können.
3. Passivlegitimation 3.1. Die Vorinstanz erwog, es sei davon auszugehen, dass die aus Art. 49 SchKG hergeleitete passive Betreibungs- bzw. Parteifähigkeit der Gesuchsgegne- rin auch für das vorliegende Exequaturverfahren des Lugano-Übereinkommens gelte. Nur dadurch könne der in Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorgesehene Ar- restgrund und die nachfolgende Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft ge- währleistet werden. Dies gelte umso mehr, als die Vollstreckbarerklärung eines "Lugano"-Urteils nach Art. 271 Abs. 3 SchKG Voraussetzung und nicht Konse- quenz der Arrestbewilligung sei und die unverteilte Erbschaft auch bei der materi- ell-rechtlichen Aberkennungsklage parteifähig sei (Urk. 16 S. 3). 3.2. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, es sei unbestritten, dass A._____ am tt.mm.2021, das heisst rund zwei Monate [recte: Wochen] vor Erlass des griechi- schen Urteils, an seinem letzten Wohnsitz in Athen verstorben sei (Urk. 15 Rz. 14). Unbestritten sei sodann, dass im griechischen Urteil als Schuldner nicht die Erbschaft von A._____, sondern A._____ selbst genannt werde (Urk. 15 Rz. 15). Dennoch habe die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin implizit als passivle- gitimiert betrachtet (Urk. 15 Rz. 16). Es sei unbestritten, dass das Lugano- Übereinkommen vorliegend die Vollstreckbarerklärung des griechischen Urteils in der Schweiz regle. Dabei müsse der Grundsatz der Schuldneridentität gewahrt werden. Passivlegitimiert sei daher der Titelschuldner (in casu A._____) oder dessen Rechtsnachfolger (Urk. 15 Rz. 18 f.). Gemäss herrschender Ansicht be- stimme sich nach dem Recht des Urteilsstaats (einschliesslich dessen Kollisions- rechts), ob die Gesuchsgegnerin (Erbschaft von A._____) in die Schuldnerstel- lung nachgerückt sei (Urk. 15 Rz. 20). Aus griechischer Sicht handle es sich bei der Erbschaft um keinen internationalen Sachverhalt, weswegen das griechische Kollisionsrecht gar nicht anwendbar sei. Der Fall werde direkt durch materielles griechisches Recht geregelt. Aber auch das anwendbare griechische Kollisions- recht verweise auf das griechische Recht (Urk. 15 R. 21 f.). Fehle es an der Pas-
- 10 - sivlegitimation, so sei der Antrag abzuweisen (Urk. 15 Rz. 25). Nachdem A._____ am tt.mm.2021 kurz vor Erlass des griechischen Urteils verstorben sei, habe sich der Gesuchsteller an C._____ und B._____, die Söhne des Verstorbenen, gehal- ten. Diese hätten nämlich die Erbschaft am 24. September 2021 unbestritten un- ter öffentlichem Inventar angenommen (Urk. 15 Rz. 29). Der Gesuchsteller habe es unterlassen, mitzuteilen, dass am 16. Dezember 2021 auch die zweite Ehefrau von A._____, E._____ [recte: E._____; Urk. 4/3 S. 1] (verstorben am tt.mm.2023), sowie deren Tochter F._____, beide mit Wohnsitz in Griechenland, die Erbschaft akzeptiert hätten. Ihre Erbberechtigung sei Gegenstand erbrechtlicher Gerichts- verfahren in Griechenland (Urk. 15 Rz. 30). Der Gesuchsteller unterlasse es so- dann, darauf hinzuweisen, dass nach griechischem Recht Nachlassforderungen und -schulden nicht der Erbengemeinschaft unterlägen. Diese würden gemäss Art. 1885 des griechischen Zivilgesetzbuches ipso iure unter den Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt (Urk. 15 Rz. 31). Es gelte somit der Grundsatz des unmittelbaren Erbanfalls. Der Erbe trete mit dem Erbanfall und ohne Weiteres im Umfang seiner Erbquote in die Schulden des Erblassers ein (Urk. 15 Rz. 34). Mit anderen Worten habe nach dem anwendbaren griechischen Recht ein Gläu- biger des Erblassers keinen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft; vielmehr müsse er gegen jeden Erben einzeln vorgehen und dabei dessen Erbquote be- achten. Entsprechend verfüge der Gesuchsteller, wenn überhaupt (bestritten), über separate Forderungen gegen jeden der vier Erben in der Höhe des jeweili- gen Erbanteils (die angeblichen Forderungen des Gesuchstellers würden bestrit- ten; Urk. 15 Rz. 35). So sei der Gesuchsteller gegen C._____, B._____ sowie E._____ und F._____ in Griechenland bei der Vollstreckung des vollstreckbaren Teils des griechischen Urteils separat gegen jeden Erben vorgegangen (Urk. 15 Rz. 37). 3.3. Der Gesuchsteller entgegnet, die in Art. 49 SchKG normierte Sachhaf- tung sei von der Konstellation zu unterscheiden, in welcher ein Gläubiger des Erb- lassers die einzelnen Erben seines Schuldners gestützt auf Art. 603 ZGB persön- lich und mit ihrem gesamten Vermögen haftbar mache. Einem Gläubiger stünden diese beiden Möglichkeiten alternativ zur Verfügung. Stütze er sein zwangsvoll- streckungsrechtliches Vorgehen indes auf Art. 49 SchKG, so sei sein Vorgehen
- 11 - gegen die Erbschaft, welche durch wenigstens einen Erben vertreten werde, nicht als Vorgehen gegen die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zu qualifizieren, sondern als Inanspruchnahme der einer Sachhaftung unterliegenden Erbschaft des verstorbenen Schuldners (Urk. 30 Rz. 16). Damit komme deutlich zum Aus- druck, dass der Tod des Titelschuldners nach Schweizer Recht kein Zwangsvoll- streckungshindernis sei. In dieser Konstellation sei – alternativ zu einer Haftung der Erben gestützt auf Art. 603 ZGB – ein zwangsvollstreckungsrechtliches Vor- gehen gegen die Erbschaft zulässig. Dies gelte gemäss dem verbindlichen Rück- weisungsentscheid BGer 5A_103/2022 [BGE 149 III 34 E. 3.5.4] unabhängig vom auf den Nachlass anwendbaren Recht (Urk. 30 Rz. 17). Zwangsvollstreckungs- hindernisse im Urteilsstaat stünden einer Vollstreckbarerklärung in einem anderen Vertragsstaat nicht entgegen. Ob und inwieweit die eigentliche Zwangsvollstre- ckung erfolgen könne respektive ob und inwiefern ausländische Zwangsvollstre- ckungshindernisse im Vollstreckungsstaat beachtlich seien, richte sich dabei al- lein nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Folgerichtig könnten die Rechts- wirkungen eines Vollstreckungstitels im Vollstreckungsstaat auch weiter gehen als im Urteilsstaat (Urk. 30 Rz. 18). Vorliegend gehe es nicht um die Frage der Sach- legitimation, sondern darum, wie mit dem potentiellen Zwangsvollstreckungshin- dernis des zwischenzeitlichen Todes des Titelschuldners umzugehen sei (Urk. 30 Rz. 19). 3.4. Das Bundesgericht hat sich im Rückweisungsentscheid vom
31. Oktober 2022 ausdrücklich nicht zur Passivlegitimation im Rahmen des Exequaturverfahrens geäussert (BGer 5A_103/2022 vom 31. Oktober 2022, E. 3.7). Die Frage ist somit im vorliegenden Verfahren frei zu prüfen. 3.5. Das Exequatur ist Voraussetzung und nicht Folge der Arrestbewilligung (BGE 149 III 34 E. 3.2.2; BGer 5A_428/2022 vom 18. Januar 2023 [zur Publikati- on vorgesehen], E. 5.2.1.2). Die Frage, ob ein Arrest gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zu bewilligen ist, stellt sich somit erst, wenn der ausländische Titel vollstreckbar erklärt worden ist. Folglich erlaubt das Arrestrecht keine Rück- schlüsse auf das Exequatur. Im Übrigen gehen die Art. 38 ff. LugÜ als Staatsver- tragsrecht dem Arrestrecht ohnehin vor, soweit eine Normenkollision vorliegt
- 12 - (Art. 30a SchKG). Eine solche ist vorliegend zu verneinen: Das Bundesgericht hielt nämlich fest, Art. 49 SchKG verleihe der ungeteilten Erbschaft die passive Parteifähigkeit im Zusammenhang mit Betreibungen (BGE 149 III 34 E. 3.5.2). Das separate Exequatur nach den Art. 38 ff. LugÜ ist nicht Teil der eigentlichen Zwangsvollstreckung (und damit auch nicht der Betreibung). Entsprechend enthält das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (mit Ausnahme des vorliegend nicht einschlägigen inzidenten Exequaturs [Art. 81 Abs. 3 SchKG]) keine Vorschriften dazu. Art. 49 SchKG ist damit im vorliegenden Kontext a priori nicht anwendbar. Das Lugano-Übereinkommen regelt die Passivlegitimation explizit, da im Formular nach Anhang V anzugeben ist, gegen wen der Titel im Ursprungsstaat vollstreck- bar ist. Es sind nach einhelliger Lehre der Titelschuldner und seine Rechtsnach- folger (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 202; Vanessa Caroline Haubensak, Umsetzung der Vollstreckung und Sicherung nach dem Lugano-Übereinkommen in das Schweizer Recht, De lege lata und de lege ferenda, Diss. Basel, 2017, S. 44; Arnold, a.a.O., Rz. 129; SHK LugÜ-Staehelin/Bopp, Art. 38 N 41; Miguel Sogo, Art. 38 LugÜ, in: Anton K. Schnyder/Miguel Sogo [Hrsg.], Lugano- Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2023, Art. 38 N 83). Umstritten ist, ob die Rechtsnachfolge nach der lex fori (ein- schliesslich des Kollisionsrechts) des Ursprungsstaats (so Jan Kropholler/Jan von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVO, Lugano- Übereinkommen 2007, EuVTVO, EuMVVO und EuGFVO, 9. Aufl. 2011, Art. 38 EuGVO N 15; Arnold, a.a.O., Rz. 120 und 129; ähnlich BGer 4A_501/2012 vom
4. März 2013, E. 5.3: "La successione è retta dalla legge dello Stato di origine […].") oder nach dem Kollisionsrecht des Vollstreckungsstaats (so BSK LugÜ- Hofmann/Kunz, Art. 38 N 195; Haubensak, a.a.O., S. 44; SHK LugÜ- Staehelin/Bopp, Art. 38 N 41) zu prüfen ist. Nach einem allgemeinen Grundsatz kann ein Entscheid im Vollstreckungsstaat nicht mehr Wirkungen entfalten als im Herkunftsstaat (EuGH C-420/07 vom 28. April 2009, Rz. 66; BGE 129 III 626 E. 5.2.3; BGer 5A_285/2009 vom 21. August 2009, E. 2.1; P. Jenard, Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [unterzeichnet in Brüs- sel am 27. September 1968], ABl. C 59 vom 5. März 1979, S. 1 ff., S. 48 [nachfol-
- 13 - gend: Bericht Jenard]; Gerhard Walter/Tanja Domej, Internationales Zivilprozess- recht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 413). Dies bedeutet, dass im Vollstreckungs- staat nur passivlegitimiert sein kann, wer dies auch im Ursprungsstaat ist. An- sonsten würden die Wirkungen auf jemanden erstreckt, der im Herkunftsland durch den Entscheid gar nicht gebunden ist (so auch Bericht Jenard, a.a.O., S. 49, für den umgekehrten Fall, wonach das Antragsrecht jedem zusteht, der sich im Urteilsstaat auf den Entscheid berufen kann). Massgebend ist daher die Optik des Erkenntnisgerichts. Dieses bestimmt die Rechtsnachfolge nicht nach dem Kollisions- oder Sachrecht irgendeines möglichen ausländischen Vollstre- ckungsstaates. Vielmehr wendet es sein eigenes materielles oder Kollisionsrecht an. 3.6. Vorliegend kann offenbleiben, ob direkt materielles hellenisches Recht oder aber zunächst das Kollisionsrecht Griechenlands zu beachten ist. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergibt sich das Kollisionsrecht in Erbsa- chen aus der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Voll- streckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europä- ischen Nachlasszeugnisses (ABl. EU 2012 L 201, S. 107 ff.; abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:201:0107:013 4:DE:PDF, besucht am 24. Juli 2023; nachfolgend: Vo 650/2012). Diese Verord- nung gilt seit dem 17. August 2015 unmittelbar in den Mitgliedstaaten (ABl. EU 2012 L 201, S. 134). Gemäss Art. 21 Abs. 1 Vo 650/2012 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach diesem Recht bestimmt sich namentlich auch die Berufung der Berechtigten (Art. 23 Abs. 2 lit. b Vo 650/2012). A._____ hatte seinen letzten Wohnsitz in Grie- chenland (E. I.1.), womit hinsichtlich der Rechtsnachfolge griechisches Recht zur Anwendung kommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch nach Art. 91 Abs. 1 IPRG griechisches Recht anzuwenden wäre, sollte man der vorerwähnten Gegenansicht folgen.
- 14 - 3.7. Gemäss Art. 1710 Abs. 1 des griechischen Zivilgesetzbuches (Astikos Kodikas [Αστικός Κώδικας; abrufbar in griechischer Sprache unter https://www.ministryofjustice.gr/wp-content/uploads/2019/10/Αστικός-Κώδικας.pdf, besucht am 24. Juli 2023; auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben bei Apostolos Georgiades, Griechenland, in: Rainer Hausmann {Hrsg.}, Internati- onales Erbrecht, Quellensammlung mit systematischen Darstellungen des materi- ellen Erbrechts sowie des Kollisionsrechts der wichtigsten Staaten, Band III, Stand: 28. September 2021, Zweiter Teil: Gesetzestexte, S. 5 ff.]; nachfolgend: AK) geht das Vermögen mit dem Tod des Erblassers von Gesetzes wegen oder aufgrund eines Testaments auf einen oder mehrere Erben über. Der Erbe erwirbt die Erbschaft grundsätzlich von Rechts wegen, sobald der Erbfall eingetreten ist, das heisst im Todeszeitpunkt des Erblassers; eine Mitwirkung ist nicht erforderlich (siehe Art. 1846 AK); eine ruhende Erbschaft gibt es nicht (Georgiades, a.a.O., Rz. 220). Werden mehrere Erben, sei es aufgrund eines Testaments oder durch Gesetz, zur Erbfolge berufen, so bilden sie eine Miterbengemeinschaft (Art. 1884 AK). Dabei handelt es sich nicht um eine Gesamthandsgemeinschaft, in welcher kein Erbe allein verfügen könnte; vielmehr ist es eine Bruchteilsgemeinschaft. Diese besteht nur theoretisch hinsichtlich der gesamten Erbmasse. In Wirklichkeit handelt es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft an den einzelnen Nachlassge- genständen, weil nicht alle Nachlassbestandteile Gegenstand der Erbengemein- schaft bilden (Georgiades, a.a.O., Rz. 233). Nachlassforderungen und -schulden unterliegen nicht der Erbengemeinschaft; sie werden nämlich gemäss Art. 1885 AK mit dem Erbfall ipso iure unter den Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile aufge- teilt (Georgiades, a.a.O., Rz. 234). 3.8. Die Passivlegitimation ist entgegen dem Gesuchsteller (Urk. 30 Rz. 19) nicht bloss "potenzielle(s) Zwangsvollstreckungshindernis", sondern (auch) eine Sachurteilsvoraussetzung für das Exequatur (siehe BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 204; Haubensak, a.a.O., S. 44). Der Gesuchsteller richtete sein diesbe- zügliches Begehren gegen die "Erbschaft von A._____ sel." (Urk. 1 S. 1). Der Entscheid des Berufungsgerichts ist in Griechenland jedoch nicht gegen die Erb- schaft als solche vollstreckbar. Dies geht auch aus der Bescheinigung des Beru- fungsgerichts vom 10. November 2021 hervor, wonach das Urteil gegen A._____
- 15 - vollstreckbar ist (Urk. 4/13b). Damit verbietet es sich, den Entscheid des Beru- fungsgerichts Athen in der Schweiz als gegen die Erbschaft für vollstreckbar zu erklären. Das Exequaturbegehren ist abzuweisen.
4. Ergebnis In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Januar 2023 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Das Exequaturbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen." III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; OGer ZH RV140013 vom 20.03.2015, E. 4.2.). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– fest und auferlegte sie der Gesuchsgegnerin. Zudem verpflichtete sie letztere, den Gesuchsteller mit Fr. 2'000.– zu entschädi- gen (Urk. 16 S. 6). 1.2. Der Gesuchsteller kombinierte sein Exequatur- mit einem Arrestbegeh- ren (Urk. 1 S. 2 f.). In solchen Fällen sieht Art. 48 Abs. 2 GebV SchKG für das Exequatur eine Höchstgebühr von Fr. 1'000.– vor. Keine Rolle darf der Streitwert spielen (Art. 52 LugÜ). Die Tatsache, dass die Vorinstanz nicht im selben Ent- scheid über das Exequatur- und das Arrestbegehren befand, darf niemandem zum Nachteil gereichen. Die Höhe der Gebühr wurde nicht angefochten und ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich im zulässigen Rahmen bewegt. 1.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 16 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 2.1. Der vorliegende Fall ist in rechtlicher Hinsicht relativ komplex, da es sich um eine internationalprivatrechtliche Angelegenheit handelt und auch grie- chisches Recht zu beachten ist. Vor diesem Hintergrund ist die Gerichtsgebühr unabhängig vom Streitwert (Art. 52 LugÜ) auch für das Rechtsbehelfsverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 48 Abs. 2 GebV SchKG). Sie ist ausgangsge- mäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– (Urk. 23) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin Fr. 1'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 2.2. Weiter ist der unterliegende Gesuchsteller zu verpflichten, die Ge- suchsgegnerin zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Art. 52 LugÜ gilt nicht hin- sichtlich der Parteientschädigung; diese bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (OGer ZH RV150011 vom 14.03.2016, E. 4.1.). Der Streitwert beträgt EUR 2'000.– + EUR 8'723'088.70 + EUR 100'000.– = EUR 8'825'088.70 (siehe Urk. 15 S. 2; Urk. 4/13b; Urk. 16 S. 5 f.). Im Zeitpunkt, als das vorliegende Verfahren rechtshängig gemacht wurde, das heisst am 23. November 2021 (Urk. 1), lag der Wechselkurs bei EUR 1.– = CHF 1.0498 (https://www.exchange-rates.org/de/wechselkursverlauf/eur-chf- 2021-11-23, besucht am 24. Juli 2023). Demzufolge beträgt der Streitwert Fr. 9'264'578.10. Die Grundgebühr beträgt Fr. 100'884.– (§ 13 Abs. 1 AnwGebV und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist in Anwendung von § 9 AnwGebV (ein Fünftel) auf Fr. 20'000.– herabzusetzen. Die obsiegende Gesuchsgegnerin konnte sich vor erster Instanz nicht äussern (Art. 41 LugÜ). Eine Reduktion der Parteient- schädigung gestützt auf § 13 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigt sich daher nicht. Sie wäre nämlich darin begründet, dass die Rechtsvertretung den Fall aus dem Ver- fahren vor erster Instanz bereits kennt. Gleichwohl erscheint eine Parteientschä- digung von Fr. 20'000.– für eine 17-seitige Rechtsmittelschrift als zu hoch. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles (Anwendung ausländischen Rechts) ist sie auf Fr. 10'000.– zu reduzieren (§ 2 Abs. 2 AnwGebV; § 4 Abs. 2 Anw-
- 17 - GebV). Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht beantragt (Urk. 15 S. 2), wes- halb ein solcher nicht zuzusprechen ist. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheids des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom
5. Januar 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Das Exequaturbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Ge- suchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den geleisteten Vor- schuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zu bezah- len.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 18 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'264'578.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: ya