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RV230002

Vollstreckung

Zürich OG · 2023-03-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit (Teil)Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2. Oktober 2018 im Verfahren CP160001-D wurde die Gesuchsgegnerin u.a. verpflichtet (Urk. 4 S. 38 f. Dispositiv-Ziffer 1.b): "b) [der Gesuchstellerin und einer Miterbin] schriftlich die Zustimmung für die Herausgabe der entsprechenden Kontounterlagen (detaillierte Kon- toauszüge) der letzten zehn bzw. aller noch vorhandenen Jahre betref- fend die MasterCard [Nrn. ...] zuhanden des entsprechenden Kreditkar- tenunternehmens [...] zu erteilen."

b) Am 31. Oktober 2022 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) ein Gesuch um Vollstreckung dieser Dispositiv-Ziffer ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 20. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Vollstreckungs- gesuch vollumfänglich ab, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 17 = Urk. 20).

c) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 11. Februar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 18/2: Zustellung am 1. Februar 2023) Beschwerde und stellte die fol- genden Beschwerdeanträge (Urk. 19 S. 2): "1. Es sei das Urteil aufzuheben und mein Vollstreckungsgesuch gutzu- heissen. Und mir somit die mit Vollstreckungsgesuch vom 31. Oktober 2022 bei der Vorinstanz verlangte Zustimmungserklärung für die Her- ausgabe der entsprechenden Kontounterlagen (detaillierte Kontoauszü- ge) der letzten zehn bzw. aller noch vorhandenen Jahre betreffend die Mastercard [Nrn. ...] zuhanden des entsprechenden Kreditkartenunter- nehmens [...] zu erteilen bzw. das Gericht hat mir zuhanden [des Kre- ditkartenunternehmens] zu bescheinigen, dass das Kreditkartenunter- nehmen mir diese Auskünfte erteilen kann.

E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin habe mit ihrem Schreiben vom 30. Januar 2019 an das Bezirksgericht Dielsdorf im Verfah- ren CP160001-D unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die fragli- che Dispositiv-Ziffer als erfüllt erachte. Die vorgelegte Zustimmungserklärung der Gesuchsgegnerin vom 7. Januar 2019 erscheine denn auch zur Erfüllung dieser Dispositiv-Ziffer absolut geeignet. Daher sei infolge Tilgung das Vollstreckungs- gesuch vollumfänglich abzuweisen (Urk. 20 S. 5).

c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, entgegen der Vorinstanz habe sie (die Gesuchstellerin) nicht den Beweis eingereicht, dass die Verpflichtung getilgt sei; vielmehr habe sie alle Vorbringen der Gesuchsgegnerin bestritten. Es sei schlichtweg unwahr, dass die Zustim- mungserklärung jemals korrekt gemäss dem Urteil vom 2. Oktober 2018 erteilt worden sei. Es liege keine richtige Erfüllung vor, indem sie bis heute keine Zu- stimmungserklärung ohne den Passus "unter Kopie zuhanden des Unterzeich- nenden" erhalten habe. Gemäss dem Urteil habe das Kreditkartenunternehmen der Gesuchsgegnerin keine Kopie der erteilten Auskünfte zuzusenden. Das Schreiben der Gesuchstellerin vom 30. Januar 2019 beziehe sich denn auch nicht auf das Urteil, sondern auf den Beschluss vom 2. Oktober 2018 und habe zum Zweck gehabt, die Fortsetzung des Prozesses zu verlangen. Sie habe auch die unkorrekte Zustimmungserklärung an die Gesuchsgegnerin zurückgewiesen. Das vorinstanzliche Herausgreifen eines Textes als Beweis der Erbringung der Leis- tung aus einem Schreiben mit ganz anderem Zweck sei willkürlich. Sie (die Ge-

- 4 - suchstellerin) habe bis heute keine korrekte Zustimmungserklärung erhalten (Urk. 19 S. 3 ff.).

d) Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 erklärte die Gesuchsgegnerin ge- genüber der Gesuchstellerin und der Miterbin (Urk. 3/4 Blatt 2): "[Die Gesuchsgegnerin] stimmt zu, dass die Kontounterlagen (detaillierte Kontoauszüge) der letzten zehn bzw. aller noch vorhandenen Jahre betref- fend der folgenden Kreditkartenkonti [...] an die Gesuchstellerin und [die Mit- erbin] unter Kopie zuhanden des Unterzeichnenden herausgegeben werden: [...]" (Hervorhebung nicht im Original)." An sich könnte durchaus diskutiert werden, ob mit dieser bedingten Zustim- mung zur Auskunfterteilung die fragliche Dispositiv-Ziffer 1.b (für deren Wortlaut vgl. oben Erwägung 1.a) tatsächlich korrekt erfüllt wurde. Ungeachtet dessen teil- ten die Gesuchstellerin und die Miterbin dann aber mit Eingabe vom 30. Januar 2019 dem Bezirksgericht Dielsdorf im Verfahren CP160001-D mit (Urk. 10/7): "Wir beziehen uns auf Ihren Beschluss vom 02. Oktober 2018, in welchem wir gemäss Ziffer 2, des Dispositivs verpflichtet sind, innert 30 Tagen nach Er- stattung der Auskünfte durch die Beklagte, mitzuteilen, dass wir die Fortset- zung des Prozesses (Herabsetzungsklage) wünschen. Die uns von Ihrem Gericht zugestandenen Auskünfte gemäss Ziffer 1.a) und 1.b) des Urteils vom 02. Oktober 2018 haben wir mit Schreiben vom

13. Dezember 2018 und 7. Januar 2019 von der Beklagten bzw. deren Bei- stand erhalten (siehe Beilagen). Innert der von Ihnen festgesetzten Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Auskünfte der Klägerin teilen wir Ihnen nun mit, dass wir die Fortsetzung des Prozesses (Herabsetzungsklage) wünschen." Die Gesuchstellerin und die Miterbin erklären in dieser Eingabe, dass sie die Zustimmungserklärung gemäss Dispositiv-Ziffer 1.b des Urteils vom 2. Oktober 2018 erhalten hätten. Diese Erklärung ist (wie schon die Vorinstanz erwog; Urk. 20 Erw. 2.2 letzter Absatz) unmissverständlich. Dass Zweck dieses Schrei- bens war, die Fortsetzung des Herabsetzungsprozesses zu verlangen, ändert hie- ran nichts, denn das Verlangen der Fortsetzung setzt gemäss den eigenen Darle- gungen der Gesuchstellerin in der Eingabe vom 30. Januar 2019 ja gerade vo- raus, dass die Auskünfte erteilt bzw. die Zustimmung zur Auskunfterteilung gege- ben wurden. Dass bei dieser Sachlage die Vorinstanz davon ausging, die Ge- suchstellerin habe die Zustimmung zur Auskunfterteilung erhalten, stellt klarer-

- 5 - weise keine unrichtige (schon gar keine offensichtlich unrichtige) Sachverhalts- feststellung dar. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs richtet, als offensichtlich unbegründet.

e) Die Gesuchstellerin beanstandet auch die Kosten- und Entschädi- gungsregelung des angefochtenen Urteils (Urk. 19 S. 6). Sie stellt hierzu jedoch keine bezifferten Beschwerdeanträge. Solche könnten und müssten auch dann gestellt werden, wenn die Begründung als unzureichend beanstandet wird (dass Anträge zu stellen sind, wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbeleh- rung angegeben; vgl. Urk. 20 Disp.-Ziff. 7). Damit bleibt diesbezüglich unklar, wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, und kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

E. 3 a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Parteien und die Vorinstanz haben keinen Streitwert angege- ben (vgl. Urk. 20 S. 6). Er ist daher auf rund Fr. 10'000.-- zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO), ausgehend davon, dass die letztlich streitbetroffenen Kreditkarten- konten nicht enorme Summen beinhalten dürften. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 6 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 19, 21 und 22/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt geschätzt rund Fr. 10'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke - 7 - versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV230002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 2. März 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. Januar 2023 (EZ220007-D)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit (Teil)Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2. Oktober 2018 im Verfahren CP160001-D wurde die Gesuchsgegnerin u.a. verpflichtet (Urk. 4 S. 38 f. Dispositiv-Ziffer 1.b): "b) [der Gesuchstellerin und einer Miterbin] schriftlich die Zustimmung für die Herausgabe der entsprechenden Kontounterlagen (detaillierte Kon- toauszüge) der letzten zehn bzw. aller noch vorhandenen Jahre betref- fend die MasterCard [Nrn. ...] zuhanden des entsprechenden Kreditkar- tenunternehmens [...] zu erteilen."

b) Am 31. Oktober 2022 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) ein Gesuch um Vollstreckung dieser Dispositiv-Ziffer ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 20. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Vollstreckungs- gesuch vollumfänglich ab, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 17 = Urk. 20).

c) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 11. Februar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 18/2: Zustellung am 1. Februar 2023) Beschwerde und stellte die fol- genden Beschwerdeanträge (Urk. 19 S. 2): "1. Es sei das Urteil aufzuheben und mein Vollstreckungsgesuch gutzu- heissen. Und mir somit die mit Vollstreckungsgesuch vom 31. Oktober 2022 bei der Vorinstanz verlangte Zustimmungserklärung für die Her- ausgabe der entsprechenden Kontounterlagen (detaillierte Kontoauszü- ge) der letzten zehn bzw. aller noch vorhandenen Jahre betreffend die Mastercard [Nrn. ...] zuhanden des entsprechenden Kreditkartenunter- nehmens [...] zu erteilen bzw. das Gericht hat mir zuhanden [des Kre- ditkartenunternehmens] zu bescheinigen, dass das Kreditkartenunter- nehmen mir diese Auskünfte erteilen kann.

2. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur rechtmässi- gen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Beschwerdegegnerin. bzw. eventualiter der Staatskasse, da das Bezirksgericht Dielsdorf dieses rechts- widrige Urteil verursacht hat."

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-18). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin habe mit ihrem Schreiben vom 30. Januar 2019 an das Bezirksgericht Dielsdorf im Verfah- ren CP160001-D unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die fragli- che Dispositiv-Ziffer als erfüllt erachte. Die vorgelegte Zustimmungserklärung der Gesuchsgegnerin vom 7. Januar 2019 erscheine denn auch zur Erfüllung dieser Dispositiv-Ziffer absolut geeignet. Daher sei infolge Tilgung das Vollstreckungs- gesuch vollumfänglich abzuweisen (Urk. 20 S. 5).

c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, entgegen der Vorinstanz habe sie (die Gesuchstellerin) nicht den Beweis eingereicht, dass die Verpflichtung getilgt sei; vielmehr habe sie alle Vorbringen der Gesuchsgegnerin bestritten. Es sei schlichtweg unwahr, dass die Zustim- mungserklärung jemals korrekt gemäss dem Urteil vom 2. Oktober 2018 erteilt worden sei. Es liege keine richtige Erfüllung vor, indem sie bis heute keine Zu- stimmungserklärung ohne den Passus "unter Kopie zuhanden des Unterzeich- nenden" erhalten habe. Gemäss dem Urteil habe das Kreditkartenunternehmen der Gesuchsgegnerin keine Kopie der erteilten Auskünfte zuzusenden. Das Schreiben der Gesuchstellerin vom 30. Januar 2019 beziehe sich denn auch nicht auf das Urteil, sondern auf den Beschluss vom 2. Oktober 2018 und habe zum Zweck gehabt, die Fortsetzung des Prozesses zu verlangen. Sie habe auch die unkorrekte Zustimmungserklärung an die Gesuchsgegnerin zurückgewiesen. Das vorinstanzliche Herausgreifen eines Textes als Beweis der Erbringung der Leis- tung aus einem Schreiben mit ganz anderem Zweck sei willkürlich. Sie (die Ge-

- 4 - suchstellerin) habe bis heute keine korrekte Zustimmungserklärung erhalten (Urk. 19 S. 3 ff.).

d) Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 erklärte die Gesuchsgegnerin ge- genüber der Gesuchstellerin und der Miterbin (Urk. 3/4 Blatt 2): "[Die Gesuchsgegnerin] stimmt zu, dass die Kontounterlagen (detaillierte Kontoauszüge) der letzten zehn bzw. aller noch vorhandenen Jahre betref- fend der folgenden Kreditkartenkonti [...] an die Gesuchstellerin und [die Mit- erbin] unter Kopie zuhanden des Unterzeichnenden herausgegeben werden: [...]" (Hervorhebung nicht im Original)." An sich könnte durchaus diskutiert werden, ob mit dieser bedingten Zustim- mung zur Auskunfterteilung die fragliche Dispositiv-Ziffer 1.b (für deren Wortlaut vgl. oben Erwägung 1.a) tatsächlich korrekt erfüllt wurde. Ungeachtet dessen teil- ten die Gesuchstellerin und die Miterbin dann aber mit Eingabe vom 30. Januar 2019 dem Bezirksgericht Dielsdorf im Verfahren CP160001-D mit (Urk. 10/7): "Wir beziehen uns auf Ihren Beschluss vom 02. Oktober 2018, in welchem wir gemäss Ziffer 2, des Dispositivs verpflichtet sind, innert 30 Tagen nach Er- stattung der Auskünfte durch die Beklagte, mitzuteilen, dass wir die Fortset- zung des Prozesses (Herabsetzungsklage) wünschen. Die uns von Ihrem Gericht zugestandenen Auskünfte gemäss Ziffer 1.a) und 1.b) des Urteils vom 02. Oktober 2018 haben wir mit Schreiben vom

13. Dezember 2018 und 7. Januar 2019 von der Beklagten bzw. deren Bei- stand erhalten (siehe Beilagen). Innert der von Ihnen festgesetzten Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Auskünfte der Klägerin teilen wir Ihnen nun mit, dass wir die Fortsetzung des Prozesses (Herabsetzungsklage) wünschen." Die Gesuchstellerin und die Miterbin erklären in dieser Eingabe, dass sie die Zustimmungserklärung gemäss Dispositiv-Ziffer 1.b des Urteils vom 2. Oktober 2018 erhalten hätten. Diese Erklärung ist (wie schon die Vorinstanz erwog; Urk. 20 Erw. 2.2 letzter Absatz) unmissverständlich. Dass Zweck dieses Schrei- bens war, die Fortsetzung des Herabsetzungsprozesses zu verlangen, ändert hie- ran nichts, denn das Verlangen der Fortsetzung setzt gemäss den eigenen Darle- gungen der Gesuchstellerin in der Eingabe vom 30. Januar 2019 ja gerade vo- raus, dass die Auskünfte erteilt bzw. die Zustimmung zur Auskunfterteilung gege- ben wurden. Dass bei dieser Sachlage die Vorinstanz davon ausging, die Ge- suchstellerin habe die Zustimmung zur Auskunfterteilung erhalten, stellt klarer-

- 5 - weise keine unrichtige (schon gar keine offensichtlich unrichtige) Sachverhalts- feststellung dar. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs richtet, als offensichtlich unbegründet.

e) Die Gesuchstellerin beanstandet auch die Kosten- und Entschädi- gungsregelung des angefochtenen Urteils (Urk. 19 S. 6). Sie stellt hierzu jedoch keine bezifferten Beschwerdeanträge. Solche könnten und müssten auch dann gestellt werden, wenn die Begründung als unzureichend beanstandet wird (dass Anträge zu stellen sind, wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbeleh- rung angegeben; vgl. Urk. 20 Disp.-Ziff. 7). Damit bleibt diesbezüglich unklar, wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, und kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Parteien und die Vorinstanz haben keinen Streitwert angege- ben (vgl. Urk. 20 S. 6). Er ist daher auf rund Fr. 10'000.-- zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO), ausgehend davon, dass die letztlich streitbetroffenen Kreditkarten- konten nicht enorme Summen beinhalten dürften. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 19, 21 und 22/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt geschätzt rund Fr. 10'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke

- 7 - versandt am: st