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RV220006

Vollstreckung (Schutzschrift, unentgeltliche Rechtspflege, Kostenfolgen)

Zürich OG · 2022-10-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuch- stellerin) sowie der Gesuchs- und Beschwerdegegner 1 (nachfolgend: Gesuchs- gegner) sind die Eltern der am tt.mm.2012 geborenen Tochter C._____. Mit Urteil vom 15. September 2021 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Tochter unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt; gleichzeitig wurde der per- sönliche Verkehr zwischen Vater und Tochter geregelt (Urk. 3/1). Am 25. April 2022 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz eine Schutzschrift ein. Sie be- antragte in der Sache, dass ein allfälliges Gesuch des Gesuchsgegners um An- ordnung superprovisorischer Vollstreckungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht oder dem telefonischen persönlichen Verkehr betreffend die gemeinsame Tochter abzuweisen sei. Gleichzeitig ersuchte die Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das Schutzschrift- und das allfällige Vollstreckungsverfahren (Urk. 1). Am

27. April 2022 verfügte die Vorinstanz Folgendes (Urk. 4 S. 5 f. = Urk. 8 S. 5 f.): "1. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 25. April 2022 wird als Schutz- schrift entgegengenommen.

E. 1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nämlich nur für das erstinstanzliche (Gesuchs-)Verfahren, nicht aber für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2; BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 8 Abs. 2 GebV OG).

E. 1.2 Da die Gesuchstellerin unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

E. 1.3 Gegenstand des Schutzschriftverfahrens ist allein die Aufbewahrung der Schutzschrift zum Zweck des späteren Beizugs im Massnahmeverfahren. Die gerichtliche Tätigkeit ist damit rein administrativer Natur (Andri Hess-Blumer, Die Schutzschrift nach eidgenössischem und zürcherischem Recht, Diss. Zürich, 2001, S. 180). Insbesondere hat sich das Gericht (noch) nicht mit den darin auf- geführten Argumenten auseinanderzusetzen. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht zulässig, aufgrund dieser Argumente zu schliessen, dass es aussichtslos gewesen sei, die Schutzschrift einzureichen (anders OGer ZH LF190013 vom 21.03.2019, E. 3.4.3.). Art. 270 ZPO sieht nicht vor, dass das Gericht die Entge- gennahme und Aufbewahrung der Schutzschrift einer Hauptpartei verweigern könnte (anders bei der Schutzschrift einer Nebenintervenientin: OGer ZH RU170045 vom 20.10.2017, in: ZR 116 [2017] Nr. 74, E. 3.4). Wer als Hauptpartei eine Schutzschrift einreicht, kann damit im Schutzschriftverfahren nicht unterlie- gen. Entsprechend erscheint es auch nicht zulässig, ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege – soweit es sich auf das Schutzschriftverfahren bezieht – mit der Begründung abzuweisen, die Schutzschrift sei aussichtslos.

2. Unentgeltliche Rechtspflege für das Schutzschriftverfahren

E. 2 Die Schutzschrift vom 25. April 2022 wird im Verfahren EZ220003-F beigezogen.

E. 2.1 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Be- stellung einer Rechtsvertretung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhal- tes ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzu- stellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Zum Exis- tenzbedarf zählen der Grundbedarf, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen (AHV/IV, Krankenpflegeversicherung), Transportkosten zum Arbeits- bzw. Ausbil- dungsplatz sowie die Steuern (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 9). Nicht dazu gehören Auslagen für Hobbies, da sie im Grundbetrag enthalten sind (BlSchK 2009, S. 193). Letzterer ist indessen, soweit es die Umstände des Einzelfalls gebieten, um 15 bis 30 % zu erhöhen (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 10). Aus dem Effektivi- tätsgrundsatz folgt, dass für die Beurteilung der Mittellosigkeit nur Vermögen be- rücksichtigt werden darf, das tatsächlich vorhanden und frei verfügbar oder we- nigstens realisierbar ist (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 68; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 19). Dabei ist der gesuchstellenden Partei ein Notgroschen zu belas- sen. Dessen Höhe bemisst sich nach den konkreten Verhältnissen, namentlich dem Alter, der Gesundheit, den familiären Verpflichtungen, den Erwerbsaussich-

- 12 - ten sowie der Möglichkeit einer künftigen wirtschaftlichen Erholung. Die Kantone gewähren Freibeträge zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 25'000.– (OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. V.1.4.; OGer ZH PC160049 vom 17.01.2017, E. 6c).

E. 2.2 Mit Blick auf die bis anhin unklare Rechtslage (E. III.) erscheinen die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin nicht als aussichtslos. Sie ist sodann zur Wahrung ihrer Rechte auf ihre Anwältin angewiesen.

E. 2.3 Die Gesuchstellerin erzielt bei der D._____ GmbH ein monatliches Ein- kommen von netto Fr. 4'171.05 (inklusive Fr. 200.– Kinderzulagen; Urk. 11/4). Nach eigenen Angaben hat sie keinen 13. Monatslohn (Urk. 7 Rz. 52), was glaubhaft erscheint: So zahlte sie 2021 insgesamt Fr. 3'514.– an Beiträgen an AHV/IV/EO/ALV/NBUV (Urk. 11/5). Dies entspricht bei zwölf Monaten Fr. 292.85 pro Monat, welcher Betrag auch aus den Lohnabrechnungen ersichtlich ist (Urk. 11/4). Mit Urteil vom 15. September 2021 wurde der Kindsvater verpflichtet, für die Tochter monatliche Alimente (Barunterhalt) von Fr. 500.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Ende Mai 2021 von 101.0 [recte: 101.9] Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte) und sind erstmals auf den 1. Januar 2022 dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen (Urk. 3/1). Sie belaufen sich demzufolge aktuell auf Fr. 500.– / 101.9 x 102.5 = Fr. 502.95. Am 25. November 2021 erhielt die Gesuchstellerin für ihre Tochter C._____ Fr. 500.– vom Amt für Jugend und Berufsberatung; am 25. Januar 2022 und am 23. Februar 2022 belie- fen sich die Beträge auf je Fr. 502.95 (Urk. 11/15). Es ist demnach davon auszu- gehen, dass die Alimente bevorschusst werden. Insgesamt beträgt das Einkom- men der Gesuchstellerin und ihrer Tochter Fr. 4'674.–.

E. 2.4 Der Grundbetrag der Gesuchstellerin beträgt Fr. 1'350.– (BlSchK 2009, S. 193), die Wohnungsmiete (inklusive Parkplatz von Fr. 60.–) Fr. 1'625.– (Urk. 11/6), die Krankenkassenprämien (KVG und VVG abzüglich individueller Prämienverbilligung von Fr. 84.55) Fr. 351.– (Urk. 11/7–8), die Gesundheitskos- ten Fr. 65.– (Urk. 11/8), die Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 30.– (Urk. 11/9), die Kommunikationskosten Fr. 150.– und die Fahrtkosten Fr. 300.– (monatliche Zahlungen an den Vater E._____, dem das Auto gehört; Urk. 7

- 13 - Rz. 60; Urk. 11/15). Die geltend gemachten Kosten von Fr. 154.– für auswärtige Verpflegung und Fr. 170.– für Steuern (Urk. 7 Rz. 61 f.) sind glaubhaft. Mit Blick auf die knappen Einkommensverhältnisse erscheint vorliegend ein Zuschlag auf den Grundbetrag von 15 % (oder Fr. 203.–) angemessen. Zusammenfassend ist von einem Bedarf der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 4'398.– auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass dabei kein Wohnanteil ausgeschieden wurde, da der Bedarf der Tochter (dazu sogleich) zu addieren sein wird.

E. 2.5 Der Grundbetrag der Tochter beträgt Fr. 600.– (BlSchK 2009, S. 193), die Krankenkassenprämien (KVG und VVG abzüglich individueller Prämienverbil- ligung von Fr. 60.75) Fr. 65.– (Urk. 11/8; Urk. 11/10) und die Gesundheitskosten Fr. 18.– (Urk. 11/8). Die Rechnung bezüglich der Kosten von Fr. 120.– für Aufga- benhilfe und Nachhilfestunden datiert vom 12. April 2021 (Urk. 11/11) und ist da- her nicht aktuell. Darüber hinaus sind keine entsprechenden Belastungen auf den Kontoauszügen ersichtlich (Urk. 11/15). Nicht zu berücksichtigen sind sodann Fr. 30.– für Tanzen, Fr. 30.– für Geigenmiete und Fr. 122.– für die Musikschule (Urk. 7 Rz. 63), da es sich um Hobbies handelt. Hingegen ist der Grundbetrag um

E. 2.6 Dem Gesamteinkommen von Fr. 4'674.– steht somit ein Gesamtbedarf von Fr. 5'171.– gegenüber. Die Gesuchstellerin hatte per 10. März 2022 Fr. 1'242.51 auf ihrem Konto mit der IBAN CH1 bei der CREDIT SUISSE (Schweiz) AG (Urk. 11/15) und per 25. März 2022 Fr. 8'696.39 auf ihrem Sparkon- to mit der IBAN CH2 bei derselben Bank (Urk. 11/16). Sie kommt zu einem erheb- lichen Teil selber für die Kosten ihrer mittlerweile zehnjährigen Tochter auf. Vor diesem Hintergrund sind ihr die Beträge auf den beiden Konten als Notgroschen zu belassen.

E. 2.7 Zusammenfassend ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 14 - Es wird beschlossen:

E. 3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, sie habe im vorliegend gegenständli- chen Schutzschriftverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und in einem allfälli- gen kontradiktorischen Verfahren eine Parteientschädigung sowie die unentgeltli- che Rechtspflege beantragt (Urk. 7 Rz. 8). Im Schutzschriftverfahren habe sich die Gesuchstellerin gezwungen gesehen, die unentgeltliche Rechtspflege zu be- antragen, da nicht absehbar gewesen sei, ob tatsächlich ein abzuwehrendes Ge- such eingehen würde. Wäre dies nicht erfolgt, hätte die Gesuchstellerin keine Möglichkeit gehabt, sich mittels Parteientschädigung für die durch Einreichung der Schutzschrift entstandenen Aufwendungen schadlos zu halten (Urk. 7 Rz. 9). Im Schutzschriftverfahren sei das Gesuch abgewiesen worden. Im ebenfalls eröffne- ten kontradiktorischen Verfahren, welches unter der Geschäfts-Nr. EZ220003-F geführt worden sei, sei der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung trotz Obsiegen der Gesuchstellerin abgewiesen worden; auch ihr Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege sei abgewiesen oder als gegenstandslos abgeschrieben worden (Urk. 7 Rz. 10). Beide Entscheide überzeugten nicht, weshalb beide mit Beschwerde angefochten worden seien. Um inkohärenten Beschwerdeentschei- den vorzubeugen, werde um die Vereinigung beider Beschwerdeverfahren er- sucht (Urk. 7 Rz. 11).

E. 3.2 Das Gericht kann zwei selbständig eingereichte Klagen vereinigen, wenn der Prozess dadurch vereinfacht wird (Art. 125 lit. c ZPO). Dies gilt auch für Rechtsmittel (OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. II.1.1.).

E. 3.3 Die beiden Beschwerden richten sich gegen zwei Endentscheide der Vorinstanz, die verschiedene Verfahren betreffen: Einerseits geht es um ein Schutzschriftverfahren, andererseits um ein Vollstreckungsverfahren. Auch wenn

- 7 - die Fragestellungen ähnlich sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Vereinigung den Prozess vereinfachen würde. Zudem stellen sich die Fragen betreffend das Schutzschriftverfahren unabhängig davon, ob die Gegenpartei ein superprovisori- sches Gesuch stellt. Vor diesem Hintergrund ist der Vereinigungsantrag abzuwei- sen. III. Die unentgeltliche Rechtspflege im Schutzschriftverfahren

1. Fehlende Aussichtslosigkeit

E. 4 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

E. 5 Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden der Gesuchstellerin auferlegt.

E. 6 [Mitteilung]

E. 7 [Rechtsmittelbelehrung]"

- 4 -

2. Gegen die Verfügung vom 27. April 2022 erhob die Gesuchstellerin in- nert Frist (siehe Urk. 5/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. April 2022 im Ver- fahren EW220001-F wie folgt abzuändern:

a) Es sei Dispositivziffer 3 abzuändern und es sei der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen;

b) Es sei Dispositivziffer 5 abzuändern und die Kosten seien zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Eventualiter seien Dispositivziffern 3 und 5 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Staatskasse."

3. Gleichzeitig stellte die Gesuchstellerin folgende prozessuale Anträge (Urk. 7 S. 3): "1. Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Per- son der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

2. Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwer- deverfahren gegen das Urteil und die Verfügung des Einzelge- richts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen vom 27. April 2022 im Verfahren Geschäfts-Nr. EZ220003-F, hängig seit heutigem Tage, zu vereinigen."

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–6). Auf die Ein- holung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO). Da auch vom Gesuchsgegner keine Stellungnahme einzuholen ist (E. II.2.), erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales

1. Prozessuale Bemerkungen zur Beschwerde

E. 12 E. 3.3.3). Deshalb bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht habe denn auch nicht zu beurteilen, wie aussichtsreich die von der gesuchstellenden Partei erwogene Klage sei (BGE 140 III 12 E. 3.3.4 und 3.4). Die bundesgerichtliche Praxis zur vorsorglichen Beweisführung wird in der Lehre

- 10 - teilweise kritisiert (Wuffli, a.a.O., Rz. 38 ff.; Andreas Galli, Bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Schweizerischen Zivilprozessrecht 2014 [Teil 1], AJP 2014, S. 1525 ff., S. 1535 f.). Es wird insbesondere vorgebracht, dass der bedürftigen Partei ein mittelbarer Rechtsverlust drohe; sie müsse nämlich ohne vorgängige beweismässige Absicherung eine Klage einreichen und riskiere damit hohe Pro- zesskosten (Wuffli, a.a.O., Rz. 39; ähnlich Galli, a.a.O., S. 1535). Ob die Kritik begründet ist, kann vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägung offenblei- ben.

E. 15 % (oder Fr. 90.–) zu erweitern. Es resultiert ein Bedarf der Tochter von Fr. 773.–.

Dispositiv
  1. Der Vereinigungsantrag der Gesuchstellerin wird abgewiesen.
  2. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner 2 unter Beilage der Doppel von Urk. 7, Urk. 10 und Urk. 11/1–16, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 15 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV220006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 4. Oktober 2022 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2 vertreten durch Bezirksgericht Horgen, betreffend Vollstreckung (Schutzschrift, unentgeltliche Rechtspflege, Kos- tenfolgen)

- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 27. April 2022 (EW220001-F)

- 3 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuch- stellerin) sowie der Gesuchs- und Beschwerdegegner 1 (nachfolgend: Gesuchs- gegner) sind die Eltern der am tt.mm.2012 geborenen Tochter C._____. Mit Urteil vom 15. September 2021 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Tochter unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt; gleichzeitig wurde der per- sönliche Verkehr zwischen Vater und Tochter geregelt (Urk. 3/1). Am 25. April 2022 reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz eine Schutzschrift ein. Sie be- antragte in der Sache, dass ein allfälliges Gesuch des Gesuchsgegners um An- ordnung superprovisorischer Vollstreckungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht oder dem telefonischen persönlichen Verkehr betreffend die gemeinsame Tochter abzuweisen sei. Gleichzeitig ersuchte die Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das Schutzschrift- und das allfällige Vollstreckungsverfahren (Urk. 1). Am

27. April 2022 verfügte die Vorinstanz Folgendes (Urk. 4 S. 5 f. = Urk. 8 S. 5 f.): "1. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 25. April 2022 wird als Schutz- schrift entgegengenommen.

2. Die Schutzschrift vom 25. April 2022 wird im Verfahren EZ220003-F beigezogen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden der Gesuchstellerin auferlegt.

6. [Mitteilung]

7. [Rechtsmittelbelehrung]"

- 4 -

2. Gegen die Verfügung vom 27. April 2022 erhob die Gesuchstellerin in- nert Frist (siehe Urk. 5/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. April 2022 im Ver- fahren EW220001-F wie folgt abzuändern:

a) Es sei Dispositivziffer 3 abzuändern und es sei der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen;

b) Es sei Dispositivziffer 5 abzuändern und die Kosten seien zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Eventualiter seien Dispositivziffern 3 und 5 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Staatskasse."

3. Gleichzeitig stellte die Gesuchstellerin folgende prozessuale Anträge (Urk. 7 S. 3): "1. Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Per- son der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

2. Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwer- deverfahren gegen das Urteil und die Verfügung des Einzelge- richts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen vom 27. April 2022 im Verfahren Geschäfts-Nr. EZ220003-F, hängig seit heutigem Tage, zu vereinigen."

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–6). Auf die Ein- holung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO). Da auch vom Gesuchsgegner keine Stellungnahme einzuholen ist (E. II.2.), erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales

1. Prozessuale Bemerkungen zur Beschwerde 1.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 5 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4). Abgesehen von die- ser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Be- schwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Be- schwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung ab- weisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 2.2). 1.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Aus- nahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gege- ben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine No- ven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1).

2. Stellung des Gesuchsgegners 2.1. Die Partei, gegen welche sich die Schutzschrift richtet, erhält von die- ser nur Kenntnis, wenn sie das entsprechende Verfahren einleitet (Art. 270 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist sie im Schutzschriftverfahren nicht Partei. Gleichwohl wird sie im Rubrum als solche aufgeführt, um eine allfällige Zuordnung zu erleichtern. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege kommt einer Gegenpartei

- 6 - des Hauptsachenprozesses keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2). 2.2. Vor diesem Hintergrund ist vom Gesuchsgegner keine Beschwerdean- twort einzuholen.

3. Vereinigung 3.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, sie habe im vorliegend gegenständli- chen Schutzschriftverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und in einem allfälli- gen kontradiktorischen Verfahren eine Parteientschädigung sowie die unentgeltli- che Rechtspflege beantragt (Urk. 7 Rz. 8). Im Schutzschriftverfahren habe sich die Gesuchstellerin gezwungen gesehen, die unentgeltliche Rechtspflege zu be- antragen, da nicht absehbar gewesen sei, ob tatsächlich ein abzuwehrendes Ge- such eingehen würde. Wäre dies nicht erfolgt, hätte die Gesuchstellerin keine Möglichkeit gehabt, sich mittels Parteientschädigung für die durch Einreichung der Schutzschrift entstandenen Aufwendungen schadlos zu halten (Urk. 7 Rz. 9). Im Schutzschriftverfahren sei das Gesuch abgewiesen worden. Im ebenfalls eröffne- ten kontradiktorischen Verfahren, welches unter der Geschäfts-Nr. EZ220003-F geführt worden sei, sei der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung trotz Obsiegen der Gesuchstellerin abgewiesen worden; auch ihr Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege sei abgewiesen oder als gegenstandslos abgeschrieben worden (Urk. 7 Rz. 10). Beide Entscheide überzeugten nicht, weshalb beide mit Beschwerde angefochten worden seien. Um inkohärenten Beschwerdeentschei- den vorzubeugen, werde um die Vereinigung beider Beschwerdeverfahren er- sucht (Urk. 7 Rz. 11). 3.2. Das Gericht kann zwei selbständig eingereichte Klagen vereinigen, wenn der Prozess dadurch vereinfacht wird (Art. 125 lit. c ZPO). Dies gilt auch für Rechtsmittel (OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. II.1.1.). 3.3. Die beiden Beschwerden richten sich gegen zwei Endentscheide der Vorinstanz, die verschiedene Verfahren betreffen: Einerseits geht es um ein Schutzschriftverfahren, andererseits um ein Vollstreckungsverfahren. Auch wenn

- 7 - die Fragestellungen ähnlich sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Vereinigung den Prozess vereinfachen würde. Zudem stellen sich die Fragen betreffend das Schutzschriftverfahren unabhängig davon, ob die Gegenpartei ein superprovisori- sches Gesuch stellt. Vor diesem Hintergrund ist der Vereinigungsantrag abzuwei- sen. III. Die unentgeltliche Rechtspflege im Schutzschriftverfahren

1. Fehlende Aussichtslosigkeit 1.1. Die Vorinstanz erwog, eine Person habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge sowie ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos anzusehen seien Anträge, welche beträchtlich geringere Gewinnaussichten als Verlustgefahren aufwiesen. Dagegen würden Anträge, bei welchen sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hielten, nicht als aussichts- los gelten. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestünden, beurteile sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussich- ten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend seien. Vorliegend habe sich die Hinterlegung einer Schutzschrift von Anfang an als nicht zielführend erwiesen. Eine superprovisorische Vollstreckung sei näm- lich gesetzlich nicht vorgesehen und eine Schutzschrift diene lediglich dazu, ei- nem Superprovisorium entgegenzutreten. Daher sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und es könne offen bleiben, ob die Gesuchstellerin aufgrund der Akten als mittellos im Sinne des Gesetzes erscheine (Urk. 8 S. 4 f.). 1.2. Die Gesuchstellerin rügt, dass eine Schutzschrift nicht nur gegen die Anordnung superprovisorischer Massnahmen, sondern auch gegen eine andere Massnahme eingereicht werden könne. So sei sie etwa auch gegen die Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren zulässig. Weiter er- laube Art. 340 ZPO ausdrücklich sichernde Massnahmen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb solchen nicht mittels Schutzschrift vorgebeugt werden könnte, zumal die Gesuchstellerin auch ausdrücklich Anträge gegen die Anordnung allfälliger super-

- 8 - provisorischer Massnahmen gestellt habe. Dass der Gesuchsgegner keine Anträ- ge auf sichernde Massnahmen einreichen würde, habe die Gesuchstellerin nicht wissen können und müssen. Auch habe sie sich nicht darauf verlassen können, dass die Vorinstanz in einer superprovisorischen Vollstreckung des Besuchs- rechts faktisch ein endgültiges Urteil erlassen würde (Urk. 7 Rz. 29). 1.3. Gegenstand des Schutzschriftverfahrens ist allein die Aufbewahrung der Schutzschrift zum Zweck des späteren Beizugs im Massnahmeverfahren. Die gerichtliche Tätigkeit ist damit rein administrativer Natur (Andri Hess-Blumer, Die Schutzschrift nach eidgenössischem und zürcherischem Recht, Diss. Zürich, 2001, S. 180). Insbesondere hat sich das Gericht (noch) nicht mit den darin auf- geführten Argumenten auseinanderzusetzen. Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht zulässig, aufgrund dieser Argumente zu schliessen, dass es aussichtslos gewesen sei, die Schutzschrift einzureichen (anders OGer ZH LF190013 vom 21.03.2019, E. 3.4.3.). Art. 270 ZPO sieht nicht vor, dass das Gericht die Entge- gennahme und Aufbewahrung der Schutzschrift einer Hauptpartei verweigern könnte (anders bei der Schutzschrift einer Nebenintervenientin: OGer ZH RU170045 vom 20.10.2017, in: ZR 116 [2017] Nr. 74, E. 3.4). Wer als Hauptpartei eine Schutzschrift einreicht, kann damit im Schutzschriftverfahren nicht unterlie- gen. Entsprechend erscheint es auch nicht zulässig, ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege – soweit es sich auf das Schutzschriftverfahren bezieht – mit der Begründung abzuweisen, die Schutzschrift sei aussichtslos.

2. Unentgeltliche Rechtspflege für das Schutzschriftverfahren 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass in Frage zu stellen sei, ob bei der Hinterle- gung von Schutzschriften überhaupt ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe oder ob ein solcher ausschliesslich in einem allfälligen kontradiktorischen Verfahren zu behandeln wäre (Urk. 8 S. 4). 2.2. Die Gesuchstellerin wendet ein, die Zivilprozessordnung lasse keinen Raum, das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege für einzelne Verfahren kate- gorisch auszuschliessen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb ein solcher An- spruch im Schutzschriftverfahren nicht gegeben sein solle, zumal er regelmässig

- 9 - in demjenigen Verfahren gegeben sein dürfte, in welchem die Schutzschrift beizu- ziehen wäre. Die Tatsache, dass ein kontradiktorisches Verfahren noch nicht an- hängig gemacht worden sei, sei jedenfalls kein sachlicher Grund für den Aus- schluss der unentgeltlichen Rechtspflege. Auch in Fällen freiwilliger Gerichtsbar- keit oder in einfachen Verfahren wie dem Schlichtungsverfahren bestehe nämlich grundsätzlich ein Anspruch. Zudem liege es in der Natur der Sache, dass im Zeit- punkt der Einreichung mangels eines kontradiktorischen Verfahrens unklar sei, ob der Hinterleger für seine Aufwendungen von der Gegenpartei entschädigt würde. Damit würde mittellosen Hinterlegern der Zugang zum Schutzschriftinstitut ganz grundsätzlich verwehrt. Soweit im Schutzschriftverfahren auf weitere Vorausset- zungen als die Mittellosigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit abgestellt wür- de, würden in unzulässiger Weise weitere als die in Art. 117 ZPO erwähnten Vo- raussetzungen aufgestellt (Urk. 7 Rz. 46). 2.3. Soweit sich die Lehre überhaupt dazu äussert, bejaht sie die Möglich- keit, für das Schutzschriftverfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Diss. Bern, 2015, Rz. 35). Die Art. 117 ff. ZPO konkretisieren den verfassungsmässigen Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV auf Gesetzesstufe. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stim- men dabei mit jenen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (BGE 142 III 131 E. 4.1). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur für Verfahren gewährt, mit denen die bedürftige Partei Rechtsansprüche durchsetzen will (BGE 140 III 12 E. 3.4) bzw. in denen ihr ein Rechtsverlust droht (BGE 141 I 241 E. 3.3.1; BGE 135 I 102 E. 3.2.3; BGE 121 I 314 E. 3b). Das Bundesgericht erwog bezüglich des Verfahrens der vorsorglichen Beweisführung zur Abklärung der Prozessaussich- ten (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO), dass kein Rechtsverlust drohe, wenn die vorsorg- liche Abnahme des begehrten Beweises verweigert werde. Es stünden keine (ma- teriellrechtlichen) Rechte und Pflichten der Parteien zur Beurteilung (BGE 140 III 12 E. 3.3.3). Deshalb bestehe kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht habe denn auch nicht zu beurteilen, wie aussichtsreich die von der gesuchstellenden Partei erwogene Klage sei (BGE 140 III 12 E. 3.3.4 und 3.4). Die bundesgerichtliche Praxis zur vorsorglichen Beweisführung wird in der Lehre

- 10 - teilweise kritisiert (Wuffli, a.a.O., Rz. 38 ff.; Andreas Galli, Bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Schweizerischen Zivilprozessrecht 2014 [Teil 1], AJP 2014, S. 1525 ff., S. 1535 f.). Es wird insbesondere vorgebracht, dass der bedürftigen Partei ein mittelbarer Rechtsverlust drohe; sie müsse nämlich ohne vorgängige beweismässige Absicherung eine Klage einreichen und riskiere damit hohe Pro- zesskosten (Wuffli, a.a.O., Rz. 39; ähnlich Galli, a.a.O., S. 1535). Ob die Kritik begründet ist, kann vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägung offenblei- ben. 2.4. Wie erwähnt erschöpft sich das Schutzschriftverfahren in der Aufbe- wahrung der Schutzschrift zum Zweck des späteren Beizugs im Massnahmever- fahren (E. III.1.3.). Es werden keine Rechte und Pflichten der Parteien beurteilt. Wer keine Schutzschrift einreicht, riskiert zwar superprovisorische Anordnungen; ohne (Möglichkeit zur) Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei darf indessen kein definitiver Entscheid ergehen (siehe Art. 265 Abs. 2 ZPO). Vor diesem Hin- tergrund droht weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Rechtsverlust, wenn keine Schutzschrift eingereicht wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 29 Abs. 3 BV keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung ausserhalb eines Verfahrens gewährt (BGE 128 I 225 E. 2.4.3; BGE 121 I 321 E. 2b). Selbst wenn man einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejahen wollte, würde sich dieser nur auf Aufwände im Zusammenhang mit dem Schutzschriftverfahren beziehen. Nicht erfasst wären namentlich die Abklärungen und das Verfassen der Stellungnahme für das Verfahren in der Sache. Diese Aufwände wären im Rah- men jenes Verfahrens geltend zu machen. Wie es sich verhält, wenn ein solches nicht rechtshängig gemacht wird, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. 2.5. Zusammenfassend ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

- 11 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nämlich nur für das erstinstanzliche (Gesuchs-)Verfahren, nicht aber für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2; BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 8 Abs. 2 GebV OG). 1.2. Da die Gesuchstellerin unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren 2.1. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Be- stellung einer Rechtsvertretung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhal- tes ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzu- stellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Zum Exis- tenzbedarf zählen der Grundbedarf, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen (AHV/IV, Krankenpflegeversicherung), Transportkosten zum Arbeits- bzw. Ausbil- dungsplatz sowie die Steuern (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 9). Nicht dazu gehören Auslagen für Hobbies, da sie im Grundbetrag enthalten sind (BlSchK 2009, S. 193). Letzterer ist indessen, soweit es die Umstände des Einzelfalls gebieten, um 15 bis 30 % zu erhöhen (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 10). Aus dem Effektivi- tätsgrundsatz folgt, dass für die Beurteilung der Mittellosigkeit nur Vermögen be- rücksichtigt werden darf, das tatsächlich vorhanden und frei verfügbar oder we- nigstens realisierbar ist (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 68; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 19). Dabei ist der gesuchstellenden Partei ein Notgroschen zu belas- sen. Dessen Höhe bemisst sich nach den konkreten Verhältnissen, namentlich dem Alter, der Gesundheit, den familiären Verpflichtungen, den Erwerbsaussich-

- 12 - ten sowie der Möglichkeit einer künftigen wirtschaftlichen Erholung. Die Kantone gewähren Freibeträge zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 25'000.– (OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. V.1.4.; OGer ZH PC160049 vom 17.01.2017, E. 6c). 2.2. Mit Blick auf die bis anhin unklare Rechtslage (E. III.) erscheinen die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin nicht als aussichtslos. Sie ist sodann zur Wahrung ihrer Rechte auf ihre Anwältin angewiesen. 2.3. Die Gesuchstellerin erzielt bei der D._____ GmbH ein monatliches Ein- kommen von netto Fr. 4'171.05 (inklusive Fr. 200.– Kinderzulagen; Urk. 11/4). Nach eigenen Angaben hat sie keinen 13. Monatslohn (Urk. 7 Rz. 52), was glaubhaft erscheint: So zahlte sie 2021 insgesamt Fr. 3'514.– an Beiträgen an AHV/IV/EO/ALV/NBUV (Urk. 11/5). Dies entspricht bei zwölf Monaten Fr. 292.85 pro Monat, welcher Betrag auch aus den Lohnabrechnungen ersichtlich ist (Urk. 11/4). Mit Urteil vom 15. September 2021 wurde der Kindsvater verpflichtet, für die Tochter monatliche Alimente (Barunterhalt) von Fr. 500.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Ende Mai 2021 von 101.0 [recte: 101.9] Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte) und sind erstmals auf den 1. Januar 2022 dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen (Urk. 3/1). Sie belaufen sich demzufolge aktuell auf Fr. 500.– / 101.9 x 102.5 = Fr. 502.95. Am 25. November 2021 erhielt die Gesuchstellerin für ihre Tochter C._____ Fr. 500.– vom Amt für Jugend und Berufsberatung; am 25. Januar 2022 und am 23. Februar 2022 belie- fen sich die Beträge auf je Fr. 502.95 (Urk. 11/15). Es ist demnach davon auszu- gehen, dass die Alimente bevorschusst werden. Insgesamt beträgt das Einkom- men der Gesuchstellerin und ihrer Tochter Fr. 4'674.–. 2.4. Der Grundbetrag der Gesuchstellerin beträgt Fr. 1'350.– (BlSchK 2009, S. 193), die Wohnungsmiete (inklusive Parkplatz von Fr. 60.–) Fr. 1'625.– (Urk. 11/6), die Krankenkassenprämien (KVG und VVG abzüglich individueller Prämienverbilligung von Fr. 84.55) Fr. 351.– (Urk. 11/7–8), die Gesundheitskos- ten Fr. 65.– (Urk. 11/8), die Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 30.– (Urk. 11/9), die Kommunikationskosten Fr. 150.– und die Fahrtkosten Fr. 300.– (monatliche Zahlungen an den Vater E._____, dem das Auto gehört; Urk. 7

- 13 - Rz. 60; Urk. 11/15). Die geltend gemachten Kosten von Fr. 154.– für auswärtige Verpflegung und Fr. 170.– für Steuern (Urk. 7 Rz. 61 f.) sind glaubhaft. Mit Blick auf die knappen Einkommensverhältnisse erscheint vorliegend ein Zuschlag auf den Grundbetrag von 15 % (oder Fr. 203.–) angemessen. Zusammenfassend ist von einem Bedarf der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 4'398.– auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass dabei kein Wohnanteil ausgeschieden wurde, da der Bedarf der Tochter (dazu sogleich) zu addieren sein wird. 2.5. Der Grundbetrag der Tochter beträgt Fr. 600.– (BlSchK 2009, S. 193), die Krankenkassenprämien (KVG und VVG abzüglich individueller Prämienverbil- ligung von Fr. 60.75) Fr. 65.– (Urk. 11/8; Urk. 11/10) und die Gesundheitskosten Fr. 18.– (Urk. 11/8). Die Rechnung bezüglich der Kosten von Fr. 120.– für Aufga- benhilfe und Nachhilfestunden datiert vom 12. April 2021 (Urk. 11/11) und ist da- her nicht aktuell. Darüber hinaus sind keine entsprechenden Belastungen auf den Kontoauszügen ersichtlich (Urk. 11/15). Nicht zu berücksichtigen sind sodann Fr. 30.– für Tanzen, Fr. 30.– für Geigenmiete und Fr. 122.– für die Musikschule (Urk. 7 Rz. 63), da es sich um Hobbies handelt. Hingegen ist der Grundbetrag um 15 % (oder Fr. 90.–) zu erweitern. Es resultiert ein Bedarf der Tochter von Fr. 773.–. 2.6. Dem Gesamteinkommen von Fr. 4'674.– steht somit ein Gesamtbedarf von Fr. 5'171.– gegenüber. Die Gesuchstellerin hatte per 10. März 2022 Fr. 1'242.51 auf ihrem Konto mit der IBAN CH1 bei der CREDIT SUISSE (Schweiz) AG (Urk. 11/15) und per 25. März 2022 Fr. 8'696.39 auf ihrem Sparkon- to mit der IBAN CH2 bei derselben Bank (Urk. 11/16). Sie kommt zu einem erheb- lichen Teil selber für die Kosten ihrer mittlerweile zehnjährigen Tochter auf. Vor diesem Hintergrund sind ihr die Beträge auf den beiden Konten als Notgroschen zu belassen. 2.7. Zusammenfassend ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 14 - Es wird beschlossen:

1. Der Vereinigungsantrag der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

2. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner 2 unter Beilage der Doppel von Urk. 7, Urk. 10 und Urk. 11/1–16, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 15 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: jo