Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Seit dem 20. September 2016 stehen sich die Parteien in einem Vollstre- ckungsverfahren betreffend das Besuchsrecht des Gesuchstellers und Beschwer- degegners (fortan Gesuchsteller) für die gemeinsamen Kinder gegenüber (Urk. 1). Zum Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sowie den damit verbundenen bis- herigen Verfahren an der hiesigen Kammer und vor dem Bundesgericht kann auf die Erwägungen der Vorinstanz, der hiesigen Kammer sowie des Bundesgerichts in den jeweils ergangenen Entscheiden verwiesen werden (Urk. 16 S. 2 f., Urk. 18 S. 2 f., Urk. 19 S. 2 f. = Urk. 26 S. 2 f., Urk. 23 S. 2 ff., Urk. 25 S. 3 f. = Urk. 27 S. 3 f., Urk. 73 S. 2 f., Urk. 84 S. 2 f., Urk. 88 S. 2, Urk. 106 S. 2 f., Urk. 116 S. 3 f. sowie Urk. 123 S. 2 f. = Urk. 128 S. 2 f.). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, dass die von der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gestell- ten Ausstandsgesuche vom 27. November 2018 sowie vom 3. Dezember 2018 gegen den vorinstanzlichen Richter und seine Stellvertretung mit Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Dezember 2018 abge- wiesen wurden (Urk. 67, Urk. 71 und Urk. 73). Die dagegen erhobene Beschwer- de der Gesuchsgegnerin wurde mit Beschluss vom 29. März 2019 von der hiesi- gen Kammer ebenfalls abgewiesen (Urk. 84) und die darauf erfolgte Beschwerde vor dem Bundesgericht zog die Gesuchsgegnerin am 11. Juni 2019 zurück (Urk. 88 S. 2). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 entzog die Vorinstanz die dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. November 2016 gewährte unentgeltli- che Rechtspflege ex nunc (Urk. 16; Urk. 102) und setzte ihm mit Verfügung vom
9. Juni 2020 eine Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Urk. 111). Da der Gesuchsteller den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist (Urk. 121) nicht leistete, trat die Vorinstanz androhungsgemäss mit Verfügung vom
9. Februar 2021 auf sein Vollstreckungsgesuch nicht ein (Urk. 128 S. 7 Dispositiv- Ziffer 1). Weiter setzte sie die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 5'900.– fest (Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte diese sowie die Gebühr der hiesigen
- 3 - Kammer von Fr. 800.– gemäss Beschluss vom 11. Oktober 2017 den Parteien (Dispositiv-Ziffern 3 und 4; Urk. 128 S. 7 f.). Die Gesuchsgegnerin wurde ver- pflichtet, von ersterer Fr. 3'400.– und von letzterer Fr. 400.– und damit gesamthaft Fr. 3'800.– zu bezahlen (Urk. 128 S. 8 Dispositiv-Ziffer 4).
E. 1.2 Gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 8. März 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 124b) Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Urk. 127 S. 2): " 1. Die Gebührenregelung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, soweit sie die Gesuchsgegnerin betrifft.
E. 1.3 Der mit Verfügung vom 30. März 2021 der Gesuchsgegnerin auferlegte Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 132 f.). Da sich die Beschwerde als of- fensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-126).
2. Prozessuales Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO Frei-
- 4 - burghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Ein- zelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforder- lich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4).
3. Erstinstanzliche Entscheidgebühr
E. 2 Die Kostenauferlegung an die Gesuchsgegnerin gemäss Ziff. 4 des angefochtenen Ur- teils sei aufzuheben und es sei von einer Kostenauferlegung an die Gesuchsgegnerin abzusehen.
E. 3 Es sei festzustellen, dass die Rechtsanwalt X._____ mit Urteil des Bezirksgerichts vom
23. November 2016 zu Lasten der Gesuchstellerin [recte Gesuchsgegnerin] zugespro- chene und vollstreckbare Parteientschädigung von CHF 648.00 nicht geschuldet war.
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog zu ihrer Entscheidgebühr, das Vollstreckungsverfah- ren sei seit September 2016 pendent. Gemessen an vergleichbaren Verfahren habe es sich als sehr aufwändig erwiesen. Als Gründe hierfür verwies die Vorin- stanz auf den Inhalt der von den Parteien im Rahmen des Scheidungsprozesses geschlossenen Vereinbarung, die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die das Vollstreckungsgericht bei Besuchsrechten zu einer gewissen Erkenntnistätigkeit zwinge (OFK Egli-ZPO, Art. 343 N 5), und das Verhalten der Parteien. Ausserdem sei im Rahmen des Verfahrens in einem immerhin neun Seiten starken Entscheid über den Ausstand des Richters und seiner Stellvertretung zu befinden gewesen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei die Entscheidgebühr auf Fr. 5'900.– festzulegen (Urk. 128 S. 4).
E. 3.2 Hiergegen macht die Gesuchsgegnerin beschwerdeweise geltend, sie sei rechtswidrig und willkürlich einem Kostenrisiko ausgesetzt worden. Die Gerichts- kosten seien primär deshalb entstanden, weil die Vorinstanz dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht gewährt und damit auf sein Vollstre- ckungsgesuch eingetreten sei. Hätte die Vorinstanz von Anfang an auf einer Dar- legung der Vermögenssituation des Gesuchsgegners bestanden, hätte dies ent- weder zu einem ausreichenden Kostenvorschuss oder einem raschen Nichteintre- tensentscheid geführt (Urk. 127 S. 7).
E. 3.3 Sofern die Gesuchsgegnerin sinngemäss mit ihrem Beschwerdeantrag 1 (Urk. 127 S. 2) und unter Verweis auf die dem Gesuchsteller vorinstanzlich ge-
- 5 - währte und hernach entzogene unentgeltliche Rechtspflege rügen will, die Vorin- stanz habe unnötige Prozesskosten generiert, die ihr nicht aufzuerlegen seien, ist ihr Folgendes entgegen zu halten:
E. 3.3.1 Die vorinstanzliche summarische Prüfung der Prozessbedürftigkeit des Gesuchstellers (Art. 119 ZPO) fiel relativ knapp aus. Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft, dass der Gesuchsteller – wie von ihm behauptet (Urk. 1 S. 5) – mit seinem Peculium (Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten) keine Gerichtskosten bezahlen könne. Ausserdem gebe es keine Anhaltspunkte, dass er über relevante Vermögenswerte verfüge (Urk. 16 S. 8). Dem Einwand der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller sei nicht mittellos, da er über ausreichende Mittel aus Vermögens- delikten verfüge, musste die Vorinstanz nicht weiter nachgehen, zumal die Ge- suchsgegnerin selbst darauf hinwies, es handle sich um Deliktsgut (Urk. 12 S. 6). Ebenso gaben die gleichlautenden Vorbringen der Gesuchsgegnerin im Laufe des weiteren Verfahrens keinen Anlass, um erneut über die Mittellosigkeit des Ge- suchstellers zu befinden (Urk. 30 S. 4, Urk. 31/3, Urk. 52 S. 3, Urk. 67 S. 5 und Urk. 71 S. 8).
E. 3.3.2 Ausgehend von der Eingabe des Gesuchstellers vom 28. Januar 2019, in der er vorbrachte, auch bei einem Wegzug nach Kuba das Besuchsrecht weiter ausüben zu wollen (Urk. 83), forderte die Vorinstanz ihn mit Verfügung vom
25. September 2019 auf, sich zu seinen finanziellen Verhältnissen zu äussern und nachzuweisen, nach wie vor mittellos im Sinnes des Gesetzes zu sein (Urk. 95). Dass die Vorinstanz den Gesuchsteller hierzu nicht früher aufforderte, ist ihr nicht anzulasten. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.1.), war vom 28. November 2018 (Urk. 67) bis 11. Juni 2019 (Urk. 88) ein von der Gesuchsgegnerin eingeleitetes Ausstandsverfahren gegen den vorinstanzlichen Richter und seine Stellvertretung hängig. Im Anschluss daran war die Vorinstanz darum bemüht, den Kinderbei- stand resp. seine Vertretung zu erreichen, was ihr aber erst am 4. September 2019 gelang (Urk. 89-94), und auch für die Zeit danach wurden keine Verzöge- rungen im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht oder sind solche erkenn- bar. Folglich vermag die Gesuchsgegnerin der Vorinstanz keine Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der anfänglich dem Gesuchsteller gewährten und hernach
- 6 - entzogenen unentgeltlichen Rechtspflege anzulasten, die unnötige Umtriebe ver- ursacht und allenfalls aus Billigkeitsgründen eine Übernahme der Gerichtskosten durch den Kanton geboten hätten (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO).
E. 3.4 Zur Rüge der Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe die Eintretensvoraus- setzungen nach Art. 59 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO nicht hinreichend ge- prüft (Urk. 127 S. 5 und 10), ist festzuhalten, dass die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein müssen (ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 10). Ausserdem ist erst, wenn der Kostenvorschuss nach Ablauf der Nachfrist nicht geleistet wurde, auf ein Gesuch nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Wie eingangs bereits ausgeführt (vgl. E. 1.1.), hielt sich die Vorinstanz an die gesetzlichen Vorgaben.
E. 3.5 Da die Gesuchsgegnerin zudem nicht darlegt, inwiefern ein ausreichender Kostenvorschuss ihr Kostenrisiko im vorinstanzlichen Verfahren geschmälert hät- te, geht auch ihre diesbezügliche Rüge ins Leere.
E. 3.6 Zusammengefasst ist der Beschwerdeantrag 1 der Gesuchsgegnerin un- begründet und damit abzuweisen.
4. Kostenverteilung nach Ermessen
E. 4 Eventuell sei der Kostenpunkt des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Im Weiteren wendet die Gesuchsgegnerin gegen die vorinstanzliche Kos- tenverteilung nach Ermessen ein, die blosse Tatsache, dass es sich um ein fami- lienrechtliches Verfahren handle, rechtfertige ein Abweichen von der Kostenver- teilungsregel nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht (vgl. BGE 139 III 358 E. 3; Urk. 127 S. 8).
E. 4.2 Dabei lässt die Gesuchsgegnerin aber aussen vor, dass die Vorinstanz ihre Kostenverteilung nicht nur auf die blosse Tatsache abstützte, es handle sich um ein familienrechtliches Verfahren. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vielmehr zu entnehmen, der Gesuchsteller habe das Verfahren eingeleitet, als er sich noch in Haft befunden habe. Für diesen Fall hätten die Parteien in der Vereinbarung vom 10. November 2015 ein im Gefängnis auszuübendes Besuchsrecht von zweimal im Monat während maximal zweier Stunden vereinbart gehabt. Das Be-
- 7 - suchsrecht sollte ausgeübt werden können, sofern es von den Kindern nicht strik- te abgelehnt werde (Urk. 3/1 S. 4 Ziff. 3 Abs. 1). Als der Gesuchsteller sein Voll- streckungsgesuch eingereicht habe, hätte die Gesuchsgegnerin in Missachtung der von ihr geschlossenen Vereinbarung die gemeinsamen Kinder noch nicht über den Gefängnisaufenthalt des Gesuchstellers oder über das für diesen Fall vorgesehene Besuchsrecht informiert (Urk. 12 S. 2 Ziff. 5). Entsprechend habe sie dem Gesuchsteller auch nicht mitgeteilt, dass etwas gegen die Ausübung spre- che, insbesondere die Kinder das Besuchsrecht strikte ablehnten. Nachdem der Gesuchsteller sein Besuchsrecht während neun Monaten nicht habe ausüben können, erscheine es verständlich, dass er ein Vollstreckungsgesuch gestellt ha- be. Es lasse sich somit kaum in Abrede stellen, dass er sich im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen und im Interesse der Kinder gehandelt habe (Urk. 128 S. 5).
E. 4.3 Dem hält die Gesuchsgegnerin wiederum entgegen, es bestehe kein Raum für Mutmassungen, ob sie eine Mitverantwortung am Verfahren trage oder der Prozess des Gesuchstellers in guten Treuen geführt wurde, zumal auf die Streit- sache aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten und kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei (Urk. 127 S. 8 f.).
E. 4.3.1 Unbestritten blieb, dass ein bedingtes Besuchsrecht zwischen den Partei- en vereinbart wurde und der Gesuchsteller die Kinder während Monaten, als er sich im Gefängnis befand, nicht sehen konnte (Urk. 127 S. 9). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller habe im Scheidungsverfahren auf ein Be- suchsrecht verzichtet (Urk. 127 S. 9), fällt vorliegend nicht ins Gewicht, da sich das Vollstreckungsgesuch auf das Besuchsrecht in der Scheidungskonvention der Parteien bezieht (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/1 S. 4). Ebenso geht der Vorhalt der Ge- suchsgegnerin ins Leere, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich ver- halten, da ihm bereits während seines Gefängnisaufenthalts bekannt gewesen sei, dass er die Schweiz verlassen müsse. Schliesslich regelten die Parteien das Besuchsrecht auch für diesen Fall (vgl. Urk. 3/1 S. 4).
E. 4.3.2 Die Begründung der Gesuchsgegnerin, weshalb sie die Kinder nicht um- gehend über den Gefängnisaufenthalt des Gesuchstellers informierte (Urk. 127
- 8 - S. 9), ist nachvollziehbar, entscheidend ist dennoch, ob der Gesuchsteller Kennt- nis davon hatte, etwas spreche gegen das vereinbarte Besuchsrecht oder die Kinder stünden dem Besuchsrecht strikt ablehnend gegenüber (Urk. 127 S. 9). Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, der Besuchsbeistand habe sowohl die Vo- rinstanz als auch den Gesuchsteller hierüber informiert, ist unbelegt (Urk. 127 S. 9). Sofern sie sich auf die Eingabe des Besuchsbeistandes vom 13. Oktober 2016 bezieht, ist vielmehr festzuhalten, dass der Besuchsbeistand ausführte, die Gesuchsgegnerin habe ihm am 15. April 2016 telefonisch mitgeteilt, sie wolle nicht, dass die Kinder mit dem Gesuchsteller im Gefängnis Kontakt hätten. Die Kinder hätten kein Interesse und es würde ihnen nur schaden, den Vater im Ge- fängnis zu besuchen. Er (der Besuchsbeistand) sei sich nicht sicher, ob die Kin- der über den Verbleib des Gesuchstellers informiert seien, da die Gesuchsgegne- rin erwähnt habe, die Kinder gingen von einem berufsbedingten Aufenthalt des Gesuchstellers im Ausland aus. Gründe, die der Umsetzung des Besuchsrechts entgegenstünden, bestünden eher nicht (Urk. 9 S. 2).
E. 4.3.3 Dementsprechend ist der Schluss der Vorinstanz, der Gesuchsteller habe sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gefühlt, nicht zu bemängeln. Das gilt unabhängig davon, ob auf eine Klage nicht eingetreten wird oder ob sie abgewiesen wird.
E. 4.4 Für eine Kostenverteilung gestützt auf die finanzielle Verantwortung der Parteien gegenüber den gemeinsamen Kindern, wie von der Gesuchsgegnerin ebenfalls vorgebracht (Urk. 127 S. 10), besteht vorliegend keine Grundlage. Auch im Scheidungsurteil vom 10. November 2015 wurden die Gerichtskosten den Par- teien auf gemeinsames Begehren je zur Hälfte auferlegt (Urk. 3/1 S. 5 und S. 6).
E. 4.5 Weiter rügt die Gesuchsgegnerin, ein vom Ausstandsgesuch betroffener Richter dürfe nicht am Entscheid über das Ausstandsgesuch mitwirken, womit auch der Kostenentscheid umfasst sei. Ausserdem seien ihr im Ausstandsent- scheid vom 21. Dezember 2018 (Urk. 73) keine Kosten auferlegt worden, weshalb es nicht in der Kompetenz der Vorinstanz gestanden habe, hierfür Kosten zu ver- anschlagen und diese ihr aufzuerlegen. Die Festsetzung von Fr. 900.– allein ba- sierend auf der Seitenzahl sei ohnehin nicht zielführend und im Ausstandsent-
- 9 - scheid sei davon ausgegangen worden, es habe ein begründeter Anlass für das Ausstandsgesuch bestanden. Schliesslich sei das Ausstandsverfahren längst rechtskräftig abgeschlossen worden und dürfe mit dem summarischen Verfahren betreffend Vollstreckung des Besuchsrechts nicht vermischt werden (Urk. 127 S. 10 f.).
E. 4.5.1 Vorab festzuhalten ist, dass das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Vorderrichter und seiner Stellvertretung erstinstanzlich abgewie- sen wurde, die Gesuchsgegnerin mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vor der hiesigen Kammer nicht durchdringen konnte und ihre diesbezügliche Be- schwerde vor dem Bundesgericht von ihr zurückgezogen wurde (Urk. 73; Urk. 84; Urk. 88). Eine Befangenheit des vorinstanzlichen Richters bringt die Gesuchs- gegnerin zudem im Beschwerdeverfahren weder in der Sache noch in Bezug auf den Kostenentscheid substantiiert vor.
E. 4.5.2 Der Entscheid über ein Ausstandsverfahren erfolgt durch prozessleitende Verfügung resp. prozessleitenden Beschluss (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, § 127 N 20). Es handelt sich somit um ein Zwischenverfahren, das grundsätzlich kostenpflichtig ist (BGE 121 V 178 E. 3b und 4b). Die Kosten richten sich nach dem kantonalen Recht (vgl. § 9 Abs. 1 GebV OG) und die Verteilung ist nach den Art. 104 ff. ZPO vorzunehmen (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 50 N 7). Den Erwägungen des Ausstandsentscheids ist weder zu entnehmen, dass von einem kostenlosen Verfahren ausgegangen wurde, noch dass die Aus- standsbegehren der Gesuchsgegnerin begründet gewesen wären, weshalb auf eine Kostenerhebung verzichtet werden könnte (Urk. 73). Die Vorinstanz durfte daher vom Grundsatz ausgehen, dass über die Kosten des Verfahrens im En- dentscheid zu befinden sei (Art. 104 Abs. 1 ZPO).
E. 4.5.3 Dementsprechend setzte die Vorinstanz die Gerichtskosten für das gesam- te Vollstreckungsverfahren auf Fr. 5'900.– fest. Erst bei der Kostenverteilung er- wog sie, es seien die unnötig verursachten Kosten des Entscheids über den Aus- stand auf Fr. 900.– zu veranschlagen und in Anwendung von Art. 108 ZPO der Gesuchstellerin [recte: Gesuchsgegnerin] aufzuerlegen (Urk. 128 S. 4). Somit be- ziehen sich besagte Kosten von Fr. 900.– nicht allein auf den neunseitigen Aus-
- 10 - standsentscheid, sondern auf das gesamte Ausstandsverfahren. In Anbetracht, dass die Gebühr für Ausstandsgesuche gemäss § 9 Abs. 1 GebV OG Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– beträgt, bewegen sich die von der Vorinstanz veranschlagten Fr. 900.– im unteren Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Spannbreite und sind ver- tretbar. Dem Verursacherprinzip folgend durfte die Vorinstanz diese Kosten der Gesuchgegnerin auferlegen (Art. 108 ZPO).
E. 4.6 Schliesslich beschwert sich die Gesuchsgegnerin, im Kostenentscheid sei nicht gewürdigt worden, dass der Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom
11. Oktober 2017 (Urk. 19) Folge ihres Obsiegens vor Bundesgericht gewesen sei (Urk. 127 S. 11).
E. 4.6.1 Das Bundesgericht hob den Beschuss der hiesigen Kammer vom
13. Januar 2017 (Urk. 23) zusammengefasst mit der Begründung auf, es sei ein erneutes Beweisverfahren im Vollstreckungsverfahren durchzuführen, um die Kinder zu ihrer Einstellung gegenüber der Ausübung des väterlichen Besuchs- rechts anzuhören oder ihre diesbezügliche Haltung auf eine andere geeignete Weise zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO; Urk. 18 S. 14). Entsprechend erging die Rückweisung zur Wahrung der (prozessualen) Rechte der gemeinsamen Kinder der Parteien, wes- halb die von der Vorinstanz festgesetzte Kostenverteilung auf die Eltern nicht zu beanstanden ist.
E. 4.6.2 In Bezug auf ihre weitere Ausführung, die hiesige Kammer hätte für die Rückweisung an die Vorinstanz keine Kosten festlegen dürfen, kann die Ge- suchsgegnerin einerseits auf die erfolgte Rechtsmittelbelehrung (Urk. 26 S. 6) und andererseits auf die Kostenregelung gemäss § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie die Erwägungen in den Beschlüssen der hiesigen Kammer vom 13. Januar 2017 und vom 11. Oktober 2017 (Urk. 23 S. 17; Urk. 26 S. 4 f.) verwiesen werden.
E. 4.7 Zusammengefasst durfte die Vorinstanz vorliegend von der Kostenvertei- lungsregelung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO abweichen. Dass sie dabei das ihr zu- stehende Rechtsfolgeermessen unangemessen angewendet hat, konnte die Ge- suchsgegnerin nicht darlegen. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist daher nicht
- 11 - zu bemängeln und die diesbezüglichen Beschwerdeanträge 2 und 4 sind abzu- weisen.
E. 5 Feststellungsbegehren
E. 5.1 Der Beschwerdeantrag 3 der Gesuchsgegnerin steht einerseits als Fest- stellungsbegehren ausserhalb des Vollstreckungsverfahrens (vgl. Art. 343 Abs. 1 ZPO) und andererseits handelt es sich um ein gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren neues (vgl. Urk. 43 S. 1 und S. 5) und damit unzulässiges Rechtsbe- gehren (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. E. 2.). Auf den Beschwerdeantrag 3 ist dem- nach nicht einzutreten.
E. 5.2 Der Vollständigkeit halber sei auf das Urteil der hiesigen Kammer vom
11. Oktober 2017 verwiesen, mit welchem der Entscheid des Einzelgerichts Audi- enz am Bezirksgericht Zürich vom 23. November 2016 aufgehoben wurde (Urk. 26 S. 6 Dispositiv-Ziffer 2).
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 6.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 12 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 127, Urk. 129 und Urk. 130/2-6, sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'448.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: sd
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV210004-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Urteil vom 4. Oktober 2021 in Sachen A._____, lic. iur., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Vollstreckung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 9. Februar 2021 (EZ180012-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Seit dem 20. September 2016 stehen sich die Parteien in einem Vollstre- ckungsverfahren betreffend das Besuchsrecht des Gesuchstellers und Beschwer- degegners (fortan Gesuchsteller) für die gemeinsamen Kinder gegenüber (Urk. 1). Zum Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sowie den damit verbundenen bis- herigen Verfahren an der hiesigen Kammer und vor dem Bundesgericht kann auf die Erwägungen der Vorinstanz, der hiesigen Kammer sowie des Bundesgerichts in den jeweils ergangenen Entscheiden verwiesen werden (Urk. 16 S. 2 f., Urk. 18 S. 2 f., Urk. 19 S. 2 f. = Urk. 26 S. 2 f., Urk. 23 S. 2 ff., Urk. 25 S. 3 f. = Urk. 27 S. 3 f., Urk. 73 S. 2 f., Urk. 84 S. 2 f., Urk. 88 S. 2, Urk. 106 S. 2 f., Urk. 116 S. 3 f. sowie Urk. 123 S. 2 f. = Urk. 128 S. 2 f.). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, dass die von der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gestell- ten Ausstandsgesuche vom 27. November 2018 sowie vom 3. Dezember 2018 gegen den vorinstanzlichen Richter und seine Stellvertretung mit Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Dezember 2018 abge- wiesen wurden (Urk. 67, Urk. 71 und Urk. 73). Die dagegen erhobene Beschwer- de der Gesuchsgegnerin wurde mit Beschluss vom 29. März 2019 von der hiesi- gen Kammer ebenfalls abgewiesen (Urk. 84) und die darauf erfolgte Beschwerde vor dem Bundesgericht zog die Gesuchsgegnerin am 11. Juni 2019 zurück (Urk. 88 S. 2). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 entzog die Vorinstanz die dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. November 2016 gewährte unentgeltli- che Rechtspflege ex nunc (Urk. 16; Urk. 102) und setzte ihm mit Verfügung vom
9. Juni 2020 eine Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Urk. 111). Da der Gesuchsteller den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist (Urk. 121) nicht leistete, trat die Vorinstanz androhungsgemäss mit Verfügung vom
9. Februar 2021 auf sein Vollstreckungsgesuch nicht ein (Urk. 128 S. 7 Dispositiv- Ziffer 1). Weiter setzte sie die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 5'900.– fest (Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte diese sowie die Gebühr der hiesigen
- 3 - Kammer von Fr. 800.– gemäss Beschluss vom 11. Oktober 2017 den Parteien (Dispositiv-Ziffern 3 und 4; Urk. 128 S. 7 f.). Die Gesuchsgegnerin wurde ver- pflichtet, von ersterer Fr. 3'400.– und von letzterer Fr. 400.– und damit gesamthaft Fr. 3'800.– zu bezahlen (Urk. 128 S. 8 Dispositiv-Ziffer 4). 1.2. Gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 8. März 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 124b) Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Urk. 127 S. 2): " 1. Die Gebührenregelung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, soweit sie die Gesuchsgegnerin betrifft.
2. Die Kostenauferlegung an die Gesuchsgegnerin gemäss Ziff. 4 des angefochtenen Ur- teils sei aufzuheben und es sei von einer Kostenauferlegung an die Gesuchsgegnerin abzusehen.
3. Es sei festzustellen, dass die Rechtsanwalt X._____ mit Urteil des Bezirksgerichts vom
23. November 2016 zu Lasten der Gesuchstellerin [recte Gesuchsgegnerin] zugespro- chene und vollstreckbare Parteientschädigung von CHF 648.00 nicht geschuldet war.
4. Eventuell sei der Kostenpunkt des angefochtenen Urteils vollumfänglich aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.3. Der mit Verfügung vom 30. März 2021 der Gesuchsgegnerin auferlegte Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 132 f.). Da sich die Beschwerde als of- fensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-126).
2. Prozessuales Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO Frei-
- 4 - burghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Ein- zelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforder- lich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4).
3. Erstinstanzliche Entscheidgebühr 3.1. Die Vorinstanz erwog zu ihrer Entscheidgebühr, das Vollstreckungsverfah- ren sei seit September 2016 pendent. Gemessen an vergleichbaren Verfahren habe es sich als sehr aufwändig erwiesen. Als Gründe hierfür verwies die Vorin- stanz auf den Inhalt der von den Parteien im Rahmen des Scheidungsprozesses geschlossenen Vereinbarung, die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die das Vollstreckungsgericht bei Besuchsrechten zu einer gewissen Erkenntnistätigkeit zwinge (OFK Egli-ZPO, Art. 343 N 5), und das Verhalten der Parteien. Ausserdem sei im Rahmen des Verfahrens in einem immerhin neun Seiten starken Entscheid über den Ausstand des Richters und seiner Stellvertretung zu befinden gewesen. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei die Entscheidgebühr auf Fr. 5'900.– festzulegen (Urk. 128 S. 4). 3.2. Hiergegen macht die Gesuchsgegnerin beschwerdeweise geltend, sie sei rechtswidrig und willkürlich einem Kostenrisiko ausgesetzt worden. Die Gerichts- kosten seien primär deshalb entstanden, weil die Vorinstanz dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht gewährt und damit auf sein Vollstre- ckungsgesuch eingetreten sei. Hätte die Vorinstanz von Anfang an auf einer Dar- legung der Vermögenssituation des Gesuchsgegners bestanden, hätte dies ent- weder zu einem ausreichenden Kostenvorschuss oder einem raschen Nichteintre- tensentscheid geführt (Urk. 127 S. 7). 3.3. Sofern die Gesuchsgegnerin sinngemäss mit ihrem Beschwerdeantrag 1 (Urk. 127 S. 2) und unter Verweis auf die dem Gesuchsteller vorinstanzlich ge-
- 5 - währte und hernach entzogene unentgeltliche Rechtspflege rügen will, die Vorin- stanz habe unnötige Prozesskosten generiert, die ihr nicht aufzuerlegen seien, ist ihr Folgendes entgegen zu halten: 3.3.1. Die vorinstanzliche summarische Prüfung der Prozessbedürftigkeit des Gesuchstellers (Art. 119 ZPO) fiel relativ knapp aus. Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft, dass der Gesuchsteller – wie von ihm behauptet (Urk. 1 S. 5) – mit seinem Peculium (Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten) keine Gerichtskosten bezahlen könne. Ausserdem gebe es keine Anhaltspunkte, dass er über relevante Vermögenswerte verfüge (Urk. 16 S. 8). Dem Einwand der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller sei nicht mittellos, da er über ausreichende Mittel aus Vermögens- delikten verfüge, musste die Vorinstanz nicht weiter nachgehen, zumal die Ge- suchsgegnerin selbst darauf hinwies, es handle sich um Deliktsgut (Urk. 12 S. 6). Ebenso gaben die gleichlautenden Vorbringen der Gesuchsgegnerin im Laufe des weiteren Verfahrens keinen Anlass, um erneut über die Mittellosigkeit des Ge- suchstellers zu befinden (Urk. 30 S. 4, Urk. 31/3, Urk. 52 S. 3, Urk. 67 S. 5 und Urk. 71 S. 8). 3.3.2. Ausgehend von der Eingabe des Gesuchstellers vom 28. Januar 2019, in der er vorbrachte, auch bei einem Wegzug nach Kuba das Besuchsrecht weiter ausüben zu wollen (Urk. 83), forderte die Vorinstanz ihn mit Verfügung vom
25. September 2019 auf, sich zu seinen finanziellen Verhältnissen zu äussern und nachzuweisen, nach wie vor mittellos im Sinnes des Gesetzes zu sein (Urk. 95). Dass die Vorinstanz den Gesuchsteller hierzu nicht früher aufforderte, ist ihr nicht anzulasten. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.1.), war vom 28. November 2018 (Urk. 67) bis 11. Juni 2019 (Urk. 88) ein von der Gesuchsgegnerin eingeleitetes Ausstandsverfahren gegen den vorinstanzlichen Richter und seine Stellvertretung hängig. Im Anschluss daran war die Vorinstanz darum bemüht, den Kinderbei- stand resp. seine Vertretung zu erreichen, was ihr aber erst am 4. September 2019 gelang (Urk. 89-94), und auch für die Zeit danach wurden keine Verzöge- rungen im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht oder sind solche erkenn- bar. Folglich vermag die Gesuchsgegnerin der Vorinstanz keine Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der anfänglich dem Gesuchsteller gewährten und hernach
- 6 - entzogenen unentgeltlichen Rechtspflege anzulasten, die unnötige Umtriebe ver- ursacht und allenfalls aus Billigkeitsgründen eine Übernahme der Gerichtskosten durch den Kanton geboten hätten (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). 3.4. Zur Rüge der Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe die Eintretensvoraus- setzungen nach Art. 59 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO nicht hinreichend ge- prüft (Urk. 127 S. 5 und 10), ist festzuhalten, dass die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein müssen (ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N 10). Ausserdem ist erst, wenn der Kostenvorschuss nach Ablauf der Nachfrist nicht geleistet wurde, auf ein Gesuch nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Wie eingangs bereits ausgeführt (vgl. E. 1.1.), hielt sich die Vorinstanz an die gesetzlichen Vorgaben. 3.5. Da die Gesuchsgegnerin zudem nicht darlegt, inwiefern ein ausreichender Kostenvorschuss ihr Kostenrisiko im vorinstanzlichen Verfahren geschmälert hät- te, geht auch ihre diesbezügliche Rüge ins Leere. 3.6. Zusammengefasst ist der Beschwerdeantrag 1 der Gesuchsgegnerin un- begründet und damit abzuweisen.
4. Kostenverteilung nach Ermessen 4.1. Im Weiteren wendet die Gesuchsgegnerin gegen die vorinstanzliche Kos- tenverteilung nach Ermessen ein, die blosse Tatsache, dass es sich um ein fami- lienrechtliches Verfahren handle, rechtfertige ein Abweichen von der Kostenver- teilungsregel nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht (vgl. BGE 139 III 358 E. 3; Urk. 127 S. 8). 4.2. Dabei lässt die Gesuchsgegnerin aber aussen vor, dass die Vorinstanz ihre Kostenverteilung nicht nur auf die blosse Tatsache abstützte, es handle sich um ein familienrechtliches Verfahren. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vielmehr zu entnehmen, der Gesuchsteller habe das Verfahren eingeleitet, als er sich noch in Haft befunden habe. Für diesen Fall hätten die Parteien in der Vereinbarung vom 10. November 2015 ein im Gefängnis auszuübendes Besuchsrecht von zweimal im Monat während maximal zweier Stunden vereinbart gehabt. Das Be-
- 7 - suchsrecht sollte ausgeübt werden können, sofern es von den Kindern nicht strik- te abgelehnt werde (Urk. 3/1 S. 4 Ziff. 3 Abs. 1). Als der Gesuchsteller sein Voll- streckungsgesuch eingereicht habe, hätte die Gesuchsgegnerin in Missachtung der von ihr geschlossenen Vereinbarung die gemeinsamen Kinder noch nicht über den Gefängnisaufenthalt des Gesuchstellers oder über das für diesen Fall vorgesehene Besuchsrecht informiert (Urk. 12 S. 2 Ziff. 5). Entsprechend habe sie dem Gesuchsteller auch nicht mitgeteilt, dass etwas gegen die Ausübung spre- che, insbesondere die Kinder das Besuchsrecht strikte ablehnten. Nachdem der Gesuchsteller sein Besuchsrecht während neun Monaten nicht habe ausüben können, erscheine es verständlich, dass er ein Vollstreckungsgesuch gestellt ha- be. Es lasse sich somit kaum in Abrede stellen, dass er sich im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen und im Interesse der Kinder gehandelt habe (Urk. 128 S. 5). 4.3. Dem hält die Gesuchsgegnerin wiederum entgegen, es bestehe kein Raum für Mutmassungen, ob sie eine Mitverantwortung am Verfahren trage oder der Prozess des Gesuchstellers in guten Treuen geführt wurde, zumal auf die Streit- sache aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten und kein Beweisverfahren durchgeführt worden sei (Urk. 127 S. 8 f.). 4.3.1. Unbestritten blieb, dass ein bedingtes Besuchsrecht zwischen den Partei- en vereinbart wurde und der Gesuchsteller die Kinder während Monaten, als er sich im Gefängnis befand, nicht sehen konnte (Urk. 127 S. 9). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller habe im Scheidungsverfahren auf ein Be- suchsrecht verzichtet (Urk. 127 S. 9), fällt vorliegend nicht ins Gewicht, da sich das Vollstreckungsgesuch auf das Besuchsrecht in der Scheidungskonvention der Parteien bezieht (Urk. 1 S. 2; Urk. 3/1 S. 4). Ebenso geht der Vorhalt der Ge- suchsgegnerin ins Leere, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich ver- halten, da ihm bereits während seines Gefängnisaufenthalts bekannt gewesen sei, dass er die Schweiz verlassen müsse. Schliesslich regelten die Parteien das Besuchsrecht auch für diesen Fall (vgl. Urk. 3/1 S. 4). 4.3.2. Die Begründung der Gesuchsgegnerin, weshalb sie die Kinder nicht um- gehend über den Gefängnisaufenthalt des Gesuchstellers informierte (Urk. 127
- 8 - S. 9), ist nachvollziehbar, entscheidend ist dennoch, ob der Gesuchsteller Kennt- nis davon hatte, etwas spreche gegen das vereinbarte Besuchsrecht oder die Kinder stünden dem Besuchsrecht strikt ablehnend gegenüber (Urk. 127 S. 9). Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, der Besuchsbeistand habe sowohl die Vo- rinstanz als auch den Gesuchsteller hierüber informiert, ist unbelegt (Urk. 127 S. 9). Sofern sie sich auf die Eingabe des Besuchsbeistandes vom 13. Oktober 2016 bezieht, ist vielmehr festzuhalten, dass der Besuchsbeistand ausführte, die Gesuchsgegnerin habe ihm am 15. April 2016 telefonisch mitgeteilt, sie wolle nicht, dass die Kinder mit dem Gesuchsteller im Gefängnis Kontakt hätten. Die Kinder hätten kein Interesse und es würde ihnen nur schaden, den Vater im Ge- fängnis zu besuchen. Er (der Besuchsbeistand) sei sich nicht sicher, ob die Kin- der über den Verbleib des Gesuchstellers informiert seien, da die Gesuchsgegne- rin erwähnt habe, die Kinder gingen von einem berufsbedingten Aufenthalt des Gesuchstellers im Ausland aus. Gründe, die der Umsetzung des Besuchsrechts entgegenstünden, bestünden eher nicht (Urk. 9 S. 2). 4.3.3. Dementsprechend ist der Schluss der Vorinstanz, der Gesuchsteller habe sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gefühlt, nicht zu bemängeln. Das gilt unabhängig davon, ob auf eine Klage nicht eingetreten wird oder ob sie abgewiesen wird. 4.4. Für eine Kostenverteilung gestützt auf die finanzielle Verantwortung der Parteien gegenüber den gemeinsamen Kindern, wie von der Gesuchsgegnerin ebenfalls vorgebracht (Urk. 127 S. 10), besteht vorliegend keine Grundlage. Auch im Scheidungsurteil vom 10. November 2015 wurden die Gerichtskosten den Par- teien auf gemeinsames Begehren je zur Hälfte auferlegt (Urk. 3/1 S. 5 und S. 6). 4.5. Weiter rügt die Gesuchsgegnerin, ein vom Ausstandsgesuch betroffener Richter dürfe nicht am Entscheid über das Ausstandsgesuch mitwirken, womit auch der Kostenentscheid umfasst sei. Ausserdem seien ihr im Ausstandsent- scheid vom 21. Dezember 2018 (Urk. 73) keine Kosten auferlegt worden, weshalb es nicht in der Kompetenz der Vorinstanz gestanden habe, hierfür Kosten zu ver- anschlagen und diese ihr aufzuerlegen. Die Festsetzung von Fr. 900.– allein ba- sierend auf der Seitenzahl sei ohnehin nicht zielführend und im Ausstandsent-
- 9 - scheid sei davon ausgegangen worden, es habe ein begründeter Anlass für das Ausstandsgesuch bestanden. Schliesslich sei das Ausstandsverfahren längst rechtskräftig abgeschlossen worden und dürfe mit dem summarischen Verfahren betreffend Vollstreckung des Besuchsrechts nicht vermischt werden (Urk. 127 S. 10 f.). 4.5.1. Vorab festzuhalten ist, dass das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Vorderrichter und seiner Stellvertretung erstinstanzlich abgewie- sen wurde, die Gesuchsgegnerin mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vor der hiesigen Kammer nicht durchdringen konnte und ihre diesbezügliche Be- schwerde vor dem Bundesgericht von ihr zurückgezogen wurde (Urk. 73; Urk. 84; Urk. 88). Eine Befangenheit des vorinstanzlichen Richters bringt die Gesuchs- gegnerin zudem im Beschwerdeverfahren weder in der Sache noch in Bezug auf den Kostenentscheid substantiiert vor. 4.5.2. Der Entscheid über ein Ausstandsverfahren erfolgt durch prozessleitende Verfügung resp. prozessleitenden Beschluss (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, § 127 N 20). Es handelt sich somit um ein Zwischenverfahren, das grundsätzlich kostenpflichtig ist (BGE 121 V 178 E. 3b und 4b). Die Kosten richten sich nach dem kantonalen Recht (vgl. § 9 Abs. 1 GebV OG) und die Verteilung ist nach den Art. 104 ff. ZPO vorzunehmen (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 50 N 7). Den Erwägungen des Ausstandsentscheids ist weder zu entnehmen, dass von einem kostenlosen Verfahren ausgegangen wurde, noch dass die Aus- standsbegehren der Gesuchsgegnerin begründet gewesen wären, weshalb auf eine Kostenerhebung verzichtet werden könnte (Urk. 73). Die Vorinstanz durfte daher vom Grundsatz ausgehen, dass über die Kosten des Verfahrens im En- dentscheid zu befinden sei (Art. 104 Abs. 1 ZPO). 4.5.3. Dementsprechend setzte die Vorinstanz die Gerichtskosten für das gesam- te Vollstreckungsverfahren auf Fr. 5'900.– fest. Erst bei der Kostenverteilung er- wog sie, es seien die unnötig verursachten Kosten des Entscheids über den Aus- stand auf Fr. 900.– zu veranschlagen und in Anwendung von Art. 108 ZPO der Gesuchstellerin [recte: Gesuchsgegnerin] aufzuerlegen (Urk. 128 S. 4). Somit be- ziehen sich besagte Kosten von Fr. 900.– nicht allein auf den neunseitigen Aus-
- 10 - standsentscheid, sondern auf das gesamte Ausstandsverfahren. In Anbetracht, dass die Gebühr für Ausstandsgesuche gemäss § 9 Abs. 1 GebV OG Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– beträgt, bewegen sich die von der Vorinstanz veranschlagten Fr. 900.– im unteren Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Spannbreite und sind ver- tretbar. Dem Verursacherprinzip folgend durfte die Vorinstanz diese Kosten der Gesuchgegnerin auferlegen (Art. 108 ZPO). 4.6. Schliesslich beschwert sich die Gesuchsgegnerin, im Kostenentscheid sei nicht gewürdigt worden, dass der Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom
11. Oktober 2017 (Urk. 19) Folge ihres Obsiegens vor Bundesgericht gewesen sei (Urk. 127 S. 11). 4.6.1. Das Bundesgericht hob den Beschuss der hiesigen Kammer vom
13. Januar 2017 (Urk. 23) zusammengefasst mit der Begründung auf, es sei ein erneutes Beweisverfahren im Vollstreckungsverfahren durchzuführen, um die Kinder zu ihrer Einstellung gegenüber der Ausübung des väterlichen Besuchs- rechts anzuhören oder ihre diesbezügliche Haltung auf eine andere geeignete Weise zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO; Urk. 18 S. 14). Entsprechend erging die Rückweisung zur Wahrung der (prozessualen) Rechte der gemeinsamen Kinder der Parteien, wes- halb die von der Vorinstanz festgesetzte Kostenverteilung auf die Eltern nicht zu beanstanden ist. 4.6.2. In Bezug auf ihre weitere Ausführung, die hiesige Kammer hätte für die Rückweisung an die Vorinstanz keine Kosten festlegen dürfen, kann die Ge- suchsgegnerin einerseits auf die erfolgte Rechtsmittelbelehrung (Urk. 26 S. 6) und andererseits auf die Kostenregelung gemäss § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie die Erwägungen in den Beschlüssen der hiesigen Kammer vom 13. Januar 2017 und vom 11. Oktober 2017 (Urk. 23 S. 17; Urk. 26 S. 4 f.) verwiesen werden. 4.7. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz vorliegend von der Kostenvertei- lungsregelung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO abweichen. Dass sie dabei das ihr zu- stehende Rechtsfolgeermessen unangemessen angewendet hat, konnte die Ge- suchsgegnerin nicht darlegen. Der vorinstanzliche Kostenentscheid ist daher nicht
- 11 - zu bemängeln und die diesbezüglichen Beschwerdeanträge 2 und 4 sind abzu- weisen.
5. Feststellungsbegehren 5.1. Der Beschwerdeantrag 3 der Gesuchsgegnerin steht einerseits als Fest- stellungsbegehren ausserhalb des Vollstreckungsverfahrens (vgl. Art. 343 Abs. 1 ZPO) und andererseits handelt es sich um ein gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren neues (vgl. Urk. 43 S. 1 und S. 5) und damit unzulässiges Rechtsbe- gehren (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. E. 2.). Auf den Beschwerdeantrag 3 ist dem- nach nicht einzutreten. 5.2. Der Vollständigkeit halber sei auf das Urteil der hiesigen Kammer vom
11. Oktober 2017 verwiesen, mit welchem der Entscheid des Einzelgerichts Audi- enz am Bezirksgericht Zürich vom 23. November 2016 aufgehoben wurde (Urk. 26 S. 6 Dispositiv-Ziffer 2).
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 12 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 127, Urk. 129 und Urk. 130/2-6, sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'448.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: sd