Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 28. November 2019 regelte das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach den Unterhalt und die weiteren Kinderbelange betreffend die Tochter der Parteien (geb. tt. mm. 2008), wobei die von den Parteien geschlossene Vereinbarung betreffend Betreuung, Kinderunter- halt etc. vorgemerkt und genehmigt wurde (Urk. 19/6). Die begründete Ausferti- gung dieses Urteils wurde den Parteien am 21. Januar 2020 zugestellt (Urk. 16 S. 3). Auf Begehren des Gesuchstellers vom 14. Januar 2020 wurde mit Verfü- gung vom 11. Februar 2020 die Betreuungsregelung (Disp.-Ziff. 2.1.2 des Urteils vom 28. November 2019) für vorläufig vollstreckbar erklärt (Urk. 19/7). Gegen das Urteil vom 28. November 2019 erhoben die Tochter und die Gesuchsgegnerin Be- rufung; das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LZ200006-O) ist derzeit bei der Kammer pendent. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 reichte der Gesuchsteller beim Bezirks- gericht Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Vorinstanz), ein Ge- such um Vollstreckung der Betreuungsregelung des Urteils vom 28. November 2019 ein (Urk. 1). Nach Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (Urk. 11) entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 31. März 2019 (Urk. 16):
Dispositiv
- Das Vollstreckungsbegehren wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufol- ge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 123 ZPO auf die Staatskasse genommen. Der Gesuchsteller wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Partei- entschädigung von Fr. 800.– (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
- [Schriftliche Mitteilungen]
- [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 7. April 2020 fristgerecht (vgl. Urk. 14) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 31. März 2020, Ge- schäfts-Nr. EZ200005, aufzuheben. - 3 -
- Es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über die mit Eingabe vom 12. Februar 2020, Rechtsbegehren Ziff. 1-4, beantragten Vollstreckungsmassnahmen entscheidet.
- Es seien die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu verlegen und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Be- schwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzich- tet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift – wie bei einer Berufung (Hohl, Procédure civile, Bern 2010, N 2504; BSK ZPO-Spühler, Art. 322 N 4) – konkrete Anträge enthalten. Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Bei einer Beschwerde gegen einen nicht berufungs- fähigen Endentscheid genügt es dabei nicht, nur die Aufhebung des angefochte- nen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen, sondern ist ein Antrag zur Sache zu stellen. Ein blosser Aufhebungsantrag ohne Antrag zur Sache kommt nur dann in Frage, wenn die Beschwerdeinstanz wegen fehlen- der Spruchreife nicht in der Sache entscheiden kann (Hungerbühler, DIKE-Komm- ZPO, Art. 311 ZPO N 17). Wenn sich die Beschwerde als begründet erweist, kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatorischer Entscheid) oder neu entschei- den, wenn die Sache spruchreif ist (sog. reformatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die beiden Entscheidarten stehen grundsätzlich gleichwertig ne- beneinander, aufgrund des besonders im Summarverfahren geltenden Beschleu- nigungsgebots steht bei Spruchreife jedoch ein reformatorischer Entscheid im Vordergrund. Daher kann sich die Beschwerde erhebende Partei nicht darauf be- schränken, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss Anträge in der Sache stellen. Ergeben sich auch unter Einbezug - 4 - der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) kei- ne genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Die Beschwerdeschrift enthält keinen Beschwerdeantrag in der Sache. Der Gesuchsteller beantragt, wie eingangs dargelegt (oben Erw. 1.b) lediglich die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urk. 15 S. 2). Auch aus der Beschwerdebegründung lässt sich kein Antrag in der Sache erstellen. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Nichtvollstreckbarkeit des Urteils vom 28. November 2019 ausgegangen sei, und schliesst mit den Sätzen: "Dementsprechend ist der Ent- scheid nach wie vor vollstreckbar und die Vorinstanz hätte das Begehren nicht abweisen dürfen. Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese umgehend über die anbegehrten Vollstreckungsmassnahmen befindet" (Urk. 15 S. 9). Der Gesuchsteller verlangt somit weder in seinen Beschwerdeanträgen noch in der Begründung einen be- stimmten materiellen Entscheid, obwohl er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass die beschliessende Kammer bei Begründetheit der Beschwerde neu ent- scheidet, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Nachdem das vorinstanzliche Verfahren vollständig durchgeführt wurde, wäre vorliegend von ei- ner Spruchreife auszugehen gewesen. Demnach liegt kein materieller Antrag vor, der zum Urteil erhoben werden könnte. c) Nach dem Gesagten mangelt es der Beschwerde an einem genügen- den Antrag. Auf sie kann demgemäss nicht eingetreten werden.
- a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrecht- liche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 5 - c) Der Gesuchsteller hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 15 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit zusätzlich voraus, dass die Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 15, 17, 18 und 19/3-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten (ohne die Beizugsakten Urk. 4, welche in das Be- rufungsverfahren LZ200006-O gehen) gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV200012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. April 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 31. März 2020 (EZ200005-C)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 28. November 2019 regelte das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach den Unterhalt und die weiteren Kinderbelange betreffend die Tochter der Parteien (geb. tt. mm. 2008), wobei die von den Parteien geschlossene Vereinbarung betreffend Betreuung, Kinderunter- halt etc. vorgemerkt und genehmigt wurde (Urk. 19/6). Die begründete Ausferti- gung dieses Urteils wurde den Parteien am 21. Januar 2020 zugestellt (Urk. 16 S. 3). Auf Begehren des Gesuchstellers vom 14. Januar 2020 wurde mit Verfü- gung vom 11. Februar 2020 die Betreuungsregelung (Disp.-Ziff. 2.1.2 des Urteils vom 28. November 2019) für vorläufig vollstreckbar erklärt (Urk. 19/7). Gegen das Urteil vom 28. November 2019 erhoben die Tochter und die Gesuchsgegnerin Be- rufung; das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LZ200006-O) ist derzeit bei der Kammer pendent. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 reichte der Gesuchsteller beim Bezirks- gericht Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Vorinstanz), ein Ge- such um Vollstreckung der Betreuungsregelung des Urteils vom 28. November 2019 ein (Urk. 1). Nach Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (Urk. 11) entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 31. März 2019 (Urk. 16):
1. Das Vollstreckungsbegehren wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufol- ge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 123 ZPO auf die Staatskasse genommen. Der Gesuchsteller wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Partei- entschädigung von Fr. 800.– (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
5. [Schriftliche Mitteilungen]
6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand]
b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 7. April 2020 fristgerecht (vgl. Urk. 14) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 31. März 2020, Ge- schäfts-Nr. EZ200005, aufzuheben.
- 3 -
2. Es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über die mit Eingabe vom 12. Februar 2020, Rechtsbegehren Ziff. 1-4, beantragten Vollstreckungsmassnahmen entscheidet.
3. Es seien die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu verlegen und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Be- schwerdegegnerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzich- tet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift – wie bei einer Berufung (Hohl, Procédure civile, Bern 2010, N 2504; BSK ZPO-Spühler, Art. 322 N 4) – konkrete Anträge enthalten. Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Bei einer Beschwerde gegen einen nicht berufungs- fähigen Endentscheid genügt es dabei nicht, nur die Aufhebung des angefochte- nen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen, sondern ist ein Antrag zur Sache zu stellen. Ein blosser Aufhebungsantrag ohne Antrag zur Sache kommt nur dann in Frage, wenn die Beschwerdeinstanz wegen fehlen- der Spruchreife nicht in der Sache entscheiden kann (Hungerbühler, DIKE-Komm- ZPO, Art. 311 ZPO N 17). Wenn sich die Beschwerde als begründet erweist, kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatorischer Entscheid) oder neu entschei- den, wenn die Sache spruchreif ist (sog. reformatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Die beiden Entscheidarten stehen grundsätzlich gleichwertig ne- beneinander, aufgrund des besonders im Summarverfahren geltenden Beschleu- nigungsgebots steht bei Spruchreife jedoch ein reformatorischer Entscheid im Vordergrund. Daher kann sich die Beschwerde erhebende Partei nicht darauf be- schränken, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss Anträge in der Sache stellen. Ergeben sich auch unter Einbezug
- 4 - der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) kei- ne genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
b) Die Beschwerdeschrift enthält keinen Beschwerdeantrag in der Sache. Der Gesuchsteller beantragt, wie eingangs dargelegt (oben Erw. 1.b) lediglich die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urk. 15 S. 2). Auch aus der Beschwerdebegründung lässt sich kein Antrag in der Sache erstellen. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Nichtvollstreckbarkeit des Urteils vom 28. November 2019 ausgegangen sei, und schliesst mit den Sätzen: "Dementsprechend ist der Ent- scheid nach wie vor vollstreckbar und die Vorinstanz hätte das Begehren nicht abweisen dürfen. Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese umgehend über die anbegehrten Vollstreckungsmassnahmen befindet" (Urk. 15 S. 9). Der Gesuchsteller verlangt somit weder in seinen Beschwerdeanträgen noch in der Begründung einen be- stimmten materiellen Entscheid, obwohl er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass die beschliessende Kammer bei Begründetheit der Beschwerde neu ent- scheidet, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Nachdem das vorinstanzliche Verfahren vollständig durchgeführt wurde, wäre vorliegend von ei- ner Spruchreife auszugehen gewesen. Demnach liegt kein materieller Antrag vor, der zum Urteil erhoben werden könnte.
c) Nach dem Gesagten mangelt es der Beschwerde an einem genügen- den Antrag. Auf sie kann demgemäss nicht eingetreten werden.
3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrecht- liche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 -
c) Der Gesuchsteller hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 15 S. 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit zusätzlich voraus, dass die Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 15, 17, 18 und 19/3-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten (ohne die Beizugsakten Urk. 4, welche in das Be- rufungsverfahren LZ200006-O gehen) gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 -
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sn