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RV200011

Vollstreckbarerklärung

Zürich OG · 2020-09-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 Februar 2020 (Urk. 12) nach. 1.2. Mit Eingabe vom 26. März 2020 erhob die Gesuchsgegnerin gegen das Ur- teil des Vollstreckungsgerichts vom 24. Februar 2020 im Sinne von Art. 327a ZPO in Verbindung mit Art. 43 LugÜ (SR 0.275.12) Beschwerde mit folgenden Anträ- gen (Urk. 11 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. Februar 2020 (Geschäfts- Nr. EZ200002-E) sei aufzuheben.

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) um Vollstreckbarer- klärung des Urteils des High Court of Justice, Chancery Division, vom 6. Sep- tember 2018 sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 1.3. Der mit Verfügung vom 12. Mai 2020 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 14 und 16). Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 erstattete die Gesuchstellerin die Beschwerdeantwort (Urk. 18). Diese wur- de der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 21), welche sich dazu nicht mehr vernehmen liess. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Erfolgt eine Vollstreckbarklärung im besonderen Verfahren nach den Art. 38- 52 LugÜ, so gelten für das Rechtsmittelverfahren der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) Sonderregeln (vgl. Art. 327a ZPO). Die hier zu beurteilende Beschwerde ist der Rechtsbehelf gemäss Art. 43 LugÜ. Die Beschwerdeinstanz prüft die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe (Art. 34 und 35 LugÜ) so- wohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit voller Kognition, darf die Entscheidung in der Sache aber keinesfalls selbst nachprüfen (Art. 36 LugÜ). Der

- 3 - Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 327a Abs. 2 ZPO) und Noven sind grundsätzlich zulässig (BGE 138 III 82 E. 3.5.3). Innerhalb der Be- schwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist haben die Parteien ihre Beanstandungen vollständig vorzutragen; es sind konkrete Begehren zu stellen und zu begründen. Auch im Rahmen der LugÜ-Beschwerde gilt die Rügepflicht. Es ist aufzuzeigen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; das Gericht überprüft den Sachverhalt nicht von sich aus (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327a N 3 ff.; SHK LugÜ-Staehelin/Bopp, Art. 43 N 13 ff.).

3. Die Vorinstanz erwog, beim vorgelegten Entscheid des High Court of Jus- tice, Chancery Division, vom 6. September 2018 handle es sich um ein Urteil, das in Grossbritannien und damit einem Vertragsstaat des LugÜ ergangen sei. Das LugÜ sei in zeitlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar, weshalb das vorgelegte Urteil ohne weiteres als Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ zu qualifizieren sei. Weiter hielten das Urteil und der damit zusammenhängende Beschluss vom

19. Dezember 2018 (Urk. 3/11) fest, welche Zahlungen die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin schulde, womit die Entscheidungen hinreichend bestimmt seien. Schliesslich liege auch eine Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ vor, gemäss wel- cher das Urteil im Ursprungsland vollstreckbar sei. Damit seien die Vorausset- zungen für eine Vollstreckbarerklärung erfüllt (Urk. 12 S. 2 f.). 4.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, vorliegend sei das LugÜ gar nicht anwendbar. Die im vorliegenden Kontext gegenüber der Schweiz relevante Vertragspartei des LugÜ sei die Europäische Union, aus welcher das Vereinigte Königreich per

31. Januar 2020 ausgetreten sei. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft in der Euro- päischen Union sei das Vereinigte Königreich ab diesem Zeitpunkt kein durch das LugÜ gebundener Staat mehr. Demzufolge sei mit Bezug auf Urteile, die im Ver- einigten Königreich ergangen seien, unter anderem auch die Bestimmungen von Art. 38 ff. LugÜ nicht mehr anwendbar, regelten diese doch die Vollstreckbarerklä- rung und Vollstreckung von Urteilen, die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangen seien. Ob diese Bestimmungen übergangsrechtlich zur Anwen- dung kämen, wenn es sich um die Vollstreckbarerklärung eines Urteils handle, das in einem Zeitpunkt erlassen worden sei, in dem der Urteilsstaat noch ein

- 4 - durch das LugÜ gebundener Staat gewesen sei, sei im LugÜ nicht geregelt und soweit ersichtlich auch noch nicht gerichtlich entschieden worden (Urk. 11 S. 4 f.). 4.2. Vertragsparteien des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen [LugÜ], SR 0.275.12) sind die Europäische Union, die Schweiz, Island, Dänemark (ohne die Färöer-Inseln und Grönland) und Norwegen, nicht aber das Vereinigte König- reich. Dieses war bisher als EU-Mitgliedstaat am Lugano-Übereinkommen betei- ligt, ist aber am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ("Brexit"). Die Modalitäten dieses Austritts wurden im am 24. Januar 2020 unter- zeichneten Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbri- tannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atom- gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union, 2019/C 384 I/01; fortan: Aus- trittsabkommen) geregelt. Darin ist eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen, während der das Unionsrecht weiterhin für das Vereinigte Kö- nigreich gilt und die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Europäischen Union entfaltet (Art. 126 und Art. 127 Abs. 1 und 3 Austrittsabkommen). Ausser- dem sind Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften der Europäischen Union während der Übergangsphase für das Vereinigte Königreich weiterhin bin- dend, weshalb es nach Ansicht der Europäischen Union während der Übergangs- phase für die Zwecke dieser Übereinkünfte als Mitgliedsstaat zu behandeln ist (Art. 129 Abs. 1 und FN 137 Austrittsabkommen; vgl. auch die Mitteilung des Jus- tizministeriums des Vereinigten Königreichs vom 28. Januar 2020: "The UK will continue to participate in this convention for the duration of the transition period.", https://www.gov.uk/government/news/support-for-the-uks-intent-to-accede-to-the- lugano-convention-2007, besucht am 3. September 2020). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin ist das Vereinigte Königreich daher auch während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin wie ein durch das Lugano- Übereinkommen gebundener Staat zu behandeln (vgl. Markus/Huber-Lehmann, Rechtsprechung zum Lugano-Übereinkommen [2019], in: SRIEL 2020, 295 ff., 297; Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz, https://www.bj.admin.ch/bj/de/

- 5 - home/wirtschaft/privatrecht/lugue-2007/brexit-auswirkungen.html, besucht am

3. September 2020). Die Rüge, die Vorinstanz sei vorliegend zu Unrecht von der Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens ausgegangen, erweist sich deshalb als unbegründet. In der Folge erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör verweigert (Urk. 11 S. 5), als unbe- gründet, da der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben (Art. 41 LugÜ). 5.1. Im Eventualstandpunkt macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass die Förm- lichkeiten gemäss Art. 53 LugÜ nicht erfüllt seien und das Urteil des High Court of Justice vom 6. September 2018 auch aus diesem Grund nicht hätte als voll- streckbar erklärt werden dürfen. So habe die Gesuchstellerin das für vollstreckbar zu erklärende Urteil nicht im Original, sondern bloss in Form einer angeblich be- glaubigten Kopie vorgelegt. Aus den Akten ergebe sich indes weder, dass es sich dabei tatsächlich um eine beglaubigte Kopie handle, noch durch wen diese Be- glaubigung ausgestellt worden sei. Das vorgelegte Dokument erfülle daher die Anforderungen nach Art. 53 LugÜ nicht. 5.2. Art. 53 Ziff. 1 LugÜ sieht vor, dass die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen hat, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Diesem Erfordernis, welches dazu dient, dass sich das Gericht im Vollstreckungsstaat von der Echtheit der die Entscheidung verkörpernden Urkunde überzeugen kann (BSK LugÜ-Gelzer, Art. 53 N 3; SHK LugÜ-Naegeli, Art. 53 N 6), genügt das Original des Entscheides oder auch eine amtliche Abschrift durch das den Entscheid erlassende Gericht. Fraglich ist, ob auch eine beglaubigte Kopie den Echtheitsnachweis zu erbringen vermag. Diesbezüglich wird in der Literatur vertreten, angesichts der Zielsetzung der Revision des Lugano-Übereinkommens, das Anerkennungs- und Vollstre- ckungsverfahren zu vereinfachen, genüge – zumindest solange das Gericht keine Zweifel an der Aussagekraft des vorgelegten Dokuments habe – auch eine be- glaubigte Kopie als Ausfertigung im Sinne von Art. 53 Ziff. 1 LugÜ (BSK LugÜ- Gelzer, Art. 53 N 4 und 5; Geimer, in: Geimer/Schütze, Kommentar Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., München 2004, Art. 53 aEuGVVO N 3; kritisch: SHK

- 6 - LugÜ-Naegeli, Art. 53 N 8). Eine unbeglaubigte Kopie genügt hingegen nicht, da damit der gemäss Art. 53 Ziff. 1 LugÜ geforderte Echtheitsnachweis nicht er- bracht werden kann (vgl. Urteil 410 17 198 des Kantonsgerichts Basel-Land vom

19. September 2018, E. 3.3; Geimer, a.a.O., Art. 53 aEugVVO N 3; Rassi, in: Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 5. Band, 2. Teilband, 2. Aufl., Wien 2010, Art. 53 aEuGVVO N 3; Geimer, in: Geimer/Schütze, Kommentar Eu- ropäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., München 2020, Art. 37 EuGVVO N 4; Hüsstege, in: Thomas/Putzo, Kommentar Zivilprozessordnung, 40. Aufl., Mün- chen 2019, Art. 37 EuGVVO N 3). 5.3. Vorliegend reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz gemäss Angaben im Beweismittelverzeichnis (Urk. 2) das Urteil des High Court of Justice, Chancery Division, vom 6. September 2018 in Form einer beglaubigten Kopie ein (vgl. auch Urk. 18 S. 7 Rz. 14). In ihrer Eingabe vom 20. Februar 2020 führte sie sodann er- gänzend aus, nach Erlass des Urteils vom 6. September 2018 habe sie beim eng- lischen High Court mit Gesuch vom 4. Februar 2019 die Ausstellung einer be- glaubigten Kopie des Urteils beantragt. Gestützt darauf habe der High Court am

6. Februar 2019 die ins Recht gelegte beglaubigte Kopie des Urteils (Urk. 3/7) und die verlangte Bescheinigung gemäss Art. 54 LugÜ (Urk. 3/9) ausgestellt (Urk. 7 S. 1 ff. und Urk. 8/1-3; vgl. auch Urk. 18 S. 8). Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin handelt es sich indes beim eingereichten Exemplar des Ur- teils des High Court of Justice, Chancery Division, vom 6. September 2018 offen- sichtlich um eine gewöhnliche Kopie. Inwiefern diese beglaubigt worden sein soll, ist weder konkret dargetan noch ersichtlich. Selbst wenn zugunsten der Gesuch- stellerin davon ausgegangen würde, die Beglaubigung sei durch den angebrach- ten Stempel auf der ersten Seite des Urteils vorgenommen worden, hülfe dies der Gesuchstellerin nicht, denn auch beim Stempel handelt es sich aufgrund des er- kennbaren Pixelmusters offensichtlich bloss um die Fotokopie eines physischen Stempelabdrucks (zum Unterschied zu einem elektronischen Stempel vgl. Urk. 3/11 S. 1 und S. 3 f.). Das eingereichte Exemplar des Urteils des High Court of Justice, Chancery Division, vom 6. September 2018 liegt somit nur in Form ei- ner unbeglaubigten Kopie vor, welche keine Ausfertigung im Sinne von Art. 53 Ziff. 1 LugÜ darstellt. Die entsprechende Rüge der Gesuchsgegnerin erweist sich

- 7 - daher als begründet. In der Folge ist in Gutheissung der Beschwerde das Gesuch der Gesuchstellerin um Vollstreckbarerklärung des Urteils des High Court of Jus- tice, Chancery Division, vom 6. September 2018 abzuweisen. 6.1. Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, entscheidet sie in Analogie zum Berufungsverfahren nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 24). Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Urteils unterliegt die Gesuchstellerin vollumfänglich (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Ge- richtskosten von Fr. 5'000.– sind daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Für das erstinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, da die Gesuchstellerin unterliegt und die Gesuchsgegnerin nicht am Verfahren parti- zipierte. 6.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist streitwertunabhängig (Art. 52 LugÜ) aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16 m.w.H.). Aufgrund dieser Kriterien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.– zu veranschla- gen. Sie ist ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch vorab aus dem von der Gesuchsgegnerin geleiste- ten Kostenvorschuss zu beziehen unter Verpflichtung der Gesuchstellerin zum Ersatz (vgl. Art. 111 ZPO). 6.3. Die Regelung der Parteientschädigung wird nicht von Art. 52 LugÜ erfasst. Es ist diesbezüglich die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) heranzuziehen (OGer ZH RV140013 vom 20. März 2015, E. 4.3). Der Streitwert beläuft sich auf umgerechnet rund Fr. 5.45 Mio. (Urk. 1 S. 12), was in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV zu einer ordentlichen Gebühr von Fr. 72'275.– führt. Diese Grundgebühr ist infolge der summarischen Natur des Verfahrens auf einen Fünftel bzw. Fr. 14'455.– zu reduzieren (§ 9 An- wGebV). Eine weitere Reduktion um einen Drittel erfolgt in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV, womit eine Parteientschädigung von Fr. 10'380.– (antragsge- mäss inklusive Mehrwertsteuer) resultiert.

- 8 -

7. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde an das Schweizerische Bun- desgericht zulässig (Art. 44 LugÜ). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 24. Februar 2020, Geschäfts-Nr. EZ200002-E, wird aufgehoben.
  2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Vollstreckbarerklärung des Urteils des High Court of Justice, Chancery Division, vom 6. September 2018 wird ab- gewiesen.
  3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 5'000.– wird der Gesuchstelle- rin auferlegt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegne- rin den geleisteten Vorschuss von Fr. 5'000.– zu ersetzen.
  6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'380.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: rl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV200011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 15. September 2020 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, gegen B._____ Limited, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, betreffend Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 24. Februar 2020 (EZ200002-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 6. September 2018 (Urk. 3/7-8) verpflichtete der High Court of Justice, Chancery Division, die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) zur Zahlung von GBP 4'306'605.33 an die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin). Mit Eingabe vom 13. Februar 2020 begehrte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz die Vollstreckbarerklärung des obge- nannten Urteils (Urk. 1). Diesem Begehren kam die Vorinstanz mit Urteil vom

24. Februar 2020 (Urk. 12) nach. 1.2. Mit Eingabe vom 26. März 2020 erhob die Gesuchsgegnerin gegen das Ur- teil des Vollstreckungsgerichts vom 24. Februar 2020 im Sinne von Art. 327a ZPO in Verbindung mit Art. 43 LugÜ (SR 0.275.12) Beschwerde mit folgenden Anträ- gen (Urk. 11 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. Februar 2020 (Geschäfts- Nr. EZ200002-E) sei aufzuheben.

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) um Vollstreckbarer- klärung des Urteils des High Court of Justice, Chancery Division, vom 6. Sep- tember 2018 sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 1.3. Der mit Verfügung vom 12. Mai 2020 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 14 und 16). Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 erstattete die Gesuchstellerin die Beschwerdeantwort (Urk. 18). Diese wur- de der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 21), welche sich dazu nicht mehr vernehmen liess. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Erfolgt eine Vollstreckbarklärung im besonderen Verfahren nach den Art. 38- 52 LugÜ, so gelten für das Rechtsmittelverfahren der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) Sonderregeln (vgl. Art. 327a ZPO). Die hier zu beurteilende Beschwerde ist der Rechtsbehelf gemäss Art. 43 LugÜ. Die Beschwerdeinstanz prüft die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe (Art. 34 und 35 LugÜ) so- wohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit voller Kognition, darf die Entscheidung in der Sache aber keinesfalls selbst nachprüfen (Art. 36 LugÜ). Der

- 3 - Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 327a Abs. 2 ZPO) und Noven sind grundsätzlich zulässig (BGE 138 III 82 E. 3.5.3). Innerhalb der Be- schwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist haben die Parteien ihre Beanstandungen vollständig vorzutragen; es sind konkrete Begehren zu stellen und zu begründen. Auch im Rahmen der LugÜ-Beschwerde gilt die Rügepflicht. Es ist aufzuzeigen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; das Gericht überprüft den Sachverhalt nicht von sich aus (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327a N 3 ff.; SHK LugÜ-Staehelin/Bopp, Art. 43 N 13 ff.).

3. Die Vorinstanz erwog, beim vorgelegten Entscheid des High Court of Jus- tice, Chancery Division, vom 6. September 2018 handle es sich um ein Urteil, das in Grossbritannien und damit einem Vertragsstaat des LugÜ ergangen sei. Das LugÜ sei in zeitlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar, weshalb das vorgelegte Urteil ohne weiteres als Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ zu qualifizieren sei. Weiter hielten das Urteil und der damit zusammenhängende Beschluss vom

19. Dezember 2018 (Urk. 3/11) fest, welche Zahlungen die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin schulde, womit die Entscheidungen hinreichend bestimmt seien. Schliesslich liege auch eine Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ vor, gemäss wel- cher das Urteil im Ursprungsland vollstreckbar sei. Damit seien die Vorausset- zungen für eine Vollstreckbarerklärung erfüllt (Urk. 12 S. 2 f.). 4.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, vorliegend sei das LugÜ gar nicht anwendbar. Die im vorliegenden Kontext gegenüber der Schweiz relevante Vertragspartei des LugÜ sei die Europäische Union, aus welcher das Vereinigte Königreich per

31. Januar 2020 ausgetreten sei. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft in der Euro- päischen Union sei das Vereinigte Königreich ab diesem Zeitpunkt kein durch das LugÜ gebundener Staat mehr. Demzufolge sei mit Bezug auf Urteile, die im Ver- einigten Königreich ergangen seien, unter anderem auch die Bestimmungen von Art. 38 ff. LugÜ nicht mehr anwendbar, regelten diese doch die Vollstreckbarerklä- rung und Vollstreckung von Urteilen, die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangen seien. Ob diese Bestimmungen übergangsrechtlich zur Anwen- dung kämen, wenn es sich um die Vollstreckbarerklärung eines Urteils handle, das in einem Zeitpunkt erlassen worden sei, in dem der Urteilsstaat noch ein

- 4 - durch das LugÜ gebundener Staat gewesen sei, sei im LugÜ nicht geregelt und soweit ersichtlich auch noch nicht gerichtlich entschieden worden (Urk. 11 S. 4 f.). 4.2. Vertragsparteien des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen [LugÜ], SR 0.275.12) sind die Europäische Union, die Schweiz, Island, Dänemark (ohne die Färöer-Inseln und Grönland) und Norwegen, nicht aber das Vereinigte König- reich. Dieses war bisher als EU-Mitgliedstaat am Lugano-Übereinkommen betei- ligt, ist aber am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ("Brexit"). Die Modalitäten dieses Austritts wurden im am 24. Januar 2020 unter- zeichneten Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbri- tannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atom- gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union, 2019/C 384 I/01; fortan: Aus- trittsabkommen) geregelt. Darin ist eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen, während der das Unionsrecht weiterhin für das Vereinigte Kö- nigreich gilt und die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Europäischen Union entfaltet (Art. 126 und Art. 127 Abs. 1 und 3 Austrittsabkommen). Ausser- dem sind Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften der Europäischen Union während der Übergangsphase für das Vereinigte Königreich weiterhin bin- dend, weshalb es nach Ansicht der Europäischen Union während der Übergangs- phase für die Zwecke dieser Übereinkünfte als Mitgliedsstaat zu behandeln ist (Art. 129 Abs. 1 und FN 137 Austrittsabkommen; vgl. auch die Mitteilung des Jus- tizministeriums des Vereinigten Königreichs vom 28. Januar 2020: "The UK will continue to participate in this convention for the duration of the transition period.", https://www.gov.uk/government/news/support-for-the-uks-intent-to-accede-to-the- lugano-convention-2007, besucht am 3. September 2020). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin ist das Vereinigte Königreich daher auch während der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin wie ein durch das Lugano- Übereinkommen gebundener Staat zu behandeln (vgl. Markus/Huber-Lehmann, Rechtsprechung zum Lugano-Übereinkommen [2019], in: SRIEL 2020, 295 ff., 297; Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz, https://www.bj.admin.ch/bj/de/

- 5 - home/wirtschaft/privatrecht/lugue-2007/brexit-auswirkungen.html, besucht am

3. September 2020). Die Rüge, die Vorinstanz sei vorliegend zu Unrecht von der Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens ausgegangen, erweist sich deshalb als unbegründet. In der Folge erweist sich auch die Rüge, die Vorinstanz habe der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör verweigert (Urk. 11 S. 5), als unbe- gründet, da der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben (Art. 41 LugÜ). 5.1. Im Eventualstandpunkt macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass die Förm- lichkeiten gemäss Art. 53 LugÜ nicht erfüllt seien und das Urteil des High Court of Justice vom 6. September 2018 auch aus diesem Grund nicht hätte als voll- streckbar erklärt werden dürfen. So habe die Gesuchstellerin das für vollstreckbar zu erklärende Urteil nicht im Original, sondern bloss in Form einer angeblich be- glaubigten Kopie vorgelegt. Aus den Akten ergebe sich indes weder, dass es sich dabei tatsächlich um eine beglaubigte Kopie handle, noch durch wen diese Be- glaubigung ausgestellt worden sei. Das vorgelegte Dokument erfülle daher die Anforderungen nach Art. 53 LugÜ nicht. 5.2. Art. 53 Ziff. 1 LugÜ sieht vor, dass die Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen hat, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Diesem Erfordernis, welches dazu dient, dass sich das Gericht im Vollstreckungsstaat von der Echtheit der die Entscheidung verkörpernden Urkunde überzeugen kann (BSK LugÜ-Gelzer, Art. 53 N 3; SHK LugÜ-Naegeli, Art. 53 N 6), genügt das Original des Entscheides oder auch eine amtliche Abschrift durch das den Entscheid erlassende Gericht. Fraglich ist, ob auch eine beglaubigte Kopie den Echtheitsnachweis zu erbringen vermag. Diesbezüglich wird in der Literatur vertreten, angesichts der Zielsetzung der Revision des Lugano-Übereinkommens, das Anerkennungs- und Vollstre- ckungsverfahren zu vereinfachen, genüge – zumindest solange das Gericht keine Zweifel an der Aussagekraft des vorgelegten Dokuments habe – auch eine be- glaubigte Kopie als Ausfertigung im Sinne von Art. 53 Ziff. 1 LugÜ (BSK LugÜ- Gelzer, Art. 53 N 4 und 5; Geimer, in: Geimer/Schütze, Kommentar Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., München 2004, Art. 53 aEuGVVO N 3; kritisch: SHK

- 6 - LugÜ-Naegeli, Art. 53 N 8). Eine unbeglaubigte Kopie genügt hingegen nicht, da damit der gemäss Art. 53 Ziff. 1 LugÜ geforderte Echtheitsnachweis nicht er- bracht werden kann (vgl. Urteil 410 17 198 des Kantonsgerichts Basel-Land vom

19. September 2018, E. 3.3; Geimer, a.a.O., Art. 53 aEugVVO N 3; Rassi, in: Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 5. Band, 2. Teilband, 2. Aufl., Wien 2010, Art. 53 aEuGVVO N 3; Geimer, in: Geimer/Schütze, Kommentar Eu- ropäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl., München 2020, Art. 37 EuGVVO N 4; Hüsstege, in: Thomas/Putzo, Kommentar Zivilprozessordnung, 40. Aufl., Mün- chen 2019, Art. 37 EuGVVO N 3). 5.3. Vorliegend reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz gemäss Angaben im Beweismittelverzeichnis (Urk. 2) das Urteil des High Court of Justice, Chancery Division, vom 6. September 2018 in Form einer beglaubigten Kopie ein (vgl. auch Urk. 18 S. 7 Rz. 14). In ihrer Eingabe vom 20. Februar 2020 führte sie sodann er- gänzend aus, nach Erlass des Urteils vom 6. September 2018 habe sie beim eng- lischen High Court mit Gesuch vom 4. Februar 2019 die Ausstellung einer be- glaubigten Kopie des Urteils beantragt. Gestützt darauf habe der High Court am

6. Februar 2019 die ins Recht gelegte beglaubigte Kopie des Urteils (Urk. 3/7) und die verlangte Bescheinigung gemäss Art. 54 LugÜ (Urk. 3/9) ausgestellt (Urk. 7 S. 1 ff. und Urk. 8/1-3; vgl. auch Urk. 18 S. 8). Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin handelt es sich indes beim eingereichten Exemplar des Ur- teils des High Court of Justice, Chancery Division, vom 6. September 2018 offen- sichtlich um eine gewöhnliche Kopie. Inwiefern diese beglaubigt worden sein soll, ist weder konkret dargetan noch ersichtlich. Selbst wenn zugunsten der Gesuch- stellerin davon ausgegangen würde, die Beglaubigung sei durch den angebrach- ten Stempel auf der ersten Seite des Urteils vorgenommen worden, hülfe dies der Gesuchstellerin nicht, denn auch beim Stempel handelt es sich aufgrund des er- kennbaren Pixelmusters offensichtlich bloss um die Fotokopie eines physischen Stempelabdrucks (zum Unterschied zu einem elektronischen Stempel vgl. Urk. 3/11 S. 1 und S. 3 f.). Das eingereichte Exemplar des Urteils des High Court of Justice, Chancery Division, vom 6. September 2018 liegt somit nur in Form ei- ner unbeglaubigten Kopie vor, welche keine Ausfertigung im Sinne von Art. 53 Ziff. 1 LugÜ darstellt. Die entsprechende Rüge der Gesuchsgegnerin erweist sich

- 7 - daher als begründet. In der Folge ist in Gutheissung der Beschwerde das Gesuch der Gesuchstellerin um Vollstreckbarerklärung des Urteils des High Court of Jus- tice, Chancery Division, vom 6. September 2018 abzuweisen. 6.1. Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, entscheidet sie in Analogie zum Berufungsverfahren nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 24). Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Urteils unterliegt die Gesuchstellerin vollumfänglich (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Ge- richtskosten von Fr. 5'000.– sind daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Für das erstinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, da die Gesuchstellerin unterliegt und die Gesuchsgegnerin nicht am Verfahren parti- zipierte. 6.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist streitwertunabhängig (Art. 52 LugÜ) aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16 m.w.H.). Aufgrund dieser Kriterien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.– zu veranschla- gen. Sie ist ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch vorab aus dem von der Gesuchsgegnerin geleiste- ten Kostenvorschuss zu beziehen unter Verpflichtung der Gesuchstellerin zum Ersatz (vgl. Art. 111 ZPO). 6.3. Die Regelung der Parteientschädigung wird nicht von Art. 52 LugÜ erfasst. Es ist diesbezüglich die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) heranzuziehen (OGer ZH RV140013 vom 20. März 2015, E. 4.3). Der Streitwert beläuft sich auf umgerechnet rund Fr. 5.45 Mio. (Urk. 1 S. 12), was in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV zu einer ordentlichen Gebühr von Fr. 72'275.– führt. Diese Grundgebühr ist infolge der summarischen Natur des Verfahrens auf einen Fünftel bzw. Fr. 14'455.– zu reduzieren (§ 9 An- wGebV). Eine weitere Reduktion um einen Drittel erfolgt in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV, womit eine Parteientschädigung von Fr. 10'380.– (antragsge- mäss inklusive Mehrwertsteuer) resultiert.

- 8 -

7. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde an das Schweizerische Bun- desgericht zulässig (Art. 44 LugÜ). Es wird erkannt:

1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 24. Februar 2020, Geschäfts-Nr. EZ200002-E, wird aufgehoben.

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Vollstreckbarerklärung des Urteils des High Court of Justice, Chancery Division, vom 6. September 2018 wird ab- gewiesen.

3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 5'000.– wird der Gesuchstelle- rin auferlegt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegne- rin den geleisteten Vorschuss von Fr. 5'000.– zu ersetzen.

6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'380.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. September 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: rl