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RV200008

Vollstreckung

Zürich OG · 2020-06-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit (unbegründet ergangenem) Urteil und Verfügung vom 19. September 2019 entschied das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Ver-

- 2 - fahren, über das Getrenntleben der Parteien. Die für das vorliegende Verfahren relevante Ziffer 2 lit. c (Betreuungsregelung) der gerichtlich genehmigten Tren- nungsvereinbarung sowie Dispositivziffer 3 des genannten Urteils lauten dabei wie folgt: − Ziffer 2 der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung (Urk. 9 S. 5 i.V.m. Urk. 9 Disp. Ziff. 6): "2. a) [elterliche Sorge]

b) [Obhut]

c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie folgt: Betreuung durch den Vater:

- an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitag nach Schul- schluss, bis Sonntagabend, 21.00 Uhr, wobei das Wochenendbe- suchsrecht maximal einmal pro Monat ausserhalb der Schweiz ausgeübt werden darf;

- in geraden Jahren am verlängerten Wochenende über Pfingsten und in ungeraden Jahren am verlängerten Wochenende über Os- tern;

- während fünf Wochen Ferien pro Jahr, wobei das Ferienbesuchs- recht während den Schulferien und während maximal 2 Wochen am Stück ausgeübt werden darf. An den Feiertagen Pessach und Hanukkah besteht kein Betreuungs- recht für den Vater. Diese verbringen die Kinder jährlich mit der Mutter. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindes- tens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegen- seitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine An- frage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht ver- pflichtet, die Betreuung zu übernehmen." − Dispositivziffer 3 des Urteils (vgl. Urk. 9 S. 10): "3. Den Kindseltern werden die Weisungen erteilt,

a) alles zu unterlassen, was die Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil erschwert oder behindert oder ihren Loyalitätskonflikt

- 3 - verstärken könnte, insbesondere jegliche Streitgespräche in Ge- genwart der Kinder zu unterlassen sowie mit den Kindern über den Inhalt der elterlichen Konflikte zu reden und sie so in die Kon- fliktthemen der Eltern einzubeziehen;

b) für die Kinder eine psychotherapeutische Begleitung zu installie- ren wobei der Ehemann die entsprechenden Kosten hierfür zu übernehmen hat;

c) die Kinder spätestens auf den Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres 2019/2020 in der öffentlichen Schule einzuschulen und die dafür notwendigen Handlungen vorzunehmen, insbeson- dere die erforderlichen Erklärungen abzugeben."

E. 1.2 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 12. März 2020 vor Vorinstanz folgendes Gesuch (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 3 lit. c Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. September 2019 betreffend Eheschutz (Geschäfts-Nr. EE180061) mit einem Voll- streckungsentscheid direkt der Kreisschulbehörde C._____ zuzustellen und dieser dabei die direkte Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 19. September 2019 mitzuteilen.

E. 1.3 Die Vorinstanz trat in der Folge mit Verfügung vom 13. März 2020 ohne An- hörung der Gegenseite auf das Vollstreckungsgesuch mangels örtlicher und sach- licher Zuständigkeit nicht ein, unter Kostenauflage an den Gesuchsteller (Urk. 5 = Urk. 8).

E. 1.4 Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. März 2020 innert Frist (vgl. Urk. 6) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. März 2020 betreffend Vollstreckung (Geschäfts-Nr. EZ200001) aufzuheben und auf das Vollstreckungsbe- gehren vom 12. März 2020 einzutreten.

2. Es sei Dispositiv Ziffer 3 lit. c Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. September 2019 betreffend Eheschutz (Geschäfts-Nr. EE180061) mit einem Voll- streckungsentscheid direkt der Kreisschulbehörde C._____ zuzustellen

- 4 - und dieser dabei die direkte Vollstreckbarkeit des Entscheides vom

19. September 2019 mitzuteilen.

E. 1.5 Das Begehren des Gesuchstellers um Erlass superprovisorischer Mass- nahmen wurde mit Verfügung vom 24. März 2020 abgewiesen (Urk. 10 Disp. Ziff. 1). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Berufungsantwort und zur Stellungnahme zum Begehren des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnahmen angesetzt (Urk. 10 Disp. Ziff. 3 und 4). Diese Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden (vgl. Urk. 12 wonach die Urkunde nicht abgeholt worden ist). Der mit gleicher Verfügung vom Gesuchsteller einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 11). Am 20. April 2020 zeigte die Rechtsvertreterin der Ge- suchsgegnerin ihre Mandatierung an (Urk. 15). Am 2. Mai 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin die vom Gericht eingeforderte (Original- )Vollmacht ins Recht und teilte die aktuelle Wohn- und Aufenthaltsadresse der Gesuchsgegnerin mit (Urk. 18 und 19). Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 wurde der Gesuchsgegnerin (erneut) Frist zur Berufungsantwort und zur Stellungnahme zum Begehren des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnahmen angesetzt (Urk. 21). Die Berufungsantwort sowie die Stellungnahme zum Begehren um Er- lass vorsorglicher Massnahmen datieren vom 21. Mai 2020 (Urk. 22-24). Darin schloss die Gesuchsgegnerin auf Abweisung der Anträge, eventualiter auf Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchstellers (Urk. 22 S. 2). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 25). Weite- re Eingaben erfolgten nicht.

- 5 -

2. Prozessuales Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebba- ren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot so- wohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).

3. Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz Mit Eingabe vom 20. April 2020 bestritt die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin "vorsorglich" die Zuständigkeit des Obergerichts. Deren sachliche Zuständigkeit aufgrund der Bestimmungen des GOG sei für sie nicht auf den ersten Blick er- sichtlich (Urk. 15). Gemäss § 43 GOG ist das Obergericht Berufungs- und Be- schwerdeinstanz gemäss ZPO. Vorliegend erhob der Gesuchsteller Beschwerde gemäss Art. 317 ff. ZPO gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom

13. März 2020. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist damit gegeben.

4. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog, Kindesschutzmassnahmen würden von der Kindesschutz- behörde am Wohnort des Kindes angeordnet. Zwar treffe gemäss Art. 315a

- 6 - Abs. 1 ZGB das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig sei, die nötigen Kindesschutzmassnahmen, sofern es die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten habe. Allerdings würden der Vollzug sowie die Überwachung der Massnahme selbst dort der Kindesschutzbe- hörde obliegen, wo ausnahmsweise eine eheschutz- oder scheidungsgerichtliche Zuständigkeit bestehe, zumal das gerichtliche Verfahren mit dem Entscheid ab- geschlossen werde, während der Schutz des Kindes meist eine kontinuierliche weitere Begleitung erfordere (mit Verweis auf BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 315- 315b N 2). Gründe dafür, weshalb sich dies anders verhalten sollte, wenn nach einem Erkenntnisurteil ein separates Vollstreckungsurteil angestrengt werde, sei- en nicht ersichtlich. Vorliegend sei mit Urteil und Verfügung vom 19. September 2019 eine Beistandschaft errichtet worden, wobei der Beiständin unter anderem die Überwachung der Kindesschutzmassnahmen übertragen worden sei. Folglich sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich für die Vollstre- ckung der angeordneten Kindesschutzmassnahmen zuständig. Dies erscheine sachgerecht, zumal die KESB – im Gegensatz zum Einzelgericht – über die Kom- petenz verfüge, die notwendigen Abklärungen betreffend die Kinderbelange vor- zunehmen. Eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgericht würde denn auch wider- sprüchliche Anordnungen ermöglichen, was – auch mit Blick auf das Kindeswohl

– nicht angehen könne, zumal das Vollstreckungsgericht die Angemessenheit der Kindesschutzmassnahme nicht mehr überprüfen dürfe (Urk. 8 E. 2 und 3).

E. 2 Es sei die Beklagte unter Androhung von Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, den im Entscheid vom 19. September 2019 an sie gerichteten Anordnungen Folge zu leisten; insbesondere bezüglich der Betreuungsregelung (Dispositiv Ziff. 6 i.V.m. Vereinba- rung Ziff. 2 lit. c) sowie den erteilten Weisungen (Dispositiv Ziff. 3).

E. 3 Es sei die Beklagte unter Androhung von Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, den im Entscheid vom 19. September 2019 an sie gerichteten Anordnungen Folge zu leisten; insbesondere bezüglich der Betreuungsregelung (Dispositiv Ziff. 6 i.V.m. Vereinba- rung Ziff. 2 lit. c) sowie den erteilten Weisungen (Dispositiv Ziff. 3).

E. 4 Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 5 Vorbringen der Parteien

E. 5.1 Der Gesuchsteller moniert eine unrichtige Rechtsanwendung. Die Vor- instanz habe sich in ihrem Entscheid zu Unrecht auf Art. 308 Abs. 2 ZGB und Art. 315a Abs. 1 ZGB – anstatt antragsgemäss auf Art. 335 ff. ZPO – gestützt. Die im Entscheid vom 19. September 2019 enthaltenen Anordnungen seien vom zu- ständigen Eheschutzgericht getroffen worden. Solche gerichtlichen Anordnungen seien nach den Vorschriften von Art. 335 ff. ZPO zu vollstrecken. Habe das Ge- richt bereits die Kompetenz gehabt, die fraglichen Weisungen als Kindesschutz- massnahme zu erlassen, so habe es auch die Kompetenz, die zur Durchsetzung allenfalls notwendigen Abklärungen betreffend Kinderbelange vorzunehmen. An-

- 7 - dernfalls würde das Gericht Weisungen erteilen, ohne deren Vollstreckbarkeit bzw. deren Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl beurteilen zu können. Dies sei rechtlich unzutreffend, zumal das Vollstreckungsgericht nach Art. 341 ZPO die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen prüfe. Die Zuständigkeit des Vollstreckungs- gerichts – und eben nicht der KESB – garantiere, dass keine widersprüchlichen Anordnungen ergingen. Auch könne der Gesuchsteller nicht zuerst an die Bei- ständin verwiesen werden, bevor er zur Durchsetzung des Eheschutzentscheides schreite (mit Verweis auf BGer 5A_167/2017). Der Beiständin sei im vorliegenden Fall lediglich die "Überwachung" der Kindesschutzmassnahmen übertragen wor- den. Zudem sei sie – wie im Übrigen auch die KESB – mangels entsprechender Beauftragung kein Vollstreckungsorgan. Komme hinzu, dass die Beiständin bisher

– ausser mit der Gesuchsgegnerin einmal darüber zu sprechen – nichts in tat- sächlicher Hinsicht zur Umsetzung der Weisung unternommen habe und auch die KESB sei bis anhin untätig geblieben. Beide hätten aber bezeichnenderweise festgehalten, dass das Bezirksgericht Meilen für die Prüfung einer Strafandrohung betreffend Nichteinhaltung der Weisung zuständig sei (mit Verweis auf Urk. 3/5 zweiter Abschnitt). Sei die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz gegeben, so sei auch ihre örtliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO zu bejahen. Folglich sei der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid aufzuheben und die be- antragten Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls anderweitig ein unzu- lässiger Instanzenverlust anzunehmen wäre (Urk. 7 Rz. 4 ff.).

E. 5.2 Die Gesuchsgegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, überlässt aber in der Begründung der Beschwerdeantwort den Entscheid betreffend Zu- ständigkeit der Rechtsmittelinstanz (Urk. 22 Rz. 9). Damit identifiziert sie sich oh- ne Begründung mit dem angefochtenen Entscheid.

E. 6 Sachliche Zuständigkeit

E. 6.1 Das Bundesrecht hat die Regelung der sachlichen Zuständigkeit dem kanto- nalen Recht überlassen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 4 ZPO). Ausnahmen bestehen unter anderem in Art. 315a Abs. 1 ZGB für Kindesschutz- massnahmen (vgl. Spühler/Dolge/Gehrig, Schweizerisches Zivilprozessrecht und

- 8 - Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, § 17 N 131). Gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das Zivilgericht ausnahmsweise die nötigen Kindesschutzmass- nahmen, wenn es als Scheidungs- oder Eheschutzgericht nach den Bestimmun- gen über Eheschutz und Ehescheidung die Beziehungen der Eltern zu den Kin- dern gestaltet und betraut dabei die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (vgl. auch Art. 315 Abs. 1 ZGB, wonach Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet werden). Vollzug und Überwachung obliegen damit stets der Kindesschutzbehörde, da das gericht- liche Verfahren mit dem Entscheid abgeschlossen wird, während der Schutz des Kindes meist eine kontinuierliche weitere Begleitung erfordert (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 315-315b N 2; vgl. auch KUKO ZGB-Cottier, Art. 315-315b N 1; ZR 2017 Nr. 70). Das Gericht darf grundsätzlich nicht in den Vollzug eingreifen (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage 2015, N 1061). Das Zivilgericht bleibt demgegenüber im Bereich der Kinderbelange für die Voll- streckung von Urteilen zuständig, welche – wie die gerichtliche Regelung des persönlichen Verkehrs – wegen ihres rechtsgestaltenden Charakters direkt wirk- sam sind und keines behördlichen Vollzugs bedürfen (BSK ZGB I-Affolter, Art. 450g N 8 f.; vgl. auch a.a.O., N 28). Diese gerichtliche Zuständigkeit gilt selbst dann, wenn zur Überwachung des Besuchsrechts eine Beistandschaft an- geordnet worden ist (BSK ZGB I-Affolter, Art. 450g N 9). Der Beistand ist kein Vollstreckungsorgan zur Durchsetzung von Besuchsrechtsansprüchen (vgl. BGer 5A_101/2011 vom 7. Juni 2011, E. 3.1.4).

E. 6.2 Der Gesuchsteller ersuchte in seiner Eingabe vom 12. März 2020 zunächst um Vollstreckung des in Ziff. 2 lit. c der gerichtlich genehmigten Trennungsverein- barung vorgesehenen Besuchsrechts. Für die Vollstreckung eines gerichtlich an- geordneten Besuchsrechts ist nach dem unter vorstehender Ziffer Ausgeführten das Zivilgericht und nicht die Kindesschutzbehörde sachlich zuständig. Angemerkt sei, dass dabei nicht der persönliche Verkehr an sich Gegenstand der Vollstre- ckung bildet, sondern das für dessen Realisierung nötige Verhalten der Besuchs- rechtsbelasteten (vgl. BSK ZGB I-Affolter, Art. 450g N 32). Eine sachliche Zu- ständigkeit der Vorinstanz kann sodann auch in Bezug auf die beantragte Voll- streckung der in Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom

- 9 -

19. September 2019 enthaltenen Weisungen bejaht werden. Zwar handelt es sich dabei um eine vom Gericht gestützt auf Art. 307 Abs. 3 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB angeordnete Kindesschutzmassnahme, deren Vollzug – wie erwähnt – stets der Kindesschutzbehörde obliegt. Indes wurden die Parteien in den strittigen Wei- sungen bereits zu einem konkreten Tun bzw. Unterlassen verpflichtet, womit es insoweit keines behördlichen Vollzugs bedarf. Entsprechend findet sich im Er- kenntnisentscheid auch kein Vollzugsauftrag an die Kindesschutzbehörde. Für die Vollstreckung eines die Parteien direkt verpflichtenden (Gerichts-)Entscheids ist aber – wie erwähnt – nicht die Kindesschutzbehörde zuständig, vielmehr verbleibt die diesbezügliche Zuständigkeit beim Gericht (vgl. BSK ZGB I-Affolter, Art. 450g N 28; siehe vorstehende Ziffer). Inwiefern dadurch widersprüchliche Anordnungen ermöglicht würden, ist nicht evident, ist doch das Vollstreckungsgericht – wie es im Übrigen auch die Kindesschutzbehörde wäre – grundsätzlich an den zu voll- streckenden Entscheid gebunden. Damit ist von einer sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz gestützt auf Art. 4 ZPO i.V.m. § 24 lit. e GOG/ZH auszugehen.

E. 7 Örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen ist – nach Wahl der gesuchstellenden Partei – das Gericht (a) am Wohnsitz der unterlege- nen Partei, (b) am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind oder (c) am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist (Art. 339 Abs. 1 ZPO). Der zu vollstreckende Entscheid vom 19. September 2019 wurde vom Bezirksgericht Meilen erlassen (siehe Urk. 8). Entsprechend erweist sich die Vorinstanz zur Be- urteilung des Gesuchs vom 12. März 2020 auch als örtlich zuständig.

E. 8 Fazit

E. 8.1 Nach dem zuvor Ausgeführten ist die Vorinstanz hinsichtlich der beantragten Vollstreckung zu Unrecht von einer (sachlichen und örtlichen) Unzuständigkeit ausgegangen und auf das Vollstreckungsgesuch nicht eingetreten.

E. 8.2 Wird ein vorinstanzlicher Nichteintretensentscheid angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz lediglich das Nichteintreten beurteilen und zum Schluss

- 10 - kommen, richtigerweise sei einzutreten. Ein (reformatorischer) Entscheid in der Sache fällt ausser Betracht, da die Rechtsmittelinstanz nicht über das Thema des angefochtenen Entscheids hinausgehen darf (Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 156/2020, S. 80 f.; vgl. auch BGer 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018, E. 4.2). Abgesehen davon konnte die Gesuchsgegnerin auch noch nicht zum Vollstreckungsgesuch Stellung nehmen (vgl. Urk. 8 E. 4), womit das Verfah- ren ohnehin noch keine Spruchreife erlangt hat. Folglich ist der Nichteintretens- entscheid der Vorinstanz (inklusive des Entscheids betreffend Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben und das Verfahren zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). An die- sem Ergebnis ändert im Übrigen nichts, dass die Gesuchsgegnerin zwischenzeit- lich beim Bezirksgericht Zürich eine Abänderung des zu vollstreckenden Ent- scheids (dabei u.a. die Aufhebung der angeordneten Weisungen) beantragt hat (siehe Urk. 22 Rz. 6 und Urk. 24/3). Inwiefern die gerichtlich genehmigte Be- suchsrechtsregelung sowie die in Dispositivziffer 3 enthaltenen Weisungen in tat- sächlicher Hinsicht vollstreckbar sind, wird die Vorinstanz in ihrem neuen Ent- scheid zu prüfen haben.

E. 8.3 Mit dem Endentscheid wird das Gesuch des Gesuchstellers um Erlass vor- sorglicher Massnahmen gegenstandslos.

E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 9.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren (inkl. Massnahme- verfahrens) ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 1'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu beziffern.

E. 9.2 Da im Beschwerdeverfahren abschliessend über die Zuständigkeitsfrage entschieden wird, erscheint es angezeigt, die Verteilung der Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nicht der Vorinstanz zu überlassen (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO), sondern definitiv nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (im zweitinstanzlichen Verfahren) zu regeln (vgl. SHK ZPO-Fischer, Art. 104 N 19;

- 11 - ZK ZPO-Jenny, Art. 104 N 11; vgl. auch Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zü- rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1567; Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausgangsgemäss sind sie der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Zudem ist die Gesuchsgegnerin zu verpflich- ten, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine volle Parteient- schädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 7 S. 2) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 13. März 2020 aufgehoben und das Verfahren wird zu neuer Entscheidfällung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'200.– zu ersetzen.
  5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'077.– zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 12 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Juni 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV200008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss vom 22. Juni 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. März 2020 (EZ200001-G) Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit (unbegründet ergangenem) Urteil und Verfügung vom 19. September 2019 entschied das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Ver-

- 2 - fahren, über das Getrenntleben der Parteien. Die für das vorliegende Verfahren relevante Ziffer 2 lit. c (Betreuungsregelung) der gerichtlich genehmigten Tren- nungsvereinbarung sowie Dispositivziffer 3 des genannten Urteils lauten dabei wie folgt: − Ziffer 2 der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung (Urk. 9 S. 5 i.V.m. Urk. 9 Disp. Ziff. 6): "2. a) [elterliche Sorge]

b) [Obhut]

c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie folgt: Betreuung durch den Vater:

- an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitag nach Schul- schluss, bis Sonntagabend, 21.00 Uhr, wobei das Wochenendbe- suchsrecht maximal einmal pro Monat ausserhalb der Schweiz ausgeübt werden darf;

- in geraden Jahren am verlängerten Wochenende über Pfingsten und in ungeraden Jahren am verlängerten Wochenende über Os- tern;

- während fünf Wochen Ferien pro Jahr, wobei das Ferienbesuchs- recht während den Schulferien und während maximal 2 Wochen am Stück ausgeübt werden darf. An den Feiertagen Pessach und Hanukkah besteht kein Betreuungs- recht für den Vater. Diese verbringen die Kinder jährlich mit der Mutter. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindes- tens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegen- seitiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine An- frage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht ver- pflichtet, die Betreuung zu übernehmen." − Dispositivziffer 3 des Urteils (vgl. Urk. 9 S. 10): "3. Den Kindseltern werden die Weisungen erteilt,

a) alles zu unterlassen, was die Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil erschwert oder behindert oder ihren Loyalitätskonflikt

- 3 - verstärken könnte, insbesondere jegliche Streitgespräche in Ge- genwart der Kinder zu unterlassen sowie mit den Kindern über den Inhalt der elterlichen Konflikte zu reden und sie so in die Kon- fliktthemen der Eltern einzubeziehen;

b) für die Kinder eine psychotherapeutische Begleitung zu installie- ren wobei der Ehemann die entsprechenden Kosten hierfür zu übernehmen hat;

c) die Kinder spätestens auf den Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres 2019/2020 in der öffentlichen Schule einzuschulen und die dafür notwendigen Handlungen vorzunehmen, insbeson- dere die erforderlichen Erklärungen abzugeben." 1.2. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 12. März 2020 vor Vorinstanz folgendes Gesuch (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 3 lit. c Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. September 2019 betreffend Eheschutz (Geschäfts-Nr. EE180061) mit einem Voll- streckungsentscheid direkt der Kreisschulbehörde C._____ zuzustellen und dieser dabei die direkte Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 19. September 2019 mitzuteilen.

2. Es sei die Beklagte unter Androhung von Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, den im Entscheid vom 19. September 2019 an sie gerichteten Anordnungen Folge zu leisten; insbesondere bezüglich der Betreuungsregelung (Dispositiv Ziff. 6 i.V.m. Vereinba- rung Ziff. 2 lit. c) sowie den erteilten Weisungen (Dispositiv Ziff. 3).

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten der Beklagten." 1.3. Die Vorinstanz trat in der Folge mit Verfügung vom 13. März 2020 ohne An- hörung der Gegenseite auf das Vollstreckungsgesuch mangels örtlicher und sach- licher Zuständigkeit nicht ein, unter Kostenauflage an den Gesuchsteller (Urk. 5 = Urk. 8). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. März 2020 innert Frist (vgl. Urk. 6) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. März 2020 betreffend Vollstreckung (Geschäfts-Nr. EZ200001) aufzuheben und auf das Vollstreckungsbe- gehren vom 12. März 2020 einzutreten.

2. Es sei Dispositiv Ziffer 3 lit. c Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. September 2019 betreffend Eheschutz (Geschäfts-Nr. EE180061) mit einem Voll- streckungsentscheid direkt der Kreisschulbehörde C._____ zuzustellen

- 4 - und dieser dabei die direkte Vollstreckbarkeit des Entscheides vom

19. September 2019 mitzuteilen.

3. Es sei die Beklagte unter Androhung von Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, den im Entscheid vom 19. September 2019 an sie gerichteten Anordnungen Folge zu leisten; insbesondere bezüglich der Betreuungsregelung (Dispositiv Ziff. 6 i.V.m. Vereinba- rung Ziff. 2 lit. c) sowie den erteilten Weisungen (Dispositiv Ziff. 3).

4. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten der Beklagten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren." Prozessualer Antrag: "Es sei den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 sofort und ohne Anhörung der Be- klagten zu entsprechen." 1.5. Das Begehren des Gesuchstellers um Erlass superprovisorischer Mass- nahmen wurde mit Verfügung vom 24. März 2020 abgewiesen (Urk. 10 Disp. Ziff. 1). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Berufungsantwort und zur Stellungnahme zum Begehren des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnahmen angesetzt (Urk. 10 Disp. Ziff. 3 und 4). Diese Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden (vgl. Urk. 12 wonach die Urkunde nicht abgeholt worden ist). Der mit gleicher Verfügung vom Gesuchsteller einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 11). Am 20. April 2020 zeigte die Rechtsvertreterin der Ge- suchsgegnerin ihre Mandatierung an (Urk. 15). Am 2. Mai 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin die vom Gericht eingeforderte (Original- )Vollmacht ins Recht und teilte die aktuelle Wohn- und Aufenthaltsadresse der Gesuchsgegnerin mit (Urk. 18 und 19). Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 wurde der Gesuchsgegnerin (erneut) Frist zur Berufungsantwort und zur Stellungnahme zum Begehren des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnahmen angesetzt (Urk. 21). Die Berufungsantwort sowie die Stellungnahme zum Begehren um Er- lass vorsorglicher Massnahmen datieren vom 21. Mai 2020 (Urk. 22-24). Darin schloss die Gesuchsgegnerin auf Abweisung der Anträge, eventualiter auf Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchstellers (Urk. 22 S. 2). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 25). Weite- re Eingaben erfolgten nicht.

- 5 -

2. Prozessuales Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebba- ren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot so- wohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).

3. Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz Mit Eingabe vom 20. April 2020 bestritt die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin "vorsorglich" die Zuständigkeit des Obergerichts. Deren sachliche Zuständigkeit aufgrund der Bestimmungen des GOG sei für sie nicht auf den ersten Blick er- sichtlich (Urk. 15). Gemäss § 43 GOG ist das Obergericht Berufungs- und Be- schwerdeinstanz gemäss ZPO. Vorliegend erhob der Gesuchsteller Beschwerde gemäss Art. 317 ff. ZPO gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom

13. März 2020. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist damit gegeben.

4. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog, Kindesschutzmassnahmen würden von der Kindesschutz- behörde am Wohnort des Kindes angeordnet. Zwar treffe gemäss Art. 315a

- 6 - Abs. 1 ZGB das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig sei, die nötigen Kindesschutzmassnahmen, sofern es die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten habe. Allerdings würden der Vollzug sowie die Überwachung der Massnahme selbst dort der Kindesschutzbe- hörde obliegen, wo ausnahmsweise eine eheschutz- oder scheidungsgerichtliche Zuständigkeit bestehe, zumal das gerichtliche Verfahren mit dem Entscheid ab- geschlossen werde, während der Schutz des Kindes meist eine kontinuierliche weitere Begleitung erfordere (mit Verweis auf BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 315- 315b N 2). Gründe dafür, weshalb sich dies anders verhalten sollte, wenn nach einem Erkenntnisurteil ein separates Vollstreckungsurteil angestrengt werde, sei- en nicht ersichtlich. Vorliegend sei mit Urteil und Verfügung vom 19. September 2019 eine Beistandschaft errichtet worden, wobei der Beiständin unter anderem die Überwachung der Kindesschutzmassnahmen übertragen worden sei. Folglich sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich für die Vollstre- ckung der angeordneten Kindesschutzmassnahmen zuständig. Dies erscheine sachgerecht, zumal die KESB – im Gegensatz zum Einzelgericht – über die Kom- petenz verfüge, die notwendigen Abklärungen betreffend die Kinderbelange vor- zunehmen. Eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgericht würde denn auch wider- sprüchliche Anordnungen ermöglichen, was – auch mit Blick auf das Kindeswohl

– nicht angehen könne, zumal das Vollstreckungsgericht die Angemessenheit der Kindesschutzmassnahme nicht mehr überprüfen dürfe (Urk. 8 E. 2 und 3).

5. Vorbringen der Parteien 5.1. Der Gesuchsteller moniert eine unrichtige Rechtsanwendung. Die Vor- instanz habe sich in ihrem Entscheid zu Unrecht auf Art. 308 Abs. 2 ZGB und Art. 315a Abs. 1 ZGB – anstatt antragsgemäss auf Art. 335 ff. ZPO – gestützt. Die im Entscheid vom 19. September 2019 enthaltenen Anordnungen seien vom zu- ständigen Eheschutzgericht getroffen worden. Solche gerichtlichen Anordnungen seien nach den Vorschriften von Art. 335 ff. ZPO zu vollstrecken. Habe das Ge- richt bereits die Kompetenz gehabt, die fraglichen Weisungen als Kindesschutz- massnahme zu erlassen, so habe es auch die Kompetenz, die zur Durchsetzung allenfalls notwendigen Abklärungen betreffend Kinderbelange vorzunehmen. An-

- 7 - dernfalls würde das Gericht Weisungen erteilen, ohne deren Vollstreckbarkeit bzw. deren Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl beurteilen zu können. Dies sei rechtlich unzutreffend, zumal das Vollstreckungsgericht nach Art. 341 ZPO die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen prüfe. Die Zuständigkeit des Vollstreckungs- gerichts – und eben nicht der KESB – garantiere, dass keine widersprüchlichen Anordnungen ergingen. Auch könne der Gesuchsteller nicht zuerst an die Bei- ständin verwiesen werden, bevor er zur Durchsetzung des Eheschutzentscheides schreite (mit Verweis auf BGer 5A_167/2017). Der Beiständin sei im vorliegenden Fall lediglich die "Überwachung" der Kindesschutzmassnahmen übertragen wor- den. Zudem sei sie – wie im Übrigen auch die KESB – mangels entsprechender Beauftragung kein Vollstreckungsorgan. Komme hinzu, dass die Beiständin bisher

– ausser mit der Gesuchsgegnerin einmal darüber zu sprechen – nichts in tat- sächlicher Hinsicht zur Umsetzung der Weisung unternommen habe und auch die KESB sei bis anhin untätig geblieben. Beide hätten aber bezeichnenderweise festgehalten, dass das Bezirksgericht Meilen für die Prüfung einer Strafandrohung betreffend Nichteinhaltung der Weisung zuständig sei (mit Verweis auf Urk. 3/5 zweiter Abschnitt). Sei die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz gegeben, so sei auch ihre örtliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 339 Abs. 1 lit. c ZPO zu bejahen. Folglich sei der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid aufzuheben und die be- antragten Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls anderweitig ein unzu- lässiger Instanzenverlust anzunehmen wäre (Urk. 7 Rz. 4 ff.). 5.2. Die Gesuchsgegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, überlässt aber in der Begründung der Beschwerdeantwort den Entscheid betreffend Zu- ständigkeit der Rechtsmittelinstanz (Urk. 22 Rz. 9). Damit identifiziert sie sich oh- ne Begründung mit dem angefochtenen Entscheid.

6. Sachliche Zuständigkeit 6.1. Das Bundesrecht hat die Regelung der sachlichen Zuständigkeit dem kanto- nalen Recht überlassen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 4 ZPO). Ausnahmen bestehen unter anderem in Art. 315a Abs. 1 ZGB für Kindesschutz- massnahmen (vgl. Spühler/Dolge/Gehrig, Schweizerisches Zivilprozessrecht und

- 8 - Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, § 17 N 131). Gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das Zivilgericht ausnahmsweise die nötigen Kindesschutzmass- nahmen, wenn es als Scheidungs- oder Eheschutzgericht nach den Bestimmun- gen über Eheschutz und Ehescheidung die Beziehungen der Eltern zu den Kin- dern gestaltet und betraut dabei die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (vgl. auch Art. 315 Abs. 1 ZGB, wonach Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet werden). Vollzug und Überwachung obliegen damit stets der Kindesschutzbehörde, da das gericht- liche Verfahren mit dem Entscheid abgeschlossen wird, während der Schutz des Kindes meist eine kontinuierliche weitere Begleitung erfordert (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 315-315b N 2; vgl. auch KUKO ZGB-Cottier, Art. 315-315b N 1; ZR 2017 Nr. 70). Das Gericht darf grundsätzlich nicht in den Vollzug eingreifen (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage 2015, N 1061). Das Zivilgericht bleibt demgegenüber im Bereich der Kinderbelange für die Voll- streckung von Urteilen zuständig, welche – wie die gerichtliche Regelung des persönlichen Verkehrs – wegen ihres rechtsgestaltenden Charakters direkt wirk- sam sind und keines behördlichen Vollzugs bedürfen (BSK ZGB I-Affolter, Art. 450g N 8 f.; vgl. auch a.a.O., N 28). Diese gerichtliche Zuständigkeit gilt selbst dann, wenn zur Überwachung des Besuchsrechts eine Beistandschaft an- geordnet worden ist (BSK ZGB I-Affolter, Art. 450g N 9). Der Beistand ist kein Vollstreckungsorgan zur Durchsetzung von Besuchsrechtsansprüchen (vgl. BGer 5A_101/2011 vom 7. Juni 2011, E. 3.1.4). 6.2. Der Gesuchsteller ersuchte in seiner Eingabe vom 12. März 2020 zunächst um Vollstreckung des in Ziff. 2 lit. c der gerichtlich genehmigten Trennungsverein- barung vorgesehenen Besuchsrechts. Für die Vollstreckung eines gerichtlich an- geordneten Besuchsrechts ist nach dem unter vorstehender Ziffer Ausgeführten das Zivilgericht und nicht die Kindesschutzbehörde sachlich zuständig. Angemerkt sei, dass dabei nicht der persönliche Verkehr an sich Gegenstand der Vollstre- ckung bildet, sondern das für dessen Realisierung nötige Verhalten der Besuchs- rechtsbelasteten (vgl. BSK ZGB I-Affolter, Art. 450g N 32). Eine sachliche Zu- ständigkeit der Vorinstanz kann sodann auch in Bezug auf die beantragte Voll- streckung der in Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom

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19. September 2019 enthaltenen Weisungen bejaht werden. Zwar handelt es sich dabei um eine vom Gericht gestützt auf Art. 307 Abs. 3 i.V.m. Art. 315a Abs. 1 ZGB angeordnete Kindesschutzmassnahme, deren Vollzug – wie erwähnt – stets der Kindesschutzbehörde obliegt. Indes wurden die Parteien in den strittigen Wei- sungen bereits zu einem konkreten Tun bzw. Unterlassen verpflichtet, womit es insoweit keines behördlichen Vollzugs bedarf. Entsprechend findet sich im Er- kenntnisentscheid auch kein Vollzugsauftrag an die Kindesschutzbehörde. Für die Vollstreckung eines die Parteien direkt verpflichtenden (Gerichts-)Entscheids ist aber – wie erwähnt – nicht die Kindesschutzbehörde zuständig, vielmehr verbleibt die diesbezügliche Zuständigkeit beim Gericht (vgl. BSK ZGB I-Affolter, Art. 450g N 28; siehe vorstehende Ziffer). Inwiefern dadurch widersprüchliche Anordnungen ermöglicht würden, ist nicht evident, ist doch das Vollstreckungsgericht – wie es im Übrigen auch die Kindesschutzbehörde wäre – grundsätzlich an den zu voll- streckenden Entscheid gebunden. Damit ist von einer sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz gestützt auf Art. 4 ZPO i.V.m. § 24 lit. e GOG/ZH auszugehen.

7. Örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen ist – nach Wahl der gesuchstellenden Partei – das Gericht (a) am Wohnsitz der unterlege- nen Partei, (b) am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind oder (c) am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist (Art. 339 Abs. 1 ZPO). Der zu vollstreckende Entscheid vom 19. September 2019 wurde vom Bezirksgericht Meilen erlassen (siehe Urk. 8). Entsprechend erweist sich die Vorinstanz zur Be- urteilung des Gesuchs vom 12. März 2020 auch als örtlich zuständig.

8. Fazit 8.1. Nach dem zuvor Ausgeführten ist die Vorinstanz hinsichtlich der beantragten Vollstreckung zu Unrecht von einer (sachlichen und örtlichen) Unzuständigkeit ausgegangen und auf das Vollstreckungsgesuch nicht eingetreten. 8.2. Wird ein vorinstanzlicher Nichteintretensentscheid angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz lediglich das Nichteintreten beurteilen und zum Schluss

- 10 - kommen, richtigerweise sei einzutreten. Ein (reformatorischer) Entscheid in der Sache fällt ausser Betracht, da die Rechtsmittelinstanz nicht über das Thema des angefochtenen Entscheids hinausgehen darf (Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 156/2020, S. 80 f.; vgl. auch BGer 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018, E. 4.2). Abgesehen davon konnte die Gesuchsgegnerin auch noch nicht zum Vollstreckungsgesuch Stellung nehmen (vgl. Urk. 8 E. 4), womit das Verfah- ren ohnehin noch keine Spruchreife erlangt hat. Folglich ist der Nichteintretens- entscheid der Vorinstanz (inklusive des Entscheids betreffend Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben und das Verfahren zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). An die- sem Ergebnis ändert im Übrigen nichts, dass die Gesuchsgegnerin zwischenzeit- lich beim Bezirksgericht Zürich eine Abänderung des zu vollstreckenden Ent- scheids (dabei u.a. die Aufhebung der angeordneten Weisungen) beantragt hat (siehe Urk. 22 Rz. 6 und Urk. 24/3). Inwiefern die gerichtlich genehmigte Be- suchsrechtsregelung sowie die in Dispositivziffer 3 enthaltenen Weisungen in tat- sächlicher Hinsicht vollstreckbar sind, wird die Vorinstanz in ihrem neuen Ent- scheid zu prüfen haben. 8.3. Mit dem Endentscheid wird das Gesuch des Gesuchstellers um Erlass vor- sorglicher Massnahmen gegenstandslos.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren (inkl. Massnahme- verfahrens) ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 1'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu beziffern. 9.2. Da im Beschwerdeverfahren abschliessend über die Zuständigkeitsfrage entschieden wird, erscheint es angezeigt, die Verteilung der Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nicht der Vorinstanz zu überlassen (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO), sondern definitiv nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (im zweitinstanzlichen Verfahren) zu regeln (vgl. SHK ZPO-Fischer, Art. 104 N 19;

- 11 - ZK ZPO-Jenny, Art. 104 N 11; vgl. auch Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zü- rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1567; Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausgangsgemäss sind sie der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Zudem ist die Gesuchsgegnerin zu verpflich- ten, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine volle Parteient- schädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 7 S. 2) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 13. März 2020 aufgehoben und das Verfahren wird zu neuer Entscheidfällung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'200.– zu ersetzen.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'077.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 12 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Juni 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: am