Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Streitgegenstand Im Dezember 2016 regelte der High Court of Justice, London, mit mehreren zu- sammenhängenden Entscheiden (Prozessnummer FD13D05340) die Folgen der Ehescheidung der in Grossbritannien wohnhaften B._____ (fortan Gesuchstelle- rin) von C._____ (fortan Ehemann; erstinstanzlich der Gesuchsgegner 1), der in Aserbaidschan oder Russland lebt. In diesem Zusammenhang erliess der High Court am 20. Dezember 2016 eine Financial Remedy Order, in welcher der Ehe- mann sowie vier Treuhänder (domiziliert in Zypern, Panama und Liechtenstein) darunter die A._____ S.A (fortan Gesuchsgegnerin 2), unter solidarischer Haftung verurteilt wurden, der Gesuchstellerin einen Pauschalbetrag von £ 350'000'000.– zu bezahlen. Die Gesuchstellerin ersuchte unter anderem um teilweise Voll- streckbarerklärung dieser Order gegen den Ehemann und die Gesuchsgegnerin 2, soweit Unterhaltsbeiträge (£ 224'430'508.–) betroffen seien. Die Gesuchsgeg- nerin 2 wendet sich gegen die vom erstinstanzlichen Vollstreckungsgericht im Einparteienverfahren antragsgemäss gewährte Vollstreckbarerklärung.
E. 2 Ausgangslage
E. 2.1 Am 4. Januar 2017 gelangte die Gesuchstellerin ans Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz und beantragte unter anderem, es sei die Financial Reme- dy Order in der Schweiz gegenüber der Gesuchsgegnerin 2 insoweit für voll- streckbar zu erklären, als der ihr zugesprochene Betrag Unterhalt darstelle (Urk. 1 S. 3).
E. 2.2 Am 9. Januar 2017 sprach das Einzelgericht Audienz die Vollstreckbarer- klärung für den Betrag von £ 224'430'508.– aus. Die Prozesskosten auferlegte es der Gesuchsgegnerin 2 und dem Ehemann (vgl. Urk. 7 S. 3 f.).
E. 2.3 Nach der rechtshilfeweisen Zustellung erhob die Gesuchsgegnerin 2 am
22. Dezember 2017 gegen den Entscheid vom 9. Januar 2017 Beschwerde bei der Kammer (Urk. 31). Mit Urteil vom 10. Dezember 2018 (eröffnet am 4. Januar
2019) hob die Kammer den erstinstanzlichen Entscheid teilweise auf, wies das
- 3 - Gesuch um Vollstreckbarerklärung der Financial Remedy Order gegenüber der Gesuchsgegnerin 2 ab und regelte die Prozesskosten (Urk. 87 S. 23).
E. 2.4 Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Februar 2019 gelangte die Gesuch- stellerin ans Bundesgericht, beantragte die Aufhebung des Urteils der Kammer und die teilweise Vollstreckbarerklärung der Financial Remedy Order zur Bezah- lung von Unterhalt in der Höhe von £ 224'430'508.–, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Urk. 89 S. 3).
E. 2.5 Mit Urteil vom 13. Dezember 2019 hob das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2018 – mit Ausnahme der nicht weiter im Streit ste- henden Regelung der Prozesskosten betreffend den Ehemann – in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zu erneutem Entscheid zurück (Urk. 89 S. 16).
E. 2.6 Mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist anzumerken, dass Oberrichter Dr. H.A. Müller, der am Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2018 (RV170014) mitgewirkt hatte, in der Zwischenzeit pensioniert, und die Kammer per 1. Januar 2020 neu konstituiert wurde. Das vorliegende Berufungsur- teil muss deshalb in veränderter Gerichtsbesetzung mit Oberrichter lic. iur. A. Hui- zinga als Referent und Oberrichterin Dr. D. Scherrer als Vorsitzende gefällt wer- den (vgl. BGer 4A_1/2017 vom 22. Juni 2017, E. 2.1.3 m. Hinw. auf BGE 142 I 93 E. 8.2).
E. 3 Grundlagen zur "LugÜ-Beschwerde" Erfolgt eine Vollstreckbarklärung im besonderen Verfahren nach den Artikeln 38 - 52 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständig- keit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan LugÜ), so gelten für das Rechtsmittelverfahren der Be- schwerde (Art. 319 ff. ZPO) Sonderregeln (vgl. Art. 327a ZPO). Die hier zu beur- teilende Beschwerde ist der Rechtsbehelf gemäss Art. 43 LugÜ. Die Beschwer- deinstanz prüft die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe (Art. 34 und 35 LugÜ) sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit voller Kognition, darf die Entscheidung in der Sache aber keineswegs selbst
- 4 - nachprüfen (Art. 36 LugÜ). Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 327a Abs. 2) und Noven sind grundsätzlich zulässig (BGE 138 III 82 E. 3.5.3; vgl. Urk. 87 S. 11). Innerhalb der Beschwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist ha- ben die Parteien ihre Beanstandungen vollständig vorzutragen; es sind konkrete Begehren zu stellen und zu begründen. Auch im Rahmen der LugÜ-Beschwerde gilt die Rügepflicht. Es ist aufzuzeigen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; das Gericht überprüft den Sachverhalt nicht von sich aus (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 327a N 3 ff.; Dasser/Oberhammer-Staehelin/Bopp, 2. A., Art. 43 LugÜ N 13 ff.).
E. 4 Gegenstand der Rückweisung
E. 4.1 Die Kammer erwog mit Urteil vom 10. Dezember 2018 zu den formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit (Urk. 87 S. 12 ff.), dass
• die Financial Remedy Order des High Court zu London eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ sei;
• eine Ausfertigung der Entscheidung vorliege, welche die für ihre Beweis- kraft erforderlichen Voraussetzungen erfülle (Art. 53 Nr. 1 LugÜ);
• die Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat durch die Vorlage des Formblatts V nachgewiesen sei, zumal am 20. Dezember 2016 nur eine Order ergangen sei, die mit dem vorbereitenden Urteil vom 15. Dezember 2016 zusam- menhänge (Art. 53 Nr. 2 und Art. 54 LugÜ);
• der Zugang des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die Gesuchsgeg- nerin 2 durch das Formblatt V und die Erwägungen des Sachgerichts im Urteil selbst zureichend bescheinigt sei (Art. 34 Nr. 2 LugÜ);
• keine Ordre public-Widrigkeit erkennbar sei (Art. 34 Nr. 1 LugÜ);
• keine Unvereinbarkeit mit einem früheren Entscheid zwischen den selben Parteien in derselben Sache (angebliche, vorangegangene Scheidung in Russland) vorliege (Art. 34 Nr. 4 LugÜ);
- 5 -
• nicht erkennbar sei, inwiefern die Gesuchsgegnerin 2 von einer angebli- chen Missachtung liechtensteinischen Rechts betroffen sei und damit oh- nehin eine Überprüfung des Entscheids in der Sache beantragt würde (Art. 36 LugÜ). Zur Anwendbarkeit des LugÜ gelangte die Kammer in einer vertragsautonomen Auslegung zum Schluss, dass keine Unterhaltssache, sondern eine Forderung aus Güterrecht vorliege. Das Übereinkommen sei mithin nicht anwendbar und die Vollstreckbarerklärung abzuweisen (Urk. 87 S. 16-20). Hinzu komme die durch die Gesuchstellerin verursachte materiellrechtliche Komplikation einer Zessions- erklärung ihres Anspruchs aus dem Urteil nach dessen Erlass an eine Drittperson. Weil unklar sei, welche Bedeutung die Abtretungserklärung habe, könne die Voll- streckbarkeitserklärung bezüglich der Financial Remedy Order auch aus diesem Grund nicht erwirkt werden (Urk. 87 S. 20-22).
E. 4.2 Das Bundesgericht erwog für die Kammer bindend (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.1), dass die umstrittene Abtretungserklärung der beantragten Vollstreckba- rerklärung nicht entgegenstehe (Urk. 89 S. 11). Ferner hielt es fest, dass die der Gesuchstellerin zugesprochene Abgeltung im Umfang von £ 157'100'000.– als Unterhaltsleistung und damit als Zivilsache des LugÜ zu qualifizieren sei. Wie die Abgeltung im weiteren Betrag von £ 67'370'000 zu qualifizieren sei, bleibe von der Kammer zu klären (Urk. 89 S. 10 und 15). Hinsichtlich der formellen Vorausset- zungen erwog das Bundesgericht, die Kammer hätte sich zum Nachweis der Zu- stellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht mit dem Hinweis auf Formblatt V begnügen dürfen, sondern bei gegebenem Anlass die Vorbringen der Gesuchsgegnerin 2 gestützt auf eigene Abklärungen prüfen müssen (Urk. 89 S. 13). Unzureichend geprüft habe die Kammer ferner, ob die Financial Remedy Order im Urteilsstaat vollstreckbar sei, zumal unter der selben Verfahrensnum- mer, am gleichen Datum und die selben Parteien betreffend auch eine Freezing Order ergangen sei; damit sei die Feststellung der Kammer aktenwidrig, es sei am 20. Dezember 2016 nur eine Order ergangen (Urk. 89 S. 14 f.). Entsprechend des Ausgangs seien schliesslich auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen.
- 6 -
E. 4.3 Das Prüfungsprogramm der Kammer ist demnach Folgendes:
• Ist die Financial Remedy Order vom 20. Dezember 2016 im Urteilsstaat vollstreckbar?
• Ist der Gesuchsgegnerin 2 im Verfahren der Hauptsache das verfahrens- einleitende Schriftstück rechtzeitig und in der Weise zugestellt worden, dass sie sich verteidigen konnte?
• Stellt die vom Sachgericht definierte Abgeltung im Umfang von £ 170'000.– (Rechtsverfolgungskosten) und £ 67'200'000.– (für Kauf von Immobilien) Unterhalt dar oder ist Güterrecht betroffen?
E. 5 Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat
E. 5.1 Die Vollstreckbarerklärung nach LugÜ setzt voraus, dass Vollstreckbarkeit der fraglichen Entscheidung im Ursprungsstaat gegeben ist (Art. 38 Nr. 1 LugÜ). Die Vollstreckbarkeit wird gemäss Anhang V des LugÜ auf dem entsprechenden Formblatt bescheinigt (vgl. Würdinger, in: unalex Kommentar, Brüssel I-Verord- nung, 2012, N 3 zu Art. 54 EuGVVO). Dieser Angabe kommt keine bindende Wir- kung zu (vgl. Urteil des EuGH vom 6. September 2012 C-619/10 i.S. Trade Agency Ltd c Seramico Investments Ltd, Randnr. 36) und die Kammer hat sie bei gegebenem Anlass nachzuprüfen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 41 LugÜ N 29). Die Vollstreckbarkeit kann sich dabei direkt aus dem Recht des Urteilsstaats oder dem zu vollstreckenden Entscheid ergeben. Sie kann aber auch mittels einer nachträglich erstellten Bescheinigung belegt werden. Welche Urkunden im Ein- zelnen zum Nachweis der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat erforderlich sind, bestimmt grundsätzlich das dortige Recht (vgl. BGer 5A_177/2018 vom 28. No- vember 2018 E. 3.1).
E. 5.2 Die Gesuchsgegnerin 2 brachte mit ihrer Beschwerde vom 22. Dezember 2017 vor, dass mit dem von der Gesuchstellerin als Beleg für die Vollstreckbarkeit eingereichten Formular V Folgendes festgehalten sei: "Judgments dated 15 De- cember 2016 & 20 December 2016 (order dated 20 December 2016)". Welche Order vom 20. Dezember 2016 gemeint sei, gehe nicht aus dem Formular hervor.
- 7 - Am 20. Dezember 2016 sei nicht nur die Financial Remedy Order, sondern auch eine Freezing Order erlassen worden. Die Vollstreckbarbescheinigung beziehe sich denn auch klarerweise auf die Freezing Order und das Formular V erbringe keinen erforderlichen Nachweis (Urk. 31 Rz 88 ff.).
E. 5.3 Die Gesuchstellerin entgegnete mit der Beschwerdeantwort, es liege mit Urk. 4/10 eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vor. Gemäss dem eingeholten Rechtsgutachten sei unbedeutend, dass neben dem einzigen überhaupt voll- streckbaren Entscheid – der Financial Remedy Order – auch die Urteile vom
15. und 20. Dezember 2016 im Formular gemäss Anhang V des LugÜ angeführt seien. Sodann sei es einzig die Financial Remedy Order, die als Sachentscheid im Sinne des LugÜ durchzusetzen sei. Die Freezing Order könne als Hilfsmittel für die Durchsetzung der Financial Remedy Order gewährt werden und stelle für sich alleine keinen Sachentscheid dar. Schliesslich sei es auch so, dass das For- mular V-Zertifikat als Anhang 5 der Financial Remedy Order erscheine, wobei das Zertifikat am 3. Januar 2017 geändert worden sei. Das Zertifikat erscheine nicht als Anhang der Freezing Order, noch werde in dieser Order auf das Zertifikat verwiesen. Das Formular V bringe damit den erforderlichen Nachweis der Voll- streckbarkeit (Urk. 51 Rz 186 ff.).
E. 5.4 Mit der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort hielt die Gesuchsgegne- rin 2 fest, dass das Formular V voller Widersprüche sei, wenn die nicht vollstreck- baren Urteile als vollstreckbar bescheinigt würden. Ein Beweis für die Vollstreck- barkeit der nicht einmal explizit genannten Financial Remedy Order sei damit nicht erbracht. Auch eine Freezing Order müsse vollstreckt werden können; an- sonsten mache es keinen Sinn (Urk. 60 Rz 241 ff.). Die Gesuchstellerin hielt in der Folge an ihrer Darlegung in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 68 Rz 170 ff.).
E. 5.5 Richter "Honourable Mr Justice Haddon-Cave" vom High Court of Justice, Family Divison, London, fällte am 20. Dezember 2016 unter derselben Prozess- nummer (FD13D05340) zwischen denselben Parteien zwei Order, einerseits eine Financial Remedy Order (Urk. 4/1), andererseits eine Freezing Order (Urk. 4/14).
- 8 -
E. 5.5.1 Eine Freezing Order stellt die vordergründige Massnahme des englischen Rechts zur Sicherstellung von Geldansprüchen dar (vgl. Sejee Phurtag, Vorsorgli- che Massnahmen im internationalen Zivilprozessrecht unter besonderer Berück- sichtigung des schweizerischen und des englischen Rechts, 2019, Rz 154). Die Wirkungen der Freezing Order treten im Zeitpunkt ihrer Eröffnung beim Schuldner ein; aufgrund des vorläufigen Sicherungscharakters der Freezing Order kann sie jederzeit abgeändert und aufgehoben werden; wurde sie superprovisorisch ange- ordnet, begrenzt das Gericht die Gültigkeit bis zum Anhörungstermin (Phurtag, a.a.O., Rz 178 f.). Mit Beschluss vom 31. März 2003 hatte die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit folgenden Erwägungen festgehalten, dass sich die Vollstreckbarkeit einer Freezing Order aus ihr selbst ergeben könne (OGer ZH NL020147 vom 31. März 2003, E. 5.1): "Es ist zwar im Einzelfall anhand der einschlägigen Normen des Ursprungsstaates zu prü- fen, welche Urkunden zum Nachweis der Vollstreckbarkeit geeignet sind, wobei für engli- sche Entscheidungen dazu die im dortigen Recht vorgesehene Vollstreckbarkeitsbestäti- gung die Prüfung erleichtern vermag (vgl. Kropholler, a.a.O., N 1 zu Art. 47 LugÜ). Vorlie- gend jedoch ergibt sich die Wirksamkeit der ‚Freezing Injunction‘ letztlich bereits aus dieser selbst, indem sie ausführt, „... this order is effective against an Respondent on whom it is served or who is given notice of it“ (... in der Übersetzung: „... diese Verfügung ist wirksam gegenüber jedem Antragsgegner, dem sie zugestellt wird oder der Kenntnis davon er- langt.“). Hinzu kommt, dass in der ‚Freezing Injunction‘ vom 30. Mai 2002 bereits die Mög- lichkeit einer Vollstreckung ausserhalb von England und Wales vorgesehen ist. Da im Ent- scheid vom 12. November 2002 des High Court of Justice schliesslich angeordnet wurde, dass es der Klägerin grundsätzlich zwar untersagt sei, ohne Zustimmung des Gerichts (sog. ‚permission of the court‘, ...) den Entscheid in irgendeinem Land zu vollstrecken, jedoch ex- plizit (...) das Bezirksgericht von Z, Schweiz, davon ausgenommen wurde, ist dem Nach- weis der Vollstreckbarkeit Genüge getan. Daran vermag (...) nichts zu ändern, dass der Entscheid des High Court of Justice vom 12. November 2002 ohne Anhörung des Beklagten ergangen ist, (...), denn der Beklagte erhält regelmässig die Befugnis eingeräumt, die Order abändern zu lassen oder anzufechten, weshalb insoweit ohnehin nicht von einem reinen Einparteienverfahren gesprochen werden kann (Stoll, in: SJZ 92 (1996) S. 104 ff., S. 106). (...) Die Klägerin hat damit (...) neben einer Ausfertigung des Entscheides vom 30. Mai 2002 im Sinne von Art. 46 Ziff. 1 LugÜ auch genügend dargetan, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar ist (Art. 47 Ziff. 1 LugÜ)."
- 9 - Zum Aspekt des einstweiligen Erlasses einer Anordnung ohne Anhörung der Ge- genseite hat auch der EuGH mit Urteil vom 25. Mai 2016 entschieden, dass das System der einstweiligen Sicherungsmassnahmen englischen Rechts unter den Umständen des dortigen Ausgangsverfahrens weder Ordre public widrig noch dem Recht auf ein faires Verfahren offensichtlich widersprechend sei (C-559/14 i.S. Rūdolfs Meroni gegen Recoletos Limited, Rz 54). Die Wirksamkeit der Free- zing Order vom 20. Dezember 2016 ergibt sich auch vorliegend aus ihr selbst, in- dem darin erwogen wird, "…This order is effective against any Respondant on whom it is served or who is given notice of it.". Hinzuweisen ist sodann auf fol- gende Erwägung der Freezing Order (Urk. 4/14 S. 2): "This freezing order is made in aid of the enforcement of the final order dated 20 December 2016 granting fi- nancial orders for lump sum, property transfer and costs in the Applicant's fa- vour.". Die Freezing order erging ohne Anhörung der Beklagten im englischen Ausgangsverfahren unter ähnlichen Umständen wie in den angeführten Entschei- den der II. Zivilkammer und des EuGH.
E. 5.5.2 Unbestrittenermassen war das Formblatt V zum LugÜ als Annex 5 der Fi- nancial Remedy Order vom 20. Dezember 2016 angehängt; am 3. Januar 2017 wurde das Formblatt ergänzt (Urk. 4/1; Urk. 4/10 S. 2; Urk. 51 Rz 189; Urk. 60 Rz 242). Damit erscheint zureichend dargetan, dass sich die im Formblatt V zum LugÜ findende Erklärung des Sachrichters auf die Financial Remedy Order be- zieht. Bestärkt wird die Annahme der Vollstreckbarkeit der Financial Remedy Or- der letztlich auch durch die Freezing Order, zumal letztere als Hilfsmittel zur Durchsetzung ersterer erlassen wurde und aus sich selber heraus vollstreckbar erscheint, was wiederum Vollstreckbarkeit der Financial Remedy Order impliziert (vgl. Urk. 4/14 S. 2; Urk. 51 Rz 189). Schliesslich ist den "declarations" der Finan- cial Remedy Order auch unmittelbar Folgendes zu entnehmen (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 87 S. 4 f.; Hervorhebung durch die Kammer): "d. £ 224,430,508 of the lump sum ordered in paragraph 13 below amounts to mainte- nance for the purposes of: (i) European Council Regulation (EC no 4/2009) on jurisdiction, applicable law, recognition and enforcement of decisions and cooperation in matters relating to maintenance obligations, (ii) European Council Regulation (EC no 1215/2012) on jurisdic- tion and the recognition and enforcement of judgments in civil and commercial matters and
- 10 - (iii) the Convention on jurisdiction and the enforcement of judgments in civil and commercial matters signed in Lugano on 30 October 2007, and the definition of maintenance as decided in Van den Boogaard v Laumen; ECJ 27 Feb 1997.
e. This order is final and enforceable under the Regulation and Convention set out in par- agraph in d. above."
E. 5.6 Die Vollstreckbarkeit der Financial Remedy Order im Ursprungsstaat ergibt sich mithin aus dem Zusammenspiel der Freezing Order, dem Formblatt V zum LugÜ sowie direkt aus dem zu vollstreckenden Entscheid (Art. 38 Nr. 1 LugÜ).
E. 6 Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks
E. 6.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Nr. 2 LugÜ versagt das Rechts- behelfsgericht die Vollstreckbarerklärung, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren in der Hauptsache nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Be- klagte hat gegen den Entscheid keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Die Schweiz erklärte entsprechend Artikel III Absatz 1 des Protokolls 1 zum LugÜ, dass sie den Teilsatz, «es sei denn, der Beklagte hat ge- gen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte», nicht anwenden wird. Die Kammer prüft den Verweigerungsgrund gemäss Art. 34 Nr. 2 LugÜ ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und Rechtsansichten des Sachgerichts oder eine von diesem ausgestellte Bescheini- gung und wo nötig gestützt auf eigene Nachforschungen (vgl. Urk. 89 S. 13 m.w.H.).
E. 6.2 Die Gesuchsgegnerin 2 hielt im Beschwerdeverfahren dafür, dass sie sich nie auf das englische Verfahren eingelassen habe. Die Gesuchstellerin habe fer- ner das Schriftstück, mit welchem das Verfahren ihr gegenüber eingeleitet worden sei, nie benannt; sie selber habe erst nach Abschluss des englischen Verfahrens verfahrensbezogene Unterlagen – die Endentscheide – erhalten. Sodann fehle es an der Bezeichnung und Vorlage eines Beweismittels für das verfahrenseinleiten- de Schriftstück. Der Verweis auf das englische Urteil sei unzureichend; Inhalt und Beweiseignung des in den Akten liegenden Formulars V vom 3. Januar 2017
- 11 - würden bestritten. Entgegen dem Formular seien weder am 25. Oktober noch am
E. 6.3 Die Gesuchstellerin hielt dagegen, dass das rechtliche Gehör der Ge- suchsgegnerin 2 gewahrt worden sei. Letztere sei ein Alter Ego des Ehemanns und könne daher nicht als echte Dritte angesehen werden. Gestützt auf einen zu- lässigen Durchgriff stehe denklogisch fest, dass keine separate Gehörsgewäh- rung erfolgen müsse. Die Joinder Order vom 25. Oktober 2016 sei zu einem Zeit- punkt erlassen worden, als sich der Ehemann noch am Verfahren beteiligt habe. Gestützt auf Ziffer 7 dieser Order hätte die Gesuchsgegnerin 2 Gelegenheit ge- habt, gegen den Einbezug zu remonstrieren; dies sei unterlassen worden. Nach dem eingeholten Rechtsgutachten stehe fest, dass das englische Gericht nach
- 13 - den Family Procedure Rules zuständig gewesen sei, eine alternative Zustellung ausserhalb von England und Wales zu ermöglichen. Die Zustellung über gerichtli- che Kanäle hätte Monate gedauert und eine solche Verzögerung wäre mit der er- höhten Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen einher gegangen, welche die Rechtsverfolgung durch die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall weiter er- schwert, wenn nicht gar verunmöglicht hätte. Die Anwendung der Gesetze Pana- mas würde letztlich dem Ehemann in die Hände spielen, der sich jene Jurisdiktion ausgesucht habe, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. Insoweit orte das englische Recht die sich hier stellenden Rechtsfragen dem Bereich seiner Öffent- lichen Ordnung zu und stelle fest, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt worden sei. Der Gesuchsgegnerin 2 sei es verboten, diese Erkenntnisse gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Vertei- digungsmöglichkeit im englischen Verfahren sei gewahrt gewesen. Der Ehemann habe Kenntnis vom formalen Einbezug der Gesuchsgegnerin 2 ins Verfahren und könne sich nicht mehr hinter dem Schleier der juristischen Person verstecken, da dieser nach englischem case law gelüftet worden sein. Im Umkehrschluss könne sich auch die Gesuchsgegnerin 2 nicht auf ihre Eigenständigkeit berufen, wie das englische Gericht substantiiert begründet habe. Die Zustellmethode sei zulässig nach englischem Recht. Es seien keine Verfahrensrechte verletzt. Sprachliche Hindernisse seien nicht ernsthaft zu prüfen, sei doch die Gesuchsgegnerin 2 ein Alter Ego des Ehemanns. Die Gesuchsgegnerin 2 spreche sodann fortlaufend von ordnungsgemässen Zustellungen. Das aktuelle LugÜ kenne diesen Rechtsbegriff nicht; ältere Versionen seien für das vorliegende Verfahren irrelevant. Das engli- sche Gericht habe den rechtswirksamen Einbezug der Gesuchsgegnerin 2 ins Verfahren festgestellt; einer Nachprüfung stehe das Verbot der révision au fond entgegen. Die Gesuchsgegnerin 2 habe passiv am Verfahren teilgenommen. Das verfahrenseinleitende Schriftstück, die Joinder Order vom 25. Oktober 2016 wer- de ins Recht gelegt. Die Darstellung der Gesuchsgegnerin 2 führe einen vollzo- genen Durchgriff ad absurdum. Es könne keine Wissensabweichungen zwischen Ehemann und Gesuchsgegnerin 2 geben. Das englische Gericht habe die Bewei- se zur Frage der Alter Ego Thematik eingehend gewürdigt und die Gesuchsgeg- nerin 2 hätte die Möglichkeit gehabt, gegen ihren Einbezug zu remonstrieren. Liechtensteinische Verfahren betreffend weitere juristische Personen seien vorlie-
- 14 - gend irrelevant. Das eingereichte Formular V vom 3. Januar 2017 erbringe den Nachweis der Zustellung an die Gesuchsgegnerin 2 (Urk. 51 Rz 201 - 244).
E. 6.4 Die Parteien haben sich zu dieser Thematik im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch je mit einer weiteren Rechtsschrift vernehmen lassen (vgl. Urk. 60 Rz 249 - 285; Urk. 68 Rz 174 - 195), ohne erhebliche und / oder zulässige weitere Aspekte darzutun.
E. 6.5 Aus der Darstellung der Parteien und den der Kammer vorliegenden Akten erhellt, dass sich die Gesuchsgegnerin 2 nicht effektiv auf das englische Verfah- ren einliess (Urk. 31 Rz 119). Die Gesuchstellerin ihrerseits leitet denn eine Ein- lassung auch einzig über den vom englischen Gericht vorgenommenen Durchgriff ab (Urk. 51 Rz 218 f.). Das englische Urteil vom 15. Dezember 2020 hält fest, dass "E._____ and A._____ have played no part in the trial and have at no stage acknowledged or responded to the proceeding or the case made against them by B._____ [die Gesuchstellerin]." (Urk. 4/2 S. 3; vgl. auch Urk. 4/1 S. 3). Damit ist zu prüfen, ob der Gesuchsgegnerin 2 das verfahrenseinleitende Schriftstück effektiv und rechtzeitig zugestellt wurde (Art. 34 Nr. 2 LugÜ); wie die Gesuchstellerin zu- treffend ausführt, kommt es auf die Ordnungsmässigkeit der Zustellung nicht län- ger an (vgl. Urk. 51 Rz 213, 217).
E. 6.6 Die Gesuchstellerin beruft sich einzig auf die vom englischen Gericht vor- genommene "Alternativzustellung" (constructive notice) und lässt ihre eigenen postalischen Zustellbemühungen (vgl. dazu 4/2 Rz 122 ff.; Urk. 31 Rz 159 ff,) aussen vor, weshalb auf letztere auch nicht näher einzugehen ist (vgl. Urk. 51 Rz 243; vgl. E. 3.).
E. 6.6.1 Dem Formblatt V zum LugÜ ist eine Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks am 25. Oktober und 8. November 2016 zu entnehmen (Urk. 4/10 S. 2). Das englische Gericht gelangte in seinem Verfahren zum Schluss, dass die Gesuchsgegnerin 2 ein Strohmann bzw. alter ego des Ehemanns sei (vgl. Urk. 51 Rz 201; Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 Rz 77 ff.). Diese Annahme wird von der Gesuchs- gegnerin 2 im vorliegenden Verfahren bestritten (Urk. 31 Rz 15). Am 25. Oktober 2016 erliess das englische Gericht eine Joinder Order, mit welcher die Gesuchs-
- 15 - gegnerin 2 als Partei in das Scheidungsverfahren aufgenommen wurde. Für den Fall eines Widerspruchs hätte sich die Gesuchsgegnerin 2 bis am 7. November 2016 melden müssen (vgl. Urk. 31; Urk. 51 Rz 201 ff.; Urk. 53 S. 2). Weil die Ge- suchsgegnerin 2 nicht als echte Dritte angesehen wurde, erfolgte kein effektiver Einbezug, da es keine separate Gehörsgewährung zwischen dem Ehemann und seinem alter ego, der Gesuchsgegnerin 2, geben müsse (Urk. 31 Rz 139 f.; Urk. 51 Rz 201). Die Joinder Order wurde der Rechtsvertretung des Ehemanns zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 51 Rz 29). Dem englischen Gericht zufolge hätte damit der Ehemann wissen müssen, dass die Gesuchsgegnerin 2 ins Verfahren einbezogen worden sei (Urk. 4/2 Rz 116). Es kam zu folgender Schlussfolgerung (Urk. 4/2 Rz 120): "I am also satisfied that, E._____ and A._____ can be taken to have had actual or construc- tive notice of all orders, documents and proceedings that C._____ [Ehemann] has been served with, and notice of the joinder and the relief that sought against them by B._____ [Gesuchstellerin]. This follows from C._____'s role and relationship with E._____ and A._____ and the fact that these companies are both controlled by C._____, and are his alter egos (see above)." Diese Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ist den Parteien zufol- ge eine reine Wissenszurechnung vom Ehemann auf die Gesuchsgegnerin 2 (vgl. Urk. 31 Rz 141; Urk. 51 Rz 30).
E. 6.6.2 Das verfahrenseinleitende Schriftstück ist die Joinder Order vom 25. Okto- ber 2016. Zu prüfen ist, ob der Gesuchsgegnerin 2 ermöglicht wurde, von ihren Verteidigungsrechten effektiv Gebrauch zu machen. Das englische Gericht be- schloss in seiner Order vom 20. Dezember 2016 einen "materiellen" Durchgriff in dem Sinne, als es die Gesuchsgegnerin 2 für die Verpflichtungen des Ehemannes solidarisch haftbar erklärte (Urk. 4/1 S. 4). Vorab beschloss es verfahrensleitend einen "prozessualen" Durchgriff, indem es der Vertretung des Ehemanns mitteilte, die Gesuchsgegnerin 2 sei ins Verfahren aufgenommen worden und letztere kön- ne gegen den Einbezug remonstrieren samt der impliziten Folgerung, Zustellun- gen an die Vertretung des Ehemanns seien auch der Gesuchsgegnerin 2 zuge- gangen. Dieses Vorgehen beraubte die Gesuchsgegnerin 2 faktisch jeglicher Möglichkeit, eine eigene Darstellung zur vom englischen Gericht angenommenen
- 16 - wirtschaftlichen Identität mit dem Ehemann darzutun und damit, sich gehörig zu verteidigen. Ihr bleibt es verwehrt, eine eigene Darstellung zur Dualität von Ehe- mann und ihr selber vorzutragen. Ein effektiver Zugang des verfahrenseinleiten- den Schriftstücks an die Gesuchsgegnerin 2 ist durch die Vorwegnahme des Durchgriffs in Form einer Beiladung nicht dargetan. Die Gesuchstellerin führte als Gründe für die alternative Zustellung im englischen Verfahren an, dass eine or- dentliche Zustellung lange gedauert hätte, mit der damit verbundenen Möglichkeit einer erschwerten Rechtsverfolgung, und dass die Anwendung der Gesetze Pa- namas dem Ehemann in die Hände spielen würde (Urk. 51 Rz 205 f.). Diese Dar- stellung belegt keine effektive Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die Gesuchsgegnerin 2. Im Übrigen liegt sie wie eingangs erwogen falsch, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, eine Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren sei im Zusammenhang mit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks unzulässig (vgl. E. 6.1).
E. 6.7 Ist aber ein effektiver Zugang des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht nachgewiesen, ist der Versagungsgrund von Art. 34 Nr. 2 LugÜ (Anwen- dungsfall des prozessualen Ordre public) zu bejahen. Anfechtungsobjekt im vor- liegenden Verfahren ist die Zulassung der Vollstreckbarerklärung im Sinne der Art. 38 ff. LugÜ. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind einzig die im LugÜ vorgesehenen Verweigerungsgründe (vgl. Art. 327a ZPO). Eine Vollstreckbarer- klärung nach Massgabe weiterer Übereinkommen oder des IPRG erscheint damit weder als zulässig noch wurde derlei von der Gesuchstellerin im Beschwerdever- fahren beantragt (vgl. Urk. 51 S. 2). Im Übrigen scheiterte auch eine Vollstreckba- rerklärung in Anwendung des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (SR 0.211.213.02) im Sinne von dessen Art. 6 i.V.m. Art. 5 Ziff. 1 oder des IPRG im Sinne von dessen Art. 27 Abs. 2 lit. a an der Schranke des prozessualen Ordre public (rechtliches Gehör).
E. 6.8 In Gutheissung der Beschwerde ist damit das Gesuch um Vollstreckbarer- klärung abzuweisen, soweit es das Verhältnis der Parteien des Beschwerdever- fahrens betrifft. Offen bleiben kann, ob die vom Sachgericht definierte Abgeltung
- 17 - im Umfang von £ 170'000.– (Rechtsverfolgungskosten) und £ 67'200'000.– (für Kauf von Immobilien) Unterhalt darstellt oder Güterrecht betroffen ist.
7. Kosten- und Entschädigungsfolge / Rechtsmittel 7.1. Bezüglich der erstinstanzlichen Prozesskosten sind die vorliegend im Streit stehenden, erstinstanzlichen Gerichtskosten zu bestätigen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht, da die Gesuchstellerin unterliegt und die obsiegende Gesuchsgegnerin 2 erstin- stanzlich nicht am Verfahren partizipierte. Das Bundesgericht schliesslich hat sei- ne Prozesskosten bereits definitiv verlegt (Urk. 89 S. 16). 7.2. Die Gesuchstellerin verlangt die teilweise Vollstreckbarerklärung der Fi- nancial Remedy Order im Umfang von £ 224'430'508.–. Per 4. Januar 2017 ent- spricht das einem Streitwert von Fr. 287'083'650.75. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist streitwertunabhängig (Art. 52 LugÜ) aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16 m.w.H.). Aufgrund dieser Kriterien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.– zu veranschlagen. Sie ist ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), im Umfang von Fr. 4'000.– aber vorab aus dem von der Gesuchsgegnerin 2 geleisteten Kos- tenvorschuss (Urk. 36 und 40) zu beziehen unter Verpflichtung der Gesuchstelle- rin zum Ersatz (vgl. Art. 111 ZPO). 7.3. Für das Beschwerdeverfahren ist der Gesuchsgegnerin 2 eine nach Mass- gabe der Anwaltsgebührenverordnung (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 50'000.– zuzusprechen (vgl. § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 2 Anw- GebV). 7.4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde an das Schweizerische Bun- desgericht zulässig (vgl. Art. 44 LugÜ).
- 18 - Es wird erkannt:
E. 8 November 2016 verfahrenseinleitende Schriftstücke zugestellt worden. Die be- haupteten Zustellungen seien an ihren Registered Agent, die Kanzlei D._____, in Panama gerichtet gewesen. Dort sei aber erstmals am 4. Januar 2017 eine Mittei- lung betreffend das englische Verfahren eingegangen. Die Anwälte der Gesuch- stellerin hätten die beiden Urteile, die Financial Remedy Order und weitere Ge- richtsunterlagen per E-Mail übermittelt. Zuvor habe der Registerd Agent keine Un- terlagen erhalten. Die Entscheide im englischen Verfahren würden Hinweise auf die angebliche Verfahrenseinbindung und die Zustelldaten liefern. Das englische Gericht habe schlicht das Wissen des Ehemanns den juristischen Personen zuge- rechnet. Am 25. Oktober 2016 habe das englische Gericht eine Joinder Order er- lassen. Diese Order solle den involvierten juristischen Personen in Panama, Zy- pern und Liechtenstein am gleichen Tag zugestellt worden sein, was faktisch un- möglich sei, wenn man veranschlage, dass die rechtshilfeweise Zustellung im vor- liegenden Verfahren rund elf Monate gedauert habe. Dem Urteil vom 15. Dezem- ber 2016 sei zu entnehmen, dass der Ehemann an der Anhörung vom 25. Okto- ber 2016 anwesend gewesen sei und damit gewusst habe, dass die Gesuchs- gegnerin 2 ins Verfahren eingebunden worden sei. Die Gesuchsgegnerin 2 sei nach der Darstellung im Urteil ein Alter Ego des Ehemanns, weshalb eine Wis- senszurechnung erfolge. Mit der Bescheinigung im Formular V nehme das engli- sche Gericht also einen prozessrechtlichen Durchgriff vor. Dieser Durchgriff sei ohne ihren Einbezug willkürlich festgesetzt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei offensichtlich verletzt. Die Vollstreckung sei aus diesem Grund zu ver- weigern. Die gegen die beiden liechtensteinischen Gesellschaften angestrengten Vollstreckungsmassnahmen seien denn auch wegen gravierender Verletzung des rechtlichen Gehörs – keine Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstückes
– vom liechtensteinischen Staatsgerichtshof als Ordre public widrig eingestuft und die Vollstreckung verweigert worden. Gleich wie in den dortigen Verfahren könne auch gegen sie ein Durchgriff erst das materielle Ergebnis eines formgerecht durchgeführten Gerichtsverfahrens sein; er könne nicht vorweg rechtfertigen, dass eine juristische Person post festum überhaupt erst zur Verfahrenspartei er- klärt werde. Auch die Gesuchstellerin habe offenbar Zweifel an der Durchgriffs- theorie des Gerichts gehabt. Im Urteil vom 15. Dezember 2016 sei dargestellt,
- 12 - was genau die Gesuchstellerin betreffend Zustellung an sie (die Gesuchsgegnerin
2) unternommen haben wolle. Der Vertreter der Gesuchstellerin habe ihr ver- schiedene Dokumente mit normaler Post zugehen lassen, die nicht auf Spanisch übersetzt gewesen seien. Das englische Gericht sei offenbar der Ansicht gewe- sen, dass diese Zustellung genüge und zulässig sei. Das sei falsch und werde bestritten; die Zustellung hätte auf dem Weg der Rechtshilfe erfolgen sollen. Nach panamaischem Recht hätte die Zustellung durch einen Gerichtsboten erfolgen müssen und zwar ausgehend vom ausländischen Gericht und nicht der Gegen- partei. Die angebliche Zustellung durch den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin sei bereits nach englischem Recht unzulässig, zumal sie im Empfangsstaat unzu- lässig sei. Nämliches sei auch dem Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz zu entnehmen. Selbst wenn aber die postalische Zustellung nach englischem Recht zulässig wäre, so wäre sie weder mit den staatsvertraglichen Minimalanfor- derungen noch mit dem formellen Ordre public der Schweiz vereinbar. Schliess- lich ermangle es auch eines tatsächlichen Nachweises für die Zustellung. Sodann sei im Ergebnis unerklärlich, weshalb der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin we- der Faxnummer noch E-Mail-Adresse ihres Registered Agent gefunden haben wolle. Postalische Zustellungen nach Panama kämen, wenn überhaupt, sehr spät an. Abgesehen von der untauglichen Zustellmethode hätten sich die Zustellversu- che auch gegen die falsche Person gerichtet. Nach dem Recht von Panama stelle eine Zustellung an den Registered Agent keine gültige Zustellung an die juristi- sche Person dar. Zusammengefasst ergebe sich, dass nie ein verfahrenseinlei- tendes Schriftstück zugestellt worden sei (Urk. 31 Rz 107 - 188).
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 9. Januar 2017 aufgehoben, soweit sie das Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin einerseits und der Gesuchsgegnerin 2 anderseits betreffen. Das Gesuch der Gesuchstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Financial Remedy Order des High Court of Justice, The Family Division, London, vom
- Dezember 2016, Prozess Nr. FD13D05340, wird gegenüber der Ge- suchsgegnerin 2 abgewiesen. Die auf dieses Prozessrechtsverhältnis fallenden, hälftigen erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'332.90 werden bestätigt und der Gesuchstellerin auferlegt. In diesem Prozessrechtsverhältnis werden für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und so weit möglich mit dem von der Gesuchsgegnerin 2 geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 2 den geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.– zu ersetzen.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 2 für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 50'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist ins hängige Verfahren RV190011. - 19 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 287'083'650.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 BGG. Zürich, 3. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV200001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 3. März 2020 in Sachen
1. ...
2. A._____ S.A., Gesuchsgegnerin 2 und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X2._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, betreffend Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Januar 2017 (EZ170002-L) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 13. Dezember 2019 (vormali- ges Verfahren: RV170014-O)
- 2 - Erwägungen:
1. Streitgegenstand Im Dezember 2016 regelte der High Court of Justice, London, mit mehreren zu- sammenhängenden Entscheiden (Prozessnummer FD13D05340) die Folgen der Ehescheidung der in Grossbritannien wohnhaften B._____ (fortan Gesuchstelle- rin) von C._____ (fortan Ehemann; erstinstanzlich der Gesuchsgegner 1), der in Aserbaidschan oder Russland lebt. In diesem Zusammenhang erliess der High Court am 20. Dezember 2016 eine Financial Remedy Order, in welcher der Ehe- mann sowie vier Treuhänder (domiziliert in Zypern, Panama und Liechtenstein) darunter die A._____ S.A (fortan Gesuchsgegnerin 2), unter solidarischer Haftung verurteilt wurden, der Gesuchstellerin einen Pauschalbetrag von £ 350'000'000.– zu bezahlen. Die Gesuchstellerin ersuchte unter anderem um teilweise Voll- streckbarerklärung dieser Order gegen den Ehemann und die Gesuchsgegnerin 2, soweit Unterhaltsbeiträge (£ 224'430'508.–) betroffen seien. Die Gesuchsgeg- nerin 2 wendet sich gegen die vom erstinstanzlichen Vollstreckungsgericht im Einparteienverfahren antragsgemäss gewährte Vollstreckbarerklärung.
2. Ausgangslage 2.1. Am 4. Januar 2017 gelangte die Gesuchstellerin ans Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz und beantragte unter anderem, es sei die Financial Reme- dy Order in der Schweiz gegenüber der Gesuchsgegnerin 2 insoweit für voll- streckbar zu erklären, als der ihr zugesprochene Betrag Unterhalt darstelle (Urk. 1 S. 3). 2.2. Am 9. Januar 2017 sprach das Einzelgericht Audienz die Vollstreckbarer- klärung für den Betrag von £ 224'430'508.– aus. Die Prozesskosten auferlegte es der Gesuchsgegnerin 2 und dem Ehemann (vgl. Urk. 7 S. 3 f.). 2.3. Nach der rechtshilfeweisen Zustellung erhob die Gesuchsgegnerin 2 am
22. Dezember 2017 gegen den Entscheid vom 9. Januar 2017 Beschwerde bei der Kammer (Urk. 31). Mit Urteil vom 10. Dezember 2018 (eröffnet am 4. Januar
2019) hob die Kammer den erstinstanzlichen Entscheid teilweise auf, wies das
- 3 - Gesuch um Vollstreckbarerklärung der Financial Remedy Order gegenüber der Gesuchsgegnerin 2 ab und regelte die Prozesskosten (Urk. 87 S. 23). 2.4. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Februar 2019 gelangte die Gesuch- stellerin ans Bundesgericht, beantragte die Aufhebung des Urteils der Kammer und die teilweise Vollstreckbarerklärung der Financial Remedy Order zur Bezah- lung von Unterhalt in der Höhe von £ 224'430'508.–, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Urk. 89 S. 3). 2.5. Mit Urteil vom 13. Dezember 2019 hob das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2018 – mit Ausnahme der nicht weiter im Streit ste- henden Regelung der Prozesskosten betreffend den Ehemann – in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zu erneutem Entscheid zurück (Urk. 89 S. 16). 2.6. Mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist anzumerken, dass Oberrichter Dr. H.A. Müller, der am Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2018 (RV170014) mitgewirkt hatte, in der Zwischenzeit pensioniert, und die Kammer per 1. Januar 2020 neu konstituiert wurde. Das vorliegende Berufungsur- teil muss deshalb in veränderter Gerichtsbesetzung mit Oberrichter lic. iur. A. Hui- zinga als Referent und Oberrichterin Dr. D. Scherrer als Vorsitzende gefällt wer- den (vgl. BGer 4A_1/2017 vom 22. Juni 2017, E. 2.1.3 m. Hinw. auf BGE 142 I 93 E. 8.2).
3. Grundlagen zur "LugÜ-Beschwerde" Erfolgt eine Vollstreckbarklärung im besonderen Verfahren nach den Artikeln 38 - 52 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständig- keit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan LugÜ), so gelten für das Rechtsmittelverfahren der Be- schwerde (Art. 319 ff. ZPO) Sonderregeln (vgl. Art. 327a ZPO). Die hier zu beur- teilende Beschwerde ist der Rechtsbehelf gemäss Art. 43 LugÜ. Die Beschwer- deinstanz prüft die im Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe (Art. 34 und 35 LugÜ) sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit voller Kognition, darf die Entscheidung in der Sache aber keineswegs selbst
- 4 - nachprüfen (Art. 36 LugÜ). Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 327a Abs. 2) und Noven sind grundsätzlich zulässig (BGE 138 III 82 E. 3.5.3; vgl. Urk. 87 S. 11). Innerhalb der Beschwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist ha- ben die Parteien ihre Beanstandungen vollständig vorzutragen; es sind konkrete Begehren zu stellen und zu begründen. Auch im Rahmen der LugÜ-Beschwerde gilt die Rügepflicht. Es ist aufzuzeigen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; das Gericht überprüft den Sachverhalt nicht von sich aus (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 327a N 3 ff.; Dasser/Oberhammer-Staehelin/Bopp, 2. A., Art. 43 LugÜ N 13 ff.).
4. Gegenstand der Rückweisung 4.1. Die Kammer erwog mit Urteil vom 10. Dezember 2018 zu den formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit (Urk. 87 S. 12 ff.), dass
• die Financial Remedy Order des High Court zu London eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ sei;
• eine Ausfertigung der Entscheidung vorliege, welche die für ihre Beweis- kraft erforderlichen Voraussetzungen erfülle (Art. 53 Nr. 1 LugÜ);
• die Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat durch die Vorlage des Formblatts V nachgewiesen sei, zumal am 20. Dezember 2016 nur eine Order ergangen sei, die mit dem vorbereitenden Urteil vom 15. Dezember 2016 zusam- menhänge (Art. 53 Nr. 2 und Art. 54 LugÜ);
• der Zugang des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die Gesuchsgeg- nerin 2 durch das Formblatt V und die Erwägungen des Sachgerichts im Urteil selbst zureichend bescheinigt sei (Art. 34 Nr. 2 LugÜ);
• keine Ordre public-Widrigkeit erkennbar sei (Art. 34 Nr. 1 LugÜ);
• keine Unvereinbarkeit mit einem früheren Entscheid zwischen den selben Parteien in derselben Sache (angebliche, vorangegangene Scheidung in Russland) vorliege (Art. 34 Nr. 4 LugÜ);
- 5 -
• nicht erkennbar sei, inwiefern die Gesuchsgegnerin 2 von einer angebli- chen Missachtung liechtensteinischen Rechts betroffen sei und damit oh- nehin eine Überprüfung des Entscheids in der Sache beantragt würde (Art. 36 LugÜ). Zur Anwendbarkeit des LugÜ gelangte die Kammer in einer vertragsautonomen Auslegung zum Schluss, dass keine Unterhaltssache, sondern eine Forderung aus Güterrecht vorliege. Das Übereinkommen sei mithin nicht anwendbar und die Vollstreckbarerklärung abzuweisen (Urk. 87 S. 16-20). Hinzu komme die durch die Gesuchstellerin verursachte materiellrechtliche Komplikation einer Zessions- erklärung ihres Anspruchs aus dem Urteil nach dessen Erlass an eine Drittperson. Weil unklar sei, welche Bedeutung die Abtretungserklärung habe, könne die Voll- streckbarkeitserklärung bezüglich der Financial Remedy Order auch aus diesem Grund nicht erwirkt werden (Urk. 87 S. 20-22). 4.2. Das Bundesgericht erwog für die Kammer bindend (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.1), dass die umstrittene Abtretungserklärung der beantragten Vollstreckba- rerklärung nicht entgegenstehe (Urk. 89 S. 11). Ferner hielt es fest, dass die der Gesuchstellerin zugesprochene Abgeltung im Umfang von £ 157'100'000.– als Unterhaltsleistung und damit als Zivilsache des LugÜ zu qualifizieren sei. Wie die Abgeltung im weiteren Betrag von £ 67'370'000 zu qualifizieren sei, bleibe von der Kammer zu klären (Urk. 89 S. 10 und 15). Hinsichtlich der formellen Vorausset- zungen erwog das Bundesgericht, die Kammer hätte sich zum Nachweis der Zu- stellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht mit dem Hinweis auf Formblatt V begnügen dürfen, sondern bei gegebenem Anlass die Vorbringen der Gesuchsgegnerin 2 gestützt auf eigene Abklärungen prüfen müssen (Urk. 89 S. 13). Unzureichend geprüft habe die Kammer ferner, ob die Financial Remedy Order im Urteilsstaat vollstreckbar sei, zumal unter der selben Verfahrensnum- mer, am gleichen Datum und die selben Parteien betreffend auch eine Freezing Order ergangen sei; damit sei die Feststellung der Kammer aktenwidrig, es sei am 20. Dezember 2016 nur eine Order ergangen (Urk. 89 S. 14 f.). Entsprechend des Ausgangs seien schliesslich auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen.
- 6 - 4.3. Das Prüfungsprogramm der Kammer ist demnach Folgendes:
• Ist die Financial Remedy Order vom 20. Dezember 2016 im Urteilsstaat vollstreckbar?
• Ist der Gesuchsgegnerin 2 im Verfahren der Hauptsache das verfahrens- einleitende Schriftstück rechtzeitig und in der Weise zugestellt worden, dass sie sich verteidigen konnte?
• Stellt die vom Sachgericht definierte Abgeltung im Umfang von £ 170'000.– (Rechtsverfolgungskosten) und £ 67'200'000.– (für Kauf von Immobilien) Unterhalt dar oder ist Güterrecht betroffen?
5. Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat 5.1. Die Vollstreckbarerklärung nach LugÜ setzt voraus, dass Vollstreckbarkeit der fraglichen Entscheidung im Ursprungsstaat gegeben ist (Art. 38 Nr. 1 LugÜ). Die Vollstreckbarkeit wird gemäss Anhang V des LugÜ auf dem entsprechenden Formblatt bescheinigt (vgl. Würdinger, in: unalex Kommentar, Brüssel I-Verord- nung, 2012, N 3 zu Art. 54 EuGVVO). Dieser Angabe kommt keine bindende Wir- kung zu (vgl. Urteil des EuGH vom 6. September 2012 C-619/10 i.S. Trade Agency Ltd c Seramico Investments Ltd, Randnr. 36) und die Kammer hat sie bei gegebenem Anlass nachzuprüfen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 41 LugÜ N 29). Die Vollstreckbarkeit kann sich dabei direkt aus dem Recht des Urteilsstaats oder dem zu vollstreckenden Entscheid ergeben. Sie kann aber auch mittels einer nachträglich erstellten Bescheinigung belegt werden. Welche Urkunden im Ein- zelnen zum Nachweis der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat erforderlich sind, bestimmt grundsätzlich das dortige Recht (vgl. BGer 5A_177/2018 vom 28. No- vember 2018 E. 3.1). 5.2. Die Gesuchsgegnerin 2 brachte mit ihrer Beschwerde vom 22. Dezember 2017 vor, dass mit dem von der Gesuchstellerin als Beleg für die Vollstreckbarkeit eingereichten Formular V Folgendes festgehalten sei: "Judgments dated 15 De- cember 2016 & 20 December 2016 (order dated 20 December 2016)". Welche Order vom 20. Dezember 2016 gemeint sei, gehe nicht aus dem Formular hervor.
- 7 - Am 20. Dezember 2016 sei nicht nur die Financial Remedy Order, sondern auch eine Freezing Order erlassen worden. Die Vollstreckbarbescheinigung beziehe sich denn auch klarerweise auf die Freezing Order und das Formular V erbringe keinen erforderlichen Nachweis (Urk. 31 Rz 88 ff.). 5.3. Die Gesuchstellerin entgegnete mit der Beschwerdeantwort, es liege mit Urk. 4/10 eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vor. Gemäss dem eingeholten Rechtsgutachten sei unbedeutend, dass neben dem einzigen überhaupt voll- streckbaren Entscheid – der Financial Remedy Order – auch die Urteile vom
15. und 20. Dezember 2016 im Formular gemäss Anhang V des LugÜ angeführt seien. Sodann sei es einzig die Financial Remedy Order, die als Sachentscheid im Sinne des LugÜ durchzusetzen sei. Die Freezing Order könne als Hilfsmittel für die Durchsetzung der Financial Remedy Order gewährt werden und stelle für sich alleine keinen Sachentscheid dar. Schliesslich sei es auch so, dass das For- mular V-Zertifikat als Anhang 5 der Financial Remedy Order erscheine, wobei das Zertifikat am 3. Januar 2017 geändert worden sei. Das Zertifikat erscheine nicht als Anhang der Freezing Order, noch werde in dieser Order auf das Zertifikat verwiesen. Das Formular V bringe damit den erforderlichen Nachweis der Voll- streckbarkeit (Urk. 51 Rz 186 ff.). 5.4. Mit der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort hielt die Gesuchsgegne- rin 2 fest, dass das Formular V voller Widersprüche sei, wenn die nicht vollstreck- baren Urteile als vollstreckbar bescheinigt würden. Ein Beweis für die Vollstreck- barkeit der nicht einmal explizit genannten Financial Remedy Order sei damit nicht erbracht. Auch eine Freezing Order müsse vollstreckt werden können; an- sonsten mache es keinen Sinn (Urk. 60 Rz 241 ff.). Die Gesuchstellerin hielt in der Folge an ihrer Darlegung in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 68 Rz 170 ff.). 5.5. Richter "Honourable Mr Justice Haddon-Cave" vom High Court of Justice, Family Divison, London, fällte am 20. Dezember 2016 unter derselben Prozess- nummer (FD13D05340) zwischen denselben Parteien zwei Order, einerseits eine Financial Remedy Order (Urk. 4/1), andererseits eine Freezing Order (Urk. 4/14).
- 8 - 5.5.1. Eine Freezing Order stellt die vordergründige Massnahme des englischen Rechts zur Sicherstellung von Geldansprüchen dar (vgl. Sejee Phurtag, Vorsorgli- che Massnahmen im internationalen Zivilprozessrecht unter besonderer Berück- sichtigung des schweizerischen und des englischen Rechts, 2019, Rz 154). Die Wirkungen der Freezing Order treten im Zeitpunkt ihrer Eröffnung beim Schuldner ein; aufgrund des vorläufigen Sicherungscharakters der Freezing Order kann sie jederzeit abgeändert und aufgehoben werden; wurde sie superprovisorisch ange- ordnet, begrenzt das Gericht die Gültigkeit bis zum Anhörungstermin (Phurtag, a.a.O., Rz 178 f.). Mit Beschluss vom 31. März 2003 hatte die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit folgenden Erwägungen festgehalten, dass sich die Vollstreckbarkeit einer Freezing Order aus ihr selbst ergeben könne (OGer ZH NL020147 vom 31. März 2003, E. 5.1): "Es ist zwar im Einzelfall anhand der einschlägigen Normen des Ursprungsstaates zu prü- fen, welche Urkunden zum Nachweis der Vollstreckbarkeit geeignet sind, wobei für engli- sche Entscheidungen dazu die im dortigen Recht vorgesehene Vollstreckbarkeitsbestäti- gung die Prüfung erleichtern vermag (vgl. Kropholler, a.a.O., N 1 zu Art. 47 LugÜ). Vorlie- gend jedoch ergibt sich die Wirksamkeit der ‚Freezing Injunction‘ letztlich bereits aus dieser selbst, indem sie ausführt, „... this order is effective against an Respondent on whom it is served or who is given notice of it“ (... in der Übersetzung: „... diese Verfügung ist wirksam gegenüber jedem Antragsgegner, dem sie zugestellt wird oder der Kenntnis davon er- langt.“). Hinzu kommt, dass in der ‚Freezing Injunction‘ vom 30. Mai 2002 bereits die Mög- lichkeit einer Vollstreckung ausserhalb von England und Wales vorgesehen ist. Da im Ent- scheid vom 12. November 2002 des High Court of Justice schliesslich angeordnet wurde, dass es der Klägerin grundsätzlich zwar untersagt sei, ohne Zustimmung des Gerichts (sog. ‚permission of the court‘, ...) den Entscheid in irgendeinem Land zu vollstrecken, jedoch ex- plizit (...) das Bezirksgericht von Z, Schweiz, davon ausgenommen wurde, ist dem Nach- weis der Vollstreckbarkeit Genüge getan. Daran vermag (...) nichts zu ändern, dass der Entscheid des High Court of Justice vom 12. November 2002 ohne Anhörung des Beklagten ergangen ist, (...), denn der Beklagte erhält regelmässig die Befugnis eingeräumt, die Order abändern zu lassen oder anzufechten, weshalb insoweit ohnehin nicht von einem reinen Einparteienverfahren gesprochen werden kann (Stoll, in: SJZ 92 (1996) S. 104 ff., S. 106). (...) Die Klägerin hat damit (...) neben einer Ausfertigung des Entscheides vom 30. Mai 2002 im Sinne von Art. 46 Ziff. 1 LugÜ auch genügend dargetan, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar ist (Art. 47 Ziff. 1 LugÜ)."
- 9 - Zum Aspekt des einstweiligen Erlasses einer Anordnung ohne Anhörung der Ge- genseite hat auch der EuGH mit Urteil vom 25. Mai 2016 entschieden, dass das System der einstweiligen Sicherungsmassnahmen englischen Rechts unter den Umständen des dortigen Ausgangsverfahrens weder Ordre public widrig noch dem Recht auf ein faires Verfahren offensichtlich widersprechend sei (C-559/14 i.S. Rūdolfs Meroni gegen Recoletos Limited, Rz 54). Die Wirksamkeit der Free- zing Order vom 20. Dezember 2016 ergibt sich auch vorliegend aus ihr selbst, in- dem darin erwogen wird, "…This order is effective against any Respondant on whom it is served or who is given notice of it.". Hinzuweisen ist sodann auf fol- gende Erwägung der Freezing Order (Urk. 4/14 S. 2): "This freezing order is made in aid of the enforcement of the final order dated 20 December 2016 granting fi- nancial orders for lump sum, property transfer and costs in the Applicant's fa- vour.". Die Freezing order erging ohne Anhörung der Beklagten im englischen Ausgangsverfahren unter ähnlichen Umständen wie in den angeführten Entschei- den der II. Zivilkammer und des EuGH. 5.5.2. Unbestrittenermassen war das Formblatt V zum LugÜ als Annex 5 der Fi- nancial Remedy Order vom 20. Dezember 2016 angehängt; am 3. Januar 2017 wurde das Formblatt ergänzt (Urk. 4/1; Urk. 4/10 S. 2; Urk. 51 Rz 189; Urk. 60 Rz 242). Damit erscheint zureichend dargetan, dass sich die im Formblatt V zum LugÜ findende Erklärung des Sachrichters auf die Financial Remedy Order be- zieht. Bestärkt wird die Annahme der Vollstreckbarkeit der Financial Remedy Or- der letztlich auch durch die Freezing Order, zumal letztere als Hilfsmittel zur Durchsetzung ersterer erlassen wurde und aus sich selber heraus vollstreckbar erscheint, was wiederum Vollstreckbarkeit der Financial Remedy Order impliziert (vgl. Urk. 4/14 S. 2; Urk. 51 Rz 189). Schliesslich ist den "declarations" der Finan- cial Remedy Order auch unmittelbar Folgendes zu entnehmen (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 87 S. 4 f.; Hervorhebung durch die Kammer): "d. £ 224,430,508 of the lump sum ordered in paragraph 13 below amounts to mainte- nance for the purposes of: (i) European Council Regulation (EC no 4/2009) on jurisdiction, applicable law, recognition and enforcement of decisions and cooperation in matters relating to maintenance obligations, (ii) European Council Regulation (EC no 1215/2012) on jurisdic- tion and the recognition and enforcement of judgments in civil and commercial matters and
- 10 - (iii) the Convention on jurisdiction and the enforcement of judgments in civil and commercial matters signed in Lugano on 30 October 2007, and the definition of maintenance as decided in Van den Boogaard v Laumen; ECJ 27 Feb 1997.
e. This order is final and enforceable under the Regulation and Convention set out in par- agraph in d. above." 5.6. Die Vollstreckbarkeit der Financial Remedy Order im Ursprungsstaat ergibt sich mithin aus dem Zusammenspiel der Freezing Order, dem Formblatt V zum LugÜ sowie direkt aus dem zu vollstreckenden Entscheid (Art. 38 Nr. 1 LugÜ).
6. Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks 6.1. Gemäss Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Nr. 2 LugÜ versagt das Rechts- behelfsgericht die Vollstreckbarerklärung, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren in der Hauptsache nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Be- klagte hat gegen den Entscheid keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Die Schweiz erklärte entsprechend Artikel III Absatz 1 des Protokolls 1 zum LugÜ, dass sie den Teilsatz, «es sei denn, der Beklagte hat ge- gen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte», nicht anwenden wird. Die Kammer prüft den Verweigerungsgrund gemäss Art. 34 Nr. 2 LugÜ ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und Rechtsansichten des Sachgerichts oder eine von diesem ausgestellte Bescheini- gung und wo nötig gestützt auf eigene Nachforschungen (vgl. Urk. 89 S. 13 m.w.H.). 6.2. Die Gesuchsgegnerin 2 hielt im Beschwerdeverfahren dafür, dass sie sich nie auf das englische Verfahren eingelassen habe. Die Gesuchstellerin habe fer- ner das Schriftstück, mit welchem das Verfahren ihr gegenüber eingeleitet worden sei, nie benannt; sie selber habe erst nach Abschluss des englischen Verfahrens verfahrensbezogene Unterlagen – die Endentscheide – erhalten. Sodann fehle es an der Bezeichnung und Vorlage eines Beweismittels für das verfahrenseinleiten- de Schriftstück. Der Verweis auf das englische Urteil sei unzureichend; Inhalt und Beweiseignung des in den Akten liegenden Formulars V vom 3. Januar 2017
- 11 - würden bestritten. Entgegen dem Formular seien weder am 25. Oktober noch am
8. November 2016 verfahrenseinleitende Schriftstücke zugestellt worden. Die be- haupteten Zustellungen seien an ihren Registered Agent, die Kanzlei D._____, in Panama gerichtet gewesen. Dort sei aber erstmals am 4. Januar 2017 eine Mittei- lung betreffend das englische Verfahren eingegangen. Die Anwälte der Gesuch- stellerin hätten die beiden Urteile, die Financial Remedy Order und weitere Ge- richtsunterlagen per E-Mail übermittelt. Zuvor habe der Registerd Agent keine Un- terlagen erhalten. Die Entscheide im englischen Verfahren würden Hinweise auf die angebliche Verfahrenseinbindung und die Zustelldaten liefern. Das englische Gericht habe schlicht das Wissen des Ehemanns den juristischen Personen zuge- rechnet. Am 25. Oktober 2016 habe das englische Gericht eine Joinder Order er- lassen. Diese Order solle den involvierten juristischen Personen in Panama, Zy- pern und Liechtenstein am gleichen Tag zugestellt worden sein, was faktisch un- möglich sei, wenn man veranschlage, dass die rechtshilfeweise Zustellung im vor- liegenden Verfahren rund elf Monate gedauert habe. Dem Urteil vom 15. Dezem- ber 2016 sei zu entnehmen, dass der Ehemann an der Anhörung vom 25. Okto- ber 2016 anwesend gewesen sei und damit gewusst habe, dass die Gesuchs- gegnerin 2 ins Verfahren eingebunden worden sei. Die Gesuchsgegnerin 2 sei nach der Darstellung im Urteil ein Alter Ego des Ehemanns, weshalb eine Wis- senszurechnung erfolge. Mit der Bescheinigung im Formular V nehme das engli- sche Gericht also einen prozessrechtlichen Durchgriff vor. Dieser Durchgriff sei ohne ihren Einbezug willkürlich festgesetzt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei offensichtlich verletzt. Die Vollstreckung sei aus diesem Grund zu ver- weigern. Die gegen die beiden liechtensteinischen Gesellschaften angestrengten Vollstreckungsmassnahmen seien denn auch wegen gravierender Verletzung des rechtlichen Gehörs – keine Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstückes
– vom liechtensteinischen Staatsgerichtshof als Ordre public widrig eingestuft und die Vollstreckung verweigert worden. Gleich wie in den dortigen Verfahren könne auch gegen sie ein Durchgriff erst das materielle Ergebnis eines formgerecht durchgeführten Gerichtsverfahrens sein; er könne nicht vorweg rechtfertigen, dass eine juristische Person post festum überhaupt erst zur Verfahrenspartei er- klärt werde. Auch die Gesuchstellerin habe offenbar Zweifel an der Durchgriffs- theorie des Gerichts gehabt. Im Urteil vom 15. Dezember 2016 sei dargestellt,
- 12 - was genau die Gesuchstellerin betreffend Zustellung an sie (die Gesuchsgegnerin
2) unternommen haben wolle. Der Vertreter der Gesuchstellerin habe ihr ver- schiedene Dokumente mit normaler Post zugehen lassen, die nicht auf Spanisch übersetzt gewesen seien. Das englische Gericht sei offenbar der Ansicht gewe- sen, dass diese Zustellung genüge und zulässig sei. Das sei falsch und werde bestritten; die Zustellung hätte auf dem Weg der Rechtshilfe erfolgen sollen. Nach panamaischem Recht hätte die Zustellung durch einen Gerichtsboten erfolgen müssen und zwar ausgehend vom ausländischen Gericht und nicht der Gegen- partei. Die angebliche Zustellung durch den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin sei bereits nach englischem Recht unzulässig, zumal sie im Empfangsstaat unzu- lässig sei. Nämliches sei auch dem Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz zu entnehmen. Selbst wenn aber die postalische Zustellung nach englischem Recht zulässig wäre, so wäre sie weder mit den staatsvertraglichen Minimalanfor- derungen noch mit dem formellen Ordre public der Schweiz vereinbar. Schliess- lich ermangle es auch eines tatsächlichen Nachweises für die Zustellung. Sodann sei im Ergebnis unerklärlich, weshalb der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin we- der Faxnummer noch E-Mail-Adresse ihres Registered Agent gefunden haben wolle. Postalische Zustellungen nach Panama kämen, wenn überhaupt, sehr spät an. Abgesehen von der untauglichen Zustellmethode hätten sich die Zustellversu- che auch gegen die falsche Person gerichtet. Nach dem Recht von Panama stelle eine Zustellung an den Registered Agent keine gültige Zustellung an die juristi- sche Person dar. Zusammengefasst ergebe sich, dass nie ein verfahrenseinlei- tendes Schriftstück zugestellt worden sei (Urk. 31 Rz 107 - 188). 6.3. Die Gesuchstellerin hielt dagegen, dass das rechtliche Gehör der Ge- suchsgegnerin 2 gewahrt worden sei. Letztere sei ein Alter Ego des Ehemanns und könne daher nicht als echte Dritte angesehen werden. Gestützt auf einen zu- lässigen Durchgriff stehe denklogisch fest, dass keine separate Gehörsgewäh- rung erfolgen müsse. Die Joinder Order vom 25. Oktober 2016 sei zu einem Zeit- punkt erlassen worden, als sich der Ehemann noch am Verfahren beteiligt habe. Gestützt auf Ziffer 7 dieser Order hätte die Gesuchsgegnerin 2 Gelegenheit ge- habt, gegen den Einbezug zu remonstrieren; dies sei unterlassen worden. Nach dem eingeholten Rechtsgutachten stehe fest, dass das englische Gericht nach
- 13 - den Family Procedure Rules zuständig gewesen sei, eine alternative Zustellung ausserhalb von England und Wales zu ermöglichen. Die Zustellung über gerichtli- che Kanäle hätte Monate gedauert und eine solche Verzögerung wäre mit der er- höhten Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen einher gegangen, welche die Rechtsverfolgung durch die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall weiter er- schwert, wenn nicht gar verunmöglicht hätte. Die Anwendung der Gesetze Pana- mas würde letztlich dem Ehemann in die Hände spielen, der sich jene Jurisdiktion ausgesucht habe, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. Insoweit orte das englische Recht die sich hier stellenden Rechtsfragen dem Bereich seiner Öffent- lichen Ordnung zu und stelle fest, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt worden sei. Der Gesuchsgegnerin 2 sei es verboten, diese Erkenntnisse gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Vertei- digungsmöglichkeit im englischen Verfahren sei gewahrt gewesen. Der Ehemann habe Kenntnis vom formalen Einbezug der Gesuchsgegnerin 2 ins Verfahren und könne sich nicht mehr hinter dem Schleier der juristischen Person verstecken, da dieser nach englischem case law gelüftet worden sein. Im Umkehrschluss könne sich auch die Gesuchsgegnerin 2 nicht auf ihre Eigenständigkeit berufen, wie das englische Gericht substantiiert begründet habe. Die Zustellmethode sei zulässig nach englischem Recht. Es seien keine Verfahrensrechte verletzt. Sprachliche Hindernisse seien nicht ernsthaft zu prüfen, sei doch die Gesuchsgegnerin 2 ein Alter Ego des Ehemanns. Die Gesuchsgegnerin 2 spreche sodann fortlaufend von ordnungsgemässen Zustellungen. Das aktuelle LugÜ kenne diesen Rechtsbegriff nicht; ältere Versionen seien für das vorliegende Verfahren irrelevant. Das engli- sche Gericht habe den rechtswirksamen Einbezug der Gesuchsgegnerin 2 ins Verfahren festgestellt; einer Nachprüfung stehe das Verbot der révision au fond entgegen. Die Gesuchsgegnerin 2 habe passiv am Verfahren teilgenommen. Das verfahrenseinleitende Schriftstück, die Joinder Order vom 25. Oktober 2016 wer- de ins Recht gelegt. Die Darstellung der Gesuchsgegnerin 2 führe einen vollzo- genen Durchgriff ad absurdum. Es könne keine Wissensabweichungen zwischen Ehemann und Gesuchsgegnerin 2 geben. Das englische Gericht habe die Bewei- se zur Frage der Alter Ego Thematik eingehend gewürdigt und die Gesuchsgeg- nerin 2 hätte die Möglichkeit gehabt, gegen ihren Einbezug zu remonstrieren. Liechtensteinische Verfahren betreffend weitere juristische Personen seien vorlie-
- 14 - gend irrelevant. Das eingereichte Formular V vom 3. Januar 2017 erbringe den Nachweis der Zustellung an die Gesuchsgegnerin 2 (Urk. 51 Rz 201 - 244). 6.4. Die Parteien haben sich zu dieser Thematik im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch je mit einer weiteren Rechtsschrift vernehmen lassen (vgl. Urk. 60 Rz 249 - 285; Urk. 68 Rz 174 - 195), ohne erhebliche und / oder zulässige weitere Aspekte darzutun. 6.5. Aus der Darstellung der Parteien und den der Kammer vorliegenden Akten erhellt, dass sich die Gesuchsgegnerin 2 nicht effektiv auf das englische Verfah- ren einliess (Urk. 31 Rz 119). Die Gesuchstellerin ihrerseits leitet denn eine Ein- lassung auch einzig über den vom englischen Gericht vorgenommenen Durchgriff ab (Urk. 51 Rz 218 f.). Das englische Urteil vom 15. Dezember 2020 hält fest, dass "E._____ and A._____ have played no part in the trial and have at no stage acknowledged or responded to the proceeding or the case made against them by B._____ [die Gesuchstellerin]." (Urk. 4/2 S. 3; vgl. auch Urk. 4/1 S. 3). Damit ist zu prüfen, ob der Gesuchsgegnerin 2 das verfahrenseinleitende Schriftstück effektiv und rechtzeitig zugestellt wurde (Art. 34 Nr. 2 LugÜ); wie die Gesuchstellerin zu- treffend ausführt, kommt es auf die Ordnungsmässigkeit der Zustellung nicht län- ger an (vgl. Urk. 51 Rz 213, 217). 6.6. Die Gesuchstellerin beruft sich einzig auf die vom englischen Gericht vor- genommene "Alternativzustellung" (constructive notice) und lässt ihre eigenen postalischen Zustellbemühungen (vgl. dazu 4/2 Rz 122 ff.; Urk. 31 Rz 159 ff,) aussen vor, weshalb auf letztere auch nicht näher einzugehen ist (vgl. Urk. 51 Rz 243; vgl. E. 3.). 6.6.1. Dem Formblatt V zum LugÜ ist eine Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks am 25. Oktober und 8. November 2016 zu entnehmen (Urk. 4/10 S. 2). Das englische Gericht gelangte in seinem Verfahren zum Schluss, dass die Gesuchsgegnerin 2 ein Strohmann bzw. alter ego des Ehemanns sei (vgl. Urk. 51 Rz 201; Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 Rz 77 ff.). Diese Annahme wird von der Gesuchs- gegnerin 2 im vorliegenden Verfahren bestritten (Urk. 31 Rz 15). Am 25. Oktober 2016 erliess das englische Gericht eine Joinder Order, mit welcher die Gesuchs-
- 15 - gegnerin 2 als Partei in das Scheidungsverfahren aufgenommen wurde. Für den Fall eines Widerspruchs hätte sich die Gesuchsgegnerin 2 bis am 7. November 2016 melden müssen (vgl. Urk. 31; Urk. 51 Rz 201 ff.; Urk. 53 S. 2). Weil die Ge- suchsgegnerin 2 nicht als echte Dritte angesehen wurde, erfolgte kein effektiver Einbezug, da es keine separate Gehörsgewährung zwischen dem Ehemann und seinem alter ego, der Gesuchsgegnerin 2, geben müsse (Urk. 31 Rz 139 f.; Urk. 51 Rz 201). Die Joinder Order wurde der Rechtsvertretung des Ehemanns zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 51 Rz 29). Dem englischen Gericht zufolge hätte damit der Ehemann wissen müssen, dass die Gesuchsgegnerin 2 ins Verfahren einbezogen worden sei (Urk. 4/2 Rz 116). Es kam zu folgender Schlussfolgerung (Urk. 4/2 Rz 120): "I am also satisfied that, E._____ and A._____ can be taken to have had actual or construc- tive notice of all orders, documents and proceedings that C._____ [Ehemann] has been served with, and notice of the joinder and the relief that sought against them by B._____ [Gesuchstellerin]. This follows from C._____'s role and relationship with E._____ and A._____ and the fact that these companies are both controlled by C._____, and are his alter egos (see above)." Diese Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ist den Parteien zufol- ge eine reine Wissenszurechnung vom Ehemann auf die Gesuchsgegnerin 2 (vgl. Urk. 31 Rz 141; Urk. 51 Rz 30). 6.6.2. Das verfahrenseinleitende Schriftstück ist die Joinder Order vom 25. Okto- ber 2016. Zu prüfen ist, ob der Gesuchsgegnerin 2 ermöglicht wurde, von ihren Verteidigungsrechten effektiv Gebrauch zu machen. Das englische Gericht be- schloss in seiner Order vom 20. Dezember 2016 einen "materiellen" Durchgriff in dem Sinne, als es die Gesuchsgegnerin 2 für die Verpflichtungen des Ehemannes solidarisch haftbar erklärte (Urk. 4/1 S. 4). Vorab beschloss es verfahrensleitend einen "prozessualen" Durchgriff, indem es der Vertretung des Ehemanns mitteilte, die Gesuchsgegnerin 2 sei ins Verfahren aufgenommen worden und letztere kön- ne gegen den Einbezug remonstrieren samt der impliziten Folgerung, Zustellun- gen an die Vertretung des Ehemanns seien auch der Gesuchsgegnerin 2 zuge- gangen. Dieses Vorgehen beraubte die Gesuchsgegnerin 2 faktisch jeglicher Möglichkeit, eine eigene Darstellung zur vom englischen Gericht angenommenen
- 16 - wirtschaftlichen Identität mit dem Ehemann darzutun und damit, sich gehörig zu verteidigen. Ihr bleibt es verwehrt, eine eigene Darstellung zur Dualität von Ehe- mann und ihr selber vorzutragen. Ein effektiver Zugang des verfahrenseinleiten- den Schriftstücks an die Gesuchsgegnerin 2 ist durch die Vorwegnahme des Durchgriffs in Form einer Beiladung nicht dargetan. Die Gesuchstellerin führte als Gründe für die alternative Zustellung im englischen Verfahren an, dass eine or- dentliche Zustellung lange gedauert hätte, mit der damit verbundenen Möglichkeit einer erschwerten Rechtsverfolgung, und dass die Anwendung der Gesetze Pa- namas dem Ehemann in die Hände spielen würde (Urk. 51 Rz 205 f.). Diese Dar- stellung belegt keine effektive Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die Gesuchsgegnerin 2. Im Übrigen liegt sie wie eingangs erwogen falsch, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, eine Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren sei im Zusammenhang mit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks unzulässig (vgl. E. 6.1). 6.7. Ist aber ein effektiver Zugang des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht nachgewiesen, ist der Versagungsgrund von Art. 34 Nr. 2 LugÜ (Anwen- dungsfall des prozessualen Ordre public) zu bejahen. Anfechtungsobjekt im vor- liegenden Verfahren ist die Zulassung der Vollstreckbarerklärung im Sinne der Art. 38 ff. LugÜ. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind einzig die im LugÜ vorgesehenen Verweigerungsgründe (vgl. Art. 327a ZPO). Eine Vollstreckbarer- klärung nach Massgabe weiterer Übereinkommen oder des IPRG erscheint damit weder als zulässig noch wurde derlei von der Gesuchstellerin im Beschwerdever- fahren beantragt (vgl. Urk. 51 S. 2). Im Übrigen scheiterte auch eine Vollstreckba- rerklärung in Anwendung des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (SR 0.211.213.02) im Sinne von dessen Art. 6 i.V.m. Art. 5 Ziff. 1 oder des IPRG im Sinne von dessen Art. 27 Abs. 2 lit. a an der Schranke des prozessualen Ordre public (rechtliches Gehör). 6.8. In Gutheissung der Beschwerde ist damit das Gesuch um Vollstreckbarer- klärung abzuweisen, soweit es das Verhältnis der Parteien des Beschwerdever- fahrens betrifft. Offen bleiben kann, ob die vom Sachgericht definierte Abgeltung
- 17 - im Umfang von £ 170'000.– (Rechtsverfolgungskosten) und £ 67'200'000.– (für Kauf von Immobilien) Unterhalt darstellt oder Güterrecht betroffen ist.
7. Kosten- und Entschädigungsfolge / Rechtsmittel 7.1. Bezüglich der erstinstanzlichen Prozesskosten sind die vorliegend im Streit stehenden, erstinstanzlichen Gerichtskosten zu bestätigen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht, da die Gesuchstellerin unterliegt und die obsiegende Gesuchsgegnerin 2 erstin- stanzlich nicht am Verfahren partizipierte. Das Bundesgericht schliesslich hat sei- ne Prozesskosten bereits definitiv verlegt (Urk. 89 S. 16). 7.2. Die Gesuchstellerin verlangt die teilweise Vollstreckbarerklärung der Fi- nancial Remedy Order im Umfang von £ 224'430'508.–. Per 4. Januar 2017 ent- spricht das einem Streitwert von Fr. 287'083'650.75. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist streitwertunabhängig (Art. 52 LugÜ) aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16 m.w.H.). Aufgrund dieser Kriterien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.– zu veranschlagen. Sie ist ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), im Umfang von Fr. 4'000.– aber vorab aus dem von der Gesuchsgegnerin 2 geleisteten Kos- tenvorschuss (Urk. 36 und 40) zu beziehen unter Verpflichtung der Gesuchstelle- rin zum Ersatz (vgl. Art. 111 ZPO). 7.3. Für das Beschwerdeverfahren ist der Gesuchsgegnerin 2 eine nach Mass- gabe der Anwaltsgebührenverordnung (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 50'000.– zuzusprechen (vgl. § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 2 Anw- GebV). 7.4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde an das Schweizerische Bun- desgericht zulässig (vgl. Art. 44 LugÜ).
- 18 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 9. Januar 2017 aufgehoben, soweit sie das Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin einerseits und der Gesuchsgegnerin 2 anderseits betreffen. Das Gesuch der Gesuchstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Financial Remedy Order des High Court of Justice, The Family Division, London, vom
20. Dezember 2016, Prozess Nr. FD13D05340, wird gegenüber der Ge- suchsgegnerin 2 abgewiesen. Die auf dieses Prozessrechtsverhältnis fallenden, hälftigen erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'332.90 werden bestätigt und der Gesuchstellerin auferlegt. In diesem Prozessrechtsverhältnis werden für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und so weit möglich mit dem von der Gesuchsgegnerin 2 geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 2 den geleisteten Vorschuss von Fr. 4'000.– zu ersetzen.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 2 für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 50'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist ins hängige Verfahren RV190011.
- 19 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 287'083'650.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 BGG. Zürich, 3. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: mc