Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil der Vorinstanz vom 12. März 2018 (Urk. 11) wurde die Gesuchsgegnerin in Vollstreckung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Februar 2015 (FE140055-K) angewiesen, die ehemals eheli- che Liegenschaft unverzüglich zu verlassen (Dispositiv-Ziffer 1), und das Stadt- ammannamt Oberwinterthur wurde angewiesen, diesen Entscheid (nach Eintritt der Rechtskraft) auf erstes Verlangen des Gesuchstellers, welches innert 30 Ta- gen nach Eintritt der Rechtskraft zu stellen sei, zu vollstrecken (Dispositiv-Zif- fer 2). Eine von der Gesuchsgegnerin hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der Kammer mit Urteil vom 28. März 2018 abgewiesen (Urk. 13).
b) Am 17. Mai 2018 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Ge- such um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Vollstreckungsbegeh- rens beim Stadtammannamt ein (Urk. 14). Die Gesuchsgegnerin nahm hierzu am
7. Juni 2018 Stellung (Urk. 19). Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 stellte die Vor- instanz die Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 12. März 2018 wieder her und setzte dem Gesuchsteller eine Frist von 30 Tagen an, um das Vollstre- ckungsbegehren gestützt auf das Urteil vom 12. März 2018 beim Stadtammann- amt Oberwinterthur zu stellen (Urk. 21 = Urk. 24).
c) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 25. Juni 2018 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 23 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 12. Juni 2018 des Einzelgerichts summari- sches Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur (EZ180001-K) aufzu- heben und es sei dem Gesuchsteller die mit Urteil des angerufenen Ge- richtes vom 12. März 2018 angesetzte Frist zur Vollstreckung des Ent- scheides resp. zur Stellung des Ausweisungsbegehrens beim Stadt- ammannamt Oberwinterthur nicht wiederherzustellen;
E. 2 Mit dem vorliegenden Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, gemäss Art. 148 ZPO könne eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die säumige Partei kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Zur Beurteilung der Wahrung der zehntägigen Frist von Art. 148 Abs. 2 ZPO sei vorliegend der Ablauf der Rechtsmittelfrist ge- gen das obergerichtliche Urteil vom 28. März 2018 als fristauslösend zu betrach- ten. Der Gesuchsteller habe davon ausgehen können, dass dieses der Gesuchs- gegnerin spätestens am 5. April 2018 zugestellt worden sei, womit die Frist für ei- ne bundesgerichtliche Beschwerde am Montag, 7. Mai 2018 abgelaufen sei. Der Gesuchsteller habe sich folglich frühestens am 8. Mai 2018 beim Bundesgericht erkundigen können, ob eine Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom
28. März 2018 eingegangen sei. Daher sei der 8. Mai 2018 als Beginn des Fris- tenlaufs im Sinne von Art. 148 Abs. 2 ZPO anzusehen und diese Frist sei damit durch Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs am 17. Mai 218 gewahrt wor- den (Urk. 24 S. 2 f.). Dass der Gesuchsteller mit der Einreichung des Vollstre- ckungsbegehrens beim Stadtammannamt bis zum Ausgang des Rechtmittelver- fahrens bzw. dem Ablauf der Frist für eine bundesgerichtliche Beschwerde zuge- wartet habe, erscheine nachvollziehbar. Da der Gesuchsgegnerin im Falle einer Zwangsräumung und späteren Gutheissung eines Rechtsmittels ein erheblicher Aufwand entstanden wäre, sei das Zuwarten auch in deren Interesse gewesen. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die Frist einzig dazu diene, dass der Ge- suchsteller mit der Vollstreckung nicht ungebührlich lange zuwarten könne. Dass es dem Gesuchsteller grundsätzlich möglich gewesen wäre, das Vollstreckungs- begehren bereits vor Ablauf der Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht zu stellen, könne ihm, wenn überhaupt, nur als leichtes Verschulden angerechnet werden. Daher sei die Frist wiederherzustellen (Urk. 24 S. 3 f.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein
- 4 - soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit daher die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde bloss eine eigene Sicht des Sachverhaltes und der Rechtslage vorträgt, ohne die vorinstanzlichen Erwägungen konkret zu beanstanden (Urk. 23 S. 3-5), ist darauf nicht weiter ein- zugehen.
c) Die Gesuchsgegnerin macht gegen die vorinstanzlichen Erwägungen in ihrer Beschwerde geltend, die Frist zur Stellung eines Ausweisungsbegehrens laufe ab dem Zeitpunkt, in welchem ein solches Begehren erstmals gestellt wer- den könne, vorliegend ab Zugang des obergerichtlichen Beschwerdeentscheides. Der Gesuchsteller hätte deshalb das Ausweisungsbegehren innert 30 Tagen nach Mitteilung des obergerichtlichen Entscheides vom 28. März 2018 stellen müssen. Diese Frist sei dem Gesuchsteller Ende April 2018 abgelaufen. Das Gesuch des Gesuchstellers betreffend Wiederherstellung der Frist sei demgemäss verspätet erfolgt (Urk. 23 S. 5 f.).
d) Die Gesuchsgegnerin scheint mit ihrer Argumentation davon auszuge- hen, dass ein Fristwiederherstellungsgesuch innert 10 Tagen nach Ablauf der (verpassten) Frist gestellt werden müsse. Dies ist unzutreffend. Gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO ist ein solches innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes ein- zureichen. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, dass nämlich der Säumnisgrund im Abwarten der Frist für eine bundesgerichtliche Beschwerde be- standen habe und dieser Grund frühestens am 8. Mai 2018 weggefallen sei, wer- den in der Beschwerde nicht konkret beanstandet. Die Gesuchsgegnerin bringt lediglich vor, dass die Argumentation des Gesuchstellers, wonach er ein allfälliges Urteil des Bundesgericht habe abwarten wollen, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht mit dessen E-Mail vom 8. Mai 2018 (in welchem er die Gesuchs- gegnerin fragte, wann genau sie nun ausziehen wolle; Urk. 20/2) in Einklang zu bringen sei (Urk. 24 S. 5). Wieso eine nach unbenutztem Ablauf der Frist für eine bundesgerichtliche Beschwerde gestellte Anfrage nicht mit dem Abwarten dieser Frist in Einklang stehen (d.h. einer Motivation, diese abzuwarten, entgegenste- hen) sollte, ist jedoch nicht ersichtlich bzw. hat dies die Gesuchsgegnerin zumin-
- 5 - dest nicht nachvollziehbar dargelegt. Damit bleibt es dabei, dass der Säumnis- grund frühestens am 8. Mai 2018 weggefallen ist. Und damit bleibt es auch dabei, dass durch Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs am 17. Mai 2018 die Frist von Art. 148 Abs. 2 ZPO gewahrt wurde.
e) Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Verschulden des Gesuchstellers an der Säumnis und damit zur Fristwiederherstellung als solcher werden schliess- lich in der Beschwerde wiederum nicht beanstandet, womit es auch bei diesen bleibt.
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
E. 4 a) Für das Beschwerdeverfahren ist auszugehen von einem Streit- wert von Fr. 6'000.-- (Urk. 13 S. 5). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 600.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 6 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 23, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV180010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. Juni 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Y._____ betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Juni 2018 (EZ180001-K)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil der Vorinstanz vom 12. März 2018 (Urk. 11) wurde die Gesuchsgegnerin in Vollstreckung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Februar 2015 (FE140055-K) angewiesen, die ehemals eheli- che Liegenschaft unverzüglich zu verlassen (Dispositiv-Ziffer 1), und das Stadt- ammannamt Oberwinterthur wurde angewiesen, diesen Entscheid (nach Eintritt der Rechtskraft) auf erstes Verlangen des Gesuchstellers, welches innert 30 Ta- gen nach Eintritt der Rechtskraft zu stellen sei, zu vollstrecken (Dispositiv-Zif- fer 2). Eine von der Gesuchsgegnerin hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der Kammer mit Urteil vom 28. März 2018 abgewiesen (Urk. 13).
b) Am 17. Mai 2018 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Ge- such um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Vollstreckungsbegeh- rens beim Stadtammannamt ein (Urk. 14). Die Gesuchsgegnerin nahm hierzu am
7. Juni 2018 Stellung (Urk. 19). Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 stellte die Vor- instanz die Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 12. März 2018 wieder her und setzte dem Gesuchsteller eine Frist von 30 Tagen an, um das Vollstre- ckungsbegehren gestützt auf das Urteil vom 12. März 2018 beim Stadtammann- amt Oberwinterthur zu stellen (Urk. 21 = Urk. 24).
c) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 25. Juni 2018 fristgerecht Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 23 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 12. Juni 2018 des Einzelgerichts summari- sches Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur (EZ180001-K) aufzu- heben und es sei dem Gesuchsteller die mit Urteil des angerufenen Ge- richtes vom 12. März 2018 angesetzte Frist zur Vollstreckung des Ent- scheides resp. zur Stellung des Ausweisungsbegehrens beim Stadt- ammannamt Oberwinterthur nicht wiederherzustellen;
2. Es sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWSt) zu Lasten des Beschwerdegegners."
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
2. Mit dem vorliegenden Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, gemäss Art. 148 ZPO könne eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die säumige Partei kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Zur Beurteilung der Wahrung der zehntägigen Frist von Art. 148 Abs. 2 ZPO sei vorliegend der Ablauf der Rechtsmittelfrist ge- gen das obergerichtliche Urteil vom 28. März 2018 als fristauslösend zu betrach- ten. Der Gesuchsteller habe davon ausgehen können, dass dieses der Gesuchs- gegnerin spätestens am 5. April 2018 zugestellt worden sei, womit die Frist für ei- ne bundesgerichtliche Beschwerde am Montag, 7. Mai 2018 abgelaufen sei. Der Gesuchsteller habe sich folglich frühestens am 8. Mai 2018 beim Bundesgericht erkundigen können, ob eine Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom
28. März 2018 eingegangen sei. Daher sei der 8. Mai 2018 als Beginn des Fris- tenlaufs im Sinne von Art. 148 Abs. 2 ZPO anzusehen und diese Frist sei damit durch Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs am 17. Mai 218 gewahrt wor- den (Urk. 24 S. 2 f.). Dass der Gesuchsteller mit der Einreichung des Vollstre- ckungsbegehrens beim Stadtammannamt bis zum Ausgang des Rechtmittelver- fahrens bzw. dem Ablauf der Frist für eine bundesgerichtliche Beschwerde zuge- wartet habe, erscheine nachvollziehbar. Da der Gesuchsgegnerin im Falle einer Zwangsräumung und späteren Gutheissung eines Rechtsmittels ein erheblicher Aufwand entstanden wäre, sei das Zuwarten auch in deren Interesse gewesen. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die Frist einzig dazu diene, dass der Ge- suchsteller mit der Vollstreckung nicht ungebührlich lange zuwarten könne. Dass es dem Gesuchsteller grundsätzlich möglich gewesen wäre, das Vollstreckungs- begehren bereits vor Ablauf der Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht zu stellen, könne ihm, wenn überhaupt, nur als leichtes Verschulden angerechnet werden. Daher sei die Frist wiederherzustellen (Urk. 24 S. 3 f.).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein
- 4 - soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit daher die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde bloss eine eigene Sicht des Sachverhaltes und der Rechtslage vorträgt, ohne die vorinstanzlichen Erwägungen konkret zu beanstanden (Urk. 23 S. 3-5), ist darauf nicht weiter ein- zugehen.
c) Die Gesuchsgegnerin macht gegen die vorinstanzlichen Erwägungen in ihrer Beschwerde geltend, die Frist zur Stellung eines Ausweisungsbegehrens laufe ab dem Zeitpunkt, in welchem ein solches Begehren erstmals gestellt wer- den könne, vorliegend ab Zugang des obergerichtlichen Beschwerdeentscheides. Der Gesuchsteller hätte deshalb das Ausweisungsbegehren innert 30 Tagen nach Mitteilung des obergerichtlichen Entscheides vom 28. März 2018 stellen müssen. Diese Frist sei dem Gesuchsteller Ende April 2018 abgelaufen. Das Gesuch des Gesuchstellers betreffend Wiederherstellung der Frist sei demgemäss verspätet erfolgt (Urk. 23 S. 5 f.).
d) Die Gesuchsgegnerin scheint mit ihrer Argumentation davon auszuge- hen, dass ein Fristwiederherstellungsgesuch innert 10 Tagen nach Ablauf der (verpassten) Frist gestellt werden müsse. Dies ist unzutreffend. Gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO ist ein solches innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes ein- zureichen. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, dass nämlich der Säumnisgrund im Abwarten der Frist für eine bundesgerichtliche Beschwerde be- standen habe und dieser Grund frühestens am 8. Mai 2018 weggefallen sei, wer- den in der Beschwerde nicht konkret beanstandet. Die Gesuchsgegnerin bringt lediglich vor, dass die Argumentation des Gesuchstellers, wonach er ein allfälliges Urteil des Bundesgericht habe abwarten wollen, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht mit dessen E-Mail vom 8. Mai 2018 (in welchem er die Gesuchs- gegnerin fragte, wann genau sie nun ausziehen wolle; Urk. 20/2) in Einklang zu bringen sei (Urk. 24 S. 5). Wieso eine nach unbenutztem Ablauf der Frist für eine bundesgerichtliche Beschwerde gestellte Anfrage nicht mit dem Abwarten dieser Frist in Einklang stehen (d.h. einer Motivation, diese abzuwarten, entgegenste- hen) sollte, ist jedoch nicht ersichtlich bzw. hat dies die Gesuchsgegnerin zumin-
- 5 - dest nicht nachvollziehbar dargelegt. Damit bleibt es dabei, dass der Säumnis- grund frühestens am 8. Mai 2018 weggefallen ist. Und damit bleibt es auch dabei, dass durch Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs am 17. Mai 2018 die Frist von Art. 148 Abs. 2 ZPO gewahrt wurde.
e) Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Verschulden des Gesuchstellers an der Säumnis und damit zur Fristwiederherstellung als solcher werden schliess- lich in der Beschwerde wiederum nicht beanstandet, womit es auch bei diesen bleibt.
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist auszugehen von einem Streit- wert von Fr. 6'000.-- (Urk. 13 S. 5). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 600.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 6 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 23, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf