Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind Geschwister und standen sich bereits mehrfach in Ge- richtsverfahren gegenüber betreffend die Teilung der beiden Nachlässe ihrer El- tern. Am 29. April 2009 schlossen sie einen Vergleich, der das Nachlassvermö- gen ihrer Eltern feststellte, die Erbansprüche der Parteien festhielt und Anordnun- gen für die Teilung des Nachlasses traf. Im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 schlossen die Parteien einen weiteren bzw. neuen schriftlichen Erbteilungsver- trag. Darin haben sie wiederum das Nachlassvermögen festgestellt und die Erb- sowie die Ausgleichungsansprüche festgehalten (vgl. Urk. 3/2 S. 3 ff.). Sodann wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2016 (Verfahren CP140003-G) die (heutige) Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) verpflichtet, "ihre Zustimmung gegenüber den jeweiligen Fi- nanzinstituten zur Überweisung von CHF 173'857.– sowie von EUR 37'408.– an den Kläger [heutiger Gesuchsteller und Beschwerdeführer; fortan Gesuchsteller] aus den bisweilen als Erbengemeinschaft gesamthänderisch gehaltenen, sich in den Nachlässen von C._____ sel. sowie D._____ sel. befindlichen Konti abzuge- ben."
E. 2 Es sei gestützt auf Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2016, CP140003, die Credit Suisse ..., gerichtlich anzuweisen CHF 168'000.– Zu Lasten von: aller Konten bei der Credit Suisse lautend auf: Er- ben der C._____, ... [Adresse], namentlich folgender Kontostamm ... und ...
- 3 - Zu Gunsten von: CHF Konto UBS ..., Konto ..., IBAN: ... lautend auf: D._____, ... [Adresse] zu überweisen.
E. 3 Es sei gestützt auf Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2016, CP140003 die UBS AG, … [Adresse], gericht- lich anzuweisen, CHF 8'857.– und EUR 22'408.– Zu Lasten von: aller Konten bei der UBS lautend auf: B._____ und / oder C._____, ... [Adresse], namentlich folgender Konto- stamm ... mit diversen Konti und Depots (...) Zu Gunsten von: EUR Konto UBS ... Konto: ... IBAN: ... lautend auf: D._____, ... [Adresse] zu überweisen.
E. 3.1 Die Vorinstanz trat mangels Rechtsschutzinteresse auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht ein. Sie erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller ersuche um ge- richtliche Vollstreckung eines rechtskräftigen Entscheids, mittels welchem die Ge- suchsgegnerin zur Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem Dritten ver- pflichtet worden sei. Laute der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so werde die Erklärung nach dem unzweideutigen Wortlaut von Art. 344 Abs. 1 ZPO durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt. Der Erkenntnisentscheid mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung bedürfe mit anderen Worten kei- ner (weiteren) Vollstreckung von Seiten des Vollstreckungsgerichts. Dem voll-
- 7 - streckbaren Entscheid komme die gleiche Wirkung zu, wie wenn die unterlegene Partei die von ihr geforderte Erklärung selbst abgegeben hätte. Art. 344 ZPO, ins- besondere dessen Abs. 2, stelle eine Variante der direkten Vollstreckung (Art. 337 Abs. 1 ZPO) dar. Willenserklärungen seien ausgerichtet auf einen Gestaltungswil- len zur Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses. Da- runter falle auch die Abgabe der Erklärung gegenüber einer Bank auf Übertra- gung von bei ihr befindlichen Vermögenswerten (Urk. 22 S. 5 mit Hinweisen). Kraft der gesetzlichen Fiktion von Art. 344 Abs. 1 ZPO - so die Vorinstanz - ver- halte es sich vorliegend so, wie wenn die Gesuchsgegnerin ihre Zustimmung zur Überweisung von Fr. 173'857.– sowie von EUR 37'408.– gegenüber der Credit Suisse AG bereits abgegeben hätte. Wenn bereits das Erkenntnisgericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet habe, stehe der obsiegenden Partei nur der Weg der direkten Vollstreckung offen. Für ein separates Vollstreckungsge- such bestehe diesfalls kein Rechtsschutzinteresse. Vor diesem Hintergrund sei mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziff.1 auf das Gesuch mangels Rechtsschutzinte- resses nicht einzutreten (Urk. 22 S 5 f.).
E. 3.2 Zum Nichteintreten auf Rechtsbegehren Ziff. 1 macht der Gesuchsteller gel- tend, mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 sollte sichergestellt werden, dass das, was sich aus dem zu vollstreckenden Entscheid und dem Gesetz ergebe, auch tat- sächlich vollstreckt werden könne. Die Erhebung des entsprechenden Rechtsbe- gehrens ins Dispositiv hätte genau das zur Folge gehabt. Die Finanzinstitute hät- ten einen ihren Vorschriften gerecht werdenden Vollstreckungstitel erhalten. Die Vorinstanz gelange selbst zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Vollstre- ckung gegeben seien. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 unterscheide sich von den Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 lediglich in der Formulierung der Vollstreckung, die gesetzliche Grundlage sei indes dieselbe, weshalb sich das Vollstreckungsgericht in Widersprüche verfange, wenn es auf das eine Rechtsbegehren eintrete und das andere nicht. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils und der Verfügung sei aufzu- heben und auf das Gesuch sei einzutreten (Urk. 21 S. 7 f.).
E. 3.3 Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, seit Rechtskraft des ursprüngli- chen Sachurteils vom 14. Juli 2016 habe sie sich zu keinem Zeitpunkt geweigert,
- 8 - der Verpflichtung aus dem Urteilsdispositiv nachzukommen. Sie sei vielmehr nicht entsprechend angefragt worden, weshalb ohnehin kein Rechtsschutzinteresse an der anhängig gemachten Klage auf Vollstreckung bestehe. Bereits aus diesem Grund hätte die Vorinstanz nicht auf die Klage eintreten müssen. Im Weiteren mache der Gesuchsteller zu Unrecht geltend, dass bereits die Formulierung von Ziff. 1 des Rechtsbegehrens für die Finanzinstitute ausreichend gewesen wäre, um die fraglichen Überweisungen vornehmen zu können. Eine Zustimmung könne schliesslich nicht vollstreckt werden und müsse auch nicht durch einen neuerli- chen gerichtlichen Entscheid ersetzt werden. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 sei schlicht überflüssig und sinnlos, es fehle am Rechtsschutzinteresse (Urk. 29 S. 4).
E. 3.4 Art. 336 ZPO regelt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit ein Entscheid vollstreckt werden und wie der entsprechende Nachweis erbracht werden kann (ZK ZPO-Staehelin, Art. 336 N 4). Eine Verletzung dieser Bestim- mung ist von vornherein nicht erkennbar. Anwendbare Norm ist Art. 344 ZPO, welche bestimmt, dass Urteile auf Abgabe einer Willenserklärung keiner zusätzli- chen Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht bedürfen. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben, weshalb darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 22 S. 5 f.). Vollstreckungsfähig sind nur Leistungsurteile, die zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verurteilen, nicht aber Feststellungs- und Gestaltungsurteile, da diese ihre Wirkungen unmittelbar mit dem Entscheid entfalten (BSK ZPO-Zinsli, Art. 343 N 3). Das Urteil vom 14. Juli 2016 (Verfahren CP140003-G) mit der Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, "ihre Zustimmung gegenüber den jeweiligen Finanzinstitu- ten zur Überweisung von CHF 173'857.– sowie von EUR 37'408.– an den Kläger [heutiger Gesuchsteller] aus den bisweilen als Erbengemeinschaft gesamthände- risch gehaltenen, sich in den Nachlässen von C._____ sel. sowie D._____ sel. befindlichen Konti abzugeben", erging gestützt auf eine Leistungsklage. Die Ver- urteilung zur Abgabe der Willenserklärung ersetzt die Erklärung durch die beklag- te Partei (vgl. auch BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017, E. 3.4). Die Willenser- klärung wird mithin fingiert, was die Vorinstanz bereits festgehalten hat (Urk. 22 S. 5). Ein separates Vollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 338 ff. ZPO ist nicht
- 9 - notwendig (BSK ZPO-Zinsli, Art. 344 N 8). Anders verhielt es sich unter der zür- cherischen Zivilprozessordnung, deren § 308 Abs. 1 ZPO/ZH vorsah, dass die Abgabe der Erklärung - im Weigerungsfall - durch den Entscheid des Vollstre- ckungsgerichts ersetzt wird.
E. 3.5 Der Gesuchsteller strebt mit Rechtsbegehren Ziff. 1 (= Beschwerdeantrag Ziff. 3) erneut die Zustimmung der Gesuchsgegnerin an, im Wortlaut gemäss Ur- teil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2016 und losgelöst von namentlich genannten Finanzinstituten. Über diese Zustimmung wurde bereits im genannten Erkenntnisurteil rechtskräftig entschieden. Deshalb verneinte die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung zu Recht. Folge- richtig trat sie auf das Begehren nicht ein. Die Beschwerdeanträge Ziff. 2 und 3 sind abzuweisen.
4. Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 (= Beschwerdeanträge Ziff. 4 und 5)
E. 4 Die Gerichtskosten werden soweit ausreichend aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 9'650.– bezogen.
E. 4.1 Die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 wies die Vorinstanz ab. Sie hielt dafür, die Einreichung eines selbständigen Vollstreckungsgesuchs beim Vollstreckungsge- richt sei ausnahmsweise möglich, wenn die festgelegten Massnahmen aus ir- gendwelchen Gründen undurchführbar seien. Entscheide würden in der Regel nur den am Verfahren beteiligten Parteien und Nebenparteien eröffnet. Falls es ge- setzlich vorgesehen sei oder es der Vollstreckung diene, werde der Entscheid be- troffenen Dritten oder Behörden mitgeteilt oder veröffentlicht (Art. 240 ZPO). Im vorliegenden Fall sei keine Mitteilung des Erkenntnisgerichts gemäss Art. 240 ZPO erfolgt. Dies erscheine nachvollziehbar, sei doch die Beklagte verpflichtet worden, ihre Zustimmung "gegenüber den jeweiligen Finanzinstituten" abzuge- ben. Die vom Erkenntnisgericht angeordnete Vollstreckungsmassnahme erweise sich damit als undurchführbar und es sei das Rechtsschutzinteresse des Gesuch- stellers am Erlass eines separaten Vollstreckungsentscheides zu bejahen (Urk. 22 S. 6). Die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin in Dispositiv-Ziff. 1 des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juli 2016 werde seitens des Gerichts von keinerlei Gegenleistung abhängig gemacht. Das Voll-
- 10 - streckungsgesuch und der Vollstreckungstitel müssten allerdings inhaltlich iden- tisch sein. Zur Feststellung von Inhalt und Umfang der zu vollstreckenden Pflicht könne neben dem Urteilsdispositiv auch die Urteilsbegründung zu Rate gezogen werden, sofern sich dadurch der Gegenstand der Vollstreckung eindeutig feststel- len lasse. Im Vollstreckungsgesuch könne mithin nichts anderes als im Urteil ver- langt werden. Eine allgemein gehaltene Urteilsklausel könne indes im Vollstre- ckungsgesuch spezifiziert werden. Das Vollstreckungsgesuch sei so konkret zu formulieren, dass die im entsprechenden Urteil mit der Ausführung der Vollstre- ckung betraute Person die beantragten Massnahmen ohne Weiterungen umzu- setzen vermöge (Urk. 22 S. 7 f.). Das erkennende Gericht - so die Vorinstanz weiter - halte in seinem Urteil vom
14. Juli 2016 klar fest, dass die Gesuchsgegnerin ihre Zustimmung zur Überwei- sung aus den "bisweilen als Erbengemeinschaft gesamthänderisch gehaltenen, sich in den Nachlässen von C._____ sel. sowie von D._____ sel. befindlichen Konti" abzugeben habe. Die anbegehrte Anweisung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 erweise sich demnach als unstatthaft, ersuche doch der Gesuchsteller darin um Anweisung unter Belastung eines auf die Gesuchsgegnerin und/oder C._____ lautenden Kontos. Diesbezüglich sei sein Vollstreckungsgesuch inhaltlich klar nicht identisch mit dem Vollstreckungstitel. Auch liege keine zulässige Spezifizie- rung vor. Mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 3 sei das Gesuch deshalb abzuwei- sen (Urk. 22 S. 7 f.). Betreffend Rechtsbegehren Ziff. 2 erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller ver- lange die Anweisung der Credit Suisse unter Belastung aller auf die Erben der C._____ lautenden Konti. Dabei handle es sich um die in Dispositiv Ziff. 1 des Ur- teils des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juli 2016 benannten "bisweilen als Er- bengemeinschaft gesamthänderisch gehaltenen, sich in den Nachlässen von C._____ sel. sowie von D._____ sel. befindlichen Konti". Es stelle sich indes die Frage, ob Rechtsbegehren Ziff. 2 genügend konkret formuliert sei, um die Credit Suisse entsprechend anzuweisen. Dies sei nicht der Fall, obläge es doch ansons- ten der Credit Suisse, darüber zu entscheiden, welches der auf die Erben der C._____ lautenden Konti bzw. zu welchem Anteil welches Konto zu belasten sei.
- 11 - Dies gehe nicht an. Entsprechend sie auch Rechtsbegehren Ziff. 2 abzuweisen (Urk. 22 S. 8).
E. 4.2 Der Gesuchsteller moniert, es werde nicht aufgezeigt, weshalb sich der von ihm beantragte Aktenbeizug des Verfahrens CP140003-G als nicht notwendig er- weise. Die Unterlassung des Beizugs der Verfahrensakten und der Vorwurf der Vorinstanz, das Vollstreckungsgesuch sei zu wenig konkret, würden im Wider- spruch zueinander stehen. Im Erbteilungsvertrag würden die Nachlasskonten ge- nannt und in einem Anhang die Nachlasswerte konkret bezeichnet. Aus dem Ur- teilsdispositivs oder der Begründung des Urteils im Verfahren CP140003-G wür- den weder die zu bezeichnenden Konti noch die anzuweisenden Beträge hervor- gehen (Urk. 21 S. 9 f.). Massgebend für die Vollstreckung ist der Entscheid (Art. 343 Abs. 1, Art. 344 Abs. 1 ZPO), und zwar das Entscheiddispositiv, welches allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Es entspricht zudem konstanter Rechtsprechung, dass die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Urteilserwägungen auszulegen ist (BGE 143 III 420 E. 2.2). Zentral sind damit die Urteilserwägungen und nicht die betreffenden Verfahrensakten. Zwar kann gemäss Praxis der Richter auch andere Urkunden berücksichtigen, wenn das Urteil auf sie verweist (BGE 143 III 564 E. 4.3.2 = Pra 2018 Nr. 132). Der Gesuchsteller macht weder geltend, noch ist ersichtlich, dass das Urteil vom
14. Juli 2016 für die vorliegend zu prüfende Frage auf den Erbteilungsvertrag mit den Nachlasskonti bzw. den Anhang mit den Nachlasswerten verweist (Urk. 5/3 S. 33). Die Akten CP140003-G waren und sind somit nicht beizuziehen. Eine Ge- hörsverletzung liegt nicht vor.
E. 4.3 Der Gesuchsteller macht geltend, die Vorinstanz erwähne, dass ein Vollstre- ckungsgesuch spezifiziert werden könne. Grundsätzlich sollte bereits das zu voll- streckende Urteilsdispositiv so konkret formuliert sein, dass, sofern eine direkte Vollstreckung möglich sei, nicht erneut ein Gericht zur Vollstreckung angerufen werden müsse. Wie sich vorliegend zeige, erweise sich das Dispositiv des Urteils vom 14. Juli 2016 als für die mit der beantragten Massnahme beauftragten Per- sonen zu wenig konkret. Dieser Umstand sollte indes nicht zum Nachteil des Ge-
- 12 - suchstellers führen. Aus dem Schreiben der Credit Suisse vom 31. Januar 2018 gehe hervor, dass sie der Anweisung des Bezirksgerichts Meilen bedürfe, damit sie die Auszahlungen ausführen könne, weshalb bereits das Rechtsbegehren Ziff. 1 eine genügende Spezifizierung des ursprünglichen Urteils darstelle (Urk. 21 S. 10 f.). Sodann rügt der Gesuchsteller, die Auffassung der Vorinstanz zu Rechtsbegeh- ren Ziff. 2 überzeuge unter mehreren Gesichtspunkten nicht. Erstens sollte das zu vollstreckende Urteilsdispositiv bereits rechtsgenüglich formuliert sein und eine Konkretisierung sei grundsätzlich als fakultativ zu erachten. Zweitens könne ein Vollstreckungsgesuch zwar eine Konkretisierung enthalten, indes keine Erweite- rung. Mit den Angaben der Konten im Rechtsbegehren Ziff. 2 sei das "Urteilsdis- positiv Ziff. 1 des Erkenntnis CP140003-G konkretisiert." Weder aus dem Urteils- dispositiv noch aus der Begründung gehe hervor, von welchem spezifischen Kon- to welcher Betrag zu überweisen sei. Die Angabe konkreter Beträge im Rechts- begehren hätte zu einer Erweiterung und nicht zu einer Konkretisierung geführt, womit das Vollstreckungsgesuch nicht mehr identisch mit dem Vollstreckungstitel gewesen wäre. Drittens reiche die vom Gesuchsteller vorgenommene Konkreti- sierung aus, damit die mit der Ausführung der Vollstreckung betraute Person, nämlich die Credit Suisse, die beantragte Massnahme ohne Weiterungen umzu- setzen vermöge. Schliesslich erhelle nicht, weshalb das entsprechende Rechts- begehren abgewiesen werde. Laut Vorwurf des Gerichts handle es sich um eine rein prozessrechtliche Frage, weshalb auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten gewesen wäre (Urk. 21 S. 11 f.).
E. 4.4 Die Gesuchsgegnerin schliesst sich im Wesentlichen den vorinstanzlichen Erwägungen an (Urk. 29 S. 5 ff.). 4.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller ein Interesse an der Vollstre- ckung des Urteils vom 14. Juli 2016 hat, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 bejahte und darauf eintrat.
- 13 - 4.5.2 Im Vollstreckungsentscheid ist darüber zu befinden, ob die Vollstreckung bewilligt oder ob sie abgelehnt wird. Das Vollstreckungsgericht ist dabei an den Inhalt des zu vollstreckenden Urteils gebunden. Ihm steht nur ein ganz eng be- messener Spielraum zu, Unklarheiten des Entscheids im Zuge der Vollstreckung zu bereinigen (vgl. BK ZPO-Kellerhals, Art. 341 N 37 m.H.a. BGer 5A_479/2008 vom 11. August 2009, E. 5.3). Das Vollstreckungsgericht hat den vorgelegten Titel weder zu überprüfen noch auszulegen (BGE 140 III 180 E. 5.2.1 = Pra 2014 Nr. 113). ). 4.5.3 Das Erkenntnisurteil auf Abgabe einer Willenserklärung erzielt die gleichen Wirkungen, wie wenn die beklagte Partei die von ihr geforderte Erklärung freiwillig abgegeben hätte. Damit die Willenserklärung durch das Erkenntnisurteil ersetzt werden kann, ist es notwendig, dass der Erklärungsinhalt vom Erkenntnisgericht bereits genau festgelegt wird, sodass sich aus dem richterlichen Entscheid selber ergibt, in welchem Sinn die Erklärung als abgegeben gilt (BSK ZPO-Zinsli, Art. 344 N 11 ff.). Richtet sich die Willenserklärung - wie hier - an Dritte, so genügt es, den betreffenden Entscheid gegebenenfalls mit Hilfe des Vollstreckungsrichters den Dritten zur Kenntnis zu bringen (BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017, E. 3.4). Die fehlende Bestimmtheit kann indessen nicht im Vollstreckungsverfahren geheilt werden. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann der Gläubiger beim Erkenntnisgericht eine Erläuterung oder eine Berichtigung im Sin- ne von Art. 334 ZPO des zu vollstreckenden Urteils verlangen (BSK ZPO-Zinsli, Art. 344 N 13; Rohner/Lerch, Dike-Komm-ZPO, Art. 344 N 12). Art. 334 ZPO sieht keine Frist zur Einreichung eines Erläuterungsgesuchs vor (BGE 139 III 379 E. 2.1). Allerdings kann weder der Vollstreckungsrichter noch der mit der Erläuterung des Entscheids befasste Richter das unvollständige oder ungenaue Urteil materi- ell korrigieren (BGE 143 III 564 E. 4.3.2 = Pra 2018 Nr. 132). 4.5.4 Entscheidend ist vorliegend, dass im Urteil CP140003-G vom 14. Juli 2016 nicht auf eine Leistungspflicht durch die "jeweiligen Bankinstitute" erkannt wurde. Insbesondere wurde die Credit Suisse nicht verpflichtet, irgendwelche Zahlungen zu erbringen. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 14. Juli 2016 lautet ausdrücklich auf Abgabe einer Willenserklärung. Von der damaligen Beklagten und heutigen
- 14 - Gesuchsgegnerin als verpflichtete Partei wurde einzig die Zustimmung für die ge- samthänderischen Zahlungsanweisungen für CHF 173'857.– sowie für EUR 37'408.– zugunsten des damaligen Klägers und heutigen Gesuchstellers verlangt bzw. sie wurde zur Abgabe der Zustimmung verpflichtet. Das geht auch klar aus den Erwägungen hervor (Urk. 3/2 S. 33). Das Erkenntnisurteil ist vollstreckbar (Urk. 3/2 S. 1) und ersetzt damit die Zustimmung der Gesuchsgegnerin für diese Zahlungsanweisungen. Ein allfälliges Begehren des Gesuchstellers hätte somit nur dahingehend lauten können, dass das Erkenntnisurteil den betreffenden Ad- ressaten mitgeteilt wird. Weitergehend wirkt es aber nicht (BK ZPO-Kellerhals, Art. 344 N 11; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, Art. 408 N 36). Die vom Gesuchsteller mit Rechts- begehren Ziff. 2 und 3 gestellten Anträge auf Anweisung der Credit Suisse bzw. der UBS AG, es seien konkrete Überweisungen vorzunehmen, gehen weit über das hinaus, was im Erkenntnis des Urteils vom 14. Juli 2016 zugesprochen wur- de, weshalb beide Begehren abzuweisen sind. Entsprechend sind die Beschwer- deanträge Ziff. 4 und 5 abzuweisen.
5. Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeanträge Ziff. 1-5 abzuweisen. Ab- zuweisen ist folglich auch der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 7'500.– (7,7 % MwSt darin eingeschlossen) zu bezah- len.
E. 6 (Schriftliche Mitteilung).
- 4 -
E. 6.1 Subeventualiter ficht der Gesuchsteller die Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (Dispo-Ziff. 2-5, recte Ziff. 3-6).
E. 6.2 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'500.– fest und auferlegte die Kosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller (Urk. 21 S. 2). Der Gesuchsteller kritisiert, die Vorinstanz äussere sich nicht zum Streitwert und zu den Umständen, welche im konkreten Fall bei der Berechnung berücksichtigt worden seien. Auch würden sich keine Ausführungen betreffend die konkrete Verteilung der Kosten finden. Das Gericht habe einzig auf Art. 106 Abs. 1 ZPO verwiesen. Bei der Ver- teilung der Prozesskosten hätte u.a. auch berücksichtigt werden müssen, dass
- 15 - der Gesuchsteller angesichts des Verhaltens der Gesuchsgegnerin zum vorlie- genden Verfahren gezwungen worden sei (Urk. 21 S. 16).
E. 6.3 Zur Höhe der Gerichtsgebühr macht der Gesuchsteller im Einzelnen geltend, auszugehen sei von einem Streitwert von Fr. 202'821.– und einer Grundgebühr von Fr. 12'863.–. Es handle sich um einen einfachen Fall der Vollstreckung, wel- chen die Vorinstanz in nicht nachvollziehbarer Weise aufgebauscht habe. Die Ge- richtsgebühr sei angemessen, mindestens um einen Drittel zu reduzieren. Weiter sei aufgrund des Summarverfahrens eine hälftige Reduktion angezeigt. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass sich der Gesuchsteller aufgrund der Formulierung des Urteilsdispositiv CP140003-G gezwungen gesehen habe, für die Vollstre- ckung erneut ans Gericht zu gelangen, obwohl ihm der Weg der direkten Vollstre- ckung hätte offenstehen sollen. Das Gericht könne Gerichtskosten, welche weder eine Partei noch Dritte veranlasst hätten, aus Billigkeitsgründen zwar dem Kanton auferlegen, da jedoch dem Kanton im Zivilverfahren keine Gerichtskosten aufer- legt werden könnten, seien diese angemessen zu reduzieren. Schliesslich sei das Vollstreckungsgesuch aufgrund angeblich formell mangelhaften Rechtsbegehren abgewiesen worden. Bei Vorliegen formell mangelhafter Rechtsbegehren sei auf ein Gesuch nicht einzutreten, weshalb eine eigentliche Anspruchsprüfung unter- bleiben könne, weshalb auch § 10 Abs. 1 GebV zu berücksichtigen sei. Aus alle- dem sei die Gerichtsgebühr auf max. Fr. 2'000.– zu reduzieren (Urk. 21 S. 16 f.).
E. 6.4 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Mit dem Gesuchsteller ist von einem Streitwert von rund Fr. 202'000.– aus- zugehen (Fr. 168'000.– + Fr. 8'857.– + Fr. 25'769.– [Euro 22'408.– x 1.15; Eu- rokurs per 20.02.2018]). In Anwendung von § 4 Abs. 1 GebVO beträgt die einfa- che Gerichtsgebühr Fr. 12'830.–. Eine Reduktion auf etwa die Hälfte für den Summarcharakter des Verfahrens steht in Einklang mit § 8 Abs. 1 GebVO, wel- cher für das summarische Verfahren eine Reduktion auf die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr vorschreibt, und erscheint angemessen. Die weiteren, vom Gesuchsteller genannten Reduktionsgründe sind indessen unbeachtlich. Ob es sich um einen einfachen Fall der Vollstreckung handelt, kann offenbleiben. Je- denfalls wirft der Gesuchsteller der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie habe den Fall
- 16 - aufgebauscht. Selbst wenn sich der Gesuchsteller im Stadium der Vollstreckung möglicherweise mit den Folgen der seinerzeitigen ungenügenden Klarheit des Ur- teilsdispositivs konfrontiert sieht, rechtfertigt dies nicht, die Entscheidgebühr im Vollstreckungsverfahren, wie von ihm geltend gemacht, zu reduzieren. Sodann hat die Vorinstanz die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 zu Recht materiell geprüft, weshalb auch eine Herabsetzung wegen § 10 GebVO ausscheidet. Insgesamt er- scheint die vorinstanzliche Gerichtsgebühr mit Fr. 6'500.– dem Streitwert und dem Zeitaufwand bzw. der Schwierigkeit des Verfahrens als vertretbar, zumal der Ge- suchsteller an anderer Stelle vortragen lässt, die anwaltliche Verantwortung sei nicht hoch einzustufen, da die Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sei- en (Erw. 8.7 unten). Subeventualantrag Ziff. 2 ist abzuweisen.
E. 6.5 Bei der Kostenverteilung beanstandet der Gesuchsteller, angesichts des Verhaltens der Gesuchsgegnerin habe er sich zum Vollstreckungsverfahren ge- zwungen gesehen, weshalb die Kosten mindestens zur Hälfte der Gesuchsgegne- rin aufzuerlegen seien (Urk. 21 S. 18). Letztere hält dem entgegen, sie sei vor der Verfahrenseinleitung gerade nicht aufgefordert worden, ihre Zustimmung zu ertei- len. Auch handle es sich bei der Bestimmung von Art. 107 ZPO (Verteilung nach Ermessen) um eine Kann-Vorschrift. Gerade im vorliegenden Fall, wenn Anträge unnötigerweise und falsch gestellt worden seien, bestehe kein Anlass, um vom allgemeinen Grundsatz abzuweichen (Urk. 29 S. 7). Die angefochtene Kostenverteilung erfolgte nach der Grundsatznorm von Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, was nicht weiter zu begründen war. Mit der Gesuchsgegnerin ist festzuhalten, dass sich ein Abweichen von der allgemeinen Regel nach Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht rechtfer- tigt. Den vom anwaltlich vertretenen Gesuchsteller formulierten Rechtsbegehren konnte im Vollstreckungsverfahren von Anfang an kein Erfolg beschieden sein. Es kann daher nicht gesagt werden, der Gesuchsteller habe sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen, weshalb die Kosten abweichend vom Pro- zessausgang nach Ermessen zu verteilen wären (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Subeventualantrag Ziff. 3 ist daher abzuweisen.
- 17 -
E. 6.6 Bei diesem Ergebnis ist auf die Subeventualanträge Ziff. 4 und 5 betreffend die Verrechnung der beantragten reduzierten Gerichtskosten mit dem Gerichtkos- tenvorschuss nicht einzutreten. Die Liquidation der Prozesskosten erfolgt ohnehin nach Art. 111 ZPO und über die Herausgabe des resultierenden Überschusses wird die Gerichtskasse zu gegebener Zeit entscheiden.
E. 6.7 Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung auf Fr. 7'500.-– (inkl. 7.7 % MwSt.) fest (Urk. 22 S. 9; Dispo-Ziff. 5, recte Ziff. 6). Der Gesuchsteller hält eine Entschädigung von Fr. 1'500.– für angemessen (Urk. 21 S. 4). Er trägt vor, bei ei- nem Streitwert von Fr. 202'821.– resultiere eine Prozessentschädigung von Fr. 15'999.–. Es handle sich um ein einfaches Verfahren. Die Frage der Vollstre- ckung sei sodann von Amtes wegen zu prüfen, weshalb die Verantwortung der Vertretung nicht hoch einzustufen sei. Daher sei eine Reduktion um einen Drittel angezeigt. Sodann werde die Gebühr im summarischen Verfahren auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt. Schliesslich hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich der Gesuchsteller angesichts des Verhaltens der Gegenpartei zum vor- liegenden Verfahren gezwungen gesehen habe (Urk. 21 S. 18). Die Gesuchsgegnerin entgegnet, die Angabe, es handle sich um ein einfaches Vollstreckungsverfahren, erscheine schon deshalb bemerkenswert, als der Ge- suchsteller bereits bei der Formulierung der Anträge scheitere. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin vor Einleiten des Prozesses keine Aufforderung erhalten habe, die nun gerichtlich verlangte Zustimmung zu erteilen (Urk. 29 S. 7 f.). Bei einem Streitwert von gerundet Fr. 202'000.– beträgt die Grundgebühr Fr. 15'970.–. Eine Reduktion um einen Drittel in Anwendung von § 4 Abs. 2 Anw- GebV für die Verantwortung bzw. die Schwierigkeit des Falles erscheint ange- messen. Weiter erscheint es angezeigt, aufgrund des Summarcharakters diese Gebühr auf zwei Drittel zu reduzieren. Dies führt zu einer Parteientschädigung von rund Fr. 7'100.– bzw. von gerundet Fr. 7'500.– inklusive Mehrsteuer, was im Ermessen der Vorinstanz liegt und vertretbar ist. Das Argument, der Gesuchstel- ler habe sich wegen der Gegenpartei zur Prozessführung veranlasst gesehen, beschlägt, wie gesehen, die Verteilung der Prozesskosten im Sinne von Art. 107
- 18 - Abs. 1 lit. b ZPO, nicht jedoch die Höhe der Parteientschädigung. Subeventualan- trag Ziff. 6 ist ebenfalls abzuweisen.
E. 7 Nach dem Dargelegten erweisen sich die Vorbringen des Gesuchstellers in der Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuer- legen, und er ist antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine an- gemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Die Entscheidge- bühr ist, basierend auf einem Streitwert von rund Fr. 202'000.–, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV auf Fr. 6'500.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist in An- wendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 auf Fr. 4'000.– zuzüglich 7.7 % MwSt. festzusetzen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'308.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 19 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV180009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Notz Urteil vom 14. Dezember 2018 in Sachen A._____, lic. iur., Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, lic. rer. pol., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 30. Mai 2018 (EZ180001-G)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind Geschwister und standen sich bereits mehrfach in Ge- richtsverfahren gegenüber betreffend die Teilung der beiden Nachlässe ihrer El- tern. Am 29. April 2009 schlossen sie einen Vergleich, der das Nachlassvermö- gen ihrer Eltern feststellte, die Erbansprüche der Parteien festhielt und Anordnun- gen für die Teilung des Nachlasses traf. Im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 schlossen die Parteien einen weiteren bzw. neuen schriftlichen Erbteilungsver- trag. Darin haben sie wiederum das Nachlassvermögen festgestellt und die Erb- sowie die Ausgleichungsansprüche festgehalten (vgl. Urk. 3/2 S. 3 ff.). Sodann wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2016 (Verfahren CP140003-G) die (heutige) Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) verpflichtet, "ihre Zustimmung gegenüber den jeweiligen Fi- nanzinstituten zur Überweisung von CHF 173'857.– sowie von EUR 37'408.– an den Kläger [heutiger Gesuchsteller und Beschwerdeführer; fortan Gesuchsteller] aus den bisweilen als Erbengemeinschaft gesamthänderisch gehaltenen, sich in den Nachlässen von C._____ sel. sowie D._____ sel. befindlichen Konti abzuge- ben."
2. Am 20. Februar 2018 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Voll- streckungsbegehren ein mit folgendem Wortlaut (Urk. 1 S. 2 f.): " 1. Es sei die in Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom
14. Juli 2016, CP140003, festgehaltene Zustimmung der Beklag- ten (heute Gesuchsgegnerin) zu vollstrecken, indem dass die ab- zugebende Erklärung der Gesuchsgegnerin durch den vollstreck- baren Entscheid ersetzt wird.
2. Es sei gestützt auf Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2016, CP140003, die Credit Suisse ..., gerichtlich anzuweisen CHF 168'000.– Zu Lasten von: aller Konten bei der Credit Suisse lautend auf: Er- ben der C._____, ... [Adresse], namentlich folgender Kontostamm ... und ...
- 3 - Zu Gunsten von: CHF Konto UBS ..., Konto ..., IBAN: ... lautend auf: D._____, ... [Adresse] zu überweisen.
3. Es sei gestützt auf Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2016, CP140003 die UBS AG, … [Adresse], gericht- lich anzuweisen, CHF 8'857.– und EUR 22'408.– Zu Lasten von: aller Konten bei der UBS lautend auf: B._____ und / oder C._____, ... [Adresse], namentlich folgender Konto- stamm ... mit diversen Konti und Depots (...) Zu Gunsten von: EUR Konto UBS ... Konto: ... IBAN: ... lautend auf: D._____, ... [Adresse] zu überweisen.
4. Es sind die Akten des Verfahrens CP140003-G dem vorliegenden Verfahren beizuziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzli- cher Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Nach Eingang des Kostenvorschusses sowie der Stellungnahme der Gesuchs- gegnerin fällte die Vorinstanz am 30. Mai 2018 folgendes Urteil bzw. folgende Verfügung (Urk. 22 S. 9): "1. Mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1 wird auf das Gesuch nicht eingetre- ten.
2. Mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 wird das Gesuch abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Die Gerichtskosten werden soweit ausreichend aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 9'650.– bezogen.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 7'500.– (7,7 % MwSt darin eingeschlossen) zu bezah- len.
6. (Schriftliche Mitteilung).
- 4 -
7. (Rechtsmittelbelehrung)."
3. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 erhob der Gesuchsteller Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 21 S. 2 f.): "1. Es sei das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Mai 2018, Geschäftsnummer EZ180001-G, vollumfäng- lich aufzuheben.
2. Es sei auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Eingabe vom 20. Feb- ruar 2018 des Beschwerdeführers einzutreten.
3. Es sei die in Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom
14. Juli 2016, CP140003, festgehaltene Zustimmung der Beklag- ten (heute Gesuchsgegnerin) zu vollstrecken, indem dass die ab- zugebende Erklärung der Gesuchsgegnerin durch den vollstreck- baren Entscheid ersetzt wird.
4. Es sei gestützt auf Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2016, CP140003, die Credit Suisse ..., gerichtlich an- zuweisen CHF 168'000.– Zu Lasten von: aller Konten bei der Credit Suisse lautend auf: Erben der C._____, ... [Adresse], namentlich folgender Konto- stamm ... und ... Zu Gunsten von: CHF Konto UBS ..., Konto: ..., IBAN: ... lautend auf: D._____, ... [Adresse] zu überweisen.
5. Es sei gestützt auf Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2016, CP140003 die UBS AG, ... [Adresse] gericht- lich anzuweisen, Fr. 8'857.00 und EUR 22'408.– Zu Lasten von: aller Konten bei der UBS lautend auf: B._____ und / oder C._____, ... [Adresse], namentlich folgender Konto- stamm ... mit diversen Konti und Depots (...) Zu Gunsten von: EUR Konto UBS ... Konto: ... IBAN: ... lautend auf: D._____, ... [Adresse] zu überweisen. Eventualantrag:
1. Eventualiter sei das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Mai 2018, Geschäftsnummer EZ180001-G, auf- zuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Subeventualanträge:
- 5 -
1. Subeventualiter seien die Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Urteils und der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Mai 2018, Ge- schäftsnummer EZ180001-G, aufzuheben.
2. Subeventualiter sind die Gerichtskosten für das Verfahren EZ180001-G auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
3. Subeventualiter sind die Gerichtskosten für das Verfahren EZ180001-G je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen.
4. Subeventualiter sind die Gerichtskosten, welche vom Gesuchstel- ler bzw. Beschwerdeführer zu leisten sind, für das Verfahren EZ180001-G im Umfang von Fr. 1'000.00 vom Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'650.00 zu beziehen.
5. Subsubeventualiter sind Gerichtskosten für das Verfahren EZ180001-G im Umfang von Fr. 2'000.00 vom Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 9'650.00 und die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 1'000.00 an den Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer zu verpflichten.
6. Subeventualiter ist der Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdegegnerin ei- ne Parteientschädigung von max. Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
4. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 wurde der Gesuchsteller zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 6'500.– verpflichtet, welcher innert Frist geleistet wurde (Urk. 26, 27). Mit Verfügung vom 12. September 2018 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 28). Die Beschwerdeantwort datiert vom 24. September 2018 und wurde mit Verfü- gung vom 28. September 2018 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 29, 31). Die Gesuchsgegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde.
- 6 - II.
1. Der Gesuchsteller rügt eine Verletzung von Bundesrecht und macht eine un- richtige Anwendung von Art. 336 ZPO geltend. Weiter wirft er der Vorinstanz ei- nen überspitzten Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV im Sinne der Verletzung der Begrün- dungspflicht vor (Urk. 21 S. 5, 13 f.).
2. Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht geht fehl. Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht nicht so weit, dass sich die Behörde mit jeder tatsäch- lichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken. Insgesamt muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was der Fall ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat lei- ten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Diese Vorgaben hält der angefochtene Entscheid ein. Ferner ist der Vorinstanz - wie unter Erw. 3 ff. zu zeigen sein wird - kein überspitz- ter Formalismus vorzuwerfen.
3. Rechtsbegehren Ziff. 1 (= Beschwerdeanträge Ziff. 2 und 3) 3.1 Die Vorinstanz trat mangels Rechtsschutzinteresse auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht ein. Sie erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller ersuche um ge- richtliche Vollstreckung eines rechtskräftigen Entscheids, mittels welchem die Ge- suchsgegnerin zur Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem Dritten ver- pflichtet worden sei. Laute der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so werde die Erklärung nach dem unzweideutigen Wortlaut von Art. 344 Abs. 1 ZPO durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt. Der Erkenntnisentscheid mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung bedürfe mit anderen Worten kei- ner (weiteren) Vollstreckung von Seiten des Vollstreckungsgerichts. Dem voll-
- 7 - streckbaren Entscheid komme die gleiche Wirkung zu, wie wenn die unterlegene Partei die von ihr geforderte Erklärung selbst abgegeben hätte. Art. 344 ZPO, ins- besondere dessen Abs. 2, stelle eine Variante der direkten Vollstreckung (Art. 337 Abs. 1 ZPO) dar. Willenserklärungen seien ausgerichtet auf einen Gestaltungswil- len zur Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses. Da- runter falle auch die Abgabe der Erklärung gegenüber einer Bank auf Übertra- gung von bei ihr befindlichen Vermögenswerten (Urk. 22 S. 5 mit Hinweisen). Kraft der gesetzlichen Fiktion von Art. 344 Abs. 1 ZPO - so die Vorinstanz - ver- halte es sich vorliegend so, wie wenn die Gesuchsgegnerin ihre Zustimmung zur Überweisung von Fr. 173'857.– sowie von EUR 37'408.– gegenüber der Credit Suisse AG bereits abgegeben hätte. Wenn bereits das Erkenntnisgericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet habe, stehe der obsiegenden Partei nur der Weg der direkten Vollstreckung offen. Für ein separates Vollstreckungsge- such bestehe diesfalls kein Rechtsschutzinteresse. Vor diesem Hintergrund sei mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziff.1 auf das Gesuch mangels Rechtsschutzinte- resses nicht einzutreten (Urk. 22 S 5 f.). 3.2 Zum Nichteintreten auf Rechtsbegehren Ziff. 1 macht der Gesuchsteller gel- tend, mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 sollte sichergestellt werden, dass das, was sich aus dem zu vollstreckenden Entscheid und dem Gesetz ergebe, auch tat- sächlich vollstreckt werden könne. Die Erhebung des entsprechenden Rechtsbe- gehrens ins Dispositiv hätte genau das zur Folge gehabt. Die Finanzinstitute hät- ten einen ihren Vorschriften gerecht werdenden Vollstreckungstitel erhalten. Die Vorinstanz gelange selbst zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Vollstre- ckung gegeben seien. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 unterscheide sich von den Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 lediglich in der Formulierung der Vollstreckung, die gesetzliche Grundlage sei indes dieselbe, weshalb sich das Vollstreckungsgericht in Widersprüche verfange, wenn es auf das eine Rechtsbegehren eintrete und das andere nicht. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils und der Verfügung sei aufzu- heben und auf das Gesuch sei einzutreten (Urk. 21 S. 7 f.). 3.3 Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, seit Rechtskraft des ursprüngli- chen Sachurteils vom 14. Juli 2016 habe sie sich zu keinem Zeitpunkt geweigert,
- 8 - der Verpflichtung aus dem Urteilsdispositiv nachzukommen. Sie sei vielmehr nicht entsprechend angefragt worden, weshalb ohnehin kein Rechtsschutzinteresse an der anhängig gemachten Klage auf Vollstreckung bestehe. Bereits aus diesem Grund hätte die Vorinstanz nicht auf die Klage eintreten müssen. Im Weiteren mache der Gesuchsteller zu Unrecht geltend, dass bereits die Formulierung von Ziff. 1 des Rechtsbegehrens für die Finanzinstitute ausreichend gewesen wäre, um die fraglichen Überweisungen vornehmen zu können. Eine Zustimmung könne schliesslich nicht vollstreckt werden und müsse auch nicht durch einen neuerli- chen gerichtlichen Entscheid ersetzt werden. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 sei schlicht überflüssig und sinnlos, es fehle am Rechtsschutzinteresse (Urk. 29 S. 4). 3.4 Art. 336 ZPO regelt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit ein Entscheid vollstreckt werden und wie der entsprechende Nachweis erbracht werden kann (ZK ZPO-Staehelin, Art. 336 N 4). Eine Verletzung dieser Bestim- mung ist von vornherein nicht erkennbar. Anwendbare Norm ist Art. 344 ZPO, welche bestimmt, dass Urteile auf Abgabe einer Willenserklärung keiner zusätzli- chen Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht bedürfen. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben, weshalb darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 22 S. 5 f.). Vollstreckungsfähig sind nur Leistungsurteile, die zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verurteilen, nicht aber Feststellungs- und Gestaltungsurteile, da diese ihre Wirkungen unmittelbar mit dem Entscheid entfalten (BSK ZPO-Zinsli, Art. 343 N 3). Das Urteil vom 14. Juli 2016 (Verfahren CP140003-G) mit der Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, "ihre Zustimmung gegenüber den jeweiligen Finanzinstitu- ten zur Überweisung von CHF 173'857.– sowie von EUR 37'408.– an den Kläger [heutiger Gesuchsteller] aus den bisweilen als Erbengemeinschaft gesamthände- risch gehaltenen, sich in den Nachlässen von C._____ sel. sowie D._____ sel. befindlichen Konti abzugeben", erging gestützt auf eine Leistungsklage. Die Ver- urteilung zur Abgabe der Willenserklärung ersetzt die Erklärung durch die beklag- te Partei (vgl. auch BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017, E. 3.4). Die Willenser- klärung wird mithin fingiert, was die Vorinstanz bereits festgehalten hat (Urk. 22 S. 5). Ein separates Vollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 338 ff. ZPO ist nicht
- 9 - notwendig (BSK ZPO-Zinsli, Art. 344 N 8). Anders verhielt es sich unter der zür- cherischen Zivilprozessordnung, deren § 308 Abs. 1 ZPO/ZH vorsah, dass die Abgabe der Erklärung - im Weigerungsfall - durch den Entscheid des Vollstre- ckungsgerichts ersetzt wird. 3.5 Der Gesuchsteller strebt mit Rechtsbegehren Ziff. 1 (= Beschwerdeantrag Ziff. 3) erneut die Zustimmung der Gesuchsgegnerin an, im Wortlaut gemäss Ur- teil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2016 und losgelöst von namentlich genannten Finanzinstituten. Über diese Zustimmung wurde bereits im genannten Erkenntnisurteil rechtskräftig entschieden. Deshalb verneinte die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung zu Recht. Folge- richtig trat sie auf das Begehren nicht ein. Die Beschwerdeanträge Ziff. 2 und 3 sind abzuweisen.
4. Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 (= Beschwerdeanträge Ziff. 4 und 5) 4.1 Die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 wies die Vorinstanz ab. Sie hielt dafür, die Einreichung eines selbständigen Vollstreckungsgesuchs beim Vollstreckungsge- richt sei ausnahmsweise möglich, wenn die festgelegten Massnahmen aus ir- gendwelchen Gründen undurchführbar seien. Entscheide würden in der Regel nur den am Verfahren beteiligten Parteien und Nebenparteien eröffnet. Falls es ge- setzlich vorgesehen sei oder es der Vollstreckung diene, werde der Entscheid be- troffenen Dritten oder Behörden mitgeteilt oder veröffentlicht (Art. 240 ZPO). Im vorliegenden Fall sei keine Mitteilung des Erkenntnisgerichts gemäss Art. 240 ZPO erfolgt. Dies erscheine nachvollziehbar, sei doch die Beklagte verpflichtet worden, ihre Zustimmung "gegenüber den jeweiligen Finanzinstituten" abzuge- ben. Die vom Erkenntnisgericht angeordnete Vollstreckungsmassnahme erweise sich damit als undurchführbar und es sei das Rechtsschutzinteresse des Gesuch- stellers am Erlass eines separaten Vollstreckungsentscheides zu bejahen (Urk. 22 S. 6). Die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin in Dispositiv-Ziff. 1 des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juli 2016 werde seitens des Gerichts von keinerlei Gegenleistung abhängig gemacht. Das Voll-
- 10 - streckungsgesuch und der Vollstreckungstitel müssten allerdings inhaltlich iden- tisch sein. Zur Feststellung von Inhalt und Umfang der zu vollstreckenden Pflicht könne neben dem Urteilsdispositiv auch die Urteilsbegründung zu Rate gezogen werden, sofern sich dadurch der Gegenstand der Vollstreckung eindeutig feststel- len lasse. Im Vollstreckungsgesuch könne mithin nichts anderes als im Urteil ver- langt werden. Eine allgemein gehaltene Urteilsklausel könne indes im Vollstre- ckungsgesuch spezifiziert werden. Das Vollstreckungsgesuch sei so konkret zu formulieren, dass die im entsprechenden Urteil mit der Ausführung der Vollstre- ckung betraute Person die beantragten Massnahmen ohne Weiterungen umzu- setzen vermöge (Urk. 22 S. 7 f.). Das erkennende Gericht - so die Vorinstanz weiter - halte in seinem Urteil vom
14. Juli 2016 klar fest, dass die Gesuchsgegnerin ihre Zustimmung zur Überwei- sung aus den "bisweilen als Erbengemeinschaft gesamthänderisch gehaltenen, sich in den Nachlässen von C._____ sel. sowie von D._____ sel. befindlichen Konti" abzugeben habe. Die anbegehrte Anweisung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 erweise sich demnach als unstatthaft, ersuche doch der Gesuchsteller darin um Anweisung unter Belastung eines auf die Gesuchsgegnerin und/oder C._____ lautenden Kontos. Diesbezüglich sei sein Vollstreckungsgesuch inhaltlich klar nicht identisch mit dem Vollstreckungstitel. Auch liege keine zulässige Spezifizie- rung vor. Mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 3 sei das Gesuch deshalb abzuwei- sen (Urk. 22 S. 7 f.). Betreffend Rechtsbegehren Ziff. 2 erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller ver- lange die Anweisung der Credit Suisse unter Belastung aller auf die Erben der C._____ lautenden Konti. Dabei handle es sich um die in Dispositiv Ziff. 1 des Ur- teils des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Juli 2016 benannten "bisweilen als Er- bengemeinschaft gesamthänderisch gehaltenen, sich in den Nachlässen von C._____ sel. sowie von D._____ sel. befindlichen Konti". Es stelle sich indes die Frage, ob Rechtsbegehren Ziff. 2 genügend konkret formuliert sei, um die Credit Suisse entsprechend anzuweisen. Dies sei nicht der Fall, obläge es doch ansons- ten der Credit Suisse, darüber zu entscheiden, welches der auf die Erben der C._____ lautenden Konti bzw. zu welchem Anteil welches Konto zu belasten sei.
- 11 - Dies gehe nicht an. Entsprechend sie auch Rechtsbegehren Ziff. 2 abzuweisen (Urk. 22 S. 8). 4.2 Der Gesuchsteller moniert, es werde nicht aufgezeigt, weshalb sich der von ihm beantragte Aktenbeizug des Verfahrens CP140003-G als nicht notwendig er- weise. Die Unterlassung des Beizugs der Verfahrensakten und der Vorwurf der Vorinstanz, das Vollstreckungsgesuch sei zu wenig konkret, würden im Wider- spruch zueinander stehen. Im Erbteilungsvertrag würden die Nachlasskonten ge- nannt und in einem Anhang die Nachlasswerte konkret bezeichnet. Aus dem Ur- teilsdispositivs oder der Begründung des Urteils im Verfahren CP140003-G wür- den weder die zu bezeichnenden Konti noch die anzuweisenden Beträge hervor- gehen (Urk. 21 S. 9 f.). Massgebend für die Vollstreckung ist der Entscheid (Art. 343 Abs. 1, Art. 344 Abs. 1 ZPO), und zwar das Entscheiddispositiv, welches allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Es entspricht zudem konstanter Rechtsprechung, dass die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Urteilserwägungen auszulegen ist (BGE 143 III 420 E. 2.2). Zentral sind damit die Urteilserwägungen und nicht die betreffenden Verfahrensakten. Zwar kann gemäss Praxis der Richter auch andere Urkunden berücksichtigen, wenn das Urteil auf sie verweist (BGE 143 III 564 E. 4.3.2 = Pra 2018 Nr. 132). Der Gesuchsteller macht weder geltend, noch ist ersichtlich, dass das Urteil vom
14. Juli 2016 für die vorliegend zu prüfende Frage auf den Erbteilungsvertrag mit den Nachlasskonti bzw. den Anhang mit den Nachlasswerten verweist (Urk. 5/3 S. 33). Die Akten CP140003-G waren und sind somit nicht beizuziehen. Eine Ge- hörsverletzung liegt nicht vor. 4.3 Der Gesuchsteller macht geltend, die Vorinstanz erwähne, dass ein Vollstre- ckungsgesuch spezifiziert werden könne. Grundsätzlich sollte bereits das zu voll- streckende Urteilsdispositiv so konkret formuliert sein, dass, sofern eine direkte Vollstreckung möglich sei, nicht erneut ein Gericht zur Vollstreckung angerufen werden müsse. Wie sich vorliegend zeige, erweise sich das Dispositiv des Urteils vom 14. Juli 2016 als für die mit der beantragten Massnahme beauftragten Per- sonen zu wenig konkret. Dieser Umstand sollte indes nicht zum Nachteil des Ge-
- 12 - suchstellers führen. Aus dem Schreiben der Credit Suisse vom 31. Januar 2018 gehe hervor, dass sie der Anweisung des Bezirksgerichts Meilen bedürfe, damit sie die Auszahlungen ausführen könne, weshalb bereits das Rechtsbegehren Ziff. 1 eine genügende Spezifizierung des ursprünglichen Urteils darstelle (Urk. 21 S. 10 f.). Sodann rügt der Gesuchsteller, die Auffassung der Vorinstanz zu Rechtsbegeh- ren Ziff. 2 überzeuge unter mehreren Gesichtspunkten nicht. Erstens sollte das zu vollstreckende Urteilsdispositiv bereits rechtsgenüglich formuliert sein und eine Konkretisierung sei grundsätzlich als fakultativ zu erachten. Zweitens könne ein Vollstreckungsgesuch zwar eine Konkretisierung enthalten, indes keine Erweite- rung. Mit den Angaben der Konten im Rechtsbegehren Ziff. 2 sei das "Urteilsdis- positiv Ziff. 1 des Erkenntnis CP140003-G konkretisiert." Weder aus dem Urteils- dispositiv noch aus der Begründung gehe hervor, von welchem spezifischen Kon- to welcher Betrag zu überweisen sei. Die Angabe konkreter Beträge im Rechts- begehren hätte zu einer Erweiterung und nicht zu einer Konkretisierung geführt, womit das Vollstreckungsgesuch nicht mehr identisch mit dem Vollstreckungstitel gewesen wäre. Drittens reiche die vom Gesuchsteller vorgenommene Konkreti- sierung aus, damit die mit der Ausführung der Vollstreckung betraute Person, nämlich die Credit Suisse, die beantragte Massnahme ohne Weiterungen umzu- setzen vermöge. Schliesslich erhelle nicht, weshalb das entsprechende Rechts- begehren abgewiesen werde. Laut Vorwurf des Gerichts handle es sich um eine rein prozessrechtliche Frage, weshalb auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten gewesen wäre (Urk. 21 S. 11 f.). 4.4 Die Gesuchsgegnerin schliesst sich im Wesentlichen den vorinstanzlichen Erwägungen an (Urk. 29 S. 5 ff.). 4.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller ein Interesse an der Vollstre- ckung des Urteils vom 14. Juli 2016 hat, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 bejahte und darauf eintrat.
- 13 - 4.5.2 Im Vollstreckungsentscheid ist darüber zu befinden, ob die Vollstreckung bewilligt oder ob sie abgelehnt wird. Das Vollstreckungsgericht ist dabei an den Inhalt des zu vollstreckenden Urteils gebunden. Ihm steht nur ein ganz eng be- messener Spielraum zu, Unklarheiten des Entscheids im Zuge der Vollstreckung zu bereinigen (vgl. BK ZPO-Kellerhals, Art. 341 N 37 m.H.a. BGer 5A_479/2008 vom 11. August 2009, E. 5.3). Das Vollstreckungsgericht hat den vorgelegten Titel weder zu überprüfen noch auszulegen (BGE 140 III 180 E. 5.2.1 = Pra 2014 Nr. 113). ). 4.5.3 Das Erkenntnisurteil auf Abgabe einer Willenserklärung erzielt die gleichen Wirkungen, wie wenn die beklagte Partei die von ihr geforderte Erklärung freiwillig abgegeben hätte. Damit die Willenserklärung durch das Erkenntnisurteil ersetzt werden kann, ist es notwendig, dass der Erklärungsinhalt vom Erkenntnisgericht bereits genau festgelegt wird, sodass sich aus dem richterlichen Entscheid selber ergibt, in welchem Sinn die Erklärung als abgegeben gilt (BSK ZPO-Zinsli, Art. 344 N 11 ff.). Richtet sich die Willenserklärung - wie hier - an Dritte, so genügt es, den betreffenden Entscheid gegebenenfalls mit Hilfe des Vollstreckungsrichters den Dritten zur Kenntnis zu bringen (BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017, E. 3.4). Die fehlende Bestimmtheit kann indessen nicht im Vollstreckungsverfahren geheilt werden. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann der Gläubiger beim Erkenntnisgericht eine Erläuterung oder eine Berichtigung im Sin- ne von Art. 334 ZPO des zu vollstreckenden Urteils verlangen (BSK ZPO-Zinsli, Art. 344 N 13; Rohner/Lerch, Dike-Komm-ZPO, Art. 344 N 12). Art. 334 ZPO sieht keine Frist zur Einreichung eines Erläuterungsgesuchs vor (BGE 139 III 379 E. 2.1). Allerdings kann weder der Vollstreckungsrichter noch der mit der Erläuterung des Entscheids befasste Richter das unvollständige oder ungenaue Urteil materi- ell korrigieren (BGE 143 III 564 E. 4.3.2 = Pra 2018 Nr. 132). 4.5.4 Entscheidend ist vorliegend, dass im Urteil CP140003-G vom 14. Juli 2016 nicht auf eine Leistungspflicht durch die "jeweiligen Bankinstitute" erkannt wurde. Insbesondere wurde die Credit Suisse nicht verpflichtet, irgendwelche Zahlungen zu erbringen. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 14. Juli 2016 lautet ausdrücklich auf Abgabe einer Willenserklärung. Von der damaligen Beklagten und heutigen
- 14 - Gesuchsgegnerin als verpflichtete Partei wurde einzig die Zustimmung für die ge- samthänderischen Zahlungsanweisungen für CHF 173'857.– sowie für EUR 37'408.– zugunsten des damaligen Klägers und heutigen Gesuchstellers verlangt bzw. sie wurde zur Abgabe der Zustimmung verpflichtet. Das geht auch klar aus den Erwägungen hervor (Urk. 3/2 S. 33). Das Erkenntnisurteil ist vollstreckbar (Urk. 3/2 S. 1) und ersetzt damit die Zustimmung der Gesuchsgegnerin für diese Zahlungsanweisungen. Ein allfälliges Begehren des Gesuchstellers hätte somit nur dahingehend lauten können, dass das Erkenntnisurteil den betreffenden Ad- ressaten mitgeteilt wird. Weitergehend wirkt es aber nicht (BK ZPO-Kellerhals, Art. 344 N 11; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, Art. 408 N 36). Die vom Gesuchsteller mit Rechts- begehren Ziff. 2 und 3 gestellten Anträge auf Anweisung der Credit Suisse bzw. der UBS AG, es seien konkrete Überweisungen vorzunehmen, gehen weit über das hinaus, was im Erkenntnis des Urteils vom 14. Juli 2016 zugesprochen wur- de, weshalb beide Begehren abzuweisen sind. Entsprechend sind die Beschwer- deanträge Ziff. 4 und 5 abzuweisen.
5. Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeanträge Ziff. 1-5 abzuweisen. Ab- zuweisen ist folglich auch der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1 Subeventualiter ficht der Gesuchsteller die Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (Dispo-Ziff. 2-5, recte Ziff. 3-6). 6.2 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'500.– fest und auferlegte die Kosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller (Urk. 21 S. 2). Der Gesuchsteller kritisiert, die Vorinstanz äussere sich nicht zum Streitwert und zu den Umständen, welche im konkreten Fall bei der Berechnung berücksichtigt worden seien. Auch würden sich keine Ausführungen betreffend die konkrete Verteilung der Kosten finden. Das Gericht habe einzig auf Art. 106 Abs. 1 ZPO verwiesen. Bei der Ver- teilung der Prozesskosten hätte u.a. auch berücksichtigt werden müssen, dass
- 15 - der Gesuchsteller angesichts des Verhaltens der Gesuchsgegnerin zum vorlie- genden Verfahren gezwungen worden sei (Urk. 21 S. 16). 6.3 Zur Höhe der Gerichtsgebühr macht der Gesuchsteller im Einzelnen geltend, auszugehen sei von einem Streitwert von Fr. 202'821.– und einer Grundgebühr von Fr. 12'863.–. Es handle sich um einen einfachen Fall der Vollstreckung, wel- chen die Vorinstanz in nicht nachvollziehbarer Weise aufgebauscht habe. Die Ge- richtsgebühr sei angemessen, mindestens um einen Drittel zu reduzieren. Weiter sei aufgrund des Summarverfahrens eine hälftige Reduktion angezeigt. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass sich der Gesuchsteller aufgrund der Formulierung des Urteilsdispositiv CP140003-G gezwungen gesehen habe, für die Vollstre- ckung erneut ans Gericht zu gelangen, obwohl ihm der Weg der direkten Vollstre- ckung hätte offenstehen sollen. Das Gericht könne Gerichtskosten, welche weder eine Partei noch Dritte veranlasst hätten, aus Billigkeitsgründen zwar dem Kanton auferlegen, da jedoch dem Kanton im Zivilverfahren keine Gerichtskosten aufer- legt werden könnten, seien diese angemessen zu reduzieren. Schliesslich sei das Vollstreckungsgesuch aufgrund angeblich formell mangelhaften Rechtsbegehren abgewiesen worden. Bei Vorliegen formell mangelhafter Rechtsbegehren sei auf ein Gesuch nicht einzutreten, weshalb eine eigentliche Anspruchsprüfung unter- bleiben könne, weshalb auch § 10 Abs. 1 GebV zu berücksichtigen sei. Aus alle- dem sei die Gerichtsgebühr auf max. Fr. 2'000.– zu reduzieren (Urk. 21 S. 16 f.). 6.4 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Mit dem Gesuchsteller ist von einem Streitwert von rund Fr. 202'000.– aus- zugehen (Fr. 168'000.– + Fr. 8'857.– + Fr. 25'769.– [Euro 22'408.– x 1.15; Eu- rokurs per 20.02.2018]). In Anwendung von § 4 Abs. 1 GebVO beträgt die einfa- che Gerichtsgebühr Fr. 12'830.–. Eine Reduktion auf etwa die Hälfte für den Summarcharakter des Verfahrens steht in Einklang mit § 8 Abs. 1 GebVO, wel- cher für das summarische Verfahren eine Reduktion auf die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr vorschreibt, und erscheint angemessen. Die weiteren, vom Gesuchsteller genannten Reduktionsgründe sind indessen unbeachtlich. Ob es sich um einen einfachen Fall der Vollstreckung handelt, kann offenbleiben. Je- denfalls wirft der Gesuchsteller der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie habe den Fall
- 16 - aufgebauscht. Selbst wenn sich der Gesuchsteller im Stadium der Vollstreckung möglicherweise mit den Folgen der seinerzeitigen ungenügenden Klarheit des Ur- teilsdispositivs konfrontiert sieht, rechtfertigt dies nicht, die Entscheidgebühr im Vollstreckungsverfahren, wie von ihm geltend gemacht, zu reduzieren. Sodann hat die Vorinstanz die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 zu Recht materiell geprüft, weshalb auch eine Herabsetzung wegen § 10 GebVO ausscheidet. Insgesamt er- scheint die vorinstanzliche Gerichtsgebühr mit Fr. 6'500.– dem Streitwert und dem Zeitaufwand bzw. der Schwierigkeit des Verfahrens als vertretbar, zumal der Ge- suchsteller an anderer Stelle vortragen lässt, die anwaltliche Verantwortung sei nicht hoch einzustufen, da die Voraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sei- en (Erw. 8.7 unten). Subeventualantrag Ziff. 2 ist abzuweisen. 6.5 Bei der Kostenverteilung beanstandet der Gesuchsteller, angesichts des Verhaltens der Gesuchsgegnerin habe er sich zum Vollstreckungsverfahren ge- zwungen gesehen, weshalb die Kosten mindestens zur Hälfte der Gesuchsgegne- rin aufzuerlegen seien (Urk. 21 S. 18). Letztere hält dem entgegen, sie sei vor der Verfahrenseinleitung gerade nicht aufgefordert worden, ihre Zustimmung zu ertei- len. Auch handle es sich bei der Bestimmung von Art. 107 ZPO (Verteilung nach Ermessen) um eine Kann-Vorschrift. Gerade im vorliegenden Fall, wenn Anträge unnötigerweise und falsch gestellt worden seien, bestehe kein Anlass, um vom allgemeinen Grundsatz abzuweichen (Urk. 29 S. 7). Die angefochtene Kostenverteilung erfolgte nach der Grundsatznorm von Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat, was nicht weiter zu begründen war. Mit der Gesuchsgegnerin ist festzuhalten, dass sich ein Abweichen von der allgemeinen Regel nach Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht rechtfer- tigt. Den vom anwaltlich vertretenen Gesuchsteller formulierten Rechtsbegehren konnte im Vollstreckungsverfahren von Anfang an kein Erfolg beschieden sein. Es kann daher nicht gesagt werden, der Gesuchsteller habe sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen, weshalb die Kosten abweichend vom Pro- zessausgang nach Ermessen zu verteilen wären (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Subeventualantrag Ziff. 3 ist daher abzuweisen.
- 17 - 6.6 Bei diesem Ergebnis ist auf die Subeventualanträge Ziff. 4 und 5 betreffend die Verrechnung der beantragten reduzierten Gerichtskosten mit dem Gerichtkos- tenvorschuss nicht einzutreten. Die Liquidation der Prozesskosten erfolgt ohnehin nach Art. 111 ZPO und über die Herausgabe des resultierenden Überschusses wird die Gerichtskasse zu gegebener Zeit entscheiden. 6.7 Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung auf Fr. 7'500.-– (inkl. 7.7 % MwSt.) fest (Urk. 22 S. 9; Dispo-Ziff. 5, recte Ziff. 6). Der Gesuchsteller hält eine Entschädigung von Fr. 1'500.– für angemessen (Urk. 21 S. 4). Er trägt vor, bei ei- nem Streitwert von Fr. 202'821.– resultiere eine Prozessentschädigung von Fr. 15'999.–. Es handle sich um ein einfaches Verfahren. Die Frage der Vollstre- ckung sei sodann von Amtes wegen zu prüfen, weshalb die Verantwortung der Vertretung nicht hoch einzustufen sei. Daher sei eine Reduktion um einen Drittel angezeigt. Sodann werde die Gebühr im summarischen Verfahren auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt. Schliesslich hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich der Gesuchsteller angesichts des Verhaltens der Gegenpartei zum vor- liegenden Verfahren gezwungen gesehen habe (Urk. 21 S. 18). Die Gesuchsgegnerin entgegnet, die Angabe, es handle sich um ein einfaches Vollstreckungsverfahren, erscheine schon deshalb bemerkenswert, als der Ge- suchsteller bereits bei der Formulierung der Anträge scheitere. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin vor Einleiten des Prozesses keine Aufforderung erhalten habe, die nun gerichtlich verlangte Zustimmung zu erteilen (Urk. 29 S. 7 f.). Bei einem Streitwert von gerundet Fr. 202'000.– beträgt die Grundgebühr Fr. 15'970.–. Eine Reduktion um einen Drittel in Anwendung von § 4 Abs. 2 Anw- GebV für die Verantwortung bzw. die Schwierigkeit des Falles erscheint ange- messen. Weiter erscheint es angezeigt, aufgrund des Summarcharakters diese Gebühr auf zwei Drittel zu reduzieren. Dies führt zu einer Parteientschädigung von rund Fr. 7'100.– bzw. von gerundet Fr. 7'500.– inklusive Mehrsteuer, was im Ermessen der Vorinstanz liegt und vertretbar ist. Das Argument, der Gesuchstel- ler habe sich wegen der Gegenpartei zur Prozessführung veranlasst gesehen, beschlägt, wie gesehen, die Verteilung der Prozesskosten im Sinne von Art. 107
- 18 - Abs. 1 lit. b ZPO, nicht jedoch die Höhe der Parteientschädigung. Subeventualan- trag Ziff. 6 ist ebenfalls abzuweisen.
7. Nach dem Dargelegten erweisen sich die Vorbringen des Gesuchstellers in der Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuer- legen, und er ist antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine an- gemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Die Entscheidge- bühr ist, basierend auf einem Streitwert von rund Fr. 202'000.–, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV auf Fr. 6'500.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist in An- wendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 auf Fr. 4'000.– zuzüglich 7.7 % MwSt. festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'308.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 19 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc