opencaselaw.ch

RV170015

Vollstreckbarerklärung und Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-11-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 503'411'000.00. Sie hat ihren Sitz in C._____ und bezweckt das "Halten von Beteiligungen an Gesellschaften in der Schweiz und im Ausland". Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der spanischen D._____-Gruppe, welche von der D._____ SA, einer spanischen Aktiengesell- schaft, kontrolliert wird. Die D._____-Gruppe besteht aus Gesellschaften, die in den Bereichen Solarenergie, Bio-Energie, Umweltdienstleistungen, Informations- technologie und Projektmanagement spezialisiert sind. Die Beschwerdegegnerin hält als Holdingunternehmen Beteiligungen an Gesellschaften der D._____- Gruppe, welche im Bereich der Entwicklung von Biokraftstoffen und Ethanol in Nord- und Südamerika tätig sind (Urk. 62 S. 3; Urk. 80). 1.2. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Brasilien. Er war Alleinaktionär der Unternehmensgruppe E._____ Companies, bevor diese im Rahmen eines Aktienkaufvertrages vom 4. August 2007 ("Contrato de compra e vendita de quotas" bzw. "Share Purchase Agree- ment" = SPA; Urk. 4/11; teilweise Übersetzung: Urk. 4/12) an die Gesuchstellerin übertragen wurde (Urk. 62 S. 3). Der Kaufpreis betrug USD 327'416'756.00 (Urk. 4/11 S. 19). 1.3. Ziff. 12.9 des Kaufvertrages sah für die Beilegung von mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Streitigkeiten ein Schiedsgericht vor, dessen "Entschei- dung alleingültig und abschliessend" (Urk. 4/12 S. 54 = deutsche Übersetzung des auf Portugiesisch abgefassten Vertrags) ist. Das Schiedsgerichtsverfahren ist gegebenenfalls nach den Regeln der International Chamber of Commerce in Pa- ris (ICC) einzuleiten und durchzuführen. Gemäss der Parteivereinbarung soll das Schiedsgericht seinen Sitz in New York haben und seine Entscheidung "in Über- einstimmung mit den Gesetzen des materiellen Rechts Brasiliens" fällen, wobei "das eventuelle Prinzip des Kollisionsrechts … unberücksichtigt" bleiben soll (Urk. 4/12 Ziff. 12.9.1). Jede Partei hat sodann das Recht, einen Schiedsrichter zu

- 3 - bestimmen, worauf der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden Partei- schiedsrichtern zu bestimmen ist. Wenn dies nicht möglich sein sollte, sollten die Schiedsrichter nach den Regeln der ICC bestimmt werden (Urk. 4/12 Ziff. 12.9.2 und 12.9.3). 1.4. Im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kaufvertrages entstanden zwi- schen den Parteien Differenzen und die Gesuchsgegnerin leitete bei der ICC in Paris zwei Schiedsgerichtsverfahren ein, die am 21. November 2011 unter den ICC-Verfahrensnummern 16176 und 16513 zu zwei Schiedssprüchen ("Final Awards") führten (Urk. 4/12 und Urk. 4/13 bzw. Urk. 44/1 und Urk. 44/2). In den beiden Schiedsgerichtsverfahren traten die Beschwerdegegnerin als Klägerin ("claimant") und der Gesuchsgegner sowie die "F._____ Ltda." (im Folgenden "F._____"), eine brasilianische Aktiengesellschaft, als Beklagte ("respondents") auf. Die Rolle der F._____ wird in den Schiedssprüchen wie folgt umschrieben (Urk. 4/13 bzw. 44/1 bzw. Urk. 44/14 bzw. 44/2, je Rz 3.4.): "F._____ Ltda. ('F._____') is a Brazilian limited liability company. F._____ executed the SPA as a guarantor of the Seller's obligations undertaken in relation to the SPA." Die zusammenfassende Dispositiv-Bestimmung Rz 312 des Schiedsspru- ches im Verfahren 16176 lautet wie folgt: "In summary Respondents [= Beschwerdeführer und F._____] shall pay Claimant [= Beschwerdegegnerin] a total of (a) US$ 9,437,865.73, plus interest at the rate of 9% per year from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until the date of payment; (b) R$ 3,562,227.32, adjusted for inflation by applying the Brazilian General Price Index - Market - IGP-M, plus interest at the rate under Brazilian law of 1 % per month from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until payment; plus (c) US$ 1,380,713 as costs of the arbitration." Demgegenüber lautet die zusammenfassende Dispositiv-Bestimmung Rz 630 des Schiedsspruches im Verfahren 16513 wie folgt: "In summary Respondents [= Beschwerdeführer und F._____] shall pay Claimant [= Beschwerdegegnerin] a total of (a) US$ 100,000,000, plus interest at the rate of 9% per year from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until the date of payment; (b) R$ 14,415,312.10, adjusted for inflation by applying the Brazilian General Price Index - Market - IGP-M, plus interest at the rate of 1 % per month from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until the date of payment; plus (c) US$ 2,636,426 as costs of the arbitration."

- 4 - Mit "US$" ist die US-amerikanische Währung USD und mit "R$" die brasilia- nische Währung BRL gemeint. 1.5. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts, G._____, ist Partner der New Yorker Anwaltskanzlei "H._____" (im Folgenden: "H._____"). Diese Kanzlei hat 134 Partner und beschäftigt über 600 Anwälte. In den Jahren 2010 und 2011 lag der Umsatz bei USD 657 Mio. bzw. USD 675.5 Mio. Der erwirtschaftete Gewinn belief sich pro Partner auf USD 2.06 Mio. (2010) bzw. USD 2.08 Mio. (2011) (vgl. Urk. 62 S. 6). Nachdem die beiden Schiedssprüche eröffnet worden waren, beanstandete der Gesuchsgegner bei der ICC in Paris die Unabhängigkeit des Vorsitzenden G._____, indem er geltend machte, dass wegen Tätigkeiten der Anwaltskanzlei "H._____" für Gesellschaften des D._____-Konzerns G._____ nicht als Schieds- richter hätte handeln dürfen. In diesem Zusammenhang kam es jedenfalls zwi- schen dem 27. Dezember 2011 und Mitte Januar 2012 zu Korrespondenzen zwi- schen den Parteien und dem Sekretariat der ICC (Urk. 4/18 und 4/19, je Rz 14). Am 26. Januar 2012 erklärte G._____ seinen Rücktritt als Schiedsrichter, was von der ICC am 23. Februar 2012 akzeptiert wurde (Urk. 4/18 und 4/19, je Rz 15). Auf Antrag der beiden Parteischiedsrichter bestätigte das Sekretariat des ICC am

29. März 2012 I._____ als neuen Vorsitzenden des Schiedsgerichts (Urk. 4/18 und 4/19, je Rz 16). 1.6. Am 5. April 2012 unterbreiteten der Beschwerdeführer und die F._____ dem Schiedsgericht in Bezug auf die beiden am 21. November 2011 ergangenen Schiedssprüche eine sog. "Reversal Request", d.h. eine "Request of Revision, or in alternative, Supplemental Award" (Urk. 4/18 und 4/19, je Rz 18). Mit Entschei- den vom 29. Oktober 2012 wies das Schiedsgericht unter dem Präsidium des neuen Vorsitzenden sämtliche Begehren unter Kostenfolgen ab (Urk. 4/18-19). 1.7. Der Beschwerdeführer und die F._____ fochten die beiden Schiedssprüche vom 21. November 2011 auch bei den für New York zuständigen staatlichen Ge- richten im Rahmen eines sog. "vacatur-Verfahrens" an. Mit Entscheid vom 9. Ja- nuar 2013 wies das Bezirksgericht New York Süd ("United States District Court,

- 5 - Southern District of New York") die Anträge auf Annullierung der Schiedssprüche ab (Urk. 4/20, Anhang A; Urk. 34/11). Dieses Urteil wurde am 7. Januar 2014 vom United States Court of Appeals for the Second Circuit bestätigt (Urk. 4/20, Anhang C). Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Verfassungsbeschwerde trat der Supreme Court of the United States am 30. Juni 2014 nicht ein (Urk. 4/20 Anhang D). 1.8. Die Beschwerdegegnerin verlangte in der Folge für die beiden Schieds- sprüche das Exequatur für Brasilien. Am 19. April 2017 verweigerte die Corte Es- pecial des Superior Tribunal de Justiça von Brasilien den beiden Schiedssprü- chen das Exequatur für Brasilien (Urk. 53/1 und 53/2). 1.9. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin erliess der Arrestrichter des Bezirks- gerichts Zürich mit Urteil vom 9. Januar 2013 gestützt auf die beiden ICC- Schiedssprüche vom 21. November 2011 einen Arrestbefehl (Urk. 4/3; Arrestbe- fehl Nr. …) über insgesamt Fr. 113'366'720.00, d.h. über die folgenden Beträge (teilweise mit Zinsen): Betrag in Fr. entsprechend entsprechend Fr. 8'752'490.00 USD 9'437'865.73 Fr. 1'615'070.00 BRL 3'562'227.32 Fr. 1'280'450.00 USD 1'380'713.00 Fr. 92'738'000.00 USD 100'000'000.00 Fr. 6'535'740.00 BRL 14'415'312.10 Fr. 2'444'970.00 USD 2'636'423.00 Als Arrestgegenstand wurde im Arrestbefehl aufgeführt: "das auf den Namen des Schuldners geführte Escrow-Konto No. 1 bei der J._____ AG, … [Adresse]" Am 11. Januar 2013 wurde der Arrest im Sinne des Arrestbefehls gemäss Arresturkunde im Arrest Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 16. Januar 2013 vollzogen (Urk. 4/3 Anhang). 1.10. Mit Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 16. Januar 2013 liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zwecks Prosequie- rung des Arrests gestützt auf die beiden Schiedssprüche vom 21. November 2011

- 6 - für den Betrag von Fr. 13'800'000.00 (entsprechend USD 15'000'000.00 zum Kurs von Fr. 0.92) nebst Zins zu 9% seit dem 26. September 2007 betreiben (Urk. 4/8). Weil die Zustellung des Zahlungsbefehls auf dem Rechtshilfeweg scheiterte, er- folgte am tt.mm.2014 die Publikation des Zahlungsbefehls im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Urk. 4/6). Am 16. Februar 2015 bescheinigte das Betreibungs- amt Zürich 1 der Beschwerdegegnerin auf dem für sie bestimmten Exemplar des Zahlungsbefehls, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Rechtsvorschlag erho- ben hat (Urk. 4/8, Rückseite).

2. Prozessverlauf 2.1. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz, d.h. beim Vollstreckungsgericht bzw. beim Rechtsöffnungsgericht gemäss § 24 lit. b und e GOG, das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "(1) Es sei der Schiedsspruch ('Final Award') vom 21. November 2011 des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskam- mer ('International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce') mit der Geschäftsnummer ('Case No.') 16176/JRF/CA so- wie der Schiedsspruch ('Final Award') vom 21. November 2011 des In- ternationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer ('International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce') mit der Geschäftsnummer ('Case No.') 16513/JRF/CA zu anerkennen und für das Gebiet der Schweiz für vollstreckbar zu erklä- ren. (2) Es sei in der Arrestbetreibung Nr. … (Arrest-Nr. …, Arrestbefehl vom

9. Januar 2013) des Stadtamman- und Betreibungsamts Zürich 1, Zah- lungsbefehl vom 16. Januar 2013, für CHF 13'800'000.00 (entspre- chend USD 15'000'000.00 zum Umrechnungskurs von CHF 0.92) zu- züglich Zins zu 9% seit 26. September 2007 sowie für die Kosten des Arrestverfahrens, die Betreibungskosten und die Kosten dieses Verfah- rens der Rechtsvorschlag aufzuheben und definitive Rechtsöffnung zu erteilen. (3) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulas- ten des Arrestschuldners." Mit seiner Gesuchsantwort vom 2. Juni 2017 verlangte der Beschwerdefüh- rer die Abweisung dieser Begehren (Urk. 32). Im Übrigen sei bezüglich des Ver- laufs des erstinstanzlichen Verfahrens auf den angefochtenen Entscheid verwie- sen (Urk. 62 S. 2 f.).

- 7 - 2.2. Durch Urteil vom 20. November 2017, berichtigt mit Verfügung vom

18. Dezember 2017, entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 62 S. 21 f. und Urk. 58):

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Sachverhalt

E. 1.1 Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 503'411'000.00. Sie hat ihren Sitz in C._____ und bezweckt das "Halten von Beteiligungen an Gesellschaften in der Schweiz und im Ausland". Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der spanischen D._____-Gruppe, welche von der D._____ SA, einer spanischen Aktiengesell- schaft, kontrolliert wird. Die D._____-Gruppe besteht aus Gesellschaften, die in den Bereichen Solarenergie, Bio-Energie, Umweltdienstleistungen, Informations- technologie und Projektmanagement spezialisiert sind. Die Beschwerdegegnerin hält als Holdingunternehmen Beteiligungen an Gesellschaften der D._____- Gruppe, welche im Bereich der Entwicklung von Biokraftstoffen und Ethanol in Nord- und Südamerika tätig sind (Urk. 62 S. 3; Urk. 80).

E. 1.2 Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Brasilien. Er war Alleinaktionär der Unternehmensgruppe E._____ Companies, bevor diese im Rahmen eines Aktienkaufvertrages vom 4. August 2007 ("Contrato de compra e vendita de quotas" bzw. "Share Purchase Agree- ment" = SPA; Urk. 4/11; teilweise Übersetzung: Urk. 4/12) an die Gesuchstellerin übertragen wurde (Urk. 62 S. 3). Der Kaufpreis betrug USD 327'416'756.00 (Urk. 4/11 S. 19).

E. 1.3 Ziff. 12.9 des Kaufvertrages sah für die Beilegung von mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Streitigkeiten ein Schiedsgericht vor, dessen "Entschei- dung alleingültig und abschliessend" (Urk. 4/12 S. 54 = deutsche Übersetzung des auf Portugiesisch abgefassten Vertrags) ist. Das Schiedsgerichtsverfahren ist gegebenenfalls nach den Regeln der International Chamber of Commerce in Pa- ris (ICC) einzuleiten und durchzuführen. Gemäss der Parteivereinbarung soll das Schiedsgericht seinen Sitz in New York haben und seine Entscheidung "in Über- einstimmung mit den Gesetzen des materiellen Rechts Brasiliens" fällen, wobei "das eventuelle Prinzip des Kollisionsrechts … unberücksichtigt" bleiben soll (Urk. 4/12 Ziff. 12.9.1). Jede Partei hat sodann das Recht, einen Schiedsrichter zu

- 3 - bestimmen, worauf der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden Partei- schiedsrichtern zu bestimmen ist. Wenn dies nicht möglich sein sollte, sollten die Schiedsrichter nach den Regeln der ICC bestimmt werden (Urk. 4/12 Ziff. 12.9.2 und 12.9.3).

E. 1.4 Im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kaufvertrages entstanden zwi- schen den Parteien Differenzen und die Gesuchsgegnerin leitete bei der ICC in Paris zwei Schiedsgerichtsverfahren ein, die am 21. November 2011 unter den ICC-Verfahrensnummern 16176 und 16513 zu zwei Schiedssprüchen ("Final Awards") führten (Urk. 4/12 und Urk. 4/13 bzw. Urk. 44/1 und Urk. 44/2). In den beiden Schiedsgerichtsverfahren traten die Beschwerdegegnerin als Klägerin ("claimant") und der Gesuchsgegner sowie die "F._____ Ltda." (im Folgenden "F._____"), eine brasilianische Aktiengesellschaft, als Beklagte ("respondents") auf. Die Rolle der F._____ wird in den Schiedssprüchen wie folgt umschrieben (Urk. 4/13 bzw. 44/1 bzw. Urk. 44/14 bzw. 44/2, je Rz 3.4.): "F._____ Ltda. ('F._____') is a Brazilian limited liability company. F._____ executed the SPA as a guarantor of the Seller's obligations undertaken in relation to the SPA." Die zusammenfassende Dispositiv-Bestimmung Rz 312 des Schiedsspru- ches im Verfahren 16176 lautet wie folgt: "In summary Respondents [= Beschwerdeführer und F._____] shall pay Claimant [= Beschwerdegegnerin] a total of (a) US$ 9,437,865.73, plus interest at the rate of 9% per year from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until the date of payment; (b) R$ 3,562,227.32, adjusted for inflation by applying the Brazilian General Price Index - Market - IGP-M, plus interest at the rate under Brazilian law of 1 % per month from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until payment; plus (c) US$ 1,380,713 as costs of the arbitration." Demgegenüber lautet die zusammenfassende Dispositiv-Bestimmung Rz 630 des Schiedsspruches im Verfahren 16513 wie folgt: "In summary Respondents [= Beschwerdeführer und F._____] shall pay Claimant [= Beschwerdegegnerin] a total of (a) US$ 100,000,000, plus interest at the rate of 9% per year from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until the date of payment; (b) R$ 14,415,312.10, adjusted for inflation by applying the Brazilian General Price Index - Market - IGP-M, plus interest at the rate of 1 % per month from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until the date of payment; plus (c) US$ 2,636,426 as costs of the arbitration."

- 4 - Mit "US$" ist die US-amerikanische Währung USD und mit "R$" die brasilia- nische Währung BRL gemeint.

E. 1.5 Der Vorsitzende des Schiedsgerichts, G._____, ist Partner der New Yorker Anwaltskanzlei "H._____" (im Folgenden: "H._____"). Diese Kanzlei hat 134 Partner und beschäftigt über 600 Anwälte. In den Jahren 2010 und 2011 lag der Umsatz bei USD 657 Mio. bzw. USD 675.5 Mio. Der erwirtschaftete Gewinn belief sich pro Partner auf USD 2.06 Mio. (2010) bzw. USD 2.08 Mio. (2011) (vgl. Urk. 62 S. 6). Nachdem die beiden Schiedssprüche eröffnet worden waren, beanstandete der Gesuchsgegner bei der ICC in Paris die Unabhängigkeit des Vorsitzenden G._____, indem er geltend machte, dass wegen Tätigkeiten der Anwaltskanzlei "H._____" für Gesellschaften des D._____-Konzerns G._____ nicht als Schieds- richter hätte handeln dürfen. In diesem Zusammenhang kam es jedenfalls zwi- schen dem 27. Dezember 2011 und Mitte Januar 2012 zu Korrespondenzen zwi- schen den Parteien und dem Sekretariat der ICC (Urk. 4/18 und 4/19, je Rz 14). Am 26. Januar 2012 erklärte G._____ seinen Rücktritt als Schiedsrichter, was von der ICC am 23. Februar 2012 akzeptiert wurde (Urk. 4/18 und 4/19, je Rz 15). Auf Antrag der beiden Parteischiedsrichter bestätigte das Sekretariat des ICC am

29. März 2012 I._____ als neuen Vorsitzenden des Schiedsgerichts (Urk. 4/18 und 4/19, je Rz 16).

E. 1.6 Am 5. April 2012 unterbreiteten der Beschwerdeführer und die F._____ dem Schiedsgericht in Bezug auf die beiden am 21. November 2011 ergangenen Schiedssprüche eine sog. "Reversal Request", d.h. eine "Request of Revision, or in alternative, Supplemental Award" (Urk. 4/18 und 4/19, je Rz 18). Mit Entschei- den vom 29. Oktober 2012 wies das Schiedsgericht unter dem Präsidium des neuen Vorsitzenden sämtliche Begehren unter Kostenfolgen ab (Urk. 4/18-19).

E. 1.7 Der Beschwerdeführer und die F._____ fochten die beiden Schiedssprüche vom 21. November 2011 auch bei den für New York zuständigen staatlichen Ge- richten im Rahmen eines sog. "vacatur-Verfahrens" an. Mit Entscheid vom 9. Ja- nuar 2013 wies das Bezirksgericht New York Süd ("United States District Court,

- 5 - Southern District of New York") die Anträge auf Annullierung der Schiedssprüche ab (Urk. 4/20, Anhang A; Urk. 34/11). Dieses Urteil wurde am 7. Januar 2014 vom United States Court of Appeals for the Second Circuit bestätigt (Urk. 4/20, Anhang C). Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Verfassungsbeschwerde trat der Supreme Court of the United States am 30. Juni 2014 nicht ein (Urk. 4/20 Anhang D).

E. 1.8 Die Beschwerdegegnerin verlangte in der Folge für die beiden Schieds- sprüche das Exequatur für Brasilien. Am 19. April 2017 verweigerte die Corte Es- pecial des Superior Tribunal de Justiça von Brasilien den beiden Schiedssprü- chen das Exequatur für Brasilien (Urk. 53/1 und 53/2).

E. 1.9 Auf Antrag der Beschwerdegegnerin erliess der Arrestrichter des Bezirks- gerichts Zürich mit Urteil vom 9. Januar 2013 gestützt auf die beiden ICC- Schiedssprüche vom 21. November 2011 einen Arrestbefehl (Urk. 4/3; Arrestbe- fehl Nr. …) über insgesamt Fr. 113'366'720.00, d.h. über die folgenden Beträge (teilweise mit Zinsen): Betrag in Fr. entsprechend entsprechend Fr. 8'752'490.00 USD 9'437'865.73 Fr. 1'615'070.00 BRL 3'562'227.32 Fr. 1'280'450.00 USD 1'380'713.00 Fr. 92'738'000.00 USD 100'000'000.00 Fr. 6'535'740.00 BRL 14'415'312.10 Fr. 2'444'970.00 USD 2'636'423.00 Als Arrestgegenstand wurde im Arrestbefehl aufgeführt: "das auf den Namen des Schuldners geführte Escrow-Konto No. 1 bei der J._____ AG, … [Adresse]" Am 11. Januar 2013 wurde der Arrest im Sinne des Arrestbefehls gemäss Arresturkunde im Arrest Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 16. Januar 2013 vollzogen (Urk. 4/3 Anhang).

E. 1.10 Mit Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 16. Januar 2013 liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zwecks Prosequie- rung des Arrests gestützt auf die beiden Schiedssprüche vom 21. November 2011

- 6 - für den Betrag von Fr. 13'800'000.00 (entsprechend USD 15'000'000.00 zum Kurs von Fr. 0.92) nebst Zins zu 9% seit dem 26. September 2007 betreiben (Urk. 4/8). Weil die Zustellung des Zahlungsbefehls auf dem Rechtshilfeweg scheiterte, er- folgte am tt.mm.2014 die Publikation des Zahlungsbefehls im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Urk. 4/6). Am 16. Februar 2015 bescheinigte das Betreibungs- amt Zürich 1 der Beschwerdegegnerin auf dem für sie bestimmten Exemplar des Zahlungsbefehls, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Rechtsvorschlag erho- ben hat (Urk. 4/8, Rückseite).

E. 2 Prozessverlauf

E. 2.1 Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz, d.h. beim Vollstreckungsgericht bzw. beim Rechtsöffnungsgericht gemäss § 24 lit. b und e GOG, das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "(1) Es sei der Schiedsspruch ('Final Award') vom 21. November 2011 des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskam- mer ('International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce') mit der Geschäftsnummer ('Case No.') 16176/JRF/CA so- wie der Schiedsspruch ('Final Award') vom 21. November 2011 des In- ternationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer ('International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce') mit der Geschäftsnummer ('Case No.') 16513/JRF/CA zu anerkennen und für das Gebiet der Schweiz für vollstreckbar zu erklä- ren. (2) Es sei in der Arrestbetreibung Nr. … (Arrest-Nr. …, Arrestbefehl vom

9. Januar 2013) des Stadtamman- und Betreibungsamts Zürich 1, Zah- lungsbefehl vom 16. Januar 2013, für CHF 13'800'000.00 (entspre- chend USD 15'000'000.00 zum Umrechnungskurs von CHF 0.92) zu- züglich Zins zu 9% seit 26. September 2007 sowie für die Kosten des Arrestverfahrens, die Betreibungskosten und die Kosten dieses Verfah- rens der Rechtsvorschlag aufzuheben und definitive Rechtsöffnung zu erteilen. (3) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulas- ten des Arrestschuldners." Mit seiner Gesuchsantwort vom 2. Juni 2017 verlangte der Beschwerdefüh- rer die Abweisung dieser Begehren (Urk. 32). Im Übrigen sei bezüglich des Ver- laufs des erstinstanzlichen Verfahrens auf den angefochtenen Entscheid verwie- sen (Urk. 62 S. 2 f.).

- 7 -

E. 2.2 Durch Urteil vom 20. November 2017, berichtigt mit Verfügung vom

18. Dezember 2017, entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 62 S. 21 f. und Urk. 58):

Dispositiv
  1. Der Schiedsspruch ("Final Award") vom 21. November 2011 des Internationa- len Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer ("International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce") mit der Ge- schäftsnummer ("Case No.") 16176/JRF/CA sowie der Schiedsspruch ("Final Award") vom 21. November 2011 des Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer ("International Court of Arbitration of the In- ternational Chamber of Commerce") mit der Geschäftsnummer ("Case No.") 16513/JRF/CA werden anerkannt und für das Gebiet der Schweiz für voll- streckbar erklärt.
  2. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Arrestbetreibung Nr. … (Arrest-Nr. …, Arrestbefehl vom 9. Januar 2013), Be- treibungsamtes Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2013, für Fr. 13'800'000.– nebst Zins zu 9 % seit 26. September 2007.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 55'000.– (Fr. 53'000.– Anerken- nung/Vollstreckbarerklärung, Fr. 2'000.– Rechtsöffnung).
  4. Die Kosten werden von der Gesuchstellerin bezogen und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 75'000.– verrechnet, sind ihr aber vom Ge- suchsgegner zu ersetzen.
  5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessent- schädigung von Fr. 60'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  6. [Mitteilungen].
  7. [Rechtsmittelbelehrung]. 2.3. Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 13. Dezember 2017 zugestellt (Urk. 56a und 56b), die Berichtigungsverfügung dazu am 19. Dezember 2017 (Urk. 59a und 59b). Durch Eingabe vom 27. Dezember 2017 erhob der Be- schwerdeführer gegen das vorinstanzliche Urteil rechtzeitig Beschwerde und stell- te dabei die folgenden Anträge (Urk. 61 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. November 2017 (Geschäfts-Nr. EZ150015-LU) aufzuheben.
  8. Das Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ICC A- wards No. 16176/JRF/CA und des ICC Awards No. 16513/JRF/CA, bei- de vom 21. November 2011, sei abzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge.
  9. Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 sei abzuweisen.
  10. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. - 8 -
  11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin." Nachdem der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 55'000.00 geleistet hatte (Urk. 70), beantwortete die Beschwerdegegnerin die Beschwerde mit Eingabe vom 5. März 2018 (Urk. 74). Sie stellte die folgenden Anträge: "(1) Die Beschwerde sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 20. November 2017 in der mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 berichtigten Form (Geschäfts-Nr. EZ150015-LU) sei zu bestäti- gen. (2) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulas- ten des Beschwerdeführers." Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  12. März 2018 zugestellt (Urk. 79).
  13. Prozessuales 3.1. Anfechtungsobjekt ist der vorinstanzliche Entscheid vom 20. November 2017 in der mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 berichtigten Form. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und das Rechtsöffnungsbegehren wurden von der Be- schwerdegegnerin der Vorinstanz in gemäss Art. 90 ZPO zulässiger objektiver Klagenhäufung unterbreitet. Über beide Begehren wurde von der Vorinstanz durch das gleiche Urteil entschieden. Sie tat das einerseits als Vollstreckungsge- richt im Sinne von Art. 335 Abs. 3 ZPO (Dispositiv-Ziff. 1) und andererseits als Rechtsöffnungsgericht im Sinne von Art. 251 lit. a ZPO (Dispositiv-Ziff. 2). Gegen beide Entscheide ist ungeachtet des Streitwertes einzig das Rechtsmittel der Be- schwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. a und lit. b Ziff. 3 ZPO). Die innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereichte Be- schwerde ist daher zulässig. Die Beschwerde hemmt weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids (Art. 325 Abs. 1 ZPO). 3.2. Die Beschwerdegegnerin verlangt mit ihrer Beschwerdeantwort, dass der angefochtene Entscheid "zu bestätigen" sei. Anders als im Berufungsverfahren (vgl. dort Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO) ist das im Beschwerdeverfahren nicht mög- lich. Erachtet die Beschwerdeinstanz die Beschwerde für unbegründet, so weist sie sie ab (Art. 327 Abs. 3 ZPO e contrario), womit es beim angefochtenen Ent- - 9 - scheid bleibt. Er wird in einem solchen Falle anders als im Berufungsverfahren nicht durch den Entscheid der Rechtsmittelinstanz ersetzt. 3.3. Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 – längst nach Ablauf der Beschwerdefrist – reichte der Beschwerdeführer den "SIAC Award No. 077 of 2017 vom 29. Juni 2017" ein (Urk. 71). Es ist dies ein Urteil eines Schiedsgerichts mit Sitz in Singa- pur. Dort soll das Verhalten des Vorsitzenden des Schiedsgerichts der Parteien, G._____, in einer anderen Angelegenheit als "fraud on the Tribunal" qualifiziert worden sein. Der Beschwerdeführer übersieht nicht, dass im Beschwerdeverfah- ren das absolute Novenverbot von Art. 336 Abs. 1 ZPO gilt, meint aber, es liege ein Ausnahmefall im Sinne von BGE 139 III 466 vor, weil die Vorinstanz den Aus- sagen G._____s zu Unrecht uneingeschränkte Überzeugungskraft zugewiesen habe. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist verfehlt. Wie die Lektüre des vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheids sofort zeigt, war dort ein absolut anderer Sachverhalt zu beurteilen, indem erst der angefoch- tene Entscheid Anlass gab, eine Ausstandsbegehren zu stellen. Demgegenüber standen im vorliegenden Fall das Verhalten des vorsitzenden Schiedsrichters und seine Verstrickung in die Geschäfte seiner Kanzlei von Beginn an im Zentrum des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Noveneingabe des Beschwerdeführers ist daher unbeachtlich. 3.4. Die Vorinstanz beruft sich sinngemäss auf Art. 254 ZPO und stellt sich auf den Standpunkt, dass im summarischen Verfahren nur sofort "verfügbare Be- weismittel zulässig" seien. Es liege im gerichtlichen Ermessen, ob eine Zeugenbe- fragung durchzuführen sei (Urk. 62 S. 14). Das ist jedenfalls bezogen auf den vor- liegenden Fall so nicht richtig. 3.4.1. Ergeht ein Entscheid über ein selbständiges Exequaturbegehren, so kommt diesem Entscheid materielle Rechtskraft zu (BGE 138 III 174 E. 6.3; DROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 371 ff.; (BSK IPRG-PATOCCHI/JERMINI, Art. 194 N 134 f.; BSK ZPO-DROESE, Art. 339 N 31). Damit gehört das selbständige Exequaturver- fahren, das mit dem der Vorinstanz unterbreiteten Antrag Ziff. 1 der Gesuchstelle- rin bzw. Beschwerdegegnerin angestrebt wird, zu den sog. atypischen summari- schen Verfahren, bei denen der Verfahrenszweck im Sinne von Art. 254 Abs. 2 - 10 - lit. b ZPO die sonst im summarischen Verfahren geltende Beweismittelbeschrän- kung ausschliesst. Der summarische Charakter des Verfahrens erschöpft sich bei einem atypischen summarischen Verfahren vielmehr in der Raschheit und Flexibi- lität des Verfahrens (BGE 144 III 100 E. 6). 3.4.2. Anders verhält es sich bezüglich der mit dem Antrag 2 der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin angestrebten definitiven Rechtsöffnung. Hier ist ge- mäss Art. 81 Abs. 1 SchKG einzig der Urkundenbeweis zugelassen. Wer im Rechtsöffnungsverfahren den Urkundenbeweis nicht zu erbringen vermag, ist auf die Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG verwiesen. 3.5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Während der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung jeden Verstoss ge- gen das geschriebene und ungeschriebene Recht umfasst und die Beschwer- deinstanz diese Rüge mit freier Kognition überprüft, gilt für die Beschwerde hin- sichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition: Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei "offensichtlich unrichtig" – analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG – gleichbedeutend mit willkürlich im Sinn von Art. 9 BV ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 320 N. 3 ff.). Es gilt das Rügeprinzip (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., zu Art. 321 N. 15). Mit der Beschwerde ist daher nachzuweisen, dass die Sachver- haltsfeststellungen der Vorinstanz nicht nur falsch, sondern geradezu unhaltbar sind.
  14. Anwendbarkeit des NYÜ 4.1. Das Schiedsgericht, dessen Schiedssprüche vollstreckt werden sollen, hat- te seinen Sitz in den USA. Für die Anerkennung und Vollstreckung dieser Schiedssprüche gilt daher das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ; SR 0.277.12; vgl. Art. 194 IPRG). Die Schweiz ist seit 1965 Vertragsstaat des NYÜ. - 11 - 4.2. Gemäss Art. III NYÜ hat jeder Vertragsstaat ausländische Schiedssprüche nach seinem Verfahrensrecht als wirksam anzuerkennen und zur Vollstreckung zuzulassen. Im Anwendungsbereich des NYÜ bestimmt sich einzig nach Art. V NYÜ, ob einem ausländischen Schiedsspruch Anerkennung und Vollstreckung zu versagen ist (BGer 5A_942/2017 vom 7. September 2018 E. 6.3.4., zur Publikati- on bestimmt; BGE 135 III 136 E. 2.1). Wer sich auf die Versagungsgründe von Art. V NYÜ Ziff. 1 beruft, hat diese zu behaupten und zu beweisen (Art. V Ziff. 1 NYÜ, Ingress; BGE 135 III 136 E. 2.1). Die Versagungsgründe gemäss Art. V Ziff. 2 NYÜ sind demgegenüber von Amtes wegen zu beachten (vgl. GÖKSU, Schiedsgerichtsbarkeit, 2014, Rz 2397 ff.).
  15. Zur Frage der Unabhängigkeit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts 5.1. Allgemeines 5.1.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend (vgl. Urk. 61 S. 6 ff.), dass G._____, der Vorsitzende des Schiedsgerichts, während seiner Amtszeit als Schiedsrichter nicht unabhängig und unparteilich gewesen sei, weil die Anwalts- kanzlei "H._____", deren Partner er ist, Mandate betreut habe, die eine zu grosse Nähe der erwähnten Kanzlei zum D._____-Konzern, dem die Beschwerdegegne- rin angehört, belegen. 5.1.2. Gemäss Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ kann einem Schiedsspruch die Anerken- nung und Vollstreckung versagt werden, wenn diese "der öffentlichen Ordnung dieses Landes" widerspricht. Das ist unter anderem der Fall bei der Verletzung des sog. verfahrensrechtlichen ordre public. Ein Verstoss gegen den verfahrens- rechtlichen ordre public liegt vor bei einer Verletzung fundamentaler und allge- mein anerkannter Verfahrensgrundsätze, deren Nichtbeachtung zum Rechtsemp- finden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Werteordnung schlechter- dings unvereinbar erscheint (BGE 136 III 345 E. 3.1 mit Hinweisen). Zum verfah- rensrechtlichen ordre public gehört namentlich auch die Unabhängigkeit und Un- parteilichkeit von Schiedsrichtern, die mit jener von staatlichen Richtern ver- gleichbar sein muss (BGE 142 III 521 E. 2.3.4 und E. 3.1.1; BSK IPRG- - 12 - PATOCCHI/JERMINI, Art. 194 N 131). Dabei muss für einen Ausstand genügen, dass Umstände vorliegen, die den Anschein der Voreingenommenheit des Schiedsrichters nahelegen. Ausschlaggebend sind aber einzig objektive Tatsa- chen, nicht das subjektive Empfinden der Verfahrensparteien (BGE 142 III 521 E. 3.1.1). Allerdings geht die Kontrolle des staatlichen Richters bei der internatio- nalen Schiedsgerichtsbarkeit generell weniger weit als die Kontrolle von Binnen- schiedsgerichten oder auch jene von staatlichen Gerichten unterer Instanzen (BGE 142 III 521 E. 2.3.4, 141 III 444 E. 2.2.4.2.). Schiedssprüchen der internati- onalen Schiedsgerichtsbarkeit ist daher gestützt auf den schweizerischen verfah- rensrechtlichen ordre public nur mit einer gewissen Zurückhaltung gemäss Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ Anerkennung und Vollstreckbarkeit zu versagen. 5.1.3. Fest steht, dass die hier interessierenden Schiedssprüche die staatlichen Anfechtungsverfahren in den USA unbeschadet überstanden haben. Damit haben sie Bestand. Der Umstand, dass im staatlichen Anfechtungsverfahren nach Auf- fassung der US-amerikanischen Justiz die Befangenheit des Vorsitzenden G._____ verneint wurde (vgl. Urk. 62 S. 8 f.), ändert allerdings nichts daran, dass die Frage der Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public gemäss Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ im Hinblick auf eine Vollstreckung in der Schweiz einzig aus schweizerischer Sicht zu prüfen ist. In diesem Sinne ist die Argumentation in den US-amerikanischen Urteilen für dieses Verfahren irrelevant. In gleicher Weise ir- relevant für diese Überprüfung ist der Umstand, dass die brasilianische Justiz den Schiedssprüchen die Vollstreckung für das Gebiet Brasiliens versagt hat. 5.1.4. In BGE 142 III 521 E. 3.1.2 hat das Bundesgericht sodann darauf hingewie- sen, dass zur Beurteilung der Unabhängigkeit eines Schiedsrichters die von der International Bar Association (IBA) erlassenen Richtlinien zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (IBA Guidelines on Conflicts of Inte- rest in International Arbitration) vom 23. Oktober 20141 herangezogen werden können. Diese Richtlinien, die gleich Standesregeln zur Auslegung und Verdeutli- chung von Berufsregeln herangezogen werden können, bilden nach Auffassung 1 abrufbar unter: https://www.ibanet.org/Publications/publications_IBA_guides_and_free_materials.aspx - 13 - des Bundesgerichts ein wertvolles Arbeitsinstrument, das von Belang ist im Hin- blick auf die Harmonisierung und Vereinheitlichung der bei der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit angewandten Standards. Das Bundesgericht weist in die- sem Zusammenhang auch auf die drei Listen der Richtlinien hin. Zu diesen Listen ist Folgendes zu sagen: - Die "unverzichtbare" rote Liste: In den hier beschriebenen Situatio- nen sind die Zweifel an der Unabhängigkeit des Schiedsrichters nicht aus der Welt zu schaffen. Der Schiedsrichter darf unter keinen Umständen amten. - Die "verzichtbare" rote Liste: In den hier beschriebenen Situationen bestehen schwerwiegende Zweifel an der Unabhängigkeit des Schiedsrichters. Der Schiedsrichter sollte nicht amten. Ganz aus- nahmsweise kann er es aber tun, wenn die Parteien in Kenntnis aller Umstände ihre ausdrückliche Zustimmung dazu geben. - Die orange Liste: Es ist eine nicht abschliessende Aufzählung von Situationen, die Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters wecken. Die Umstände sind vom Schiedsrichter den Verfahrenspar- teien offen zu legen. Die Tätigkeit des Schiedsrichters gilt als akzep- tiert, wenn innert einer Frist von 30 Tagen kein Einwand seitens ei- ner Verfahrenspartei erfolgt. - Die grüne Liste: Sie enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von bestimmten Situationen, in denen Interessenkonflikte zu vernei- nen sind. In BGE 142 III 521 hat das Bundesgericht seinen Entscheid unter anderem auf diese Listen als sog. "soft law" gestützt (so BERGER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, Schiedsgerichtsbarkeit, ZBJV 154/2018, S. 395). 5.1.5. Wenn Anwälte grosser Kanzleien als Schiedsrichter amten, können Inte- ressenkonflikte leicht zum Anschein der Befangenheit führen. Der Beschwerde- führer weist denn auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, die es namentlich am Beispiel von Anwälten entwickelt hat, die an Handelsgerichten oder am Bundespatentgericht nebenamtlich richterliche Funktionen ausüben (Urk. 61 Rz 25). Gemäss dieser Rechtsprechung erscheint ein als Richter bzw. Schiedsrichter amtierender Anwalt nicht nur dann als befangen, wenn er in einem anderen Verfahren eine der Prozessparteien vertritt oder kurz vorher vertreten hat, sondern auch dann, wenn in anderen Verfahren ein solches Vertretungsver- hältnis zur Gegenpartei einer der Prozessparteien besteht bzw. bestanden hat - 14 - (BGE 139 III 433 E. 2.1.4. und E. 2.1.5). Die Regeln für Interessenkollisionen gel- ten in gleicher Weise, wenn verschiedene in der gleichen Anwaltskanzlei wirken- de Anwälte tätig sind oder tätig geworden sind, denn eine Anwaltskanzlei ist wie ein einziger Anwalt zu behandeln. Nicht umsonst legen die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes vom 10. Juni 2005 in Art. 14 denn auch fest, dass bei Anwälten, die in einer Kanzleigemeinschaft zusammenarbeiten, "die Bestimmungen über die Vermeidung von Interessenkonflikten auf die Kanzleige- meinschaft und alle ihre Mitglieder anwendbar" sind. Ein Anwalt – sei er anwaltlich oder als Schiedsrichter tätig – wird daher nicht umhin kommen, vor Annahme ei- nes Mandates zu prüfen, ob eine Interessenkollision vorliegt (GEHRER, Manage- ment von Anwaltskanzleien, S. 782 f.). Das muss daher insbesondere auch bei einem als Schiedsrichter tätigen Anwalt vorausgesetzt werden. Gemäss BGE 139 III 433 E. 2.1.6 gilt das auch für Mandate, die eine mit den Verfahrensparteien verbundene Konzerngesellschaft betreffen, wobei allerdings ein "streng schemati- sches Vorgehen" nicht angezeigt ist. Besteht ein offenes Mandatsverhältnis zu ei- ner mit der Prozesspartei irgendwie verbundenen Konzerngesellschaft, führt dies noch nicht ohne weiteres zu einem Anschein der Befangenheit, der den Schieds- richter vom Richteramt ausschliesst. Ebenso wenig ist es bei objektiver Betrach- tung im Hinblick auf den massgebenden Gesichtspunkt des Anscheins der Befan- genheit angebracht, ungeachtet der Konzernwirklichkeit ausschliesslich auf die rechtliche Unabhängigkeit der Verfahrenspartei abzustellen. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände an. Entscheidend ist, ob das offene Mandatsverhält- nis zwischen dem nebenamtlichen Richter bzw. seiner Kanzlei und einer Kon- zerngesellschaft mit einer vergleichbaren Nähe zu der mit dieser verbundenen Verfahrenspartei einhergeht. In solchen Fällen ist der nebenamtlich tätige Richter gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid – jedenfalls im Lichte von Art. 48 ZPO – gehalten, seine besonderen Beziehungen zu einer mit einer Verfah- renspartei verbundenen juristischen Person "konsequent" offenzulegen. Eine sol- che Offenlegung entspricht in internationalen Verhältnissen dem Vorgehen ge- mäss der orangen Liste der IBA. Solche Abklärungen nebenamtlicher Richter im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte sind gemäss der Auffassung des Bun- desgerichts im beruflichen Alltag üblich. Davon ist auszugehen. - 15 - 5.1.6. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich immerhin, dass der Vorsit- zende des Schiedsgerichts wenigstens versucht hat abzuklären, ob Interessen- konflikte zwischen den Verfahrensparteien und der Kanzlei "H._____", in der er tätig ist, bestehen. Indessen hat er die Angaben über die Verfahrensparteien in unzulänglicher Weise in das elektronische Interessenkonfliktsystem der Anwalts- kanzlei "H._____" eingegeben. So hat er sich darauf beschränkt, einfach die Fir- menbezeichnung der Beschwerdegegnerin einzugeben, was dazu führte, dass er vom System keine Hinweise auf Mandate von "H._____" erhielt, die einen Bezug zur D._____-Gruppe haben. Umgekehrt wurden auch andere Anwälte von "H._____" bei der Annahme von weiteren Mandaten nicht auf die beiden hängi- gen Schiedsgerichtsverfahren hingewiesen. Im Anfechtungsverfahren wurde das vom zuständigen US-amerikanischen Gericht als "offensichtlicher Fehler" be- zeichnet (Urk. 62 S. 8 f.). Das alles wird vor Obergericht nicht in Frage gestellt (Urk. 61 Rz 9, Urk. 74). Das Verhalten G._____s war mithin klarerweise unsorg- fältig. Seine Nachlässigkeit führt nämlich dazu, dass er dem, was im beruflichen Alltag üblich ist (vgl. oben E. 5.1.6.), nicht genügte. Allein daraus ergibt sich aber noch kein Anschein der Befangenheit. 5.1.7. In BGE 142 III 521 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in dem einem Schiedsrichter vorgeworfen wurde, seine Kanzlei ("l'étude de l'arbitre") ha- be während des Prozesses eine Gesellschaft beraten, die zur gleichen Unter- nehmensgruppe gehörte, wie eine seiner Verfahrensparteien (E. 3.2.1). Das Bun- desgericht weist sodann darauf hin, dass in internationalen Schiedsgerichtsver- fahren Anwaltskanzleien mit sehr vielen Partnern eine bedeutende Rolle spielten, was aber mit der Verpflichtung verbunden sei, abzuklären, ob Interessenkonflikte vorliegen (E. 3.3.1.1). In dem in BGE 142 III 521 beurteilten Fall kam das Bun- desgericht aber zum Schluss, dass die zu prüfenden Mandate mit einem Potential für Interessenkollisionen einem Verbund von verschiedenen unabhängigen An- waltskanzleien zuzurechnen seien. Die einzelnen Kanzleien des Verbundes seien namentlich auch finanziell unabhängig. Eine Honoraraufteilung finde nicht statt. Weder der Schiedsrichter noch seine Kanzlei hätten die Tochtergesellschaft einer Prozesspartei beraten oder im Sinne der Richtlinien bedeutende Geschäftsbezie- hungen unterhalten. Unter dem Gesichtspunkt von Interessenkollisionen sind die - 16 - Anwälte von Kanzleien, die einem solchen Verbund angehören, nicht als Einheit zu beurteilen. Eine Interessenkollision schied daher aus. 5.1.8. Der vorliegende Fall ist allerdings anders gelagert. Es geht nicht um Man- date, die in einem Verbund verschiedener Anwaltskanzleien angefallen sind, son- dern um solche Mandate, die dazu geführt haben, dass während der Schiedsge- richtsverfahren Honorarzahlungen von 6,5 Mio. USD an " H._____ " geflossen sind. Nach Auffassung der Vorinstanz ergibt sich allein daraus kein Anschein der Befangenheit des vorsitzenden Schiedsrichters. Zwar seien diese Honorarzahlun- gen für "H._____" von "einigem wirtschaftlichen Interesse" gewesen, weil sie "knapp 1% des Honorarvolumens von "H._____" ausmachten (Urk. 62 S. 11 f.). Unproblematisch sind diese Zahlungen für die Vorinstanz namentlich darum, weil die "Honorarrechnungen laufend beglichen" worden seien "und die letzte Zahlung von D._____ vor Fällung der Schiedssprüche" erfolgt sei (Urk. 62 S.12 f.). Mit der Beschwerde wird dies zu Recht beanstandet (Urk. 61 Rz 29). Die erwähnten Ar- gumente der Vorinstanz, weshalb diese Zahlungen unbedenklich sein sollen, vermögen nicht zu überzeugen, geht es doch um ein nicht unbedeutendes Hono- rarvolumen, das die Kosten der beiden Schiedsverfahren, die für die Arbeit der drei Schiedsrichter auf US 1'380'713.00 bzw. auf USD 2'636'426.00 angesetzt wurden, jedenfalls deutlich übersteigt. Die Vorinstanz kommt allerdings zum weiteren Schluss, dass die der Kanzlei "H._____" zugekommenen Honorarzahlungen auf atypischen Honorarbeziehun- gen beruht hätten. Ein Mandatsverhältnis einer D._____-Gesellschaft zu "H._____" habe nämlich nie bestanden. Mandant von "H._____" sei vielmehr stets das US-Departement of Energy (DoE) gewesen, während die D._____- Gesellschaften lediglich Honorarschuldner gewesen seien (Urk. 62 S. 15 f.). Mit der Beschwerde wird das nicht in Abrede gestellt (Urk. 61 Rz 31). Für die Be- schwerdegegnerin sind das denn auch Umstände, welche die Sichtweise der Vor- instanz stützen (Urk. 74 Rz 19 ff.). Wie es sich damit verhält, wird allerdings für jedes einzelne mit der Beschwerde beanstandete Mandat zu entscheiden sein (vgl. dazu unten E. 5.2. und 5.3.). Ganz generell lässt sich – entgegen dem Be- schwerdeführer (vgl. Urk. 61 Rz 34 ff.) – aber nicht sagen, dass in einem Fall, in - 17 - dem ausserhalb eines Mandatsverhältnisses gestützt auf eine Vereinbarung mit der Gegenpartei Honorarzahlungen an eine Kanzlei erfolgen, damit auch im Sinne von Ziff. 2.3.6. der IBA-Richtlinien eine "bedeutende wirtschaftliche Beziehung" zur Beschwerdegegnerin bzw. zu einer mit ihr verbundenen Gesellschaft bestehe. Basis solcher Honorarzahlungen ist das Mandat der Gegenpartei. 5.1.9. Schliesslich steht fest, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts, G._____, sein Mandat niedergelegt hat, und zwar kurz nachdem der Beschwerdeführer bei der ICC die Unabhängigkeit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts beanstandet hatte. Für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer eingereichten "Reversal Requests" musste in der Folge das Schiedsgericht mit einem anderen Vorsitzen- den handeln. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass dies ein Umstand sei, wel- cher den Anschein der Befangenheit des Vorsitzenden bestätige (Urk. 61 Rz 43 ff.). Die Vorinstanz meint demgegenüber, dass im Verhalten G._____s keine Be- stätigung seiner Befangenheit gesehen werden könne, weil dies "sonst auch sei- nen Niederschlag im Urteil des US-District Judge Jed S. Rakoff gefunden" hätte (Urk. 62 S.16). Dem ist allerdings nicht zu folgen. Das US-amerikanische Gericht hatte sich nicht im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ mit der Frage zu befassten, ob der Vollstreckung der Schiedssprüche der verfahrensrechtliche ordre public aus schweizerischer Sicht entgegensteht. Mit der Beschwerde wird sodann auch auf die von der Vorinstanz zitierte Aussage G._____s im Anfechtungsverfahren vor dem Bezirksgericht in New York vom 20. Juli 2012 hingewiesen, wo er Folgendes zu Protokoll gab (Urk. 61 Rz 45 mit Hinweisen auf Urk. 34/3 S. 16 f.; vgl. dazu auch die Beschwerdeantwort, Urk. 74 Rz 28): "I wanted there to be a clear break between the award where which couldn't be challenged on the basis that I knew or if it was compromised in any way and what- ever additional activity remained just decided this interest calculation. So I thought that in order to make that separation clear even though it wasn't required I ought to resign and allow the parties to continue. I have to tell you that my co-arbitrators did- n't think it was necessary and the ICC didn't think it was necessary but I thought was in the best interests of the award parties to do so." Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass G._____ damit "die offenkun- dige Gefahr des Anscheins der Voreingenommenheit klar erkannt und … auch - 18 - anerkannt" habe (Urk. 61 Rz 45). Die Beschwerdegegnerin bestreitet das (Urk. 74 Rz 28). Aus den Aussagen G._____s ergibt sich immerhin recht klar, dass ihm bei der Sache nicht wohl war, denn in seinen Aussagen manifestieren sich gewisse Bedenken. Im Interesse der Parteien, das G._____ mit seiner Aussage ins Feld führt, läge jedenfalls der Rücktritt eines unbefangenen Schiedsrichters kaum. Dennoch ist der erwähnte Passus im Protokoll des New Yorker Gerichts ohne entscheidende Bedeutung, weil hier angesichts der mit der Beschwerde vorgetra- genen Rügen einzig zu prüfen ist, ob G._____s Unabhängigkeit wegen Interes- senkonflikten in Frage gestellt ist. Das sind aber objektive Gesichtspunkte, die von der inneren Haltung des Richters – und dazu gehören gegebenenfalls auch seine Bedenken – den Parteien gegenüber nicht beeinflusst werden, denn die in- nere Haltung des Schiedsrichters steht angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsgründe nicht zur Debatte. 5.2. Die Beziehung zwischen "H._____" und K._____ Corporation 5.2.1. Mit der Beschwerde wird zunächst die Mandatsbeziehung von "H._____" zu "K._____" thematisiert (Urk. 61 Rz 12 ff.). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die K._____ Corporation ("K._____") Ende 2011 eine Beteiligung von 15,9% an der D._____ SA erworben habe, was am 3. Oktober 2011 bekannt geworden sei. Der 3. Oktober 2011 sei auch der Tag gewesen, an dem das Schiedsgericht die Schiedssprüche an das ICC versandt habe. In den neun Jah- ren vor 2012 sei "K._____" ca. einmal pro Jahr von "H._____" beraten worden. "H._____" sei aber nicht die "Hauptkanzlei" von "K._____" gewesen. Bezüglich der Beteiligung an der D._____ SA sei "K._____" denn auch nicht von "H._____", sondern von der Kanzlei L._____ vertreten worden, während die D._____ SA von der Kanzlei M._____ vertreten worden sei. In diesem Zusammenhang habe "H._____" zwar ein Mandat gehabt, aber nicht von "K._____", sondern "H._____" habe das US-Department of Energy beraten. Das DoE habe nämlich über die ge- plante Änderung der Aktionärsstruktur informiert werden müssen (Urk. 62 S. 14 f.). 5.2.2. Der Beschwerdeführer hält der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei- ne eigene gegenüber: So stellt er sich auf den Standpunkt, dass zwischen der - 19 - Beschwerdegegnerin und "H._____" kommerzielle und finanzielle Beziehungen bestünden, "deren Ausmass sich ohne weitere Auskunft der K._____ nur erah- nen" lasse. Daher sei N._____, welche bei "K._____" als CCO und General Counsel tätig sei, als Zeugin zu vernehmen. Der Beschwerdeführer unterstellt so- dann, "K._____" sei eine Dauermandantin von "H._____" gewesen (Urk. 61 Rz 19 f.). Damit setzt der Beschwerdeführer den tatsächlichen Feststellungen der Vor– rinstanz seine eigene appellatorische Sichtweise gegenüber. Er unterlässt es dar- zutun, inwiefern die Vorinstanz bei den von ihr getroffenen Feststellungen im Sin- ne von Art. 320 lit. b ZPO in Willkür verfallen sein soll. Im Übrigen dient das Be- weisverfahren nicht dazu, Tatsachen zu ermitteln, die vor Aktenschluss als Be- hauptungen in das Verfahren hätten eingeführt werden müssen. Damit ist einzig von den Feststellungen der Vorinstanz auszugehen: Zur Beteiligung von "K._____" an der D._____ SA kam es erst ganz am Schluss des Schiedsverfah- rens. In diesem Zusammenhang war allerdings "K._____" keine Mandantin von "H._____". Zwar kam es vor der hier interessierenden Transaktion ab 2003 zu vereinzelten Mandaten. "H._____" war aber nie die "Hauptkanzlei" von "K._____". Eine entscheidende Interessenkollision ist aus diesen Umständen jedenfalls nicht zu erkennen. Es rechtfertigt sich jedenfalls nicht, den Schiedssprüchen in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf den schweizerischen verfahrensrechtlichen ordre public die Vollstreckung in der Schweiz zu verweigern. "H._____" beriet das DoE und nicht eine mit der D._____-Gruppe verbundene Gesellschaft in einer Sache, die keinen Bezug zum Streitgegenstand hat. Das konnte die Interessen des Beschwerdeführers von vornherein nicht tangieren. Und die Beschwerdegeg- nerin, die in diesem Zusammenhang allein ein schutzwürdiges Interesse hätte geltend machen können, hat sich darüber nicht beklagt. 5.3. Die Beziehung zwischen "H._____" und "O._____ S.E." 5.3.1. Als nächstes wird mit der Beschwerde die Beziehung zwischen "H._____" und "O._____" thematisiert (Urk. 61 Rz 21 ff.). Vor Vorinstanz trug der Beschwer- deführer vor, dass "H._____" die Gesellschaft "O._____ SE" (im Folgenden: "O._____") vertreten habe, als diese im Jahre 2011 im Rahmen einer 2-Mia.- Akquisition die D._____-Tochtergesellschaft "P._____ SA" erworben habe - 20 - (Urk. 62 S. 7). Dazu stellte die Vorinstanz fest, dass in diesem Zusammenhang nie eine Klientenbeziehung zwischen "H._____" und einer D._____-Gesellschaft bestanden habe. "H._____" habe nämlich beim Kauf der "P._____ SA" nicht etwa die D._____-Gruppe beraten, sondern vielmehr die Gegenseite, d.h. "O._____". Diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz werden vor Obergericht nicht angefochten; es ist von ihnen auszugehen. 5.3.2. In rechtlicher Hinsicht weist der Beschwerdeführer namentlich auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach ein als Richter amtierender Anwalt nicht nur dann als befangen erscheint, wenn er in einem anderen Verfahren eine der Prozessparteien vertritt oder kurz vorher vertreten hat, sondern auch dann, wenn im anderen Verfahren ein solches Vertretungsverhältnis zur Gegenpartei einer der Prozessparteien besteht bzw. bestanden hat (BGE 139 III 433 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Anvisiert sind damit Fälle, in denen ein Schiedsrichter von einer Verfahrenspartei abgelehnt wurde, weil der Richter oder Schiedsrichter in einem andern Rechtsstreit, an dem die betreffende Verfahrenspartei beteiligt ist, ihre Gegenpartei vertritt oder vertreten hat (so in BGE 138 I 406, 135 I 14). Das ist deshalb bedenklich, weil der Anwalt der Gegenpartei aus der Sicht vieler Parteien ebenso als Gegner gilt wie die Gegenpartei selbst (BGE 139 III 120 E. 3.2.2, 138 I 406 E. 5.3,135 I 14 E. 4.3). Ein solcher Umstand lag indessen aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht vor, sondern bestenfalls aus jener der Beschwerdegegnerin, weshalb der Beschwer- deführer mangels Rechtsschutzinteresses aus diesem Umstand auch nichts für sich ableiten kann. Das Mandat von "H._____" war gegen eine mit der D._____- Gruppe verbundene Gesellschaft gerichtet, die keinen Bezug zum Streitgegen- stand hat. Gegen den Beschwerdeführer gerichtet war dieses Mandat jedenfalls nicht.
  16. Punitive Damages 6.1. Weiter thematisiert der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde sog. "pu- nitive damages". Dabei stellt er sich auf den Standpunkt, dass die mit den Schiedssprüchen zugesprochene Schadenersatzsumme "weit über eine Kom- - 21 - pensationsfunktion" hinausgehe und daher "pönalen Charakter" habe. Die Schiedssprüche sollen daher nicht nur das brasilianische Recht verletzen, son- dern auch den schweizerischen ordre public, weshalb ihnen im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ auch aus diesem Grunde die Anerkennung und Vollstreckbarkeit in der Schweiz zu versagen sei (Urk. 62 Rz 47 ff., insbesondere Rz 54). In diesem Zusammenhang wird mit der Beschwerde allerdings einzig auf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Zahlung von USD 100'000'000.00 Bezug ge- nommen (vgl. Urk. 61 Rz 50). Das geschah mit dem Schiedsspruch Nr. 16513 gemäss Urk. 4/13 bzw. Urk. 44/2. Unangefochten bleibt in diesem Punkte der an- gefochtene Entscheid, soweit er sich auf den Schiedsspruch 16176 gemäss Urk. 4/12 bzw. 44/1 bezieht. 6.2. Ausländischen Urteilen, mit denen sog. "punitive damages" zugesprochen werden, ist gestützt auf den schweizerischen ordre public die Vollstreckung in der Schweiz nur zu versagen, wenn die pönale Komponente der Leistungspflicht klar überwiegt und nicht schon dann, wenn der Geschädigte über den entstandenen Schaden hinaus einen Gewinn erzielt (HÜPPI, Konkursanfechtungen im schweize- rischen Hilfskonkurs, Diss. Zürich 2018, Rz 346). In einem gewissen Umfange sind Zahlungen mit pönalem Charakter aber hinzunehmen. Erinnert sei daran, dass auch Art. 336a OR (Strafzahlung bei missbräuchlicher Kündigung des Ar- beitsvertrages) in einem gewissen Umfange punitive damages vorsieht (KREN KOSTKIEWICZ, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2.A., Bern 2018, Rz 985). Ähnliches gilt auch für die Konventionalstrafe. 6.3. In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil fest, dass sich aus dem Schiedsgerichtsurteil nicht ergebe, dass sich der Scha- den auf USD 18 Mio. belaufen habe. Aus dem Schiedsgerichtsurteil ergebe sich statt dessen, dass die Beklagten, und damit auch der Beschwerdeführer, vor Schiedsgericht diese These vertreten hätten. Der Beschwerdeführer habe vor Vorinstanz indessen nicht dargetan, weshalb die Zusprechung eines Schadener- satzes von USD 100 Mio. dem schweizerischen ordre public widersprechen sollte. Im Umstand allein, dass der zugesprochene Schadenersatz ein Drittel des Kauf- preises ausmache, könne kein Verstoss gegen die schweizerische Werteordnung - 22 - gesehen werden (Urk. 42 S. 16-18 mit Hinweis auf den Schiedsspruch, Urk. 4/14 bzw. 44/2 S. 46 FN 26). 6.4. Vor Obergericht moniert der Beschwerdeführer erneut den "horrenden Be- trag von mehr als USD 100'000'000" und meint, dass dieser in keinem Verhältnis zum vereinbarten Kaufpreis stehe, denn der zugesprochene Schadenersatz be- laufe sich "auf mehr als einen Drittel des Kaufpreises" (Urk. 62 Rz 50). Damit setzt sich der Beschwerdeführer mit der richtigen Argumentation der Vorinstanz nicht auseinander, wonach sich aus dem blossen Umstand, dass der Schadener- satz ein ganzes Drittel des Kaufpreises übersteigt, keine Verletzung des schwei- zerischen ordre public ergebe. Ebenso wenig lässt sich das mit dem weiteren Ar- gument der Beschwerde nachweisen, das Schiedsgericht habe den Schadener- satz "künstlich auf einen runden Betrag von USD 100'000'000 festgelegt" (Urk. 62 Rz 50). Die Zusprechung runder Schadenersatzsummen hat mit der Verletzung des ordre public nichts zu tun. Runde Summen können durchaus auch in Anwen- dung schweizerischen Rechts zugesprochen werden, z.B. gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR. Und auch soweit der Kläger im Übrigen die Schadensberechnung durch das Schiedsgericht moniert, ist ihm entgegenzuhalten, dass dadurch der schweizerische ordre public von vornherein nicht verletzt sein kann.
  17. Die Frage der Anwendung brasilianischen Rechts 7.1. Fest steht, dass die Streitsache gemäss der Schiedsvereinbarung nach brasilianischem Recht zu entscheiden war (vgl. oben E. 1.3.). Der Beschwerde- führer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, dass sich das Schiedsgericht nicht an diese Vorgabe der Parteien gehalten habe, weshalb den Schiedssprü- chen gemäss Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ die Anerkennung und Vollstreckung zu ver- sagen sei (Urk. 61 Rz 10 und 55 ff.). Gemäss dieser Bestimmung kann die Aner- kennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn "das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien … nicht entsprochen hat". Mit Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ werden – entsprechend dem Wortlaut – aus- schliesslich Verfahrensfehler (das "schiedsrichterliche Verfahren") anvisiert, wobei nach überwiegender Lehrmeinung nur schwerwiegende Verfahrensfehler von die- ser Norm erfasst werden sollen (GÖKSU, Schiedsgerichtsbarkeit, 2014, Rz 2422 - - 23 - 2424; BSK IPRG-PATOCCHI/JERMINI, Art. 194 N 131; STACHER, Einführung in die internationale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweiz, 2015, S. 262). Gemeint sind die von den Parteien gewählten Verfahrensmodalitäten (WALTER/DOMEJ, Interna- tionales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5.A., S. 614 f.). Nicht unter Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ fällt die Verletzung des materiellen Rechts. Und ebenso wenig gehören zu dem gemäss Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ überprüfbaren Verfahrensrecht eine gel- tend gemachte Verletzung des Kollisionsrechts oder eine geltend gemachte An- wendung des falschen Sachrechts (GÖKSU, a.a.O., Rz 2427; BSK IPRG- PATOCCHI/JERMINI, Art. 194 N 131). 7.2. Schon vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ geltend, das Schiedsgericht habe entgegen der Partei- vereinbarung nicht das von den Parteien vereinbarte materielle brasilianische Recht angewendet (vgl. Urk. 62S. 18). Unter Hinweis auf die Entscheide des Schiedsgerichts und der "US-Rechtsmittelinstanz" hält die Vorinstanz fest, dass das Schiedsgericht durchaus brasilianisches Recht angewendet habe. Die Scha- denersatzzahlung von USD 100 Mio. sei sodann gestützt auf Art. 944 des brasili- anischen Zivilgesetzbuches festgesetzt worden (Urk. 62 S. 18 f.). 7.3. Mit seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer daran fest, dass den Schiedssprüchen gestützt auf Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ die Vollstreckung zu versa- gen sei (Urk. 61 Rz 55 ff.). Das ist schon deshalb verfehlt, weil diese Bestimmung nach dem Gesagten nur Verletzungen des Verfahrensrechts und nicht solche des materiellen Rechts erfasst. Dazu kommt, dass sich die Beschwerde mit der Ar- gumentation der Vorinstanz nicht auseinandersetzt. Die Feststellung der Vorin- stanz, wonach das Schiedsgericht den Schadenersatz gestützt auf das brasiliani- sche Recht, insbesondere das brasilianische Zivilgesetzbuch, festgesetzt habe, lässt die Beschwerde stehen. Geradezu abwegig ist die Haltung des Beschwerde- führers, dass die fehlerhafte Anwendung des brasilianischen Rechts durch das Schiedsgericht eine Versagungsgrund im Sinne des NYÜ sei (Urk. 61 Rz 56 f.). Wäre das richtig, dann wäre das Vollstreckungsgericht faktisch die Appellations- instanz gegenüber international tätigen Schiedsgerichten. - 24 -
  18. Zusammenfassung; Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Keiner der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründe erweist sich damit als begründet. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.2. Der Streitwert dieses Beschwerdeverfahrens ist zu bestimmen anhand des Kurses der Fremdwährungen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides, d.h. am 20. November 2017. Es ergibt sich dabei Folgendes: USD BRL Kurs Fr. Schiedsspruch 16176 USD 9'437'865.73 0.98885 Fr. 9'332'633.53 Schiedsspruch 16176 BRL 3'562'227.32 0.30338 Fr. 1'080'708.52 Schiedsspruch 16513 USD 100'000'000.00 0.98885 Fr. 98'885'000.00 Schiedsspruch 16513 BRL 14'415'312.10 0.30338 Fr. 4'373'317.38 Total Fr. 113'671'659.44 8.3. Da der Beschwerdeführer unterliegt, wird er für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 113'671'659.44 ergäbe sich unter Berücksichtigung der Reduktion für das summarische Verfahren eine tarifarische Entscheidgebühr von Fr. 319'554.00. Zur Wahrung des Äquivalenzprinzipes ist die Gebühr auf Fr. 55'000.00 anzuset- zen; Fr. 2'000.00 davon entfallen auf die Spruchgebühr gemäss Art. 48 und 61 GebV SchKG für das Rechtsöffnungsverfahren. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Die Parteientschä- digung für das Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung der Mehrwert- steuer auf Fr. 60'000.00 anzusetzen. Es wird erkannt:
  19. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 55'000.00 (Fr. 53'000.00 Entscheidgebühr für Anerkennung und Vollstreckbarerklärung; Fr. 2'000.00 Spruchgebühr gemäss GebV SchKG) festgesetzt. - 25 -
  21. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  22. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 60'000.00 zu bezah- len.
  23. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  24. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 113'671'659.44. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 31. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. A. Gerber - 26 - versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV170015-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. A. Gerber Urteil vom 5. November 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen B._____ Holding AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend Vollstreckbarerklärung und Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. November 2017 (EZ150015-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 503'411'000.00. Sie hat ihren Sitz in C._____ und bezweckt das "Halten von Beteiligungen an Gesellschaften in der Schweiz und im Ausland". Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der spanischen D._____-Gruppe, welche von der D._____ SA, einer spanischen Aktiengesell- schaft, kontrolliert wird. Die D._____-Gruppe besteht aus Gesellschaften, die in den Bereichen Solarenergie, Bio-Energie, Umweltdienstleistungen, Informations- technologie und Projektmanagement spezialisiert sind. Die Beschwerdegegnerin hält als Holdingunternehmen Beteiligungen an Gesellschaften der D._____- Gruppe, welche im Bereich der Entwicklung von Biokraftstoffen und Ethanol in Nord- und Südamerika tätig sind (Urk. 62 S. 3; Urk. 80). 1.2. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Brasilien. Er war Alleinaktionär der Unternehmensgruppe E._____ Companies, bevor diese im Rahmen eines Aktienkaufvertrages vom 4. August 2007 ("Contrato de compra e vendita de quotas" bzw. "Share Purchase Agree- ment" = SPA; Urk. 4/11; teilweise Übersetzung: Urk. 4/12) an die Gesuchstellerin übertragen wurde (Urk. 62 S. 3). Der Kaufpreis betrug USD 327'416'756.00 (Urk. 4/11 S. 19). 1.3. Ziff. 12.9 des Kaufvertrages sah für die Beilegung von mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Streitigkeiten ein Schiedsgericht vor, dessen "Entschei- dung alleingültig und abschliessend" (Urk. 4/12 S. 54 = deutsche Übersetzung des auf Portugiesisch abgefassten Vertrags) ist. Das Schiedsgerichtsverfahren ist gegebenenfalls nach den Regeln der International Chamber of Commerce in Pa- ris (ICC) einzuleiten und durchzuführen. Gemäss der Parteivereinbarung soll das Schiedsgericht seinen Sitz in New York haben und seine Entscheidung "in Über- einstimmung mit den Gesetzen des materiellen Rechts Brasiliens" fällen, wobei "das eventuelle Prinzip des Kollisionsrechts … unberücksichtigt" bleiben soll (Urk. 4/12 Ziff. 12.9.1). Jede Partei hat sodann das Recht, einen Schiedsrichter zu

- 3 - bestimmen, worauf der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden Partei- schiedsrichtern zu bestimmen ist. Wenn dies nicht möglich sein sollte, sollten die Schiedsrichter nach den Regeln der ICC bestimmt werden (Urk. 4/12 Ziff. 12.9.2 und 12.9.3). 1.4. Im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kaufvertrages entstanden zwi- schen den Parteien Differenzen und die Gesuchsgegnerin leitete bei der ICC in Paris zwei Schiedsgerichtsverfahren ein, die am 21. November 2011 unter den ICC-Verfahrensnummern 16176 und 16513 zu zwei Schiedssprüchen ("Final Awards") führten (Urk. 4/12 und Urk. 4/13 bzw. Urk. 44/1 und Urk. 44/2). In den beiden Schiedsgerichtsverfahren traten die Beschwerdegegnerin als Klägerin ("claimant") und der Gesuchsgegner sowie die "F._____ Ltda." (im Folgenden "F._____"), eine brasilianische Aktiengesellschaft, als Beklagte ("respondents") auf. Die Rolle der F._____ wird in den Schiedssprüchen wie folgt umschrieben (Urk. 4/13 bzw. 44/1 bzw. Urk. 44/14 bzw. 44/2, je Rz 3.4.): "F._____ Ltda. ('F._____') is a Brazilian limited liability company. F._____ executed the SPA as a guarantor of the Seller's obligations undertaken in relation to the SPA." Die zusammenfassende Dispositiv-Bestimmung Rz 312 des Schiedsspru- ches im Verfahren 16176 lautet wie folgt: "In summary Respondents [= Beschwerdeführer und F._____] shall pay Claimant [= Beschwerdegegnerin] a total of (a) US$ 9,437,865.73, plus interest at the rate of 9% per year from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until the date of payment; (b) R$ 3,562,227.32, adjusted for inflation by applying the Brazilian General Price Index - Market - IGP-M, plus interest at the rate under Brazilian law of 1 % per month from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until payment; plus (c) US$ 1,380,713 as costs of the arbitration." Demgegenüber lautet die zusammenfassende Dispositiv-Bestimmung Rz 630 des Schiedsspruches im Verfahren 16513 wie folgt: "In summary Respondents [= Beschwerdeführer und F._____] shall pay Claimant [= Beschwerdegegnerin] a total of (a) US$ 100,000,000, plus interest at the rate of 9% per year from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until the date of payment; (b) R$ 14,415,312.10, adjusted for inflation by applying the Brazilian General Price Index - Market - IGP-M, plus interest at the rate of 1 % per month from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until the date of payment; plus (c) US$ 2,636,426 as costs of the arbitration."

- 4 - Mit "US$" ist die US-amerikanische Währung USD und mit "R$" die brasilia- nische Währung BRL gemeint. 1.5. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts, G._____, ist Partner der New Yorker Anwaltskanzlei "H._____" (im Folgenden: "H._____"). Diese Kanzlei hat 134 Partner und beschäftigt über 600 Anwälte. In den Jahren 2010 und 2011 lag der Umsatz bei USD 657 Mio. bzw. USD 675.5 Mio. Der erwirtschaftete Gewinn belief sich pro Partner auf USD 2.06 Mio. (2010) bzw. USD 2.08 Mio. (2011) (vgl. Urk. 62 S. 6). Nachdem die beiden Schiedssprüche eröffnet worden waren, beanstandete der Gesuchsgegner bei der ICC in Paris die Unabhängigkeit des Vorsitzenden G._____, indem er geltend machte, dass wegen Tätigkeiten der Anwaltskanzlei "H._____" für Gesellschaften des D._____-Konzerns G._____ nicht als Schieds- richter hätte handeln dürfen. In diesem Zusammenhang kam es jedenfalls zwi- schen dem 27. Dezember 2011 und Mitte Januar 2012 zu Korrespondenzen zwi- schen den Parteien und dem Sekretariat der ICC (Urk. 4/18 und 4/19, je Rz 14). Am 26. Januar 2012 erklärte G._____ seinen Rücktritt als Schiedsrichter, was von der ICC am 23. Februar 2012 akzeptiert wurde (Urk. 4/18 und 4/19, je Rz 15). Auf Antrag der beiden Parteischiedsrichter bestätigte das Sekretariat des ICC am

29. März 2012 I._____ als neuen Vorsitzenden des Schiedsgerichts (Urk. 4/18 und 4/19, je Rz 16). 1.6. Am 5. April 2012 unterbreiteten der Beschwerdeführer und die F._____ dem Schiedsgericht in Bezug auf die beiden am 21. November 2011 ergangenen Schiedssprüche eine sog. "Reversal Request", d.h. eine "Request of Revision, or in alternative, Supplemental Award" (Urk. 4/18 und 4/19, je Rz 18). Mit Entschei- den vom 29. Oktober 2012 wies das Schiedsgericht unter dem Präsidium des neuen Vorsitzenden sämtliche Begehren unter Kostenfolgen ab (Urk. 4/18-19). 1.7. Der Beschwerdeführer und die F._____ fochten die beiden Schiedssprüche vom 21. November 2011 auch bei den für New York zuständigen staatlichen Ge- richten im Rahmen eines sog. "vacatur-Verfahrens" an. Mit Entscheid vom 9. Ja- nuar 2013 wies das Bezirksgericht New York Süd ("United States District Court,

- 5 - Southern District of New York") die Anträge auf Annullierung der Schiedssprüche ab (Urk. 4/20, Anhang A; Urk. 34/11). Dieses Urteil wurde am 7. Januar 2014 vom United States Court of Appeals for the Second Circuit bestätigt (Urk. 4/20, Anhang C). Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Verfassungsbeschwerde trat der Supreme Court of the United States am 30. Juni 2014 nicht ein (Urk. 4/20 Anhang D). 1.8. Die Beschwerdegegnerin verlangte in der Folge für die beiden Schieds- sprüche das Exequatur für Brasilien. Am 19. April 2017 verweigerte die Corte Es- pecial des Superior Tribunal de Justiça von Brasilien den beiden Schiedssprü- chen das Exequatur für Brasilien (Urk. 53/1 und 53/2). 1.9. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin erliess der Arrestrichter des Bezirks- gerichts Zürich mit Urteil vom 9. Januar 2013 gestützt auf die beiden ICC- Schiedssprüche vom 21. November 2011 einen Arrestbefehl (Urk. 4/3; Arrestbe- fehl Nr. …) über insgesamt Fr. 113'366'720.00, d.h. über die folgenden Beträge (teilweise mit Zinsen): Betrag in Fr. entsprechend entsprechend Fr. 8'752'490.00 USD 9'437'865.73 Fr. 1'615'070.00 BRL 3'562'227.32 Fr. 1'280'450.00 USD 1'380'713.00 Fr. 92'738'000.00 USD 100'000'000.00 Fr. 6'535'740.00 BRL 14'415'312.10 Fr. 2'444'970.00 USD 2'636'423.00 Als Arrestgegenstand wurde im Arrestbefehl aufgeführt: "das auf den Namen des Schuldners geführte Escrow-Konto No. 1 bei der J._____ AG, … [Adresse]" Am 11. Januar 2013 wurde der Arrest im Sinne des Arrestbefehls gemäss Arresturkunde im Arrest Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 16. Januar 2013 vollzogen (Urk. 4/3 Anhang). 1.10. Mit Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 16. Januar 2013 liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zwecks Prosequie- rung des Arrests gestützt auf die beiden Schiedssprüche vom 21. November 2011

- 6 - für den Betrag von Fr. 13'800'000.00 (entsprechend USD 15'000'000.00 zum Kurs von Fr. 0.92) nebst Zins zu 9% seit dem 26. September 2007 betreiben (Urk. 4/8). Weil die Zustellung des Zahlungsbefehls auf dem Rechtshilfeweg scheiterte, er- folgte am tt.mm.2014 die Publikation des Zahlungsbefehls im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Urk. 4/6). Am 16. Februar 2015 bescheinigte das Betreibungs- amt Zürich 1 der Beschwerdegegnerin auf dem für sie bestimmten Exemplar des Zahlungsbefehls, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Rechtsvorschlag erho- ben hat (Urk. 4/8, Rückseite).

2. Prozessverlauf 2.1. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz, d.h. beim Vollstreckungsgericht bzw. beim Rechtsöffnungsgericht gemäss § 24 lit. b und e GOG, das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "(1) Es sei der Schiedsspruch ('Final Award') vom 21. November 2011 des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskam- mer ('International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce') mit der Geschäftsnummer ('Case No.') 16176/JRF/CA so- wie der Schiedsspruch ('Final Award') vom 21. November 2011 des In- ternationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer ('International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce') mit der Geschäftsnummer ('Case No.') 16513/JRF/CA zu anerkennen und für das Gebiet der Schweiz für vollstreckbar zu erklä- ren. (2) Es sei in der Arrestbetreibung Nr. … (Arrest-Nr. …, Arrestbefehl vom

9. Januar 2013) des Stadtamman- und Betreibungsamts Zürich 1, Zah- lungsbefehl vom 16. Januar 2013, für CHF 13'800'000.00 (entspre- chend USD 15'000'000.00 zum Umrechnungskurs von CHF 0.92) zu- züglich Zins zu 9% seit 26. September 2007 sowie für die Kosten des Arrestverfahrens, die Betreibungskosten und die Kosten dieses Verfah- rens der Rechtsvorschlag aufzuheben und definitive Rechtsöffnung zu erteilen. (3) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulas- ten des Arrestschuldners." Mit seiner Gesuchsantwort vom 2. Juni 2017 verlangte der Beschwerdefüh- rer die Abweisung dieser Begehren (Urk. 32). Im Übrigen sei bezüglich des Ver- laufs des erstinstanzlichen Verfahrens auf den angefochtenen Entscheid verwie- sen (Urk. 62 S. 2 f.).

- 7 - 2.2. Durch Urteil vom 20. November 2017, berichtigt mit Verfügung vom

18. Dezember 2017, entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 62 S. 21 f. und Urk. 58):

1. Der Schiedsspruch ("Final Award") vom 21. November 2011 des Internationa- len Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer ("International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce") mit der Ge- schäftsnummer ("Case No.") 16176/JRF/CA sowie der Schiedsspruch ("Final Award") vom 21. November 2011 des Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer ("International Court of Arbitration of the In- ternational Chamber of Commerce") mit der Geschäftsnummer ("Case No.") 16513/JRF/CA werden anerkannt und für das Gebiet der Schweiz für voll- streckbar erklärt.

2. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Arrestbetreibung Nr. … (Arrest-Nr. …, Arrestbefehl vom 9. Januar 2013), Be- treibungsamtes Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2013, für Fr. 13'800'000.– nebst Zins zu 9 % seit 26. September 2007.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 55'000.– (Fr. 53'000.– Anerken- nung/Vollstreckbarerklärung, Fr. 2'000.– Rechtsöffnung).

4. Die Kosten werden von der Gesuchstellerin bezogen und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 75'000.– verrechnet, sind ihr aber vom Ge- suchsgegner zu ersetzen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessent- schädigung von Fr. 60'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. [Mitteilungen].

7. [Rechtsmittelbelehrung]. 2.3. Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 13. Dezember 2017 zugestellt (Urk. 56a und 56b), die Berichtigungsverfügung dazu am 19. Dezember 2017 (Urk. 59a und 59b). Durch Eingabe vom 27. Dezember 2017 erhob der Be- schwerdeführer gegen das vorinstanzliche Urteil rechtzeitig Beschwerde und stell- te dabei die folgenden Anträge (Urk. 61 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. November 2017 (Geschäfts-Nr. EZ150015-LU) aufzuheben.

2. Das Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ICC A- wards No. 16176/JRF/CA und des ICC Awards No. 16513/JRF/CA, bei- de vom 21. November 2011, sei abzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge.

3. Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 sei abzuweisen.

4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

- 8 -

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwer- degegnerin." Nachdem der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 55'000.00 geleistet hatte (Urk. 70), beantwortete die Beschwerdegegnerin die Beschwerde mit Eingabe vom 5. März 2018 (Urk. 74). Sie stellte die folgenden Anträge: "(1) Die Beschwerde sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 20. November 2017 in der mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 berichtigten Form (Geschäfts-Nr. EZ150015-LU) sei zu bestäti- gen. (2) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zulas- ten des Beschwerdeführers." Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

13. März 2018 zugestellt (Urk. 79).

3. Prozessuales 3.1. Anfechtungsobjekt ist der vorinstanzliche Entscheid vom 20. November 2017 in der mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 berichtigten Form. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und das Rechtsöffnungsbegehren wurden von der Be- schwerdegegnerin der Vorinstanz in gemäss Art. 90 ZPO zulässiger objektiver Klagenhäufung unterbreitet. Über beide Begehren wurde von der Vorinstanz durch das gleiche Urteil entschieden. Sie tat das einerseits als Vollstreckungsge- richt im Sinne von Art. 335 Abs. 3 ZPO (Dispositiv-Ziff. 1) und andererseits als Rechtsöffnungsgericht im Sinne von Art. 251 lit. a ZPO (Dispositiv-Ziff. 2). Gegen beide Entscheide ist ungeachtet des Streitwertes einzig das Rechtsmittel der Be- schwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. a und lit. b Ziff. 3 ZPO). Die innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereichte Be- schwerde ist daher zulässig. Die Beschwerde hemmt weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids (Art. 325 Abs. 1 ZPO). 3.2. Die Beschwerdegegnerin verlangt mit ihrer Beschwerdeantwort, dass der angefochtene Entscheid "zu bestätigen" sei. Anders als im Berufungsverfahren (vgl. dort Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO) ist das im Beschwerdeverfahren nicht mög- lich. Erachtet die Beschwerdeinstanz die Beschwerde für unbegründet, so weist sie sie ab (Art. 327 Abs. 3 ZPO e contrario), womit es beim angefochtenen Ent-

- 9 - scheid bleibt. Er wird in einem solchen Falle anders als im Berufungsverfahren nicht durch den Entscheid der Rechtsmittelinstanz ersetzt. 3.3. Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 – längst nach Ablauf der Beschwerdefrist

– reichte der Beschwerdeführer den "SIAC Award No. 077 of 2017 vom 29. Juni 2017" ein (Urk. 71). Es ist dies ein Urteil eines Schiedsgerichts mit Sitz in Singa- pur. Dort soll das Verhalten des Vorsitzenden des Schiedsgerichts der Parteien, G._____, in einer anderen Angelegenheit als "fraud on the Tribunal" qualifiziert worden sein. Der Beschwerdeführer übersieht nicht, dass im Beschwerdeverfah- ren das absolute Novenverbot von Art. 336 Abs. 1 ZPO gilt, meint aber, es liege ein Ausnahmefall im Sinne von BGE 139 III 466 vor, weil die Vorinstanz den Aus- sagen G._____s zu Unrecht uneingeschränkte Überzeugungskraft zugewiesen habe. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist verfehlt. Wie die Lektüre des vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheids sofort zeigt, war dort ein absolut anderer Sachverhalt zu beurteilen, indem erst der angefoch- tene Entscheid Anlass gab, eine Ausstandsbegehren zu stellen. Demgegenüber standen im vorliegenden Fall das Verhalten des vorsitzenden Schiedsrichters und seine Verstrickung in die Geschäfte seiner Kanzlei von Beginn an im Zentrum des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Noveneingabe des Beschwerdeführers ist daher unbeachtlich. 3.4. Die Vorinstanz beruft sich sinngemäss auf Art. 254 ZPO und stellt sich auf den Standpunkt, dass im summarischen Verfahren nur sofort "verfügbare Be- weismittel zulässig" seien. Es liege im gerichtlichen Ermessen, ob eine Zeugenbe- fragung durchzuführen sei (Urk. 62 S. 14). Das ist jedenfalls bezogen auf den vor- liegenden Fall so nicht richtig. 3.4.1. Ergeht ein Entscheid über ein selbständiges Exequaturbegehren, so kommt diesem Entscheid materielle Rechtskraft zu (BGE 138 III 174 E. 6.3; DROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 371 ff.; (BSK IPRG-PATOCCHI/JERMINI, Art. 194 N 134 f.; BSK ZPO-DROESE, Art. 339 N 31). Damit gehört das selbständige Exequaturver- fahren, das mit dem der Vorinstanz unterbreiteten Antrag Ziff. 1 der Gesuchstelle- rin bzw. Beschwerdegegnerin angestrebt wird, zu den sog. atypischen summari- schen Verfahren, bei denen der Verfahrenszweck im Sinne von Art. 254 Abs. 2

- 10 - lit. b ZPO die sonst im summarischen Verfahren geltende Beweismittelbeschrän- kung ausschliesst. Der summarische Charakter des Verfahrens erschöpft sich bei einem atypischen summarischen Verfahren vielmehr in der Raschheit und Flexibi- lität des Verfahrens (BGE 144 III 100 E. 6). 3.4.2. Anders verhält es sich bezüglich der mit dem Antrag 2 der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin angestrebten definitiven Rechtsöffnung. Hier ist ge- mäss Art. 81 Abs. 1 SchKG einzig der Urkundenbeweis zugelassen. Wer im Rechtsöffnungsverfahren den Urkundenbeweis nicht zu erbringen vermag, ist auf die Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG verwiesen. 3.5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Während der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung jeden Verstoss ge- gen das geschriebene und ungeschriebene Recht umfasst und die Beschwer- deinstanz diese Rüge mit freier Kognition überprüft, gilt für die Beschwerde hin- sichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition: Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei "offensichtlich unrichtig" – analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG – gleichbedeutend mit willkürlich im Sinn von Art. 9 BV ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 320 N. 3 ff.). Es gilt das Rügeprinzip (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., zu Art. 321 N. 15). Mit der Beschwerde ist daher nachzuweisen, dass die Sachver- haltsfeststellungen der Vorinstanz nicht nur falsch, sondern geradezu unhaltbar sind.

4. Anwendbarkeit des NYÜ 4.1. Das Schiedsgericht, dessen Schiedssprüche vollstreckt werden sollen, hat- te seinen Sitz in den USA. Für die Anerkennung und Vollstreckung dieser Schiedssprüche gilt daher das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ; SR 0.277.12; vgl. Art. 194 IPRG). Die Schweiz ist seit 1965 Vertragsstaat des NYÜ.

- 11 - 4.2. Gemäss Art. III NYÜ hat jeder Vertragsstaat ausländische Schiedssprüche nach seinem Verfahrensrecht als wirksam anzuerkennen und zur Vollstreckung zuzulassen. Im Anwendungsbereich des NYÜ bestimmt sich einzig nach Art. V NYÜ, ob einem ausländischen Schiedsspruch Anerkennung und Vollstreckung zu versagen ist (BGer 5A_942/2017 vom 7. September 2018 E. 6.3.4., zur Publikati- on bestimmt; BGE 135 III 136 E. 2.1). Wer sich auf die Versagungsgründe von Art. V NYÜ Ziff. 1 beruft, hat diese zu behaupten und zu beweisen (Art. V Ziff. 1 NYÜ, Ingress; BGE 135 III 136 E. 2.1). Die Versagungsgründe gemäss Art. V Ziff. 2 NYÜ sind demgegenüber von Amtes wegen zu beachten (vgl. GÖKSU, Schiedsgerichtsbarkeit, 2014, Rz 2397 ff.).

5. Zur Frage der Unabhängigkeit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts 5.1. Allgemeines 5.1.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend (vgl. Urk. 61 S. 6 ff.), dass G._____, der Vorsitzende des Schiedsgerichts, während seiner Amtszeit als Schiedsrichter nicht unabhängig und unparteilich gewesen sei, weil die Anwalts- kanzlei "H._____", deren Partner er ist, Mandate betreut habe, die eine zu grosse Nähe der erwähnten Kanzlei zum D._____-Konzern, dem die Beschwerdegegne- rin angehört, belegen. 5.1.2. Gemäss Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ kann einem Schiedsspruch die Anerken- nung und Vollstreckung versagt werden, wenn diese "der öffentlichen Ordnung dieses Landes" widerspricht. Das ist unter anderem der Fall bei der Verletzung des sog. verfahrensrechtlichen ordre public. Ein Verstoss gegen den verfahrens- rechtlichen ordre public liegt vor bei einer Verletzung fundamentaler und allge- mein anerkannter Verfahrensgrundsätze, deren Nichtbeachtung zum Rechtsemp- finden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Werteordnung schlechter- dings unvereinbar erscheint (BGE 136 III 345 E. 3.1 mit Hinweisen). Zum verfah- rensrechtlichen ordre public gehört namentlich auch die Unabhängigkeit und Un- parteilichkeit von Schiedsrichtern, die mit jener von staatlichen Richtern ver- gleichbar sein muss (BGE 142 III 521 E. 2.3.4 und E. 3.1.1; BSK IPRG-

- 12 - PATOCCHI/JERMINI, Art. 194 N 131). Dabei muss für einen Ausstand genügen, dass Umstände vorliegen, die den Anschein der Voreingenommenheit des Schiedsrichters nahelegen. Ausschlaggebend sind aber einzig objektive Tatsa- chen, nicht das subjektive Empfinden der Verfahrensparteien (BGE 142 III 521 E. 3.1.1). Allerdings geht die Kontrolle des staatlichen Richters bei der internatio- nalen Schiedsgerichtsbarkeit generell weniger weit als die Kontrolle von Binnen- schiedsgerichten oder auch jene von staatlichen Gerichten unterer Instanzen (BGE 142 III 521 E. 2.3.4, 141 III 444 E. 2.2.4.2.). Schiedssprüchen der internati- onalen Schiedsgerichtsbarkeit ist daher gestützt auf den schweizerischen verfah- rensrechtlichen ordre public nur mit einer gewissen Zurückhaltung gemäss Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ Anerkennung und Vollstreckbarkeit zu versagen. 5.1.3. Fest steht, dass die hier interessierenden Schiedssprüche die staatlichen Anfechtungsverfahren in den USA unbeschadet überstanden haben. Damit haben sie Bestand. Der Umstand, dass im staatlichen Anfechtungsverfahren nach Auf- fassung der US-amerikanischen Justiz die Befangenheit des Vorsitzenden G._____ verneint wurde (vgl. Urk. 62 S. 8 f.), ändert allerdings nichts daran, dass die Frage der Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public gemäss Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ im Hinblick auf eine Vollstreckung in der Schweiz einzig aus schweizerischer Sicht zu prüfen ist. In diesem Sinne ist die Argumentation in den US-amerikanischen Urteilen für dieses Verfahren irrelevant. In gleicher Weise ir- relevant für diese Überprüfung ist der Umstand, dass die brasilianische Justiz den Schiedssprüchen die Vollstreckung für das Gebiet Brasiliens versagt hat. 5.1.4. In BGE 142 III 521 E. 3.1.2 hat das Bundesgericht sodann darauf hingewie- sen, dass zur Beurteilung der Unabhängigkeit eines Schiedsrichters die von der International Bar Association (IBA) erlassenen Richtlinien zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (IBA Guidelines on Conflicts of Inte- rest in International Arbitration) vom 23. Oktober 20141 herangezogen werden können. Diese Richtlinien, die gleich Standesregeln zur Auslegung und Verdeutli- chung von Berufsregeln herangezogen werden können, bilden nach Auffassung 1 abrufbar unter: https://www.ibanet.org/Publications/publications_IBA_guides_and_free_materials.aspx

- 13 - des Bundesgerichts ein wertvolles Arbeitsinstrument, das von Belang ist im Hin- blick auf die Harmonisierung und Vereinheitlichung der bei der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit angewandten Standards. Das Bundesgericht weist in die- sem Zusammenhang auch auf die drei Listen der Richtlinien hin. Zu diesen Listen ist Folgendes zu sagen:

- Die "unverzichtbare" rote Liste: In den hier beschriebenen Situatio- nen sind die Zweifel an der Unabhängigkeit des Schiedsrichters nicht aus der Welt zu schaffen. Der Schiedsrichter darf unter keinen Umständen amten.

- Die "verzichtbare" rote Liste: In den hier beschriebenen Situationen bestehen schwerwiegende Zweifel an der Unabhängigkeit des Schiedsrichters. Der Schiedsrichter sollte nicht amten. Ganz aus- nahmsweise kann er es aber tun, wenn die Parteien in Kenntnis aller Umstände ihre ausdrückliche Zustimmung dazu geben.

- Die orange Liste: Es ist eine nicht abschliessende Aufzählung von Situationen, die Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters wecken. Die Umstände sind vom Schiedsrichter den Verfahrenspar- teien offen zu legen. Die Tätigkeit des Schiedsrichters gilt als akzep- tiert, wenn innert einer Frist von 30 Tagen kein Einwand seitens ei- ner Verfahrenspartei erfolgt.

- Die grüne Liste: Sie enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von bestimmten Situationen, in denen Interessenkonflikte zu vernei- nen sind. In BGE 142 III 521 hat das Bundesgericht seinen Entscheid unter anderem auf diese Listen als sog. "soft law" gestützt (so BERGER, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, Schiedsgerichtsbarkeit, ZBJV 154/2018, S. 395). 5.1.5. Wenn Anwälte grosser Kanzleien als Schiedsrichter amten, können Inte- ressenkonflikte leicht zum Anschein der Befangenheit führen. Der Beschwerde- führer weist denn auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hin, die es namentlich am Beispiel von Anwälten entwickelt hat, die an Handelsgerichten oder am Bundespatentgericht nebenamtlich richterliche Funktionen ausüben (Urk. 61 Rz 25). Gemäss dieser Rechtsprechung erscheint ein als Richter bzw. Schiedsrichter amtierender Anwalt nicht nur dann als befangen, wenn er in einem anderen Verfahren eine der Prozessparteien vertritt oder kurz vorher vertreten hat, sondern auch dann, wenn in anderen Verfahren ein solches Vertretungsver- hältnis zur Gegenpartei einer der Prozessparteien besteht bzw. bestanden hat

- 14 - (BGE 139 III 433 E. 2.1.4. und E. 2.1.5). Die Regeln für Interessenkollisionen gel- ten in gleicher Weise, wenn verschiedene in der gleichen Anwaltskanzlei wirken- de Anwälte tätig sind oder tätig geworden sind, denn eine Anwaltskanzlei ist wie ein einziger Anwalt zu behandeln. Nicht umsonst legen die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes vom 10. Juni 2005 in Art. 14 denn auch fest, dass bei Anwälten, die in einer Kanzleigemeinschaft zusammenarbeiten, "die Bestimmungen über die Vermeidung von Interessenkonflikten auf die Kanzleige- meinschaft und alle ihre Mitglieder anwendbar" sind. Ein Anwalt – sei er anwaltlich oder als Schiedsrichter tätig – wird daher nicht umhin kommen, vor Annahme ei- nes Mandates zu prüfen, ob eine Interessenkollision vorliegt (GEHRER, Manage- ment von Anwaltskanzleien, S. 782 f.). Das muss daher insbesondere auch bei einem als Schiedsrichter tätigen Anwalt vorausgesetzt werden. Gemäss BGE 139 III 433 E. 2.1.6 gilt das auch für Mandate, die eine mit den Verfahrensparteien verbundene Konzerngesellschaft betreffen, wobei allerdings ein "streng schemati- sches Vorgehen" nicht angezeigt ist. Besteht ein offenes Mandatsverhältnis zu ei- ner mit der Prozesspartei irgendwie verbundenen Konzerngesellschaft, führt dies noch nicht ohne weiteres zu einem Anschein der Befangenheit, der den Schieds- richter vom Richteramt ausschliesst. Ebenso wenig ist es bei objektiver Betrach- tung im Hinblick auf den massgebenden Gesichtspunkt des Anscheins der Befan- genheit angebracht, ungeachtet der Konzernwirklichkeit ausschliesslich auf die rechtliche Unabhängigkeit der Verfahrenspartei abzustellen. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände an. Entscheidend ist, ob das offene Mandatsverhält- nis zwischen dem nebenamtlichen Richter bzw. seiner Kanzlei und einer Kon- zerngesellschaft mit einer vergleichbaren Nähe zu der mit dieser verbundenen Verfahrenspartei einhergeht. In solchen Fällen ist der nebenamtlich tätige Richter gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid – jedenfalls im Lichte von Art. 48 ZPO – gehalten, seine besonderen Beziehungen zu einer mit einer Verfah- renspartei verbundenen juristischen Person "konsequent" offenzulegen. Eine sol- che Offenlegung entspricht in internationalen Verhältnissen dem Vorgehen ge- mäss der orangen Liste der IBA. Solche Abklärungen nebenamtlicher Richter im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte sind gemäss der Auffassung des Bun- desgerichts im beruflichen Alltag üblich. Davon ist auszugehen.

- 15 - 5.1.6. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich immerhin, dass der Vorsit- zende des Schiedsgerichts wenigstens versucht hat abzuklären, ob Interessen- konflikte zwischen den Verfahrensparteien und der Kanzlei "H._____", in der er tätig ist, bestehen. Indessen hat er die Angaben über die Verfahrensparteien in unzulänglicher Weise in das elektronische Interessenkonfliktsystem der Anwalts- kanzlei "H._____" eingegeben. So hat er sich darauf beschränkt, einfach die Fir- menbezeichnung der Beschwerdegegnerin einzugeben, was dazu führte, dass er vom System keine Hinweise auf Mandate von "H._____" erhielt, die einen Bezug zur D._____-Gruppe haben. Umgekehrt wurden auch andere Anwälte von "H._____" bei der Annahme von weiteren Mandaten nicht auf die beiden hängi- gen Schiedsgerichtsverfahren hingewiesen. Im Anfechtungsverfahren wurde das vom zuständigen US-amerikanischen Gericht als "offensichtlicher Fehler" be- zeichnet (Urk. 62 S. 8 f.). Das alles wird vor Obergericht nicht in Frage gestellt (Urk. 61 Rz 9, Urk. 74). Das Verhalten G._____s war mithin klarerweise unsorg- fältig. Seine Nachlässigkeit führt nämlich dazu, dass er dem, was im beruflichen Alltag üblich ist (vgl. oben E. 5.1.6.), nicht genügte. Allein daraus ergibt sich aber noch kein Anschein der Befangenheit. 5.1.7. In BGE 142 III 521 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in dem einem Schiedsrichter vorgeworfen wurde, seine Kanzlei ("l'étude de l'arbitre") ha- be während des Prozesses eine Gesellschaft beraten, die zur gleichen Unter- nehmensgruppe gehörte, wie eine seiner Verfahrensparteien (E. 3.2.1). Das Bun- desgericht weist sodann darauf hin, dass in internationalen Schiedsgerichtsver- fahren Anwaltskanzleien mit sehr vielen Partnern eine bedeutende Rolle spielten, was aber mit der Verpflichtung verbunden sei, abzuklären, ob Interessenkonflikte vorliegen (E. 3.3.1.1). In dem in BGE 142 III 521 beurteilten Fall kam das Bun- desgericht aber zum Schluss, dass die zu prüfenden Mandate mit einem Potential für Interessenkollisionen einem Verbund von verschiedenen unabhängigen An- waltskanzleien zuzurechnen seien. Die einzelnen Kanzleien des Verbundes seien namentlich auch finanziell unabhängig. Eine Honoraraufteilung finde nicht statt. Weder der Schiedsrichter noch seine Kanzlei hätten die Tochtergesellschaft einer Prozesspartei beraten oder im Sinne der Richtlinien bedeutende Geschäftsbezie- hungen unterhalten. Unter dem Gesichtspunkt von Interessenkollisionen sind die

- 16 - Anwälte von Kanzleien, die einem solchen Verbund angehören, nicht als Einheit zu beurteilen. Eine Interessenkollision schied daher aus. 5.1.8. Der vorliegende Fall ist allerdings anders gelagert. Es geht nicht um Man- date, die in einem Verbund verschiedener Anwaltskanzleien angefallen sind, son- dern um solche Mandate, die dazu geführt haben, dass während der Schiedsge- richtsverfahren Honorarzahlungen von 6,5 Mio. USD an " H._____ " geflossen sind. Nach Auffassung der Vorinstanz ergibt sich allein daraus kein Anschein der Befangenheit des vorsitzenden Schiedsrichters. Zwar seien diese Honorarzahlun- gen für "H._____" von "einigem wirtschaftlichen Interesse" gewesen, weil sie "knapp 1% des Honorarvolumens von "H._____" ausmachten (Urk. 62 S. 11 f.). Unproblematisch sind diese Zahlungen für die Vorinstanz namentlich darum, weil die "Honorarrechnungen laufend beglichen" worden seien "und die letzte Zahlung von D._____ vor Fällung der Schiedssprüche" erfolgt sei (Urk. 62 S.12 f.). Mit der Beschwerde wird dies zu Recht beanstandet (Urk. 61 Rz 29). Die erwähnten Ar- gumente der Vorinstanz, weshalb diese Zahlungen unbedenklich sein sollen, vermögen nicht zu überzeugen, geht es doch um ein nicht unbedeutendes Hono- rarvolumen, das die Kosten der beiden Schiedsverfahren, die für die Arbeit der drei Schiedsrichter auf US 1'380'713.00 bzw. auf USD 2'636'426.00 angesetzt wurden, jedenfalls deutlich übersteigt. Die Vorinstanz kommt allerdings zum weiteren Schluss, dass die der Kanzlei "H._____" zugekommenen Honorarzahlungen auf atypischen Honorarbeziehun- gen beruht hätten. Ein Mandatsverhältnis einer D._____-Gesellschaft zu "H._____" habe nämlich nie bestanden. Mandant von "H._____" sei vielmehr stets das US-Departement of Energy (DoE) gewesen, während die D._____- Gesellschaften lediglich Honorarschuldner gewesen seien (Urk. 62 S. 15 f.). Mit der Beschwerde wird das nicht in Abrede gestellt (Urk. 61 Rz 31). Für die Be- schwerdegegnerin sind das denn auch Umstände, welche die Sichtweise der Vor- instanz stützen (Urk. 74 Rz 19 ff.). Wie es sich damit verhält, wird allerdings für jedes einzelne mit der Beschwerde beanstandete Mandat zu entscheiden sein (vgl. dazu unten E. 5.2. und 5.3.). Ganz generell lässt sich – entgegen dem Be- schwerdeführer (vgl. Urk. 61 Rz 34 ff.) – aber nicht sagen, dass in einem Fall, in

- 17 - dem ausserhalb eines Mandatsverhältnisses gestützt auf eine Vereinbarung mit der Gegenpartei Honorarzahlungen an eine Kanzlei erfolgen, damit auch im Sinne von Ziff. 2.3.6. der IBA-Richtlinien eine "bedeutende wirtschaftliche Beziehung" zur Beschwerdegegnerin bzw. zu einer mit ihr verbundenen Gesellschaft bestehe. Basis solcher Honorarzahlungen ist das Mandat der Gegenpartei. 5.1.9. Schliesslich steht fest, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts, G._____, sein Mandat niedergelegt hat, und zwar kurz nachdem der Beschwerdeführer bei der ICC die Unabhängigkeit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts beanstandet hatte. Für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer eingereichten "Reversal Requests" musste in der Folge das Schiedsgericht mit einem anderen Vorsitzen- den handeln. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass dies ein Umstand sei, wel- cher den Anschein der Befangenheit des Vorsitzenden bestätige (Urk. 61 Rz 43 ff.). Die Vorinstanz meint demgegenüber, dass im Verhalten G._____s keine Be- stätigung seiner Befangenheit gesehen werden könne, weil dies "sonst auch sei- nen Niederschlag im Urteil des US-District Judge Jed S. Rakoff gefunden" hätte (Urk. 62 S.16). Dem ist allerdings nicht zu folgen. Das US-amerikanische Gericht hatte sich nicht im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ mit der Frage zu befassten, ob der Vollstreckung der Schiedssprüche der verfahrensrechtliche ordre public aus schweizerischer Sicht entgegensteht. Mit der Beschwerde wird sodann auch auf die von der Vorinstanz zitierte Aussage G._____s im Anfechtungsverfahren vor dem Bezirksgericht in New York vom 20. Juli 2012 hingewiesen, wo er Folgendes zu Protokoll gab (Urk. 61 Rz 45 mit Hinweisen auf Urk. 34/3 S. 16 f.; vgl. dazu auch die Beschwerdeantwort, Urk. 74 Rz 28): "I wanted there to be a clear break between the award where which couldn't be challenged on the basis that I knew or if it was compromised in any way and what- ever additional activity remained just decided this interest calculation. So I thought that in order to make that separation clear even though it wasn't required I ought to resign and allow the parties to continue. I have to tell you that my co-arbitrators did- n't think it was necessary and the ICC didn't think it was necessary but I thought was in the best interests of the award parties to do so." Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass G._____ damit "die offenkun- dige Gefahr des Anscheins der Voreingenommenheit klar erkannt und … auch

- 18 - anerkannt" habe (Urk. 61 Rz 45). Die Beschwerdegegnerin bestreitet das (Urk. 74 Rz 28). Aus den Aussagen G._____s ergibt sich immerhin recht klar, dass ihm bei der Sache nicht wohl war, denn in seinen Aussagen manifestieren sich gewisse Bedenken. Im Interesse der Parteien, das G._____ mit seiner Aussage ins Feld führt, läge jedenfalls der Rücktritt eines unbefangenen Schiedsrichters kaum. Dennoch ist der erwähnte Passus im Protokoll des New Yorker Gerichts ohne entscheidende Bedeutung, weil hier angesichts der mit der Beschwerde vorgetra- genen Rügen einzig zu prüfen ist, ob G._____s Unabhängigkeit wegen Interes- senkonflikten in Frage gestellt ist. Das sind aber objektive Gesichtspunkte, die von der inneren Haltung des Richters – und dazu gehören gegebenenfalls auch seine Bedenken – den Parteien gegenüber nicht beeinflusst werden, denn die in- nere Haltung des Schiedsrichters steht angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsgründe nicht zur Debatte. 5.2. Die Beziehung zwischen "H._____" und K._____ Corporation 5.2.1. Mit der Beschwerde wird zunächst die Mandatsbeziehung von "H._____" zu "K._____" thematisiert (Urk. 61 Rz 12 ff.). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die K._____ Corporation ("K._____") Ende 2011 eine Beteiligung von 15,9% an der D._____ SA erworben habe, was am 3. Oktober 2011 bekannt geworden sei. Der 3. Oktober 2011 sei auch der Tag gewesen, an dem das Schiedsgericht die Schiedssprüche an das ICC versandt habe. In den neun Jah- ren vor 2012 sei "K._____" ca. einmal pro Jahr von "H._____" beraten worden. "H._____" sei aber nicht die "Hauptkanzlei" von "K._____" gewesen. Bezüglich der Beteiligung an der D._____ SA sei "K._____" denn auch nicht von "H._____", sondern von der Kanzlei L._____ vertreten worden, während die D._____ SA von der Kanzlei M._____ vertreten worden sei. In diesem Zusammenhang habe "H._____" zwar ein Mandat gehabt, aber nicht von "K._____", sondern "H._____" habe das US-Department of Energy beraten. Das DoE habe nämlich über die ge- plante Änderung der Aktionärsstruktur informiert werden müssen (Urk. 62 S. 14 f.). 5.2.2. Der Beschwerdeführer hält der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei- ne eigene gegenüber: So stellt er sich auf den Standpunkt, dass zwischen der

- 19 - Beschwerdegegnerin und "H._____" kommerzielle und finanzielle Beziehungen bestünden, "deren Ausmass sich ohne weitere Auskunft der K._____ nur erah- nen" lasse. Daher sei N._____, welche bei "K._____" als CCO und General Counsel tätig sei, als Zeugin zu vernehmen. Der Beschwerdeführer unterstellt so- dann, "K._____" sei eine Dauermandantin von "H._____" gewesen (Urk. 61 Rz 19 f.). Damit setzt der Beschwerdeführer den tatsächlichen Feststellungen der Vor– rinstanz seine eigene appellatorische Sichtweise gegenüber. Er unterlässt es dar- zutun, inwiefern die Vorinstanz bei den von ihr getroffenen Feststellungen im Sin- ne von Art. 320 lit. b ZPO in Willkür verfallen sein soll. Im Übrigen dient das Be- weisverfahren nicht dazu, Tatsachen zu ermitteln, die vor Aktenschluss als Be- hauptungen in das Verfahren hätten eingeführt werden müssen. Damit ist einzig von den Feststellungen der Vorinstanz auszugehen: Zur Beteiligung von "K._____" an der D._____ SA kam es erst ganz am Schluss des Schiedsverfah- rens. In diesem Zusammenhang war allerdings "K._____" keine Mandantin von "H._____". Zwar kam es vor der hier interessierenden Transaktion ab 2003 zu vereinzelten Mandaten. "H._____" war aber nie die "Hauptkanzlei" von "K._____". Eine entscheidende Interessenkollision ist aus diesen Umständen jedenfalls nicht zu erkennen. Es rechtfertigt sich jedenfalls nicht, den Schiedssprüchen in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf den schweizerischen verfahrensrechtlichen ordre public die Vollstreckung in der Schweiz zu verweigern. "H._____" beriet das DoE und nicht eine mit der D._____-Gruppe verbundene Gesellschaft in einer Sache, die keinen Bezug zum Streitgegenstand hat. Das konnte die Interessen des Beschwerdeführers von vornherein nicht tangieren. Und die Beschwerdegeg- nerin, die in diesem Zusammenhang allein ein schutzwürdiges Interesse hätte geltend machen können, hat sich darüber nicht beklagt. 5.3. Die Beziehung zwischen "H._____" und "O._____ S.E." 5.3.1. Als nächstes wird mit der Beschwerde die Beziehung zwischen "H._____" und "O._____" thematisiert (Urk. 61 Rz 21 ff.). Vor Vorinstanz trug der Beschwer- deführer vor, dass "H._____" die Gesellschaft "O._____ SE" (im Folgenden: "O._____") vertreten habe, als diese im Jahre 2011 im Rahmen einer 2-Mia.- Akquisition die D._____-Tochtergesellschaft "P._____ SA" erworben habe

- 20 - (Urk. 62 S. 7). Dazu stellte die Vorinstanz fest, dass in diesem Zusammenhang nie eine Klientenbeziehung zwischen "H._____" und einer D._____-Gesellschaft bestanden habe. "H._____" habe nämlich beim Kauf der "P._____ SA" nicht etwa die D._____-Gruppe beraten, sondern vielmehr die Gegenseite, d.h. "O._____". Diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz werden vor Obergericht nicht angefochten; es ist von ihnen auszugehen. 5.3.2. In rechtlicher Hinsicht weist der Beschwerdeführer namentlich auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach ein als Richter amtierender Anwalt nicht nur dann als befangen erscheint, wenn er in einem anderen Verfahren eine der Prozessparteien vertritt oder kurz vorher vertreten hat, sondern auch dann, wenn im anderen Verfahren ein solches Vertretungsverhältnis zur Gegenpartei einer der Prozessparteien besteht bzw. bestanden hat (BGE 139 III 433 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Anvisiert sind damit Fälle, in denen ein Schiedsrichter von einer Verfahrenspartei abgelehnt wurde, weil der Richter oder Schiedsrichter in einem andern Rechtsstreit, an dem die betreffende Verfahrenspartei beteiligt ist, ihre Gegenpartei vertritt oder vertreten hat (so in BGE 138 I 406, 135 I 14). Das ist deshalb bedenklich, weil der Anwalt der Gegenpartei aus der Sicht vieler Parteien ebenso als Gegner gilt wie die Gegenpartei selbst (BGE 139 III 120 E. 3.2.2, 138 I 406 E. 5.3,135 I 14 E. 4.3). Ein solcher Umstand lag indessen aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht vor, sondern bestenfalls aus jener der Beschwerdegegnerin, weshalb der Beschwer- deführer mangels Rechtsschutzinteresses aus diesem Umstand auch nichts für sich ableiten kann. Das Mandat von "H._____" war gegen eine mit der D._____- Gruppe verbundene Gesellschaft gerichtet, die keinen Bezug zum Streitgegen- stand hat. Gegen den Beschwerdeführer gerichtet war dieses Mandat jedenfalls nicht.

6. Punitive Damages 6.1. Weiter thematisiert der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde sog. "pu- nitive damages". Dabei stellt er sich auf den Standpunkt, dass die mit den Schiedssprüchen zugesprochene Schadenersatzsumme "weit über eine Kom-

- 21 - pensationsfunktion" hinausgehe und daher "pönalen Charakter" habe. Die Schiedssprüche sollen daher nicht nur das brasilianische Recht verletzen, son- dern auch den schweizerischen ordre public, weshalb ihnen im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ auch aus diesem Grunde die Anerkennung und Vollstreckbarkeit in der Schweiz zu versagen sei (Urk. 62 Rz 47 ff., insbesondere Rz 54). In diesem Zusammenhang wird mit der Beschwerde allerdings einzig auf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Zahlung von USD 100'000'000.00 Bezug ge- nommen (vgl. Urk. 61 Rz 50). Das geschah mit dem Schiedsspruch Nr. 16513 gemäss Urk. 4/13 bzw. Urk. 44/2. Unangefochten bleibt in diesem Punkte der an- gefochtene Entscheid, soweit er sich auf den Schiedsspruch 16176 gemäss Urk. 4/12 bzw. 44/1 bezieht. 6.2. Ausländischen Urteilen, mit denen sog. "punitive damages" zugesprochen werden, ist gestützt auf den schweizerischen ordre public die Vollstreckung in der Schweiz nur zu versagen, wenn die pönale Komponente der Leistungspflicht klar überwiegt und nicht schon dann, wenn der Geschädigte über den entstandenen Schaden hinaus einen Gewinn erzielt (HÜPPI, Konkursanfechtungen im schweize- rischen Hilfskonkurs, Diss. Zürich 2018, Rz 346). In einem gewissen Umfange sind Zahlungen mit pönalem Charakter aber hinzunehmen. Erinnert sei daran, dass auch Art. 336a OR (Strafzahlung bei missbräuchlicher Kündigung des Ar- beitsvertrages) in einem gewissen Umfange punitive damages vorsieht (KREN KOSTKIEWICZ, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2.A., Bern 2018, Rz 985). Ähnliches gilt auch für die Konventionalstrafe. 6.3. In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil fest, dass sich aus dem Schiedsgerichtsurteil nicht ergebe, dass sich der Scha- den auf USD 18 Mio. belaufen habe. Aus dem Schiedsgerichtsurteil ergebe sich statt dessen, dass die Beklagten, und damit auch der Beschwerdeführer, vor Schiedsgericht diese These vertreten hätten. Der Beschwerdeführer habe vor Vorinstanz indessen nicht dargetan, weshalb die Zusprechung eines Schadener- satzes von USD 100 Mio. dem schweizerischen ordre public widersprechen sollte. Im Umstand allein, dass der zugesprochene Schadenersatz ein Drittel des Kauf- preises ausmache, könne kein Verstoss gegen die schweizerische Werteordnung

- 22 - gesehen werden (Urk. 42 S. 16-18 mit Hinweis auf den Schiedsspruch, Urk. 4/14 bzw. 44/2 S. 46 FN 26). 6.4. Vor Obergericht moniert der Beschwerdeführer erneut den "horrenden Be- trag von mehr als USD 100'000'000" und meint, dass dieser in keinem Verhältnis zum vereinbarten Kaufpreis stehe, denn der zugesprochene Schadenersatz be- laufe sich "auf mehr als einen Drittel des Kaufpreises" (Urk. 62 Rz 50). Damit setzt sich der Beschwerdeführer mit der richtigen Argumentation der Vorinstanz nicht auseinander, wonach sich aus dem blossen Umstand, dass der Schadener- satz ein ganzes Drittel des Kaufpreises übersteigt, keine Verletzung des schwei- zerischen ordre public ergebe. Ebenso wenig lässt sich das mit dem weiteren Ar- gument der Beschwerde nachweisen, das Schiedsgericht habe den Schadener- satz "künstlich auf einen runden Betrag von USD 100'000'000 festgelegt" (Urk. 62 Rz 50). Die Zusprechung runder Schadenersatzsummen hat mit der Verletzung des ordre public nichts zu tun. Runde Summen können durchaus auch in Anwen- dung schweizerischen Rechts zugesprochen werden, z.B. gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR. Und auch soweit der Kläger im Übrigen die Schadensberechnung durch das Schiedsgericht moniert, ist ihm entgegenzuhalten, dass dadurch der schweizerische ordre public von vornherein nicht verletzt sein kann.

7. Die Frage der Anwendung brasilianischen Rechts 7.1. Fest steht, dass die Streitsache gemäss der Schiedsvereinbarung nach brasilianischem Recht zu entscheiden war (vgl. oben E. 1.3.). Der Beschwerde- führer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, dass sich das Schiedsgericht nicht an diese Vorgabe der Parteien gehalten habe, weshalb den Schiedssprü- chen gemäss Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ die Anerkennung und Vollstreckung zu ver- sagen sei (Urk. 61 Rz 10 und 55 ff.). Gemäss dieser Bestimmung kann die Aner- kennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn "das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien … nicht entsprochen hat". Mit Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ werden – entsprechend dem Wortlaut – aus- schliesslich Verfahrensfehler (das "schiedsrichterliche Verfahren") anvisiert, wobei nach überwiegender Lehrmeinung nur schwerwiegende Verfahrensfehler von die- ser Norm erfasst werden sollen (GÖKSU, Schiedsgerichtsbarkeit, 2014, Rz 2422 -

- 23 - 2424; BSK IPRG-PATOCCHI/JERMINI, Art. 194 N 131; STACHER, Einführung in die internationale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweiz, 2015, S. 262). Gemeint sind die von den Parteien gewählten Verfahrensmodalitäten (WALTER/DOMEJ, Interna- tionales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5.A., S. 614 f.). Nicht unter Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ fällt die Verletzung des materiellen Rechts. Und ebenso wenig gehören zu dem gemäss Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ überprüfbaren Verfahrensrecht eine gel- tend gemachte Verletzung des Kollisionsrechts oder eine geltend gemachte An- wendung des falschen Sachrechts (GÖKSU, a.a.O., Rz 2427; BSK IPRG- PATOCCHI/JERMINI, Art. 194 N 131). 7.2. Schon vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ geltend, das Schiedsgericht habe entgegen der Partei- vereinbarung nicht das von den Parteien vereinbarte materielle brasilianische Recht angewendet (vgl. Urk. 62S. 18). Unter Hinweis auf die Entscheide des Schiedsgerichts und der "US-Rechtsmittelinstanz" hält die Vorinstanz fest, dass das Schiedsgericht durchaus brasilianisches Recht angewendet habe. Die Scha- denersatzzahlung von USD 100 Mio. sei sodann gestützt auf Art. 944 des brasili- anischen Zivilgesetzbuches festgesetzt worden (Urk. 62 S. 18 f.). 7.3. Mit seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer daran fest, dass den Schiedssprüchen gestützt auf Art. V Ziff. 1 lit. d NYÜ die Vollstreckung zu versa- gen sei (Urk. 61 Rz 55 ff.). Das ist schon deshalb verfehlt, weil diese Bestimmung nach dem Gesagten nur Verletzungen des Verfahrensrechts und nicht solche des materiellen Rechts erfasst. Dazu kommt, dass sich die Beschwerde mit der Ar- gumentation der Vorinstanz nicht auseinandersetzt. Die Feststellung der Vorin- stanz, wonach das Schiedsgericht den Schadenersatz gestützt auf das brasiliani- sche Recht, insbesondere das brasilianische Zivilgesetzbuch, festgesetzt habe, lässt die Beschwerde stehen. Geradezu abwegig ist die Haltung des Beschwerde- führers, dass die fehlerhafte Anwendung des brasilianischen Rechts durch das Schiedsgericht eine Versagungsgrund im Sinne des NYÜ sei (Urk. 61 Rz 56 f.). Wäre das richtig, dann wäre das Vollstreckungsgericht faktisch die Appellations- instanz gegenüber international tätigen Schiedsgerichten.

- 24 -

8. Zusammenfassung; Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Keiner der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründe erweist sich damit als begründet. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.2. Der Streitwert dieses Beschwerdeverfahrens ist zu bestimmen anhand des Kurses der Fremdwährungen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides, d.h. am 20. November 2017. Es ergibt sich dabei Folgendes: USD BRL Kurs Fr. Schiedsspruch 16176 USD 9'437'865.73 0.98885 Fr. 9'332'633.53 Schiedsspruch 16176 BRL 3'562'227.32 0.30338 Fr. 1'080'708.52 Schiedsspruch 16513 USD 100'000'000.00 0.98885 Fr. 98'885'000.00 Schiedsspruch 16513 BRL 14'415'312.10 0.30338 Fr. 4'373'317.38 Total Fr. 113'671'659.44 8.3. Da der Beschwerdeführer unterliegt, wird er für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 113'671'659.44 ergäbe sich unter Berücksichtigung der Reduktion für das summarische Verfahren eine tarifarische Entscheidgebühr von Fr. 319'554.00. Zur Wahrung des Äquivalenzprinzipes ist die Gebühr auf Fr. 55'000.00 anzuset- zen; Fr. 2'000.00 davon entfallen auf die Spruchgebühr gemäss Art. 48 und 61 GebV SchKG für das Rechtsöffnungsverfahren. Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Die Parteientschä- digung für das Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung der Mehrwert- steuer auf Fr. 60'000.00 anzusetzen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 55'000.00 (Fr. 53'000.00 Entscheidgebühr für Anerkennung und Vollstreckbarerklärung; Fr. 2'000.00 Spruchgebühr gemäss GebV SchKG) festgesetzt.

- 25 -

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 60'000.00 zu bezah- len.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 113'671'659.44. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 31. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. A. Gerber

- 26 - versandt am: am