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RV170014

Vollstreckbarerklärung

Zürich OG · 2018-12-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Die in Grossbritannien wohnhafte Gesuchstellerin und Beschwerdegegne- rin (B._____; im Folgenden: Beschwerdegegnerin) war mit dem in Aserbaidschan oder in Russland wohnhaften Gesuchsgegner 1 (C._____) verheiratet. Die Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Gesuchsgegner 1 soll von den engli- schen Gerichten geschieden worden sein. Jedenfalls ergingen im Dezember 2016 im Prozess-Nr. FD13D05340 drei zusammenhängende Entscheidungen des High Court of Justice, Family Division, in London, mit welchen die Nebenfolgen der Scheidung geregelt wurden. Bezüglich der finanziellen Nebenfolgen wurden auch in Zypern, Liechtenstein und in Panama domizilierte juristische Personen als Par- teien in diese Entscheidungen einbezogen, weil sie mit dem Gesuchsgegner 1 ei- ne wirtschaftliche Einheit bilden und daher mit ihm solidarisch haften sollen. Das englische Gericht geht davon aus, dass die Gesuchsgegnerin 2 und Beschwerde- führerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) der "nominee" (deutsch: Strohmann) bzw. das "alter ego" des Gesuchsgegners 1 sei (Urk. 4/2 Rz 76). In den erwähn- ten Entscheidungen ist die Beschwerdegegnerin als Klägerin ("Petioneer/ Appli- cant") und die Beschwerdeführerin als Beklagte 3 ("Third Respondent") aufge- führt. Hinzuweisen ist auf die drei unten beschriebenen Entscheidungen des an- gerufenen englischen Gerichts. 1.2. Am 15. Dezember 2016 erging unter der Prozessnummer FD13D05340 ein "Approved Judgment" des "High Court of Justice, Familiy Division" in London (Urk. 4/2; deutsche Übersetzung Urk. 4/7). Es geht hier um einen Vorentscheid ("Conclusion and Order"): Das Gericht begründete in diesem Entscheid, welche Summe die ehelichen Vermögenswerte insgesamt ("marital assets") ausmachten (Urk. 4/2 Rz 110), welches der Wert der Vermögenswerte ist, über die die Be- schwerdeführerin bereits verfügt (Urk. 4/2 Rz 112) und dass der Beschwerdegeg- nerin 41,5% aller Vermögenswerte zukommen sollten, nämlich Vermögenswerte im Betrage von GBP 453'576'152 (Urk. 4/2 Rz 113). Unter Berücksichtigung jener Vermögenswerte, über die sie bereits verfügt, hat die Beschwerdegegnerin ge- mäss dieser Entscheidung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ("lump sum") von GBP 350 Mio (Urk. 4/2 Rz 112). In diesem Sinne wurde ein Entscheid in Aus-

- 3 - sicht gestellt ("I shall order so"; Urk. 4/2 Rz 113). Die erwähnten Schlussfolgerun- gen wurden am Schluss des Vorentscheides unter "Conclusion and Order" noch- mals zusammengefasst. Allerdings wurden dort weitere Parteivorträge vorbehal- ten ("I shall hear submissions from Counsel on form of the Order"; Urk. 4/2 Rz Ziff. 137 und 138). 1.3. Am 20. Dezember 2016 erging unter der Prozessnummer FD13D05340 durch den "High Court of Justice, Familiy Division" in London ein weiterer Ent- scheid, überschrieben mit "Financial Remedy Order", in dem eingangs auf eine Schlussverhandlung ("final hearing") hingewiesen wurde (Urk. 4/1; deutsche Übersetzung Urk. 4/6). Das englische Gericht wies eingangs seines Entscheides sodann darauf hin, dass allen Beklagten die Klage bekannt gemacht worden sei und dass sie auch von der Gerichtsverhandlung ("hearing") Kenntnis gehabt hät- ten. Der Entscheid ist wie folgt aufgebaut: ̶ Rz 1-6: Beschreibung der Parteien, darunter

- Rz 1 Beschwerdegegnerin ("Petitioner/Applicant")

- Rz 2 Gesuchsgegner 1 ("Respondent")

- Rz 4 Beschwerdeführerin ("The Third Respondent is A._____ SA, a company registered in Panama"). ̶ Rz 7-11 Erwägungen

- Rz 7-9 "DEFINITIONS"

- Rz 10 "RECITALS" ̶ Rz 12-29 Dispositiv ("IT IS ORDERED THAT:-"). 1.3.1. Dispositiv-Ziff. 13 und 14 stehen unter dem Titel "LUMP SUM" und lauten wie folgt (vgl. Urk. 4/1): "13. The Respondent (C._____), or his nominees the Third Respondent (A._____ SA), the Fourth Respondent (D._____) and the Fifth Respondent (E._____), shall pay to the Applicant (B._____) a lump sum of £ 350,000,000 (350 million pounds sterling) by 4pm on Friday 6 January 2017. The Respondent, the Third Respondent, the Fourth Respondent and the Fifth Respondent are jointly and severally liable to pay this lump sum.

14. If this lump sum is not paid in full by the due date then interest shall run at Judgment Debt rate of 8% per annum." In der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Übersetzung (Urk. 4/6) wird "LUMP SUM" mit Pauschalbetrag übersetzt. Dispositiv-Ziff. 13 und 14 des Urteils vom 20. Dezember 2018 lauten in dieser deutschen Übersetzung wie folgt:

- 4 - "13. Der Beklagte (C._____) oder seine Treuhänder (,,nominees") - die Dritte Be- klagte (A._____ SA), die Vierte Beklagte (D._____) und die Fünfte Beklagte (E._____) - werden verurteilt, der Klägerin (B._____) einen Pauschalbetrag in Höhe von £350.000.000 (350 Millionen britische Pfund) bis Freitag, 6. Januar 2017, 16 Uhr, zu bezahlen. Der Beklagte, die Dritte Beklagte, die Vierte Beklagte und die Fünfte Beklagte haften solidarisch für die Zahlung des Pauschalbetrages.

14. Falls dieser Pauschalbetrag nicht innert der festgelegten Frist vollständig be- zahlt ist, fallen ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zum relevanten Satz für Entscheidungen in Höhe von 8% pro Jahr an." 1.3.2. In Dispositiv-Ziff. 23 lit. c ordnete das Gericht an, dass die Rechtsanwälte der Beschwerdegegnerin ("Applicant's solicitors") die Entscheidung vom 20. De- zember 2016 und jene (nicht bei den Akten liegende) vom 3. Januar 2017 ("this order and the judgment on 3 January 2017") dem "resident agent" der Beschwer- deführerin in Panama durch eingeschriebenen Brief zuzustellen habe. 1.3.3. Vor dem Dispositiv, d.h. vor der Formel "IT IS ORDERED THAT:-", findet sich in den Urteilserwägungen die Rz 11 unter dem Titel "DECLARATIONS". Sie lautet wie folgt: "11. The court finds and DECLARES under the court's general civil and commercial jurisdiction, that:-

a. The Third Respondent is the Respondent's nominee, and the assets held and previously held in the name of the Third Respondent belong to the Respondent.

b. The Fourth Respondent is the Respondent's nominee, and the assets held in the name of the Fourth Respondent belong to the Respondent.

c. The Fifth Respondent is the Respondent's nominee, and the assets held in the name oft he Fourth Respondent belong to the Respondent.

d. £224,430,508 of the lump sum ordered in paragraph 13 below amounts to maintenance for the purposes of: (i) European Council Regulation (EC no 4/2009) on jurisdiction, applicable law, recognition and enforcement of de- cisions and cooperation in matters relating to maintenance obligations, (ii) European Council Regulation (EC no 1215/2012) on jurisdiction and the recognition and enforcement of judgments in civil and commercial matters and (iii) the Convention on jurisdiction and the enforcement of judgments in civil and commercial matters signed in Lugano on 30 October 2007, and the definition of maintenance as decided in Van den Boogaard v Laumen; ECJ 27 Feb 1997.

e. This order is final and enforceable under the Regulation and Convention set out in paragraph in d. above.

f. …

g. …

h. …"

- 5 - In der von der Beklagten vorgelegten deutschen Übersetzung lautet Rz 11 des Urteils wie folgt: "11. Das Gericht befindet und ERKLÄRT Folgendes im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen:

a. Die Dritte Beklagte ist treuhänderisch für den Beklagten tätig (,,nominee"), und die von der Dritten Beklagten gehaltenen oder in der Vergangenheit gehaltenen Vermögenswerte gehören dem Beklagten.

b. Die Vierte Beklagte ist treuhänderisch für den Beklagten tätig (,,nominee"), und die von der Vierten Beklagten gehaltenen Vermögenswerte gehören dem Beklagten.

c. Die Fünfte Beklagte ist treuhänderisch für den Beklagten tätig (,,nominee"), und die von der Vierten Beklagten gehaltenen Vermögenswerte gehören dem Beklagten.

d. £ 224,430,508 des Pauschalbetrags, deren Zahlung im untenstehenden Abschnitt 13 angeordnet wird, stellen Unterhalt dar, und zwar im Sinne (i) der Verordnung des Europäischen Rates (EC Nr. 4/2009) zur gerichtlichen Zuständigkeit, zum anwendbaren Recht, zur Anerkennung und Vollstre- ckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Sachen, die mit Un- terhaltsverpflichtungen in Verbindung stehen, (ii) der Verordnung des Eu- ropäischen Rates (EC Nr. 1215/2012) zur gerichtlichen Zuständigkeit, An- erkennung und Durchsetzung von Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen, und (iii) des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen (unterzeichnet in Lugano am 30. Oktober 2007) und der Definition von Unterhaltssachen gemäß der Entscheidung in der Sache Van den Boogaard v. Laumen; EuGH 27 Feb 1997.

e. Die vorliegende Entscheidung ist endgültig und vollstreckbar gemäß der Verordnung und dem Übereinkommen, die im obenstehenden Abschnitt 9 aufgeführt sind.

f. …

g. …

h. …" 1.4. Am gleichen 20. Dezember 2016 erging unter der Prozessnummer FD13D05340 durch den "High Court of Justice, Familiy Division" in London ein weiteres "Approved Judgment" (Urk. 4/3; deutsche Übersetzung Urk. 4/8), das in Ziff. 1 als "short judgment" bezeichnet wurde. In dessen Ziff. 7 wurden Anordnun- gen betreffend Liechtensteiner Gesellschaften des Gesuchsgegners 1 getroffen. 1.5. Unterm 22. Januar 2018 richtete die Beschwerdegegnerin ein von ihr un- terzeichnetes Schreiben an den Gesuchsgegner 1, an die Beschwerdeführerin sowie an eine zypriotische Gesellschaft (Urk. 45/17). In diesem Schreiben wies die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf den Prozess Nr. FD13D05340 des Londoner High Court of Justice hin. Dieses Schreiben hat den folgenden Wortlaut:

- 6 - "Assignment dated 22 January 2018 between B._____ and F._____ Limited (the 'Agent') I refer to the enforcement proceedings against, among others, you including, without limitation, in respect of the Judgment of the Family Division of the High Court of Justice of 15 December 2016 in AAZ v. BBZ, C Ltd and P Ltd [2016] EWHC 3234 (Fam) (Case No: FD13D05340) (the 'Proceedings'). This letter constitutes notice to you that, under the Assignment, I have as- signed, by way of security, to the Agent all my rights in respect of the Proceed- ings and all amounts payable by you in connection with the Proceedings. This notice, and any dispute or claim arising out of or in connection with it or its subject matter or formation (including non-contractual disputes or claims), shall be governed by and construed in accordance with the law of England and Wales. Yours faithfully sig. B._____" 1.6. Gemäss dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug (Urk. 4/4) ist die Beschwerdeführerin eine "Anonymous Society" panamaischen Rechts. Ihr "Resident Agent" ist die Anwaltskanzlei "G._____".

2. Das Vollstreckungsverfahren in erster und zweiter Instanz 2.1. Am 4. Januar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin beim Vollstreckungsge- richt des Bezirks Zürich (Einzelgericht im summarischen Verfahren) ein "Gesuch um Vollstreckbarerklärung und Sicherungsmassnahme nach LugÜ (Arrest)", das sie einerseits gegen C._____ als Gesuchsgegner 1 und anderseits gegen die Be- schwerdeführerin als Gesuchsgegnerin 2 richtete. Sie stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 3): "1. Es sei das Urteil vom 20. Dezember 2016 ('Financial Remedy Order' des Rich- ters Hon, Mr Justice Haddon-Cave, 'The Family Division' des 'High Court of Justice', tagend im 'Royal Courts of Justice' in London) in der Schweiz gemäss Art. 38 ff. LugÜ gegenüber dem Gesuchsgegner 1 und der Gesuchsgegnerin 2, soweit es die Unterhaltsforderung betrifft, für vollstreckbar zu erklären.

2. Es sei das bzw. die im Eigentum des Gesuchsgegners 1 stehende/n bzw. von der Gesuchsgegnerin 2 treuhänderisch zu Eigentum für den Gesuchsgegner 1 gehaltene/n Konto bzw. Konten bei der H._____ AG und/oder der H._____ Switzerland AG, beide … [Adresse] (u.a. Konti unter der Geschäftsbeziehung Nr. 1 [u.a. IBAN CH2; CH3; CH4; CH5; CH6; CH7; CH8; CH9; CH10; CH11; CH12; CH13; CH14; CH15; CH16; CH17], lautend auf C._____, und unter der Geschäftsbeziehung Nr. 18, lautend auf A._____ S.A.) für einen Forderungsbe- trag von insgesamt UK £ 224'430'508.00 (= CHF 284'016'807.90) zu verar- restieren, dies nebst 8% Zins ab 6. Januar 2017.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge "

- 7 - 2.1.1. Am 9. Januar 2017 erliess das angerufene Vollstreckungsgericht im Verfah- ren Proz.-Nr. EZ17002 das folgende Urteil (Urk. 32):

1. Der Financial Remedy Order des High Court of Justice, The Family Division, Lon- don, vom 20. Dezember 2016, Fall Nr. FD13D05340, wird hinsichtlich der solidari- schen Verpflichtung der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Unterhalt an die Ge- suchstellerin in Höhe von GBP 224'430'508.– (Ziffer 13 in Verbindung mit Ziffer 11 lit. d) für vollstreckbar erklärt.

2. Die Gesuchsgegner werden aufgefordert, innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Ur- teils dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, Postfach, 8036 Zürich, schriftlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Bei Postzustellung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Sendung spätestens am letz- ten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben worden ist. Kommen die Gesuchsgegner dieser Aufforderung nicht nach, so können die Zustel- lungen an sie durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt erfolgen.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– sowie die Kosten für die zweifache Überset- zung des Entscheids (in Russisch und Spanisch) von insgesamt Fr. 600.– (2 x Fr. 300.–) und die Kosten für die für die Zustellung nach Panama erforderlichen Apostillen von Fr. 65.80 (2 x Fr. 30.– + Fr. 5.80 Porto) werden von der Gesuchstel- lerin bezogen, sind ihr aber von den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftbar- keit zu ersetzen.

4. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Ge- suchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde, an die Gesuchsgegner auf dem Rechtshilfeweg, mit dem Hinweis, dass ein Doppel des Gesuchs (act. 1) samt Beilagen nach Bekanntgabe eines Zustelldomizils in der Schweiz zugestellt werden.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann von den Gesuchsgegnern innert zwei Monaten von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzu- reichen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 327a Abs. 2 ZPO).

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann von der Gesuchstellerin innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beila- gen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzu- reichen.

8. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). 2.1.2. Für die anbegehrte Sicherungsmassnahme gemäss LugÜ legte die Vorin- stanz allerdings zwei separate Verfahren an, nämlich unter Proz.-Nr. EQ170004 das Verfahren gegen den Gesuchsgegner 1 und unter Proz.-Nr. EQ170011 das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und Gesuchsgegnerin 2 (Urk. 31 Rz 67, 69). Gemäss Bestätigung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 26. März 2018 hat

- 8 - sich der gegen die Beschwerdeführerin ergangene Arrest in der Folge als leer er- wiesen (Urk. 53/7). 2.1.3. Der vorinstanzliche Entscheid vom 9. Januar 2017 konnte der Beschwerde- führerin bzw. ihrem "Registered Agent" am 22. November 2017 rechtshilfeweise zugestellt werden (Urk. 56/15-16). 2.2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017, zur Post gegeben am gleichen Ta- ge, erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Vollstreckungsgerichts vom 9. Januar 2017 im Sinne von Art. 327a ZPO in Verbindung mit Art. 43 LugÜ Beschwerde. Sie stellte das folgende Rechtsbegehren: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2017 im Verfahren Nr. EZ17002 sei, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Urteils vom 20. Dezember 2016 ("Financial Remedy Order" des Richters Hon. Mr. Justice Haddon-Cave, "The Familiy Division" des "High Court of Justice": tagend im "Royal Courts of Justice" in London) gegenüber der Beschwerdeführerin sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.3. Am 6. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdeinstanz eine Noveneingabe zukommen (Urk. 43), mit der sie die Abtretungserklärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018 einreichte (Urk. 45/17). 2.4. Mit Beschluss der Kammer vom 1. März 2018 (Urk. 50) wurde eine pro- zessualer Antrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihr Frist zur Beantwortung der Beschwerde und zur Stellungnahme zur Noveneinga- be der Beschwerdeführerin angesetzt. Diese Rechtsschrift wurde am 9. April 2018 erstattet (Urk. 51). 2.5. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 wurden zwei weitere prozessuale Anträge der Beschwerdegegnerin abgewiesen (Urk. 57). Ferner wurde der Beschwerde- führerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Folge erstatteten die Parteien folgende Rechtsschriften:

- Beschwerdeführerin: sog. "Beschwerdereplik" vom 25. Juni 2018 (Urk. 60);

- Beschwerdegegnerin: sog. "Beschwerdeduplik" vom 3. August 2018 (Urk. 68);

- Beschwerdeführerin: weitere Stellungnahme vom 27. September 2018 (Urk. 72);

- 9 -

- Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober und 9. Novem- ber 2018 betreffend russisches Scheidungsurteil (Urk. 74 und 81);

- Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. November 2018 (Urk. 84) betreffend russisches Scheidungsurteil (Urk. 84). Alle vom Gericht nicht verlangten Eingaben wurden jeweils der Gegenpartei zugestellt, letztmals mit Verfügung vom 26. November 2018 (Urk. 85). Allerdings erstattete die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2018 eine weitere "Kurzstel- lungnahme" (Urk. 86). Diese "Kurzstellungnahme" wird der in diesem Verfahren obsiegenden Beschwerdeführerin zusammen mit dem heutigen Entscheid zuge- stellt.

3. Prozessuales 3.1. Beschwerdefrist. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, mit der auf ei- ne zweimonatige Beschwerdefrist hingewiesen wurde, ist falsch. Die Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO ist innerhalb der in Art. 43 Nr. 5 LugÜ vorgesehen Frist zu erheben. Da die Beschwerdeführerin in Panama und damit nicht in einem durch das LugÜ gebundenen Staate domiziliert ist, steht ihr gemäss Art. 43 Ziff. 5 LugÜ nur eine einmonatige und nicht eine zweimonatige Beschwerdefrist zur Verfü- gung. Aus der falschen Rechtsmittelbelehrung könnte die Beschwerdeführerin ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, war sie doch stets rechtskundig vertre- ten und ergibt sich die einmonatige Frist aus der klaren Bestimmung von Art. 43 Ziff. 5 LugÜ. Die Beschwerdegegnerin bemängelt mit ihrer Beschwerdeantwort, dass für den angefochtenen Entscheid keine Zustellbescheinigung bei den Akten liege (Urk. 51 Rz 58). Mit Urk. 56/15 und 56/16 ist das nun der Fall. Dort wird die Zu- stellung für das Datum vom 22. November 2017 bescheinigt; es ist dies auch das Datum, das die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde unter Hinweis auf das Schreiben ihres "Registered Agent" in Panama geltend macht (Urk. 31 Rz 3 mit Hinweis auf Urk. 35/3). Entgegen der These der Beschwerdeführerin (Urk. 60 Rz 4 mit Hinweis auf Rz 173) muss die Zustellung an den "Registered Agent" ge- nügen; mit dem von ihr bei einer lokalen Anwältin eingeholten Schreiben lässt sich das Gegenteil nicht belegen (Urk. 31 Rz 4 und 185). An diesen "resident agent" bzw. "Registered agent" stellte bereits das britische Gericht den zu voll- streckenden Entscheid zu (vgl. Urk. 35/3 und Urk. 4/1 Rz 23). Die Haltung der

- 10 - Beschwerdeführerin ist in diesem Punkte widersprüchlich und damit rechtsmiss- bräuchlich: Die Beschwerdeführerin selber gibt nämlich in ihren Rechtsschriften an das Obergericht durchweg an, dass sie bei der erwähnten Anwaltskanzlei do- miziliert ist (vgl. Urk. 31 S. 1). In ihrer Noveneingabe vom 6. Februar 2018 (Urk. 43) beruft sie sich sodann ausdrücklich auf ein Schreiben der Beschwerde- gegnerin vom 22. Januar 2018, das bei ihrem "Registered Agent" eingegangen ist (Urk. 43 Rz 4). Der "Registered Agent" ist sodann nicht irgendwer, sondern die panamaische Anwaltskanzlei "G._____" (Urk. 43 Rz 4). Unter diesen Umständen muss sich die Beschwerdeführerin die Zustellung an diese Adresse entgegenhal- ten lassen. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht. Wurde aber der Entscheid der Beschwerdeführerin am 22. November 2017 rechtsgültig zugestellt, so lief die Be- schwerdefrist wegen der Festtage am 27. Dezember 2017 ab (vgl. Art. 142 Abs. 2 und 3 ZPO). Die am 22. Dezember 2017 erstattete Beschwerde ist daher recht- zeitig. 3.2. Kognition, Noven. Die Vorinstanz erklärte den Entscheid des britischen Ge- richts gestützt auf die Bestimmungen des LugÜ als vollstreckbar. Die hier zu beur- teilende Beschwerde ist der Rechtsbehelf gemäss Art. 43 LugÜ, weshalb gemäss Art. 327a ZPO die Beschwerdeinstanz die im Lugano-Übereinkommen vorgese- henen Verweigerungsgründe mit voller Kognition prüft. Gemeint sind damit die Verweigerungsgründe gemäss Art. 34 und 35 LugÜ. Art. 36 LugÜ stellt sodann klar, dass die zu vollstreckende ausländische Entscheidung "keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden" darf. Das Beschwerdeverfahren gemäss ZPO kennt zwar ein absolutes Noven- verbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Weil aber die LugÜ-Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO besonderer Art ist, macht die Rechtsprechung hier eine Ausnahme, indem dieses strikte Novenverbot im Rechtsbehelfsverfahren gemäss Art. 43 LugÜ i.V.m. Art. 327a ZPO eine Ausnahme erfährt. Im Rechtsbehelfsverfahren gemäss LugÜ sind Noven grundsätzlich zulässig (BGE 138 III 82 E. 3.5.3). Für dieses Ver- fahren ist die für die Berufung aufgestellte Regelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO per Analogie heranzuziehen werden, nähert sich doch die Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO in ihrer Ausgestaltung ohnehin der Berufung an. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel zulässig, soweit sie ohne Ver- zug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers-

- 11 - ter Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Das bedeutet, dass im Rechtsmit- telverfahren insbesondere echte Noven – welche dadurch charakterisiert sind, dass sie erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind und somit im erstinstanzlichen Verfahren begriffsgemäss nicht geltend gemacht werden konn- ten – innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Beachtung eines Zeitrahmens vorge- bracht werden können und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO ohne Verzug vorgebracht werden müssen, was entweder mit der Be- schwerde, der Beschwerdeantwort oder gegebenenfalls mit einer Noveneingabe zu erfolgen hat. Entscheidgrundlage der Beschwerdeinstanz ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidfällung (BGer 5A_568/2012 vom

24. Januar 2013, E. 4 mit Hinweisen). Das Gesetz sieht keine konkrete Frist vor, in der Noven geltend zu machen sind, vielmehr ist im Einzelfall unter Berücksich- tigung aller relevanten Umstände über diese Frage zu entscheiden (vgl. OGer ZH LY130030 vom 12.08.2014, E. III.2.2, wo die Einreichung von echten Noven rund 2,5 Monate nach Kenntnisnahme aufgrund der konkreten Umstände akzeptiert wurde). In der Regel sind Noven innert einer oder zweier Wochen nach Entde- ckung der neuen Tatsachen oder Beweismittel einzureichen (OGer ZH LE160072 vom 21.07.2017, E. II.2; LC130005 vom 26.06.2014, E. 3.5.2; LC110038 vom 03.04.2014, E. 3.5; so auch BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 7). 3.3. Weitere Eingaben, insbesondere freiwillige Eingaben. Analog zum Beru- fungsverfahren haben die Parteien ihre Beanstandungen am angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich innert der Beschwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist voll- ständig vorzutragen; ein zweiter Schriftenwechsel und namentlich auch die Aus- übung des sog. freiwilligen Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik am angefochtenen Entscheid zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4.). 3.4. Gerichtsbesetzung. Ein prozessleitender Beschluss vom 1. März 2018, mit dem ein Beweisantrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde, erging in der Besetzung mit den Oberrichterinnen Dr. Hunziker Schnider, Dr. Scherrer und lic. iur. von Moos Würgler (Urk. 50). Weil Gerichtsschreiber lic. iur. Kirchheimer die Kammer im Sommer 2018 verliess, wurde die Referentenfunktion von ihm auf Gerichtsschreiberin lic. iur. Iseli übertragen. Aus Gründen der Geschäftslast wur- de schliesslich diese Funktion von ihr auf Oberrichter Dr. Müller übertragen, der in

- 12 - Vertretung der abwesenden Kammerpräsidentin bereits die Präsidialverfügungen vom 26. Juli, 29. Oktober und 8. November 2018 erlassen hatte (Urk. 67, 77, 80). Aus diesen Gründen ergeht der heutige Entscheid in der eingangs festgehaltenen Besetzung.

4. Formelle Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit 4.1. Mit der Beschwerde wird zunächst bestritten, dass die unter der Verfah- rensnummer FD13D05340 ergangene "Financial Remedy Order" des High Court zu London eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ sei. Die Beschwerdefüh- rerin meint, dass der massgebliche Entscheid derjenige vom 15. Dezember 2016 (Urk. 4/2) sei (Urk. 31 Rz 24 ff.). Aus Art. 32 LugÜ ergibt sich, dass der Begriff "Entscheid" sehr weit auszulegen ist. Die "Financial Remedy Order" (Urk. 4/1) wurde vom High Court in Justice von London erlassen und enthält in Rz 13 ein Dispositiv, das die Beschwerdeführerin und andere Beklagte zur Zahlung einer Summe von GBP 350 Mio. verpflichtet. Das ist klarerweise eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ. Welche prozessuale Bedeutung frühere Entscheide die- ses Gerichts haben, spielt unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 LugÜ entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 31 Rz 26) ohnehin keine Rolle. Im Übrigen ergibt sich aus der Entscheidung vom 15. Dezember 2018 klar, dass sie lediglich vorbereitender Art war, wurden doch dort noch weitere Parteivorträge vorbehalten (vgl. Urk. 4/2 Rz 138). 4.2. Gemäss Art. 53 Nr. 1 LugÜ hat diejenige Partei, welche die Vollstreckbar- keitserklärung beantragt, "eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt". Mit "Beweiskraft" ist die Echtheit des Dokumentes gemeint (Dasser/Oberhammer-NAEGELI, 2.A., Art. 53 LugÜ N 6). Gemäss Art. 178 ZPO ist aber von der Echtheit eingereichter Urkunden auszugehen, solange die Gegenpartei die Unechtheit nicht "ausrei- chend begründet", d.h. wenigstens glaubhaft macht. Das tut die Beschwerdefüh- rerin mit ihren Beschwerdevorbringen (Urk. 31 Rz 64 ff.) nicht. Sie legt zwar aus- führlich dar, dass die Beschwerdegegnerin wohl lediglich eine Kopie des Ent- scheides eingereicht hat, indessen versucht sie nicht, glaubhaft zu machen, dass der eingereichte und zu vollstreckende Entscheid nicht mit dem Original überein- stimmt. Das wäre ihr ein leichtes gewesen, wurde doch vom englischen Gericht

- 13 - der gleiche Entscheid auch ihr zugestellt (so die Beschwerdeführerin ausdrücklich in Urk. 31 Rz 117). Wenn die Beschwerdegegnerin ein anderes Dokument einge- reicht hätte, als dasjenige, das vom englischen Gericht stammt, hätte das die Be- schwerdeführerin ohne Weiteres belegen können. Das hat sie aber nicht getan. 4.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, dass die zu vollstreckende eng- lische Entscheidung im Urteilsstaat, d.h. in England vollstreckbar sei (Urk. 31 Rz 88 ff.). Im Bereiche des LugÜ ist das gemäss Art. 53 Nr. 2 und Art. 54 LugÜ in der Regel durch Vorlage des Formblatts V zum LugÜ nachzuweisen. Mit der Be- schwerde trägt die Beschwerdeführerin vor, dass das bei den Akten liegende und von Richter Haddon-Cave persönlich unterzeichnete Formblatt V (Urk. 4/10) nicht auf den zu vollstreckenden Entscheid Bezug nehme. Dem ist klarerweise nicht so. Auf dem Formblatt V wird einerseits ausdrücklich auf die Prozessnummer FD13D05340 Bezug genommen und unter Ziff. 4.1 wird die Vollstreckbarkeit von Entscheiden bescheinigt. Diese werden wie folgt bezeichnet: "Judgments dated 15 December 2016 & 20 December 2016 (order dated 20 December 2016)". Aus dem Umstand, dass am 20. Dezember 2016 nicht nur die zu vollstre- ckende "Familiy Remedy Order" ergangen ist, sondern auch das "Approved Judgment" bzw. "short judgment" möchte die Beschwerdeführerin eine Unklarheit des Formblattes begründen. Am 20. Dezember 2016 ist aber eine einzige "order" ergangen, die allerdings mit dem vorbereitenden "judgment" vom 15. Dezember 2016 zusammenhängt (Urk. 4/1, vor Rz 23). Wenn das Formblatt V die "order " vom 20. Dezember 2016 erwähnt, kann damit nur die zu vollstreckende "Financial Remedy Order" gemeint sein. 4.4. Gemäss Art. 34 Nr. 2 LugÜ muss die Anerkennung und damit auch die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung verweigert werden, wenn einer im Prozess säumigen Partei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zuge- stellt worden ist. Dieser Umstand ist im Formblatt gemäss Anhang V des LugÜ unter Ziff. 4.4 zu bescheinigen. Im Formblatt V (Urk. 4/10) steht unter dem vom LugÜ vorgeschriebenen Vordruck ("Date of service of the document instituting the proceedings where judgment was given in default of appearance"): "Served on Third Respondent on 25 October 2016 and 8 November 2016."

- 14 - Diese Bescheinigung muss im Vollstreckungsverfahren genügen (Dasser/ Oberhammer-NAEGELI, 2.A., Art. 53 LugÜ N 16 und 18 und Art. 54 LugÜ N 1). Es kann nicht Sache des Vollstreckungsgerichts sein, die Frage zu prüfen, ob das englische Gericht nach dem dort anwendbaren Prozessrecht korrekt vorgegangen ist. Im Übrigen weist das englische Gericht in der Einleitung seines Entscheides ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über die Klage und den Zeitpunkt der Gerichtsverhandlungen orientiert war (Urk. 4/1 S. 1). 4.5. Die Beschwerdeführerin meint weiter, die Vollstreckung der Entscheidung des englischen Gerichts verletze den schweizerischen Ordre public, weil dieses den Anwalt des Gesuchsgegners 1 zur Aussage verpflichtet habe und so ordre- public-widrig zu Informationen gelangt sei (Urk. 31 Rz 189 ff.). In Frage steht der sog. formelle ordre public, der einen Minimalstandard an Rechtsstaatlichkeit ge- währleisten soll, der in Anlehnung an die Rechte zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu definieren ist (Dasser/Oberhammer- WALTHER, Art. 345 LugÜ N 12). Von einer Verletzung des ordre public kann in- dessen keine Rede sein. Es ist Sache des jeweils anwendbaren Prozessrechts, die Verweigerungsrechte von Parteien und Dritten zu regeln. Durch die beschrie- bene Befragung ist Art. 6 EMRK jedenfalls nicht tangiert. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht die Befragung ihres eigenen Anwaltes beanstandet, sondern jene eines Drittanwaltes. 4.6. Die Beschwerdeführerin beruft sich auch auf den Verweigerungsgrund des Art. 34 Nr. 4 LugÜ, der dann vorliegt, wenn die zu vollstreckende Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch ergangen ist. Die Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Gesuchsgegner 1, so die Beschwerdeführerin, sei nämlich bereits am 18. August 2000 von einem russischen Gericht geschieden worden. Der Gesuchsgegner 1 habe dem englischen Gericht zwar entsprechende Dokumente vorgelegt, indessen sei dieses zum Schluss gekommen, die entspre- chenden Dokumente seien gefälscht (Urk. 31 Rz 210 ff.). In der Tat ergibt sich das aus dem Vorentscheid des englischen Gerichts vom 15. Dezember 2016 (Urk. 4/2 Rz 40). Damit steht fest, dass sich das englische Gericht mit dieser Fra- ge auseinandergesetzt hat und zu einem klaren tatsächlichen Schluss gekommen ist, der den Verweigerungsgrund von Art. 34 Nr. 4 LugÜ ausschliesst, denn die

- 15 - Beurteilung des englischen Gerichts kann gemäss Art. 36 LugÜ im Vollstre- ckungsverfahren nicht hinterfragt werden, sondern ist hinzunehmen. Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht, dass die Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Gesuchsgegner 1 in Russland geschieden worden sei. Dass die Beschwerdeführerin aber im Sinne von Art. 34 Nr. 4 LugÜ in dieses Verfahren involviert worden wäre und die russische Entscheidung auch ihr gegenüber ergangen sein soll, tut sie nicht dar. Ebenso wenig legt sie dar, dass sich das russische Gericht auch mit den Nebenfolgen der Scheidung und nicht nur mit dem Scheidungspunkt auseinandergesetzt habe. Damit vermag die Be- schwerdeführerin den Verweigerungsgrund von Art. 34 Nr. 4 LugÜ nicht nachzu- weisen. 4.7. Mit der Beschwerde wird moniert, das englische Gericht habe ausländi- sches Recht missachtet und den Durchgriff auf die Beklagten 4 und 5 zugelassen, obwohl dies nach liechtensteinischem Recht nicht zulässig gewesen wäre (Urk. 31 Rz 198 ff.). Was die Belange der in das Londoner Verfahren involvierten Liechtensteiner Anstalten mit ihr zu tun haben sollen, erörtert die Beschwerdefüh- rerin nicht. Im Übrigen ist sie auch hier auf Art. 36 LugÜ hinzuweisen, wonach der zu vollstreckende Entscheid in der Sache nicht überprüft wird.

5. Anwendbarkeit des LugÜ: Güterstand oder Unterhaltssache? 5.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die hier in Frage stehende englische Entscheidung gestützt auf das LugÜ für das Gebiet der Schweiz als vollstreckbar zu erklären ist. Gemäss Art. 1 Nr. 2 lit. a LugÜ ist das LugÜ allerdings nicht anwendbar "auf die ehelichen Güterstände". Anwendbar ist das Abkommen dagegen auf Unterhaltssachen (vgl. z.B. Art. 5 Nr. 2 lit. a LugÜ). Im englischen Text des LugÜ wird das, was im Deutschen mit "ehelichen Güter- ständen" formuliert wird, mit "rights in property arising out of a matrimonial relati- onship" umschrieben. Die vertragsautonome Auslegung des Begriffs "ehelicher Güterstand" ist daher ausgehend von diesem Vertragswortlaut weit vorzunehmen. Unter den Begriff des Güterstandes gemäss Art. 1 Nr. 2 lit. a LugÜ fallen nämlich sämtliche vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe ergeben, einschliesslich Vorsorgeleistungen, die mit solchen aus Art. 122 ZGB vergleichbar sind. Nicht erfasst werden vom Begriff des Güterstandes aber Unter-

- 16 - haltsansprüche (vgl. Art. 5 Nr. 2 LugÜ; Dasser/Oberhammer-DASSER, 2.A., Art. 1 LugÜ N 67; BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, 2. A., Art. 1 LugÜ N 72, 73, 75), was sich aus Art. 5 Nr. 2 LugÜ ergibt, der die Zuständigkeit für Unterhaltssachen im LugÜ- Bereich regelt. Um eine solche Unterhaltssache handelt es sich nach Lehre und Rechtsprechung, wenn eine zugesprochene Leistung dazu bestimmt ist, den Un- terhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern (SCHNYDER, LugÜ-ACOCELLA, Art. 1 LugÜ N 86; BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, Art.1 N 80). Ist nicht klar, ob güterrechtli- che oder unterhaltsrechtliche Ansprüche Gegenstand des zu vollstreckenden Ur- teils sind, ist das Exequatur zu verweigern (Dasser/Oberhammer-DASSER, Art. 1 LugÜ N 73). Eine vermögensrechtliche Aufteilung fällt jedenfalls grundsätzlich un- ter Art. 1 Nr. 2 lit. a LugÜ und ist daher keine Unterhaltssache (BSK LugÜ- ROHNER/LERCH, Art. 1 N 75). 5.2. Eine Vollstreckbarerklärung bezieht sich stets auf das Dispositiv einer Ent- scheidung. Im vorliegenden Falle ist Rz 13 des "Financial Remedy Order" vom

20. Dezember 2016 als das massgebende Dispositiv anzusehen (Urk. 4/1). Mit diesem wurde die Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die pauschale Summe von GBP 350 Mio. zu bezahlen (Urk. 4/1). In dem diesen Entscheid vorbereitenden und vor den abschliessenden Parteivorträgen (vgl. Urk. 4/2 Rz 138) ergangenen Vorentscheid vom 15. Dezem- ber 2016 ("Approved Judgment") wurde ausgeführt, dass eine faire Teilung der ehelichen Güter nicht um mehr als einen Drittel von der hälftigen Teilung abwei- chen sollte (Urk. 4/2 Rz 31 und Rz 111). Die Beschwerdegegnerin verlange aber nur 41% des ehelichen Vermögens (Urk. 4/2 Rz 54). Insgesamt stehe der Be- schwerdegegnerin aber ein Betrag von GBP 453'576'152 zu und dies werde vom Gericht so angeordnet werden. Das seien 41,5% der ehelichen Güter ("marital assets") (Urk. 4/2 Rz 113). Unter Berücksichtigung jener Vermögenswerte ("as- sets") von GBP 10'165'162 und GBP 93'410'990 (= GBP 103'576'152), über die die Beschwerdeführerin bereits verfüge, stehe ihr noch eine Ausgleichszahlung von GBP 350 Mio. zu (Urk. 4/2 Rz 137). In den Erwägungen seines Vorentscheides vom 15. Dezember 2016 (Urk. 4/2 Rz 132 ff.) kommt das englische Gericht zum Schluss, dass die Be- schwerdegegnerin den nachvollziehbaren Wunsch habe ("naturally wishes"), die zu erlassende Entscheidung im Ausland vollstrecken zu können, namentlich in

- 17 - der Schweiz gegen die Beschwerdeführerin. Weil sich gemäss LugÜ nur Unter- haltsansprüche ("maintenance") vollstrecken liessen, werde festgehalten, dass die Unterhaltsansprüche der Beschwerdegegnerin sich auf GBP 224'430'508 be- liefen nämlich GBP 39,3 Mio. für den Kauf einer Immobilie in England, GBP 27,9 Mio. für den Kauf einer Immobilie in Cap Ferrat, GBP 157,1 Mio. für kapitalisierte künftige Lebenshaltungskosten (ausgehend von Lebenshaltungskosten von GBP 5,3 Mio. pro Jahr) sowie GBP 0.17 Mio. für Rechtsverfolgungskosten (Urk. 4/2 Rz 132-136). In der zu vollstreckenden Entscheidung vom 20. Dezember 2016 ("Financial Remedy Order") verweist das Gericht auf den Vorentscheid vom 15. Dezember

2016. In den Erwägungen seines Entscheides hält das englische Gericht im Sinne seiner bereits im Vorentscheid gemachten Ausführungen unter Hinweis auf das LugÜ fest, dass von der Gesamtsumme, deren Bezahlung mit Rz 13 der Ent- scheidung angeordnet werde ("lump sum ordered in paragraph 13 below") ein Teilbetrag von GBP 224'430'508 der Gesamtsumme von GBP 350 Mio. als Un- terhaltsanspruch ("maintenance") zu betrachten sei (Urk. 4/1). 5.3. Die Beschwerdegegnerin verlangt mit ihrem Gesuch vom 4. Januar 2017 die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung vom 20. Dezember 2016, allerdings nur "soweit es die Unterhaltsforderung" betrifft (Urk. 1 S. 3). Sie möchte damit die Vollstreckbarerklärung des englischen Urteils nicht für einen Be- trag von GBP 350 Mio., sondern für einen solchen von GBP 224'430'508 erwirken (vgl. Urk. 1 Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie Rz 18, 30, 31). In diesem Zusammen- hang beruft sie sich auf Art. 48 LugÜ, der die Frage einer nur teilweisen Voll- streckbarerklärung regelt. Demgegenüber meint die Beschwerdeführerin, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin auch im Umfange von GBP 224'430'508 gü- terrechtlicher Art sei (Urk. 31 Rz 36-62). Mit der Beschwerdeantwort bestätigt die Beschwerdegegnerin, dass sie davon ausgeht, dass die zu vollstreckende Forde- rung unerhaltsrechtlicher Natur sei (Urk. 51 Rz 109-150). 5.3.1. Art. 48 Nr. 1 LugÜ regelt das Teilexequatur bei objektiver Klagenhäufung. Eine solche schlägt sich bei der Beurteilung durch das Gericht in zwei verschie- denen Dispositiv-Ziffern nieder. Das Gericht kann aber selbstverständlich in An- wendung der erwähnten Bestimmung die Vollstreckbarkeitserklärung auf be-

- 18 - stimmte Dispositiv-Ziffern beschränken (Dasser/Oberhammer-STAEHELIN/BOPP, 2.A., Art. 48 LugÜ N 1). So ist das englische Gericht aber nicht vorgegangen. Vielmehr hat es mit Rz 13 des "Financial Remedy Order" vom 20. Dezember 2016 eine einzige Dispositivziffer erlassen und dazu in seinen Erwägungen fest- gehalten, welche Teile güterrechtlichen Charakter und welche Teile Unterhaltsch- arakter hätten. 5.3.2. Gemäss Art. 48 Nr. 2 LugÜ kann der Antragsteller die Vollstreckbarkeitser- klärung lediglich für einen "Teil des Gegenstandes" beantragen. Aus der zu voll- streckenden Entscheidung vom 20. Dezember 2016 bzw. aus dem dazugehörigen Vorentscheid vom 15. Dezember 2016 ergibt sich, dass mit der Pauschalsumme von GBP 350 Mio. der Beschwerdegegnerin 41,5% der ehelichen Güter (wörtlich: "marital assets") zugesprochen werden sollen (Urk. 4/2 Rz 113), und zwar als Dif- ferenz zu den Vermögenswerten von über GBP 100 Mio., über die sie bereits ver- fügt. Das weist jedenfalls klar auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung hin. Die unter Hinweis auf das LugÜ und den Vollstreckungswunsch der Beschwerde- gegnerin (vgl. Urk. 4/2 Rz 132) gemachten Ausführungen des englischen Gerichts in den Erwägungen des Vorentscheides, wonach ein Betrag von GBP 224'430'508 als Unterhaltssache im Sinne des LugÜ zu verstehen sei, kön- nen das Vollstreckungsgericht nicht binden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Begriffe "eheliche Güterstände" (vgl. Art. 1 Nr. 2 lit. a LugÜ) und "Unterhaltssa- che" (vgl. Art. 5 Nr. 2 LugÜ) vertragsautonom im Sinne des LugÜ auszulegen sind (Dasser/Oberhammer-DASSER, 2.A., Art. 1 LugÜ N 67). Auf die Anschauung und die rechtliche Qualifikation des englischen Gerichts kann es daher in diesem Punkte nicht ankommen, denn der Vollstreckungsrichter ist an die Beurteilung des Erstrichters nicht gebunden (BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, Art. 1 N 41 f.). Ebenso wenig kann es auf das von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Rechtsgutachten zum englischen Recht ankommen (Urk. 53/12). Der vom englischen Gericht in seinen Erwägungen erwähnte Betrag von GBP 224'430'508 kann nicht als Unterhaltssache im Sinne des LugÜ qualifiziert werden. Das ist zunächst schon deshalb nicht der Fall, weil es hier nicht im Sinne der Rechtsprechung um die Sicherstellung des Unterhalts eines bedürftigen Ehe- gatten geht (vgl. BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, Art. 1 N 8), verfügte doch die Be- schwerdegegnerin bereits vor Zusprechung der Ausgleichssumme von GBP 350

- 19 - Mio. über eheliche Vermögenswerte von über GBP 100 Mio. Dass es mit der Ausgleichssumme um die Regelung güterrechtlicher Ansprüche und nicht um die Sicherstellung der Lebenshaltung geht, ergibt sich schon daraus, dass das engli- sche Gericht der Beschwerdegegnerin insgesamt 41,5% sämtlicher ehelicher Vermögenswerte zusprach (Urk. 4/2 Rz 113: "41.5% of the total marital assets"). Dennoch will das englische Gericht die Zuweisungen an die Beschwerdegegnerin im Umfange von GBP 224'430'508 als Unterhaltssache im Sinne des LugÜ ver- standen wissen. Es geht dabei um Zuweisungen an die Beschwerdegegnerin von GBP 67,1 Mio. für den Kauf von Immobilien in Grossbritannien und in Frankreich, für Lebenshaltungskosten von insgesamt GBP 157,1 Mio. und für Rechtsverfol- gungskosten von GBP 0.17 Mio. Die beschriebenen Zuwendungen sind keine solchen an eine bedürftige Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts, denn für die Bestreitung eines solchen Lebensunterhaltes ist die Beschwerdeführerin auf keine Unterhaltszahlungen angewiesen. Die ihr zugesprochene Summe stellt vielmehr jenen Teil des gesamten ehelichen Vermögens ("marital assets") dar, das ihr nach Auffassung des Sachgerichts gerechterweise zusteht. Das sind eben insgesamt 41,5% der "marital assets" (vgl. Urk. 4/2 Rz 113). Auf solche Zuwen- dungen ist das LugÜ nicht anwendbar, weil sie dem Güterrecht zuzuordnen sind. Das Gesuch um Vollstreckbarerklärung ist daher aus diesem Grunde abzuweisen.

6. Zessionserklärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018 6.1. Mit Noveneingabe vom 6. Februar 2018 (Urk. 43) machte die Beschwerde- führerin geltend, dass am 25. Januar 2018 bei ihrem "Registered Agent" in Pa- nama das oben in E. 1.5. erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

22. Januar 2018 eingegangen sei. Dieses Schreiben sei in der Folge am 1. Feb- ruar 2018 bei ihren Zürcher Anwälten über DHL angelangt (Urk. 43 Rz 4 mit Hin- weis auf Urk. 45/16-17). Damit steht fest, dass das Novum zwölf Tage nach Ein- gang des erwähnten Schreiben beim "Registered Agent" der Beschwerdeführerin in Panama und fünf Tage nach Eingang dieses Schreibens bei den Zürcher An- wälten der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde. Damit geschah dies "oh- ne Verzug" im Sinne des analog anwendbaren Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO (vgl. da- zu oben E. 3.2.) und damit rechtzeitig. Die Bedeutung der Zessionserklärung im Hinblick auf die strittige Vollstreckbarerklärung ist daher zu prüfen (vgl. Wortlaut der Zessionserklärung oben E. 1.5.).

- 20 - 6.2. Die Beschwerdeführerin leitet aus der von ihr vorgelegten Zessionserklä- rung der Beklagten vom 22. Januar 2018 (Urk. 45/17) ab, dass die Forderung, welche der Beschwerdegegnerin gemäss dem zu vollstreckenden Urteil gegen- über der Beschwerdeführerin zustehen soll, nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils auf eine Drittperson übergegangen sei (Urk. 43). Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort aus, dass die Zession lediglich im Zusammenhang mit einer Prozessfinanzierung erfolgt sei. Dazu reicht sie weitgehend geschwärzte Unterlagen ein (Urk. 51 Rz 342 f. und Urk 53/15-16). Weiter verweist sie auf ein von ihr beschafftes Rechtsgutachten eines englischen Anwaltes (Urk. 53/17). Gestützt auf dieses Gutachten führt die Beschwerdegeg- nerin aus, dass ihre Zessionserklärung auf einem "dem Schweizerischen Recht- verständnis fremde Prinzip" beruhe (Urk. 51 Rz 348). Nach dem anwendbaren englischen Recht sei nämlich zwischen einem "legal assignment" und einem "eq- uitable assignment" zu unterscheiden. Die Zessionserklärung der Beschwerde- gegnerin sei nach dem massgebenden englischen Recht "lediglich ein equitable assignment", welches keine Änderung der Rechtsstellung der Beschwerdegegne- rin zu bewirken vermöge (Urk. 51 Rz 348-351). Das entspreche denn auch Sinn und Zweck der Vereinbarung, welche die Beschwerdegegnerin mit dem Prozess- finanzierer abgeschlossen habe (Urk. 51 Rz 352). Die Beschwerdeführerin be- streitet den von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort einge- nommen Prozessstandpunkt (Urk. 60 Rz 37 ff.). 6.3. Die in Frage stehende Zessionserklärung der Beschwerdegegnerin (Urk. 45/17) nimmt ausdrücklich Bezug auf die Vollstreckungsverfahren im An- schluss an den Prozess vor dem High Court of Justice in London mit der Proz.-Nr. FD13D05340. Damit verbindet die Beschwerdegegnerin die Erklärung, dass sie sämtliche Rechte und alle Ansprüche, die ihr auf Grund der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen zustehen, dem "Agent", d.h. der Gesellschaft "F._____ Limited", abgetreten habe. Diese Erklärung ist – jedenfalls auf Grund des Wortlautes – denkbar klar. Wäre die hier interessierende Erklärung nach schweizerischem Recht zu beurteilen, dann hätte die Beschwerdegegnerin ihre ihr aus der Entscheidung des englischen Gerichts zustehenden Ansprüche verlo- ren und dem "Agent" übertragen (Art. 164 OR). Damit wären selbstredend auch sämtliche Vollstreckungsansprüche entfallen.

- 21 - Die Frage, welche Bedeutung die Abtretungserklärung der Beschwerdegeg- nerin nach dem massgeblichen englischem Recht hat, ist materieller Natur und kann vom Vollstreckungsgericht nicht entschieden werden. Es ist die Beschwer- degegnerin, welche nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils und während des laufenden von ihr selber eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens durch ihre Abtre- tungserklärung eine wesentliche materiellrechtliche Komplikation herbeigeführt hat. Die Parteien belegen denn auch durch ihre Rechtsschriften, dass sich über die materiellrechtliche Tragweite der Abtretungserklärung der Beschwerdegegne- rin trefflich streiten lässt. Die Abtretungserklärung der Beschwerdegegnerin vom

22. Januar 2018 stellt jedenfalls die vom englischen Gericht noch am 3. Januar 2017 bescheinigte Vollstreckbarkeit zugunsten der Beschwerdegegnerin in Frage. Die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte der Parteien bezüglich der Bedeutung der Abtretungserklärungen lassen sich nicht einfach durch ein Rechtsgutachten irgendeines von der Beschwerdegegnerin mandatierten englischen Anwaltes aus der Welt schaffen, wie das die Beschwerdegegnerin zu meinen scheint. Aus der Welt schaffen liesse sich diese Komplikation einzig durch eine ergänzende Ent- scheidung eines zuständigen Gerichts, welche in einem ergänzenden Erkenntnis- verfahren zu ergehen hätte. Solange keine in einem solchen Verfahren erstrittene ergänzende Entscheidung vorliegt, wird die Beschwerdegegnerin die Vollstreck- barkeitserklärung bezüglich des "Financial Remedy Order" vom 20. Dezember 2016 nicht erwirken können, weil unklar ist, welche Bedeutung die Abtretungser- klärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018 hat.

7. Zusammenfassung und Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des "Financial Remedy Order" des High Court of Justice, The Family Division, London, vom 20. Dezem- ber 2016, Prozess Nr. FD13D05340, sind nach dem Gesagten nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben, so- weit es das Verhältnis der Parteien des Beschwerdeverfahrens betrifft, und das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin um Vollstreckbarerklärung ist abzuweisen, soweit das Verhältnis dieser Parteien in Frage steht. 7.2. Bezüglich der erstinstanzlichen Gerichtskosten fällt die Kostenauflage zu- lasten der Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens dahin. Die zweitin-

- 22 - stanzlichen Kosten sind demgegenüber ausgangsgemäss der Beschwerdegegne- rin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin schuldet der Beschwerdeführerin nur für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung, war doch letztere am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Die Gesuchstellerin verlangt die Vollstreckbarerklärung der englischen Entscheidung im Umfange von GBP 224'430'508.00. Das entspricht (per 4. Januar 2017) einem Streitwert von Fr. 287'083'650.75. 7.2.1. Die Gerichtsgebühr bemisst sich gemäss Art. 52 LugÜ nicht nach dem Streitwert, wohl aber die Parteientschädigung. Diese ist indessen gemäss § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV angemessen zu reduzieren. Es wird erkannt:

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Sachverhalt

E. 1.1 Die in Grossbritannien wohnhafte Gesuchstellerin und Beschwerdegegne- rin (B._____; im Folgenden: Beschwerdegegnerin) war mit dem in Aserbaidschan oder in Russland wohnhaften Gesuchsgegner 1 (C._____) verheiratet. Die Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Gesuchsgegner 1 soll von den engli- schen Gerichten geschieden worden sein. Jedenfalls ergingen im Dezember 2016 im Prozess-Nr. FD13D05340 drei zusammenhängende Entscheidungen des High Court of Justice, Family Division, in London, mit welchen die Nebenfolgen der Scheidung geregelt wurden. Bezüglich der finanziellen Nebenfolgen wurden auch in Zypern, Liechtenstein und in Panama domizilierte juristische Personen als Par- teien in diese Entscheidungen einbezogen, weil sie mit dem Gesuchsgegner 1 ei- ne wirtschaftliche Einheit bilden und daher mit ihm solidarisch haften sollen. Das englische Gericht geht davon aus, dass die Gesuchsgegnerin 2 und Beschwerde- führerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) der "nominee" (deutsch: Strohmann) bzw. das "alter ego" des Gesuchsgegners 1 sei (Urk. 4/2 Rz 76). In den erwähn- ten Entscheidungen ist die Beschwerdegegnerin als Klägerin ("Petioneer/ Appli- cant") und die Beschwerdeführerin als Beklagte 3 ("Third Respondent") aufge- führt. Hinzuweisen ist auf die drei unten beschriebenen Entscheidungen des an- gerufenen englischen Gerichts.

E. 1.2 Am 15. Dezember 2016 erging unter der Prozessnummer FD13D05340 ein "Approved Judgment" des "High Court of Justice, Familiy Division" in London (Urk. 4/2; deutsche Übersetzung Urk. 4/7). Es geht hier um einen Vorentscheid ("Conclusion and Order"): Das Gericht begründete in diesem Entscheid, welche Summe die ehelichen Vermögenswerte insgesamt ("marital assets") ausmachten (Urk. 4/2 Rz 110), welches der Wert der Vermögenswerte ist, über die die Be- schwerdeführerin bereits verfügt (Urk. 4/2 Rz 112) und dass der Beschwerdegeg- nerin 41,5% aller Vermögenswerte zukommen sollten, nämlich Vermögenswerte im Betrage von GBP 453'576'152 (Urk. 4/2 Rz 113). Unter Berücksichtigung jener Vermögenswerte, über die sie bereits verfügt, hat die Beschwerdegegnerin ge- mäss dieser Entscheidung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ("lump sum") von GBP 350 Mio (Urk. 4/2 Rz 112). In diesem Sinne wurde ein Entscheid in Aus-

- 3 - sicht gestellt ("I shall order so"; Urk. 4/2 Rz 113). Die erwähnten Schlussfolgerun- gen wurden am Schluss des Vorentscheides unter "Conclusion and Order" noch- mals zusammengefasst. Allerdings wurden dort weitere Parteivorträge vorbehal- ten ("I shall hear submissions from Counsel on form of the Order"; Urk. 4/2 Rz Ziff. 137 und 138).

E. 1.3 Am 20. Dezember 2016 erging unter der Prozessnummer FD13D05340 durch den "High Court of Justice, Familiy Division" in London ein weiterer Ent- scheid, überschrieben mit "Financial Remedy Order", in dem eingangs auf eine Schlussverhandlung ("final hearing") hingewiesen wurde (Urk. 4/1; deutsche Übersetzung Urk. 4/6). Das englische Gericht wies eingangs seines Entscheides sodann darauf hin, dass allen Beklagten die Klage bekannt gemacht worden sei und dass sie auch von der Gerichtsverhandlung ("hearing") Kenntnis gehabt hät- ten. Der Entscheid ist wie folgt aufgebaut: ̶ Rz 1-6: Beschreibung der Parteien, darunter

- Rz 1 Beschwerdegegnerin ("Petitioner/Applicant")

- Rz 2 Gesuchsgegner 1 ("Respondent")

- Rz 4 Beschwerdeführerin ("The Third Respondent is A._____ SA, a company registered in Panama"). ̶ Rz 7-11 Erwägungen

- Rz 7-9 "DEFINITIONS"

- Rz 10 "RECITALS" ̶ Rz 12-29 Dispositiv ("IT IS ORDERED THAT:-").

E. 1.3.1 Dispositiv-Ziff. 13 und 14 stehen unter dem Titel "LUMP SUM" und lauten wie folgt (vgl. Urk. 4/1): "13. The Respondent (C._____), or his nominees the Third Respondent (A._____ SA), the Fourth Respondent (D._____) and the Fifth Respondent (E._____), shall pay to the Applicant (B._____) a lump sum of £ 350,000,000 (350 million pounds sterling) by 4pm on Friday 6 January 2017. The Respondent, the Third Respondent, the Fourth Respondent and the Fifth Respondent are jointly and severally liable to pay this lump sum.

14. If this lump sum is not paid in full by the due date then interest shall run at Judgment Debt rate of 8% per annum." In der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Übersetzung (Urk. 4/6) wird "LUMP SUM" mit Pauschalbetrag übersetzt. Dispositiv-Ziff. 13 und 14 des Urteils vom 20. Dezember 2018 lauten in dieser deutschen Übersetzung wie folgt:

- 4 - "13. Der Beklagte (C._____) oder seine Treuhänder (,,nominees") - die Dritte Be- klagte (A._____ SA), die Vierte Beklagte (D._____) und die Fünfte Beklagte (E._____) - werden verurteilt, der Klägerin (B._____) einen Pauschalbetrag in Höhe von £350.000.000 (350 Millionen britische Pfund) bis Freitag, 6. Januar 2017, 16 Uhr, zu bezahlen. Der Beklagte, die Dritte Beklagte, die Vierte Beklagte und die Fünfte Beklagte haften solidarisch für die Zahlung des Pauschalbetrages.

14. Falls dieser Pauschalbetrag nicht innert der festgelegten Frist vollständig be- zahlt ist, fallen ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zum relevanten Satz für Entscheidungen in Höhe von 8% pro Jahr an."

E. 1.3.2 In Dispositiv-Ziff. 23 lit. c ordnete das Gericht an, dass die Rechtsanwälte der Beschwerdegegnerin ("Applicant's solicitors") die Entscheidung vom 20. De- zember 2016 und jene (nicht bei den Akten liegende) vom 3. Januar 2017 ("this order and the judgment on 3 January 2017") dem "resident agent" der Beschwer- deführerin in Panama durch eingeschriebenen Brief zuzustellen habe.

E. 1.3.3 Vor dem Dispositiv, d.h. vor der Formel "IT IS ORDERED THAT:-", findet sich in den Urteilserwägungen die Rz 11 unter dem Titel "DECLARATIONS". Sie lautet wie folgt: "11. The court finds and DECLARES under the court's general civil and commercial jurisdiction, that:-

a. The Third Respondent is the Respondent's nominee, and the assets held and previously held in the name of the Third Respondent belong to the Respondent.

b. The Fourth Respondent is the Respondent's nominee, and the assets held in the name of the Fourth Respondent belong to the Respondent.

c. The Fifth Respondent is the Respondent's nominee, and the assets held in the name oft he Fourth Respondent belong to the Respondent.

d. £224,430,508 of the lump sum ordered in paragraph 13 below amounts to maintenance for the purposes of: (i) European Council Regulation (EC no 4/2009) on jurisdiction, applicable law, recognition and enforcement of de- cisions and cooperation in matters relating to maintenance obligations, (ii) European Council Regulation (EC no 1215/2012) on jurisdiction and the recognition and enforcement of judgments in civil and commercial matters and (iii) the Convention on jurisdiction and the enforcement of judgments in civil and commercial matters signed in Lugano on 30 October 2007, and the definition of maintenance as decided in Van den Boogaard v Laumen; ECJ 27 Feb 1997.

e. This order is final and enforceable under the Regulation and Convention set out in paragraph in d. above.

f. …

g. …

h. …"

- 5 - In der von der Beklagten vorgelegten deutschen Übersetzung lautet Rz 11 des Urteils wie folgt: "11. Das Gericht befindet und ERKLÄRT Folgendes im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen:

a. Die Dritte Beklagte ist treuhänderisch für den Beklagten tätig (,,nominee"), und die von der Dritten Beklagten gehaltenen oder in der Vergangenheit gehaltenen Vermögenswerte gehören dem Beklagten.

b. Die Vierte Beklagte ist treuhänderisch für den Beklagten tätig (,,nominee"), und die von der Vierten Beklagten gehaltenen Vermögenswerte gehören dem Beklagten.

c. Die Fünfte Beklagte ist treuhänderisch für den Beklagten tätig (,,nominee"), und die von der Vierten Beklagten gehaltenen Vermögenswerte gehören dem Beklagten.

d. £ 224,430,508 des Pauschalbetrags, deren Zahlung im untenstehenden Abschnitt 13 angeordnet wird, stellen Unterhalt dar, und zwar im Sinne (i) der Verordnung des Europäischen Rates (EC Nr. 4/2009) zur gerichtlichen Zuständigkeit, zum anwendbaren Recht, zur Anerkennung und Vollstre- ckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Sachen, die mit Un- terhaltsverpflichtungen in Verbindung stehen, (ii) der Verordnung des Eu- ropäischen Rates (EC Nr. 1215/2012) zur gerichtlichen Zuständigkeit, An- erkennung und Durchsetzung von Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen, und (iii) des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen (unterzeichnet in Lugano am 30. Oktober 2007) und der Definition von Unterhaltssachen gemäß der Entscheidung in der Sache Van den Boogaard v. Laumen; EuGH 27 Feb 1997.

e. Die vorliegende Entscheidung ist endgültig und vollstreckbar gemäß der Verordnung und dem Übereinkommen, die im obenstehenden Abschnitt 9 aufgeführt sind.

f. …

g. …

h. …"

E. 1.4 Am gleichen 20. Dezember 2016 erging unter der Prozessnummer FD13D05340 durch den "High Court of Justice, Familiy Division" in London ein weiteres "Approved Judgment" (Urk. 4/3; deutsche Übersetzung Urk. 4/8), das in Ziff. 1 als "short judgment" bezeichnet wurde. In dessen Ziff. 7 wurden Anordnun- gen betreffend Liechtensteiner Gesellschaften des Gesuchsgegners 1 getroffen.

E. 1.5 Unterm 22. Januar 2018 richtete die Beschwerdegegnerin ein von ihr un- terzeichnetes Schreiben an den Gesuchsgegner 1, an die Beschwerdeführerin sowie an eine zypriotische Gesellschaft (Urk. 45/17). In diesem Schreiben wies die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf den Prozess Nr. FD13D05340 des Londoner High Court of Justice hin. Dieses Schreiben hat den folgenden Wortlaut:

- 6 - "Assignment dated 22 January 2018 between B._____ and F._____ Limited (the 'Agent') I refer to the enforcement proceedings against, among others, you including, without limitation, in respect of the Judgment of the Family Division of the High Court of Justice of 15 December 2016 in AAZ v. BBZ, C Ltd and P Ltd [2016] EWHC 3234 (Fam) (Case No: FD13D05340) (the 'Proceedings'). This letter constitutes notice to you that, under the Assignment, I have as- signed, by way of security, to the Agent all my rights in respect of the Proceed- ings and all amounts payable by you in connection with the Proceedings. This notice, and any dispute or claim arising out of or in connection with it or its subject matter or formation (including non-contractual disputes or claims), shall be governed by and construed in accordance with the law of England and Wales. Yours faithfully sig. B._____"

E. 1.6 Gemäss dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug (Urk. 4/4) ist die Beschwerdeführerin eine "Anonymous Society" panamaischen Rechts. Ihr "Resident Agent" ist die Anwaltskanzlei "G._____".

E. 2 Die Gesuchsgegner werden aufgefordert, innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Ur- teils dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, Postfach, 8036 Zürich, schriftlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Bei Postzustellung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Sendung spätestens am letz- ten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben worden ist. Kommen die Gesuchsgegner dieser Aufforderung nicht nach, so können die Zustel- lungen an sie durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt erfolgen.

E. 2.1 Am 4. Januar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin beim Vollstreckungsge- richt des Bezirks Zürich (Einzelgericht im summarischen Verfahren) ein "Gesuch um Vollstreckbarerklärung und Sicherungsmassnahme nach LugÜ (Arrest)", das sie einerseits gegen C._____ als Gesuchsgegner 1 und anderseits gegen die Be- schwerdeführerin als Gesuchsgegnerin 2 richtete. Sie stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 3): "1. Es sei das Urteil vom 20. Dezember 2016 ('Financial Remedy Order' des Rich- ters Hon, Mr Justice Haddon-Cave, 'The Family Division' des 'High Court of Justice', tagend im 'Royal Courts of Justice' in London) in der Schweiz gemäss Art. 38 ff. LugÜ gegenüber dem Gesuchsgegner 1 und der Gesuchsgegnerin 2, soweit es die Unterhaltsforderung betrifft, für vollstreckbar zu erklären.

E. 2.1.1 Am 9. Januar 2017 erliess das angerufene Vollstreckungsgericht im Verfah- ren Proz.-Nr. EZ17002 das folgende Urteil (Urk. 32):

1. Der Financial Remedy Order des High Court of Justice, The Family Division, Lon- don, vom 20. Dezember 2016, Fall Nr. FD13D05340, wird hinsichtlich der solidari- schen Verpflichtung der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Unterhalt an die Ge- suchstellerin in Höhe von GBP 224'430'508.– (Ziffer 13 in Verbindung mit Ziffer 11 lit. d) für vollstreckbar erklärt.

E. 2.1.2 Für die anbegehrte Sicherungsmassnahme gemäss LugÜ legte die Vorin- stanz allerdings zwei separate Verfahren an, nämlich unter Proz.-Nr. EQ170004 das Verfahren gegen den Gesuchsgegner 1 und unter Proz.-Nr. EQ170011 das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und Gesuchsgegnerin 2 (Urk. 31 Rz 67, 69). Gemäss Bestätigung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 26. März 2018 hat

- 8 - sich der gegen die Beschwerdeführerin ergangene Arrest in der Folge als leer er- wiesen (Urk. 53/7).

E. 2.1.3 Der vorinstanzliche Entscheid vom 9. Januar 2017 konnte der Beschwerde- führerin bzw. ihrem "Registered Agent" am 22. November 2017 rechtshilfeweise zugestellt werden (Urk. 56/15-16).

E. 2.2 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017, zur Post gegeben am gleichen Ta- ge, erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Vollstreckungsgerichts vom 9. Januar 2017 im Sinne von Art. 327a ZPO in Verbindung mit Art. 43 LugÜ Beschwerde. Sie stellte das folgende Rechtsbegehren: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2017 im Verfahren Nr. EZ17002 sei, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Urteils vom 20. Dezember 2016 ("Financial Remedy Order" des Richters Hon. Mr. Justice Haddon-Cave, "The Familiy Division" des "High Court of Justice": tagend im "Royal Courts of Justice" in London) gegenüber der Beschwerdeführerin sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

E. 2.3 Am 6. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdeinstanz eine Noveneingabe zukommen (Urk. 43), mit der sie die Abtretungserklärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018 einreichte (Urk. 45/17).

E. 2.4 Mit Beschluss der Kammer vom 1. März 2018 (Urk. 50) wurde eine pro- zessualer Antrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihr Frist zur Beantwortung der Beschwerde und zur Stellungnahme zur Noveneinga- be der Beschwerdeführerin angesetzt. Diese Rechtsschrift wurde am 9. April 2018 erstattet (Urk. 51).

E. 2.5 Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 wurden zwei weitere prozessuale Anträge der Beschwerdegegnerin abgewiesen (Urk. 57). Ferner wurde der Beschwerde- führerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Folge erstatteten die Parteien folgende Rechtsschriften:

- Beschwerdeführerin: sog. "Beschwerdereplik" vom 25. Juni 2018 (Urk. 60);

- Beschwerdegegnerin: sog. "Beschwerdeduplik" vom 3. August 2018 (Urk. 68);

- Beschwerdeführerin: weitere Stellungnahme vom 27. September 2018 (Urk. 72);

- 9 -

- Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober und 9. Novem- ber 2018 betreffend russisches Scheidungsurteil (Urk. 74 und 81);

- Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. November 2018 (Urk. 84) betreffend russisches Scheidungsurteil (Urk. 84). Alle vom Gericht nicht verlangten Eingaben wurden jeweils der Gegenpartei zugestellt, letztmals mit Verfügung vom 26. November 2018 (Urk. 85). Allerdings erstattete die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2018 eine weitere "Kurzstel- lungnahme" (Urk. 86). Diese "Kurzstellungnahme" wird der in diesem Verfahren obsiegenden Beschwerdeführerin zusammen mit dem heutigen Entscheid zuge- stellt.

3. Prozessuales

E. 3 Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– sowie die Kosten für die zweifache Überset- zung des Entscheids (in Russisch und Spanisch) von insgesamt Fr. 600.– (2 x Fr. 300.–) und die Kosten für die für die Zustellung nach Panama erforderlichen Apostillen von Fr. 65.80 (2 x Fr. 30.– + Fr. 5.80 Porto) werden von der Gesuchstel- lerin bezogen, sind ihr aber von den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftbar- keit zu ersetzen.

E. 3.1 Beschwerdefrist. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, mit der auf ei- ne zweimonatige Beschwerdefrist hingewiesen wurde, ist falsch. Die Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO ist innerhalb der in Art. 43 Nr. 5 LugÜ vorgesehen Frist zu erheben. Da die Beschwerdeführerin in Panama und damit nicht in einem durch das LugÜ gebundenen Staate domiziliert ist, steht ihr gemäss Art. 43 Ziff. 5 LugÜ nur eine einmonatige und nicht eine zweimonatige Beschwerdefrist zur Verfü- gung. Aus der falschen Rechtsmittelbelehrung könnte die Beschwerdeführerin ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, war sie doch stets rechtskundig vertre- ten und ergibt sich die einmonatige Frist aus der klaren Bestimmung von Art. 43 Ziff. 5 LugÜ. Die Beschwerdegegnerin bemängelt mit ihrer Beschwerdeantwort, dass für den angefochtenen Entscheid keine Zustellbescheinigung bei den Akten liege (Urk. 51 Rz 58). Mit Urk. 56/15 und 56/16 ist das nun der Fall. Dort wird die Zu- stellung für das Datum vom 22. November 2017 bescheinigt; es ist dies auch das Datum, das die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde unter Hinweis auf das Schreiben ihres "Registered Agent" in Panama geltend macht (Urk. 31 Rz 3 mit Hinweis auf Urk. 35/3). Entgegen der These der Beschwerdeführerin (Urk. 60 Rz 4 mit Hinweis auf Rz 173) muss die Zustellung an den "Registered Agent" ge- nügen; mit dem von ihr bei einer lokalen Anwältin eingeholten Schreiben lässt sich das Gegenteil nicht belegen (Urk. 31 Rz 4 und 185). An diesen "resident agent" bzw. "Registered agent" stellte bereits das britische Gericht den zu voll- streckenden Entscheid zu (vgl. Urk. 35/3 und Urk. 4/1 Rz 23). Die Haltung der

- 10 - Beschwerdeführerin ist in diesem Punkte widersprüchlich und damit rechtsmiss- bräuchlich: Die Beschwerdeführerin selber gibt nämlich in ihren Rechtsschriften an das Obergericht durchweg an, dass sie bei der erwähnten Anwaltskanzlei do- miziliert ist (vgl. Urk. 31 S. 1). In ihrer Noveneingabe vom 6. Februar 2018 (Urk. 43) beruft sie sich sodann ausdrücklich auf ein Schreiben der Beschwerde- gegnerin vom 22. Januar 2018, das bei ihrem "Registered Agent" eingegangen ist (Urk. 43 Rz 4). Der "Registered Agent" ist sodann nicht irgendwer, sondern die panamaische Anwaltskanzlei "G._____" (Urk. 43 Rz 4). Unter diesen Umständen muss sich die Beschwerdeführerin die Zustellung an diese Adresse entgegenhal- ten lassen. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht. Wurde aber der Entscheid der Beschwerdeführerin am 22. November 2017 rechtsgültig zugestellt, so lief die Be- schwerdefrist wegen der Festtage am 27. Dezember 2017 ab (vgl. Art. 142 Abs. 2 und 3 ZPO). Die am 22. Dezember 2017 erstattete Beschwerde ist daher recht- zeitig.

E. 3.2 Kognition, Noven. Die Vorinstanz erklärte den Entscheid des britischen Ge- richts gestützt auf die Bestimmungen des LugÜ als vollstreckbar. Die hier zu beur- teilende Beschwerde ist der Rechtsbehelf gemäss Art. 43 LugÜ, weshalb gemäss Art. 327a ZPO die Beschwerdeinstanz die im Lugano-Übereinkommen vorgese- henen Verweigerungsgründe mit voller Kognition prüft. Gemeint sind damit die Verweigerungsgründe gemäss Art. 34 und 35 LugÜ. Art. 36 LugÜ stellt sodann klar, dass die zu vollstreckende ausländische Entscheidung "keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden" darf. Das Beschwerdeverfahren gemäss ZPO kennt zwar ein absolutes Noven- verbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Weil aber die LugÜ-Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO besonderer Art ist, macht die Rechtsprechung hier eine Ausnahme, indem dieses strikte Novenverbot im Rechtsbehelfsverfahren gemäss Art. 43 LugÜ i.V.m. Art. 327a ZPO eine Ausnahme erfährt. Im Rechtsbehelfsverfahren gemäss LugÜ sind Noven grundsätzlich zulässig (BGE 138 III 82 E. 3.5.3). Für dieses Ver- fahren ist die für die Berufung aufgestellte Regelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO per Analogie heranzuziehen werden, nähert sich doch die Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO in ihrer Ausgestaltung ohnehin der Berufung an. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel zulässig, soweit sie ohne Ver- zug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers-

- 11 - ter Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Das bedeutet, dass im Rechtsmit- telverfahren insbesondere echte Noven – welche dadurch charakterisiert sind, dass sie erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind und somit im erstinstanzlichen Verfahren begriffsgemäss nicht geltend gemacht werden konn- ten – innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Beachtung eines Zeitrahmens vorge- bracht werden können und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO ohne Verzug vorgebracht werden müssen, was entweder mit der Be- schwerde, der Beschwerdeantwort oder gegebenenfalls mit einer Noveneingabe zu erfolgen hat. Entscheidgrundlage der Beschwerdeinstanz ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidfällung (BGer 5A_568/2012 vom

24. Januar 2013, E. 4 mit Hinweisen). Das Gesetz sieht keine konkrete Frist vor, in der Noven geltend zu machen sind, vielmehr ist im Einzelfall unter Berücksich- tigung aller relevanten Umstände über diese Frage zu entscheiden (vgl. OGer ZH LY130030 vom 12.08.2014, E. III.2.2, wo die Einreichung von echten Noven rund 2,5 Monate nach Kenntnisnahme aufgrund der konkreten Umstände akzeptiert wurde). In der Regel sind Noven innert einer oder zweier Wochen nach Entde- ckung der neuen Tatsachen oder Beweismittel einzureichen (OGer ZH LE160072 vom 21.07.2017, E. II.2; LC130005 vom 26.06.2014, E. 3.5.2; LC110038 vom 03.04.2014, E. 3.5; so auch BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 7).

E. 3.3 Weitere Eingaben, insbesondere freiwillige Eingaben. Analog zum Beru- fungsverfahren haben die Parteien ihre Beanstandungen am angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich innert der Beschwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist voll- ständig vorzutragen; ein zweiter Schriftenwechsel und namentlich auch die Aus- übung des sog. freiwilligen Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik am angefochtenen Entscheid zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4.).

E. 3.4 Gerichtsbesetzung. Ein prozessleitender Beschluss vom 1. März 2018, mit dem ein Beweisantrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde, erging in der Besetzung mit den Oberrichterinnen Dr. Hunziker Schnider, Dr. Scherrer und lic. iur. von Moos Würgler (Urk. 50). Weil Gerichtsschreiber lic. iur. Kirchheimer die Kammer im Sommer 2018 verliess, wurde die Referentenfunktion von ihm auf Gerichtsschreiberin lic. iur. Iseli übertragen. Aus Gründen der Geschäftslast wur- de schliesslich diese Funktion von ihr auf Oberrichter Dr. Müller übertragen, der in

- 12 - Vertretung der abwesenden Kammerpräsidentin bereits die Präsidialverfügungen vom 26. Juli, 29. Oktober und 8. November 2018 erlassen hatte (Urk. 67, 77, 80). Aus diesen Gründen ergeht der heutige Entscheid in der eingangs festgehaltenen Besetzung.

4. Formelle Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit

E. 4 Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Ge- suchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen.

E. 4.1 Mit der Beschwerde wird zunächst bestritten, dass die unter der Verfah- rensnummer FD13D05340 ergangene "Financial Remedy Order" des High Court zu London eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ sei. Die Beschwerdefüh- rerin meint, dass der massgebliche Entscheid derjenige vom 15. Dezember 2016 (Urk. 4/2) sei (Urk. 31 Rz 24 ff.). Aus Art. 32 LugÜ ergibt sich, dass der Begriff "Entscheid" sehr weit auszulegen ist. Die "Financial Remedy Order" (Urk. 4/1) wurde vom High Court in Justice von London erlassen und enthält in Rz 13 ein Dispositiv, das die Beschwerdeführerin und andere Beklagte zur Zahlung einer Summe von GBP 350 Mio. verpflichtet. Das ist klarerweise eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ. Welche prozessuale Bedeutung frühere Entscheide die- ses Gerichts haben, spielt unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 LugÜ entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 31 Rz 26) ohnehin keine Rolle. Im Übrigen ergibt sich aus der Entscheidung vom 15. Dezember 2018 klar, dass sie lediglich vorbereitender Art war, wurden doch dort noch weitere Parteivorträge vorbehalten (vgl. Urk. 4/2 Rz 138).

E. 4.2 Gemäss Art. 53 Nr. 1 LugÜ hat diejenige Partei, welche die Vollstreckbar- keitserklärung beantragt, "eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt". Mit "Beweiskraft" ist die Echtheit des Dokumentes gemeint (Dasser/Oberhammer-NAEGELI, 2.A., Art. 53 LugÜ N 6). Gemäss Art. 178 ZPO ist aber von der Echtheit eingereichter Urkunden auszugehen, solange die Gegenpartei die Unechtheit nicht "ausrei- chend begründet", d.h. wenigstens glaubhaft macht. Das tut die Beschwerdefüh- rerin mit ihren Beschwerdevorbringen (Urk. 31 Rz 64 ff.) nicht. Sie legt zwar aus- führlich dar, dass die Beschwerdegegnerin wohl lediglich eine Kopie des Ent- scheides eingereicht hat, indessen versucht sie nicht, glaubhaft zu machen, dass der eingereichte und zu vollstreckende Entscheid nicht mit dem Original überein- stimmt. Das wäre ihr ein leichtes gewesen, wurde doch vom englischen Gericht

- 13 - der gleiche Entscheid auch ihr zugestellt (so die Beschwerdeführerin ausdrücklich in Urk. 31 Rz 117). Wenn die Beschwerdegegnerin ein anderes Dokument einge- reicht hätte, als dasjenige, das vom englischen Gericht stammt, hätte das die Be- schwerdeführerin ohne Weiteres belegen können. Das hat sie aber nicht getan.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, dass die zu vollstreckende eng- lische Entscheidung im Urteilsstaat, d.h. in England vollstreckbar sei (Urk. 31 Rz 88 ff.). Im Bereiche des LugÜ ist das gemäss Art. 53 Nr. 2 und Art. 54 LugÜ in der Regel durch Vorlage des Formblatts V zum LugÜ nachzuweisen. Mit der Be- schwerde trägt die Beschwerdeführerin vor, dass das bei den Akten liegende und von Richter Haddon-Cave persönlich unterzeichnete Formblatt V (Urk. 4/10) nicht auf den zu vollstreckenden Entscheid Bezug nehme. Dem ist klarerweise nicht so. Auf dem Formblatt V wird einerseits ausdrücklich auf die Prozessnummer FD13D05340 Bezug genommen und unter Ziff. 4.1 wird die Vollstreckbarkeit von Entscheiden bescheinigt. Diese werden wie folgt bezeichnet: "Judgments dated 15 December 2016 & 20 December 2016 (order dated 20 December 2016)". Aus dem Umstand, dass am 20. Dezember 2016 nicht nur die zu vollstre- ckende "Familiy Remedy Order" ergangen ist, sondern auch das "Approved Judgment" bzw. "short judgment" möchte die Beschwerdeführerin eine Unklarheit des Formblattes begründen. Am 20. Dezember 2016 ist aber eine einzige "order" ergangen, die allerdings mit dem vorbereitenden "judgment" vom 15. Dezember 2016 zusammenhängt (Urk. 4/1, vor Rz 23). Wenn das Formblatt V die "order " vom 20. Dezember 2016 erwähnt, kann damit nur die zu vollstreckende "Financial Remedy Order" gemeint sein.

E. 4.4 Gemäss Art. 34 Nr. 2 LugÜ muss die Anerkennung und damit auch die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung verweigert werden, wenn einer im Prozess säumigen Partei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zuge- stellt worden ist. Dieser Umstand ist im Formblatt gemäss Anhang V des LugÜ unter Ziff. 4.4 zu bescheinigen. Im Formblatt V (Urk. 4/10) steht unter dem vom LugÜ vorgeschriebenen Vordruck ("Date of service of the document instituting the proceedings where judgment was given in default of appearance"): "Served on Third Respondent on 25 October 2016 and 8 November 2016."

- 14 - Diese Bescheinigung muss im Vollstreckungsverfahren genügen (Dasser/ Oberhammer-NAEGELI, 2.A., Art. 53 LugÜ N 16 und 18 und Art. 54 LugÜ N 1). Es kann nicht Sache des Vollstreckungsgerichts sein, die Frage zu prüfen, ob das englische Gericht nach dem dort anwendbaren Prozessrecht korrekt vorgegangen ist. Im Übrigen weist das englische Gericht in der Einleitung seines Entscheides ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über die Klage und den Zeitpunkt der Gerichtsverhandlungen orientiert war (Urk. 4/1 S. 1).

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin meint weiter, die Vollstreckung der Entscheidung des englischen Gerichts verletze den schweizerischen Ordre public, weil dieses den Anwalt des Gesuchsgegners 1 zur Aussage verpflichtet habe und so ordre- public-widrig zu Informationen gelangt sei (Urk. 31 Rz 189 ff.). In Frage steht der sog. formelle ordre public, der einen Minimalstandard an Rechtsstaatlichkeit ge- währleisten soll, der in Anlehnung an die Rechte zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu definieren ist (Dasser/Oberhammer- WALTHER, Art. 345 LugÜ N 12). Von einer Verletzung des ordre public kann in- dessen keine Rede sein. Es ist Sache des jeweils anwendbaren Prozessrechts, die Verweigerungsrechte von Parteien und Dritten zu regeln. Durch die beschrie- bene Befragung ist Art. 6 EMRK jedenfalls nicht tangiert. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht die Befragung ihres eigenen Anwaltes beanstandet, sondern jene eines Drittanwaltes.

E. 4.6 Die Beschwerdeführerin beruft sich auch auf den Verweigerungsgrund des Art. 34 Nr. 4 LugÜ, der dann vorliegt, wenn die zu vollstreckende Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch ergangen ist. Die Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Gesuchsgegner 1, so die Beschwerdeführerin, sei nämlich bereits am 18. August 2000 von einem russischen Gericht geschieden worden. Der Gesuchsgegner 1 habe dem englischen Gericht zwar entsprechende Dokumente vorgelegt, indessen sei dieses zum Schluss gekommen, die entspre- chenden Dokumente seien gefälscht (Urk. 31 Rz 210 ff.). In der Tat ergibt sich das aus dem Vorentscheid des englischen Gerichts vom 15. Dezember 2016 (Urk. 4/2 Rz 40). Damit steht fest, dass sich das englische Gericht mit dieser Fra- ge auseinandergesetzt hat und zu einem klaren tatsächlichen Schluss gekommen ist, der den Verweigerungsgrund von Art. 34 Nr. 4 LugÜ ausschliesst, denn die

- 15 - Beurteilung des englischen Gerichts kann gemäss Art. 36 LugÜ im Vollstre- ckungsverfahren nicht hinterfragt werden, sondern ist hinzunehmen. Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht, dass die Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Gesuchsgegner 1 in Russland geschieden worden sei. Dass die Beschwerdeführerin aber im Sinne von Art. 34 Nr. 4 LugÜ in dieses Verfahren involviert worden wäre und die russische Entscheidung auch ihr gegenüber ergangen sein soll, tut sie nicht dar. Ebenso wenig legt sie dar, dass sich das russische Gericht auch mit den Nebenfolgen der Scheidung und nicht nur mit dem Scheidungspunkt auseinandergesetzt habe. Damit vermag die Be- schwerdeführerin den Verweigerungsgrund von Art. 34 Nr. 4 LugÜ nicht nachzu- weisen.

E. 4.7 Mit der Beschwerde wird moniert, das englische Gericht habe ausländi- sches Recht missachtet und den Durchgriff auf die Beklagten 4 und 5 zugelassen, obwohl dies nach liechtensteinischem Recht nicht zulässig gewesen wäre (Urk. 31 Rz 198 ff.). Was die Belange der in das Londoner Verfahren involvierten Liechtensteiner Anstalten mit ihr zu tun haben sollen, erörtert die Beschwerdefüh- rerin nicht. Im Übrigen ist sie auch hier auf Art. 36 LugÜ hinzuweisen, wonach der zu vollstreckende Entscheid in der Sache nicht überprüft wird.

5. Anwendbarkeit des LugÜ: Güterstand oder Unterhaltssache?

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde, an die Gesuchsgegner auf dem Rechtshilfeweg, mit dem Hinweis, dass ein Doppel des Gesuchs (act. 1) samt Beilagen nach Bekanntgabe eines Zustelldomizils in der Schweiz zugestellt werden.

E. 5.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die hier in Frage stehende englische Entscheidung gestützt auf das LugÜ für das Gebiet der Schweiz als vollstreckbar zu erklären ist. Gemäss Art. 1 Nr. 2 lit. a LugÜ ist das LugÜ allerdings nicht anwendbar "auf die ehelichen Güterstände". Anwendbar ist das Abkommen dagegen auf Unterhaltssachen (vgl. z.B. Art. 5 Nr. 2 lit. a LugÜ). Im englischen Text des LugÜ wird das, was im Deutschen mit "ehelichen Güter- ständen" formuliert wird, mit "rights in property arising out of a matrimonial relati- onship" umschrieben. Die vertragsautonome Auslegung des Begriffs "ehelicher Güterstand" ist daher ausgehend von diesem Vertragswortlaut weit vorzunehmen. Unter den Begriff des Güterstandes gemäss Art. 1 Nr. 2 lit. a LugÜ fallen nämlich sämtliche vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe ergeben, einschliesslich Vorsorgeleistungen, die mit solchen aus Art. 122 ZGB vergleichbar sind. Nicht erfasst werden vom Begriff des Güterstandes aber Unter-

- 16 - haltsansprüche (vgl. Art. 5 Nr. 2 LugÜ; Dasser/Oberhammer-DASSER, 2.A., Art. 1 LugÜ N 67; BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, 2. A., Art. 1 LugÜ N 72, 73, 75), was sich aus Art. 5 Nr. 2 LugÜ ergibt, der die Zuständigkeit für Unterhaltssachen im LugÜ- Bereich regelt. Um eine solche Unterhaltssache handelt es sich nach Lehre und Rechtsprechung, wenn eine zugesprochene Leistung dazu bestimmt ist, den Un- terhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern (SCHNYDER, LugÜ-ACOCELLA, Art. 1 LugÜ N 86; BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, Art.1 N 80). Ist nicht klar, ob güterrechtli- che oder unterhaltsrechtliche Ansprüche Gegenstand des zu vollstreckenden Ur- teils sind, ist das Exequatur zu verweigern (Dasser/Oberhammer-DASSER, Art. 1 LugÜ N 73). Eine vermögensrechtliche Aufteilung fällt jedenfalls grundsätzlich un- ter Art. 1 Nr. 2 lit. a LugÜ und ist daher keine Unterhaltssache (BSK LugÜ- ROHNER/LERCH, Art. 1 N 75).

E. 5.2 Eine Vollstreckbarerklärung bezieht sich stets auf das Dispositiv einer Ent- scheidung. Im vorliegenden Falle ist Rz 13 des "Financial Remedy Order" vom

20. Dezember 2016 als das massgebende Dispositiv anzusehen (Urk. 4/1). Mit diesem wurde die Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die pauschale Summe von GBP 350 Mio. zu bezahlen (Urk. 4/1). In dem diesen Entscheid vorbereitenden und vor den abschliessenden Parteivorträgen (vgl. Urk. 4/2 Rz 138) ergangenen Vorentscheid vom 15. Dezem- ber 2016 ("Approved Judgment") wurde ausgeführt, dass eine faire Teilung der ehelichen Güter nicht um mehr als einen Drittel von der hälftigen Teilung abwei- chen sollte (Urk. 4/2 Rz 31 und Rz 111). Die Beschwerdegegnerin verlange aber nur 41% des ehelichen Vermögens (Urk. 4/2 Rz 54). Insgesamt stehe der Be- schwerdegegnerin aber ein Betrag von GBP 453'576'152 zu und dies werde vom Gericht so angeordnet werden. Das seien 41,5% der ehelichen Güter ("marital assets") (Urk. 4/2 Rz 113). Unter Berücksichtigung jener Vermögenswerte ("as- sets") von GBP 10'165'162 und GBP 93'410'990 (= GBP 103'576'152), über die die Beschwerdeführerin bereits verfüge, stehe ihr noch eine Ausgleichszahlung von GBP 350 Mio. zu (Urk. 4/2 Rz 137). In den Erwägungen seines Vorentscheides vom 15. Dezember 2016 (Urk. 4/2 Rz 132 ff.) kommt das englische Gericht zum Schluss, dass die Be- schwerdegegnerin den nachvollziehbaren Wunsch habe ("naturally wishes"), die zu erlassende Entscheidung im Ausland vollstrecken zu können, namentlich in

- 17 - der Schweiz gegen die Beschwerdeführerin. Weil sich gemäss LugÜ nur Unter- haltsansprüche ("maintenance") vollstrecken liessen, werde festgehalten, dass die Unterhaltsansprüche der Beschwerdegegnerin sich auf GBP 224'430'508 be- liefen nämlich GBP 39,3 Mio. für den Kauf einer Immobilie in England, GBP 27,9 Mio. für den Kauf einer Immobilie in Cap Ferrat, GBP 157,1 Mio. für kapitalisierte künftige Lebenshaltungskosten (ausgehend von Lebenshaltungskosten von GBP 5,3 Mio. pro Jahr) sowie GBP 0.17 Mio. für Rechtsverfolgungskosten (Urk. 4/2 Rz 132-136). In der zu vollstreckenden Entscheidung vom 20. Dezember 2016 ("Financial Remedy Order") verweist das Gericht auf den Vorentscheid vom 15. Dezember

2016. In den Erwägungen seines Entscheides hält das englische Gericht im Sinne seiner bereits im Vorentscheid gemachten Ausführungen unter Hinweis auf das LugÜ fest, dass von der Gesamtsumme, deren Bezahlung mit Rz 13 der Ent- scheidung angeordnet werde ("lump sum ordered in paragraph 13 below") ein Teilbetrag von GBP 224'430'508 der Gesamtsumme von GBP 350 Mio. als Un- terhaltsanspruch ("maintenance") zu betrachten sei (Urk. 4/1).

E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin verlangt mit ihrem Gesuch vom 4. Januar 2017 die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung vom 20. Dezember 2016, allerdings nur "soweit es die Unterhaltsforderung" betrifft (Urk. 1 S. 3). Sie möchte damit die Vollstreckbarerklärung des englischen Urteils nicht für einen Be- trag von GBP 350 Mio., sondern für einen solchen von GBP 224'430'508 erwirken (vgl. Urk. 1 Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie Rz 18, 30, 31). In diesem Zusammen- hang beruft sie sich auf Art. 48 LugÜ, der die Frage einer nur teilweisen Voll- streckbarerklärung regelt. Demgegenüber meint die Beschwerdeführerin, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin auch im Umfange von GBP 224'430'508 gü- terrechtlicher Art sei (Urk. 31 Rz 36-62). Mit der Beschwerdeantwort bestätigt die Beschwerdegegnerin, dass sie davon ausgeht, dass die zu vollstreckende Forde- rung unerhaltsrechtlicher Natur sei (Urk. 51 Rz 109-150).

E. 5.3.1 Art. 48 Nr. 1 LugÜ regelt das Teilexequatur bei objektiver Klagenhäufung. Eine solche schlägt sich bei der Beurteilung durch das Gericht in zwei verschie- denen Dispositiv-Ziffern nieder. Das Gericht kann aber selbstverständlich in An- wendung der erwähnten Bestimmung die Vollstreckbarkeitserklärung auf be-

- 18 - stimmte Dispositiv-Ziffern beschränken (Dasser/Oberhammer-STAEHELIN/BOPP, 2.A., Art. 48 LugÜ N 1). So ist das englische Gericht aber nicht vorgegangen. Vielmehr hat es mit Rz 13 des "Financial Remedy Order" vom 20. Dezember 2016 eine einzige Dispositivziffer erlassen und dazu in seinen Erwägungen fest- gehalten, welche Teile güterrechtlichen Charakter und welche Teile Unterhaltsch- arakter hätten.

E. 5.3.2 Gemäss Art. 48 Nr. 2 LugÜ kann der Antragsteller die Vollstreckbarkeitser- klärung lediglich für einen "Teil des Gegenstandes" beantragen. Aus der zu voll- streckenden Entscheidung vom 20. Dezember 2016 bzw. aus dem dazugehörigen Vorentscheid vom 15. Dezember 2016 ergibt sich, dass mit der Pauschalsumme von GBP 350 Mio. der Beschwerdegegnerin 41,5% der ehelichen Güter (wörtlich: "marital assets") zugesprochen werden sollen (Urk. 4/2 Rz 113), und zwar als Dif- ferenz zu den Vermögenswerten von über GBP 100 Mio., über die sie bereits ver- fügt. Das weist jedenfalls klar auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung hin. Die unter Hinweis auf das LugÜ und den Vollstreckungswunsch der Beschwerde- gegnerin (vgl. Urk. 4/2 Rz 132) gemachten Ausführungen des englischen Gerichts in den Erwägungen des Vorentscheides, wonach ein Betrag von GBP 224'430'508 als Unterhaltssache im Sinne des LugÜ zu verstehen sei, kön- nen das Vollstreckungsgericht nicht binden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Begriffe "eheliche Güterstände" (vgl. Art. 1 Nr. 2 lit. a LugÜ) und "Unterhaltssa- che" (vgl. Art. 5 Nr. 2 LugÜ) vertragsautonom im Sinne des LugÜ auszulegen sind (Dasser/Oberhammer-DASSER, 2.A., Art. 1 LugÜ N 67). Auf die Anschauung und die rechtliche Qualifikation des englischen Gerichts kann es daher in diesem Punkte nicht ankommen, denn der Vollstreckungsrichter ist an die Beurteilung des Erstrichters nicht gebunden (BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, Art. 1 N 41 f.). Ebenso wenig kann es auf das von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Rechtsgutachten zum englischen Recht ankommen (Urk. 53/12). Der vom englischen Gericht in seinen Erwägungen erwähnte Betrag von GBP 224'430'508 kann nicht als Unterhaltssache im Sinne des LugÜ qualifiziert werden. Das ist zunächst schon deshalb nicht der Fall, weil es hier nicht im Sinne der Rechtsprechung um die Sicherstellung des Unterhalts eines bedürftigen Ehe- gatten geht (vgl. BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, Art. 1 N 8), verfügte doch die Be- schwerdegegnerin bereits vor Zusprechung der Ausgleichssumme von GBP 350

- 19 - Mio. über eheliche Vermögenswerte von über GBP 100 Mio. Dass es mit der Ausgleichssumme um die Regelung güterrechtlicher Ansprüche und nicht um die Sicherstellung der Lebenshaltung geht, ergibt sich schon daraus, dass das engli- sche Gericht der Beschwerdegegnerin insgesamt 41,5% sämtlicher ehelicher Vermögenswerte zusprach (Urk. 4/2 Rz 113: "41.5% of the total marital assets"). Dennoch will das englische Gericht die Zuweisungen an die Beschwerdegegnerin im Umfange von GBP 224'430'508 als Unterhaltssache im Sinne des LugÜ ver- standen wissen. Es geht dabei um Zuweisungen an die Beschwerdegegnerin von GBP 67,1 Mio. für den Kauf von Immobilien in Grossbritannien und in Frankreich, für Lebenshaltungskosten von insgesamt GBP 157,1 Mio. und für Rechtsverfol- gungskosten von GBP 0.17 Mio. Die beschriebenen Zuwendungen sind keine solchen an eine bedürftige Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts, denn für die Bestreitung eines solchen Lebensunterhaltes ist die Beschwerdeführerin auf keine Unterhaltszahlungen angewiesen. Die ihr zugesprochene Summe stellt vielmehr jenen Teil des gesamten ehelichen Vermögens ("marital assets") dar, das ihr nach Auffassung des Sachgerichts gerechterweise zusteht. Das sind eben insgesamt 41,5% der "marital assets" (vgl. Urk. 4/2 Rz 113). Auf solche Zuwen- dungen ist das LugÜ nicht anwendbar, weil sie dem Güterrecht zuzuordnen sind. Das Gesuch um Vollstreckbarerklärung ist daher aus diesem Grunde abzuweisen.

6. Zessionserklärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann von den Gesuchsgegnern innert zwei Monaten von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzu- reichen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 327a Abs. 2 ZPO).

E. 6.1 Mit Noveneingabe vom 6. Februar 2018 (Urk. 43) machte die Beschwerde- führerin geltend, dass am 25. Januar 2018 bei ihrem "Registered Agent" in Pa- nama das oben in E. 1.5. erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

22. Januar 2018 eingegangen sei. Dieses Schreiben sei in der Folge am 1. Feb- ruar 2018 bei ihren Zürcher Anwälten über DHL angelangt (Urk. 43 Rz 4 mit Hin- weis auf Urk. 45/16-17). Damit steht fest, dass das Novum zwölf Tage nach Ein- gang des erwähnten Schreiben beim "Registered Agent" der Beschwerdeführerin in Panama und fünf Tage nach Eingang dieses Schreibens bei den Zürcher An- wälten der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde. Damit geschah dies "oh- ne Verzug" im Sinne des analog anwendbaren Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO (vgl. da- zu oben E. 3.2.) und damit rechtzeitig. Die Bedeutung der Zessionserklärung im Hinblick auf die strittige Vollstreckbarerklärung ist daher zu prüfen (vgl. Wortlaut der Zessionserklärung oben E. 1.5.).

- 20 -

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin leitet aus der von ihr vorgelegten Zessionserklä- rung der Beklagten vom 22. Januar 2018 (Urk. 45/17) ab, dass die Forderung, welche der Beschwerdegegnerin gemäss dem zu vollstreckenden Urteil gegen- über der Beschwerdeführerin zustehen soll, nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils auf eine Drittperson übergegangen sei (Urk. 43). Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort aus, dass die Zession lediglich im Zusammenhang mit einer Prozessfinanzierung erfolgt sei. Dazu reicht sie weitgehend geschwärzte Unterlagen ein (Urk. 51 Rz 342 f. und Urk 53/15-16). Weiter verweist sie auf ein von ihr beschafftes Rechtsgutachten eines englischen Anwaltes (Urk. 53/17). Gestützt auf dieses Gutachten führt die Beschwerdegeg- nerin aus, dass ihre Zessionserklärung auf einem "dem Schweizerischen Recht- verständnis fremde Prinzip" beruhe (Urk. 51 Rz 348). Nach dem anwendbaren englischen Recht sei nämlich zwischen einem "legal assignment" und einem "eq- uitable assignment" zu unterscheiden. Die Zessionserklärung der Beschwerde- gegnerin sei nach dem massgebenden englischen Recht "lediglich ein equitable assignment", welches keine Änderung der Rechtsstellung der Beschwerdegegne- rin zu bewirken vermöge (Urk. 51 Rz 348-351). Das entspreche denn auch Sinn und Zweck der Vereinbarung, welche die Beschwerdegegnerin mit dem Prozess- finanzierer abgeschlossen habe (Urk. 51 Rz 352). Die Beschwerdeführerin be- streitet den von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort einge- nommen Prozessstandpunkt (Urk. 60 Rz 37 ff.).

E. 6.3 Die in Frage stehende Zessionserklärung der Beschwerdegegnerin (Urk. 45/17) nimmt ausdrücklich Bezug auf die Vollstreckungsverfahren im An- schluss an den Prozess vor dem High Court of Justice in London mit der Proz.-Nr. FD13D05340. Damit verbindet die Beschwerdegegnerin die Erklärung, dass sie sämtliche Rechte und alle Ansprüche, die ihr auf Grund der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen zustehen, dem "Agent", d.h. der Gesellschaft "F._____ Limited", abgetreten habe. Diese Erklärung ist – jedenfalls auf Grund des Wortlautes – denkbar klar. Wäre die hier interessierende Erklärung nach schweizerischem Recht zu beurteilen, dann hätte die Beschwerdegegnerin ihre ihr aus der Entscheidung des englischen Gerichts zustehenden Ansprüche verlo- ren und dem "Agent" übertragen (Art. 164 OR). Damit wären selbstredend auch sämtliche Vollstreckungsansprüche entfallen.

- 21 - Die Frage, welche Bedeutung die Abtretungserklärung der Beschwerdegeg- nerin nach dem massgeblichen englischem Recht hat, ist materieller Natur und kann vom Vollstreckungsgericht nicht entschieden werden. Es ist die Beschwer- degegnerin, welche nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils und während des laufenden von ihr selber eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens durch ihre Abtre- tungserklärung eine wesentliche materiellrechtliche Komplikation herbeigeführt hat. Die Parteien belegen denn auch durch ihre Rechtsschriften, dass sich über die materiellrechtliche Tragweite der Abtretungserklärung der Beschwerdegegne- rin trefflich streiten lässt. Die Abtretungserklärung der Beschwerdegegnerin vom

22. Januar 2018 stellt jedenfalls die vom englischen Gericht noch am 3. Januar 2017 bescheinigte Vollstreckbarkeit zugunsten der Beschwerdegegnerin in Frage. Die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte der Parteien bezüglich der Bedeutung der Abtretungserklärungen lassen sich nicht einfach durch ein Rechtsgutachten irgendeines von der Beschwerdegegnerin mandatierten englischen Anwaltes aus der Welt schaffen, wie das die Beschwerdegegnerin zu meinen scheint. Aus der Welt schaffen liesse sich diese Komplikation einzig durch eine ergänzende Ent- scheidung eines zuständigen Gerichts, welche in einem ergänzenden Erkenntnis- verfahren zu ergehen hätte. Solange keine in einem solchen Verfahren erstrittene ergänzende Entscheidung vorliegt, wird die Beschwerdegegnerin die Vollstreck- barkeitserklärung bezüglich des "Financial Remedy Order" vom 20. Dezember 2016 nicht erwirken können, weil unklar ist, welche Bedeutung die Abtretungser- klärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018 hat.

7. Zusammenfassung und Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann von der Gesuchstellerin innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beila- gen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzu- reichen.

E. 7.1 Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des "Financial Remedy Order" des High Court of Justice, The Family Division, London, vom 20. Dezem- ber 2016, Prozess Nr. FD13D05340, sind nach dem Gesagten nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben, so- weit es das Verhältnis der Parteien des Beschwerdeverfahrens betrifft, und das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin um Vollstreckbarerklärung ist abzuweisen, soweit das Verhältnis dieser Parteien in Frage steht.

E. 7.2 Bezüglich der erstinstanzlichen Gerichtskosten fällt die Kostenauflage zu- lasten der Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens dahin. Die zweitin-

- 22 - stanzlichen Kosten sind demgegenüber ausgangsgemäss der Beschwerdegegne- rin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin schuldet der Beschwerdeführerin nur für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung, war doch letztere am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Die Gesuchstellerin verlangt die Vollstreckbarerklärung der englischen Entscheidung im Umfange von GBP 224'430'508.00. Das entspricht (per 4. Januar 2017) einem Streitwert von Fr. 287'083'650.75.

E. 7.2.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich gemäss Art. 52 LugÜ nicht nach dem Streitwert, wohl aber die Parteientschädigung. Diese ist indessen gemäss § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV angemessen zu reduzieren. Es wird erkannt:

E. 8 Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (Audienz) vom 9. Januar 2017 aufgeho- ben, soweit sie das Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und Beschwer- degegnerin einerseits und der Gesuchsgegnerin 2 und Beschwerdeführerin anderseits betreffen. Das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegeg- nerin auf Vollstreckbarerklärung des "Financial Remedy Order" des High Court of Justice, The Family Division, London, vom 20. Dezember 2016, Prozess Nr. FD13D05340, wird gegenüber der Gesuchsgegnerin 2 und Be- schwerdeführerin abgewiesen.
  2. Die Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des erstinstanzlichen Entscheides bleiben ge- genüber dem Gesuchsgegner 1 (C._____) unverändert.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.00 festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdegeg- nerin auferlegt, und soweit möglich mit dem von der Beschwerdeführerin ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Vorschuss von Fr. 4'000.00 zu ersetzen. - 23 -
  5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 50'000.00 zu bezah- len.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 86, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
  7. Rechtsbehelf gemäss Art. 44 LugÜ: Eine Beschwerde gegen diesen Ent- scheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zuläs- sigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Be- schwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwer- de) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG bzw. Art. 43 LugÜ. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 287'083'650.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV170014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 10. Dezember 2018 in Sachen

1. ...

2. A._____ S.A., Gesuchsgegnerin 2 und Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X2._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Januar 2017 (EZ170002-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt 1.1. Die in Grossbritannien wohnhafte Gesuchstellerin und Beschwerdegegne- rin (B._____; im Folgenden: Beschwerdegegnerin) war mit dem in Aserbaidschan oder in Russland wohnhaften Gesuchsgegner 1 (C._____) verheiratet. Die Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Gesuchsgegner 1 soll von den engli- schen Gerichten geschieden worden sein. Jedenfalls ergingen im Dezember 2016 im Prozess-Nr. FD13D05340 drei zusammenhängende Entscheidungen des High Court of Justice, Family Division, in London, mit welchen die Nebenfolgen der Scheidung geregelt wurden. Bezüglich der finanziellen Nebenfolgen wurden auch in Zypern, Liechtenstein und in Panama domizilierte juristische Personen als Par- teien in diese Entscheidungen einbezogen, weil sie mit dem Gesuchsgegner 1 ei- ne wirtschaftliche Einheit bilden und daher mit ihm solidarisch haften sollen. Das englische Gericht geht davon aus, dass die Gesuchsgegnerin 2 und Beschwerde- führerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) der "nominee" (deutsch: Strohmann) bzw. das "alter ego" des Gesuchsgegners 1 sei (Urk. 4/2 Rz 76). In den erwähn- ten Entscheidungen ist die Beschwerdegegnerin als Klägerin ("Petioneer/ Appli- cant") und die Beschwerdeführerin als Beklagte 3 ("Third Respondent") aufge- führt. Hinzuweisen ist auf die drei unten beschriebenen Entscheidungen des an- gerufenen englischen Gerichts. 1.2. Am 15. Dezember 2016 erging unter der Prozessnummer FD13D05340 ein "Approved Judgment" des "High Court of Justice, Familiy Division" in London (Urk. 4/2; deutsche Übersetzung Urk. 4/7). Es geht hier um einen Vorentscheid ("Conclusion and Order"): Das Gericht begründete in diesem Entscheid, welche Summe die ehelichen Vermögenswerte insgesamt ("marital assets") ausmachten (Urk. 4/2 Rz 110), welches der Wert der Vermögenswerte ist, über die die Be- schwerdeführerin bereits verfügt (Urk. 4/2 Rz 112) und dass der Beschwerdegeg- nerin 41,5% aller Vermögenswerte zukommen sollten, nämlich Vermögenswerte im Betrage von GBP 453'576'152 (Urk. 4/2 Rz 113). Unter Berücksichtigung jener Vermögenswerte, über die sie bereits verfügt, hat die Beschwerdegegnerin ge- mäss dieser Entscheidung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ("lump sum") von GBP 350 Mio (Urk. 4/2 Rz 112). In diesem Sinne wurde ein Entscheid in Aus-

- 3 - sicht gestellt ("I shall order so"; Urk. 4/2 Rz 113). Die erwähnten Schlussfolgerun- gen wurden am Schluss des Vorentscheides unter "Conclusion and Order" noch- mals zusammengefasst. Allerdings wurden dort weitere Parteivorträge vorbehal- ten ("I shall hear submissions from Counsel on form of the Order"; Urk. 4/2 Rz Ziff. 137 und 138). 1.3. Am 20. Dezember 2016 erging unter der Prozessnummer FD13D05340 durch den "High Court of Justice, Familiy Division" in London ein weiterer Ent- scheid, überschrieben mit "Financial Remedy Order", in dem eingangs auf eine Schlussverhandlung ("final hearing") hingewiesen wurde (Urk. 4/1; deutsche Übersetzung Urk. 4/6). Das englische Gericht wies eingangs seines Entscheides sodann darauf hin, dass allen Beklagten die Klage bekannt gemacht worden sei und dass sie auch von der Gerichtsverhandlung ("hearing") Kenntnis gehabt hät- ten. Der Entscheid ist wie folgt aufgebaut: ̶ Rz 1-6: Beschreibung der Parteien, darunter

- Rz 1 Beschwerdegegnerin ("Petitioner/Applicant")

- Rz 2 Gesuchsgegner 1 ("Respondent")

- Rz 4 Beschwerdeführerin ("The Third Respondent is A._____ SA, a company registered in Panama"). ̶ Rz 7-11 Erwägungen

- Rz 7-9 "DEFINITIONS"

- Rz 10 "RECITALS" ̶ Rz 12-29 Dispositiv ("IT IS ORDERED THAT:-"). 1.3.1. Dispositiv-Ziff. 13 und 14 stehen unter dem Titel "LUMP SUM" und lauten wie folgt (vgl. Urk. 4/1): "13. The Respondent (C._____), or his nominees the Third Respondent (A._____ SA), the Fourth Respondent (D._____) and the Fifth Respondent (E._____), shall pay to the Applicant (B._____) a lump sum of £ 350,000,000 (350 million pounds sterling) by 4pm on Friday 6 January 2017. The Respondent, the Third Respondent, the Fourth Respondent and the Fifth Respondent are jointly and severally liable to pay this lump sum.

14. If this lump sum is not paid in full by the due date then interest shall run at Judgment Debt rate of 8% per annum." In der von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Übersetzung (Urk. 4/6) wird "LUMP SUM" mit Pauschalbetrag übersetzt. Dispositiv-Ziff. 13 und 14 des Urteils vom 20. Dezember 2018 lauten in dieser deutschen Übersetzung wie folgt:

- 4 - "13. Der Beklagte (C._____) oder seine Treuhänder (,,nominees") - die Dritte Be- klagte (A._____ SA), die Vierte Beklagte (D._____) und die Fünfte Beklagte (E._____) - werden verurteilt, der Klägerin (B._____) einen Pauschalbetrag in Höhe von £350.000.000 (350 Millionen britische Pfund) bis Freitag, 6. Januar 2017, 16 Uhr, zu bezahlen. Der Beklagte, die Dritte Beklagte, die Vierte Beklagte und die Fünfte Beklagte haften solidarisch für die Zahlung des Pauschalbetrages.

14. Falls dieser Pauschalbetrag nicht innert der festgelegten Frist vollständig be- zahlt ist, fallen ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zum relevanten Satz für Entscheidungen in Höhe von 8% pro Jahr an." 1.3.2. In Dispositiv-Ziff. 23 lit. c ordnete das Gericht an, dass die Rechtsanwälte der Beschwerdegegnerin ("Applicant's solicitors") die Entscheidung vom 20. De- zember 2016 und jene (nicht bei den Akten liegende) vom 3. Januar 2017 ("this order and the judgment on 3 January 2017") dem "resident agent" der Beschwer- deführerin in Panama durch eingeschriebenen Brief zuzustellen habe. 1.3.3. Vor dem Dispositiv, d.h. vor der Formel "IT IS ORDERED THAT:-", findet sich in den Urteilserwägungen die Rz 11 unter dem Titel "DECLARATIONS". Sie lautet wie folgt: "11. The court finds and DECLARES under the court's general civil and commercial jurisdiction, that:-

a. The Third Respondent is the Respondent's nominee, and the assets held and previously held in the name of the Third Respondent belong to the Respondent.

b. The Fourth Respondent is the Respondent's nominee, and the assets held in the name of the Fourth Respondent belong to the Respondent.

c. The Fifth Respondent is the Respondent's nominee, and the assets held in the name oft he Fourth Respondent belong to the Respondent.

d. £224,430,508 of the lump sum ordered in paragraph 13 below amounts to maintenance for the purposes of: (i) European Council Regulation (EC no 4/2009) on jurisdiction, applicable law, recognition and enforcement of de- cisions and cooperation in matters relating to maintenance obligations, (ii) European Council Regulation (EC no 1215/2012) on jurisdiction and the recognition and enforcement of judgments in civil and commercial matters and (iii) the Convention on jurisdiction and the enforcement of judgments in civil and commercial matters signed in Lugano on 30 October 2007, and the definition of maintenance as decided in Van den Boogaard v Laumen; ECJ 27 Feb 1997.

e. This order is final and enforceable under the Regulation and Convention set out in paragraph in d. above.

f. …

g. …

h. …"

- 5 - In der von der Beklagten vorgelegten deutschen Übersetzung lautet Rz 11 des Urteils wie folgt: "11. Das Gericht befindet und ERKLÄRT Folgendes im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen:

a. Die Dritte Beklagte ist treuhänderisch für den Beklagten tätig (,,nominee"), und die von der Dritten Beklagten gehaltenen oder in der Vergangenheit gehaltenen Vermögenswerte gehören dem Beklagten.

b. Die Vierte Beklagte ist treuhänderisch für den Beklagten tätig (,,nominee"), und die von der Vierten Beklagten gehaltenen Vermögenswerte gehören dem Beklagten.

c. Die Fünfte Beklagte ist treuhänderisch für den Beklagten tätig (,,nominee"), und die von der Vierten Beklagten gehaltenen Vermögenswerte gehören dem Beklagten.

d. £ 224,430,508 des Pauschalbetrags, deren Zahlung im untenstehenden Abschnitt 13 angeordnet wird, stellen Unterhalt dar, und zwar im Sinne (i) der Verordnung des Europäischen Rates (EC Nr. 4/2009) zur gerichtlichen Zuständigkeit, zum anwendbaren Recht, zur Anerkennung und Vollstre- ckung von Entscheidungen und Zusammenarbeit in Sachen, die mit Un- terhaltsverpflichtungen in Verbindung stehen, (ii) der Verordnung des Eu- ropäischen Rates (EC Nr. 1215/2012) zur gerichtlichen Zuständigkeit, An- erkennung und Durchsetzung von Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen, und (iii) des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels- sachen (unterzeichnet in Lugano am 30. Oktober 2007) und der Definition von Unterhaltssachen gemäß der Entscheidung in der Sache Van den Boogaard v. Laumen; EuGH 27 Feb 1997.

e. Die vorliegende Entscheidung ist endgültig und vollstreckbar gemäß der Verordnung und dem Übereinkommen, die im obenstehenden Abschnitt 9 aufgeführt sind.

f. …

g. …

h. …" 1.4. Am gleichen 20. Dezember 2016 erging unter der Prozessnummer FD13D05340 durch den "High Court of Justice, Familiy Division" in London ein weiteres "Approved Judgment" (Urk. 4/3; deutsche Übersetzung Urk. 4/8), das in Ziff. 1 als "short judgment" bezeichnet wurde. In dessen Ziff. 7 wurden Anordnun- gen betreffend Liechtensteiner Gesellschaften des Gesuchsgegners 1 getroffen. 1.5. Unterm 22. Januar 2018 richtete die Beschwerdegegnerin ein von ihr un- terzeichnetes Schreiben an den Gesuchsgegner 1, an die Beschwerdeführerin sowie an eine zypriotische Gesellschaft (Urk. 45/17). In diesem Schreiben wies die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf den Prozess Nr. FD13D05340 des Londoner High Court of Justice hin. Dieses Schreiben hat den folgenden Wortlaut:

- 6 - "Assignment dated 22 January 2018 between B._____ and F._____ Limited (the 'Agent') I refer to the enforcement proceedings against, among others, you including, without limitation, in respect of the Judgment of the Family Division of the High Court of Justice of 15 December 2016 in AAZ v. BBZ, C Ltd and P Ltd [2016] EWHC 3234 (Fam) (Case No: FD13D05340) (the 'Proceedings'). This letter constitutes notice to you that, under the Assignment, I have as- signed, by way of security, to the Agent all my rights in respect of the Proceed- ings and all amounts payable by you in connection with the Proceedings. This notice, and any dispute or claim arising out of or in connection with it or its subject matter or formation (including non-contractual disputes or claims), shall be governed by and construed in accordance with the law of England and Wales. Yours faithfully sig. B._____" 1.6. Gemäss dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug (Urk. 4/4) ist die Beschwerdeführerin eine "Anonymous Society" panamaischen Rechts. Ihr "Resident Agent" ist die Anwaltskanzlei "G._____".

2. Das Vollstreckungsverfahren in erster und zweiter Instanz 2.1. Am 4. Januar 2017 stellte die Beschwerdegegnerin beim Vollstreckungsge- richt des Bezirks Zürich (Einzelgericht im summarischen Verfahren) ein "Gesuch um Vollstreckbarerklärung und Sicherungsmassnahme nach LugÜ (Arrest)", das sie einerseits gegen C._____ als Gesuchsgegner 1 und anderseits gegen die Be- schwerdeführerin als Gesuchsgegnerin 2 richtete. Sie stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 3): "1. Es sei das Urteil vom 20. Dezember 2016 ('Financial Remedy Order' des Rich- ters Hon, Mr Justice Haddon-Cave, 'The Family Division' des 'High Court of Justice', tagend im 'Royal Courts of Justice' in London) in der Schweiz gemäss Art. 38 ff. LugÜ gegenüber dem Gesuchsgegner 1 und der Gesuchsgegnerin 2, soweit es die Unterhaltsforderung betrifft, für vollstreckbar zu erklären.

2. Es sei das bzw. die im Eigentum des Gesuchsgegners 1 stehende/n bzw. von der Gesuchsgegnerin 2 treuhänderisch zu Eigentum für den Gesuchsgegner 1 gehaltene/n Konto bzw. Konten bei der H._____ AG und/oder der H._____ Switzerland AG, beide … [Adresse] (u.a. Konti unter der Geschäftsbeziehung Nr. 1 [u.a. IBAN CH2; CH3; CH4; CH5; CH6; CH7; CH8; CH9; CH10; CH11; CH12; CH13; CH14; CH15; CH16; CH17], lautend auf C._____, und unter der Geschäftsbeziehung Nr. 18, lautend auf A._____ S.A.) für einen Forderungsbe- trag von insgesamt UK £ 224'430'508.00 (= CHF 284'016'807.90) zu verar- restieren, dies nebst 8% Zins ab 6. Januar 2017.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge "

- 7 - 2.1.1. Am 9. Januar 2017 erliess das angerufene Vollstreckungsgericht im Verfah- ren Proz.-Nr. EZ17002 das folgende Urteil (Urk. 32):

1. Der Financial Remedy Order des High Court of Justice, The Family Division, Lon- don, vom 20. Dezember 2016, Fall Nr. FD13D05340, wird hinsichtlich der solidari- schen Verpflichtung der Gesuchsgegner zur Bezahlung von Unterhalt an die Ge- suchstellerin in Höhe von GBP 224'430'508.– (Ziffer 13 in Verbindung mit Ziffer 11 lit. d) für vollstreckbar erklärt.

2. Die Gesuchsgegner werden aufgefordert, innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Ur- teils dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, Postfach, 8036 Zürich, schriftlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Bei Postzustellung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Sendung spätestens am letz- ten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben worden ist. Kommen die Gesuchsgegner dieser Aufforderung nicht nach, so können die Zustel- lungen an sie durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt erfolgen.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– sowie die Kosten für die zweifache Überset- zung des Entscheids (in Russisch und Spanisch) von insgesamt Fr. 600.– (2 x Fr. 300.–) und die Kosten für die für die Zustellung nach Panama erforderlichen Apostillen von Fr. 65.80 (2 x Fr. 30.– + Fr. 5.80 Porto) werden von der Gesuchstel- lerin bezogen, sind ihr aber von den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftbar- keit zu ersetzen.

4. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Ge- suchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde, an die Gesuchsgegner auf dem Rechtshilfeweg, mit dem Hinweis, dass ein Doppel des Gesuchs (act. 1) samt Beilagen nach Bekanntgabe eines Zustelldomizils in der Schweiz zugestellt werden.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann von den Gesuchsgegnern innert zwei Monaten von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzu- reichen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 327a Abs. 2 ZPO).

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann von der Gesuchstellerin innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beila- gen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzu- reichen.

8. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). 2.1.2. Für die anbegehrte Sicherungsmassnahme gemäss LugÜ legte die Vorin- stanz allerdings zwei separate Verfahren an, nämlich unter Proz.-Nr. EQ170004 das Verfahren gegen den Gesuchsgegner 1 und unter Proz.-Nr. EQ170011 das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und Gesuchsgegnerin 2 (Urk. 31 Rz 67, 69). Gemäss Bestätigung des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 26. März 2018 hat

- 8 - sich der gegen die Beschwerdeführerin ergangene Arrest in der Folge als leer er- wiesen (Urk. 53/7). 2.1.3. Der vorinstanzliche Entscheid vom 9. Januar 2017 konnte der Beschwerde- führerin bzw. ihrem "Registered Agent" am 22. November 2017 rechtshilfeweise zugestellt werden (Urk. 56/15-16). 2.2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017, zur Post gegeben am gleichen Ta- ge, erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Vollstreckungsgerichts vom 9. Januar 2017 im Sinne von Art. 327a ZPO in Verbindung mit Art. 43 LugÜ Beschwerde. Sie stellte das folgende Rechtsbegehren: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2017 im Verfahren Nr. EZ17002 sei, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Urteils vom 20. Dezember 2016 ("Financial Remedy Order" des Richters Hon. Mr. Justice Haddon-Cave, "The Familiy Division" des "High Court of Justice": tagend im "Royal Courts of Justice" in London) gegenüber der Beschwerdeführerin sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.3. Am 6. Februar 2018 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdeinstanz eine Noveneingabe zukommen (Urk. 43), mit der sie die Abtretungserklärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018 einreichte (Urk. 45/17). 2.4. Mit Beschluss der Kammer vom 1. März 2018 (Urk. 50) wurde eine pro- zessualer Antrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihr Frist zur Beantwortung der Beschwerde und zur Stellungnahme zur Noveneinga- be der Beschwerdeführerin angesetzt. Diese Rechtsschrift wurde am 9. April 2018 erstattet (Urk. 51). 2.5. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 wurden zwei weitere prozessuale Anträge der Beschwerdegegnerin abgewiesen (Urk. 57). Ferner wurde der Beschwerde- führerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Folge erstatteten die Parteien folgende Rechtsschriften:

- Beschwerdeführerin: sog. "Beschwerdereplik" vom 25. Juni 2018 (Urk. 60);

- Beschwerdegegnerin: sog. "Beschwerdeduplik" vom 3. August 2018 (Urk. 68);

- Beschwerdeführerin: weitere Stellungnahme vom 27. September 2018 (Urk. 72);

- 9 -

- Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober und 9. Novem- ber 2018 betreffend russisches Scheidungsurteil (Urk. 74 und 81);

- Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. November 2018 (Urk. 84) betreffend russisches Scheidungsurteil (Urk. 84). Alle vom Gericht nicht verlangten Eingaben wurden jeweils der Gegenpartei zugestellt, letztmals mit Verfügung vom 26. November 2018 (Urk. 85). Allerdings erstattete die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2018 eine weitere "Kurzstel- lungnahme" (Urk. 86). Diese "Kurzstellungnahme" wird der in diesem Verfahren obsiegenden Beschwerdeführerin zusammen mit dem heutigen Entscheid zuge- stellt.

3. Prozessuales 3.1. Beschwerdefrist. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, mit der auf ei- ne zweimonatige Beschwerdefrist hingewiesen wurde, ist falsch. Die Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO ist innerhalb der in Art. 43 Nr. 5 LugÜ vorgesehen Frist zu erheben. Da die Beschwerdeführerin in Panama und damit nicht in einem durch das LugÜ gebundenen Staate domiziliert ist, steht ihr gemäss Art. 43 Ziff. 5 LugÜ nur eine einmonatige und nicht eine zweimonatige Beschwerdefrist zur Verfü- gung. Aus der falschen Rechtsmittelbelehrung könnte die Beschwerdeführerin ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, war sie doch stets rechtskundig vertre- ten und ergibt sich die einmonatige Frist aus der klaren Bestimmung von Art. 43 Ziff. 5 LugÜ. Die Beschwerdegegnerin bemängelt mit ihrer Beschwerdeantwort, dass für den angefochtenen Entscheid keine Zustellbescheinigung bei den Akten liege (Urk. 51 Rz 58). Mit Urk. 56/15 und 56/16 ist das nun der Fall. Dort wird die Zu- stellung für das Datum vom 22. November 2017 bescheinigt; es ist dies auch das Datum, das die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde unter Hinweis auf das Schreiben ihres "Registered Agent" in Panama geltend macht (Urk. 31 Rz 3 mit Hinweis auf Urk. 35/3). Entgegen der These der Beschwerdeführerin (Urk. 60 Rz 4 mit Hinweis auf Rz 173) muss die Zustellung an den "Registered Agent" ge- nügen; mit dem von ihr bei einer lokalen Anwältin eingeholten Schreiben lässt sich das Gegenteil nicht belegen (Urk. 31 Rz 4 und 185). An diesen "resident agent" bzw. "Registered agent" stellte bereits das britische Gericht den zu voll- streckenden Entscheid zu (vgl. Urk. 35/3 und Urk. 4/1 Rz 23). Die Haltung der

- 10 - Beschwerdeführerin ist in diesem Punkte widersprüchlich und damit rechtsmiss- bräuchlich: Die Beschwerdeführerin selber gibt nämlich in ihren Rechtsschriften an das Obergericht durchweg an, dass sie bei der erwähnten Anwaltskanzlei do- miziliert ist (vgl. Urk. 31 S. 1). In ihrer Noveneingabe vom 6. Februar 2018 (Urk. 43) beruft sie sich sodann ausdrücklich auf ein Schreiben der Beschwerde- gegnerin vom 22. Januar 2018, das bei ihrem "Registered Agent" eingegangen ist (Urk. 43 Rz 4). Der "Registered Agent" ist sodann nicht irgendwer, sondern die panamaische Anwaltskanzlei "G._____" (Urk. 43 Rz 4). Unter diesen Umständen muss sich die Beschwerdeführerin die Zustellung an diese Adresse entgegenhal- ten lassen. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht. Wurde aber der Entscheid der Beschwerdeführerin am 22. November 2017 rechtsgültig zugestellt, so lief die Be- schwerdefrist wegen der Festtage am 27. Dezember 2017 ab (vgl. Art. 142 Abs. 2 und 3 ZPO). Die am 22. Dezember 2017 erstattete Beschwerde ist daher recht- zeitig. 3.2. Kognition, Noven. Die Vorinstanz erklärte den Entscheid des britischen Ge- richts gestützt auf die Bestimmungen des LugÜ als vollstreckbar. Die hier zu beur- teilende Beschwerde ist der Rechtsbehelf gemäss Art. 43 LugÜ, weshalb gemäss Art. 327a ZPO die Beschwerdeinstanz die im Lugano-Übereinkommen vorgese- henen Verweigerungsgründe mit voller Kognition prüft. Gemeint sind damit die Verweigerungsgründe gemäss Art. 34 und 35 LugÜ. Art. 36 LugÜ stellt sodann klar, dass die zu vollstreckende ausländische Entscheidung "keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden" darf. Das Beschwerdeverfahren gemäss ZPO kennt zwar ein absolutes Noven- verbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Weil aber die LugÜ-Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO besonderer Art ist, macht die Rechtsprechung hier eine Ausnahme, indem dieses strikte Novenverbot im Rechtsbehelfsverfahren gemäss Art. 43 LugÜ i.V.m. Art. 327a ZPO eine Ausnahme erfährt. Im Rechtsbehelfsverfahren gemäss LugÜ sind Noven grundsätzlich zulässig (BGE 138 III 82 E. 3.5.3). Für dieses Ver- fahren ist die für die Berufung aufgestellte Regelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO per Analogie heranzuziehen werden, nähert sich doch die Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO in ihrer Ausgestaltung ohnehin der Berufung an. Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel zulässig, soweit sie ohne Ver- zug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers-

- 11 - ter Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Das bedeutet, dass im Rechtsmit- telverfahren insbesondere echte Noven – welche dadurch charakterisiert sind, dass sie erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind und somit im erstinstanzlichen Verfahren begriffsgemäss nicht geltend gemacht werden konn- ten – innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Beachtung eines Zeitrahmens vorge- bracht werden können und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO ohne Verzug vorgebracht werden müssen, was entweder mit der Be- schwerde, der Beschwerdeantwort oder gegebenenfalls mit einer Noveneingabe zu erfolgen hat. Entscheidgrundlage der Beschwerdeinstanz ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidfällung (BGer 5A_568/2012 vom

24. Januar 2013, E. 4 mit Hinweisen). Das Gesetz sieht keine konkrete Frist vor, in der Noven geltend zu machen sind, vielmehr ist im Einzelfall unter Berücksich- tigung aller relevanten Umstände über diese Frage zu entscheiden (vgl. OGer ZH LY130030 vom 12.08.2014, E. III.2.2, wo die Einreichung von echten Noven rund 2,5 Monate nach Kenntnisnahme aufgrund der konkreten Umstände akzeptiert wurde). In der Regel sind Noven innert einer oder zweier Wochen nach Entde- ckung der neuen Tatsachen oder Beweismittel einzureichen (OGer ZH LE160072 vom 21.07.2017, E. II.2; LC130005 vom 26.06.2014, E. 3.5.2; LC110038 vom 03.04.2014, E. 3.5; so auch BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 7). 3.3. Weitere Eingaben, insbesondere freiwillige Eingaben. Analog zum Beru- fungsverfahren haben die Parteien ihre Beanstandungen am angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich innert der Beschwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist voll- ständig vorzutragen; ein zweiter Schriftenwechsel und namentlich auch die Aus- übung des sog. freiwilligen Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik am angefochtenen Entscheid zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4.). 3.4. Gerichtsbesetzung. Ein prozessleitender Beschluss vom 1. März 2018, mit dem ein Beweisantrag der Beschwerdegegnerin abgewiesen wurde, erging in der Besetzung mit den Oberrichterinnen Dr. Hunziker Schnider, Dr. Scherrer und lic. iur. von Moos Würgler (Urk. 50). Weil Gerichtsschreiber lic. iur. Kirchheimer die Kammer im Sommer 2018 verliess, wurde die Referentenfunktion von ihm auf Gerichtsschreiberin lic. iur. Iseli übertragen. Aus Gründen der Geschäftslast wur- de schliesslich diese Funktion von ihr auf Oberrichter Dr. Müller übertragen, der in

- 12 - Vertretung der abwesenden Kammerpräsidentin bereits die Präsidialverfügungen vom 26. Juli, 29. Oktober und 8. November 2018 erlassen hatte (Urk. 67, 77, 80). Aus diesen Gründen ergeht der heutige Entscheid in der eingangs festgehaltenen Besetzung.

4. Formelle Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit 4.1. Mit der Beschwerde wird zunächst bestritten, dass die unter der Verfah- rensnummer FD13D05340 ergangene "Financial Remedy Order" des High Court zu London eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ sei. Die Beschwerdefüh- rerin meint, dass der massgebliche Entscheid derjenige vom 15. Dezember 2016 (Urk. 4/2) sei (Urk. 31 Rz 24 ff.). Aus Art. 32 LugÜ ergibt sich, dass der Begriff "Entscheid" sehr weit auszulegen ist. Die "Financial Remedy Order" (Urk. 4/1) wurde vom High Court in Justice von London erlassen und enthält in Rz 13 ein Dispositiv, das die Beschwerdeführerin und andere Beklagte zur Zahlung einer Summe von GBP 350 Mio. verpflichtet. Das ist klarerweise eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ. Welche prozessuale Bedeutung frühere Entscheide die- ses Gerichts haben, spielt unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 LugÜ entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 31 Rz 26) ohnehin keine Rolle. Im Übrigen ergibt sich aus der Entscheidung vom 15. Dezember 2018 klar, dass sie lediglich vorbereitender Art war, wurden doch dort noch weitere Parteivorträge vorbehalten (vgl. Urk. 4/2 Rz 138). 4.2. Gemäss Art. 53 Nr. 1 LugÜ hat diejenige Partei, welche die Vollstreckbar- keitserklärung beantragt, "eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt". Mit "Beweiskraft" ist die Echtheit des Dokumentes gemeint (Dasser/Oberhammer-NAEGELI, 2.A., Art. 53 LugÜ N 6). Gemäss Art. 178 ZPO ist aber von der Echtheit eingereichter Urkunden auszugehen, solange die Gegenpartei die Unechtheit nicht "ausrei- chend begründet", d.h. wenigstens glaubhaft macht. Das tut die Beschwerdefüh- rerin mit ihren Beschwerdevorbringen (Urk. 31 Rz 64 ff.) nicht. Sie legt zwar aus- führlich dar, dass die Beschwerdegegnerin wohl lediglich eine Kopie des Ent- scheides eingereicht hat, indessen versucht sie nicht, glaubhaft zu machen, dass der eingereichte und zu vollstreckende Entscheid nicht mit dem Original überein- stimmt. Das wäre ihr ein leichtes gewesen, wurde doch vom englischen Gericht

- 13 - der gleiche Entscheid auch ihr zugestellt (so die Beschwerdeführerin ausdrücklich in Urk. 31 Rz 117). Wenn die Beschwerdegegnerin ein anderes Dokument einge- reicht hätte, als dasjenige, das vom englischen Gericht stammt, hätte das die Be- schwerdeführerin ohne Weiteres belegen können. Das hat sie aber nicht getan. 4.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, dass die zu vollstreckende eng- lische Entscheidung im Urteilsstaat, d.h. in England vollstreckbar sei (Urk. 31 Rz 88 ff.). Im Bereiche des LugÜ ist das gemäss Art. 53 Nr. 2 und Art. 54 LugÜ in der Regel durch Vorlage des Formblatts V zum LugÜ nachzuweisen. Mit der Be- schwerde trägt die Beschwerdeführerin vor, dass das bei den Akten liegende und von Richter Haddon-Cave persönlich unterzeichnete Formblatt V (Urk. 4/10) nicht auf den zu vollstreckenden Entscheid Bezug nehme. Dem ist klarerweise nicht so. Auf dem Formblatt V wird einerseits ausdrücklich auf die Prozessnummer FD13D05340 Bezug genommen und unter Ziff. 4.1 wird die Vollstreckbarkeit von Entscheiden bescheinigt. Diese werden wie folgt bezeichnet: "Judgments dated 15 December 2016 & 20 December 2016 (order dated 20 December 2016)". Aus dem Umstand, dass am 20. Dezember 2016 nicht nur die zu vollstre- ckende "Familiy Remedy Order" ergangen ist, sondern auch das "Approved Judgment" bzw. "short judgment" möchte die Beschwerdeführerin eine Unklarheit des Formblattes begründen. Am 20. Dezember 2016 ist aber eine einzige "order" ergangen, die allerdings mit dem vorbereitenden "judgment" vom 15. Dezember 2016 zusammenhängt (Urk. 4/1, vor Rz 23). Wenn das Formblatt V die "order " vom 20. Dezember 2016 erwähnt, kann damit nur die zu vollstreckende "Financial Remedy Order" gemeint sein. 4.4. Gemäss Art. 34 Nr. 2 LugÜ muss die Anerkennung und damit auch die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung verweigert werden, wenn einer im Prozess säumigen Partei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zuge- stellt worden ist. Dieser Umstand ist im Formblatt gemäss Anhang V des LugÜ unter Ziff. 4.4 zu bescheinigen. Im Formblatt V (Urk. 4/10) steht unter dem vom LugÜ vorgeschriebenen Vordruck ("Date of service of the document instituting the proceedings where judgment was given in default of appearance"): "Served on Third Respondent on 25 October 2016 and 8 November 2016."

- 14 - Diese Bescheinigung muss im Vollstreckungsverfahren genügen (Dasser/ Oberhammer-NAEGELI, 2.A., Art. 53 LugÜ N 16 und 18 und Art. 54 LugÜ N 1). Es kann nicht Sache des Vollstreckungsgerichts sein, die Frage zu prüfen, ob das englische Gericht nach dem dort anwendbaren Prozessrecht korrekt vorgegangen ist. Im Übrigen weist das englische Gericht in der Einleitung seines Entscheides ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über die Klage und den Zeitpunkt der Gerichtsverhandlungen orientiert war (Urk. 4/1 S. 1). 4.5. Die Beschwerdeführerin meint weiter, die Vollstreckung der Entscheidung des englischen Gerichts verletze den schweizerischen Ordre public, weil dieses den Anwalt des Gesuchsgegners 1 zur Aussage verpflichtet habe und so ordre- public-widrig zu Informationen gelangt sei (Urk. 31 Rz 189 ff.). In Frage steht der sog. formelle ordre public, der einen Minimalstandard an Rechtsstaatlichkeit ge- währleisten soll, der in Anlehnung an die Rechte zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu definieren ist (Dasser/Oberhammer- WALTHER, Art. 345 LugÜ N 12). Von einer Verletzung des ordre public kann in- dessen keine Rede sein. Es ist Sache des jeweils anwendbaren Prozessrechts, die Verweigerungsrechte von Parteien und Dritten zu regeln. Durch die beschrie- bene Befragung ist Art. 6 EMRK jedenfalls nicht tangiert. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht die Befragung ihres eigenen Anwaltes beanstandet, sondern jene eines Drittanwaltes. 4.6. Die Beschwerdeführerin beruft sich auch auf den Verweigerungsgrund des Art. 34 Nr. 4 LugÜ, der dann vorliegt, wenn die zu vollstreckende Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch ergangen ist. Die Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Gesuchsgegner 1, so die Beschwerdeführerin, sei nämlich bereits am 18. August 2000 von einem russischen Gericht geschieden worden. Der Gesuchsgegner 1 habe dem englischen Gericht zwar entsprechende Dokumente vorgelegt, indessen sei dieses zum Schluss gekommen, die entspre- chenden Dokumente seien gefälscht (Urk. 31 Rz 210 ff.). In der Tat ergibt sich das aus dem Vorentscheid des englischen Gerichts vom 15. Dezember 2016 (Urk. 4/2 Rz 40). Damit steht fest, dass sich das englische Gericht mit dieser Fra- ge auseinandergesetzt hat und zu einem klaren tatsächlichen Schluss gekommen ist, der den Verweigerungsgrund von Art. 34 Nr. 4 LugÜ ausschliesst, denn die

- 15 - Beurteilung des englischen Gerichts kann gemäss Art. 36 LugÜ im Vollstre- ckungsverfahren nicht hinterfragt werden, sondern ist hinzunehmen. Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht, dass die Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Gesuchsgegner 1 in Russland geschieden worden sei. Dass die Beschwerdeführerin aber im Sinne von Art. 34 Nr. 4 LugÜ in dieses Verfahren involviert worden wäre und die russische Entscheidung auch ihr gegenüber ergangen sein soll, tut sie nicht dar. Ebenso wenig legt sie dar, dass sich das russische Gericht auch mit den Nebenfolgen der Scheidung und nicht nur mit dem Scheidungspunkt auseinandergesetzt habe. Damit vermag die Be- schwerdeführerin den Verweigerungsgrund von Art. 34 Nr. 4 LugÜ nicht nachzu- weisen. 4.7. Mit der Beschwerde wird moniert, das englische Gericht habe ausländi- sches Recht missachtet und den Durchgriff auf die Beklagten 4 und 5 zugelassen, obwohl dies nach liechtensteinischem Recht nicht zulässig gewesen wäre (Urk. 31 Rz 198 ff.). Was die Belange der in das Londoner Verfahren involvierten Liechtensteiner Anstalten mit ihr zu tun haben sollen, erörtert die Beschwerdefüh- rerin nicht. Im Übrigen ist sie auch hier auf Art. 36 LugÜ hinzuweisen, wonach der zu vollstreckende Entscheid in der Sache nicht überprüft wird.

5. Anwendbarkeit des LugÜ: Güterstand oder Unterhaltssache? 5.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die hier in Frage stehende englische Entscheidung gestützt auf das LugÜ für das Gebiet der Schweiz als vollstreckbar zu erklären ist. Gemäss Art. 1 Nr. 2 lit. a LugÜ ist das LugÜ allerdings nicht anwendbar "auf die ehelichen Güterstände". Anwendbar ist das Abkommen dagegen auf Unterhaltssachen (vgl. z.B. Art. 5 Nr. 2 lit. a LugÜ). Im englischen Text des LugÜ wird das, was im Deutschen mit "ehelichen Güter- ständen" formuliert wird, mit "rights in property arising out of a matrimonial relati- onship" umschrieben. Die vertragsautonome Auslegung des Begriffs "ehelicher Güterstand" ist daher ausgehend von diesem Vertragswortlaut weit vorzunehmen. Unter den Begriff des Güterstandes gemäss Art. 1 Nr. 2 lit. a LugÜ fallen nämlich sämtliche vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe ergeben, einschliesslich Vorsorgeleistungen, die mit solchen aus Art. 122 ZGB vergleichbar sind. Nicht erfasst werden vom Begriff des Güterstandes aber Unter-

- 16 - haltsansprüche (vgl. Art. 5 Nr. 2 LugÜ; Dasser/Oberhammer-DASSER, 2.A., Art. 1 LugÜ N 67; BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, 2. A., Art. 1 LugÜ N 72, 73, 75), was sich aus Art. 5 Nr. 2 LugÜ ergibt, der die Zuständigkeit für Unterhaltssachen im LugÜ- Bereich regelt. Um eine solche Unterhaltssache handelt es sich nach Lehre und Rechtsprechung, wenn eine zugesprochene Leistung dazu bestimmt ist, den Un- terhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern (SCHNYDER, LugÜ-ACOCELLA, Art. 1 LugÜ N 86; BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, Art.1 N 80). Ist nicht klar, ob güterrechtli- che oder unterhaltsrechtliche Ansprüche Gegenstand des zu vollstreckenden Ur- teils sind, ist das Exequatur zu verweigern (Dasser/Oberhammer-DASSER, Art. 1 LugÜ N 73). Eine vermögensrechtliche Aufteilung fällt jedenfalls grundsätzlich un- ter Art. 1 Nr. 2 lit. a LugÜ und ist daher keine Unterhaltssache (BSK LugÜ- ROHNER/LERCH, Art. 1 N 75). 5.2. Eine Vollstreckbarerklärung bezieht sich stets auf das Dispositiv einer Ent- scheidung. Im vorliegenden Falle ist Rz 13 des "Financial Remedy Order" vom

20. Dezember 2016 als das massgebende Dispositiv anzusehen (Urk. 4/1). Mit diesem wurde die Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die pauschale Summe von GBP 350 Mio. zu bezahlen (Urk. 4/1). In dem diesen Entscheid vorbereitenden und vor den abschliessenden Parteivorträgen (vgl. Urk. 4/2 Rz 138) ergangenen Vorentscheid vom 15. Dezem- ber 2016 ("Approved Judgment") wurde ausgeführt, dass eine faire Teilung der ehelichen Güter nicht um mehr als einen Drittel von der hälftigen Teilung abwei- chen sollte (Urk. 4/2 Rz 31 und Rz 111). Die Beschwerdegegnerin verlange aber nur 41% des ehelichen Vermögens (Urk. 4/2 Rz 54). Insgesamt stehe der Be- schwerdegegnerin aber ein Betrag von GBP 453'576'152 zu und dies werde vom Gericht so angeordnet werden. Das seien 41,5% der ehelichen Güter ("marital assets") (Urk. 4/2 Rz 113). Unter Berücksichtigung jener Vermögenswerte ("as- sets") von GBP 10'165'162 und GBP 93'410'990 (= GBP 103'576'152), über die die Beschwerdeführerin bereits verfüge, stehe ihr noch eine Ausgleichszahlung von GBP 350 Mio. zu (Urk. 4/2 Rz 137). In den Erwägungen seines Vorentscheides vom 15. Dezember 2016 (Urk. 4/2 Rz 132 ff.) kommt das englische Gericht zum Schluss, dass die Be- schwerdegegnerin den nachvollziehbaren Wunsch habe ("naturally wishes"), die zu erlassende Entscheidung im Ausland vollstrecken zu können, namentlich in

- 17 - der Schweiz gegen die Beschwerdeführerin. Weil sich gemäss LugÜ nur Unter- haltsansprüche ("maintenance") vollstrecken liessen, werde festgehalten, dass die Unterhaltsansprüche der Beschwerdegegnerin sich auf GBP 224'430'508 be- liefen nämlich GBP 39,3 Mio. für den Kauf einer Immobilie in England, GBP 27,9 Mio. für den Kauf einer Immobilie in Cap Ferrat, GBP 157,1 Mio. für kapitalisierte künftige Lebenshaltungskosten (ausgehend von Lebenshaltungskosten von GBP 5,3 Mio. pro Jahr) sowie GBP 0.17 Mio. für Rechtsverfolgungskosten (Urk. 4/2 Rz 132-136). In der zu vollstreckenden Entscheidung vom 20. Dezember 2016 ("Financial Remedy Order") verweist das Gericht auf den Vorentscheid vom 15. Dezember

2016. In den Erwägungen seines Entscheides hält das englische Gericht im Sinne seiner bereits im Vorentscheid gemachten Ausführungen unter Hinweis auf das LugÜ fest, dass von der Gesamtsumme, deren Bezahlung mit Rz 13 der Ent- scheidung angeordnet werde ("lump sum ordered in paragraph 13 below") ein Teilbetrag von GBP 224'430'508 der Gesamtsumme von GBP 350 Mio. als Un- terhaltsanspruch ("maintenance") zu betrachten sei (Urk. 4/1). 5.3. Die Beschwerdegegnerin verlangt mit ihrem Gesuch vom 4. Januar 2017 die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung vom 20. Dezember 2016, allerdings nur "soweit es die Unterhaltsforderung" betrifft (Urk. 1 S. 3). Sie möchte damit die Vollstreckbarerklärung des englischen Urteils nicht für einen Be- trag von GBP 350 Mio., sondern für einen solchen von GBP 224'430'508 erwirken (vgl. Urk. 1 Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie Rz 18, 30, 31). In diesem Zusammen- hang beruft sie sich auf Art. 48 LugÜ, der die Frage einer nur teilweisen Voll- streckbarerklärung regelt. Demgegenüber meint die Beschwerdeführerin, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin auch im Umfange von GBP 224'430'508 gü- terrechtlicher Art sei (Urk. 31 Rz 36-62). Mit der Beschwerdeantwort bestätigt die Beschwerdegegnerin, dass sie davon ausgeht, dass die zu vollstreckende Forde- rung unerhaltsrechtlicher Natur sei (Urk. 51 Rz 109-150). 5.3.1. Art. 48 Nr. 1 LugÜ regelt das Teilexequatur bei objektiver Klagenhäufung. Eine solche schlägt sich bei der Beurteilung durch das Gericht in zwei verschie- denen Dispositiv-Ziffern nieder. Das Gericht kann aber selbstverständlich in An- wendung der erwähnten Bestimmung die Vollstreckbarkeitserklärung auf be-

- 18 - stimmte Dispositiv-Ziffern beschränken (Dasser/Oberhammer-STAEHELIN/BOPP, 2.A., Art. 48 LugÜ N 1). So ist das englische Gericht aber nicht vorgegangen. Vielmehr hat es mit Rz 13 des "Financial Remedy Order" vom 20. Dezember 2016 eine einzige Dispositivziffer erlassen und dazu in seinen Erwägungen fest- gehalten, welche Teile güterrechtlichen Charakter und welche Teile Unterhaltsch- arakter hätten. 5.3.2. Gemäss Art. 48 Nr. 2 LugÜ kann der Antragsteller die Vollstreckbarkeitser- klärung lediglich für einen "Teil des Gegenstandes" beantragen. Aus der zu voll- streckenden Entscheidung vom 20. Dezember 2016 bzw. aus dem dazugehörigen Vorentscheid vom 15. Dezember 2016 ergibt sich, dass mit der Pauschalsumme von GBP 350 Mio. der Beschwerdegegnerin 41,5% der ehelichen Güter (wörtlich: "marital assets") zugesprochen werden sollen (Urk. 4/2 Rz 113), und zwar als Dif- ferenz zu den Vermögenswerten von über GBP 100 Mio., über die sie bereits ver- fügt. Das weist jedenfalls klar auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung hin. Die unter Hinweis auf das LugÜ und den Vollstreckungswunsch der Beschwerde- gegnerin (vgl. Urk. 4/2 Rz 132) gemachten Ausführungen des englischen Gerichts in den Erwägungen des Vorentscheides, wonach ein Betrag von GBP 224'430'508 als Unterhaltssache im Sinne des LugÜ zu verstehen sei, kön- nen das Vollstreckungsgericht nicht binden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Begriffe "eheliche Güterstände" (vgl. Art. 1 Nr. 2 lit. a LugÜ) und "Unterhaltssa- che" (vgl. Art. 5 Nr. 2 LugÜ) vertragsautonom im Sinne des LugÜ auszulegen sind (Dasser/Oberhammer-DASSER, 2.A., Art. 1 LugÜ N 67). Auf die Anschauung und die rechtliche Qualifikation des englischen Gerichts kann es daher in diesem Punkte nicht ankommen, denn der Vollstreckungsrichter ist an die Beurteilung des Erstrichters nicht gebunden (BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, Art. 1 N 41 f.). Ebenso wenig kann es auf das von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Rechtsgutachten zum englischen Recht ankommen (Urk. 53/12). Der vom englischen Gericht in seinen Erwägungen erwähnte Betrag von GBP 224'430'508 kann nicht als Unterhaltssache im Sinne des LugÜ qualifiziert werden. Das ist zunächst schon deshalb nicht der Fall, weil es hier nicht im Sinne der Rechtsprechung um die Sicherstellung des Unterhalts eines bedürftigen Ehe- gatten geht (vgl. BSK LugÜ-ROHNER/LERCH, Art. 1 N 8), verfügte doch die Be- schwerdegegnerin bereits vor Zusprechung der Ausgleichssumme von GBP 350

- 19 - Mio. über eheliche Vermögenswerte von über GBP 100 Mio. Dass es mit der Ausgleichssumme um die Regelung güterrechtlicher Ansprüche und nicht um die Sicherstellung der Lebenshaltung geht, ergibt sich schon daraus, dass das engli- sche Gericht der Beschwerdegegnerin insgesamt 41,5% sämtlicher ehelicher Vermögenswerte zusprach (Urk. 4/2 Rz 113: "41.5% of the total marital assets"). Dennoch will das englische Gericht die Zuweisungen an die Beschwerdegegnerin im Umfange von GBP 224'430'508 als Unterhaltssache im Sinne des LugÜ ver- standen wissen. Es geht dabei um Zuweisungen an die Beschwerdegegnerin von GBP 67,1 Mio. für den Kauf von Immobilien in Grossbritannien und in Frankreich, für Lebenshaltungskosten von insgesamt GBP 157,1 Mio. und für Rechtsverfol- gungskosten von GBP 0.17 Mio. Die beschriebenen Zuwendungen sind keine solchen an eine bedürftige Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts, denn für die Bestreitung eines solchen Lebensunterhaltes ist die Beschwerdeführerin auf keine Unterhaltszahlungen angewiesen. Die ihr zugesprochene Summe stellt vielmehr jenen Teil des gesamten ehelichen Vermögens ("marital assets") dar, das ihr nach Auffassung des Sachgerichts gerechterweise zusteht. Das sind eben insgesamt 41,5% der "marital assets" (vgl. Urk. 4/2 Rz 113). Auf solche Zuwen- dungen ist das LugÜ nicht anwendbar, weil sie dem Güterrecht zuzuordnen sind. Das Gesuch um Vollstreckbarerklärung ist daher aus diesem Grunde abzuweisen.

6. Zessionserklärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018 6.1. Mit Noveneingabe vom 6. Februar 2018 (Urk. 43) machte die Beschwerde- führerin geltend, dass am 25. Januar 2018 bei ihrem "Registered Agent" in Pa- nama das oben in E. 1.5. erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

22. Januar 2018 eingegangen sei. Dieses Schreiben sei in der Folge am 1. Feb- ruar 2018 bei ihren Zürcher Anwälten über DHL angelangt (Urk. 43 Rz 4 mit Hin- weis auf Urk. 45/16-17). Damit steht fest, dass das Novum zwölf Tage nach Ein- gang des erwähnten Schreiben beim "Registered Agent" der Beschwerdeführerin in Panama und fünf Tage nach Eingang dieses Schreibens bei den Zürcher An- wälten der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde. Damit geschah dies "oh- ne Verzug" im Sinne des analog anwendbaren Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO (vgl. da- zu oben E. 3.2.) und damit rechtzeitig. Die Bedeutung der Zessionserklärung im Hinblick auf die strittige Vollstreckbarerklärung ist daher zu prüfen (vgl. Wortlaut der Zessionserklärung oben E. 1.5.).

- 20 - 6.2. Die Beschwerdeführerin leitet aus der von ihr vorgelegten Zessionserklä- rung der Beklagten vom 22. Januar 2018 (Urk. 45/17) ab, dass die Forderung, welche der Beschwerdegegnerin gemäss dem zu vollstreckenden Urteil gegen- über der Beschwerdeführerin zustehen soll, nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils auf eine Drittperson übergegangen sei (Urk. 43). Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort aus, dass die Zession lediglich im Zusammenhang mit einer Prozessfinanzierung erfolgt sei. Dazu reicht sie weitgehend geschwärzte Unterlagen ein (Urk. 51 Rz 342 f. und Urk 53/15-16). Weiter verweist sie auf ein von ihr beschafftes Rechtsgutachten eines englischen Anwaltes (Urk. 53/17). Gestützt auf dieses Gutachten führt die Beschwerdegeg- nerin aus, dass ihre Zessionserklärung auf einem "dem Schweizerischen Recht- verständnis fremde Prinzip" beruhe (Urk. 51 Rz 348). Nach dem anwendbaren englischen Recht sei nämlich zwischen einem "legal assignment" und einem "eq- uitable assignment" zu unterscheiden. Die Zessionserklärung der Beschwerde- gegnerin sei nach dem massgebenden englischen Recht "lediglich ein equitable assignment", welches keine Änderung der Rechtsstellung der Beschwerdegegne- rin zu bewirken vermöge (Urk. 51 Rz 348-351). Das entspreche denn auch Sinn und Zweck der Vereinbarung, welche die Beschwerdegegnerin mit dem Prozess- finanzierer abgeschlossen habe (Urk. 51 Rz 352). Die Beschwerdeführerin be- streitet den von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort einge- nommen Prozessstandpunkt (Urk. 60 Rz 37 ff.). 6.3. Die in Frage stehende Zessionserklärung der Beschwerdegegnerin (Urk. 45/17) nimmt ausdrücklich Bezug auf die Vollstreckungsverfahren im An- schluss an den Prozess vor dem High Court of Justice in London mit der Proz.-Nr. FD13D05340. Damit verbindet die Beschwerdegegnerin die Erklärung, dass sie sämtliche Rechte und alle Ansprüche, die ihr auf Grund der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen zustehen, dem "Agent", d.h. der Gesellschaft "F._____ Limited", abgetreten habe. Diese Erklärung ist – jedenfalls auf Grund des Wortlautes – denkbar klar. Wäre die hier interessierende Erklärung nach schweizerischem Recht zu beurteilen, dann hätte die Beschwerdegegnerin ihre ihr aus der Entscheidung des englischen Gerichts zustehenden Ansprüche verlo- ren und dem "Agent" übertragen (Art. 164 OR). Damit wären selbstredend auch sämtliche Vollstreckungsansprüche entfallen.

- 21 - Die Frage, welche Bedeutung die Abtretungserklärung der Beschwerdegeg- nerin nach dem massgeblichen englischem Recht hat, ist materieller Natur und kann vom Vollstreckungsgericht nicht entschieden werden. Es ist die Beschwer- degegnerin, welche nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils und während des laufenden von ihr selber eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens durch ihre Abtre- tungserklärung eine wesentliche materiellrechtliche Komplikation herbeigeführt hat. Die Parteien belegen denn auch durch ihre Rechtsschriften, dass sich über die materiellrechtliche Tragweite der Abtretungserklärung der Beschwerdegegne- rin trefflich streiten lässt. Die Abtretungserklärung der Beschwerdegegnerin vom

22. Januar 2018 stellt jedenfalls die vom englischen Gericht noch am 3. Januar 2017 bescheinigte Vollstreckbarkeit zugunsten der Beschwerdegegnerin in Frage. Die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte der Parteien bezüglich der Bedeutung der Abtretungserklärungen lassen sich nicht einfach durch ein Rechtsgutachten irgendeines von der Beschwerdegegnerin mandatierten englischen Anwaltes aus der Welt schaffen, wie das die Beschwerdegegnerin zu meinen scheint. Aus der Welt schaffen liesse sich diese Komplikation einzig durch eine ergänzende Ent- scheidung eines zuständigen Gerichts, welche in einem ergänzenden Erkenntnis- verfahren zu ergehen hätte. Solange keine in einem solchen Verfahren erstrittene ergänzende Entscheidung vorliegt, wird die Beschwerdegegnerin die Vollstreck- barkeitserklärung bezüglich des "Financial Remedy Order" vom 20. Dezember 2016 nicht erwirken können, weil unklar ist, welche Bedeutung die Abtretungser- klärung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2018 hat.

7. Zusammenfassung und Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des "Financial Remedy Order" des High Court of Justice, The Family Division, London, vom 20. Dezem- ber 2016, Prozess Nr. FD13D05340, sind nach dem Gesagten nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben, so- weit es das Verhältnis der Parteien des Beschwerdeverfahrens betrifft, und das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin um Vollstreckbarerklärung ist abzuweisen, soweit das Verhältnis dieser Parteien in Frage steht. 7.2. Bezüglich der erstinstanzlichen Gerichtskosten fällt die Kostenauflage zu- lasten der Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens dahin. Die zweitin-

- 22 - stanzlichen Kosten sind demgegenüber ausgangsgemäss der Beschwerdegegne- rin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin schuldet der Beschwerdeführerin nur für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung, war doch letztere am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Die Gesuchstellerin verlangt die Vollstreckbarerklärung der englischen Entscheidung im Umfange von GBP 224'430'508.00. Das entspricht (per 4. Januar 2017) einem Streitwert von Fr. 287'083'650.75. 7.2.1. Die Gerichtsgebühr bemisst sich gemäss Art. 52 LugÜ nicht nach dem Streitwert, wohl aber die Parteientschädigung. Diese ist indessen gemäss § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV angemessen zu reduzieren. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (Audienz) vom 9. Januar 2017 aufgeho- ben, soweit sie das Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und Beschwer- degegnerin einerseits und der Gesuchsgegnerin 2 und Beschwerdeführerin anderseits betreffen. Das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegeg- nerin auf Vollstreckbarerklärung des "Financial Remedy Order" des High Court of Justice, The Family Division, London, vom 20. Dezember 2016, Prozess Nr. FD13D05340, wird gegenüber der Gesuchsgegnerin 2 und Be- schwerdeführerin abgewiesen.

2. Die Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des erstinstanzlichen Entscheides bleiben ge- genüber dem Gesuchsgegner 1 (C._____) unverändert.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.00 festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdegeg- nerin auferlegt, und soweit möglich mit dem von der Beschwerdeführerin ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Vorschuss von Fr. 4'000.00 zu ersetzen.

- 23 -

5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 50'000.00 zu bezah- len.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 86, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.

7. Rechtsbehelf gemäss Art. 44 LugÜ: Eine Beschwerde gegen diesen Ent- scheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zuläs- sigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Be- schwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwer- de) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG bzw. Art. 43 LugÜ. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 287'083'650.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Dezember 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: bz