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RV170008

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2017-12-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen 6F 48/13 vom 08./17.09.2015 sei zu anerkennen und die betreffend Versorgungsausgleich getroffene Vereinbarung sei in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären. Sodann sei die Stiftung Auffangeinrich- tung BVG richterlich anzuweisen, den Betrag von CHF 56'286.34 auf das Freizügig- keitskonto von Frau A._____ bei der Raiffeisenbank …, … [Adresse], IBAN CH…, zu überweisen.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

E. 3.1 Mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 22. Dezember 2017 wur- de die Beschwerde im Verfahren RV170007-O abgewiesen und der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Be- schlusses Nr. 6 F 48/13 des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, Abteilung Familien- gericht, vom 17. September 2015 sowie die am 8. September 2015 gerichtlich protokollierte und bewilligte Vereinbarung betreffend Freizügigkeitsguthaben bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG abgewiesen wurde, bestätigt. Entsprechend aber bleibt es auch beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach das Begehren um Anerkennung und Vollstreckung als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu qualifizieren ist. Daran ändert auch nicht, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht die Frage kontrovers beurteilt hat.

E. 3.2 Entsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensicht- lich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- genpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 4 Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Unterzeichnende als unent- geltlicher Rechtsvertreter zuzuweisen.

E. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 4.2 Die Gesuchstellerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Dieses ist zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. voranstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

E. 4.3 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird erkannt:

E. 5 Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Un- terzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzuweisen."

- 3 -

2. In der Folge wurden zwei Beschwerdeverfahren angelegt (RV170007-O und RV170008-O), da sich die vorliegende Beschwerde gegen das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit gegen den Kanton Zürich richtet.

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 7, Urk. 10 und Urk. 11/3-6 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 56'826.34. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 22. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV170008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 22. Dezember 2017 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Dr. X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (unentgeltliche Rechts- pflege) Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 4. August 2017 (EZ170035-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Beschluss Nr. 6 f 48/13 des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, Abtei- lung Familiengericht, vom 17. September 2015 wurde die Ehe der Parteien ge- schieden (Urk. 3/2). Im Rahmen des damaligen Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien hinsichtlich des Freizügigkeitsguthabens bei der Stiftung Auffangein- richtung BVG am 8. September 2015 eine gerichtlich protokollierte und bewilligte Vereinbarung, wonach die während der Ehezeit erworbene Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB hälftig zu teilen ist (Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/3 S. 2). Mit Entscheid vom 4. August 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um Vollstreckba- rerklärung ab. Sodann wies sie das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerde- führerin (fortan Gesuchstellerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 100.– der Gesuchstellerin (Urk. 5 S. 5 = Urk. 8 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 18. August 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 21. August 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 10): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 4. August 2017 sei vollumfänglich auf- zuheben.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen 6F 48/13 vom 08./17.09.2015 sei zu anerkennen und die betreffend Versorgungsausgleich getroffene Vereinbarung sei in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären. Sodann sei die Stiftung Auffangeinrich- tung BVG richterlich anzuweisen, den Betrag von CHF 56'286.34 auf das Freizügig- keitskonto von Frau A._____ bei der Raiffeisenbank …, … [Adresse], IBAN CH…, zu überweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

4. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Unterzeichnende als unent- geltlicher Rechtsvertreter zuzuweisen.

5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr der Un- terzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzuweisen."

- 3 -

2. In der Folge wurden zwei Beschwerdeverfahren angelegt (RV170007-O und RV170008-O), da sich die vorliegende Beschwerde gegen das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit gegen den Kanton Zürich richtet. 3.1 Mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 22. Dezember 2017 wur- de die Beschwerde im Verfahren RV170007-O abgewiesen und der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Be- schlusses Nr. 6 F 48/13 des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen, Abteilung Familien- gericht, vom 17. September 2015 sowie die am 8. September 2015 gerichtlich protokollierte und bewilligte Vereinbarung betreffend Freizügigkeitsguthaben bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG abgewiesen wurde, bestätigt. Entsprechend aber bleibt es auch beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach das Begehren um Anerkennung und Vollstreckung als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu qualifizieren ist. Daran ändert auch nicht, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht die Frage kontrovers beurteilt hat. 3.2 Entsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensicht- lich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- genpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Die Gesuchstellerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Dieses ist zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. voranstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird erkannt:

1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 7, Urk. 10 und Urk. 11/3-6 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 56'826.34. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 22. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf