Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 12. Mai 2017 erklärte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom
E. 5 August 2015 (Geschäft Nr. 11O 458/14) für vollstreckbar und regelte die Kos- ten und Entschädigung zulasten der Gesuchsgegner (Urk. 5 = Urk. 8).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner 2 am 7. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 6a; Art. 327a Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 43 Abs. 5 LugÜ) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 7): "Ich bitte Sie, mich in diesem Falle im vollen Umfange zu entlasten und mich frei zu sprechen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die vorliegende Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 327a Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft die im Lugano- Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition (Art. 327a Abs. 1 ZPO), soweit sie in der Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 3 LugÜ; ZR 111/2012 Nr. 26 E. 2.4; Rodriguez, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327a N 8). Auf jeden Fall darf die Beschwerdeinstanz den vollstreckbar zu er- klärenden Entscheid in der Sache selbst nicht überprüfen (Art. 36, Art. 45 Abs. 2 LugÜ).
b) Die Vorinstanz erwog, der in der Schweiz vollstreckbar zu erklärende Entscheid vom 5. August 2015 sei in Deutschland ergangen; beide Staaten seien Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens 2007 (LugÜ) und der Entscheid falle in dessen Anwendungsbereich. Der Gesuchsteller habe die gemäss Art. 53 und 54 LugÜ notwendigen Dokumente (Ausfertigung des vollstreckbar zu erklä- renden Entscheids und eine am 2. Mai 2017 ausgestellte Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung) vorgelegt. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei daher gestützt auf die eingereichten Dokumente ohne Stellungnahme der Gesuchsgegner statt-
- 3 - zugeben, da letztere gemäss Art. 41 LugÜ im erstinstanzlichen Verfahren nicht anzuhören seien (Urk. 8 S. 2).
c) Der Gesuchsgegner 2 macht in seiner Beschwerde geltend, er habe in keiner Art und Weise Zugriff und Einsicht in die Konten und Unterlagen des Ge- suchsgegners 1 gehabt. Aus diesem Grund könne er keinerlei Auskunft über den Bestand des Vermögens des Gesuchstellers noch ein Verzeichnis geben. Dieses habe der Gesuchsgegner 1 immer nur für sich beansprucht. Der Gesuchsgeg- ner 1 streite dies auch nicht ab, sondern übernehme in diesem Fall (wie schon in anderen Fällen) die volle Verantwortung; die entsprechenden schriftlichen Bestä- tigungen würden der Beschwerde beiliegen (Urk. 7).
d) Die Vorbringen des Gesuchsgegners 2 betreffen nicht die Vollstreck- barerklärung, sondern den Inhalt des vollstreckbar zu erklärenden Teil-Versäum- nisurteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. August 2015, mit welchem beide Gesuchsgegner (in jenem Entscheid: Beklagte) verurteilt wurden, dem Ge- suchsteller (Kläger) "durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft über den Be- stand des Vermögens des Klägers seit dem Jahr 2007 zu erteilen und hierüber die schriftlichen Belegen vorzulegen" (Urk. 4/1 Erkenntnis-Ziffer 1). Wie erwähnt (oben Erwägung 2.a), darf die Beschwerdeinstanz jedoch den Inhalt des voll- streckbar zu erklärenden Entscheids keinesfalls überprüfen (Art. 45 Abs. 2 LugÜ). Die Vorbringen des Gesuchsgegners 2 in seiner Beschwerde können daher nicht berücksichtigt werden.
e) Dass Anerkennungsverweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 und 35 LugÜ vorliegen würden (Art. 41 LugÜ), wird in der Beschwerde nicht geltend ge- macht und ist auch nicht zu erkennen.
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners 2 als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Die Parteien (soweit sie sich äussern konnten) und die Vorinstanz haben sich zum Streitwert nicht geäussert. Aufgrund der von der Vorinstanz zu- gesprochenen Parteientschädigung von Fr. 756.-- inkl. Mehrwertsteuer (Urk. 8
- 4 - Erwägung 3, Dispositiv-Ziffer 3; mithin ohne Mehrwertsteuer Fr. 700.--) in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 und § 9 der Anwaltsgebührenverordnung ist von einem Streit- wert von jedenfalls weniger als Fr. 30'000.-- auszugehen.
b) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist streitwertunab- hängig (Art. 52 LugÜ), aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16 mit Verweis auf OGer ZH RV140013 vom 20.03.2015, E. 4.3). Aufgrund dieser Krite- rien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen.
c) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner 2 zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner 1 mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
e) Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht zulässig (Art. 44 LugÜ). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- fest- gesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgeg- ner 2 auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und den Ge- suchsgegner 1 unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV170004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. Juni 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner 2 und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie C._____, Gesuchsgegner 1 und Beschwerdegegner 2 betreffend Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Mai 2017 (EZ170020-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 12. Mai 2017 erklärte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom
5. August 2015 (Geschäft Nr. 11O 458/14) für vollstreckbar und regelte die Kos- ten und Entschädigung zulasten der Gesuchsgegner (Urk. 5 = Urk. 8).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner 2 am 7. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 6a; Art. 327a Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 43 Abs. 5 LugÜ) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 7): "Ich bitte Sie, mich in diesem Falle im vollen Umfange zu entlasten und mich frei zu sprechen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die vorliegende Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 327a Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft die im Lugano- Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition (Art. 327a Abs. 1 ZPO), soweit sie in der Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 3 LugÜ; ZR 111/2012 Nr. 26 E. 2.4; Rodriguez, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327a N 8). Auf jeden Fall darf die Beschwerdeinstanz den vollstreckbar zu er- klärenden Entscheid in der Sache selbst nicht überprüfen (Art. 36, Art. 45 Abs. 2 LugÜ).
b) Die Vorinstanz erwog, der in der Schweiz vollstreckbar zu erklärende Entscheid vom 5. August 2015 sei in Deutschland ergangen; beide Staaten seien Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens 2007 (LugÜ) und der Entscheid falle in dessen Anwendungsbereich. Der Gesuchsteller habe die gemäss Art. 53 und 54 LugÜ notwendigen Dokumente (Ausfertigung des vollstreckbar zu erklä- renden Entscheids und eine am 2. Mai 2017 ausgestellte Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung) vorgelegt. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei daher gestützt auf die eingereichten Dokumente ohne Stellungnahme der Gesuchsgegner statt-
- 3 - zugeben, da letztere gemäss Art. 41 LugÜ im erstinstanzlichen Verfahren nicht anzuhören seien (Urk. 8 S. 2).
c) Der Gesuchsgegner 2 macht in seiner Beschwerde geltend, er habe in keiner Art und Weise Zugriff und Einsicht in die Konten und Unterlagen des Ge- suchsgegners 1 gehabt. Aus diesem Grund könne er keinerlei Auskunft über den Bestand des Vermögens des Gesuchstellers noch ein Verzeichnis geben. Dieses habe der Gesuchsgegner 1 immer nur für sich beansprucht. Der Gesuchsgeg- ner 1 streite dies auch nicht ab, sondern übernehme in diesem Fall (wie schon in anderen Fällen) die volle Verantwortung; die entsprechenden schriftlichen Bestä- tigungen würden der Beschwerde beiliegen (Urk. 7).
d) Die Vorbringen des Gesuchsgegners 2 betreffen nicht die Vollstreck- barerklärung, sondern den Inhalt des vollstreckbar zu erklärenden Teil-Versäum- nisurteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. August 2015, mit welchem beide Gesuchsgegner (in jenem Entscheid: Beklagte) verurteilt wurden, dem Ge- suchsteller (Kläger) "durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft über den Be- stand des Vermögens des Klägers seit dem Jahr 2007 zu erteilen und hierüber die schriftlichen Belegen vorzulegen" (Urk. 4/1 Erkenntnis-Ziffer 1). Wie erwähnt (oben Erwägung 2.a), darf die Beschwerdeinstanz jedoch den Inhalt des voll- streckbar zu erklärenden Entscheids keinesfalls überprüfen (Art. 45 Abs. 2 LugÜ). Die Vorbringen des Gesuchsgegners 2 in seiner Beschwerde können daher nicht berücksichtigt werden.
e) Dass Anerkennungsverweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 und 35 LugÜ vorliegen würden (Art. 41 LugÜ), wird in der Beschwerde nicht geltend ge- macht und ist auch nicht zu erkennen.
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners 2 als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Die Parteien (soweit sie sich äussern konnten) und die Vorinstanz haben sich zum Streitwert nicht geäussert. Aufgrund der von der Vorinstanz zu- gesprochenen Parteientschädigung von Fr. 756.-- inkl. Mehrwertsteuer (Urk. 8
- 4 - Erwägung 3, Dispositiv-Ziffer 3; mithin ohne Mehrwertsteuer Fr. 700.--) in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 und § 9 der Anwaltsgebührenverordnung ist von einem Streit- wert von jedenfalls weniger als Fr. 30'000.-- auszugehen.
b) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist streitwertunab- hängig (Art. 52 LugÜ), aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16 mit Verweis auf OGer ZH RV140013 vom 20.03.2015, E. 4.3). Aufgrund dieser Krite- rien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen.
c) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner 2 zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner 1 mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
e) Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht zulässig (Art. 44 LugÜ). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- fest- gesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgeg- ner 2 auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 5 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und den Ge- suchsgegner 1 unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: cm