Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und die Eltern des am tt.mm.2012 gebore- nen Sohnes C._____. Seit dem 15. März 2013 leben sie getrennt. Die Ehefrau lei- tete am 25. März 2013 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Horgen ein Eheschutzverfahren ein. Aussergerichtliche Vergleichs- verhandlungen führten am 12. Juni 2013 zum Abschluss einer Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens, welche das Gericht mit Entscheid vom 11. Juli 2013 genehmigte. Demnach wurde C._____ unter die Obhut der Ehefrau gestellt. Dem Ehemann wurde ein (zunächst) begleitetes Besuchsrecht von vier Stunden an jedem zweiten Wochenende zugesprochen. Zusätzliche Besuche sollten jeden Donnerstagabend sowie jeden Montagabend nach einem Wochenende ohne Be- suchskontakte stattfinden.
E. 2 a) Am 9. Dezember 2013 leitete der Ehemann ein Abänderungsverfahren ein. In der Folge verfügte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, am 17. April 2014 als vorsorgliche Massnahme, der Ehemann werde für die weitere Dauer des Abänderungsverfahrens im Rah- men eines begleiteten und zu einem späteren Zeitpunkt unbegleiteten Besuchs- rechts für berechtigt erklärt, C._____ in ungeraden Kalenderwochen am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. Das Abänderungsverfahren ist unter der Geschäfts-Nr. EE130464-L hängig.
c) Auf Berufung des Ehemanns hin ordnete die hiesige Kammer mit Urteil vom 14. August 2014 (Geschäfts-Nr. LE140029-O) für die weitere Dauer des Ab- änderungsverfahrens ein unbegleitetes Besuchsrechts in ungeraden Kalenderwo- chen montags von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr an.
c) Die Ehefrau gelangte hiergegen mit Beschwerde vom 12. September 2014 an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Montagsbesuchs-
- 3 - rechts. Sie ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 wies das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichts das Gesuch ab, da die von der Ehefrau geltend gemach- ten Gründe nicht geeignet seien, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Montagsbesuche zu rechtfertigen. Das Verfahren ist unter der Dossier-Nr. 5A_694/2014 hängig.
E. 3 Die Gesuchsgegnerin wird in Vollstreckung des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 14. August 2014, Dispositiv Ziff. 1, angewiesen, dem Gesuchstel- ler das Kind C._____ an folgenden Tagen zur Betreuung zu überlassen:
a) jeweils in den ungeraden Kalenderwochen montags von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
b) jeweils in den ungeraden Kalenderwochen samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis 10'000 Franken) im Widerhandlungsfall.
E. 4 Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 800.– zu ersetzen.
E. 5 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädi- gung von Fr. 648.– (inkl. MwSt) zu bezahlen.
E. 6 … (Mitteilungssatz)
E. 7 … (Rechtsmittelbelehrung)"
- 4 -
4. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Ehefrau, Gesuchsgegne- rin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom
15. Januar 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 21): "1. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 18. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr. EZ140048-L/U, Beleg B S. 12) sei voll- ständig aufzuheben.
2. Eventualiter zu Antrag 1 sei Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, Einzelgericht Audienz, vom 18. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr. EZ140048- L/U, Beleg B S. 12), teilweise aufzuheben und durch folgende Fassung (Ände- rungen unterstrichen) zu ersetzen: 'Die Gesuchsgegnerin wird in Vollstreckung des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 14. August 2014, Dispositiv Ziff. 1, angewiesen, dem Gesuchstel- ler das Kind C._____ an folgenden Tagen zur Betreuung zu überlassen:
a) jeweils in den ungeraden Kalenderwochen montags von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
b) jeweils in den ungeraden Kalenderwochensamstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis 10'000 Franken) im Widerhandlungsfall bezüglich das Besuchsrecht in den ungeraden Kalenderwo- chen montags von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr.'
3. Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 18. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr. EZ140048-L/U, Beleg B S. 12) sei auf- zuheben und die Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 sei dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. Eventualiter sei die vom Gesuchsteller zu beziehende Entscheidge- bühr von CHF 1 '200.00 ihm von der Gesuchsgegnerin in der Höhe von CHF 300.00 (zu 1/4), subeventualiter in der Höhe von Fr. 400.00 (zu 1/3), zu er- setzen.
4. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 18. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr. EZ140048-L/U, Beleg B S. 12) sei auf- zuheben und der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 900.00, eventualiter eine um einen Viertel (CHF 225.00) reduzierte, subeventualiter eine um einen Drittel (CHF 300.00) reduzierte Prozessentschädigung, je zuzüglich 8% MwSt. zu bezah- len.
5. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
6. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ange- messene Parteientschädigung, zuzüglich 8% MwSt., zu bezahlen." Zudem beantragte die Gesuchsgegnerin die Sistierung des Vollstreckungsverfah- rens bis zum Vorliegen eines Entscheids des Bundesgerichts betreffend das Mon-
- 5 - tagsbesuchsrecht. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss leistete die Gesuchs- gegnerin rechtzeitig (Urk. 25 und 26). Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2015 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen (Urk. 27). Die Beschwerdeant- wort datiert vom 24. Februar 2015. Der Gesuchsteller beantragte darin Nichtein- treten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung (Urk. 28). Mit Eingabe vom 9. März 2015 verlangte die Gesuchsgegnerin, dass Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach in den Ausstand zu treten habe (Urk. 33). Gleichzeitig nahm sie Stel- lung zur Beschwerdeantwort (Urk. 35). Mit Beschluss vom 27. März 2015 wurde das Ausstandsgesuch abgewiesen (Urk. 38).
5. a) Der Nichteintretensantrag des Gesuchstellers zielt auf die Rechtzeitig- keit der Beschwerdeerhebung. Das angefochtene Urteil wurde am 18. Dezember 2014 als Gerichtsurkunde versandt. Am 19. Dezember 2014, um 14.37 Uhr, ver- merkte die Post eine "nicht erfolgreiche Zustellung" beim Rechtsvertreter der Ge- suchsgegnerin. Am 5. Januar 2015 wurde diesem das Urteil zugestellt. Dazwi- schen sind keine weiteren Ereignisse vermerkt (Urk. 20a).
b) Eingeschriebene Postsendungen gelten als am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellungsversuch zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Dabei ist erforderlich, dass eine Ab- holungseinladung mit Fristangabe im Briefkasten oder Postfach des Adressaten hinterlassen wurde (Huber, DIKE-Komm., Art. 138 ZPO N 52). Gemäss den Be- griffserklärungen der Schweizerischen Post (einzusehen unter: https:// www.post.ch/post-startseite/post-privatkunden/post-versenden/post-versenden- track-and-trace/post-versenden-track-and-trace-begriffserklaerung.htm) kann eine "nicht erfolgreiche Zustellung" aus verschiedenen Gründen auftreten. Je nach Fall werde die Sendung noch einige Tage auf der Poststelle aufbewahrt, bevor dann eine Rücksendung an den Absender oder eine Nachsendung erfolge. Beides ist vorliegend nicht geschehen. Es handelt sich daher wohl um einen Fehler der Post. Eine Abholungseinladung wurde dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin jedenfalls nicht hinterlassen. Das entsprechende Ereignis wäre mit "zur Abholung gemeldet" vermerkt worden. Es liegt somit kein erfolgloser Zustellungsversuch im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO vor; die Zustellfiktion greift nicht. Nachdem
- 6 - der angefochtene Entscheid dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin am 5. Ja- nuar 2015 (effektiv) zugestellt wurde, erfolgte die Beschwerdeerhebung am
15. Januar 2015 (Datum Poststempel) innert der 10-tägigen Frist von Art. 321 Abs. 2 ZPO. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. II.
1. Besuchsrechte sind einer Zwangsvollstreckung grundsätzlich zugänglich. Vorliegend geht es nicht um eine direkte Realvollstreckung, sondern um die indi- rekte Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, wie sie in Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO als Vollstreckungsmassnahme bei einer Verpflichtung zu einem Tun ausdrücklich vorgesehen ist, wobei es auch zulässig wäre, die Strafbewehrung direkt in der materiellen Besuchsrechtsregelung aufzunehmen. Bei der Durchsetzung von Besuchsrechten geniesst der Vollstreckungsrichter ein erhebliches Ermessen. Die Strafandrohung als Vollstreckungsmassnahme steht dann zur Diskussion, wenn der andere Elternteil sich der Ausübung des Besuchs- rechts in grundsätzlicher Weise widersetzt (BGer 5A_764/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
2. a) Die Gesuchsgegnerin ist zunächst der Ansicht, dass die Kammer in ih- rem Urteil vom 14. August 2014 weder die Vereinbarkeit der Montagabendbesu- che mit dem Kindeswohl noch deren praktische Durchführbarkeit geprüft habe. Sie habe denn das Urteil auch an das Bundesgericht weitergezogen. Zwar habe das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung erteilt; indes liege bis dato in materieller Hinsicht kein Entscheid über die angefochtenen Montagsbesuche vor, weshalb noch kein Sachgericht abschliessend die Frage der Vereinbarkeit der Montagsbesuchsregelung mit dem Kindeswohl sowie die Durchführbarkeit der Montagabendbesuche geprüft habe. Damit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von demjenigen, in welchem bereits ein rechtskräftiger Sachentscheid vorliege und der Vollstreckungsrichter die Angemessenheit des materiellen Vorentscheids nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt prüfen könne, wie dies die Vorinstanz ausgeführt habe. Wenn jedoch – wie vorliegend – die Frage der Vereinbarkeit der angeordneten Besuchsregelung mit dem Kindes-
- 7 - wohl sowie die praktische Durchführbarkeit der Besuchsregelung vom Sachrichter noch nicht abschliessend (rechtskräftig) beurteilt worden sei, sei die Vollstreckung
– zumindest "zur Zeit" – abzuweisen bzw. das Vollstreckungsverfahren zu sistie- ren. Dies habe unabhängig davon zu geschehen, ob der Entscheid in formeller Hinsicht vollstreckbar sei, wie dies die Vorinstanz ausgeführt habe (Urk. 21 S. 5 f.).
b) Beim zu vollstreckenden Urteil der Kammer vom 14. August 2014 handelt es sich um einen Berufungsentscheid über vorsorgliche Massnahmen in einem Verfahren betreffen Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Das Urteil ist einstweilen (bis zu einer allfälligen Aufhebung durch das Bundesgericht) rechts- kräftig (vgl. BGer 5A_217/2012 vom 9. Juli 2012 E. 5.2, nicht publ. in BGE 138 III 583; OGer ZH PS120220 vom 20. November 2012 E. 4). Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchsgegnerin der Kammer vorwirft, sie habe weder die Ver- einbarkeit der Montagabendbesuche mit dem Kindeswohl noch deren praktische Durchführbarkeit geprüft. Darüber wird das Bundesgericht entscheiden. Aus- schlaggebend ist jedoch etwas anderes, nämlich, dass das Urteil der Kammer vom 14. August 2014 vollstreckbar ist. Der Beschwerde an das Bundesgericht kommt von Gesetztes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Ein entsprechendes Gesuch der Gesuchsgegnerin wurde überdies abge- wiesen (Urk. 4/54). Die Vollstreckung ist daher weder "zur Zeit" abzuweisen, noch ist das Vollstreckungsverfahren zu sistieren.
c) Nichts grundlegend anderes ergibt sich aus den von der Gesuchsgegne- rin angeführten Entscheiden des Bundesgerichts. Darin wird zwar festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, wenn die Vollstreckung während der Dauer eines Ab- änderungsverfahrens verweigert werde, wenn im gleichen Zeitraum bezüglich des Besuchsrechts ein Vollstreckungsbegehren und eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils eingereicht worden sei (BGE 118 II 393 f. E. 4c; 107 II 305 E. 7). Im Unterschied zu den angeführten Fällen wird vorliegend aber nicht die Vollstreckung eines ursprünglichen Entscheids während pendentem Abände- rungsverfahren verlangt, sondern es liegt bereits ein rechtskräftiger und voll- streckbarer Abänderungsentscheid eines oberen kantonalen Gerichts vor. Grund-
- 8 - sätzlich ist das Vollstreckungsgericht ohnehin an das zu vollziehende Urteil ge- bunden. Es darf die Besuchsrechtsordnung weder abändern noch aufheben, es sei denn das Kindeswohl würde ernstlich gefährdet (BGer 5A_627/2007 vom
28. Februar 2008 E. 3.1).
d) Die Vorinstanz setzte sich mit den entsprechenden Vorbringen der Ge- suchsgegnerin auseinander und kam zum Schluss, dass in objektiver Hinsicht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür bestehe, dass die Ausübung des mit Urteil der Kammer vom 14. August 2014 geregelten Besuchsrechts durch den Gesuch- steller eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen würde (Urk. 22 E. 4.8). Die Gesuchsgegnerin hält dies für eine aktenwidrige Feststellung und macht Willkür geltend. Sie setzt sich jedoch mit den (überzeugenden) Erwägungen der Vorin- stanz nicht auseinander, sondern verweist einzig auf ihre erstinstanzlichen Vor- bringen (vgl. Urk. 22 S. 5). Darauf ist nicht einzugehen (vgl. BGE 138 III 375 E. 4.3.1).
3. a) Es bietet sich jedoch an, kurz auf den Hintergrund des vorliegenden Verfahrens einzugehen: Dass die Gesuchsgegnerin die Montagsbesuche ablehnt, hängt vor allem oder zumindest auch damit zusammen, dass sie dem Gesuchstel- ler nicht mitteilen will, welche Krippe C._____ besucht. Den Betreuungsvertrag mit der ursprünglichen Krippe kündigte die Gesuchsgegnerin, nachdem sie erfahren hatte, dass der Gesuchsteller C._____ in der Krippe einen Besuch abgestattet hatte und die Geschäftsführerin und Inhaberin der Krippe dies in einem Bericht zuhanden des Gerichts auch noch bestätigt hatte. Seither will sie dem Gesuch- steller keine Auskunft darüber geben, in welcher Krippe sie C._____ an drei Ta- gen pro Woche betreuen lässt. Die Kammer ging in ihrem Entscheid vom 14. Au- gust 2014 davon aus, dass der Gesuchsteller C._____ an den Montagabenden jeweils um 17.00 Uhr von der Krippe abholen könne und so auch ein Stück weit in dessen Alltag präsent sei. Diese Überlegung fand zwar nicht Eingang ins Disposi- tiv, ergibt sich aber aus den Erwägungen der Kammer (Urk. 4/53 E. II/8.b). Nor- malerweise holt die Gesuchsgegnerin C._____ gemäss eigenen Angaben um 17.30 Uhr in der Krippe ab. Will sie daran festhalten, dass der Gesuchsteller C._____ bei ihr zu Hause und nicht in der Krippe abholt, muss sie ihre Arbeitsstel-
- 9 - le an jedem zweiten Montag früher verlassen, um C._____ von der Krippe abzu- holen und um 17.00 Uhr bei sich zu Hause dem Gesuchsteller übergeben zu kön- nen. Sie würde es daher vorziehen, wenn die Besuche am Donnerstag stattfinden könnten, da sie dann nicht arbeite (vgl. Urk. 21 S. 8).
b) Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass es – gerade unter Berücksichtigung der zweistündigen Dauer des Montagsbesuchsrechts – primär an der Gesuchs- gegnerin liege, für eine unkomplizierte Lösung Hand zu bieten. Ansonsten habe die Gesuchsgegnerin die durch die Torpedierung des Montagsbesuchsrechts und ihr eigenes Verhalten negativ auf sie – und insbesondere auch auf das Kind – zu- rückfallenden Konsequenzen und die Verkomplizierung des Montagsbesuchs- rechts selbst zu verantworten. Wenn sie es also als unpraktisch empfinde, dass der Gesuchsteller das Kind jeweils an dessen Wohnort abhole, könnte sie ihm durch die Bekanntgabe des Namens und des Ortes der Kinderkrippe einen un- komplizierten Zugang zum Kind ermöglichen. Inwiefern eine Kontaktaufnahme des Gesuchstellers mit C._____ in der Krippe dem Kindeswohl abträglich sein sollte, sei nicht einzusehen. Viel eher sei es die Gesuchsgegnerin, die sich um das Wohl des Kindes zu foutieren scheine (Urk. 22 E. 4.5.2).
c) Die Gesuchsgegnerin kritisiert diese Erwägungen als sowohl in sachlicher Hinsicht als auch von der Wortwahl her verfehlt. Die Vorinstanz bagatellisiere die Vorkommnisse rund um den Krippenwechsel und lasse die notwendige Objektivi- tät und die gebotene Sachlichkeit vermissen. Sie verweist auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller die frühere Krippenleiterin dazu ge- bracht habe, ihm hinter ihrem Rücken wiederholt Kinderbesuche in der Krippe zu gestatten sowie einen im Berufungsverfahren gegen sie verwendeten Bericht auszustellen. Vor allem Letzteres habe für sie einen schwerwiegenden Vertrau- ensbruch bedeutet. Es sei genau diese Art und Weise des Verhaltens des Ge- suchstellers, welche sich nachteilig zum Wohl des Kindes auswirke und sie zum Krippenwechsel und zur Nichtbekanntgabe der neuen Krippe bewogen habe (Urk. 21 S. 6 f.).
d) Die Gesuchsgegnerin ist daran zu erinnern, dass C._____ unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge der Parteien steht. Gemeinsame elterliche Sorge
- 10 - bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, im Prinzip gemeinsam re- geln. Kein Elternteil hat dabei einen irgendwie gearteten Vorrang oder Stichent- scheid. Nach Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB kann der Elternteil, der das Kind be- treut, allein entscheiden, wenn es um Angelegenheiten geht, die alltäglich oder dringlich sind. Als alltäglich gelten Entscheidungen über die Ernährung, die Be- kleidung und die Freizeitgestaltung des Kindes. Nicht alltäglichen oder dringlichen Charakter haben hingegen Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in ein- schneidender Weise prägen, bspw. der Wechsel der Schule oder der Konfession des Kindes, medizinische Eingriffe, die Ausübung von Hochleistungssport oder die dauerhafte Übertragung der Tagesbetreuung des Kindes auf Dritte. Solche Entscheide müssen die Eltern gemeinsam treffen, soll die gemeinsame elterliche Sorge nicht ihres Inhalts und Sinns beraubt werden (BSK-Schwenzer/Cottier, Art. 301 ZGB N 3c; Botschaft Elterliche Sorge, BBl 2011 S. 9077 ff., S. 9106; vgl. auch BGE 136 III 357 E. 3.2). Der Gesuchsteller hat somit nicht nur das Recht, zu erfahren, in welcher Krippe C._____ betreut wird. Die Gesuchsgegnerin darf Ent- scheide von einer gewissen Tragweite für das Leben des Kindes, wie einen Krip- penwechsel, grundsätzlich nur gemeinsam mit dem Gesuchsteller treffen. Die Vo- rinstanz hat jedenfalls nicht Unrecht, wenn sie meint, die Gesuchsgegnerin habe die durch ihr eigenes Verhalten negativ auf sie zurückfallenden Konsequenzen selbst zu verantworten.
4. Es spricht nach dem Gesagten nichts gegen die Vollstreckung der Mon- tagsbesuche. Die Strafandrohung nach Art. 292 StGB erscheint als geeignetes Mittel dazu, was von den Parteien auch nicht in Frage gestellt wurde. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5. a) Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, mit Bezug auf das Be- suchsrecht am Samstag erweise sich die angeordnete Strafandrohung als willkür- lich bzw. unverhältnismässig. Die Samstagsbesuche hätten unbestritten immer stattgefunden (Urk. 21 S. 8). Der Gesuchsgegner verwies dagegen auf die Zeit vor Erlass des Urteils der Kammer vom 14. August 2014, als die Gesuchsgegne- rin das Besuchsrecht gänzlich verweigert habe. Auch wenn diese derzeit das Samstagsbesuchsrecht gewähre, hinterlasse ihr bisheriges Verhalten starke
- 11 - Zweifel, dass sie das Samstagsbesuchsrecht künftig stets respektiere. Die Voll- streckungsanordnung sei daher gerechtfertigt. Es mute seltsam an, dass sie sich gegen die Vollstreckungsanordnung der Samstagsbesuche wehre, wenn sie keine Konsequenzen wegen mangelnder Befolgung befürchten müsste (Urk. 28 S. 6).
b) Die Vollstreckung wird durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingeschränkt. Dieser verlangt, dass die eingesetzten Mittel zur Erreichung ihres Zwecks geeignet und erforderlich sind und dass der Eingriffszweck zur Eingriffs- wirkung verhältnismässig ist (ZK-Staehelin, Art. 343 ZPO N 11; BK-Weber, Art. 98 OR N 28). Seit Erlass des zu vollstreckenden Urteils hat die Gesuchsgegnerin zur Ausübung der Samstagsbesuche auch ohne den Einsatz indirekten Zwangs stets Hand geboten. Es scheint diesbezüglich zu einem gewissen Sinneswandel ge- kommen zu sein. Für die Anordnung einer Strafandrohung fehlt es daher bereits an der Erforderlichkeit. Allein die theoretische Möglichkeit, dass die Gesuchsgeg- nerin das Samstagsbesuchsrecht in Zukunft wieder verweigern könnte, genügt nicht. Unter Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Anordnung der Strafandrohung bezüglich des Samstagsbesuchsrechts aufzuheben. III.
1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– wurde nicht moniert und ist so zu belassen. Für das Ablehnungsverfahren wurde bereits eine separate Gebühr festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– fest- zulegen.
2. Der Gesuchsteller vermag mit seinen Begehren nur teilweise durchzu- dringen. Vor Vorinstanz verlangte er, dass die Gesuchsgegnerin unter Strafan- drohung anzuweisen sei, ihm bekannt zu geben, von wem und wo und/oder in welcher Krippe C._____ am Montag betreut werde. Zudem verlangte er die Ein- räumung eines Nachholrechts in Bezug auf vereitelte Besuche. Beidem wurde
- 12 - nicht stattgegeben. Im Beschwerdeverfahren war noch die eigentliche Vollstre- ckung des Montags- und Samstagsbesuchsrechts strittig. Nur bezüglich ersterem obsiegt der Gesuchsteller. Der Frage des Obsiegens und Unterliegens kommt je- doch in Verfahren mit Bezug auf Kinderbelange höchstens untergeordnete Be- deutung zu. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts können die Kosten – un- abhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteient- schädigungen wettgeschlagen werden, wenn die Parteien unter dem Gesichts- punkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (OGer ZH LE110067 vom 13. April 2012 E. II/8; ZR 84 Nr. 41). Dies war vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher für beide Instanzen eine hälftige Kostenaufteilung und ein Wettschlagen der Parteientschädigungen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Dispositivziffern 3 bis 5 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 16. Dezember 2014 (EB141503-L) werden aufgeho- ben.
- In Vollstreckung von Dispositivziffer 1 des Urteils der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2014 (LE140029-0) sowie unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhandlungsfall wird die Gesuchsgegnerin angewiesen, dem Gesuchsteller das Kind C._____ jeweils in den ungeraden Kalenderwo- chen montags von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr zur Betreuung zu überlassen. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten beider Instanzen werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt. Diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem Vor- schuss der Gesuchsgegnerin verrechnet, sind dieser aber vom Gesuchstel- - 13 - ler zur Hälfte (Fr. 750.–) zu ersetzen. Für die Gerichtskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens stellt die Gerichtskasse Rechnung.
- Für beide Instanzen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich sowie − Beiständin D._____, kjz …, .. [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Dubach versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV150002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil vom 10. April 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Dezember 2014 (EZ140048-L)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern des am tt.mm.2012 gebore- nen Sohnes C._____. Seit dem 15. März 2013 leben sie getrennt. Die Ehefrau lei- tete am 25. März 2013 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Horgen ein Eheschutzverfahren ein. Aussergerichtliche Vergleichs- verhandlungen führten am 12. Juni 2013 zum Abschluss einer Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens, welche das Gericht mit Entscheid vom 11. Juli 2013 genehmigte. Demnach wurde C._____ unter die Obhut der Ehefrau gestellt. Dem Ehemann wurde ein (zunächst) begleitetes Besuchsrecht von vier Stunden an jedem zweiten Wochenende zugesprochen. Zusätzliche Besuche sollten jeden Donnerstagabend sowie jeden Montagabend nach einem Wochenende ohne Be- suchskontakte stattfinden.
2. a) Am 9. Dezember 2013 leitete der Ehemann ein Abänderungsverfahren ein. In der Folge verfügte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, am 17. April 2014 als vorsorgliche Massnahme, der Ehemann werde für die weitere Dauer des Abänderungsverfahrens im Rah- men eines begleiteten und zu einem späteren Zeitpunkt unbegleiteten Besuchs- rechts für berechtigt erklärt, C._____ in ungeraden Kalenderwochen am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. Das Abänderungsverfahren ist unter der Geschäfts-Nr. EE130464-L hängig.
c) Auf Berufung des Ehemanns hin ordnete die hiesige Kammer mit Urteil vom 14. August 2014 (Geschäfts-Nr. LE140029-O) für die weitere Dauer des Ab- änderungsverfahrens ein unbegleitetes Besuchsrechts in ungeraden Kalenderwo- chen montags von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr an.
c) Die Ehefrau gelangte hiergegen mit Beschwerde vom 12. September 2014 an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des Montagsbesuchs-
- 3 - rechts. Sie ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 wies das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichts das Gesuch ab, da die von der Ehefrau geltend gemach- ten Gründe nicht geeignet seien, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Montagsbesuche zu rechtfertigen. Das Verfahren ist unter der Dossier-Nr. 5A_694/2014 hängig.
3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 machte der Ehemann, Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) das vorliegende Vollstre- ckungsbegehren anhängig (Urk. 1). Nach Durchführung eines Schriftenwechsels erliess die Vorinstanz am 18. Dezember 2014 folgendes Urteil (Urk. 19 = Urk. 22): "1. Der Antrag des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin sei anzuweisen, dem Ge- suchsteller umgehend bekannt zu geben, von wem und wo und/oder in welcher Krippe (mit Adresse und Name der betreuenden Person) das Kind C._____, gebo- ren am tt.mm.2012, am Montag betreut wird, wird abgewiesen.
2. Der Antrag des Gesuchstellers, er sei für berechtigt zu erklären, jeden von der Gesuchsgegnerin vereitelten Besuchstag (ob Montag oder Samstag) jeweils am darauffolgenden Sonntag ungerader Kalenderwochen nachzuholen, wird abge- wiesen.
3. Die Gesuchsgegnerin wird in Vollstreckung des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 14. August 2014, Dispositiv Ziff. 1, angewiesen, dem Gesuchstel- ler das Kind C._____ an folgenden Tagen zur Betreuung zu überlassen:
a) jeweils in den ungeraden Kalenderwochen montags von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
b) jeweils in den ungeraden Kalenderwochen samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis 10'000 Franken) im Widerhandlungsfall.
4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 800.– zu ersetzen.
5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädi- gung von Fr. 648.– (inkl. MwSt) zu bezahlen.
6. … (Mitteilungssatz)
7. … (Rechtsmittelbelehrung)"
- 4 -
4. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Ehefrau, Gesuchsgegne- rin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom
15. Januar 2015 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 21): "1. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 18. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr. EZ140048-L/U, Beleg B S. 12) sei voll- ständig aufzuheben.
2. Eventualiter zu Antrag 1 sei Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, Einzelgericht Audienz, vom 18. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr. EZ140048- L/U, Beleg B S. 12), teilweise aufzuheben und durch folgende Fassung (Ände- rungen unterstrichen) zu ersetzen: 'Die Gesuchsgegnerin wird in Vollstreckung des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 14. August 2014, Dispositiv Ziff. 1, angewiesen, dem Gesuchstel- ler das Kind C._____ an folgenden Tagen zur Betreuung zu überlassen:
a) jeweils in den ungeraden Kalenderwochen montags von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
b) jeweils in den ungeraden Kalenderwochensamstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis 10'000 Franken) im Widerhandlungsfall bezüglich das Besuchsrecht in den ungeraden Kalenderwo- chen montags von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr.'
3. Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 18. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr. EZ140048-L/U, Beleg B S. 12) sei auf- zuheben und die Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 sei dem Gesuchsteller auf- zuerlegen. Eventualiter sei die vom Gesuchsteller zu beziehende Entscheidge- bühr von CHF 1 '200.00 ihm von der Gesuchsgegnerin in der Höhe von CHF 300.00 (zu 1/4), subeventualiter in der Höhe von Fr. 400.00 (zu 1/3), zu er- setzen.
4. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 18. Dezember 2014 (Geschäfts-Nr. EZ140048-L/U, Beleg B S. 12) sei auf- zuheben und der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 900.00, eventualiter eine um einen Viertel (CHF 225.00) reduzierte, subeventualiter eine um einen Drittel (CHF 300.00) reduzierte Prozessentschädigung, je zuzüglich 8% MwSt. zu bezah- len.
5. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
6. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ange- messene Parteientschädigung, zuzüglich 8% MwSt., zu bezahlen." Zudem beantragte die Gesuchsgegnerin die Sistierung des Vollstreckungsverfah- rens bis zum Vorliegen eines Entscheids des Bundesgerichts betreffend das Mon-
- 5 - tagsbesuchsrecht. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss leistete die Gesuchs- gegnerin rechtzeitig (Urk. 25 und 26). Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2015 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen (Urk. 27). Die Beschwerdeant- wort datiert vom 24. Februar 2015. Der Gesuchsteller beantragte darin Nichtein- treten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung (Urk. 28). Mit Eingabe vom 9. März 2015 verlangte die Gesuchsgegnerin, dass Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach in den Ausstand zu treten habe (Urk. 33). Gleichzeitig nahm sie Stel- lung zur Beschwerdeantwort (Urk. 35). Mit Beschluss vom 27. März 2015 wurde das Ausstandsgesuch abgewiesen (Urk. 38).
5. a) Der Nichteintretensantrag des Gesuchstellers zielt auf die Rechtzeitig- keit der Beschwerdeerhebung. Das angefochtene Urteil wurde am 18. Dezember 2014 als Gerichtsurkunde versandt. Am 19. Dezember 2014, um 14.37 Uhr, ver- merkte die Post eine "nicht erfolgreiche Zustellung" beim Rechtsvertreter der Ge- suchsgegnerin. Am 5. Januar 2015 wurde diesem das Urteil zugestellt. Dazwi- schen sind keine weiteren Ereignisse vermerkt (Urk. 20a).
b) Eingeschriebene Postsendungen gelten als am siebten Tag nach dem er- folglosen Zustellungsversuch zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Dabei ist erforderlich, dass eine Ab- holungseinladung mit Fristangabe im Briefkasten oder Postfach des Adressaten hinterlassen wurde (Huber, DIKE-Komm., Art. 138 ZPO N 52). Gemäss den Be- griffserklärungen der Schweizerischen Post (einzusehen unter: https:// www.post.ch/post-startseite/post-privatkunden/post-versenden/post-versenden- track-and-trace/post-versenden-track-and-trace-begriffserklaerung.htm) kann eine "nicht erfolgreiche Zustellung" aus verschiedenen Gründen auftreten. Je nach Fall werde die Sendung noch einige Tage auf der Poststelle aufbewahrt, bevor dann eine Rücksendung an den Absender oder eine Nachsendung erfolge. Beides ist vorliegend nicht geschehen. Es handelt sich daher wohl um einen Fehler der Post. Eine Abholungseinladung wurde dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin jedenfalls nicht hinterlassen. Das entsprechende Ereignis wäre mit "zur Abholung gemeldet" vermerkt worden. Es liegt somit kein erfolgloser Zustellungsversuch im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO vor; die Zustellfiktion greift nicht. Nachdem
- 6 - der angefochtene Entscheid dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin am 5. Ja- nuar 2015 (effektiv) zugestellt wurde, erfolgte die Beschwerdeerhebung am
15. Januar 2015 (Datum Poststempel) innert der 10-tägigen Frist von Art. 321 Abs. 2 ZPO. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. II.
1. Besuchsrechte sind einer Zwangsvollstreckung grundsätzlich zugänglich. Vorliegend geht es nicht um eine direkte Realvollstreckung, sondern um die indi- rekte Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, wie sie in Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO als Vollstreckungsmassnahme bei einer Verpflichtung zu einem Tun ausdrücklich vorgesehen ist, wobei es auch zulässig wäre, die Strafbewehrung direkt in der materiellen Besuchsrechtsregelung aufzunehmen. Bei der Durchsetzung von Besuchsrechten geniesst der Vollstreckungsrichter ein erhebliches Ermessen. Die Strafandrohung als Vollstreckungsmassnahme steht dann zur Diskussion, wenn der andere Elternteil sich der Ausübung des Besuchs- rechts in grundsätzlicher Weise widersetzt (BGer 5A_764/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
2. a) Die Gesuchsgegnerin ist zunächst der Ansicht, dass die Kammer in ih- rem Urteil vom 14. August 2014 weder die Vereinbarkeit der Montagabendbesu- che mit dem Kindeswohl noch deren praktische Durchführbarkeit geprüft habe. Sie habe denn das Urteil auch an das Bundesgericht weitergezogen. Zwar habe das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung erteilt; indes liege bis dato in materieller Hinsicht kein Entscheid über die angefochtenen Montagsbesuche vor, weshalb noch kein Sachgericht abschliessend die Frage der Vereinbarkeit der Montagsbesuchsregelung mit dem Kindeswohl sowie die Durchführbarkeit der Montagabendbesuche geprüft habe. Damit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von demjenigen, in welchem bereits ein rechtskräftiger Sachentscheid vorliege und der Vollstreckungsrichter die Angemessenheit des materiellen Vorentscheids nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt prüfen könne, wie dies die Vorinstanz ausgeführt habe. Wenn jedoch – wie vorliegend – die Frage der Vereinbarkeit der angeordneten Besuchsregelung mit dem Kindes-
- 7 - wohl sowie die praktische Durchführbarkeit der Besuchsregelung vom Sachrichter noch nicht abschliessend (rechtskräftig) beurteilt worden sei, sei die Vollstreckung
– zumindest "zur Zeit" – abzuweisen bzw. das Vollstreckungsverfahren zu sistie- ren. Dies habe unabhängig davon zu geschehen, ob der Entscheid in formeller Hinsicht vollstreckbar sei, wie dies die Vorinstanz ausgeführt habe (Urk. 21 S. 5 f.).
b) Beim zu vollstreckenden Urteil der Kammer vom 14. August 2014 handelt es sich um einen Berufungsentscheid über vorsorgliche Massnahmen in einem Verfahren betreffen Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Das Urteil ist einstweilen (bis zu einer allfälligen Aufhebung durch das Bundesgericht) rechts- kräftig (vgl. BGer 5A_217/2012 vom 9. Juli 2012 E. 5.2, nicht publ. in BGE 138 III 583; OGer ZH PS120220 vom 20. November 2012 E. 4). Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchsgegnerin der Kammer vorwirft, sie habe weder die Ver- einbarkeit der Montagabendbesuche mit dem Kindeswohl noch deren praktische Durchführbarkeit geprüft. Darüber wird das Bundesgericht entscheiden. Aus- schlaggebend ist jedoch etwas anderes, nämlich, dass das Urteil der Kammer vom 14. August 2014 vollstreckbar ist. Der Beschwerde an das Bundesgericht kommt von Gesetztes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Ein entsprechendes Gesuch der Gesuchsgegnerin wurde überdies abge- wiesen (Urk. 4/54). Die Vollstreckung ist daher weder "zur Zeit" abzuweisen, noch ist das Vollstreckungsverfahren zu sistieren.
c) Nichts grundlegend anderes ergibt sich aus den von der Gesuchsgegne- rin angeführten Entscheiden des Bundesgerichts. Darin wird zwar festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, wenn die Vollstreckung während der Dauer eines Ab- änderungsverfahrens verweigert werde, wenn im gleichen Zeitraum bezüglich des Besuchsrechts ein Vollstreckungsbegehren und eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils eingereicht worden sei (BGE 118 II 393 f. E. 4c; 107 II 305 E. 7). Im Unterschied zu den angeführten Fällen wird vorliegend aber nicht die Vollstreckung eines ursprünglichen Entscheids während pendentem Abände- rungsverfahren verlangt, sondern es liegt bereits ein rechtskräftiger und voll- streckbarer Abänderungsentscheid eines oberen kantonalen Gerichts vor. Grund-
- 8 - sätzlich ist das Vollstreckungsgericht ohnehin an das zu vollziehende Urteil ge- bunden. Es darf die Besuchsrechtsordnung weder abändern noch aufheben, es sei denn das Kindeswohl würde ernstlich gefährdet (BGer 5A_627/2007 vom
28. Februar 2008 E. 3.1).
d) Die Vorinstanz setzte sich mit den entsprechenden Vorbringen der Ge- suchsgegnerin auseinander und kam zum Schluss, dass in objektiver Hinsicht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür bestehe, dass die Ausübung des mit Urteil der Kammer vom 14. August 2014 geregelten Besuchsrechts durch den Gesuch- steller eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen würde (Urk. 22 E. 4.8). Die Gesuchsgegnerin hält dies für eine aktenwidrige Feststellung und macht Willkür geltend. Sie setzt sich jedoch mit den (überzeugenden) Erwägungen der Vorin- stanz nicht auseinander, sondern verweist einzig auf ihre erstinstanzlichen Vor- bringen (vgl. Urk. 22 S. 5). Darauf ist nicht einzugehen (vgl. BGE 138 III 375 E. 4.3.1).
3. a) Es bietet sich jedoch an, kurz auf den Hintergrund des vorliegenden Verfahrens einzugehen: Dass die Gesuchsgegnerin die Montagsbesuche ablehnt, hängt vor allem oder zumindest auch damit zusammen, dass sie dem Gesuchstel- ler nicht mitteilen will, welche Krippe C._____ besucht. Den Betreuungsvertrag mit der ursprünglichen Krippe kündigte die Gesuchsgegnerin, nachdem sie erfahren hatte, dass der Gesuchsteller C._____ in der Krippe einen Besuch abgestattet hatte und die Geschäftsführerin und Inhaberin der Krippe dies in einem Bericht zuhanden des Gerichts auch noch bestätigt hatte. Seither will sie dem Gesuch- steller keine Auskunft darüber geben, in welcher Krippe sie C._____ an drei Ta- gen pro Woche betreuen lässt. Die Kammer ging in ihrem Entscheid vom 14. Au- gust 2014 davon aus, dass der Gesuchsteller C._____ an den Montagabenden jeweils um 17.00 Uhr von der Krippe abholen könne und so auch ein Stück weit in dessen Alltag präsent sei. Diese Überlegung fand zwar nicht Eingang ins Disposi- tiv, ergibt sich aber aus den Erwägungen der Kammer (Urk. 4/53 E. II/8.b). Nor- malerweise holt die Gesuchsgegnerin C._____ gemäss eigenen Angaben um 17.30 Uhr in der Krippe ab. Will sie daran festhalten, dass der Gesuchsteller C._____ bei ihr zu Hause und nicht in der Krippe abholt, muss sie ihre Arbeitsstel-
- 9 - le an jedem zweiten Montag früher verlassen, um C._____ von der Krippe abzu- holen und um 17.00 Uhr bei sich zu Hause dem Gesuchsteller übergeben zu kön- nen. Sie würde es daher vorziehen, wenn die Besuche am Donnerstag stattfinden könnten, da sie dann nicht arbeite (vgl. Urk. 21 S. 8).
b) Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass es – gerade unter Berücksichtigung der zweistündigen Dauer des Montagsbesuchsrechts – primär an der Gesuchs- gegnerin liege, für eine unkomplizierte Lösung Hand zu bieten. Ansonsten habe die Gesuchsgegnerin die durch die Torpedierung des Montagsbesuchsrechts und ihr eigenes Verhalten negativ auf sie – und insbesondere auch auf das Kind – zu- rückfallenden Konsequenzen und die Verkomplizierung des Montagsbesuchs- rechts selbst zu verantworten. Wenn sie es also als unpraktisch empfinde, dass der Gesuchsteller das Kind jeweils an dessen Wohnort abhole, könnte sie ihm durch die Bekanntgabe des Namens und des Ortes der Kinderkrippe einen un- komplizierten Zugang zum Kind ermöglichen. Inwiefern eine Kontaktaufnahme des Gesuchstellers mit C._____ in der Krippe dem Kindeswohl abträglich sein sollte, sei nicht einzusehen. Viel eher sei es die Gesuchsgegnerin, die sich um das Wohl des Kindes zu foutieren scheine (Urk. 22 E. 4.5.2).
c) Die Gesuchsgegnerin kritisiert diese Erwägungen als sowohl in sachlicher Hinsicht als auch von der Wortwahl her verfehlt. Die Vorinstanz bagatellisiere die Vorkommnisse rund um den Krippenwechsel und lasse die notwendige Objektivi- tät und die gebotene Sachlichkeit vermissen. Sie verweist auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller die frühere Krippenleiterin dazu ge- bracht habe, ihm hinter ihrem Rücken wiederholt Kinderbesuche in der Krippe zu gestatten sowie einen im Berufungsverfahren gegen sie verwendeten Bericht auszustellen. Vor allem Letzteres habe für sie einen schwerwiegenden Vertrau- ensbruch bedeutet. Es sei genau diese Art und Weise des Verhaltens des Ge- suchstellers, welche sich nachteilig zum Wohl des Kindes auswirke und sie zum Krippenwechsel und zur Nichtbekanntgabe der neuen Krippe bewogen habe (Urk. 21 S. 6 f.).
d) Die Gesuchsgegnerin ist daran zu erinnern, dass C._____ unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge der Parteien steht. Gemeinsame elterliche Sorge
- 10 - bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, im Prinzip gemeinsam re- geln. Kein Elternteil hat dabei einen irgendwie gearteten Vorrang oder Stichent- scheid. Nach Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB kann der Elternteil, der das Kind be- treut, allein entscheiden, wenn es um Angelegenheiten geht, die alltäglich oder dringlich sind. Als alltäglich gelten Entscheidungen über die Ernährung, die Be- kleidung und die Freizeitgestaltung des Kindes. Nicht alltäglichen oder dringlichen Charakter haben hingegen Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in ein- schneidender Weise prägen, bspw. der Wechsel der Schule oder der Konfession des Kindes, medizinische Eingriffe, die Ausübung von Hochleistungssport oder die dauerhafte Übertragung der Tagesbetreuung des Kindes auf Dritte. Solche Entscheide müssen die Eltern gemeinsam treffen, soll die gemeinsame elterliche Sorge nicht ihres Inhalts und Sinns beraubt werden (BSK-Schwenzer/Cottier, Art. 301 ZGB N 3c; Botschaft Elterliche Sorge, BBl 2011 S. 9077 ff., S. 9106; vgl. auch BGE 136 III 357 E. 3.2). Der Gesuchsteller hat somit nicht nur das Recht, zu erfahren, in welcher Krippe C._____ betreut wird. Die Gesuchsgegnerin darf Ent- scheide von einer gewissen Tragweite für das Leben des Kindes, wie einen Krip- penwechsel, grundsätzlich nur gemeinsam mit dem Gesuchsteller treffen. Die Vo- rinstanz hat jedenfalls nicht Unrecht, wenn sie meint, die Gesuchsgegnerin habe die durch ihr eigenes Verhalten negativ auf sie zurückfallenden Konsequenzen selbst zu verantworten.
4. Es spricht nach dem Gesagten nichts gegen die Vollstreckung der Mon- tagsbesuche. Die Strafandrohung nach Art. 292 StGB erscheint als geeignetes Mittel dazu, was von den Parteien auch nicht in Frage gestellt wurde. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5. a) Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, mit Bezug auf das Be- suchsrecht am Samstag erweise sich die angeordnete Strafandrohung als willkür- lich bzw. unverhältnismässig. Die Samstagsbesuche hätten unbestritten immer stattgefunden (Urk. 21 S. 8). Der Gesuchsgegner verwies dagegen auf die Zeit vor Erlass des Urteils der Kammer vom 14. August 2014, als die Gesuchsgegne- rin das Besuchsrecht gänzlich verweigert habe. Auch wenn diese derzeit das Samstagsbesuchsrecht gewähre, hinterlasse ihr bisheriges Verhalten starke
- 11 - Zweifel, dass sie das Samstagsbesuchsrecht künftig stets respektiere. Die Voll- streckungsanordnung sei daher gerechtfertigt. Es mute seltsam an, dass sie sich gegen die Vollstreckungsanordnung der Samstagsbesuche wehre, wenn sie keine Konsequenzen wegen mangelnder Befolgung befürchten müsste (Urk. 28 S. 6).
b) Die Vollstreckung wird durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingeschränkt. Dieser verlangt, dass die eingesetzten Mittel zur Erreichung ihres Zwecks geeignet und erforderlich sind und dass der Eingriffszweck zur Eingriffs- wirkung verhältnismässig ist (ZK-Staehelin, Art. 343 ZPO N 11; BK-Weber, Art. 98 OR N 28). Seit Erlass des zu vollstreckenden Urteils hat die Gesuchsgegnerin zur Ausübung der Samstagsbesuche auch ohne den Einsatz indirekten Zwangs stets Hand geboten. Es scheint diesbezüglich zu einem gewissen Sinneswandel ge- kommen zu sein. Für die Anordnung einer Strafandrohung fehlt es daher bereits an der Erforderlichkeit. Allein die theoretische Möglichkeit, dass die Gesuchsgeg- nerin das Samstagsbesuchsrecht in Zukunft wieder verweigern könnte, genügt nicht. Unter Hinweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Anordnung der Strafandrohung bezüglich des Samstagsbesuchsrechts aufzuheben. III.
1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– wurde nicht moniert und ist so zu belassen. Für das Ablehnungsverfahren wurde bereits eine separate Gebühr festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Ent- scheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– fest- zulegen.
2. Der Gesuchsteller vermag mit seinen Begehren nur teilweise durchzu- dringen. Vor Vorinstanz verlangte er, dass die Gesuchsgegnerin unter Strafan- drohung anzuweisen sei, ihm bekannt zu geben, von wem und wo und/oder in welcher Krippe C._____ am Montag betreut werde. Zudem verlangte er die Ein- räumung eines Nachholrechts in Bezug auf vereitelte Besuche. Beidem wurde
- 12 - nicht stattgegeben. Im Beschwerdeverfahren war noch die eigentliche Vollstre- ckung des Montags- und Samstagsbesuchsrechts strittig. Nur bezüglich ersterem obsiegt der Gesuchsteller. Der Frage des Obsiegens und Unterliegens kommt je- doch in Verfahren mit Bezug auf Kinderbelange höchstens untergeordnete Be- deutung zu. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts können die Kosten – un- abhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteient- schädigungen wettgeschlagen werden, wenn die Parteien unter dem Gesichts- punkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (OGer ZH LE110067 vom 13. April 2012 E. II/8; ZR 84 Nr. 41). Dies war vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher für beide Instanzen eine hälftige Kostenaufteilung und ein Wettschlagen der Parteientschädigungen. Es wird erkannt:
1. Die Dispositivziffern 3 bis 5 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 16. Dezember 2014 (EB141503-L) werden aufgeho- ben.
2. In Vollstreckung von Dispositivziffer 1 des Urteils der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2014 (LE140029-0) sowie unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhandlungsfall wird die Gesuchsgegnerin angewiesen, dem Gesuchsteller das Kind C._____ jeweils in den ungeraden Kalenderwo- chen montags von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr zur Betreuung zu überlassen. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten beider Instanzen werden den Parteien je zur Hälfte auf- erlegt. Diejenigen des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem Vor- schuss der Gesuchsgegnerin verrechnet, sind dieser aber vom Gesuchstel-
- 13 - ler zur Hälfte (Fr. 750.–) zu ersetzen. Für die Gerichtskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens stellt die Gerichtskasse Rechnung.
6. Für beide Instanzen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich sowie − Beiständin D._____, kjz …, .. [Adresse], je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Dubach versandt am: js