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RV140014

Vollstreckung

Zürich OG · 2015-03-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 16 September 2014 wurde das Verfahren in der Folge schriftlich durchgeführt (Urk. 4; Urk. 6). Mit Schreiben vom 25. und 29. September 2014 beantwortete die Beklagte fristgerecht das klägerische Begehren und liess auf Nichteintreten bzw. Abweisung desselben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- genseite antragen (Urk. 8 und 9). Gemäss Verfügung vom 3. Oktober 2014 wurde dem Kläger Frist zur Stellungnahme zur Gesuchsantwort anberaumt (Urk. 11). Mit Zuschrift vom 14. Oktober 2014 liess sich der Kläger rechtzeitig vernehmen (Urk. 13). Diese Stellungnahme wurde der Beklagten zur Kenntnis gebracht (Urk. 14), welche sich dazu nicht mehr äusserte. 1.2. Gemäss Urteil vom 5. November 2014 befahl der Einzelrichter des Be- zirksgerichts Bülach der Beklagten in Vollstreckung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Bülach vom 8. Mai 2009 (Prozess-Nr. FE070024), dem Kläger in- nert 10 Tagen seit Zustellung des Urteils Nachweise über die Höhe ihres Er- werbseinkommens sowie über die Höhe ihrer IV- und PK-Rente für die Jahre 2009 bis 2013 zukommen zu lassen, unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Be- strafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhandlungsfall (Urk. 18 S. 7). 2.1. Mit Eingabe vom 28. November 2014 erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte rechtzeitig (vgl. Urk. 16) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 2):

- 3 - "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. November 2014 (EZ140009) aufzuheben und auf das Vollstreckungsbegehren des Be- schwerdegegners nicht einzutreten.

2. Eventualiter: Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. No- vember 2014 (EZ140009) aufzuheben und das Vollstreckungsbegeh- ren des Beschwerdegegners sei abzuweisen.

3. Subeventualiter: Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. November 2014 (EZ140009) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) auch für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beschwerdegegners." Gleichzeitig liess die Beklagte um Aufschub der Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Urteils für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nachsuchen (Urk. 17). Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2014 wurde der Beklagten Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– und dem Kläger Frist zur Beantwortung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anberaumt (Urk. 23). Innert erstreckter Frist (Urk. 24) wurde der Kos- tenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Urk. 25). Der Kläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2015 wurde androhungsge- mäss von einem stillschweigenden Einverständnis des Klägers ausgegangen und die Vollstreckung des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. November 2014 aufgeschoben (Urk. 26). Gemäss Verfügung vom 26. Januar 2015 wurde dem Kläger Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 27). Rechtzeitig erstattete der Kläger in der Folge mit Zuschrift vom 5. Februar 2015 seine Beschwerdeantwort mit den folgenden Anträgen (Urk. 28 S. 1): "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

3. Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, mir eine Parteientschädi- gung von Fr. 100.– für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen."

- 4 - Die Beschwerdeantwort wurde der Beklagten gemäss Präsidialverfügung vom 10. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 29). Die Beklagte äusserte sich dazu von sich aus mit Zuschrift vom 20. Februar 2015 (Urk. 30). Diese Ein- gabe wurde wiederum dem Kläger zur Kenntnis gebracht (Urk. 30; Prot. II S. 7). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 326 Abs.1 und 2 ZPO). 2.3. Vorliegend geht es um die Auslegung der Mehrverdienstklausel ge- mäss Scheidungsurteil der Parteien vom 8. Mai 2009, namentlich um den Umfang der vereinbarten Auskunftspflicht und deren Vollstreckung. Die fragliche Klausel (Urk. 2/1 S. 3, Ziffer 3.5) lautet wie folgt: "5. Mehrverdienstklausel Erzielt die Gesuchstellerin ein Erwerbseinkommen, reduziert sich der unter Ziffer 4 zugesprochene nacheheliche Unterhalt um die Hälfte des Nettoer- werbseinkommens. Erhöhen sich die IV-Rente und/oder die PK-Rente der Gesuchstellerin, re- duziert sich der unter Ziffer 4 zugesprochene nacheheliche Unterhalt um den gesamten Betrag dieser Erhöhung. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, den Gesuchsteller über die obenge- nannten Veränderungen in der Höhe des Erwerbseinkommens jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu informieren. Der Gesuchsteller ist berech- tigt, die im Vorjahr zuviel geleisteten Unterhaltszahlungen mit den Unter- haltszahlungen der folgenden Monate zu verrechnen beziehungsweise zu- rückzufordern. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, den Gesuchsteller über die obenge- nannten Veränderungen in der Höhe der IV- und PK-Renten innert 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Verfügung zu informieren."

a) Der Kläger vertritt im Wesentlichen die Auffassung, die Beklagte sei gemäss der Klausel verpflichtet, ihm regelmässig jährlich über ihre Einkommens- verhältnisse (Nettoerwerbseinkommen und Renten) Auskunft zu geben. Dieser

- 5 - Auskunftspflicht sei sie bisher trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nie nachgekommen. Er gehe davon aus, dass die IV-Rente seit der Scheidung (teue- rungsbedingt) angepasst worden sei. Und weil die Beklagte seit der Scheidung permanent erwerbsunfähig sei, habe er begründeten Verdacht, dass sich der IV- Grad verändert habe und ihre IV- und PK-Rente angepasst worden seien. Er wol- le Gewissheit haben, dass er der Beklagten nicht zu viel bezahle (Urk. 1 S. 3; Urk. 13 S. 1).

b) Die Beklagte hält solchem entgegen, im Scheidungsurteil stehe nicht, dass sie den Kläger regelmässig, also jährlich, automatisch über ihre finanzielle Situation informieren müsse. Sie habe ihm nur Veränderungen mitzuteilen; solche bestünden aber nicht. Zu einer regelmässigen Auskunft über ihre finanzielle Situa- tion könne sie nicht verpflichtet werden. Wenn sich ihre finanzielle Situation nicht verändert habe, sei sie nicht zur Meldung verpflichtet (Urk. 4 S. 2; Urk. 9 S. 2).

c) Die Vorinstanz erwog, die Mehrverdienstklausel spreche zwar bloss davon, dass über "Veränderungen" zu informieren sei. Allerdings könne diese Klausel in mehrfacher Hinsicht nicht so eng verstanden werden, wie dies von der Beklagten geltend gemacht werde. Bereits die Formulierungen "jeweils bis Ende Februar des Folgejahres" und "innert 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Verfügung" würden darauf hindeuten, dass die Information über die Erzielung von Erwerbseinkommen sowie die Höhe der IV- und PK-Rente regelmässig zu den genannten Zeiten zu erfolgen habe und nicht nur im Falle einer tatsächlichen Ver- änderung. Bei anderer Auslegung würde dem Kläger generell die Möglichkeit ge- nommen, zu überprüfen, ob sich tatsächlich keine Veränderungen der finanziellen Situation der Beklagten ergeben hätten und ob sich seine Unterhaltspflicht dadurch allenfalls verringert habe, was im Zusammenhang mit den übrigen Be- stimmungen der Konvention nicht dem damaligen Willen der Parteien entspre- chen könne. Als Unterhaltsschuldner müsse der Kläger das Recht haben sicher- zustellen, in welcher Höhe seine Unterhaltsverpflichtung bestehe, und damit re- gelmässig in die finanziellen Verhältnisse der Beklagten Einsicht erhalten. Die Mehrverdienstklausel müsse folglich so verstanden werden, dass die Beklagte den Kläger stets zu den genannten Zeitpunkten - und nicht nur im Falle eingetre-

- 6 - tener Veränderungen - über die Erzielung eines Erwerbseinkommens sowie über die Höhe ihrer IV- und PK-Renten zu informieren habe (Urk. 18 S. 4 f.). 2.4. a) Im Beschwerdeverfahren macht die Beklagte zunächst in pro- zessualer Hinsicht geltend, obschon der konkrete Vollstreckungsantrag gefehlt habe, habe die erste Instanz das Gesuch des Klägers im Verfahren um Rechts- schutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO in ein Vollstreckungsgesuch abgewan- delt. Aufgrund der unklaren Rechtslage hätte die Vorinstanz überhaupt nicht auf das Gesuch eintreten dürfen (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Es könne nicht sein, dass die Erstinstanz ein Rechtsbegehren dahingehend abändere, dass es für ein anderes Verfahren zurechtgebogen werde. Dadurch sei der Verfahrensgrundsatz der Dis- positionsmaxime verletzt worden (Urk. 16 S. 4). Was die Sache anbelangt, hält die Beklagte dafür, die Vorinstanz habe die Mehrverdienstklausel falsch ausge- legt. Zunächst verkenne die erste Instanz, dass die Klausel in zwei Einkommens- arten gegliedert sei, nämlich in Erwerbs- und Renteneinkommen. Diesbezüglich seien denn auch bewusst verschiedene Zeitpunkte der Auskunftspflicht ("jeweils bis Ende Februar des Folgejahres" bzw. "innert 30 Tagen ab Erhalt der entspre- chenden Verfügung") gewählt worden. Es sei allgemein bekannt, dass Rentenver- fügungen nicht jährlich angepasst würden, sondern vielmehr über Jahre hinweg gleich blieben. Viel wahrscheinlicher sei es, dass das Erwerbseinkommen, wenn die Beklagte ein solches generieren würde, jährliche Veränderungen erfahren würde. Dessen seien sich die Parteien denn auch bewusst gewesen. Indem die erste Instanz daraus ableite, dass die Beklagte regelmässig zu den beiden ge- nannten Zeiten Auskunft zu geben habe, nehme sie eine willkürliche Auslegung vor, welche klar gegen den Wortlaut der Vereinbarung verstosse. Im Übrigen lau- te der Titel der Ziffer 5 der Scheidungskonvention "Mehrverdienstklausel". Also sei die Beklagte, wenn sie mehr verdiene respektive eine neue (höhere) Rente habe, verpflichtet, innert 30 Tagen seit Erhalt der entsprechenden Verfügung Auskunft zu geben. Die Vorinstanz verkenne den Sinn der Mehrverdienstklausel, wenn sie ausführe, dass die Informationen über die Erzielung von Erwerbsein- kommen sowie die Höhe der Renten regelmässig zu den genannten Zeiten zu er- folgen hätten und nicht nur im Falle einer tatsächlichen Veränderung. Die Vor- instanz überschreite ihre Sachkompetenz als blosses Vollstreckungsgericht und

- 7 - nehme eine unverhältnismässige Überinterpretation der bereits materiell abgeur- teilten Sache vor. Es bestehe überhaupt kein Anlass zu einer derart extensiven Auslegung der Dispositivziffer 3.5 des Scheidungsurteils vom 8. Mai 2009. Der mutmassliche Vertragswille sei leicht zu erkennen, da der Wortlaut klar und im Kontext des Scheidungsurteils unweigerlich auch so gewollt gewesen sei: Die Be- klagte sei bezüglich Renteneinkommen lediglich bei einer effektiven Veränderung ihrer Einkommenssituation verpflichtet, den Kläger zu den vorgesehenen Zeit- punkten, d.h. innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt einer allfälligen Rentenverfü- gung, zu informieren. Der vorinstanzliche Einwand, dass dadurch dem Kläger sei- ne generelle Möglichkeit zur Überprüfung seiner Unterhaltszahlungen verlustig gehe, sei insoweit irrelevant, als die Parteien dies explizit so gewollt und in der Scheidungsvereinbarung so abgemacht hätten. Dabei sei hervorzuheben, dass beide Parteien im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten gewesen seien und die Vereinbarung mit Hilfe des Gerichts geschlossen worden sei. Hätten die Par- teien gewollt, dass die Beklagte regelmässig jedes Jahr über ihre Einkommenssi- tuation Auskunft geben müsse, wie die Vorinstanz dies hineininterpretiere, wäre es ein Leichtes gewesen, eine entsprechende Klausel zu formulieren (bzw. in Form einer Verpflichtung zur regelmässigen Aushändigung der Lohnausweise, der Rentenabrechnungen oder der Steuererklärungen, unabhängig von irgend- welchen Veränderungen, jeweils per Ende Februar des Folgejahres, etc.). Sol- ches hätten die Parteien aber offensichtlich gerade nicht vereinbart und demnach auch nicht gewollt. Die Mehrverdienstklausel sei ein Plus für den Kläger in dem Sinne, dass sie im Scheidungsrecht nicht vorgesehen sei und eben nur Eingang in die Konvention finden könne, wenn sie zwischen den Parteien vereinbart sei. Hätte die Klägerin nicht in die Klausel eingewilligt, wäre der Kläger auf den Weg des Abänderungsprozesses angewiesen. In diesem Fall hätte er keine gerichtli- che Auskunft über die Vermögensverhältnisse der Gegenpartei erlangen können. Er müsste selber, wie auch immer, herausfinden, ob die Klägerin ein höheres Ein- kommen erziele oder tiefere Ausgaben habe. Die Vorinstanz scheine aber von ei- nem allgemeinen Recht des Klägers auf Auskunft von der Beklagten auszugehen. Die Beklagte wäre mit einer Konventionsklausel, gemäss welcher sie regelmäs- sig, d.h. jährlich über ihr sämtliches, d.h. auch über ihr Renteneinkommen, Aus-

- 8 - kunft geben müsste, unabhängig davon, ob dieses eine Veränderung erfahren habe, nie einverstanden gewesen. Die am Existenzminimum lebende Beklagte fühle sich von ihrem äusserst vermögenden Ex-Mann dauernd überwacht, geplagt und unter Druck gesetzt. Sie befinde sich deshalb in psychologischer Behandlung und sei ausser Stande, an einer Verhandlung in Anwesenheit des Klägers teilzu- nehmen. Eine solche Scheidungspartei willige nicht freiwillig in eine Klausel ein, die es dem Ex-Ehemann erlaube, sie jährlich damit zu belästigen, ihm Einblick in ihre finanziellen Verhältnisse zu gewähren. Im Vollstreckungsverfahren herrsche - ausgenommen in Bezug auf die Vollstreckbarkeit - die Verfahrens- und Dispositi- onsmaxime. Der Kläger habe in seinem Rechtsbegehren vergessen anzugeben, für welchen Zeitpunkt er sein Auskunftsrecht verlange. Es gebiete dem Vollstre- ckungsrichter nicht, diesen Zeitpunkt von Amtes wegen hineinzuinterpretieren. Das Rechtsbegehren sei unbestimmt gefasst, was eigentlich zu einer Klageab- weisung hätte führen müssen. Die Vorinstanz verliere dabei auch ihre Neutralität, bevorzuge die klagende Partei und verletze das Gleichbehandlungsgebot. Das Auskunftsrecht sei dem Kläger zu verwehren. So behaupte er nicht einmal sub- stantiiert, dass eine entsprechende Veränderung in der Einkommenssituation der Beklagten eingetreten sei. Belege fehlten sodann gänzlich. Die Vorinstanz verlet- ze auch in dieser Hinsicht krass die Dispositionsmaxime, indem sie indirekte Zwangsmassnahmen erlasse, welche der Kläger überhaupt nicht verlangt habe (Urk. 16 S. 5ff.). Die Behauptung des Klägers, dass die teuerungsbedingte An- passung der IV-Rente einen regelmässigen Informationsanspruch (von 2009 bis

2013) begründe, werde bestritten. Zudem sei sie neu und damit unzulässig. Der Teuerungsausgleich einer IV-Rente (oder eines Erwerbseinkommens) stelle keine Erhöhung des Einkommens dar. Dies sei kein Mehrverdienst. Eine entsprechende Anpassung würde einen blossen Wertausgleich darstellen. Im Übrigen behaupte die Gegenseite keine jährliche Anpassung der IV-Rente der Beklagten an die Teuerung. Es sei unerfindlich, weshalb der Kläger wegen einer einmaligen An- passung im Jahr 2011 eine jährliche Auskunftspflicht geltend mache. Die behaup- tete teuerungsbedingte Anpassung auf den 1. Januar 2015 sei zudem unbeacht- lich, da es sich auch hierbei um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptung handle (Urk. 30 S. 1f.).

- 9 -

b) Demgegenüber meint der Kläger, das Formular "Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen" habe er von der Webseite des Gerichts herun- tergeladen. Das Gericht habe sein Gesuch indes richtigerweise als Vollstre- ckungsgesuch verstanden, zumal das von ihm gestellte Rechtsbegehren ent- scheidend gewesen sei. Dieses habe auch einen konkreten Vollstreckungsantrag enthalten. Es bestehe somit kein Grund, auf das Gesuch nicht einzutreten. Ein Fall von Art. 257 Abs. 3 ZPO liege nicht vor. Die erste Instanz habe die Mehrver- dienstklausel richtig ausgelegt. Veränderungen einer IV- und PK-Rente ergäben sich nicht nur bei einer Revision der Verfügung, sondern auch regelmässig durch teuerungsbedingte Anpassungen. So seien die IV-Renten beispielsweise auf den

1. Januar 2011 an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst und durchschnittlich um 1.75% erhöht worden. Eine Anpassung sei auch auf den 1. Januar 2015 er- folgt. Nur schon daher würde die Behauptung der Gegenseite nicht zutreffen, wo- nach sich ihr Einkommen seit der Scheidung nicht verändert habe. Die Vor- instanz habe die Mehrverdienstklausel richtig ausgelegt. Nur wenn er regelmässig über die Höhe eines allfälligen Erwerbseinkommens und über die Höhe der IV- und PK-Rente der Beklagten informiert werde, könne die Mehrverdienstklausel angewandt werden. Weil er bisher noch nie über die Höhe der Einkünfte der Be- klagten informiert worden sei, spiele es auch gar keine Rolle, ob die Klausel im Sinne einer regelmässigen und jährlich wiederkehrenden Informationspflicht ver- standen werden müsse. Nachdem sich die Höhe der IV-Rente seit der Scheidung mit Sicherheit nur schon teuerungsbedingt erhöht habe, die Beklagte dies jedoch bisher nicht mitgeteilt habe, liege keine Überinterpretation der Klausel vor, wenn die Vorinstanz die Beklagte auffordere, ihn über die Höhe ihrer Einkommen seit der Scheidung zu informieren. Massgeblich sei, welchen Zweck man mit der Klausel verfolge. Es stimme nicht, dass sie bei der Formulierung der Mehrver- dienstklausel davon ausgegangen seien, die Beklagte sei nicht regelmässig zur Information verpflichtet. Sonst hätte man nicht die Formulierung "jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu informieren" bzw. "innert 30 Tagen ab Erhalt der ent- sprechenden Verfügung" gewählt. Er habe nicht vergessen, in seinem Vollstre- ckungsbegehren anzugeben, für welchen Zeitraum er die Auskünfte über das Einkommen der Beklagten verlange. Weil sie bisher nie informiert habe, erstrecke

- 10 - sich die Auskunftsverpflichtung logischerweise auf den Zeitraum seit der Schei- dung, d.h. von 2009 bis 2013, was die Vorinstanz richtig verstanden habe. Ge- mäss Wortlaut und Zweck der Mehrverdienstklausel sei die Auskunftsverpflich- tung der Beklagten nicht davon abhängig, ob er Veränderungen in der Einkom- menssituation genau bezeichnen oder gar beweisen könne. Es sei gerade der Sinn der Klausel, dass er über Veränderungen von der Beklagten informiert wer- de, ohne dass er etwas behaupten oder nachweisen müsse. Sodann sei es Sa- che des Gerichts, die geeigneten Vollstreckungsmassnahmen zu treffen. Die vor- liegend gewählte Androhung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sei sicherlich eine wirksame und ver- hältnismässige Zwangsmassnahme. Die aufschiebende Wirkung sei nunmehr an- geordnet worden. Den Vorwurf, mit seinem Begehren seine Ex-Frau plagen, unter Druck setzen und diskreditieren zu wollen, weise er vehement zurück. Die Aus- kunftspflicht ergebe sich aus der Mehrverdienstklausel und sollte gerade vermei- den, dass er bei einer Veränderung ihres Einkommens jeweils eine Abänderung des Scheidungsurteils beantragen müsse. In der Klausel seien die Folgen von Einkommensveränderungen genau geregelt. Somit führe die Anwendung der Klausel für die Beklagte zu einer bedeutend geringeren Beeinträchtigung. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie sich weigere, die geschuldeten Auskünfte zu er- teilen (Urk. 28 S. 1ff.).

c) Prozessuale Einwände Der nicht anwaltlich vertretene Kläger verwendete vor Vorinstanz zwar das Formular "Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO" (Urk. 1), allerdings ist sein darin aufgeführtes Rechtsbegehren klar auf Voll- streckung der Auskunftspflicht der Beklagten gemäss Scheidungsurteil vom 8. Mai 2009 (Mehrverdienstklausel) gerichtet (Urk. 1 S. 2f.). Wie alle Prozesshand- lungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (ZR 81 Nr. 48; BGer 4A_551/2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine falsche Bezeichnung schadet nicht (Art. 18 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz verletzte somit die Dispositionsmaxime nicht, wenn sie das mit dem falschen Formular eingeleitete Verfahren mit Blick auf das darin enthaltene

- 11 - Rechtsbegehren und die Begründung als (sinngemässes) Vollstreckungsbegeh- ren gemäss Art. 335ff. ZPO entgegennahm, zumal es sich beim Kläger um einen juristischen Laien handelt, der ohne anwaltlichen Beistand prozessiert. Ein Nicht- eintreten auf das Begehren war und ist, entgegen der Beklagten, daher nicht an- gezeigt. Weiter ist zu prüfen, ob das Rechtsbegehren in Verbindung mit der Begrün- dung im Hinblick auf die Zeitperioden, für welche Auskunft verlangt wird, als ge- nügend klar und bestimmt betrachtet werden konnte. Die Vorinstanz hielt diesbe- züglich fest, der Kläger habe in seinem Begehren nicht konkretisiert, von welchen Jahren die Beklagte ihm die genannten Informationen zu geben habe. Angesichts der Aktenlage scheine die Beklagte ihrer Auskunftspflicht seit der Scheidung am

8. Mai 2009 nicht nachgekommen zu sein. Es erweise sich daher als angemes- sen, der Beklagten unter Strafandrohung von Art. 292 StGB eine letztmalige Frist zur Abgabe der genannten Informationen für die Jahre 2009 bis 2013 anzusetzen (Urk. 18 S. 6). In seinem Vollstreckungsbegehren beantragte der Kläger, die Beklagte solle ihrer Auskunftspflicht gemäss Scheidungsurteil vom 8. Mai 2009 (Mehrverdienst- klausel) nachkommen (Urk. 1 S. 2). Aus der Begründung erhellt, dass die Beklag- te ihrer Auskunftspflicht bisher nie nachgekommen sei und seit der Scheidung jeglichen Kontakt mit dem Kläger verweigere (Urk. 1 S. 3). In seinen Schreiben an die Beklagte vom 16. Mai 2014, 30. Juni 2014 und 4. Juli 2014 führte der Kläger unter anderem aus, zum Zeitpunkt der Scheidung habe die Beklagte eine IV- Rente von Fr. 693.– und eine PK-Rente von Fr. 593.– erhalten, was "seit längerer Zeit" vermutlich nicht mehr zutreffe (Urk. 1 S. 3 i.V. Urk. 2/2, 4, 6). In seiner Stel- lungnahme zur Gesuchsantwort steht, er habe den begründeten Verdacht, dass sich die beklagtischen Renten mittlerweile verändert hätten, dies aufgrund der nunmehr permanenten Erwerbsunfähigkeit der Beklagten (Urk. 13 S. 1). Die vorinstanzliche laienfreundliche Auslegung des klägerischen Rechtsbe- gehrens betreffend den zeitlichen Rahmen der verlangten Auskunftserteilung ist korrekt. Es ist denn auch unbestritten, dass die Beklagte seit der Scheidung, also ab 2009, den Kläger nie über ihre Einkommenssituation informierte. Im Übrigen

- 12 - wäre ein unbestimmtes oder offensichtlich unvollständiges Rechtsbegehren nicht einfach abzuweisen (vgl. Urk. 17 S. 9, Ziff. 2.5), sondern durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO), welche bei juristischen Laien weit reicht, klarzustellen bzw. zu ergänzen. Eine (allfällige) Verletzung der richterlichen Fra- gepflicht wurde jedoch nicht gerügt. Zudem hat die erste Instanz den zeitlichen Rahmen des Begehrens offenbar richtig interpretiert (vgl. Urk. 28 S. 3f., Ziff. 2.5).

d) Materielles, Auslegung Mehrverdienstklausel Vorweg gilt es zu bemerken, dass der Vollstreckungsrichter an den Inhalt des zu vollstreckenden Urteils gebunden ist. Ihm steht nur ein ganz eng bemes- sener Spielraum zu, Unklarheiten des Entscheides im Zuge der Vollstreckung zu bereinigen (BK-Kellerhals, Art. 341 N 37 und 39 mit weiteren Hinweisen). Eine Konkretisierung der Leistungspflicht durch das Vollstreckungsgericht ist nicht ausgeschlossen, doch ist die Kompetenz des Vollstreckungsgerichts, das zu voll- streckende Urteil auszulegen, begrenzt (Staehelin, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2. A., 2013, Art. 341 N 18 mit Hinwei- sen). Eine gerichtlich vorbehaltlos genehmigte Scheidungsvereinbarung (Urk. 2/1) ist wie ein Vertrag auszulegen. Von welchen Vorstellungen die Parteien beim Ab- schluss der Vereinbarung ausgegangen sind, ist dabei Tatfrage. Lässt sich der wirkliche Wille der Ehegatten nicht mehr feststellen, ist deren mutmasslicher Wille nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln (Rechtsfrage), d.h. die Scheidungs- vereinbarung so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (ZR 113/2014 S. 1). Im vorinstanzlichen Verfahren wurden keine konkreten Behauptungen zum tatsächlichen Parteiwillen aufgestellt (vgl. Urk. 1 S. 2f.; Urk. 4 S. 2, Urk. 8 und 9; Urk. 13). Ein wirklicher Wille der damaligen Ehegatten ist mithin nicht bewiesen. Die neue Behauptung der (nunmehr anwaltlich vertretenen) Beklagten im Be-

- 13 - schwerdeverfahren, wonach sie mit einer Konventionsklausel, gemäss welcher sie regelmässig, d.h. jährlich, über ihr sämtliches, d.h. auch über ihr Rentenein- kommen, Auskunft geben müsse, unabhängig davon, ob dieses eine Verände- rung erfahren habe, nie einverstanden gewesen wäre (Urk. 17 S. 8), ist neu und damit im Beschwerdeverfahren mit Blick auf das umfassende Novenverbot (Art. 326 ZPO) nicht mehr zu hören. Das Nämliche gilt für die neue Behauptung, wo- nach eine sich von ihrem äusserst vermögenden Ex-Ehemann dauernd über- wacht, geplagt und unter Druck gesetzt fühlende, sich in psychologischer Behand- lung befindende Scheidungspartei nicht freiwillig in eine Klausel einwillige, die es ihrem Ex-Ehemann erlaube, sie jährlich damit zu belästigen, ihm Einblick in ihre finanziellen Verhältnisse zu geben (Urk. 17 S. 9). Es gilt mithin zu ergründen, was unter der Mehrverdienstklausel und der da- rin enthaltenen Informationspflicht im Sinne einer objektivierten Auslegung ver- nünftiger Weise zu verstehen ist. An erster Stelle, es wird auch vom primären Willensindiz gesprochen, ist der Wortlaut des Vertragstextes massgebend. Nach neuerer Rechtsprechung darf sich allerdings die Vertragsauslegung nicht auf eine reine Wortauslegung be- schränken, auch dann nicht, wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar er- scheint. Vielmehr sind auch die anderen Vertragsbestimmungen, der von den Parteien verfolgte Zweck und weitere Umstände bei der Auslegung entscheidend. Daraus kann sich namentlich ergeben, dass der Wortlaut einer strittigen Bestim- mung nicht genau den Sinn einer Vereinbarung zwischen den Parteien wiedergibt (OFK-Kren Kostkiewicz, 2. Aufl., 2009, OR 18 N 8 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urk. 18 S. 4). Der Wortlaut der Mehrverdienstklausel geht dahin, dass (nur) über Verände- rungen in der Höhe des Erwerbseinkommens bzw. der IV- und/oder PK-Rente zu informieren sei. Allerdings deuten - mit der Vorinstanz (Urk. 18 S. 4) - bereits die Formulierungen "jeweils bis Ende Februar des Folgejahres" und "innert 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Verfügung" darauf hin, dass die Information über die Erzielung von Erwerbseinkommen sowie die Höhe der IV- und PK-Rente re-

- 14 - gelmässig zu den genannten Zeiten zu erfolgen hat und nicht nur im Falle einer tatsächlichen Veränderung. Eine Mehrverdienstklausel verfolgt den Zweck, einem Abänderungsverfah- ren vorzubeugen und bei gewissen Veränderungen im Einkommen eine automati- sche Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu bewirken. Sie ist stets mit einer ent- sprechenden Auskunftspflicht einer Partei gekoppelt. In der Praxis üblich sind in diesem Zusammenhang mindestens alljährliche Informationspflichten über die Entwicklung der massgeblichen Einkünfte. Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 18 S. 4f.), soll der unterhaltspflichtige Kläger in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob sich die Einkünfte der Beklagten tatsächlich verändert haben und sich damit seine Unterhaltspflicht entsprechend der Vereinbarung reduziert. Vernünf- tigerweise muss daher die Mehrverdienstklausel mit der Vorinstanz dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte den Kläger stets zu den umschriebenen Zeitpunkten - und nicht nur im Falle eingetretener Veränderungen - über die Er- zielung eines Erwerbseinkommens sowie über die Höhe ihrer IV- und PK-Rente zu informieren hat. Die verwendeten Formulierungen "jeweils bis Ende Februar des Folgejahres" und "innert 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Verfügung" implizieren im Übrigen, dass die Parteien von künftigen regelmässigen Verände- rungen ausgingen und damit von einer regelmässigen Auskunftspflicht. Im Übri- gen ist es keine grosse Sache, jährlich die eigenen Einkommensverhältnisse der Gegenpartei offen zu legen, erfordert solches doch keinen direkten persönlichen Kontakt und sind die Unterlagen zu Steuerzwecken ohnehin zur Verfügung zu hal- ten. Es ergäbe schliesslich auch keinen vernünftigen Sinn, wenn der um Voll- streckung der beklagtischen Auskunftspflicht ersuchende Kläger im Rahmen sei- nes Vollstreckungsgesuchs zunächst durch Urkunden eine Veränderung der Ein- künfte der Beklagten zu beweisen hätte (Art. 338 Abs. 2 ZPO), will er doch gerade Auskunft von der Beklagten, um den Eintritt allfälliger Veränderungen überhaupt beurteilen zu können. In einem ordentlichen Abänderungsverfahren (Art. 129 ZGB), welches durch die Mehrverdienstklausel gerade vermieden werden soll, stünden dem Kläger immerhin die prozessualen Editionsobliegenheiten der Be-

- 15 - klagten zur Verfügung. Ein solcher Abänderungsprozess bliebe dem Kläger vor- liegend aber unter Verweis auf die Mehrverdienstklausel wohl verwehrt, weil im Vollstreckungsverfahren zu klären ist, ob die in der Scheidungskonvention be- schriebenen Voraussetzungen (Erzielung Erwerbseinkommen, Erhöhung IV- und/oder PK-Rente) eingetroffen sind und der für diesen Fall vorgesehene Abän- derungsmechanismus damit anwendbar wird. Wird der Eintritt von Veränderungen in den Einkommensverhältnissen der Beklagten jedoch als Bedingung für die Auskunftspflicht im Sinne von Art. 342 ZPO qualifiziert, trägt die Beweislast für den Nichteintritt der Bedingung (keine Veränderungen im Einkommen) die vollstreckungsbeklagte Partei (vgl. BGer v. 20.10.2004, 4C.264/2004 E. 3.4). Die Beklagte hat nun aber weder substantiiert behauptet, geschweige denn belegt, dass sich insbesondere ihre Renteneinkünfte seit der Scheidung nicht verändert hätten. Sie beschränkt sich vielmehr auf blos- ses Bestreiten. Demgegenüber behauptete der Kläger bereits vor Vorinstanz jedenfalls eine teuerungsbedingte Erhöhung der IV- und PK-Rente (Urk. 1 S. 3). Gemäss Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der ob- ligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters pe- riodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich für diese Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruf- lichen Vorsorge wird zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt. Die da- rauffolgenden Anpassungen sind mit dem Teuerungsausgleich bei der AHV ge- koppelt, finden in der Regel also alle zwei Jahre statt (Art. 33ter Abs. 1 AHVG). Es darf somit als notorisch gelten, dass die IV- und PK-Renten der Beklagten seit der Scheidung am 8. Mai 2009 mehrmals der Teuerung angepasst wurden, weshalb, selbst bei (enger) Auslegung nach dem Wortlaut, jedenfalls bezüglich einer Ver- änderung der Renten ein Auskunftsanspruch bestünde. Ob eine teuerungsbedingte Erhöhung der Rente einen rentenherabsetzen- den Mehrverdienst im Sinne der Mehrverdienstklausel des Scheidungsurteils der

- 16 - Parteien darstellt, braucht im Übrigen nicht in diesem Verfahren geklärt zu wer- den. Weiterungen zum Teuerungsausgleich erübrigen sich daher. Die Vorinstanz verkennt schliesslich nicht, dass die Mehrverdienstklausel in zwei Einkommensarten (Erwerbs- und Renteneinkommen) gegliedert ist (vgl. Urk.

E. 17 S. 5), geht sie doch entsprechend auch von zwei verschiedenen genannten Zeitpunkten der Auskunftserteilung aus (vgl. Urk. 18 S. 4). Klar ist, dass betref- fend die Erzielung eines Erwerbseinkommens von einer jährlichen Auskunfts- pflicht (jeweils bis Ende Februar) auszugehen ist. Bei den Renteneinkünften ist zu präzisieren, dass die Vorinstanz mit ihrer Formulierung "stets zu den genannten Zeitpunkten" (also betreffend die Renten "innert 30 Tagen ab Erhalt der entspre- chenden Verfügung") zwar nicht von einer jährlichen Auskunftspflicht ausging, da notorischerweise nicht jedes Jahr eine neue Rentenverfügung ergeht (vgl. Urk. 17 S. 5; vgl. auch Art. 33ter Abs. 1 AHVG, wonach Renten in der Regel alle zwei Jahre an die Teuerung angepasst werden), jedoch sicherlich von einer regelmäs- sigen Informationspflicht, zumal der Kläger auch hier selbst das Vorliegen von tat- sächlichen Veränderungen, namentlich auch betreffend des IV-Grades (vgl. Urk. 1 S. 3), soll beurteilen können. Weil die Beklagte jedoch seit der Scheidung ihrer Auskunftspflicht nie nachgekommen ist, spielt solches im vorliegenden Verfahren keine grosse Rolle, weil die Vorinstanz sie zu Recht zur Auskunftserteilung betref- fend beide Einkommensarten für die Jahre 2009 bis 2013 verpflichtete. Die Be- klagte hat mithin dem Kläger Kopien sämtlicher Rentenverfügungen, welche sie für diese Jahre erhalten hat, auszuhändigen. Zwar wäre eine unmissverständlichere, klarere Formulierung der Auskunfts- pflicht der Beklagten wünschbar gewesen (vgl. deren Vorschläge: Urk. 17 S. 7), allerdings ändert solches nichts daran, dass die vereinbarte Auskunftspflicht im Sinne einer weiten, zweckorientierten Auslegung vernünftigerweise im Sinne einer regelmässigen (jährlichen) Auskunftserteilung und nicht bloss einer solchen bei tatsächlichen Veränderungen verstanden werden muss. Zusammengefasst erweist sich die zweckorientierte Auslegung der Mehr- verdienstklausel durch die Vorinstanz im Sinne einer regelmässigen Auskunfts- pflicht zu den genannten Zeitpunkten somit als richtig. Antragsgemäss wurde der

- 17 - Beklagten dementsprechend in Vollstreckung des Scheidungsurteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 8. Mai 2009 zurecht befohlen, dem Kläger innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteils Nachweise über die Höhe ihres Erwerbseinkommens sowie über die Höhe ihrer IV- und PK-Rente für die Jahre 2009 bis 2013 zukom- men zu lassen. Die vollstreckende Partei hat sodann lediglich einen Antrag auf Vollstre- ckung zu stellen, das Gericht kann von Amtes wegen entscheiden, welche Voll- streckungsmittel zur Anwendung gelangen, es ist hierbei nicht an einen Antrag der vollstreckenden Partei gebunden (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., 2013, Art. 338 N 7, S. 2438). Dass der Kläger keine konkreten Vollstreckungsmittel beantragte (vgl. Urk. S. 2f.), spielt somit kei- ne Rolle (demgegenüber: Urk. 17 S. 10, Ziff. 3). Die von der Vorinstanz angeord- nete Vollstreckungsmassnahme - Androhung der Bestrafung wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhandlungsfall (Urk. 18 S. 7, Dispositivziffer 1) - ist gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB) und erweist sich vorliegend denn auch als angemessen. Die Ungehorsamsstrafe ist im Übrigen auch nicht subsidiär gegenüber der Ordnungsbusse (vgl. Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO; Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 18, S. 2470). Zusammengefasst ist die Beschwerde der Beklagten somit vollumfänglich abzuweisen. 2.5. Ausgangsgemäss wird die Beklagte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Anfechtung (für den Eventualfall; vgl. Urk. 17 S. 2, 11f.) bleibt es auch bei der Verpflichtung der Be- klagten, dem (nicht anwaltlich vertretenen) Kläger für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen (Urk. 18 S. 7). Für das Beschwerdeverfahren macht der Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 100.– geltend (Urk. 28 S. 1). Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei nur in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Darunter fällt insbe-

- 18 - sondere ein Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person (Botschaft ZPO, 7293). Der Kläger begründet die verlangte Umtriebsent- schädigung in keiner Weise (Urk. 28 S. 5). Eine solche ist daher nicht zuzuspre- chen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr.1'000.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehr- betrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
  4. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Kläger keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht am Be- zirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 15'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 19 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV140014-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 9. März 2015 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. November 2014 (EZ140009-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 13. August 2014 stellte der Kläger und Beschwerde- gegner (fortan Kläger) beim Bezirksgericht Bülach ein "Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO" mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1): "Die Gegenpartei sei gerichtlich zu zwingen, ihrer Auskunftspflicht gemäss Scheidungsurteil und Verfügung vom 8. Mai 2009 (Punkt 5 Mehrverdienst- klausel) nachzukommen." Auf Ersuchen der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) vom

16. September 2014 wurde das Verfahren in der Folge schriftlich durchgeführt (Urk. 4; Urk. 6). Mit Schreiben vom 25. und 29. September 2014 beantwortete die Beklagte fristgerecht das klägerische Begehren und liess auf Nichteintreten bzw. Abweisung desselben unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- genseite antragen (Urk. 8 und 9). Gemäss Verfügung vom 3. Oktober 2014 wurde dem Kläger Frist zur Stellungnahme zur Gesuchsantwort anberaumt (Urk. 11). Mit Zuschrift vom 14. Oktober 2014 liess sich der Kläger rechtzeitig vernehmen (Urk. 13). Diese Stellungnahme wurde der Beklagten zur Kenntnis gebracht (Urk. 14), welche sich dazu nicht mehr äusserte. 1.2. Gemäss Urteil vom 5. November 2014 befahl der Einzelrichter des Be- zirksgerichts Bülach der Beklagten in Vollstreckung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Bülach vom 8. Mai 2009 (Prozess-Nr. FE070024), dem Kläger in- nert 10 Tagen seit Zustellung des Urteils Nachweise über die Höhe ihres Er- werbseinkommens sowie über die Höhe ihrer IV- und PK-Rente für die Jahre 2009 bis 2013 zukommen zu lassen, unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Be- strafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhandlungsfall (Urk. 18 S. 7). 2.1. Mit Eingabe vom 28. November 2014 erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte rechtzeitig (vgl. Urk. 16) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 2):

- 3 - "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. November 2014 (EZ140009) aufzuheben und auf das Vollstreckungsbegehren des Be- schwerdegegners nicht einzutreten.

2. Eventualiter: Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. No- vember 2014 (EZ140009) aufzuheben und das Vollstreckungsbegeh- ren des Beschwerdegegners sei abzuweisen.

3. Subeventualiter: Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. November 2014 (EZ140009) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) auch für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Beschwerdegegners." Gleichzeitig liess die Beklagte um Aufschub der Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Urteils für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nachsuchen (Urk. 17). Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2014 wurde der Beklagten Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– und dem Kläger Frist zur Beantwortung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anberaumt (Urk. 23). Innert erstreckter Frist (Urk. 24) wurde der Kos- tenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Urk. 25). Der Kläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2015 wurde androhungsge- mäss von einem stillschweigenden Einverständnis des Klägers ausgegangen und die Vollstreckung des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. November 2014 aufgeschoben (Urk. 26). Gemäss Verfügung vom 26. Januar 2015 wurde dem Kläger Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 27). Rechtzeitig erstattete der Kläger in der Folge mit Zuschrift vom 5. Februar 2015 seine Beschwerdeantwort mit den folgenden Anträgen (Urk. 28 S. 1): "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

3. Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, mir eine Parteientschädi- gung von Fr. 100.– für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen."

- 4 - Die Beschwerdeantwort wurde der Beklagten gemäss Präsidialverfügung vom 10. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 29). Die Beklagte äusserte sich dazu von sich aus mit Zuschrift vom 20. Februar 2015 (Urk. 30). Diese Ein- gabe wurde wiederum dem Kläger zur Kenntnis gebracht (Urk. 30; Prot. II S. 7). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 326 Abs.1 und 2 ZPO). 2.3. Vorliegend geht es um die Auslegung der Mehrverdienstklausel ge- mäss Scheidungsurteil der Parteien vom 8. Mai 2009, namentlich um den Umfang der vereinbarten Auskunftspflicht und deren Vollstreckung. Die fragliche Klausel (Urk. 2/1 S. 3, Ziffer 3.5) lautet wie folgt: "5. Mehrverdienstklausel Erzielt die Gesuchstellerin ein Erwerbseinkommen, reduziert sich der unter Ziffer 4 zugesprochene nacheheliche Unterhalt um die Hälfte des Nettoer- werbseinkommens. Erhöhen sich die IV-Rente und/oder die PK-Rente der Gesuchstellerin, re- duziert sich der unter Ziffer 4 zugesprochene nacheheliche Unterhalt um den gesamten Betrag dieser Erhöhung. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, den Gesuchsteller über die obenge- nannten Veränderungen in der Höhe des Erwerbseinkommens jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu informieren. Der Gesuchsteller ist berech- tigt, die im Vorjahr zuviel geleisteten Unterhaltszahlungen mit den Unter- haltszahlungen der folgenden Monate zu verrechnen beziehungsweise zu- rückzufordern. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, den Gesuchsteller über die obenge- nannten Veränderungen in der Höhe der IV- und PK-Renten innert 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Verfügung zu informieren."

a) Der Kläger vertritt im Wesentlichen die Auffassung, die Beklagte sei gemäss der Klausel verpflichtet, ihm regelmässig jährlich über ihre Einkommens- verhältnisse (Nettoerwerbseinkommen und Renten) Auskunft zu geben. Dieser

- 5 - Auskunftspflicht sei sie bisher trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nie nachgekommen. Er gehe davon aus, dass die IV-Rente seit der Scheidung (teue- rungsbedingt) angepasst worden sei. Und weil die Beklagte seit der Scheidung permanent erwerbsunfähig sei, habe er begründeten Verdacht, dass sich der IV- Grad verändert habe und ihre IV- und PK-Rente angepasst worden seien. Er wol- le Gewissheit haben, dass er der Beklagten nicht zu viel bezahle (Urk. 1 S. 3; Urk. 13 S. 1).

b) Die Beklagte hält solchem entgegen, im Scheidungsurteil stehe nicht, dass sie den Kläger regelmässig, also jährlich, automatisch über ihre finanzielle Situation informieren müsse. Sie habe ihm nur Veränderungen mitzuteilen; solche bestünden aber nicht. Zu einer regelmässigen Auskunft über ihre finanzielle Situa- tion könne sie nicht verpflichtet werden. Wenn sich ihre finanzielle Situation nicht verändert habe, sei sie nicht zur Meldung verpflichtet (Urk. 4 S. 2; Urk. 9 S. 2).

c) Die Vorinstanz erwog, die Mehrverdienstklausel spreche zwar bloss davon, dass über "Veränderungen" zu informieren sei. Allerdings könne diese Klausel in mehrfacher Hinsicht nicht so eng verstanden werden, wie dies von der Beklagten geltend gemacht werde. Bereits die Formulierungen "jeweils bis Ende Februar des Folgejahres" und "innert 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Verfügung" würden darauf hindeuten, dass die Information über die Erzielung von Erwerbseinkommen sowie die Höhe der IV- und PK-Rente regelmässig zu den genannten Zeiten zu erfolgen habe und nicht nur im Falle einer tatsächlichen Ver- änderung. Bei anderer Auslegung würde dem Kläger generell die Möglichkeit ge- nommen, zu überprüfen, ob sich tatsächlich keine Veränderungen der finanziellen Situation der Beklagten ergeben hätten und ob sich seine Unterhaltspflicht dadurch allenfalls verringert habe, was im Zusammenhang mit den übrigen Be- stimmungen der Konvention nicht dem damaligen Willen der Parteien entspre- chen könne. Als Unterhaltsschuldner müsse der Kläger das Recht haben sicher- zustellen, in welcher Höhe seine Unterhaltsverpflichtung bestehe, und damit re- gelmässig in die finanziellen Verhältnisse der Beklagten Einsicht erhalten. Die Mehrverdienstklausel müsse folglich so verstanden werden, dass die Beklagte den Kläger stets zu den genannten Zeitpunkten - und nicht nur im Falle eingetre-

- 6 - tener Veränderungen - über die Erzielung eines Erwerbseinkommens sowie über die Höhe ihrer IV- und PK-Renten zu informieren habe (Urk. 18 S. 4 f.). 2.4. a) Im Beschwerdeverfahren macht die Beklagte zunächst in pro- zessualer Hinsicht geltend, obschon der konkrete Vollstreckungsantrag gefehlt habe, habe die erste Instanz das Gesuch des Klägers im Verfahren um Rechts- schutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO in ein Vollstreckungsgesuch abgewan- delt. Aufgrund der unklaren Rechtslage hätte die Vorinstanz überhaupt nicht auf das Gesuch eintreten dürfen (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Es könne nicht sein, dass die Erstinstanz ein Rechtsbegehren dahingehend abändere, dass es für ein anderes Verfahren zurechtgebogen werde. Dadurch sei der Verfahrensgrundsatz der Dis- positionsmaxime verletzt worden (Urk. 16 S. 4). Was die Sache anbelangt, hält die Beklagte dafür, die Vorinstanz habe die Mehrverdienstklausel falsch ausge- legt. Zunächst verkenne die erste Instanz, dass die Klausel in zwei Einkommens- arten gegliedert sei, nämlich in Erwerbs- und Renteneinkommen. Diesbezüglich seien denn auch bewusst verschiedene Zeitpunkte der Auskunftspflicht ("jeweils bis Ende Februar des Folgejahres" bzw. "innert 30 Tagen ab Erhalt der entspre- chenden Verfügung") gewählt worden. Es sei allgemein bekannt, dass Rentenver- fügungen nicht jährlich angepasst würden, sondern vielmehr über Jahre hinweg gleich blieben. Viel wahrscheinlicher sei es, dass das Erwerbseinkommen, wenn die Beklagte ein solches generieren würde, jährliche Veränderungen erfahren würde. Dessen seien sich die Parteien denn auch bewusst gewesen. Indem die erste Instanz daraus ableite, dass die Beklagte regelmässig zu den beiden ge- nannten Zeiten Auskunft zu geben habe, nehme sie eine willkürliche Auslegung vor, welche klar gegen den Wortlaut der Vereinbarung verstosse. Im Übrigen lau- te der Titel der Ziffer 5 der Scheidungskonvention "Mehrverdienstklausel". Also sei die Beklagte, wenn sie mehr verdiene respektive eine neue (höhere) Rente habe, verpflichtet, innert 30 Tagen seit Erhalt der entsprechenden Verfügung Auskunft zu geben. Die Vorinstanz verkenne den Sinn der Mehrverdienstklausel, wenn sie ausführe, dass die Informationen über die Erzielung von Erwerbsein- kommen sowie die Höhe der Renten regelmässig zu den genannten Zeiten zu er- folgen hätten und nicht nur im Falle einer tatsächlichen Veränderung. Die Vor- instanz überschreite ihre Sachkompetenz als blosses Vollstreckungsgericht und

- 7 - nehme eine unverhältnismässige Überinterpretation der bereits materiell abgeur- teilten Sache vor. Es bestehe überhaupt kein Anlass zu einer derart extensiven Auslegung der Dispositivziffer 3.5 des Scheidungsurteils vom 8. Mai 2009. Der mutmassliche Vertragswille sei leicht zu erkennen, da der Wortlaut klar und im Kontext des Scheidungsurteils unweigerlich auch so gewollt gewesen sei: Die Be- klagte sei bezüglich Renteneinkommen lediglich bei einer effektiven Veränderung ihrer Einkommenssituation verpflichtet, den Kläger zu den vorgesehenen Zeit- punkten, d.h. innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt einer allfälligen Rentenverfü- gung, zu informieren. Der vorinstanzliche Einwand, dass dadurch dem Kläger sei- ne generelle Möglichkeit zur Überprüfung seiner Unterhaltszahlungen verlustig gehe, sei insoweit irrelevant, als die Parteien dies explizit so gewollt und in der Scheidungsvereinbarung so abgemacht hätten. Dabei sei hervorzuheben, dass beide Parteien im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten gewesen seien und die Vereinbarung mit Hilfe des Gerichts geschlossen worden sei. Hätten die Par- teien gewollt, dass die Beklagte regelmässig jedes Jahr über ihre Einkommenssi- tuation Auskunft geben müsse, wie die Vorinstanz dies hineininterpretiere, wäre es ein Leichtes gewesen, eine entsprechende Klausel zu formulieren (bzw. in Form einer Verpflichtung zur regelmässigen Aushändigung der Lohnausweise, der Rentenabrechnungen oder der Steuererklärungen, unabhängig von irgend- welchen Veränderungen, jeweils per Ende Februar des Folgejahres, etc.). Sol- ches hätten die Parteien aber offensichtlich gerade nicht vereinbart und demnach auch nicht gewollt. Die Mehrverdienstklausel sei ein Plus für den Kläger in dem Sinne, dass sie im Scheidungsrecht nicht vorgesehen sei und eben nur Eingang in die Konvention finden könne, wenn sie zwischen den Parteien vereinbart sei. Hätte die Klägerin nicht in die Klausel eingewilligt, wäre der Kläger auf den Weg des Abänderungsprozesses angewiesen. In diesem Fall hätte er keine gerichtli- che Auskunft über die Vermögensverhältnisse der Gegenpartei erlangen können. Er müsste selber, wie auch immer, herausfinden, ob die Klägerin ein höheres Ein- kommen erziele oder tiefere Ausgaben habe. Die Vorinstanz scheine aber von ei- nem allgemeinen Recht des Klägers auf Auskunft von der Beklagten auszugehen. Die Beklagte wäre mit einer Konventionsklausel, gemäss welcher sie regelmäs- sig, d.h. jährlich über ihr sämtliches, d.h. auch über ihr Renteneinkommen, Aus-

- 8 - kunft geben müsste, unabhängig davon, ob dieses eine Veränderung erfahren habe, nie einverstanden gewesen. Die am Existenzminimum lebende Beklagte fühle sich von ihrem äusserst vermögenden Ex-Mann dauernd überwacht, geplagt und unter Druck gesetzt. Sie befinde sich deshalb in psychologischer Behandlung und sei ausser Stande, an einer Verhandlung in Anwesenheit des Klägers teilzu- nehmen. Eine solche Scheidungspartei willige nicht freiwillig in eine Klausel ein, die es dem Ex-Ehemann erlaube, sie jährlich damit zu belästigen, ihm Einblick in ihre finanziellen Verhältnisse zu gewähren. Im Vollstreckungsverfahren herrsche - ausgenommen in Bezug auf die Vollstreckbarkeit - die Verfahrens- und Dispositi- onsmaxime. Der Kläger habe in seinem Rechtsbegehren vergessen anzugeben, für welchen Zeitpunkt er sein Auskunftsrecht verlange. Es gebiete dem Vollstre- ckungsrichter nicht, diesen Zeitpunkt von Amtes wegen hineinzuinterpretieren. Das Rechtsbegehren sei unbestimmt gefasst, was eigentlich zu einer Klageab- weisung hätte führen müssen. Die Vorinstanz verliere dabei auch ihre Neutralität, bevorzuge die klagende Partei und verletze das Gleichbehandlungsgebot. Das Auskunftsrecht sei dem Kläger zu verwehren. So behaupte er nicht einmal sub- stantiiert, dass eine entsprechende Veränderung in der Einkommenssituation der Beklagten eingetreten sei. Belege fehlten sodann gänzlich. Die Vorinstanz verlet- ze auch in dieser Hinsicht krass die Dispositionsmaxime, indem sie indirekte Zwangsmassnahmen erlasse, welche der Kläger überhaupt nicht verlangt habe (Urk. 16 S. 5ff.). Die Behauptung des Klägers, dass die teuerungsbedingte An- passung der IV-Rente einen regelmässigen Informationsanspruch (von 2009 bis

2013) begründe, werde bestritten. Zudem sei sie neu und damit unzulässig. Der Teuerungsausgleich einer IV-Rente (oder eines Erwerbseinkommens) stelle keine Erhöhung des Einkommens dar. Dies sei kein Mehrverdienst. Eine entsprechende Anpassung würde einen blossen Wertausgleich darstellen. Im Übrigen behaupte die Gegenseite keine jährliche Anpassung der IV-Rente der Beklagten an die Teuerung. Es sei unerfindlich, weshalb der Kläger wegen einer einmaligen An- passung im Jahr 2011 eine jährliche Auskunftspflicht geltend mache. Die behaup- tete teuerungsbedingte Anpassung auf den 1. Januar 2015 sei zudem unbeacht- lich, da es sich auch hierbei um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Tatsachenbehauptung handle (Urk. 30 S. 1f.).

- 9 -

b) Demgegenüber meint der Kläger, das Formular "Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen" habe er von der Webseite des Gerichts herun- tergeladen. Das Gericht habe sein Gesuch indes richtigerweise als Vollstre- ckungsgesuch verstanden, zumal das von ihm gestellte Rechtsbegehren ent- scheidend gewesen sei. Dieses habe auch einen konkreten Vollstreckungsantrag enthalten. Es bestehe somit kein Grund, auf das Gesuch nicht einzutreten. Ein Fall von Art. 257 Abs. 3 ZPO liege nicht vor. Die erste Instanz habe die Mehrver- dienstklausel richtig ausgelegt. Veränderungen einer IV- und PK-Rente ergäben sich nicht nur bei einer Revision der Verfügung, sondern auch regelmässig durch teuerungsbedingte Anpassungen. So seien die IV-Renten beispielsweise auf den

1. Januar 2011 an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst und durchschnittlich um 1.75% erhöht worden. Eine Anpassung sei auch auf den 1. Januar 2015 er- folgt. Nur schon daher würde die Behauptung der Gegenseite nicht zutreffen, wo- nach sich ihr Einkommen seit der Scheidung nicht verändert habe. Die Vor- instanz habe die Mehrverdienstklausel richtig ausgelegt. Nur wenn er regelmässig über die Höhe eines allfälligen Erwerbseinkommens und über die Höhe der IV- und PK-Rente der Beklagten informiert werde, könne die Mehrverdienstklausel angewandt werden. Weil er bisher noch nie über die Höhe der Einkünfte der Be- klagten informiert worden sei, spiele es auch gar keine Rolle, ob die Klausel im Sinne einer regelmässigen und jährlich wiederkehrenden Informationspflicht ver- standen werden müsse. Nachdem sich die Höhe der IV-Rente seit der Scheidung mit Sicherheit nur schon teuerungsbedingt erhöht habe, die Beklagte dies jedoch bisher nicht mitgeteilt habe, liege keine Überinterpretation der Klausel vor, wenn die Vorinstanz die Beklagte auffordere, ihn über die Höhe ihrer Einkommen seit der Scheidung zu informieren. Massgeblich sei, welchen Zweck man mit der Klausel verfolge. Es stimme nicht, dass sie bei der Formulierung der Mehrver- dienstklausel davon ausgegangen seien, die Beklagte sei nicht regelmässig zur Information verpflichtet. Sonst hätte man nicht die Formulierung "jeweils bis Ende Februar des Folgejahres zu informieren" bzw. "innert 30 Tagen ab Erhalt der ent- sprechenden Verfügung" gewählt. Er habe nicht vergessen, in seinem Vollstre- ckungsbegehren anzugeben, für welchen Zeitraum er die Auskünfte über das Einkommen der Beklagten verlange. Weil sie bisher nie informiert habe, erstrecke

- 10 - sich die Auskunftsverpflichtung logischerweise auf den Zeitraum seit der Schei- dung, d.h. von 2009 bis 2013, was die Vorinstanz richtig verstanden habe. Ge- mäss Wortlaut und Zweck der Mehrverdienstklausel sei die Auskunftsverpflich- tung der Beklagten nicht davon abhängig, ob er Veränderungen in der Einkom- menssituation genau bezeichnen oder gar beweisen könne. Es sei gerade der Sinn der Klausel, dass er über Veränderungen von der Beklagten informiert wer- de, ohne dass er etwas behaupten oder nachweisen müsse. Sodann sei es Sa- che des Gerichts, die geeigneten Vollstreckungsmassnahmen zu treffen. Die vor- liegend gewählte Androhung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sei sicherlich eine wirksame und ver- hältnismässige Zwangsmassnahme. Die aufschiebende Wirkung sei nunmehr an- geordnet worden. Den Vorwurf, mit seinem Begehren seine Ex-Frau plagen, unter Druck setzen und diskreditieren zu wollen, weise er vehement zurück. Die Aus- kunftspflicht ergebe sich aus der Mehrverdienstklausel und sollte gerade vermei- den, dass er bei einer Veränderung ihres Einkommens jeweils eine Abänderung des Scheidungsurteils beantragen müsse. In der Klausel seien die Folgen von Einkommensveränderungen genau geregelt. Somit führe die Anwendung der Klausel für die Beklagte zu einer bedeutend geringeren Beeinträchtigung. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sie sich weigere, die geschuldeten Auskünfte zu er- teilen (Urk. 28 S. 1ff.).

c) Prozessuale Einwände Der nicht anwaltlich vertretene Kläger verwendete vor Vorinstanz zwar das Formular "Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO" (Urk. 1), allerdings ist sein darin aufgeführtes Rechtsbegehren klar auf Voll- streckung der Auskunftspflicht der Beklagten gemäss Scheidungsurteil vom 8. Mai 2009 (Mehrverdienstklausel) gerichtet (Urk. 1 S. 2f.). Wie alle Prozesshand- lungen sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (ZR 81 Nr. 48; BGer 4A_551/2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine falsche Bezeichnung schadet nicht (Art. 18 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz verletzte somit die Dispositionsmaxime nicht, wenn sie das mit dem falschen Formular eingeleitete Verfahren mit Blick auf das darin enthaltene

- 11 - Rechtsbegehren und die Begründung als (sinngemässes) Vollstreckungsbegeh- ren gemäss Art. 335ff. ZPO entgegennahm, zumal es sich beim Kläger um einen juristischen Laien handelt, der ohne anwaltlichen Beistand prozessiert. Ein Nicht- eintreten auf das Begehren war und ist, entgegen der Beklagten, daher nicht an- gezeigt. Weiter ist zu prüfen, ob das Rechtsbegehren in Verbindung mit der Begrün- dung im Hinblick auf die Zeitperioden, für welche Auskunft verlangt wird, als ge- nügend klar und bestimmt betrachtet werden konnte. Die Vorinstanz hielt diesbe- züglich fest, der Kläger habe in seinem Begehren nicht konkretisiert, von welchen Jahren die Beklagte ihm die genannten Informationen zu geben habe. Angesichts der Aktenlage scheine die Beklagte ihrer Auskunftspflicht seit der Scheidung am

8. Mai 2009 nicht nachgekommen zu sein. Es erweise sich daher als angemes- sen, der Beklagten unter Strafandrohung von Art. 292 StGB eine letztmalige Frist zur Abgabe der genannten Informationen für die Jahre 2009 bis 2013 anzusetzen (Urk. 18 S. 6). In seinem Vollstreckungsbegehren beantragte der Kläger, die Beklagte solle ihrer Auskunftspflicht gemäss Scheidungsurteil vom 8. Mai 2009 (Mehrverdienst- klausel) nachkommen (Urk. 1 S. 2). Aus der Begründung erhellt, dass die Beklag- te ihrer Auskunftspflicht bisher nie nachgekommen sei und seit der Scheidung jeglichen Kontakt mit dem Kläger verweigere (Urk. 1 S. 3). In seinen Schreiben an die Beklagte vom 16. Mai 2014, 30. Juni 2014 und 4. Juli 2014 führte der Kläger unter anderem aus, zum Zeitpunkt der Scheidung habe die Beklagte eine IV- Rente von Fr. 693.– und eine PK-Rente von Fr. 593.– erhalten, was "seit längerer Zeit" vermutlich nicht mehr zutreffe (Urk. 1 S. 3 i.V. Urk. 2/2, 4, 6). In seiner Stel- lungnahme zur Gesuchsantwort steht, er habe den begründeten Verdacht, dass sich die beklagtischen Renten mittlerweile verändert hätten, dies aufgrund der nunmehr permanenten Erwerbsunfähigkeit der Beklagten (Urk. 13 S. 1). Die vorinstanzliche laienfreundliche Auslegung des klägerischen Rechtsbe- gehrens betreffend den zeitlichen Rahmen der verlangten Auskunftserteilung ist korrekt. Es ist denn auch unbestritten, dass die Beklagte seit der Scheidung, also ab 2009, den Kläger nie über ihre Einkommenssituation informierte. Im Übrigen

- 12 - wäre ein unbestimmtes oder offensichtlich unvollständiges Rechtsbegehren nicht einfach abzuweisen (vgl. Urk. 17 S. 9, Ziff. 2.5), sondern durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO), welche bei juristischen Laien weit reicht, klarzustellen bzw. zu ergänzen. Eine (allfällige) Verletzung der richterlichen Fra- gepflicht wurde jedoch nicht gerügt. Zudem hat die erste Instanz den zeitlichen Rahmen des Begehrens offenbar richtig interpretiert (vgl. Urk. 28 S. 3f., Ziff. 2.5).

d) Materielles, Auslegung Mehrverdienstklausel Vorweg gilt es zu bemerken, dass der Vollstreckungsrichter an den Inhalt des zu vollstreckenden Urteils gebunden ist. Ihm steht nur ein ganz eng bemes- sener Spielraum zu, Unklarheiten des Entscheides im Zuge der Vollstreckung zu bereinigen (BK-Kellerhals, Art. 341 N 37 und 39 mit weiteren Hinweisen). Eine Konkretisierung der Leistungspflicht durch das Vollstreckungsgericht ist nicht ausgeschlossen, doch ist die Kompetenz des Vollstreckungsgerichts, das zu voll- streckende Urteil auszulegen, begrenzt (Staehelin, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 2. A., 2013, Art. 341 N 18 mit Hinwei- sen). Eine gerichtlich vorbehaltlos genehmigte Scheidungsvereinbarung (Urk. 2/1) ist wie ein Vertrag auszulegen. Von welchen Vorstellungen die Parteien beim Ab- schluss der Vereinbarung ausgegangen sind, ist dabei Tatfrage. Lässt sich der wirkliche Wille der Ehegatten nicht mehr feststellen, ist deren mutmasslicher Wille nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln (Rechtsfrage), d.h. die Scheidungs- vereinbarung so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (ZR 113/2014 S. 1). Im vorinstanzlichen Verfahren wurden keine konkreten Behauptungen zum tatsächlichen Parteiwillen aufgestellt (vgl. Urk. 1 S. 2f.; Urk. 4 S. 2, Urk. 8 und 9; Urk. 13). Ein wirklicher Wille der damaligen Ehegatten ist mithin nicht bewiesen. Die neue Behauptung der (nunmehr anwaltlich vertretenen) Beklagten im Be-

- 13 - schwerdeverfahren, wonach sie mit einer Konventionsklausel, gemäss welcher sie regelmässig, d.h. jährlich, über ihr sämtliches, d.h. auch über ihr Rentenein- kommen, Auskunft geben müsse, unabhängig davon, ob dieses eine Verände- rung erfahren habe, nie einverstanden gewesen wäre (Urk. 17 S. 8), ist neu und damit im Beschwerdeverfahren mit Blick auf das umfassende Novenverbot (Art. 326 ZPO) nicht mehr zu hören. Das Nämliche gilt für die neue Behauptung, wo- nach eine sich von ihrem äusserst vermögenden Ex-Ehemann dauernd über- wacht, geplagt und unter Druck gesetzt fühlende, sich in psychologischer Behand- lung befindende Scheidungspartei nicht freiwillig in eine Klausel einwillige, die es ihrem Ex-Ehemann erlaube, sie jährlich damit zu belästigen, ihm Einblick in ihre finanziellen Verhältnisse zu geben (Urk. 17 S. 9). Es gilt mithin zu ergründen, was unter der Mehrverdienstklausel und der da- rin enthaltenen Informationspflicht im Sinne einer objektivierten Auslegung ver- nünftiger Weise zu verstehen ist. An erster Stelle, es wird auch vom primären Willensindiz gesprochen, ist der Wortlaut des Vertragstextes massgebend. Nach neuerer Rechtsprechung darf sich allerdings die Vertragsauslegung nicht auf eine reine Wortauslegung be- schränken, auch dann nicht, wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar er- scheint. Vielmehr sind auch die anderen Vertragsbestimmungen, der von den Parteien verfolgte Zweck und weitere Umstände bei der Auslegung entscheidend. Daraus kann sich namentlich ergeben, dass der Wortlaut einer strittigen Bestim- mung nicht genau den Sinn einer Vereinbarung zwischen den Parteien wiedergibt (OFK-Kren Kostkiewicz, 2. Aufl., 2009, OR 18 N 8 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urk. 18 S. 4). Der Wortlaut der Mehrverdienstklausel geht dahin, dass (nur) über Verände- rungen in der Höhe des Erwerbseinkommens bzw. der IV- und/oder PK-Rente zu informieren sei. Allerdings deuten - mit der Vorinstanz (Urk. 18 S. 4) - bereits die Formulierungen "jeweils bis Ende Februar des Folgejahres" und "innert 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Verfügung" darauf hin, dass die Information über die Erzielung von Erwerbseinkommen sowie die Höhe der IV- und PK-Rente re-

- 14 - gelmässig zu den genannten Zeiten zu erfolgen hat und nicht nur im Falle einer tatsächlichen Veränderung. Eine Mehrverdienstklausel verfolgt den Zweck, einem Abänderungsverfah- ren vorzubeugen und bei gewissen Veränderungen im Einkommen eine automati- sche Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu bewirken. Sie ist stets mit einer ent- sprechenden Auskunftspflicht einer Partei gekoppelt. In der Praxis üblich sind in diesem Zusammenhang mindestens alljährliche Informationspflichten über die Entwicklung der massgeblichen Einkünfte. Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 18 S. 4f.), soll der unterhaltspflichtige Kläger in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob sich die Einkünfte der Beklagten tatsächlich verändert haben und sich damit seine Unterhaltspflicht entsprechend der Vereinbarung reduziert. Vernünf- tigerweise muss daher die Mehrverdienstklausel mit der Vorinstanz dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte den Kläger stets zu den umschriebenen Zeitpunkten - und nicht nur im Falle eingetretener Veränderungen - über die Er- zielung eines Erwerbseinkommens sowie über die Höhe ihrer IV- und PK-Rente zu informieren hat. Die verwendeten Formulierungen "jeweils bis Ende Februar des Folgejahres" und "innert 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Verfügung" implizieren im Übrigen, dass die Parteien von künftigen regelmässigen Verände- rungen ausgingen und damit von einer regelmässigen Auskunftspflicht. Im Übri- gen ist es keine grosse Sache, jährlich die eigenen Einkommensverhältnisse der Gegenpartei offen zu legen, erfordert solches doch keinen direkten persönlichen Kontakt und sind die Unterlagen zu Steuerzwecken ohnehin zur Verfügung zu hal- ten. Es ergäbe schliesslich auch keinen vernünftigen Sinn, wenn der um Voll- streckung der beklagtischen Auskunftspflicht ersuchende Kläger im Rahmen sei- nes Vollstreckungsgesuchs zunächst durch Urkunden eine Veränderung der Ein- künfte der Beklagten zu beweisen hätte (Art. 338 Abs. 2 ZPO), will er doch gerade Auskunft von der Beklagten, um den Eintritt allfälliger Veränderungen überhaupt beurteilen zu können. In einem ordentlichen Abänderungsverfahren (Art. 129 ZGB), welches durch die Mehrverdienstklausel gerade vermieden werden soll, stünden dem Kläger immerhin die prozessualen Editionsobliegenheiten der Be-

- 15 - klagten zur Verfügung. Ein solcher Abänderungsprozess bliebe dem Kläger vor- liegend aber unter Verweis auf die Mehrverdienstklausel wohl verwehrt, weil im Vollstreckungsverfahren zu klären ist, ob die in der Scheidungskonvention be- schriebenen Voraussetzungen (Erzielung Erwerbseinkommen, Erhöhung IV- und/oder PK-Rente) eingetroffen sind und der für diesen Fall vorgesehene Abän- derungsmechanismus damit anwendbar wird. Wird der Eintritt von Veränderungen in den Einkommensverhältnissen der Beklagten jedoch als Bedingung für die Auskunftspflicht im Sinne von Art. 342 ZPO qualifiziert, trägt die Beweislast für den Nichteintritt der Bedingung (keine Veränderungen im Einkommen) die vollstreckungsbeklagte Partei (vgl. BGer v. 20.10.2004, 4C.264/2004 E. 3.4). Die Beklagte hat nun aber weder substantiiert behauptet, geschweige denn belegt, dass sich insbesondere ihre Renteneinkünfte seit der Scheidung nicht verändert hätten. Sie beschränkt sich vielmehr auf blos- ses Bestreiten. Demgegenüber behauptete der Kläger bereits vor Vorinstanz jedenfalls eine teuerungsbedingte Erhöhung der IV- und PK-Rente (Urk. 1 S. 3). Gemäss Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der ob- ligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters pe- riodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich für diese Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruf- lichen Vorsorge wird zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt. Die da- rauffolgenden Anpassungen sind mit dem Teuerungsausgleich bei der AHV ge- koppelt, finden in der Regel also alle zwei Jahre statt (Art. 33ter Abs. 1 AHVG). Es darf somit als notorisch gelten, dass die IV- und PK-Renten der Beklagten seit der Scheidung am 8. Mai 2009 mehrmals der Teuerung angepasst wurden, weshalb, selbst bei (enger) Auslegung nach dem Wortlaut, jedenfalls bezüglich einer Ver- änderung der Renten ein Auskunftsanspruch bestünde. Ob eine teuerungsbedingte Erhöhung der Rente einen rentenherabsetzen- den Mehrverdienst im Sinne der Mehrverdienstklausel des Scheidungsurteils der

- 16 - Parteien darstellt, braucht im Übrigen nicht in diesem Verfahren geklärt zu wer- den. Weiterungen zum Teuerungsausgleich erübrigen sich daher. Die Vorinstanz verkennt schliesslich nicht, dass die Mehrverdienstklausel in zwei Einkommensarten (Erwerbs- und Renteneinkommen) gegliedert ist (vgl. Urk. 17 S. 5), geht sie doch entsprechend auch von zwei verschiedenen genannten Zeitpunkten der Auskunftserteilung aus (vgl. Urk. 18 S. 4). Klar ist, dass betref- fend die Erzielung eines Erwerbseinkommens von einer jährlichen Auskunfts- pflicht (jeweils bis Ende Februar) auszugehen ist. Bei den Renteneinkünften ist zu präzisieren, dass die Vorinstanz mit ihrer Formulierung "stets zu den genannten Zeitpunkten" (also betreffend die Renten "innert 30 Tagen ab Erhalt der entspre- chenden Verfügung") zwar nicht von einer jährlichen Auskunftspflicht ausging, da notorischerweise nicht jedes Jahr eine neue Rentenverfügung ergeht (vgl. Urk. 17 S. 5; vgl. auch Art. 33ter Abs. 1 AHVG, wonach Renten in der Regel alle zwei Jahre an die Teuerung angepasst werden), jedoch sicherlich von einer regelmäs- sigen Informationspflicht, zumal der Kläger auch hier selbst das Vorliegen von tat- sächlichen Veränderungen, namentlich auch betreffend des IV-Grades (vgl. Urk. 1 S. 3), soll beurteilen können. Weil die Beklagte jedoch seit der Scheidung ihrer Auskunftspflicht nie nachgekommen ist, spielt solches im vorliegenden Verfahren keine grosse Rolle, weil die Vorinstanz sie zu Recht zur Auskunftserteilung betref- fend beide Einkommensarten für die Jahre 2009 bis 2013 verpflichtete. Die Be- klagte hat mithin dem Kläger Kopien sämtlicher Rentenverfügungen, welche sie für diese Jahre erhalten hat, auszuhändigen. Zwar wäre eine unmissverständlichere, klarere Formulierung der Auskunfts- pflicht der Beklagten wünschbar gewesen (vgl. deren Vorschläge: Urk. 17 S. 7), allerdings ändert solches nichts daran, dass die vereinbarte Auskunftspflicht im Sinne einer weiten, zweckorientierten Auslegung vernünftigerweise im Sinne einer regelmässigen (jährlichen) Auskunftserteilung und nicht bloss einer solchen bei tatsächlichen Veränderungen verstanden werden muss. Zusammengefasst erweist sich die zweckorientierte Auslegung der Mehr- verdienstklausel durch die Vorinstanz im Sinne einer regelmässigen Auskunfts- pflicht zu den genannten Zeitpunkten somit als richtig. Antragsgemäss wurde der

- 17 - Beklagten dementsprechend in Vollstreckung des Scheidungsurteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 8. Mai 2009 zurecht befohlen, dem Kläger innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteils Nachweise über die Höhe ihres Erwerbseinkommens sowie über die Höhe ihrer IV- und PK-Rente für die Jahre 2009 bis 2013 zukom- men zu lassen. Die vollstreckende Partei hat sodann lediglich einen Antrag auf Vollstre- ckung zu stellen, das Gericht kann von Amtes wegen entscheiden, welche Voll- streckungsmittel zur Anwendung gelangen, es ist hierbei nicht an einen Antrag der vollstreckenden Partei gebunden (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., 2013, Art. 338 N 7, S. 2438). Dass der Kläger keine konkreten Vollstreckungsmittel beantragte (vgl. Urk. S. 2f.), spielt somit kei- ne Rolle (demgegenüber: Urk. 17 S. 10, Ziff. 3). Die von der Vorinstanz angeord- nete Vollstreckungsmassnahme - Androhung der Bestrafung wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhandlungsfall (Urk. 18 S. 7, Dispositivziffer 1) - ist gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB) und erweist sich vorliegend denn auch als angemessen. Die Ungehorsamsstrafe ist im Übrigen auch nicht subsidiär gegenüber der Ordnungsbusse (vgl. Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO; Staehelin, a.a.O., Art. 343 N 18, S. 2470). Zusammengefasst ist die Beschwerde der Beklagten somit vollumfänglich abzuweisen. 2.5. Ausgangsgemäss wird die Beklagte im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Anfechtung (für den Eventualfall; vgl. Urk. 17 S. 2, 11f.) bleibt es auch bei der Verpflichtung der Be- klagten, dem (nicht anwaltlich vertretenen) Kläger für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen (Urk. 18 S. 7). Für das Beschwerdeverfahren macht der Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 100.– geltend (Urk. 28 S. 1). Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei nur in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Darunter fällt insbe-

- 18 - sondere ein Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person (Botschaft ZPO, 7293). Der Kläger begründet die verlangte Umtriebsent- schädigung in keiner Weise (Urk. 28 S. 5). Eine solche ist daher nicht zuzuspre- chen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr.1'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehr- betrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.

4. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Kläger keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht am Be- zirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 15'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 19 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: js