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RV140007

Vollstreckung

Zürich OG · 2014-06-30 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  2. (Schriftliche Mitteilung).
  3. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristen- stillstand gem. Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
  4. Das Gesuch wird abgewiesen.
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–
  6. Die Entscheidgebühr wird dem Gesuchsteller auferlegt.
  7. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  8. (Schriftliche Mitteilung).
  9. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristen- stillstand gem. Art. 145 Abs. 2 ZPO)." 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 26. Mai 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 28. Mai 2014) innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 1): "1. Die Beschwerde gegen die Verfügung und Urteil vom 2. April 2014 des Bezirksge- richts Dietikon sei gutzuheissen.
  10. Die B._____ AG, … [Adresse], sei richterlich anzuweisen, die Arztzeugnisse des Klä- gers aus der Zeitperiode 18.02.2013 bis 10.05.2013 bei der Krankentaggeldversiche- rung der Beschwerdegegnerin unverzüglich einzureichen. - 3 -
  11. Für den Zuwiderhandlungsfall gegen diese richterliche Anordnung sei den Organen der Beklagten Haft oder Busse im Sinne von Art. 343 ZPO i.V.m. Art. 292 StGB an- zuordnen.
  12. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren; es sei ihm die Unterzeichnende als Rechtsvertreterin beizuge- ben.
  13. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin."
  14. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung an- zusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die vom Gesuchsteller eingereichte Verfü- gung des Friedensrichteramtes der Stadt C._____ vom 24. Mai 2013 (Urk. 3/3) weder von den Parteien noch durch die Friedensrichterin unterzeichnet sei, wes- halb dieser die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides nicht zukomme. Damit aber sei die Voraussetzung eines vollstreckbaren Titels nicht gegeben (Urk. 12 S. 3 f.). Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass aus dem Wortlaut der Ver- einbarung der Parteien nicht hervorgehe, ob damit nur die Arztzeugnisse für die Zeit bis zur fristlosen Entlassung des Gesuchstellers am 18. Februar 2014 [recte: 2013] oder sämtliche Arztzeugnisse, welche nach der Kündigung ausgestellt wor- den seien, gemeint seien. Folglich fehle es aber der im Vergleich festgehaltenen Leistungspflicht an der zeitlichen und sachlichen Bestimmtheit, so dass sie nicht - 4 - vollstreckbar sei, ohne dass das Gericht Erkenntnistätigkeit entfalten müsste (Urk. 12 S. 4 f.). 3.2.1 Der Gesuchsteller reicht im Beschwerdeverfahren neu eine Kopie der nun unterzeichneten Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt C._____ vom
  15. Mai 2013 ein, welche den Vermerk trägt, dass dieses Exemplar identisch mit dem Spruchbuchexemplar sei (Urk. 15/4). Ebenso reicht er neu ein Schreiben der Friedensrichterin vom 23. April 2014 ein, mit welchem diese bestätigt, dass die in der Verfügung vom 24. Mai 2013 erwähnten Arztzeugnisse gemäss ihren Ver- handlungsnotizen den Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis 16. April 2013 betroffen hätten. Es gehe daraus jedoch nicht hervor, ob es sich dabei um eines oder meh- rere Arztzeugnisse gehandelt habe (Urk. 15/5). 3.2.2 Diese Unterlagen sind mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren gel- tende Novenverbot (vgl. Erw. 2 hiervor) unzulässig und damit vorliegend unbe- achtlich. Entsprechend bleibt es dabei, dass dem Vollstreckungsgesuch als Voll- streckungstitel lediglich eine nicht unterzeichnete Verfügung des Friedensrichter- amtes der Stadt C._____ vom 24. Mai 2013 zugrunde liegt (Urk. 3/3). Da sich der Gesuchsteller auch nicht mit der – zutreffenden – Erwägung der Vorinstanz aus- einandersetzt, wonach es dem Vollstreckungsgesuch mangels Unterschriften an der Voraussetzung des gültigen vollstreckbaren Titels fehle (Urk. 12 S. 4), hat es damit sein Bewenden. Des Weiteren sind demzufolge aber auch die Ausführungen des Gesuchstel- lers mit Verweis auf das Schreiben der Friedensrichterin vom 23. April 2014 un- beachtlich, wonach dieses Schreiben belege, dass die in der Vereinbarung ge- nannten Arztzeugnisse den Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis 16. April 2013 be- treffen würden und nicht nur – wie von der Gesuchsgegnerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz behauptet – den Zeitraum bis zur fristlosen Entlassung des Gesuchstellers betref- fen (Urk. 11 S. 5 Rz. 1.4). 3.3.1 Im Übrigen wiederholt der Gesuchsteller in seiner Beschwerde mass- geblich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte und hält fest, dass sich die Partei- - 5 - en anlässlich der Schlichtungsverhandlung dahingehend geeinigt hätten, dass sich die Gesuchsgegnerin verpflichtet habe, nachträglich die Arztzeugnisse des Gesuchstellers bei ihrer Krankentaggeldversicherung einzureichen. Der Gesuch- steller habe nur aufgrund dieser Vereinbarung auf einen Weiterzug des Verfah- rens und insbesondere die weitere Anfechtung der nichtigen bzw. ungerechtfertig- ten Kündigung verzichtet. Es könne nicht angehen, dass die Gesuchsgegnerin nun im Nachhinein behaupte, dass das Arztzeugnis nicht nachgereicht werden müsse, obwohl sie dies anlässlich der Schlichtungsverhandlung ausdrücklich be- stätigt und mittels Unterschrift bekräftigt habe (Urk. 11 S. 4 f. Rz. 1.2). 3.3.2 Diese Ausführungen sind für das Beschwerdeverfahren unerheblich, hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerdebegründung doch mit den entscheidrelevanten Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander- zusetzen und hat nicht lediglich den Sachverhalt erneut darzustellen. So unter- lässt es der Gesuchsteller, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen, wonach Voraussetzung für die Vollstreckung die tatsächliche Möglich- keit sei, die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken, und der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtli- cher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmen müsse, dass das Vollstreckungsge- richt diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten müsse (Urk. 12 S. 4). Nachdem offensichtlich ist, dass die Vereinbarung weder einen Hinweis auf die Anzahl der Arztzeugnisse noch auf den Zeitraum, für welche solche ausge- stellt worden sind und der Krankentaggeldversicherung einzureichen gewesen wären, enthält, fehlt es an der genannten Voraussetzung. Dies wird auch vom Gesuchsteller zu Recht nicht bestritten, zumal der diesbezügliche Passus der Vereinbarung wie folgt lautet: "Die Beklagte verpflichtet sich, nachträglich die Arztzeugnisse des Klägers bei ihrer Krankentaggeldversicherung einzureichen." 3.4 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 11 S. 4 f. Rz. 1.3) – keine offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts vorliegt. So hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid le- diglich fest, dass der Gesuchsteller bestätigt habe, von der Gesuchsgegnerin das Arztzeugnis betreffend den 18. Februar 2013 erhalten zu haben (Urk. 12 S. 4 - 6 - Erw. 2.3, 3. Absatz, welche mit der von der Vorinstanz protokollierten Aussage des Gesuchstellers übereinstimmt, Prot. I S. 5). Entsprechend aber geht die Rü- ge, der Gesuchsteller habe keinesfalls bestätigt, dass dieses Arztzeugnis bei der Krankentaggeldversicherung eingereicht worden sei, fehl. Solches hat die Vor- instanz ihrem Entscheid nicht zugrunde gelegt. 3.5 In Bezug auf die Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren, welche der Ge- suchsteller beschwerdeweise wohl mitangefochten hat (vgl. Urk. 11 S. 2, 1. An- trag), fehlt es der Beschwerde gänzlich an einer Begründung (Urk. 11 S. 6 Rz. 2, weshalb hierauf nicht einzutreten ist. 3.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegen- den Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsteller hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge- stellt (Urk. 11 S. 2 und S. 6). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Be- schwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  16. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 7 -
  18. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  19. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  20. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  21. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  22. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV140007-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 30. Juni 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. April 2014 (EZ140002-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 21. Februar 2014 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) ein Vollstreckungsgesuch betreffend die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt C._____ vom 24. Mai 2013 ein (Urk. 1-3). In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 24. Februar 2014 auf den 2. April 2014 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 4). Nach Durchführung derselben ergingen gleichentags folgende Entscheide (Urk. 12 S. 6 f.): "Es wird verfügt:

1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2. (Schriftliche Mitteilung).

3. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristen- stillstand gem. Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–

3. Die Entscheidgebühr wird dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristen- stillstand gem. Art. 145 Abs. 2 ZPO)." 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 26. Mai 2014 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 28. Mai 2014) innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 1): "1. Die Beschwerde gegen die Verfügung und Urteil vom 2. April 2014 des Bezirksge- richts Dietikon sei gutzuheissen.

2. Die B._____ AG, … [Adresse], sei richterlich anzuweisen, die Arztzeugnisse des Klä- gers aus der Zeitperiode 18.02.2013 bis 10.05.2013 bei der Krankentaggeldversiche- rung der Beschwerdegegnerin unverzüglich einzureichen.

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3. Für den Zuwiderhandlungsfall gegen diese richterliche Anordnung sei den Organen der Beklagten Haft oder Busse im Sinne von Art. 343 ZPO i.V.m. Art. 292 StGB an- zuordnen.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren; es sei ihm die Unterzeichnende als Rechtsvertreterin beizuge- ben.

5. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin."

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung an- zusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die vom Gesuchsteller eingereichte Verfü- gung des Friedensrichteramtes der Stadt C._____ vom 24. Mai 2013 (Urk. 3/3) weder von den Parteien noch durch die Friedensrichterin unterzeichnet sei, wes- halb dieser die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides nicht zukomme. Damit aber sei die Voraussetzung eines vollstreckbaren Titels nicht gegeben (Urk. 12 S. 3 f.). Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass aus dem Wortlaut der Ver- einbarung der Parteien nicht hervorgehe, ob damit nur die Arztzeugnisse für die Zeit bis zur fristlosen Entlassung des Gesuchstellers am 18. Februar 2014 [recte: 2013] oder sämtliche Arztzeugnisse, welche nach der Kündigung ausgestellt wor- den seien, gemeint seien. Folglich fehle es aber der im Vergleich festgehaltenen Leistungspflicht an der zeitlichen und sachlichen Bestimmtheit, so dass sie nicht

- 4 - vollstreckbar sei, ohne dass das Gericht Erkenntnistätigkeit entfalten müsste (Urk. 12 S. 4 f.). 3.2.1 Der Gesuchsteller reicht im Beschwerdeverfahren neu eine Kopie der nun unterzeichneten Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt C._____ vom

24. Mai 2013 ein, welche den Vermerk trägt, dass dieses Exemplar identisch mit dem Spruchbuchexemplar sei (Urk. 15/4). Ebenso reicht er neu ein Schreiben der Friedensrichterin vom 23. April 2014 ein, mit welchem diese bestätigt, dass die in der Verfügung vom 24. Mai 2013 erwähnten Arztzeugnisse gemäss ihren Ver- handlungsnotizen den Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis 16. April 2013 betroffen hätten. Es gehe daraus jedoch nicht hervor, ob es sich dabei um eines oder meh- rere Arztzeugnisse gehandelt habe (Urk. 15/5). 3.2.2 Diese Unterlagen sind mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren gel- tende Novenverbot (vgl. Erw. 2 hiervor) unzulässig und damit vorliegend unbe- achtlich. Entsprechend bleibt es dabei, dass dem Vollstreckungsgesuch als Voll- streckungstitel lediglich eine nicht unterzeichnete Verfügung des Friedensrichter- amtes der Stadt C._____ vom 24. Mai 2013 zugrunde liegt (Urk. 3/3). Da sich der Gesuchsteller auch nicht mit der – zutreffenden – Erwägung der Vorinstanz aus- einandersetzt, wonach es dem Vollstreckungsgesuch mangels Unterschriften an der Voraussetzung des gültigen vollstreckbaren Titels fehle (Urk. 12 S. 4), hat es damit sein Bewenden. Des Weiteren sind demzufolge aber auch die Ausführungen des Gesuchstel- lers mit Verweis auf das Schreiben der Friedensrichterin vom 23. April 2014 un- beachtlich, wonach dieses Schreiben belege, dass die in der Vereinbarung ge- nannten Arztzeugnisse den Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis 16. April 2013 be- treffen würden und nicht nur – wie von der Gesuchsgegnerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz behauptet – den Zeitraum bis zur fristlosen Entlassung des Gesuchstellers betref- fen (Urk. 11 S. 5 Rz. 1.4). 3.3.1 Im Übrigen wiederholt der Gesuchsteller in seiner Beschwerde mass- geblich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte und hält fest, dass sich die Partei-

- 5 - en anlässlich der Schlichtungsverhandlung dahingehend geeinigt hätten, dass sich die Gesuchsgegnerin verpflichtet habe, nachträglich die Arztzeugnisse des Gesuchstellers bei ihrer Krankentaggeldversicherung einzureichen. Der Gesuch- steller habe nur aufgrund dieser Vereinbarung auf einen Weiterzug des Verfah- rens und insbesondere die weitere Anfechtung der nichtigen bzw. ungerechtfertig- ten Kündigung verzichtet. Es könne nicht angehen, dass die Gesuchsgegnerin nun im Nachhinein behaupte, dass das Arztzeugnis nicht nachgereicht werden müsse, obwohl sie dies anlässlich der Schlichtungsverhandlung ausdrücklich be- stätigt und mittels Unterschrift bekräftigt habe (Urk. 11 S. 4 f. Rz. 1.2). 3.3.2 Diese Ausführungen sind für das Beschwerdeverfahren unerheblich, hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerdebegründung doch mit den entscheidrelevanten Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander- zusetzen und hat nicht lediglich den Sachverhalt erneut darzustellen. So unter- lässt es der Gesuchsteller, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen, wonach Voraussetzung für die Vollstreckung die tatsächliche Möglich- keit sei, die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken, und der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtli- cher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmen müsse, dass das Vollstreckungsge- richt diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten müsse (Urk. 12 S. 4). Nachdem offensichtlich ist, dass die Vereinbarung weder einen Hinweis auf die Anzahl der Arztzeugnisse noch auf den Zeitraum, für welche solche ausge- stellt worden sind und der Krankentaggeldversicherung einzureichen gewesen wären, enthält, fehlt es an der genannten Voraussetzung. Dies wird auch vom Gesuchsteller zu Recht nicht bestritten, zumal der diesbezügliche Passus der Vereinbarung wie folgt lautet: "Die Beklagte verpflichtet sich, nachträglich die Arztzeugnisse des Klägers bei ihrer Krankentaggeldversicherung einzureichen." 3.4 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 11 S. 4 f. Rz. 1.3) – keine offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts vorliegt. So hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid le- diglich fest, dass der Gesuchsteller bestätigt habe, von der Gesuchsgegnerin das Arztzeugnis betreffend den 18. Februar 2013 erhalten zu haben (Urk. 12 S. 4

- 6 - Erw. 2.3, 3. Absatz, welche mit der von der Vorinstanz protokollierten Aussage des Gesuchstellers übereinstimmt, Prot. I S. 5). Entsprechend aber geht die Rü- ge, der Gesuchsteller habe keinesfalls bestätigt, dass dieses Arztzeugnis bei der Krankentaggeldversicherung eingereicht worden sei, fehl. Solches hat die Vor- instanz ihrem Entscheid nicht zugrunde gelegt. 3.5 In Bezug auf die Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren, welche der Ge- suchsteller beschwerdeweise wohl mitangefochten hat (vgl. Urk. 11 S. 2, 1. An- trag), fehlt es der Beschwerde gänzlich an einer Begründung (Urk. 11 S. 6 Rz. 2, weshalb hierauf nicht einzutreten ist. 3.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegen- den Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsteller hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge- stellt (Urk. 11 S. 2 und S. 6). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Be- schwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: dz