Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Am 4. Dezember 2012 machte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil sinngemäss das folgende Rechtsbegehren anhängig (Urk. 6 S. 2): "Es sei die Vormundschaftsbehörde C._____ / der Gesuchsgegner an- zuweisen, der Gesuchstellerin sofort die Reisepässe der Kinder der Par- teien, D._____ und E._____, auszuhändigen."
b) Die Vorinstanz wies mit Urteil vom 21. Dezember 2012 das voranste- hende Gesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde; unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 6 S. 8 f.).
c) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 fristgerecht (vgl. Urk. 4) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gutheissung ihres vor Vorinstanz gestellten Gesuches; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 5). In pro- zessualer Hinsicht beantragte sie für sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 5 S. 1 f.).
d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Die als "Beschwerde" betitelte Eingabe der Gesuchstellerin bein- haltet folgende Anträge (Urk. 5 S. 1 f.): "- Meiner Tochter ihren Pass sei mir unverzüglich auszuhändigen
- Das Sorgerecht meiner Tochter sei mir sofort wieder zu übertragen nach ZGB 134
- Meiner Tochter ihre Identitätskarte sei per sofort auszuhändigen und ihr ohne Rückgabe an den Vater ebenso ihr Pass zu überlassen
- 3 -
- Die Beistandschaft sei aufzuheben zwecks Überlassen von Erziehungs- und Aufenthaltsfragen meiner Tochter mit mir / Beistandschaft E._____ tt.mm.1998
- Herr B._____ selber soll verbeiständet werden
- Das Ausüben (Bestimmen) über das Ferien- u. Besuchsrecht bei B._____ mit E._____ tt.mm.1998 soll mir überlassen werden
- Die auf dem Betreibungsamt zurückbehaltenen von B._____ betreibenen Be- träge seien mir unverzüglich zu überweisen (Gesamtbetrag)
- Die mir von den Gerichten auferlegten Kosten sind von diesen zu überneh- men, S. 8, Urteil 21. Dez. 12
- Die Kinderanhörung vom 20. Juni 08 FE070160/K04 sei zu berücksichtigen
- Die Anhörung von E._____ tt.mm.1998 sei im Zusammenhang mit der Anhö- rung vom 20. Juni 08 zu ihren und meinen Gunsten zu berücksichtigen
- Mir und meiner Tochter soll uneingeschränktes Reiserecht zustehen unter Ausschluss von B._____
- Diese Anträge seien sofort zu erledigen, da ich mich seit 7 Jahren dafür ein- setzen muss
- Unentgeltliche Rechtshilfe ist mir zu gewähren, da mir finanziell nichts ver- bessert wurde
- ZR 2007, 74 vom Obergericht Thurgau, und die Plädoyerschreiben von RA X._____, … zu FE70160 seien beizuziehen und zur neuen Beurteilung zu verwenden
- Das Einvernahmeprotokoll von B._____ bei der F._____, …, sei mir auszu- händigen, Dez. 12"
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 326 N 3 f.).
c) Vorab hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen
- 4 - wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Die Beschwerde der Gesuchstellerin enthält eine Vielzahl von Anträgen. Ab- gesehen von den sinngemäss abgeleiteten Anträgen gemäss Ziffer 1 lit. c hiervor, stehen die übrigen materiellen Anträge der Gesuchstellerin in keinem Zusam- menhang mit ihrem vorinstanzlichen Rechtsbegehren. Damit handelt es sich um neue Anträge, die nicht mehr zu berücksichtigen sind. Auf diese ist folglich nicht einzutreten.
d) Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., a.a.O., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügen- de Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen (BGE 137 III 617 S. 622 E. 6.4 mit Hinweisen), sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Einerseits lässt sich das von der Gesuchstellerin nunmehr im Beschwerde- verfahren Vorgebrachte in keiner Weise aus den Akten entnehmen. Damit sind die Vorbingen der Gesuchstellerin allesamt neu und im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Andererseits setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise ausei- nander; ihre Ausführungen sind teilweise wenig verständlich und ein Bezug zum vorinstanzlichen Prozessthema ist über weite Strecken nicht auszumachen. Schliesslich ist in Bezug auf den Antrag um Gewährung des Armenrechts für das erstinstanzliche Verfahren darauf hinzuweisen, dass ein solches Gesuch bei derjenigen Instanz einzureichen ist, die das Verfahren führt (Art. 119 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist dafür nicht zuständig, weshalb diesbezüglich auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist.
- 5 -
e) Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf ein- zutreten ist.
E. 3 Eine Person hat im Falle der Bedürftigkeit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Beschwerde aufgrund des Gesagten als aussichtslos einzustufen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
E. 4 a) Ausgangsgemäss wären die Prozesskosten grundsätzlich der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich jedoch, die Gerichtskosten ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c und lit. f ZPO).
b) Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 5, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 13. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV120015-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 13. Februar 2013 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Vollstreckung (Besuchsrecht, Kostenfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. Dezember 2012 (EZ120004)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 4. Dezember 2012 machte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil sinngemäss das folgende Rechtsbegehren anhängig (Urk. 6 S. 2): "Es sei die Vormundschaftsbehörde C._____ / der Gesuchsgegner an- zuweisen, der Gesuchstellerin sofort die Reisepässe der Kinder der Par- teien, D._____ und E._____, auszuhändigen."
b) Die Vorinstanz wies mit Urteil vom 21. Dezember 2012 das voranste- hende Gesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde; unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 6 S. 8 f.).
c) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 fristgerecht (vgl. Urk. 4) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gutheissung ihres vor Vorinstanz gestellten Gesuches; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 5). In pro- zessualer Hinsicht beantragte sie für sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO sowohl für das erst- wie auch für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 5 S. 1 f.).
d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die als "Beschwerde" betitelte Eingabe der Gesuchstellerin bein- haltet folgende Anträge (Urk. 5 S. 1 f.): "- Meiner Tochter ihren Pass sei mir unverzüglich auszuhändigen
- Das Sorgerecht meiner Tochter sei mir sofort wieder zu übertragen nach ZGB 134
- Meiner Tochter ihre Identitätskarte sei per sofort auszuhändigen und ihr ohne Rückgabe an den Vater ebenso ihr Pass zu überlassen
- 3 -
- Die Beistandschaft sei aufzuheben zwecks Überlassen von Erziehungs- und Aufenthaltsfragen meiner Tochter mit mir / Beistandschaft E._____ tt.mm.1998
- Herr B._____ selber soll verbeiständet werden
- Das Ausüben (Bestimmen) über das Ferien- u. Besuchsrecht bei B._____ mit E._____ tt.mm.1998 soll mir überlassen werden
- Die auf dem Betreibungsamt zurückbehaltenen von B._____ betreibenen Be- träge seien mir unverzüglich zu überweisen (Gesamtbetrag)
- Die mir von den Gerichten auferlegten Kosten sind von diesen zu überneh- men, S. 8, Urteil 21. Dez. 12
- Die Kinderanhörung vom 20. Juni 08 FE070160/K04 sei zu berücksichtigen
- Die Anhörung von E._____ tt.mm.1998 sei im Zusammenhang mit der Anhö- rung vom 20. Juni 08 zu ihren und meinen Gunsten zu berücksichtigen
- Mir und meiner Tochter soll uneingeschränktes Reiserecht zustehen unter Ausschluss von B._____
- Diese Anträge seien sofort zu erledigen, da ich mich seit 7 Jahren dafür ein- setzen muss
- Unentgeltliche Rechtshilfe ist mir zu gewähren, da mir finanziell nichts ver- bessert wurde
- ZR 2007, 74 vom Obergericht Thurgau, und die Plädoyerschreiben von RA X._____, … zu FE70160 seien beizuziehen und zur neuen Beurteilung zu verwenden
- Das Einvernahmeprotokoll von B._____ bei der F._____, …, sei mir auszu- händigen, Dez. 12"
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 326 N 3 f.).
c) Vorab hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen
- 4 - wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Die Beschwerde der Gesuchstellerin enthält eine Vielzahl von Anträgen. Ab- gesehen von den sinngemäss abgeleiteten Anträgen gemäss Ziffer 1 lit. c hiervor, stehen die übrigen materiellen Anträge der Gesuchstellerin in keinem Zusam- menhang mit ihrem vorinstanzlichen Rechtsbegehren. Damit handelt es sich um neue Anträge, die nicht mehr zu berücksichtigen sind. Auf diese ist folglich nicht einzutreten.
d) Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., a.a.O., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügen- de Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen (BGE 137 III 617 S. 622 E. 6.4 mit Hinweisen), sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Einerseits lässt sich das von der Gesuchstellerin nunmehr im Beschwerde- verfahren Vorgebrachte in keiner Weise aus den Akten entnehmen. Damit sind die Vorbingen der Gesuchstellerin allesamt neu und im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Andererseits setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise ausei- nander; ihre Ausführungen sind teilweise wenig verständlich und ein Bezug zum vorinstanzlichen Prozessthema ist über weite Strecken nicht auszumachen. Schliesslich ist in Bezug auf den Antrag um Gewährung des Armenrechts für das erstinstanzliche Verfahren darauf hinzuweisen, dass ein solches Gesuch bei derjenigen Instanz einzureichen ist, die das Verfahren führt (Art. 119 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist dafür nicht zuständig, weshalb diesbezüglich auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist.
- 5 -
e) Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf ein- zutreten ist.
3. Eine Person hat im Falle der Bedürftigkeit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Beschwerde aufgrund des Gesagten als aussichtslos einzustufen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
4. a) Ausgangsgemäss wären die Prozesskosten grundsätzlich der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der vorliegenden Umstände rechtfertigt es sich jedoch, die Gerichtskosten ausnahmsweise auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c und lit. f ZPO).
b) Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 5, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 13. Februar 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Büchi versandt am: js