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RV120006

Vollstreckung

Zürich OG · 2012-06-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Am 16. Mai 2012 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das Begehren um Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Arbeitsge- richt, vom 13. März 2012, mit welchem die Gesuchsgegnerin unter anderem ver- pflichtet wurde, der Gesuchstellerin ein bestimmtes Arbeitszeugnis aus- und zu- zustellen (Vi-Urk. 1, Vi-Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 setzte die Vo- rinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 350.-- an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 30. Mai 2012 fristgerecht bei der Vorinstanz eine Beschwerde eingereicht (Vi-Urk. 7 = Urk. 1).

c) Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 wies die Vorinstanz die Gesuchsgeg- nerin darauf hin, dass sie von der Verfügung vom 21. Mai 2012 nicht betroffen sei, und forderte sie auf, bis am 8. Juni 2012 mitzuteilen, ob an der Beschwerde fest- gehalten werde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 bestätigte die Gesuchs- gegnerin die Beschwerdeerhebung (Urk. 10), woraufhin die Vorinstanz am 8. Juni 2012 die Akten dem Obergericht überwies (Urk. 3).

d) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hin- gewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin nicht zu genügen. Sie enthält keine Rechtsbegehren und lässt offen, was überhaupt angefochten werden soll, d.h. welche Teile des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien. Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten.

- 3 -

b) Darüberhinaus wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutre- ten, weil die Gesuchsgegnerin durch die angefochtene Verfügung keinen Rechts- nachteil erleidet (vgl. Urk. 2: es wurde einzig der Gesuchstellerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt). Daher ist der Gesuchsgegnerin ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtung der Verfügung vom 21. Mai 2012 abzusprechen und auf deren Beschwerde dagegen wäre auch aus die- sem Grund nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

E. 3 a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von rund Fr. 2'400.-- ausgegangen (Urk. 2 S. 2). Gestützt auf § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, Arbeitsgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 4 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'400.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV120006-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. Juni 2012 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 21. Mai 2012 (EZ120007)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 16. Mai 2012 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das Begehren um Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Arbeitsge- richt, vom 13. März 2012, mit welchem die Gesuchsgegnerin unter anderem ver- pflichtet wurde, der Gesuchstellerin ein bestimmtes Arbeitszeugnis aus- und zu- zustellen (Vi-Urk. 1, Vi-Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 setzte die Vo- rinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 350.-- an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 30. Mai 2012 fristgerecht bei der Vorinstanz eine Beschwerde eingereicht (Vi-Urk. 7 = Urk. 1).

c) Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 wies die Vorinstanz die Gesuchsgeg- nerin darauf hin, dass sie von der Verfügung vom 21. Mai 2012 nicht betroffen sei, und forderte sie auf, bis am 8. Juni 2012 mitzuteilen, ob an der Beschwerde fest- gehalten werde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 bestätigte die Gesuchs- gegnerin die Beschwerdeerhebung (Urk. 10), woraufhin die Vorinstanz am 8. Juni 2012 die Akten dem Obergericht überwies (Urk. 3).

d) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hin- gewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin nicht zu genügen. Sie enthält keine Rechtsbegehren und lässt offen, was überhaupt angefochten werden soll, d.h. welche Teile des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien. Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten.

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b) Darüberhinaus wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutre- ten, weil die Gesuchsgegnerin durch die angefochtene Verfügung keinen Rechts- nachteil erleidet (vgl. Urk. 2: es wurde einzig der Gesuchstellerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses angesetzt). Daher ist der Gesuchsgegnerin ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtung der Verfügung vom 21. Mai 2012 abzusprechen und auf deren Beschwerde dagegen wäre auch aus die- sem Grund nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von rund Fr. 2'400.-- ausgegangen (Urk. 2 S. 2). Gestützt auf § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, Arbeitsgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'400.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ss