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RU260033

Ordnungsbusse

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-06-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 18. Mai 2026 sei aufzuheben.

E. 1.1 Mit Eingabe vom 14. April 2026 reichte B._____ ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vorin- stanz) ein. In der Folge wurden die Parteien mit Vorladung vom 16. April 2026 auf den 18. Mai 2026, 08:00 Uhr, zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (vgl. act. 6/3). Die Vorladung wurde der Beschwerdeführerin am 23. April 2026 zuge- stellt (act. 6/3). Die Beschwerdeführerin ist der Verhandlung unentschuldigt fern- geblieben (Prot. Vi. S. 3).

E. 1.2 Mit Beschluss vom 18. Mai 2026 erklärte die Vorinstanz die Kündigung für gültig und erstreckte das Mietverhältnis erstmalig bis zum 30. September 2027. Ausserdem auferlegte sie der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von Fr. 250.– (act. 3).

E. 1.3 Gegen die Auferlegung der Ordnungsbusse erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2026 rechtzeitig (vgl. act. 6/5) Beschwerde bei der Kam- mer mit folgenden Anträgen (act. 2):

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–8). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 1.5 Da sogleich ein Entscheid in der Sache gefällt werden kann, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstands- los und somit abzuschreiben.

- 3 -

2. Die Ordnungsbusse nach Art. 206 Abs. 4 ZPO ist in sinngemässer Anwen- dung von Art. 128 Abs. 4 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (vgl. KUKO ZPO- GLOOR/UMBRICHT LUKAS, 3. Aufl. 2021, Art. 206 N 10; OFK ZPO-MÖHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 206 N 9). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schrift- lich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führen- den Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Eventualiter sei die Ordnungsbusse von CHF 250 angemessen herabzusetzen.

E. 3 Soweit erforderlich sei der Beschwerde hinsichtlich der Ordnungs- busse die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 3.1 Gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO kann eine säumige Partei im Schlichtungsver- fahren mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– bestraft werden. Der Geset- zeswortlaut setzt dabei keine qualifizierenden Umstände wie die Störung des Ge- schäftsganges oder eine bös- oder mutwillige Prozessführung voraus. Die Schlichtungsbehörde kann schon bei blossem Nichterscheinen eine Ordnungs- busse verhängen, kumulativ zu den Säumnisfolgen gemäss Art. 206 Abs. 1–3 ZPO (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, BBl 2020 S. 2757 mit Verweis auf BGE 141 III 265 E. 3. ff.). Die Möglichkeit der Ordnungsbusse ist den Parteien vorgängig anzudrohen (Art. 147 Abs. 3 ZPO); dies geschieht in der Regel mittels Hinweis in der Vorladung (DOLGE/INFAN- GER/HOTZ/SUNARIC, Schlichtungsverfahren, 2. Aufl. 2025, S. 139).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin räumt ein, die Vorladung zur Schlichtungsverhand- lung erhalten zu haben. Aufgrund einer internen Kalenderumstellung sei der Ter- min vom 18. Mai 2026 aber nicht korrekt in den massgebenden Kalender übertra- gen worden. Das Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung beruhe somit

- 4 - auf einem einmaligen organisatorischen Versehen und nicht auf Absicht, Mutwil- ligkeit oder Geringschätzung gegenüber der Schlichtungsbehörde. Das Fernblei- ben sei nicht Ausdruck mangelnder Mitwirkung, sondern Folge eines nachvoll- ziehbaren und einmaligen Fehlers im Zusammenhang mit der Kalenderumstel- lung. Die ausgesprochene Ordnungsbusse von Fr. 250.– erscheine unter diesen Umständen unverhältnismässig hoch. Zwar sei nachvollziehbar, dass die Schlich- tungsbehörde das persönliche Erscheinen der Parteien sicherstellen wolle, im vorliegenden Fall lägen aber keine Anhaltspunkte für mutwilliges, trölerisches oder absichtlich verzögerndes Verhalten vor (act. 2 S. 2).

E. 3.3 Von der Beschwerdeführerin wird nicht in Abrede gestellt, dass sie von der Vorinstanz ordnungsgemäss zur Schlichtungsverhandlung vom 18. Mai 2026 vor- geladen worden war. Unstrittig ist auch, dass ihr die Säumnisfolgen, namentlich auch die Ordnungsbusse in Anwendung von Art. 206 Abs. 4 ZPO, mit der Vorla- dung vom 16. April 2026 angedroht wurden (act. 6/3). Von der Beschwerdeführe- rin wird schliesslich nicht bestritten, dass sie zur Schlichtungsverhandlung vom

18. Mai 2026 unentschuldigt nicht erschienen ist. Entsprechend waren die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, unter denen die Vorinstanz eine Ordnungs- busse auferlegen durfte. Dies stellt letztlich auch die Beschwerdeführerin nicht in Frage, sondern sie legt – losgelöst vom vorinstanzlichen Entscheid – die Gründe dar, weshalb von ihrer Seite niemand zur Verhandlung erschienen ist. Dass sie aufgrund eines einmaligen organisatorischen Versehens nicht zur Verhandlung erschien, mag zutreffen. Wie bereits erwähnt genügt aber schon das Nichter- scheinen zur Auflage einer Ordnungsbusse. Qualifizierenden Umstände wie die Störung des Geschäftsganges oder eine bös- oder mutwillige Prozessführung sind weder vorausgesetzt noch werden sie der Beschwerdeführerin vorgeworfen.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Höhe der Ordnungsbusse und erachtet sie als unverhältnismässig hoch (act. 2 S. 2). Sie beantragt eine "an- gemessene" Herabsetzung, ohne aber anzugeben auf welchen Betrag die Ord- nungsbusse herabzusetzen wäre. Die Höhe der Ordnungsbusse ist indes nicht zu beanstanden, zumal der Vorinstanz die Möglichkeit zustand, eine Ordnungsbusse in der Höhe von bis zu Fr. 1'000.– auszusprechen. Die auferlegte Ordnungsbusse

- 5 - befindet sich im untersten Viertel des Bussenrahmens und erscheint somit auch bei Fehlen von bös- oder mutwilliger Prozessführung noch als angemessen.

E. 4 Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfahren be- treffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Ebenso findet die Regelung, wonach im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (vgl. OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Folglich ist für das Beschwerdeverfah- ren von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und es ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  8. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU260033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 19. Juni 2026 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin betreffend Ordnungsbusse Beschwerde gegen eine Ordnungsbusse der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Winterthur vom 18. Mai 2026 (MO260148)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 14. April 2026 reichte B._____ ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vorin- stanz) ein. In der Folge wurden die Parteien mit Vorladung vom 16. April 2026 auf den 18. Mai 2026, 08:00 Uhr, zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (vgl. act. 6/3). Die Vorladung wurde der Beschwerdeführerin am 23. April 2026 zuge- stellt (act. 6/3). Die Beschwerdeführerin ist der Verhandlung unentschuldigt fern- geblieben (Prot. Vi. S. 3). 1.2. Mit Beschluss vom 18. Mai 2026 erklärte die Vorinstanz die Kündigung für gültig und erstreckte das Mietverhältnis erstmalig bis zum 30. September 2027. Ausserdem auferlegte sie der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von Fr. 250.– (act. 3). 1.3. Gegen die Auferlegung der Ordnungsbusse erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2026 rechtzeitig (vgl. act. 6/5) Beschwerde bei der Kam- mer mit folgenden Anträgen (act. 2):

1. Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 18. Mai 2026 sei aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Ordnungsbusse von CHF 250 angemessen herabzusetzen.

3. Soweit erforderlich sei der Beschwerde hinsichtlich der Ordnungs- busse die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Ermessen des Gerichts. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–8). Das Verfahren ist spruchreif. 1.5. Da sogleich ein Entscheid in der Sache gefällt werden kann, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstands- los und somit abzuschreiben.

- 3 -

2. Die Ordnungsbusse nach Art. 206 Abs. 4 ZPO ist in sinngemässer Anwen- dung von Art. 128 Abs. 4 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (vgl. KUKO ZPO- GLOOR/UMBRICHT LUKAS, 3. Aufl. 2021, Art. 206 N 10; OFK ZPO-MÖHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 206 N 9). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schrift- lich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führen- den Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO kann eine säumige Partei im Schlichtungsver- fahren mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– bestraft werden. Der Geset- zeswortlaut setzt dabei keine qualifizierenden Umstände wie die Störung des Ge- schäftsganges oder eine bös- oder mutwillige Prozessführung voraus. Die Schlichtungsbehörde kann schon bei blossem Nichterscheinen eine Ordnungs- busse verhängen, kumulativ zu den Säumnisfolgen gemäss Art. 206 Abs. 1–3 ZPO (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, BBl 2020 S. 2757 mit Verweis auf BGE 141 III 265 E. 3. ff.). Die Möglichkeit der Ordnungsbusse ist den Parteien vorgängig anzudrohen (Art. 147 Abs. 3 ZPO); dies geschieht in der Regel mittels Hinweis in der Vorladung (DOLGE/INFAN- GER/HOTZ/SUNARIC, Schlichtungsverfahren, 2. Aufl. 2025, S. 139). 3.2. Die Beschwerdeführerin räumt ein, die Vorladung zur Schlichtungsverhand- lung erhalten zu haben. Aufgrund einer internen Kalenderumstellung sei der Ter- min vom 18. Mai 2026 aber nicht korrekt in den massgebenden Kalender übertra- gen worden. Das Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung beruhe somit

- 4 - auf einem einmaligen organisatorischen Versehen und nicht auf Absicht, Mutwil- ligkeit oder Geringschätzung gegenüber der Schlichtungsbehörde. Das Fernblei- ben sei nicht Ausdruck mangelnder Mitwirkung, sondern Folge eines nachvoll- ziehbaren und einmaligen Fehlers im Zusammenhang mit der Kalenderumstel- lung. Die ausgesprochene Ordnungsbusse von Fr. 250.– erscheine unter diesen Umständen unverhältnismässig hoch. Zwar sei nachvollziehbar, dass die Schlich- tungsbehörde das persönliche Erscheinen der Parteien sicherstellen wolle, im vorliegenden Fall lägen aber keine Anhaltspunkte für mutwilliges, trölerisches oder absichtlich verzögerndes Verhalten vor (act. 2 S. 2). 3.3. Von der Beschwerdeführerin wird nicht in Abrede gestellt, dass sie von der Vorinstanz ordnungsgemäss zur Schlichtungsverhandlung vom 18. Mai 2026 vor- geladen worden war. Unstrittig ist auch, dass ihr die Säumnisfolgen, namentlich auch die Ordnungsbusse in Anwendung von Art. 206 Abs. 4 ZPO, mit der Vorla- dung vom 16. April 2026 angedroht wurden (act. 6/3). Von der Beschwerdeführe- rin wird schliesslich nicht bestritten, dass sie zur Schlichtungsverhandlung vom

18. Mai 2026 unentschuldigt nicht erschienen ist. Entsprechend waren die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, unter denen die Vorinstanz eine Ordnungs- busse auferlegen durfte. Dies stellt letztlich auch die Beschwerdeführerin nicht in Frage, sondern sie legt – losgelöst vom vorinstanzlichen Entscheid – die Gründe dar, weshalb von ihrer Seite niemand zur Verhandlung erschienen ist. Dass sie aufgrund eines einmaligen organisatorischen Versehens nicht zur Verhandlung erschien, mag zutreffen. Wie bereits erwähnt genügt aber schon das Nichter- scheinen zur Auflage einer Ordnungsbusse. Qualifizierenden Umstände wie die Störung des Geschäftsganges oder eine bös- oder mutwillige Prozessführung sind weder vorausgesetzt noch werden sie der Beschwerdeführerin vorgeworfen. 3.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Höhe der Ordnungsbusse und erachtet sie als unverhältnismässig hoch (act. 2 S. 2). Sie beantragt eine "an- gemessene" Herabsetzung, ohne aber anzugeben auf welchen Betrag die Ord- nungsbusse herabzusetzen wäre. Die Höhe der Ordnungsbusse ist indes nicht zu beanstanden, zumal der Vorinstanz die Möglichkeit zustand, eine Ordnungsbusse in der Höhe von bis zu Fr. 1'000.– auszusprechen. Die auferlegte Ordnungsbusse

- 5 - befindet sich im untersten Viertel des Bussenrahmens und erscheint somit auch bei Fehlen von bös- oder mutwilliger Prozessführung noch als angemessen.

4. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfahren be- treffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Ebenso findet die Regelung, wonach im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (vgl. OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Folglich ist für das Beschwerdeverfah- ren von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und es ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

25. Juni 2026