Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 6. März 2026 stellte der Gesuchsteller und Beschwerde- führer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung, fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das beim Friedensrichteramt Zürich, Kreise … und … gegen die B._____ AG anhängig gemachte Schlichtungsverfahren (act. 5/1-3). Die Vorinstanz erliess am
11. März 2026 die Zuteilungsverfügung (act. 5/5). Aufforderungsgemäss ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch am 8. und 9. April 2026 (act. 5/7-12). Mit Ur- teil vom 17. April 2026 (act. 5/13 = act. 3 S. 6) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (GV.2025.00532) vor dem Friedensrichteramt Zürich, Kreise … und …, ab. Kosten erhob die Vorinstanz keine (Dispositiv-Ziffer 2).
E. 2.1 Mit Eingabe vom 27. April 2026 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 17. April 2026 (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-17).
E. 2.2 Der Gegenseite des (künftigen) Hauptsachenprozesses kommt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2 m.w.H.). Die Einholung einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) kommt nicht in Frage. Von einer Stellung- nahme durch die Vorinstanz (Art. 324 ZPO) kann abgesehen werden. Die Sache ist spruchreif.
E. 3.1 Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvorausset- zungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittel- fristen. Gegen einen Entscheid im summarischen Verfahren, wozu solche über ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehören (Art. 119 Abs. 3 ZPO), beträgt die Frist für die Einreichung der Beschwerde 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Dies wurde von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbeleh-
- 3 - rung korrekt angegeben (act. 3 S. 7, Dispositiv-Ziffer 4). Bei der Beschwerdefrist handelt sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO; FREIBURG- HAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5). Werden sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
E. 3.2 Das angefochtene vorinstanzliche Urteil vom 17. April 2026 wurde dem Be- schwerdeführer – wie er selber anführt (act. 2 S. 1) – am 23. April 2026 (rechtshil- feweise) zugestellt (act. 5/16). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief für den Be- schwerdeführer damit ab dem 24. April 2026 und dauerte bis am Montag, 4. Mai 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beschwerde datiert vom 27. April 2026 und wurde vom Beschwerdeführer der ausländischen Post übergeben. Die Aufgabe einer Sendung bei einer Poststelle im Ausland genügt zur Fristwahrung allerdings nicht. Zwecks Fristwahrung muss die Sendung einer inländischen Poststelle über- geben werden bzw. muss sie entweder am letzten Tag der Frist beim Gericht ein- gehen oder vor Fristablauf von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung übernommen worden sein (TANNER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 143 N 4; BSK ZPO-BENN, 4. Aufl. 2024, Art. 143 N 9; BGE 125 V 65 E. 1). Die Sen- dung des Beschwerdeführers kam erst am 14. Mai 2026 an der Grenzstelle an bzw. wurde der schweizerischen Post übergeben (act. 2A). Demnach erweist sich die Beschwerde als verspätet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 59 ZPO).
E. 4.1 Das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ab- weisenden oder entziehenden Entscheid ist kostenpflichtig (vgl. etwa BGE 137 III 470 E. 6; BGE 140 III 501 E. 4.3.2; ZH RU160002 vom 14. März 2016, E. 4 sowie OGer ZH RU160006 vom 14. März 2016, E. 7, je mit weiteren Hinweisen). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung (GebV OG) auf Fr. 150.00 festzusetzen.
E. 4.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteienschädigung
- 4 - ist nicht zuzusprechen, da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durchdringt (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (auf dem Rechtshilfeweg) sowie an das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung), je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU260029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 29. Mai 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. April 2026 (ED260009)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 6. März 2026 stellte der Gesuchsteller und Beschwerde- führer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung, fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das beim Friedensrichteramt Zürich, Kreise … und … gegen die B._____ AG anhängig gemachte Schlichtungsverfahren (act. 5/1-3). Die Vorinstanz erliess am
11. März 2026 die Zuteilungsverfügung (act. 5/5). Aufforderungsgemäss ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch am 8. und 9. April 2026 (act. 5/7-12). Mit Ur- teil vom 17. April 2026 (act. 5/13 = act. 3 S. 6) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (GV.2025.00532) vor dem Friedensrichteramt Zürich, Kreise … und …, ab. Kosten erhob die Vorinstanz keine (Dispositiv-Ziffer 2). 2.1. Mit Eingabe vom 27. April 2026 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom 17. April 2026 (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-17). 2.2. Der Gegenseite des (künftigen) Hauptsachenprozesses kommt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2 m.w.H.). Die Einholung einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) kommt nicht in Frage. Von einer Stellung- nahme durch die Vorinstanz (Art. 324 ZPO) kann abgesehen werden. Die Sache ist spruchreif. 3.1. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvorausset- zungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittel- fristen. Gegen einen Entscheid im summarischen Verfahren, wozu solche über ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehören (Art. 119 Abs. 3 ZPO), beträgt die Frist für die Einreichung der Beschwerde 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Dies wurde von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbeleh-
- 3 - rung korrekt angegeben (act. 3 S. 7, Dispositiv-Ziffer 4). Bei der Beschwerdefrist handelt sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO; FREIBURG- HAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5). Werden sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 3.2. Das angefochtene vorinstanzliche Urteil vom 17. April 2026 wurde dem Be- schwerdeführer – wie er selber anführt (act. 2 S. 1) – am 23. April 2026 (rechtshil- feweise) zugestellt (act. 5/16). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief für den Be- schwerdeführer damit ab dem 24. April 2026 und dauerte bis am Montag, 4. Mai 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beschwerde datiert vom 27. April 2026 und wurde vom Beschwerdeführer der ausländischen Post übergeben. Die Aufgabe einer Sendung bei einer Poststelle im Ausland genügt zur Fristwahrung allerdings nicht. Zwecks Fristwahrung muss die Sendung einer inländischen Poststelle über- geben werden bzw. muss sie entweder am letzten Tag der Frist beim Gericht ein- gehen oder vor Fristablauf von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung übernommen worden sein (TANNER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 143 N 4; BSK ZPO-BENN, 4. Aufl. 2024, Art. 143 N 9; BGE 125 V 65 E. 1). Die Sen- dung des Beschwerdeführers kam erst am 14. Mai 2026 an der Grenzstelle an bzw. wurde der schweizerischen Post übergeben (act. 2A). Demnach erweist sich die Beschwerde als verspätet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 59 ZPO). 4. 4.1. Das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ab- weisenden oder entziehenden Entscheid ist kostenpflichtig (vgl. etwa BGE 137 III 470 E. 6; BGE 140 III 501 E. 4.3.2; ZH RU160002 vom 14. März 2016, E. 4 sowie OGer ZH RU160006 vom 14. März 2016, E. 7, je mit weiteren Hinweisen). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung (GebV OG) auf Fr. 150.00 festzusetzen. 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteienschädigung
- 4 - ist nicht zuzusprechen, da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durchdringt (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (auf dem Rechtshilfeweg) sowie an das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung), je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: