opencaselaw.ch

RU260027

Mietstreitigkeit / Mängelbeseitigung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-05-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Mit Beschluss vom 17. Februar 2026 (act. 4) hat die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) das von der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eingeleitete Verfah- ren betreffend Mietstreitigkeit / Mängelbeseitigung bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwer- degegnerin) gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Ausweisungsverfahrens sistiert.

E. 1.2 Dagegen richtet sich die bei der Vorinstanz am 29. April 2026 eingegangene "Berufung" der Beschwerdeführerin vom 24. April 2026 (act. 2) sinngemäss (vgl. act. 2 S. 3). Die Vorinstanz leitete diese zuständigkeitshalber an die Kammer wei- ter (vgl. act. 3).

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-21). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO).

E. 2.1 Eine Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO). Die als "Berufung" bezeichnete Rechtsmitteleingabe ist demnach praxisgemäss als Beschwerde entgegenzunehmen. Ein Sistierungs- entscheid ist eine prozessleitende Verfügung (vgl. BGer 5A_453/2021 vom

26. Juli 2021 E. 2 und 3.3), weshalb die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO).

E. 2.2 Der angefochtene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2026 zugestellt (vgl. act. 5/16). Die Beschwerdefrist lief demnach am Montag,

2. März 2026 ab (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Somit ist die Beschwerde vom

24. April 2026 verspätet. Deshalb kann darauf nicht eingetreten werden.

E. 3 Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Schlich- tungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermit- telt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU260027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 12. Mai 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Pensionskasse B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG betreffend Mietstreitigkeit / Mängelbeseitigung Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. Februar 2026 (MO260002)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Beschluss vom 17. Februar 2026 (act. 4) hat die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) das von der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eingeleitete Verfah- ren betreffend Mietstreitigkeit / Mängelbeseitigung bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwer- degegnerin) gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Ausweisungsverfahrens sistiert. 1.2 Dagegen richtet sich die bei der Vorinstanz am 29. April 2026 eingegangene "Berufung" der Beschwerdeführerin vom 24. April 2026 (act. 2) sinngemäss (vgl. act. 2 S. 3). Die Vorinstanz leitete diese zuständigkeitshalber an die Kammer wei- ter (vgl. act. 3). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-21). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2.1 Eine Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO). Die als "Berufung" bezeichnete Rechtsmitteleingabe ist demnach praxisgemäss als Beschwerde entgegenzunehmen. Ein Sistierungs- entscheid ist eine prozessleitende Verfügung (vgl. BGer 5A_453/2021 vom

26. Juli 2021 E. 2 und 3.3), weshalb die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.2 Der angefochtene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2026 zugestellt (vgl. act. 5/16). Die Beschwerdefrist lief demnach am Montag,

2. März 2026 ab (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Somit ist die Beschwerde vom

24. April 2026 verspätet. Deshalb kann darauf nicht eingetreten werden.

3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Schlich- tungsbehörde des Bezirksgerichts Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermit- telt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: