Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien auf CHF 0.00 festzu- setzen.
E. 2.1 Die in einer Klagebewilligung erfolgte Kostenfestsetzung und -verlegung stellt eine Verfügung dar (Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO), die mit einer dagegen gerichteten Beschwerde beim Obergericht angefochten werden kann (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO; § 48 GOG; BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3; BGE 141 III 159 E. 2.1). Die Beschwerdefrist zur separaten Anfechtung eines Kos- tenentscheids richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (DIKE-Komm ZPO-Grütter, Art. 110 N 2). Die Beschwerdefrist beträgt vorliegend daher gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO 30 Tage (vgl. dazu auch die korrekte Rechts- mittelbelehrung in der angefochtenen Klagebewilligung, Urk. 25 S. 2). Das Datum
- 3 - der Zustellung der Klagebewilligung vom 12. März 2026 (gleichentags versandt; Urk. 0) ist zwar nicht bekannt. Selbst bei Annahme der frühestmöglichen Zustellung ist die 30-tägige Beschwerdefrist jedoch unter Berücksichtigung des Fristenstill- stands über Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) gewahrt und die Beschwerde vom
E. 2.2 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vom Novenverbot ausge- nommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; OGer ZH RT210051 vom 9. September 2021 E. 1.2).
3. Der Kläger rügt, im Schlichtungsverfahren hätten keine Kosten erhoben wer- den dürfen. Während die Klagebewilligung die Angelegenheit pauschal als "Arbeits- recht" bezeichne, stütze er sich in der Sache massgeblich auf das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG). Konkret werde eine diskriminie- rende Kündigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 GlG als eigenständiger und zentraler Klagegrund geltend gemacht. Wie der bereits am 16. Dezember 2025 an die Be- klagte versandten Einsprache zu entnehmen sei, rüge er dort explizit eine "struktu- relle Benachteiligung im Rahmen der Frauenförderung" sowie eine "geschlechts- bezogene, strukturell bedingte, absichtlich herbeigeführte Benachteiligung". Diese Vorwürfe basierten auf der Tatsache, dass die Beklagte öffentlich Quoten- und För- derziele für Frauen verfolge, was im konkreten Fall zu seiner Verdrängung aus ei- ner Führungsposition im Asset Management geführt habe. Die entsprechenden An- sprüche würden in der Klage vor dem zuständigen Gericht formell nach Art. 3 und Art. 5 GlG geltend gemacht. Gemäss Art. 114 lit. a ZPO seien Verfahren nach dem GlG unabhängig vom Streitwert kostenlos. Die Leistung des Kostenvorschusses stelle keinen Verzicht auf diese gesetzliche Kostenbefreiung dar (Urk. 24 S. 1 ff.). 4.1 Nach Art. 113 Abs. 2 lit. a ZPO – der für das Schlichtungsverfahren einschlä- gig ist – werden in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März
- 4 - 1995 (GlG) keine Gerichtskosten gesprochen. Voraussetzung ist, dass es sich tat- sächlich um eine Streitigkeit im Anwendungsbereich des GlG handelt. Dass und weshalb es sich um einen Anspruch nach dem GlG handelt, hat derjenige darzutun, der daraus Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Die Behörde kann darauf abstellen, was der (potentiell) Anspruchsberechtigte hierbei geltend macht (vgl. BGer 2C_930/ 2011 E 3.2; vgl. auch Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Hensch, S. 529) 4.2 Der Kläger stützt seine Begründung im Wesentlichen auf ein Schreiben vom
16. Dezember 2025 an die Beklagte (Urk. 26/1). Daraus ergibt sich jedoch nicht hinreichend klar, dass er seine Ansprüche schwergewichtig auf das Gleichstel- lungsgesetz stützt. Zwar werden darin eine "strukturelle Benachteiligung im Rah- men der Frauenförderung" sowie eine "geschlechtsbezogene, strukturell bedingte, absichtlich herbeigeführte Benachteiligung" erwähnt (vgl. Urk. 26/1 S. 2). Diese bloss vereinzelte Bezugnahme auf geschlechtsbezogene Aspekte genügt jedoch nicht, um die Streitsache eindeutig als solche nach dem Gleichstellungsgesetz zu qualifizieren. Eine klare und tragende Berufung auf das Gleichstellungsgesetz als eigenständige Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche ist weder dem er- wähnten Schreiben noch den übrigen Akten, insbesondere dem Schlichtungsge- such, zu entnehmen. Soweit der Kläger geltend macht, die entsprechenden An- sprüche würden im nachfolgenden Gerichtsverfahren ausdrücklich auf Art. 3 und Art. 5 GlG gestützt, vermag dies für das Schlichtungsverfahren nichts zu ändern. Die Voraussetzungen für eine Kostenfreiheit gestützt auf Art. 113 Abs. 2 lit. a ZPO wurden damit nicht dargetan. Entsprechend ist die Auferlegung von Schlichtungs- kosten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4.3 Ohnehin wurde das Schreiben vom 16. Dezember 2025 (Urk. 26/1) erstmals im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht. Den Ausführungen des Klägers zur Beschwerdebegründung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er sich gegenüber der Vorinstanz je zu einer Qualifikation seiner Ansprüche als solche gestützt auf das GlG geäussert hätte bzw. dass er Tatsachenbehaup- tungen vorgebracht hätte, aus welchen das zu schliessen gewesen wäre. Es han- delt sich bei den Ausführungen des Klägers zu einer solchen Begründung seiner
- 5 - Ansprüche daher um Noven, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässig sind (vgl. vorne E. 2.2). Auch deshalb bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. 5.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 GebV OG und § 12 Abs. 1 und 2 GebV auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger infolge seines Unterliegens und der Beklagten mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
E. 3 Der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss (CHF 980.00) sei vollumfänglich zurückzuerstatten." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). Da sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozess- handlungen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 7 April 2026 rechtzeitig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen gespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 24 und Urk. 26/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 980.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU260022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss vom 7. Mai 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenfolge) Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Adliswil vom 12. März 2026 (GV.2026.00011 / SB.2026.00013)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt Adliswil (Vorinstanz) ein Schlichtungsge- such ein (Urk. 1) und beantragte, die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) sei zu verpflichten, ihm Fr. 192'818.– (Lohn bis Austritt), Fr. 167'805.– (Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung) und Fr. 54'491.– (andere Geld- forderungen) zu bezahlen; zudem verlangte er eine Zeugnisänderung und die Rückgabe persönlicher Gegenstände (Urk. 1 S. 2 f.). Nach durchgeführter Schlich- tungsverhandlung stellte die Vorinstanz dem Kläger am 12. März 2026 die Klage- bewilligung aus und auferlegte ihm die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 980.– (Urk. 20 = Urk. 25). 1.2 Gegen die Kostenregelung erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. April 2026 (Poststempel gleichentags) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 24 S. 1): "1. Die Dispositiv-Ziffer 2 der Klagebewilligung vom 12. März 2026 sei aufzuheben.
2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien auf CHF 0.00 festzu- setzen.
3. Der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss (CHF 980.00) sei vollumfänglich zurückzuerstatten." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). Da sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozess- handlungen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Die in einer Klagebewilligung erfolgte Kostenfestsetzung und -verlegung stellt eine Verfügung dar (Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO), die mit einer dagegen gerichteten Beschwerde beim Obergericht angefochten werden kann (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO; § 48 GOG; BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3; BGE 141 III 159 E. 2.1). Die Beschwerdefrist zur separaten Anfechtung eines Kos- tenentscheids richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (DIKE-Komm ZPO-Grütter, Art. 110 N 2). Die Beschwerdefrist beträgt vorliegend daher gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO 30 Tage (vgl. dazu auch die korrekte Rechts- mittelbelehrung in der angefochtenen Klagebewilligung, Urk. 25 S. 2). Das Datum
- 3 - der Zustellung der Klagebewilligung vom 12. März 2026 (gleichentags versandt; Urk. 0) ist zwar nicht bekannt. Selbst bei Annahme der frühestmöglichen Zustellung ist die 30-tägige Beschwerdefrist jedoch unter Berücksichtigung des Fristenstill- stands über Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) gewahrt und die Beschwerde vom
7. April 2026 rechtzeitig. 2.2 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vom Novenverbot ausge- nommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; OGer ZH RT210051 vom 9. September 2021 E. 1.2).
3. Der Kläger rügt, im Schlichtungsverfahren hätten keine Kosten erhoben wer- den dürfen. Während die Klagebewilligung die Angelegenheit pauschal als "Arbeits- recht" bezeichne, stütze er sich in der Sache massgeblich auf das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG). Konkret werde eine diskriminie- rende Kündigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 GlG als eigenständiger und zentraler Klagegrund geltend gemacht. Wie der bereits am 16. Dezember 2025 an die Be- klagte versandten Einsprache zu entnehmen sei, rüge er dort explizit eine "struktu- relle Benachteiligung im Rahmen der Frauenförderung" sowie eine "geschlechts- bezogene, strukturell bedingte, absichtlich herbeigeführte Benachteiligung". Diese Vorwürfe basierten auf der Tatsache, dass die Beklagte öffentlich Quoten- und För- derziele für Frauen verfolge, was im konkreten Fall zu seiner Verdrängung aus ei- ner Führungsposition im Asset Management geführt habe. Die entsprechenden An- sprüche würden in der Klage vor dem zuständigen Gericht formell nach Art. 3 und Art. 5 GlG geltend gemacht. Gemäss Art. 114 lit. a ZPO seien Verfahren nach dem GlG unabhängig vom Streitwert kostenlos. Die Leistung des Kostenvorschusses stelle keinen Verzicht auf diese gesetzliche Kostenbefreiung dar (Urk. 24 S. 1 ff.). 4.1 Nach Art. 113 Abs. 2 lit. a ZPO – der für das Schlichtungsverfahren einschlä- gig ist – werden in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März
- 4 - 1995 (GlG) keine Gerichtskosten gesprochen. Voraussetzung ist, dass es sich tat- sächlich um eine Streitigkeit im Anwendungsbereich des GlG handelt. Dass und weshalb es sich um einen Anspruch nach dem GlG handelt, hat derjenige darzutun, der daraus Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Die Behörde kann darauf abstellen, was der (potentiell) Anspruchsberechtigte hierbei geltend macht (vgl. BGer 2C_930/ 2011 E 3.2; vgl. auch Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Hensch, S. 529) 4.2 Der Kläger stützt seine Begründung im Wesentlichen auf ein Schreiben vom
16. Dezember 2025 an die Beklagte (Urk. 26/1). Daraus ergibt sich jedoch nicht hinreichend klar, dass er seine Ansprüche schwergewichtig auf das Gleichstel- lungsgesetz stützt. Zwar werden darin eine "strukturelle Benachteiligung im Rah- men der Frauenförderung" sowie eine "geschlechtsbezogene, strukturell bedingte, absichtlich herbeigeführte Benachteiligung" erwähnt (vgl. Urk. 26/1 S. 2). Diese bloss vereinzelte Bezugnahme auf geschlechtsbezogene Aspekte genügt jedoch nicht, um die Streitsache eindeutig als solche nach dem Gleichstellungsgesetz zu qualifizieren. Eine klare und tragende Berufung auf das Gleichstellungsgesetz als eigenständige Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche ist weder dem er- wähnten Schreiben noch den übrigen Akten, insbesondere dem Schlichtungsge- such, zu entnehmen. Soweit der Kläger geltend macht, die entsprechenden An- sprüche würden im nachfolgenden Gerichtsverfahren ausdrücklich auf Art. 3 und Art. 5 GlG gestützt, vermag dies für das Schlichtungsverfahren nichts zu ändern. Die Voraussetzungen für eine Kostenfreiheit gestützt auf Art. 113 Abs. 2 lit. a ZPO wurden damit nicht dargetan. Entsprechend ist die Auferlegung von Schlichtungs- kosten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4.3 Ohnehin wurde das Schreiben vom 16. Dezember 2025 (Urk. 26/1) erstmals im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht. Den Ausführungen des Klägers zur Beschwerdebegründung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er sich gegenüber der Vorinstanz je zu einer Qualifikation seiner Ansprüche als solche gestützt auf das GlG geäussert hätte bzw. dass er Tatsachenbehaup- tungen vorgebracht hätte, aus welchen das zu schliessen gewesen wäre. Es han- delt sich bei den Ausführungen des Klägers zu einer solchen Begründung seiner
- 5 - Ansprüche daher um Noven, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässig sind (vgl. vorne E. 2.2). Auch deshalb bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. 5.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 GebV OG und § 12 Abs. 1 und 2 GebV auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger infolge seines Unterliegens und der Beklagten mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen gespro- chen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 24 und Urk. 26/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 980.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: lm