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RU260021

Forderung

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-05-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- genpartei."

E. 1.1 Mit zunächst unbegründetem (Urk. 7) und hernach begründetem Entscheid vom 28. November 2025 verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte und Beschwer- deführerin (fortan Beklagte), der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Kläge- rin) Fr. 1'943.35 nebst 5% Zins seit 20. Juni 2025 zu bezahlen. Zudem wurde in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 27. August

2025) der Rechtsvorschlag aufgehoben (Urk. 10 S. 9 = Urk. 15 S. 9). Das begrün- dete Urteil wurde der Beklagten am 10. Februar 2026 zur Abholung gemeldet und anschliessend mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert (Urk. 11). Mit Schreiben vom 5. März 2026 wurde der begründete Entscheid der Beklag- ten erneut (per A-Post) zugestellt (Urk. 12).

E. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit nicht eigenhändig unterzeich- neter und undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 2. April 2026) Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 14 S. 2): "1. Die Beschwerde sei als fristgerecht zu erklären.

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen, insbesondere auf das Ansetzen einer Nach- frist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift, ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, nie eine Abholungseinla- dung für das vorinstanzliche Urteil erhalten zu haben. Sie habe vielmehr erst mit Erhalt des Schreibens vom 5. März 2026 Kenntnis vom angefochtenen Entscheid erlangt, weshalb die Beschwerdefrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe (Urk. 14 S. 1).

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E. 2.2 Entscheide werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Wird eine ein- geschriebene Postsendung nicht abgeholt, so gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustellfiktion). Bei eingeschriebe- nen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postan- gestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustelldatum korrekt registriert wor- den ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Ge- genbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer be- stehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt aber nicht, um die Ver- mutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vor- handen sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3 m.w.H.; BGer 4A_84/2019 vom 22. Februar 2019).

E. 2.3 Die Beklagte bestreitet zu Recht nicht, dass sie mit einer Zustellung des be- gründeten Entscheides der Vorinstanz rechnen musste, zumal sie die Begründung selber verlangt hat (Urk. 14 S. 1; Urk. 8). Gemäss Sendungsverfolgung der Schwei- zerischen Post (Sendungsnummer 2; vgl. den Urk. 11 angehefteten Briefumschlag) wurde die an die Beklagte adressierte Sendung mit dem begründeten Entscheid vom 28. November 2025 am 9. Februar 2026 bei der Post aufgegeben und der Beklagten am 10. Februar 2026 um 09:33 Uhr mit einer Abholungseinladung zur Abholung gemeldet. Die Beklagte beschränkt sich auf die Behauptung, nie eine Abholungseinladung erhalten zu haben, ohne konkrete Umstände darzutun, die auf einen Fehler bei der Zustellung schliessen liessen. Damit gelingt ihr der Gegenbe- weis nicht. Es bleibt daher bei der Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, womit der angefochtene Entscheid als am 17. Februar 2026 zu- gestellt gilt.

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E. 2.4 Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO), was die Vorinstanz korrekt belehrte (vgl. Urk. 15 Dispositiv-Ziffer 6). Einga- ben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist begann am 18. Februar 2026 zu laufen und endete am

19. März 2026. Die von der Beklagten am 2. April 2026 erhobene Beschwerde er- weist sich damit als verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist.

E. 3.1 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Erhebung kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Mit der Be- schwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise bean- standet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 3.2 Die Vorinstanz erwog, die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer, Herr Atmaca, führe im Schreiben vom 15. Dezember 2025 aus, den Termin für die Schlichtungs- verhandlung aufgrund einer Grippe vergessen zu haben. Soweit die Beklagte darin ergänzend auf die Umstände für ihr Nichterscheinen hinweise, verlange sie jedoch nirgends, die Schlichtungsverhandlung sei zu wiederholen oder neu anzusetzen. Auch reiche sie keine Belege für die behauptete Erkrankung ein. Ein Gesuch um Wiederherstellung im Sinne von Art. 148 ZPO liege damit nicht vor, auch nicht sinn- gemäss. Im Übrigen hätte sich die Beklagte gemäss Handelsregistereintrag auch durch ein anderes Organ an der Schlichtungsverhandlung vertreten lassen können. Schliesslich erscheine fraglich, ob ein blosses Vergessen des Termins infolge Er- krankung überhaupt ein fehlendes bzw. nur ein leichtes Verschulden zu begründen vermöge (Urk. 15 S. 3 f.).

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E. 3.3 Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beklagte nicht ausein- ander. Sie verweist lediglich auf ihr Schreiben vom 15. Dezember 2025 an die Vor- instanz und macht geltend, sie ersuche das Obergericht, den Entscheid auch ma- teriell zu überprüfen sowie ihr Gelegenheit zu geben, ihre Argumente vorzubringen (Urk. 14 S. 1 f.). Damit genügt sie den oben aufgeführten Begründungsanforderun- gen (E. 3.1) nicht. Im Übrigen bringt die Beklagte zu Recht nicht vor, keine Kenntnis vom Schlichtungsverfahren gehabt zu haben oder die Vorladung nicht erhalten zu haben. Ebenso wenig bestreitet sie, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu haben, zumal es sich dabei einerseits um gesetzliche Säumnisfolgen handelt und diese andererseits ausdrücklich in der Vorladung angedroht wurden (Urk. 5 S. 2: "Verhin- derung wegen Krankheit […] ist der Schlichtungsbehörde sofort mitzuteilen. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das eine Ver- handlungsunfähigkeit bescheinigt."). Dass die Beklagte ihre Argumente im Schlich- tungsverfahren nicht vorbringen konnte, ist damit auf ihr eigenes prozessuales Ver- halten zurückzuführen. Die Säumnisvoraussetzungen waren erfüllt, weshalb die Vorinstanz in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO ein Urteil fällen durfte.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) .

E. 4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. - 6 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'943.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU260021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss vom 4. Mai 2026 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes Opfikon vom

28. November 2025 (IA250213-T)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit zunächst unbegründetem (Urk. 7) und hernach begründetem Entscheid vom 28. November 2025 verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte und Beschwer- deführerin (fortan Beklagte), der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Kläge- rin) Fr. 1'943.35 nebst 5% Zins seit 20. Juni 2025 zu bezahlen. Zudem wurde in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 27. August

2025) der Rechtsvorschlag aufgehoben (Urk. 10 S. 9 = Urk. 15 S. 9). Das begrün- dete Urteil wurde der Beklagten am 10. Februar 2026 zur Abholung gemeldet und anschliessend mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz retourniert (Urk. 11). Mit Schreiben vom 5. März 2026 wurde der begründete Entscheid der Beklag- ten erneut (per A-Post) zugestellt (Urk. 12). 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte mit nicht eigenhändig unterzeich- neter und undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 2. April 2026) Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 14 S. 2): "1. Die Beschwerde sei als fristgerecht zu erklären.

1. Der Entscheid des Friedensrichteramtes Opfikon vom 28. Novem- ber 2025 (Geschäfts-Nr. IA250213-T/U1) sei aufzuheben.

1. Die Sache sei zur Neubeurteilung und Durchführung eines ordentli- chen Verfahrens an das Friedensrichteramt Opfikon zurückzuwei- sen.

1. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- genpartei." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen, insbesondere auf das Ansetzen einer Nach- frist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO wegen fehlender eigenhändiger Unterschrift, ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1 Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, nie eine Abholungseinla- dung für das vorinstanzliche Urteil erhalten zu haben. Sie habe vielmehr erst mit Erhalt des Schreibens vom 5. März 2026 Kenntnis vom angefochtenen Entscheid erlangt, weshalb die Beschwerdefrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe (Urk. 14 S. 1).

- 3 - 2.2 Entscheide werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Wird eine ein- geschriebene Postsendung nicht abgeholt, so gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustellfiktion). Bei eingeschriebe- nen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postan- gestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustelldatum korrekt registriert wor- den ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Ge- genbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer be- stehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt aber nicht, um die Ver- mutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vor- handen sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3 m.w.H.; BGer 4A_84/2019 vom 22. Februar 2019). 2.3 Die Beklagte bestreitet zu Recht nicht, dass sie mit einer Zustellung des be- gründeten Entscheides der Vorinstanz rechnen musste, zumal sie die Begründung selber verlangt hat (Urk. 14 S. 1; Urk. 8). Gemäss Sendungsverfolgung der Schwei- zerischen Post (Sendungsnummer 2; vgl. den Urk. 11 angehefteten Briefumschlag) wurde die an die Beklagte adressierte Sendung mit dem begründeten Entscheid vom 28. November 2025 am 9. Februar 2026 bei der Post aufgegeben und der Beklagten am 10. Februar 2026 um 09:33 Uhr mit einer Abholungseinladung zur Abholung gemeldet. Die Beklagte beschränkt sich auf die Behauptung, nie eine Abholungseinladung erhalten zu haben, ohne konkrete Umstände darzutun, die auf einen Fehler bei der Zustellung schliessen liessen. Damit gelingt ihr der Gegenbe- weis nicht. Es bleibt daher bei der Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, womit der angefochtene Entscheid als am 17. Februar 2026 zu- gestellt gilt.

- 4 - 2.4 Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO), was die Vorinstanz korrekt belehrte (vgl. Urk. 15 Dispositiv-Ziffer 6). Einga- ben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist begann am 18. Februar 2026 zu laufen und endete am

19. März 2026. Die von der Beklagten am 2. April 2026 erhobene Beschwerde er- weist sich damit als verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 3.1 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde auch bei rechtzeitiger Erhebung kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Mit der Be- schwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise bean- standet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Die Vorinstanz erwog, die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer, Herr Atmaca, führe im Schreiben vom 15. Dezember 2025 aus, den Termin für die Schlichtungs- verhandlung aufgrund einer Grippe vergessen zu haben. Soweit die Beklagte darin ergänzend auf die Umstände für ihr Nichterscheinen hinweise, verlange sie jedoch nirgends, die Schlichtungsverhandlung sei zu wiederholen oder neu anzusetzen. Auch reiche sie keine Belege für die behauptete Erkrankung ein. Ein Gesuch um Wiederherstellung im Sinne von Art. 148 ZPO liege damit nicht vor, auch nicht sinn- gemäss. Im Übrigen hätte sich die Beklagte gemäss Handelsregistereintrag auch durch ein anderes Organ an der Schlichtungsverhandlung vertreten lassen können. Schliesslich erscheine fraglich, ob ein blosses Vergessen des Termins infolge Er- krankung überhaupt ein fehlendes bzw. nur ein leichtes Verschulden zu begründen vermöge (Urk. 15 S. 3 f.).

- 5 - 3.3 Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beklagte nicht ausein- ander. Sie verweist lediglich auf ihr Schreiben vom 15. Dezember 2025 an die Vor- instanz und macht geltend, sie ersuche das Obergericht, den Entscheid auch ma- teriell zu überprüfen sowie ihr Gelegenheit zu geben, ihre Argumente vorzubringen (Urk. 14 S. 1 f.). Damit genügt sie den oben aufgeführten Begründungsanforderun- gen (E. 3.1) nicht. Im Übrigen bringt die Beklagte zu Recht nicht vor, keine Kenntnis vom Schlichtungsverfahren gehabt zu haben oder die Vorladung nicht erhalten zu haben. Ebenso wenig bestreitet sie, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu haben, zumal es sich dabei einerseits um gesetzliche Säumnisfolgen handelt und diese andererseits ausdrücklich in der Vorladung angedroht wurden (Urk. 5 S. 2: "Verhin- derung wegen Krankheit […] ist der Schlichtungsbehörde sofort mitzuteilen. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das eine Ver- handlungsunfähigkeit bescheinigt."). Dass die Beklagte ihre Argumente im Schlich- tungsverfahren nicht vorbringen konnte, ist damit auf ihr eigenes prozessuales Ver- halten zurückzuführen. Die Säumnisvoraussetzungen waren erfüllt, weshalb die Vorinstanz in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO ein Urteil fällen durfte. 3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) . 4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

- 6 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'943.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: ms