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RU260017

Forderung (Kostenfolge)

Zürich OG · 2026-04-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) stellte beim Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, mit am 12. Januar 2026 eingegange- ner Eingabe das folgende Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 1): "Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei ca. CHF 4'000.00 für der klagenden Partei angefallenen Kosten in Scha- den-Referenz 1, Referenz 2 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei." Da die Schlichtungsverhandlung vom 11. März 2026 scheiterte, erteilte der Friedensrichter gleichentags dem Kläger die Klagebewilligung, wobei er die Kos- ten des Schlichtungsverfahrens auf Fr. 420.– festsetzte und diese dem Kläger auferlegte (Urk. 2).

b) Mit Eingabe vom 19. März 2026 erhob der Kläger gegen die in der Klage- bewilligung vom 11. März 2026 festgelegten Kosten innert Frist Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Kostenfestsetzung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich vom 11.03.2026 sei aufzuheben und die Gebühr angemessen zu reduzieren.

E. 2 a) Bei Gutheissung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO sowohl einen kassatorischen als auch einen reformatori- schen Entscheid erlassen (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 327 N 7 m.w.H.). Sofern die Beschwerdeinstanz Spruchreife annimmt, muss zwecks Prozessbe- schleunigung zwingend reformatorisch entschieden werden (CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 327 N 8 m.w.H.). Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat

- 3 - daher konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der erstinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 321 N 14). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Rechtsbegehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, bezifferte Anträge enthalten. Werden die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbstständig – d.h. unabhängig vom Ausgang der Hauptsache im Rechtsmittelverfahren – angefoch- ten, ist es demnach erforderlich, dass aus den Anträgen klar hervorgeht, in wel- chen Beträgen die Verfahrenskosten welcher Partei aufzuerlegen sein sollen. Ge- stellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abge- ändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 m.w.H.). Ein Be- gehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" ist unstatthaft (vgl. im diesbezüglich analogen bundes- gerichtlichen Verfahren z.B. BGer 5A_165/2021 vom 8. März 2021 E. 2 m.w.H.). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden, auch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung einer Rechtsmittelbegründung bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.; BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.).

b) Vorliegend unterliess es der Kläger, im Beschwerdeverfahren zur Höhe der Kosten des Schlichtungsverfahrens einen konkret bezifferten Antrag zu stel- len. Es erschliesst sich auch aus der Beschwerdebegründung (Urk. 1) nicht, in welcher konkreter Höhe der Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens für an- gemessen erachten würde. Dazu lediglich zu beantragen, die Rechtsmittelinstanz solle die Kosten des Schlichtungsverfahrens angemessen reduzieren (Urk. 1 S. 2 Antrag 1), genügt hierzu gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Auf die Beschwerde des Klägers ist demnach mangels eines bezifferten Beschwerde- antrages nicht einzutreten.

E. 3 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das

- 4 - Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Diese sind gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 330.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 330.– fest- gesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels der Urk. 1, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. - 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU260017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 23. April 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Kostenfolge) Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, vom 11. März 2026 (GV.2026.00004 / SB.2026.00065)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) stellte beim Friedens- richteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, mit am 12. Januar 2026 eingegange- ner Eingabe das folgende Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 1): "Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei ca. CHF 4'000.00 für der klagenden Partei angefallenen Kosten in Scha- den-Referenz 1, Referenz 2 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der beklagten Partei." Da die Schlichtungsverhandlung vom 11. März 2026 scheiterte, erteilte der Friedensrichter gleichentags dem Kläger die Klagebewilligung, wobei er die Kos- ten des Schlichtungsverfahrens auf Fr. 420.– festsetzte und diese dem Kläger auferlegte (Urk. 2).

b) Mit Eingabe vom 19. März 2026 erhob der Kläger gegen die in der Klage- bewilligung vom 11. März 2026 festgelegten Kosten innert Frist Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Kostenfestsetzung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich vom 11.03.2026 sei aufzuheben und die Gebühr angemessen zu reduzieren.

2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Festsetzung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen."

c) Auf die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 1) ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. a) Bei Gutheissung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO sowohl einen kassatorischen als auch einen reformatori- schen Entscheid erlassen (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 327 N 7 m.w.H.). Sofern die Beschwerdeinstanz Spruchreife annimmt, muss zwecks Prozessbe- schleunigung zwingend reformatorisch entschieden werden (CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 327 N 8 m.w.H.). Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat

- 3 - daher konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der erstinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 321 N 14). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Rechtsbegehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, bezifferte Anträge enthalten. Werden die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbstständig – d.h. unabhängig vom Ausgang der Hauptsache im Rechtsmittelverfahren – angefoch- ten, ist es demnach erforderlich, dass aus den Anträgen klar hervorgeht, in wel- chen Beträgen die Verfahrenskosten welcher Partei aufzuerlegen sein sollen. Ge- stellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abge- ändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 m.w.H.). Ein Be- gehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" ist unstatthaft (vgl. im diesbezüglich analogen bundes- gerichtlichen Verfahren z.B. BGer 5A_165/2021 vom 8. März 2021 E. 2 m.w.H.). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden, auch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung einer Rechtsmittelbegründung bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.; BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.).

b) Vorliegend unterliess es der Kläger, im Beschwerdeverfahren zur Höhe der Kosten des Schlichtungsverfahrens einen konkret bezifferten Antrag zu stel- len. Es erschliesst sich auch aus der Beschwerdebegründung (Urk. 1) nicht, in welcher konkreter Höhe der Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens für an- gemessen erachten würde. Dazu lediglich zu beantragen, die Rechtsmittelinstanz solle die Kosten des Schlichtungsverfahrens angemessen reduzieren (Urk. 1 S. 2 Antrag 1), genügt hierzu gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Auf die Beschwerde des Klägers ist demnach mangels eines bezifferten Beschwerde- antrages nicht einzutreten.

3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das

- 4 - Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Diese sind gestützt auf § 3 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 330.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 330.– fest- gesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels der Urk. 1, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–.

- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st