Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 6. Februar 2026 (Datum Poststempel) stellten die Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2 (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung gegenüber der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; act. 4/3 = act. 11/1). Am 3. März 2026 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Verkündung des Streites an D._____ (nachfolgend: Streitberufene; act. 11/8). Am 5. März 2026 er- liess die Vorinstanz die folgende Verfügung (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/9): "1. Entsprechend dem Gesuch der beklagten Partei vom 3. März 2026 wird Frau D._____ als Streitberufene im vorliegenden Verfahren aufgeführt.
E. 1.2 Gegen die Verfügung vom 5. März 2026 erheben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2026 Beschwerde bei der hiesigen Kammer (act. 2, Beila- gen gemäss act. 3, 4/1-7 und 4/9-19) und stellen die folgenden Anträge: "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der prozessleitenden Verfügung der Schlich- tungsbehörde vom 5. März 2026 aufzuheben, und es sei die Streitverkün- dung (Streitberufung) im hängigen Schlichtungsverfahren nicht zuzulas- sen bzw. die Streitberufene nicht als Verfahrensbeteiligte im Schlich- tungsverfahren zu führen;
- 3 -
2. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der prozessleitenden Verfügung der Schlich- tungsbehörde vom 5. März 2026 aufzuheben, soweit damit der Streitberu- fenen weitere Verfahrensunterlagen, insbesondere die Beilagen des Schlichtungsgesuchs, zugestellt bzw. eine Akteneinsicht ermöglicht wird;
3. Ferner sei die Schlichtungsbehörde anzuweisen, die Streitberufene die bereits zugestellten vollständigen Unterlagen zur Rückgabe bzw. Löschung der zugestellten Kopien zu verpflichten und jede weitere Ver- wendung oder Weitergabe der darin enthaltenen Bankkundendaten zu untersagen;
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1-15). Am 24. März 2026 ging bei der hiesigen Kammer eine einfache elektronische Mitteilung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ein (act. 13). Diese erweist sich als formungültig, da Eingaben an das Gericht entweder in Pa- pierform oder elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzu- reichen sind (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO ist jedoch nicht anzusetzen, da die Eingabe nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte. Weiterungen erübrigen sich (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.
E. 2 Der Streitberufenen wird die Vorladung für die Schlichtungsverhandlung vom 19. März 2026, 15.30 Uhr zugestellt.
E. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechts- mittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs.1 ZPO). Bei einer prozessleitenden Verfügung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand (vgl. OGer ZH RV200017 vom 9. Oktober 2020 E. 2). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismit-
- 4 - tel – zur Untermauerung der erhobenen Rügen – sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
E. 2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen hat, durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein aktuelles und praktisches Interesse (Rechtsschutzinteresse) an dessen Aufhe- bung oder Abänderung darlegt. Aktuell und praktisch ist das Interesse nur, wenn der Rechtsmittelentscheid die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rechts- mittelklägers bei einem positiven Ausgang im konkreten Fall zu beeinflussen ver- möchte (OGer ZH PF210021 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. A., Art. 321 N 7 f. und 10). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung betreffend die Zulässigkeit der Streitverkündung, die Vorladung der Streitberufenen zur Schlichtungsverhandlung und die Gewährung der Einsicht in das Schlichtungsgesuch. Da hiergegen kein spezielles Beschwerderecht im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO kodifiziert ist, steht die Beschwerde nur offen, wenn den Beschwerdeführern durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht.
E. 2.3 Zu ihrer Legitimation führen die Beschwerdeführer aus, sie seien durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen, weil durch die Einbindung der Streitberufenen im Schlichtungsverfahren und die Zustellung des Schlichtungsge- suchs hochsensible Bankkundendaten der Beschwerdeführer offenlegt worden seien und die Beschwerdegegnerin deren Offenlegung mindestens in Kauf ge- nommen habe (act. 2 Rz. 12). Die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils sei bei der Offenlegung vertraulicher Informationen typischer- weise erfüllt, weil die Kenntnisnahme als solche nicht "rückgängig" gemacht wer- den könne. Bereits durch das Versenden des Schlichtungsgesuchs sei das Bank- kundengeheimnis in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Durch eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren und anschliessend als streitberufene Partei würden noch mehr dem Bankkundengeheimnis unterliegende Informationen gegenüber einer Drittperson offengelegt. Ein prozessleitender Entscheid, mit dem eine streit- berufene Partei Kenntnis von hochsensiblen Daten (insbesondere Bankdaten,
- 5 - Bankkorrespondenz und Weiteres) erhalte, welche gemäss Art. 47 BankG ge- schützt seien, sei klar geeignet, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu bewirken (act. 2 Rz. 33 f.).
E. 2.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer als Kläger im Schlich- tungsverfahren durch den angefochtenen Entscheid ohne Weiteres formell be- schwert sind. Die Beschwerde wurde sodann innert Frist eingereicht (vgl. act. 11/11).
E. 2.5 Soweit sich die Beschwerde gegen die Zulassung der Streitverkündung und die Vorladung der Streitberufenen zur Schlichtungsverhandlung richtet (Be- schwerdeantrag Ziff. 1), ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer hinrei- chend dargetan, dass die Teilnahme der Streitberufenen am Verfahren zur Offen- legung weiterer geheimer Daten der Beschwerdeführer führen könnte, was durch einen Endentscheid nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Insoweit sind sowohl ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung als auch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten.
E. 2.6 Soweit die Beschwerdeführer die Zustellung des Schlichtungsgesuchs vom
6. Februar 2026 an die Streitberufene beanstanden (Beschwerdeantrag Ziffer 2), besteht das Anfechtungsobjekt nicht in der Vorladung der Streitberufenen zur Schlichtungsverhandlung, sondern in der entsprechenden Gewährung der Akten- einsicht durch die Vorinstanz, die zwar nicht ausdrücklich im Dispositiv angeord- net wird, materiell aber als eigenständige prozessleitende Verfügung zu qualifizie- ren ist. Nach der Darstellung der Beschwerdeführer hat die Streitberufene bereits Zugriff auf die sensiblen Daten im Schlichtungsgesuch erhalten (vgl. act. 2 Rz. 11). Da diese Offenlegung einen irreversiblen Charakter aufweist, erscheint ein praktisches Interesse an der blossen Änderung der vorinstanzlichen Verfü- gung fraglich. Ein solches Interesse ergibt sich indessen aus dem weiteren An- trag, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Streitberufene zur Rückgabe bzw. Lö- schung der ihr zugestellten Unterlagen zu verpflichten und jede weitere Verwen- dung oder Weitergabe der darin enthaltenen Bankkundendaten zu untersagen. Damit zielen die Beschwerdeführer auf eine Begrenzung der Folgen der als
- 6 - rechtswidrig gerügten Akteneinsicht ab, was ein schutzwürdiges Interesse be- gründet und nicht auf einen Endentscheid verwiesen werden kann. Auch insoweit sind die Voraussetzungen der materiellen Beschwer sowie des nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils erfüllt. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzu- treten.
E. 2.7 Die Beschwerdeführer verlangen überdies die Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 2 der Verfügung vom 5. März 2026 betreffend die Vorladung der Streitberu- fenen zur Schlichtungsverhandlung, soweit ihr damit Einsicht in weitere Unterla- gen und insbesondere Beilagen des Schlichtungsgesuchs gewährt werden könnte (Beschwerdeantrag Ziffer 2). Dieses Begehren bezieht sich indessen nicht auf ei- nen Teilgehalt der angefochtenen Verfügung, sondern auf eine allfällige zukünf- tige Gewährung der Akteneinsicht. Eine solche wäre gesondert anzufechten oder müsste Anlass zu präventiven Schutzanträgen geben. Auf die Beschwerde ist in- soweit nicht einzutreten.
E. 2.8 Die in der Beschwerde erhobenen Rügen stützen sich auf Tatsachenbe- hauptungen und Beweismittel, welche die Beschwerdeführer erstmals vorbringen. Vor der Vorinstanz hatten sie keine entsprechende Äusserungsmöglichkeit, da die angefochtene Verfügung ohne vorgängige Anhörung erging. Die angerufenen No- ven sind im Beschwerdeverfahren daher zuzulassen (vgl. OGer ZH RU250026 vom 13. Juni 2025 E. 3). Weiterungen erübrigen sich, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gerügt wird.
3. In der Sache ist als Erstes zu prüfen, ob die Zulassung der Streitverkün- dung durch die Vorinstanz rechtmässig war. Die Beschwerdeführer wenden im Wesentlichen ein, die Streitverkündung sei im Stadium des Schlichtungsverfah- rens unstatthaft, habe eine Verletzung des Bankkundengeheimnisses nach
- 7 - Art. 47 BankG zur Folge und missachte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. act. 2 Rz. 15, 17, 34, 37 und 41).
E. 3 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Streitberufene, je ge- gen Empfangsschein.
E. 3.1.1 Mit dem Institut der einfachen Streitverkündung kann eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch ei- ner dritten Person befürchtet, diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen (Art. 78 Abs. 1 ZPO). Erfolgt – wie im vorliegenden Fall – die Streitverkündung an eine im Ausland wohnhafte Person, kommen mangels einer entsprechenden Grundlage im IPRG die Regelung der ZPO (Art. 78 ff.) als lex fori zur Anwendung (MABILLARD, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. A., Art. 78 N 40).
E. 3.1.2 Die Streitverkündung ist in sämtlichen Verfahrensarten zulässig. Sie kann aufgrund der bereits eintretenden Rechtshängigkeit sogar bereits während des Schlichtungsverfahrens vorgenommen werden (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 12). Der Streitverkündungsgrund muss im Zeitpunkt der Streitverkündung weder von der streitverkündenden Partei nachgewiesen noch vom Gericht überprüft werden. Es genügt die blosse Behauptung des Vorhandenseins eines Streitverkündungs- grunds durch die streitverkündende Partei, denn die Frage, ob ein tauglicher Streitverkündungsgrund tatsächlich vorliegt, bildet nicht Gegenstand des Erstpro- zesses (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 15; KUKO ZPO-DOMEJ, 3. A., Art. 79 N 5). Als Streitverkündungsgrund kommen potenzielle materiell-rechtliche Ansprüche auf Gewährleistung, Regressnahme oder Schadloshaltung in Frage, welche die streitverkündende Partei im Falle des Prozessverlustes gegen die streitberufene Drittperson zu haben glaubt oder von dieser befürchtet (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 14 und 16). Namentlich bei alternativer Gläubigerschaft ist es richtig, der Schuldnerin im Erstprozess, den ein vermeintlicher Gläubiger gegen sie führt, das Recht zur Streitverkündung gegen den alternativ ebenfalls als Gläubiger Infrage- kommenden zuzugestehen. Dadurch erlangt die rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung im Erstprozess auch für den Zweitprozess Verbindlichkeit, und die noch- malige Verurteilung zur Zahlung zugunsten des anderen Forderungsprätendenten ist ausgeschlossen. Ansonsten droht dem Schuldner ein zweifacher Prozessver-
- 8 - lust aus sich logisch widersprechenden Gründen (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 34).
E. 3.1.3 In formeller Hinsicht kann eine Partei die Streitverkündung beim zuständi- gen Gericht als schriftliche Erklärung zuhanden der streitberufenen Person einrei- chen. Das Gericht leitet diese Erklärung der streitberufenen Person weiter und un- terrichtet sie über ihre Rechte und Pflichten gemäss Art. 79 f. ZPO. Die Mitteilung der Streitverkündung an die streitberufene Person durch das Gericht erfolgt in der Regel in Form einer prozessleitenden Verfügung (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 35 und 35a).
E. 3.2 Vorliegend erfolgte die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2026 an die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtshängigkeit und stellt eine formgül- tige Verkündung des Streites an die Streitberufene dar. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, der Auszahlungsklage liege eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Streitberufenen über Vermögens- werte auf einem Konto bei der Beschwerdegegnerin zugrunde. Die Beschwerde- gegnerin befürchte daher im Falle ihres Unterliegens Ansprüche der Streitberufe- nen ("Doppelzahlungsrisiko"). Zudem erscheine es sinnvoll, dass die Beschwer- degegnerin zwecks Auslotung von Vergleichsmöglichkeiten an der Schlichtungs- verhandlung teilnehme (act. 11/8). Damit wird eine Konstellation konkurrierender Gläubigerschaft dargetan. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. act. 2 Rz. 37) entfällt das Doppelzahlungsrisiko nicht deshalb, weil der Vorinstanz
– angesichts des geltend gemachten Streitwerts – keine Entscheidkompetenz zu- kommt (vgl. Art. 212 ZPO). Ein im Schlichtungsverfahren ohne Mitwirkung der Streitberufenen zustande gekommener Vergleich würde die Beschwerdegegnerin nicht vor allfälligen Ansprüchen der Streitberufenen in einem Folgeprozess schüt- zen. Wie vorstehend erwähnt, muss der Streitverkündungsgrund im Zeitpunkt der Streitverkündung nur schlüssig behauptet und vom Gericht nicht überprüft wer- den. Die Einwände der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Streitver- kündungsgrund sind deshalb nicht zu hören. Auch unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführer, die Streitverkündung verletze das Bankkundengeheimnis und genüge dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht (vgl. act. 2 Rz. 15).
- 9 - Sind die gesetzlichen Voraussetzungen der einfachen Streitverkündung erfüllt, ist diese zuzulassen. Für eine darüber hinausgehende Prüfung am Massstab des Verhältnismässigkeitsprinzips bleibt kein Raum. Die Frage, ob mit der Streitver- kündung die streitverkündende Partei gegen Geheimhaltungspflichten verstösst – insbesondere das Bankkundengeheimnis – liegt in ihrer eigenen Risikosphäre und ist im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.
E. 3.3 Da die Streitverkündung gültig ist, erweist sich die Aufnahme der Streitbe- rufenen in das Schlichtungsverfahren als rechtmässig. Aufgrund ihrer prozessua- len Stellung war es auch zulässig, sie zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen, damit sie über Art und Umfang ihrer Beteiligung am Verfahren befinden und an ei- nem umfassenden Vergleich mitwirken kann. Die Beschwerde ist insoweit abzu- weisen.
E. 4 Zu prüfen ist sodann die Rechtmässigkeit der Zustellung des Schlichtungs- gesuchs an die Streitberufene, welche – wie bereits erwähnt – als Gewährung der Akteneinsicht aufzufassen ist. Die Beschwerdeführer machen geltend, im Schlich- tungsgesuch sei bereits eine umfassende Sachverhalts- und Rechtsanalyse durchgeführt worden, welche detaillierte Informationen zu den streitgegenständli- chen Bankbeziehungen enthalte. Ein derartiges Gesuch dürfe daher nicht ohne hinreichenden Grund an eine Drittpartei weitergeleitet werden, was jedoch durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin gerade veranlasst worden sei. Auch ein möglicher Grund rechtfertige nicht, dass in einem Schlichtungsverfahren ohne Not eine Drittperson – die Streitberufene – vollständigen Zugang zu höchstsensiblen Bankkundendaten erhalte, obwohl dies zur Schlichtung nicht notwendig sei. Die Vorinstanz hätte daher mindestens prüfen und umsetzen müssen, ob die Informa- tionsinteressen der Streitberufenen durch eine reduzierte, geschwärzte oder zu- sammenfassende Mitteilung gewahrt werden können. Die vollständige Zustellung
- 10 - stelle eine unverhältnismässige, nicht erforderliche Preisgabe sensibler Daten dar (act. 2 Rz. 46 ff.).
E. 4.1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO haben die Parteien als Teilgehalt des rechtli- chen Gehörs Anspruch auf Akteneinsicht, soweit keine überwiegenden öffentli- chen oder privaten Interessen entgegenstehen. Als private Geheimhaltungsinter- essen kommen insbesondere die Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnis- sen, Daten- und Persönlichkeitsschutz und das Bankkundengeheimnis in Frage.
E. 4.1.2 Ein Geheimhaltungsinteresse setzt voraus, dass es sich um Tatsachen handelt, die tatsächlich geheim und geheimhaltungswürdig sind. Zu prüfen ist da- her, inwiefern die fragliche Tatsache der Gegenpartei nicht schon sonst bekannt ist oder auf anderem Weg von ihr in Erfahrung gebracht werden könnte. Die Ge- heimhaltungswürdigkeit ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn die betreffenden Tat- sachen als Berufs- oder Geschäftsgeheimnis strafrechtlich geschützt oder als Teil der Geheimsphäre vom Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB) erfasst werden (DIKE- Komm ZPO-GÖKSU, 3. A., Art. 53 N 40). Eine Einschränkung des Akteneinsichts- rechts ist erst dann zulässig, wenn das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Akteneinsichtsrecht überwiegt. Dies setzt eine Interessenabwägung voraus. Je wichtiger die geheim zu haltende Tatsache für den Verfahrensausgang in der Sa- che selbst ist, desto höher müssen die Geheimhaltungsinteressen sein, um eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zu rechtfertigen. Angesichts der funda- mentalen Bedeutung des Akteneinsichtsrechts für den Ausgang des Verfahrens und seiner verfassungsmässigen Einbettung hat das Geheimhaltungsinteresse deutlich zu überwiegen (DIKE-Komm ZPO-GÖKSU, 3. A., Art. 53 N 41; so auch KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. A., Art. 53 N 11a).
E. 4.1.3 Prozessual ist eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts aufgrund von Geheimhaltungsinteressen durch die Anordnung von Schutzmassnahmen unter Rückgriff auf Art. 156 ZPO zu erwirken. Soweit die Akteneinsicht mit schutzwürdi- gen Interessen der Parteien kollidiert, obliegt es grundsätzlich der betroffenen Partei, entsprechende Schutzanträge zu stellen (Art. 58 ZPO; DIKE-Komm ZPO-
- 11 - GÖKSU, 3. A., Art. 53 N 44; KUKO ZPO-BAUMGARTNER, 3. A., Art. 156 N 3). Das Geheimhaltungsinteresse bezieht sich primär auf Beweismittel; die Geheimhal- tung von Vorbringen einer Partei in Rechtschriften gegenüber der Gegenpartei kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Ausnahmsweise können sich Schutzmass- nahmen auf Informationen in den Rechtsschriften erstrecken, wenn in diesen von Schutzmassnahmen betroffene Urkunden auszugsweise wörtlich zitiert oder na- hezu wörtlich umschrieben werden. Die ersuchende Partei muss substantiiert be- haupten, dass ihre schutzwürdigen Interessen konkret gefährdet sind (BGE 148 III 84 E. E. 3.3.1 und 3.5.2.1; vgl. auch DIKE-Komm ZPO-GÖKSU, 3. A., Art. 53 N 39).
E. 4.2.1 Vorliegend stellte die Vorinstanz der Streitberufenen das Schlichtungsge- such vom 6. Februar 2026 im Hinblick auf ihre Teilnahme am Schlichtungsverfah- ren zusammen mit der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 19. März 2026 zu und gewährte ihr insoweit Akteneinsicht (act. 10). Infolge der Zulassung der Streitverkündung kommt der Streitberufenen eine prozessuale, parteiähnliche Stellung zu und ist es ihr anheimgestellt, in den Prozess als Nebenintervenientin einzutreten (vgl. Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO). Um ihr diesen Entscheid in Kenntnis des Streitgegenstands zu ermöglichen, erscheint es gerechtfertigt, der Streitberu- fenen ein Recht auf Einsicht in das Schlichtungsgesuch zu gewähren. Dies er- weist sich auch mit Blick auf das Ziel des Schlichtungsverfahrens sachgerecht, anlässlich der Schlichtungsverhandlung unter Einbezug der Streitberufenen eine umfassende Einigung herbeizuführen.
E. 4.2.2 Wird das Akteneinsichtsrecht der Streitberufenen gegenüber dem Geheim- haltungsinteresse der Beschwerdeführer abgewogen, fällt ins Gewicht, dass sich die gewährte Akteneinsicht auf das Schlichtungsgesuch beschränkte, während die eingereichten Beilagen nicht offengelegt wurden (vgl. act. 2 Rz. 10). Die Streit- berufene erhielt damit lediglich Einblick in jene Sachverhaltselemente, welche die Beschwerdeführer selbst für die Zwecke des Verfahrens vorgebracht hatten. Ge- rade hinsichtlich solcher Parteivorbringen kommt eine Geheimhaltung gegenüber einer am Verfahren beteiligten Person grundsätzlich nicht in Betracht. Die Be-
- 12 - schwerdeführer legen nicht dar, welche sensiblen Informationen im Schlichtungs- gesuch aus Beweismitteln wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen worden sein sollen und deshalb ausnahmsweise zu schwärzen gewesen wären. Sodann berufen sie sich allgemein auf den Schutz des Bankgeheimnisses, ohne aufzuzei- gen, welche konkrete Gefährdung schutzwürdiger Interessen mit der Offenlegung des Schlichtungsgesuchs gegenüber der Streitberufenen verbunden sein soll. Da- mit vermögen sie kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse substantiiert dar- zutun, das eine Vorenthaltung des Schlichtungsgesuchs oder die Ergreifung von Schutzmassnahmen geboten hätte.
E. 4.2.3 Die Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz ist nach dem Ge- sagten nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch insoweit abzuweisen.
E. 5 Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Infolgedessen ist der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (Beschwerdeantrag Ziffer 4) als gegenstandslos abzu- schreiben.
E. 6 Ausgangsgemäss werden die unterliegenden Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Klageforde- rung USD 1'517'000.– beträgt (vgl. act. 4/3 Rechtsbegehren Ziff. 1), ist für die Be- stimmung des Streitwerts eine Umrechnung in Schweizerfranken gemäss dem Devisenmittelkurs im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit vorzunehmen (vgl. BGer 4A_555/2014 vom 12. März 2015 E. 1). Der Streitwert beträgt demnach Fr. 1'179'847.– (Umrechnungskurs vom 6. Februar 2026). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ein prozessleitender Entscheid ist, ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen und den Be- schwerdeführern je hälftig aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen; den Beschwerdeführern nicht aufgrund ihres Unterliegens und der Be- schwerdegegnerin und der Streitberufenen nicht, weil ihnen im vorliegenden
- 13 - Rechtsmittelverfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wä- ren. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstands- los abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Streitberufene, an die Be- schwerdegegnerin und die Streitberufene unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie an das Friedensrichteramt Kreis 1 + 2 der Stadt Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'179'847.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:
Dispositiv
- 1.1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2026 (Datum Poststempel) stellten die Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2 (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung gegenüber der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; act. 4/3 = act. 11/1). Am 3. März 2026 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Verkündung des Streites an D._____ (nachfolgend: Streitberufene; act. 11/8). Am 5. März 2026 er- liess die Vorinstanz die folgende Verfügung (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/9): "1. Entsprechend dem Gesuch der beklagten Partei vom 3. März 2026 wird Frau D._____ als Streitberufene im vorliegenden Verfahren aufgeführt.
- Der Streitberufenen wird die Vorladung für die Schlichtungsverhandlung vom 19. März 2026, 15.30 Uhr zugestellt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Streitberufene, je ge- gen Empfangsschein.
- [Rechtsmittel]" Der Streitberufenen wurde mit der Verfügung zudem das Schlichtungsgesuch vom 6. Februar 2026 als Beilage zugestellt (act. 10 S. 1 f.). 1.2. Gegen die Verfügung vom 5. März 2026 erheben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2026 Beschwerde bei der hiesigen Kammer (act. 2, Beila- gen gemäss act. 3, 4/1-7 und 4/9-19) und stellen die folgenden Anträge: "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der prozessleitenden Verfügung der Schlich- tungsbehörde vom 5. März 2026 aufzuheben, und es sei die Streitverkün- dung (Streitberufung) im hängigen Schlichtungsverfahren nicht zuzulas- sen bzw. die Streitberufene nicht als Verfahrensbeteiligte im Schlich- tungsverfahren zu führen; - 3 -
- Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der prozessleitenden Verfügung der Schlich- tungsbehörde vom 5. März 2026 aufzuheben, soweit damit der Streitberu- fenen weitere Verfahrensunterlagen, insbesondere die Beilagen des Schlichtungsgesuchs, zugestellt bzw. eine Akteneinsicht ermöglicht wird;
- Ferner sei die Schlichtungsbehörde anzuweisen, die Streitberufene die bereits zugestellten vollständigen Unterlagen zur Rückgabe bzw. Löschung der zugestellten Kopien zu verpflichten und jede weitere Ver- wendung oder Weitergabe der darin enthaltenen Bankkundendaten zu untersagen;
- Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung sei bis zum Ent- scheid über die Beschwerde aufzuschieben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) der Beschwerde- gegnerin." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1-15). Am 24. März 2026 ging bei der hiesigen Kammer eine einfache elektronische Mitteilung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ein (act. 13). Diese erweist sich als formungültig, da Eingaben an das Gericht entweder in Pa- pierform oder elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzu- reichen sind (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO ist jedoch nicht anzusetzen, da die Eingabe nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte. Weiterungen erübrigen sich (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.
- 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechts- mittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs.1 ZPO). Bei einer prozessleitenden Verfügung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand (vgl. OGer ZH RV200017 vom 9. Oktober 2020 E. 2). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismit- - 4 - tel – zur Untermauerung der erhobenen Rügen – sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen hat, durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein aktuelles und praktisches Interesse (Rechtsschutzinteresse) an dessen Aufhe- bung oder Abänderung darlegt. Aktuell und praktisch ist das Interesse nur, wenn der Rechtsmittelentscheid die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rechts- mittelklägers bei einem positiven Ausgang im konkreten Fall zu beeinflussen ver- möchte (OGer ZH PF210021 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. A., Art. 321 N 7 f. und 10). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung betreffend die Zulässigkeit der Streitverkündung, die Vorladung der Streitberufenen zur Schlichtungsverhandlung und die Gewährung der Einsicht in das Schlichtungsgesuch. Da hiergegen kein spezielles Beschwerderecht im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO kodifiziert ist, steht die Beschwerde nur offen, wenn den Beschwerdeführern durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. 2.3. Zu ihrer Legitimation führen die Beschwerdeführer aus, sie seien durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen, weil durch die Einbindung der Streitberufenen im Schlichtungsverfahren und die Zustellung des Schlichtungsge- suchs hochsensible Bankkundendaten der Beschwerdeführer offenlegt worden seien und die Beschwerdegegnerin deren Offenlegung mindestens in Kauf ge- nommen habe (act. 2 Rz. 12). Die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils sei bei der Offenlegung vertraulicher Informationen typischer- weise erfüllt, weil die Kenntnisnahme als solche nicht "rückgängig" gemacht wer- den könne. Bereits durch das Versenden des Schlichtungsgesuchs sei das Bank- kundengeheimnis in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Durch eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren und anschliessend als streitberufene Partei würden noch mehr dem Bankkundengeheimnis unterliegende Informationen gegenüber einer Drittperson offengelegt. Ein prozessleitender Entscheid, mit dem eine streit- berufene Partei Kenntnis von hochsensiblen Daten (insbesondere Bankdaten, - 5 - Bankkorrespondenz und Weiteres) erhalte, welche gemäss Art. 47 BankG ge- schützt seien, sei klar geeignet, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu bewirken (act. 2 Rz. 33 f.). 2.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer als Kläger im Schlich- tungsverfahren durch den angefochtenen Entscheid ohne Weiteres formell be- schwert sind. Die Beschwerde wurde sodann innert Frist eingereicht (vgl. act. 11/11). 2.5. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zulassung der Streitverkündung und die Vorladung der Streitberufenen zur Schlichtungsverhandlung richtet (Be- schwerdeantrag Ziff. 1), ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer hinrei- chend dargetan, dass die Teilnahme der Streitberufenen am Verfahren zur Offen- legung weiterer geheimer Daten der Beschwerdeführer führen könnte, was durch einen Endentscheid nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Insoweit sind sowohl ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung als auch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten. 2.6. Soweit die Beschwerdeführer die Zustellung des Schlichtungsgesuchs vom
- Februar 2026 an die Streitberufene beanstanden (Beschwerdeantrag Ziffer 2), besteht das Anfechtungsobjekt nicht in der Vorladung der Streitberufenen zur Schlichtungsverhandlung, sondern in der entsprechenden Gewährung der Akten- einsicht durch die Vorinstanz, die zwar nicht ausdrücklich im Dispositiv angeord- net wird, materiell aber als eigenständige prozessleitende Verfügung zu qualifizie- ren ist. Nach der Darstellung der Beschwerdeführer hat die Streitberufene bereits Zugriff auf die sensiblen Daten im Schlichtungsgesuch erhalten (vgl. act. 2 Rz. 11). Da diese Offenlegung einen irreversiblen Charakter aufweist, erscheint ein praktisches Interesse an der blossen Änderung der vorinstanzlichen Verfü- gung fraglich. Ein solches Interesse ergibt sich indessen aus dem weiteren An- trag, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Streitberufene zur Rückgabe bzw. Lö- schung der ihr zugestellten Unterlagen zu verpflichten und jede weitere Verwen- dung oder Weitergabe der darin enthaltenen Bankkundendaten zu untersagen. Damit zielen die Beschwerdeführer auf eine Begrenzung der Folgen der als - 6 - rechtswidrig gerügten Akteneinsicht ab, was ein schutzwürdiges Interesse be- gründet und nicht auf einen Endentscheid verwiesen werden kann. Auch insoweit sind die Voraussetzungen der materiellen Beschwer sowie des nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils erfüllt. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzu- treten. 2.7. Die Beschwerdeführer verlangen überdies die Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 2 der Verfügung vom 5. März 2026 betreffend die Vorladung der Streitberu- fenen zur Schlichtungsverhandlung, soweit ihr damit Einsicht in weitere Unterla- gen und insbesondere Beilagen des Schlichtungsgesuchs gewährt werden könnte (Beschwerdeantrag Ziffer 2). Dieses Begehren bezieht sich indessen nicht auf ei- nen Teilgehalt der angefochtenen Verfügung, sondern auf eine allfällige zukünf- tige Gewährung der Akteneinsicht. Eine solche wäre gesondert anzufechten oder müsste Anlass zu präventiven Schutzanträgen geben. Auf die Beschwerde ist in- soweit nicht einzutreten. 2.8. Die in der Beschwerde erhobenen Rügen stützen sich auf Tatsachenbe- hauptungen und Beweismittel, welche die Beschwerdeführer erstmals vorbringen. Vor der Vorinstanz hatten sie keine entsprechende Äusserungsmöglichkeit, da die angefochtene Verfügung ohne vorgängige Anhörung erging. Die angerufenen No- ven sind im Beschwerdeverfahren daher zuzulassen (vgl. OGer ZH RU250026 vom 13. Juni 2025 E. 3). Weiterungen erübrigen sich, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gerügt wird.
- In der Sache ist als Erstes zu prüfen, ob die Zulassung der Streitverkün- dung durch die Vorinstanz rechtmässig war. Die Beschwerdeführer wenden im Wesentlichen ein, die Streitverkündung sei im Stadium des Schlichtungsverfah- rens unstatthaft, habe eine Verletzung des Bankkundengeheimnisses nach - 7 - Art. 47 BankG zur Folge und missachte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. act. 2 Rz. 15, 17, 34, 37 und 41). 3.1. 3.1.1. Mit dem Institut der einfachen Streitverkündung kann eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch ei- ner dritten Person befürchtet, diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen (Art. 78 Abs. 1 ZPO). Erfolgt – wie im vorliegenden Fall – die Streitverkündung an eine im Ausland wohnhafte Person, kommen mangels einer entsprechenden Grundlage im IPRG die Regelung der ZPO (Art. 78 ff.) als lex fori zur Anwendung (MABILLARD, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. A., Art. 78 N 40). 3.1.2. Die Streitverkündung ist in sämtlichen Verfahrensarten zulässig. Sie kann aufgrund der bereits eintretenden Rechtshängigkeit sogar bereits während des Schlichtungsverfahrens vorgenommen werden (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 12). Der Streitverkündungsgrund muss im Zeitpunkt der Streitverkündung weder von der streitverkündenden Partei nachgewiesen noch vom Gericht überprüft werden. Es genügt die blosse Behauptung des Vorhandenseins eines Streitverkündungs- grunds durch die streitverkündende Partei, denn die Frage, ob ein tauglicher Streitverkündungsgrund tatsächlich vorliegt, bildet nicht Gegenstand des Erstpro- zesses (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 15; KUKO ZPO-DOMEJ, 3. A., Art. 79 N 5). Als Streitverkündungsgrund kommen potenzielle materiell-rechtliche Ansprüche auf Gewährleistung, Regressnahme oder Schadloshaltung in Frage, welche die streitverkündende Partei im Falle des Prozessverlustes gegen die streitberufene Drittperson zu haben glaubt oder von dieser befürchtet (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 14 und 16). Namentlich bei alternativer Gläubigerschaft ist es richtig, der Schuldnerin im Erstprozess, den ein vermeintlicher Gläubiger gegen sie führt, das Recht zur Streitverkündung gegen den alternativ ebenfalls als Gläubiger Infrage- kommenden zuzugestehen. Dadurch erlangt die rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung im Erstprozess auch für den Zweitprozess Verbindlichkeit, und die noch- malige Verurteilung zur Zahlung zugunsten des anderen Forderungsprätendenten ist ausgeschlossen. Ansonsten droht dem Schuldner ein zweifacher Prozessver- - 8 - lust aus sich logisch widersprechenden Gründen (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 34). 3.1.3. In formeller Hinsicht kann eine Partei die Streitverkündung beim zuständi- gen Gericht als schriftliche Erklärung zuhanden der streitberufenen Person einrei- chen. Das Gericht leitet diese Erklärung der streitberufenen Person weiter und un- terrichtet sie über ihre Rechte und Pflichten gemäss Art. 79 f. ZPO. Die Mitteilung der Streitverkündung an die streitberufene Person durch das Gericht erfolgt in der Regel in Form einer prozessleitenden Verfügung (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 35 und 35a). 3.2. Vorliegend erfolgte die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2026 an die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtshängigkeit und stellt eine formgül- tige Verkündung des Streites an die Streitberufene dar. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, der Auszahlungsklage liege eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Streitberufenen über Vermögens- werte auf einem Konto bei der Beschwerdegegnerin zugrunde. Die Beschwerde- gegnerin befürchte daher im Falle ihres Unterliegens Ansprüche der Streitberufe- nen ("Doppelzahlungsrisiko"). Zudem erscheine es sinnvoll, dass die Beschwer- degegnerin zwecks Auslotung von Vergleichsmöglichkeiten an der Schlichtungs- verhandlung teilnehme (act. 11/8). Damit wird eine Konstellation konkurrierender Gläubigerschaft dargetan. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. act. 2 Rz. 37) entfällt das Doppelzahlungsrisiko nicht deshalb, weil der Vorinstanz – angesichts des geltend gemachten Streitwerts – keine Entscheidkompetenz zu- kommt (vgl. Art. 212 ZPO). Ein im Schlichtungsverfahren ohne Mitwirkung der Streitberufenen zustande gekommener Vergleich würde die Beschwerdegegnerin nicht vor allfälligen Ansprüchen der Streitberufenen in einem Folgeprozess schüt- zen. Wie vorstehend erwähnt, muss der Streitverkündungsgrund im Zeitpunkt der Streitverkündung nur schlüssig behauptet und vom Gericht nicht überprüft wer- den. Die Einwände der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Streitver- kündungsgrund sind deshalb nicht zu hören. Auch unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführer, die Streitverkündung verletze das Bankkundengeheimnis und genüge dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht (vgl. act. 2 Rz. 15). - 9 - Sind die gesetzlichen Voraussetzungen der einfachen Streitverkündung erfüllt, ist diese zuzulassen. Für eine darüber hinausgehende Prüfung am Massstab des Verhältnismässigkeitsprinzips bleibt kein Raum. Die Frage, ob mit der Streitver- kündung die streitverkündende Partei gegen Geheimhaltungspflichten verstösst – insbesondere das Bankkundengeheimnis – liegt in ihrer eigenen Risikosphäre und ist im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. 3.3. Da die Streitverkündung gültig ist, erweist sich die Aufnahme der Streitbe- rufenen in das Schlichtungsverfahren als rechtmässig. Aufgrund ihrer prozessua- len Stellung war es auch zulässig, sie zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen, damit sie über Art und Umfang ihrer Beteiligung am Verfahren befinden und an ei- nem umfassenden Vergleich mitwirken kann. Die Beschwerde ist insoweit abzu- weisen.
- Zu prüfen ist sodann die Rechtmässigkeit der Zustellung des Schlichtungs- gesuchs an die Streitberufene, welche – wie bereits erwähnt – als Gewährung der Akteneinsicht aufzufassen ist. Die Beschwerdeführer machen geltend, im Schlich- tungsgesuch sei bereits eine umfassende Sachverhalts- und Rechtsanalyse durchgeführt worden, welche detaillierte Informationen zu den streitgegenständli- chen Bankbeziehungen enthalte. Ein derartiges Gesuch dürfe daher nicht ohne hinreichenden Grund an eine Drittpartei weitergeleitet werden, was jedoch durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin gerade veranlasst worden sei. Auch ein möglicher Grund rechtfertige nicht, dass in einem Schlichtungsverfahren ohne Not eine Drittperson – die Streitberufene – vollständigen Zugang zu höchstsensiblen Bankkundendaten erhalte, obwohl dies zur Schlichtung nicht notwendig sei. Die Vorinstanz hätte daher mindestens prüfen und umsetzen müssen, ob die Informa- tionsinteressen der Streitberufenen durch eine reduzierte, geschwärzte oder zu- sammenfassende Mitteilung gewahrt werden können. Die vollständige Zustellung - 10 - stelle eine unverhältnismässige, nicht erforderliche Preisgabe sensibler Daten dar (act. 2 Rz. 46 ff.). 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO haben die Parteien als Teilgehalt des rechtli- chen Gehörs Anspruch auf Akteneinsicht, soweit keine überwiegenden öffentli- chen oder privaten Interessen entgegenstehen. Als private Geheimhaltungsinter- essen kommen insbesondere die Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnis- sen, Daten- und Persönlichkeitsschutz und das Bankkundengeheimnis in Frage. 4.1.2. Ein Geheimhaltungsinteresse setzt voraus, dass es sich um Tatsachen handelt, die tatsächlich geheim und geheimhaltungswürdig sind. Zu prüfen ist da- her, inwiefern die fragliche Tatsache der Gegenpartei nicht schon sonst bekannt ist oder auf anderem Weg von ihr in Erfahrung gebracht werden könnte. Die Ge- heimhaltungswürdigkeit ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn die betreffenden Tat- sachen als Berufs- oder Geschäftsgeheimnis strafrechtlich geschützt oder als Teil der Geheimsphäre vom Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB) erfasst werden (DIKE- Komm ZPO-GÖKSU, 3. A., Art. 53 N 40). Eine Einschränkung des Akteneinsichts- rechts ist erst dann zulässig, wenn das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Akteneinsichtsrecht überwiegt. Dies setzt eine Interessenabwägung voraus. Je wichtiger die geheim zu haltende Tatsache für den Verfahrensausgang in der Sa- che selbst ist, desto höher müssen die Geheimhaltungsinteressen sein, um eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zu rechtfertigen. Angesichts der funda- mentalen Bedeutung des Akteneinsichtsrechts für den Ausgang des Verfahrens und seiner verfassungsmässigen Einbettung hat das Geheimhaltungsinteresse deutlich zu überwiegen (DIKE-Komm ZPO-GÖKSU, 3. A., Art. 53 N 41; so auch KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. A., Art. 53 N 11a). 4.1.3. Prozessual ist eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts aufgrund von Geheimhaltungsinteressen durch die Anordnung von Schutzmassnahmen unter Rückgriff auf Art. 156 ZPO zu erwirken. Soweit die Akteneinsicht mit schutzwürdi- gen Interessen der Parteien kollidiert, obliegt es grundsätzlich der betroffenen Partei, entsprechende Schutzanträge zu stellen (Art. 58 ZPO; DIKE-Komm ZPO- - 11 - GÖKSU, 3. A., Art. 53 N 44; KUKO ZPO-BAUMGARTNER, 3. A., Art. 156 N 3). Das Geheimhaltungsinteresse bezieht sich primär auf Beweismittel; die Geheimhal- tung von Vorbringen einer Partei in Rechtschriften gegenüber der Gegenpartei kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Ausnahmsweise können sich Schutzmass- nahmen auf Informationen in den Rechtsschriften erstrecken, wenn in diesen von Schutzmassnahmen betroffene Urkunden auszugsweise wörtlich zitiert oder na- hezu wörtlich umschrieben werden. Die ersuchende Partei muss substantiiert be- haupten, dass ihre schutzwürdigen Interessen konkret gefährdet sind (BGE 148 III 84 E. E. 3.3.1 und 3.5.2.1; vgl. auch DIKE-Komm ZPO-GÖKSU, 3. A., Art. 53 N 39). 4.2. 4.2.1. Vorliegend stellte die Vorinstanz der Streitberufenen das Schlichtungsge- such vom 6. Februar 2026 im Hinblick auf ihre Teilnahme am Schlichtungsverfah- ren zusammen mit der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 19. März 2026 zu und gewährte ihr insoweit Akteneinsicht (act. 10). Infolge der Zulassung der Streitverkündung kommt der Streitberufenen eine prozessuale, parteiähnliche Stellung zu und ist es ihr anheimgestellt, in den Prozess als Nebenintervenientin einzutreten (vgl. Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO). Um ihr diesen Entscheid in Kenntnis des Streitgegenstands zu ermöglichen, erscheint es gerechtfertigt, der Streitberu- fenen ein Recht auf Einsicht in das Schlichtungsgesuch zu gewähren. Dies er- weist sich auch mit Blick auf das Ziel des Schlichtungsverfahrens sachgerecht, anlässlich der Schlichtungsverhandlung unter Einbezug der Streitberufenen eine umfassende Einigung herbeizuführen. 4.2.2. Wird das Akteneinsichtsrecht der Streitberufenen gegenüber dem Geheim- haltungsinteresse der Beschwerdeführer abgewogen, fällt ins Gewicht, dass sich die gewährte Akteneinsicht auf das Schlichtungsgesuch beschränkte, während die eingereichten Beilagen nicht offengelegt wurden (vgl. act. 2 Rz. 10). Die Streit- berufene erhielt damit lediglich Einblick in jene Sachverhaltselemente, welche die Beschwerdeführer selbst für die Zwecke des Verfahrens vorgebracht hatten. Ge- rade hinsichtlich solcher Parteivorbringen kommt eine Geheimhaltung gegenüber einer am Verfahren beteiligten Person grundsätzlich nicht in Betracht. Die Be- - 12 - schwerdeführer legen nicht dar, welche sensiblen Informationen im Schlichtungs- gesuch aus Beweismitteln wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen worden sein sollen und deshalb ausnahmsweise zu schwärzen gewesen wären. Sodann berufen sie sich allgemein auf den Schutz des Bankgeheimnisses, ohne aufzuzei- gen, welche konkrete Gefährdung schutzwürdiger Interessen mit der Offenlegung des Schlichtungsgesuchs gegenüber der Streitberufenen verbunden sein soll. Da- mit vermögen sie kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse substantiiert dar- zutun, das eine Vorenthaltung des Schlichtungsgesuchs oder die Ergreifung von Schutzmassnahmen geboten hätte. 4.2.3. Die Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz ist nach dem Ge- sagten nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch insoweit abzuweisen.
- Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Infolgedessen ist der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (Beschwerdeantrag Ziffer 4) als gegenstandslos abzu- schreiben.
- Ausgangsgemäss werden die unterliegenden Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Klageforde- rung USD 1'517'000.– beträgt (vgl. act. 4/3 Rechtsbegehren Ziff. 1), ist für die Be- stimmung des Streitwerts eine Umrechnung in Schweizerfranken gemäss dem Devisenmittelkurs im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit vorzunehmen (vgl. BGer 4A_555/2014 vom 12. März 2015 E. 1). Der Streitwert beträgt demnach Fr. 1'179'847.– (Umrechnungskurs vom 6. Februar 2026). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ein prozessleitender Entscheid ist, ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen und den Be- schwerdeführern je hälftig aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen; den Beschwerdeführern nicht aufgrund ihres Unterliegens und der Be- schwerdegegnerin und der Streitberufenen nicht, weil ihnen im vorliegenden - 13 - Rechtsmittelverfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wä- ren. Es wird beschlossen:
- Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstands- los abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Streitberufene, an die Be- schwerdegegnerin und die Streitberufene unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie an das Friedensrichteramt Kreis 1 + 2 der Stadt Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'179'847.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU260014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw A. Clinard Beschluss und Urteil vom 21. April 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____ S.R.L., Kläger und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen C._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin sowie D._____, Streitberufene vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____ betreffend Forderung / Streitberufung
- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2 vom 5. März 2026 (GV.2026.00071) Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2026 (Datum Poststempel) stellten die Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2 (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung gegenüber der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; act. 4/3 = act. 11/1). Am 3. März 2026 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Verkündung des Streites an D._____ (nachfolgend: Streitberufene; act. 11/8). Am 5. März 2026 er- liess die Vorinstanz die folgende Verfügung (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/9): "1. Entsprechend dem Gesuch der beklagten Partei vom 3. März 2026 wird Frau D._____ als Streitberufene im vorliegenden Verfahren aufgeführt.
2. Der Streitberufenen wird die Vorladung für die Schlichtungsverhandlung vom 19. März 2026, 15.30 Uhr zugestellt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Streitberufene, je ge- gen Empfangsschein.
4. [Rechtsmittel]" Der Streitberufenen wurde mit der Verfügung zudem das Schlichtungsgesuch vom 6. Februar 2026 als Beilage zugestellt (act. 10 S. 1 f.). 1.2. Gegen die Verfügung vom 5. März 2026 erheben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2026 Beschwerde bei der hiesigen Kammer (act. 2, Beila- gen gemäss act. 3, 4/1-7 und 4/9-19) und stellen die folgenden Anträge: "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der prozessleitenden Verfügung der Schlich- tungsbehörde vom 5. März 2026 aufzuheben, und es sei die Streitverkün- dung (Streitberufung) im hängigen Schlichtungsverfahren nicht zuzulas- sen bzw. die Streitberufene nicht als Verfahrensbeteiligte im Schlich- tungsverfahren zu führen;
- 3 -
2. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der prozessleitenden Verfügung der Schlich- tungsbehörde vom 5. März 2026 aufzuheben, soweit damit der Streitberu- fenen weitere Verfahrensunterlagen, insbesondere die Beilagen des Schlichtungsgesuchs, zugestellt bzw. eine Akteneinsicht ermöglicht wird;
3. Ferner sei die Schlichtungsbehörde anzuweisen, die Streitberufene die bereits zugestellten vollständigen Unterlagen zur Rückgabe bzw. Löschung der zugestellten Kopien zu verpflichten und jede weitere Ver- wendung oder Weitergabe der darin enthaltenen Bankkundendaten zu untersagen;
4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung sei bis zum Ent- scheid über die Beschwerde aufzuschieben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) der Beschwerde- gegnerin." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1-15). Am 24. März 2026 ging bei der hiesigen Kammer eine einfache elektronische Mitteilung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ein (act. 13). Diese erweist sich als formungültig, da Eingaben an das Gericht entweder in Pa- pierform oder elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzu- reichen sind (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO ist jedoch nicht anzusetzen, da die Eingabe nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte. Weiterungen erübrigen sich (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechts- mittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs.1 ZPO). Bei einer prozessleitenden Verfügung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand (vgl. OGer ZH RV200017 vom 9. Oktober 2020 E. 2). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismit-
- 4 - tel – zur Untermauerung der erhobenen Rügen – sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen hat, durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein aktuelles und praktisches Interesse (Rechtsschutzinteresse) an dessen Aufhe- bung oder Abänderung darlegt. Aktuell und praktisch ist das Interesse nur, wenn der Rechtsmittelentscheid die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rechts- mittelklägers bei einem positiven Ausgang im konkreten Fall zu beeinflussen ver- möchte (OGer ZH PF210021 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. A., Art. 321 N 7 f. und 10). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung betreffend die Zulässigkeit der Streitverkündung, die Vorladung der Streitberufenen zur Schlichtungsverhandlung und die Gewährung der Einsicht in das Schlichtungsgesuch. Da hiergegen kein spezielles Beschwerderecht im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO kodifiziert ist, steht die Beschwerde nur offen, wenn den Beschwerdeführern durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. 2.3. Zu ihrer Legitimation führen die Beschwerdeführer aus, sie seien durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen, weil durch die Einbindung der Streitberufenen im Schlichtungsverfahren und die Zustellung des Schlichtungsge- suchs hochsensible Bankkundendaten der Beschwerdeführer offenlegt worden seien und die Beschwerdegegnerin deren Offenlegung mindestens in Kauf ge- nommen habe (act. 2 Rz. 12). Die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils sei bei der Offenlegung vertraulicher Informationen typischer- weise erfüllt, weil die Kenntnisnahme als solche nicht "rückgängig" gemacht wer- den könne. Bereits durch das Versenden des Schlichtungsgesuchs sei das Bank- kundengeheimnis in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Durch eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren und anschliessend als streitberufene Partei würden noch mehr dem Bankkundengeheimnis unterliegende Informationen gegenüber einer Drittperson offengelegt. Ein prozessleitender Entscheid, mit dem eine streit- berufene Partei Kenntnis von hochsensiblen Daten (insbesondere Bankdaten,
- 5 - Bankkorrespondenz und Weiteres) erhalte, welche gemäss Art. 47 BankG ge- schützt seien, sei klar geeignet, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu bewirken (act. 2 Rz. 33 f.). 2.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer als Kläger im Schlich- tungsverfahren durch den angefochtenen Entscheid ohne Weiteres formell be- schwert sind. Die Beschwerde wurde sodann innert Frist eingereicht (vgl. act. 11/11). 2.5. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zulassung der Streitverkündung und die Vorladung der Streitberufenen zur Schlichtungsverhandlung richtet (Be- schwerdeantrag Ziff. 1), ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer hinrei- chend dargetan, dass die Teilnahme der Streitberufenen am Verfahren zur Offen- legung weiterer geheimer Daten der Beschwerdeführer führen könnte, was durch einen Endentscheid nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Insoweit sind sowohl ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung als auch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzutreten. 2.6. Soweit die Beschwerdeführer die Zustellung des Schlichtungsgesuchs vom
6. Februar 2026 an die Streitberufene beanstanden (Beschwerdeantrag Ziffer 2), besteht das Anfechtungsobjekt nicht in der Vorladung der Streitberufenen zur Schlichtungsverhandlung, sondern in der entsprechenden Gewährung der Akten- einsicht durch die Vorinstanz, die zwar nicht ausdrücklich im Dispositiv angeord- net wird, materiell aber als eigenständige prozessleitende Verfügung zu qualifizie- ren ist. Nach der Darstellung der Beschwerdeführer hat die Streitberufene bereits Zugriff auf die sensiblen Daten im Schlichtungsgesuch erhalten (vgl. act. 2 Rz. 11). Da diese Offenlegung einen irreversiblen Charakter aufweist, erscheint ein praktisches Interesse an der blossen Änderung der vorinstanzlichen Verfü- gung fraglich. Ein solches Interesse ergibt sich indessen aus dem weiteren An- trag, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Streitberufene zur Rückgabe bzw. Lö- schung der ihr zugestellten Unterlagen zu verpflichten und jede weitere Verwen- dung oder Weitergabe der darin enthaltenen Bankkundendaten zu untersagen. Damit zielen die Beschwerdeführer auf eine Begrenzung der Folgen der als
- 6 - rechtswidrig gerügten Akteneinsicht ab, was ein schutzwürdiges Interesse be- gründet und nicht auf einen Endentscheid verwiesen werden kann. Auch insoweit sind die Voraussetzungen der materiellen Beschwer sowie des nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils erfüllt. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt einzu- treten. 2.7. Die Beschwerdeführer verlangen überdies die Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 2 der Verfügung vom 5. März 2026 betreffend die Vorladung der Streitberu- fenen zur Schlichtungsverhandlung, soweit ihr damit Einsicht in weitere Unterla- gen und insbesondere Beilagen des Schlichtungsgesuchs gewährt werden könnte (Beschwerdeantrag Ziffer 2). Dieses Begehren bezieht sich indessen nicht auf ei- nen Teilgehalt der angefochtenen Verfügung, sondern auf eine allfällige zukünf- tige Gewährung der Akteneinsicht. Eine solche wäre gesondert anzufechten oder müsste Anlass zu präventiven Schutzanträgen geben. Auf die Beschwerde ist in- soweit nicht einzutreten. 2.8. Die in der Beschwerde erhobenen Rügen stützen sich auf Tatsachenbe- hauptungen und Beweismittel, welche die Beschwerdeführer erstmals vorbringen. Vor der Vorinstanz hatten sie keine entsprechende Äusserungsmöglichkeit, da die angefochtene Verfügung ohne vorgängige Anhörung erging. Die angerufenen No- ven sind im Beschwerdeverfahren daher zuzulassen (vgl. OGer ZH RU250026 vom 13. Juni 2025 E. 3). Weiterungen erübrigen sich, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gerügt wird.
3. In der Sache ist als Erstes zu prüfen, ob die Zulassung der Streitverkün- dung durch die Vorinstanz rechtmässig war. Die Beschwerdeführer wenden im Wesentlichen ein, die Streitverkündung sei im Stadium des Schlichtungsverfah- rens unstatthaft, habe eine Verletzung des Bankkundengeheimnisses nach
- 7 - Art. 47 BankG zur Folge und missachte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. act. 2 Rz. 15, 17, 34, 37 und 41). 3.1. 3.1.1. Mit dem Institut der einfachen Streitverkündung kann eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch ei- ner dritten Person befürchtet, diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen (Art. 78 Abs. 1 ZPO). Erfolgt – wie im vorliegenden Fall – die Streitverkündung an eine im Ausland wohnhafte Person, kommen mangels einer entsprechenden Grundlage im IPRG die Regelung der ZPO (Art. 78 ff.) als lex fori zur Anwendung (MABILLARD, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. A., Art. 78 N 40). 3.1.2. Die Streitverkündung ist in sämtlichen Verfahrensarten zulässig. Sie kann aufgrund der bereits eintretenden Rechtshängigkeit sogar bereits während des Schlichtungsverfahrens vorgenommen werden (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 12). Der Streitverkündungsgrund muss im Zeitpunkt der Streitverkündung weder von der streitverkündenden Partei nachgewiesen noch vom Gericht überprüft werden. Es genügt die blosse Behauptung des Vorhandenseins eines Streitverkündungs- grunds durch die streitverkündende Partei, denn die Frage, ob ein tauglicher Streitverkündungsgrund tatsächlich vorliegt, bildet nicht Gegenstand des Erstpro- zesses (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 15; KUKO ZPO-DOMEJ, 3. A., Art. 79 N 5). Als Streitverkündungsgrund kommen potenzielle materiell-rechtliche Ansprüche auf Gewährleistung, Regressnahme oder Schadloshaltung in Frage, welche die streitverkündende Partei im Falle des Prozessverlustes gegen die streitberufene Drittperson zu haben glaubt oder von dieser befürchtet (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 14 und 16). Namentlich bei alternativer Gläubigerschaft ist es richtig, der Schuldnerin im Erstprozess, den ein vermeintlicher Gläubiger gegen sie führt, das Recht zur Streitverkündung gegen den alternativ ebenfalls als Gläubiger Infrage- kommenden zuzugestehen. Dadurch erlangt die rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung im Erstprozess auch für den Zweitprozess Verbindlichkeit, und die noch- malige Verurteilung zur Zahlung zugunsten des anderen Forderungsprätendenten ist ausgeschlossen. Ansonsten droht dem Schuldner ein zweifacher Prozessver-
- 8 - lust aus sich logisch widersprechenden Gründen (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 34). 3.1.3. In formeller Hinsicht kann eine Partei die Streitverkündung beim zuständi- gen Gericht als schriftliche Erklärung zuhanden der streitberufenen Person einrei- chen. Das Gericht leitet diese Erklärung der streitberufenen Person weiter und un- terrichtet sie über ihre Rechte und Pflichten gemäss Art. 79 f. ZPO. Die Mitteilung der Streitverkündung an die streitberufene Person durch das Gericht erfolgt in der Regel in Form einer prozessleitenden Verfügung (MABILLARD, a.a.O., Art. 78 N 35 und 35a). 3.2. Vorliegend erfolgte die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2026 an die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtshängigkeit und stellt eine formgül- tige Verkündung des Streites an die Streitberufene dar. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, der Auszahlungsklage liege eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Streitberufenen über Vermögens- werte auf einem Konto bei der Beschwerdegegnerin zugrunde. Die Beschwerde- gegnerin befürchte daher im Falle ihres Unterliegens Ansprüche der Streitberufe- nen ("Doppelzahlungsrisiko"). Zudem erscheine es sinnvoll, dass die Beschwer- degegnerin zwecks Auslotung von Vergleichsmöglichkeiten an der Schlichtungs- verhandlung teilnehme (act. 11/8). Damit wird eine Konstellation konkurrierender Gläubigerschaft dargetan. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. act. 2 Rz. 37) entfällt das Doppelzahlungsrisiko nicht deshalb, weil der Vorinstanz
– angesichts des geltend gemachten Streitwerts – keine Entscheidkompetenz zu- kommt (vgl. Art. 212 ZPO). Ein im Schlichtungsverfahren ohne Mitwirkung der Streitberufenen zustande gekommener Vergleich würde die Beschwerdegegnerin nicht vor allfälligen Ansprüchen der Streitberufenen in einem Folgeprozess schüt- zen. Wie vorstehend erwähnt, muss der Streitverkündungsgrund im Zeitpunkt der Streitverkündung nur schlüssig behauptet und vom Gericht nicht überprüft wer- den. Die Einwände der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Streitver- kündungsgrund sind deshalb nicht zu hören. Auch unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführer, die Streitverkündung verletze das Bankkundengeheimnis und genüge dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht (vgl. act. 2 Rz. 15).
- 9 - Sind die gesetzlichen Voraussetzungen der einfachen Streitverkündung erfüllt, ist diese zuzulassen. Für eine darüber hinausgehende Prüfung am Massstab des Verhältnismässigkeitsprinzips bleibt kein Raum. Die Frage, ob mit der Streitver- kündung die streitverkündende Partei gegen Geheimhaltungspflichten verstösst – insbesondere das Bankkundengeheimnis – liegt in ihrer eigenen Risikosphäre und ist im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. 3.3. Da die Streitverkündung gültig ist, erweist sich die Aufnahme der Streitbe- rufenen in das Schlichtungsverfahren als rechtmässig. Aufgrund ihrer prozessua- len Stellung war es auch zulässig, sie zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen, damit sie über Art und Umfang ihrer Beteiligung am Verfahren befinden und an ei- nem umfassenden Vergleich mitwirken kann. Die Beschwerde ist insoweit abzu- weisen.
4. Zu prüfen ist sodann die Rechtmässigkeit der Zustellung des Schlichtungs- gesuchs an die Streitberufene, welche – wie bereits erwähnt – als Gewährung der Akteneinsicht aufzufassen ist. Die Beschwerdeführer machen geltend, im Schlich- tungsgesuch sei bereits eine umfassende Sachverhalts- und Rechtsanalyse durchgeführt worden, welche detaillierte Informationen zu den streitgegenständli- chen Bankbeziehungen enthalte. Ein derartiges Gesuch dürfe daher nicht ohne hinreichenden Grund an eine Drittpartei weitergeleitet werden, was jedoch durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin gerade veranlasst worden sei. Auch ein möglicher Grund rechtfertige nicht, dass in einem Schlichtungsverfahren ohne Not eine Drittperson – die Streitberufene – vollständigen Zugang zu höchstsensiblen Bankkundendaten erhalte, obwohl dies zur Schlichtung nicht notwendig sei. Die Vorinstanz hätte daher mindestens prüfen und umsetzen müssen, ob die Informa- tionsinteressen der Streitberufenen durch eine reduzierte, geschwärzte oder zu- sammenfassende Mitteilung gewahrt werden können. Die vollständige Zustellung
- 10 - stelle eine unverhältnismässige, nicht erforderliche Preisgabe sensibler Daten dar (act. 2 Rz. 46 ff.). 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO haben die Parteien als Teilgehalt des rechtli- chen Gehörs Anspruch auf Akteneinsicht, soweit keine überwiegenden öffentli- chen oder privaten Interessen entgegenstehen. Als private Geheimhaltungsinter- essen kommen insbesondere die Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnis- sen, Daten- und Persönlichkeitsschutz und das Bankkundengeheimnis in Frage. 4.1.2. Ein Geheimhaltungsinteresse setzt voraus, dass es sich um Tatsachen handelt, die tatsächlich geheim und geheimhaltungswürdig sind. Zu prüfen ist da- her, inwiefern die fragliche Tatsache der Gegenpartei nicht schon sonst bekannt ist oder auf anderem Weg von ihr in Erfahrung gebracht werden könnte. Die Ge- heimhaltungswürdigkeit ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn die betreffenden Tat- sachen als Berufs- oder Geschäftsgeheimnis strafrechtlich geschützt oder als Teil der Geheimsphäre vom Persönlichkeitsrecht (Art. 28 ZGB) erfasst werden (DIKE- Komm ZPO-GÖKSU, 3. A., Art. 53 N 40). Eine Einschränkung des Akteneinsichts- rechts ist erst dann zulässig, wenn das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Akteneinsichtsrecht überwiegt. Dies setzt eine Interessenabwägung voraus. Je wichtiger die geheim zu haltende Tatsache für den Verfahrensausgang in der Sa- che selbst ist, desto höher müssen die Geheimhaltungsinteressen sein, um eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zu rechtfertigen. Angesichts der funda- mentalen Bedeutung des Akteneinsichtsrechts für den Ausgang des Verfahrens und seiner verfassungsmässigen Einbettung hat das Geheimhaltungsinteresse deutlich zu überwiegen (DIKE-Komm ZPO-GÖKSU, 3. A., Art. 53 N 41; so auch KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. A., Art. 53 N 11a). 4.1.3. Prozessual ist eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts aufgrund von Geheimhaltungsinteressen durch die Anordnung von Schutzmassnahmen unter Rückgriff auf Art. 156 ZPO zu erwirken. Soweit die Akteneinsicht mit schutzwürdi- gen Interessen der Parteien kollidiert, obliegt es grundsätzlich der betroffenen Partei, entsprechende Schutzanträge zu stellen (Art. 58 ZPO; DIKE-Komm ZPO-
- 11 - GÖKSU, 3. A., Art. 53 N 44; KUKO ZPO-BAUMGARTNER, 3. A., Art. 156 N 3). Das Geheimhaltungsinteresse bezieht sich primär auf Beweismittel; die Geheimhal- tung von Vorbringen einer Partei in Rechtschriften gegenüber der Gegenpartei kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Ausnahmsweise können sich Schutzmass- nahmen auf Informationen in den Rechtsschriften erstrecken, wenn in diesen von Schutzmassnahmen betroffene Urkunden auszugsweise wörtlich zitiert oder na- hezu wörtlich umschrieben werden. Die ersuchende Partei muss substantiiert be- haupten, dass ihre schutzwürdigen Interessen konkret gefährdet sind (BGE 148 III 84 E. E. 3.3.1 und 3.5.2.1; vgl. auch DIKE-Komm ZPO-GÖKSU, 3. A., Art. 53 N 39). 4.2. 4.2.1. Vorliegend stellte die Vorinstanz der Streitberufenen das Schlichtungsge- such vom 6. Februar 2026 im Hinblick auf ihre Teilnahme am Schlichtungsverfah- ren zusammen mit der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 19. März 2026 zu und gewährte ihr insoweit Akteneinsicht (act. 10). Infolge der Zulassung der Streitverkündung kommt der Streitberufenen eine prozessuale, parteiähnliche Stellung zu und ist es ihr anheimgestellt, in den Prozess als Nebenintervenientin einzutreten (vgl. Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO). Um ihr diesen Entscheid in Kenntnis des Streitgegenstands zu ermöglichen, erscheint es gerechtfertigt, der Streitberu- fenen ein Recht auf Einsicht in das Schlichtungsgesuch zu gewähren. Dies er- weist sich auch mit Blick auf das Ziel des Schlichtungsverfahrens sachgerecht, anlässlich der Schlichtungsverhandlung unter Einbezug der Streitberufenen eine umfassende Einigung herbeizuführen. 4.2.2. Wird das Akteneinsichtsrecht der Streitberufenen gegenüber dem Geheim- haltungsinteresse der Beschwerdeführer abgewogen, fällt ins Gewicht, dass sich die gewährte Akteneinsicht auf das Schlichtungsgesuch beschränkte, während die eingereichten Beilagen nicht offengelegt wurden (vgl. act. 2 Rz. 10). Die Streit- berufene erhielt damit lediglich Einblick in jene Sachverhaltselemente, welche die Beschwerdeführer selbst für die Zwecke des Verfahrens vorgebracht hatten. Ge- rade hinsichtlich solcher Parteivorbringen kommt eine Geheimhaltung gegenüber einer am Verfahren beteiligten Person grundsätzlich nicht in Betracht. Die Be-
- 12 - schwerdeführer legen nicht dar, welche sensiblen Informationen im Schlichtungs- gesuch aus Beweismitteln wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen worden sein sollen und deshalb ausnahmsweise zu schwärzen gewesen wären. Sodann berufen sie sich allgemein auf den Schutz des Bankgeheimnisses, ohne aufzuzei- gen, welche konkrete Gefährdung schutzwürdiger Interessen mit der Offenlegung des Schlichtungsgesuchs gegenüber der Streitberufenen verbunden sein soll. Da- mit vermögen sie kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse substantiiert dar- zutun, das eine Vorenthaltung des Schlichtungsgesuchs oder die Ergreifung von Schutzmassnahmen geboten hätte. 4.2.3. Die Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz ist nach dem Ge- sagten nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch insoweit abzuweisen.
5. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Infolgedessen ist der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (Beschwerdeantrag Ziffer 4) als gegenstandslos abzu- schreiben.
6. Ausgangsgemäss werden die unterliegenden Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Klageforde- rung USD 1'517'000.– beträgt (vgl. act. 4/3 Rechtsbegehren Ziff. 1), ist für die Be- stimmung des Streitwerts eine Umrechnung in Schweizerfranken gemäss dem Devisenmittelkurs im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit vorzunehmen (vgl. BGer 4A_555/2014 vom 12. März 2015 E. 1). Der Streitwert beträgt demnach Fr. 1'179'847.– (Umrechnungskurs vom 6. Februar 2026). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ein prozessleitender Entscheid ist, ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen und den Be- schwerdeführern je hälftig aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen; den Beschwerdeführern nicht aufgrund ihres Unterliegens und der Be- schwerdegegnerin und der Streitberufenen nicht, weil ihnen im vorliegenden
- 13 - Rechtsmittelverfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wä- ren. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstands- los abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Streitberufene, an die Be- schwerdegegnerin und die Streitberufene unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie an das Friedensrichteramt Kreis 1 + 2 der Stadt Zürich, je ge- gen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'179'847.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: