Erwägungen (2 Absätze)
E. 16 Dezember 2025 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller Frist an, um sein Ge- such zu ergänzen und insb. seine finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu be- legen (Urk. 3). Nachdem die Verfügung der Vorinstanz am 8. Januar 2026 mit dem Vermerk ‘Nicht abgeholt’ retourniert worden war (Urk. 4), stellte die Vorinstanz die Verfügung dem Gesuchsteller am 14. Januar 2026 per A-Post zu, verbunden mit dem Hinweis, dass die Zustellung bereits mit dem Ablauf der siebentätigen Abhol- frist der ersten Sendung als erfolgt gelte (Urk. 7). Der Gesuchsteller reichte am
E. 21 Januar 2026 noch fristgemäss erfolgt sei, sei sein Gesuch wegen fehlender resp. nicht aktueller Belege abzuweisen (Urk. 14 S. 3 f.). 4.1. Dagegen bringt der Gesuchsteller zusammengefasst vor, dass er die Post- sendungen infolge einer Abwesenheit über Weihnachten/Neujahr habe zurückbe- halten lassen. Die Zustellung habe erst wieder ab dem 31. Dezember 2025 erfolgen sollen. Die Post B._____ habe somit die Abholungseinladung [betreffend die Ver- fügung vom 16. Dezember 2025] am 30. Dezember 2025 nicht zustellen können und habe sie auch nicht zugestellt. Der gerichtliche Entscheid vom 16. Dezember 2025 gelte daher als nicht zugestellt (Urk. 13 S. 2). Sinngemäss macht er damit geltend, seine Eingabe vom 21. Januar 2026 samt Beilagen sei nicht verspätet er- folgt und zu berücksichtigen (vgl. dahingehend auch Urk. 13 S. 2 unten f.). 4.2. Wird eine eingeschriebene Mitteilung infolge eines Postrückhalteauftrags nicht abgeholt, so gilt diese am siebten Tag nach ihrem Eintreffen bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt, soweit der Adressat mit der fraglichen Zu- stellung hat rechnen müssen. Denn sonst könnte die gesetzliche Zustellfiktion durch Parteivorkehrungen beliebig unterlaufen werden. Bei Vorliegen eines Post-
- 5 - rückhalteauftrags ist ein tatsächlicher Versuch einer physischen Zustellung (so dass eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt würde) nicht vorgesehen und eine Abholungseinladung stellt in einem solchen Fall für die Zustellfiktion auch keine Voraussetzung dar (BGer 5A_698/2024 vom 30. Januar 2025 E. 5.2. m.w.H.). 4.3. Der Gesuchsteller hat bei der Post am 18. Dezember 2025 das Rückbehalten seiner Sendungen vom 19. bis 30. Dezember 2025 in Auftrag gegeben (Urk. 15/1). Die Postsendung mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Dezember 2025 traf am 30. Dezember 2025 – und damit noch innert der Rückbehaltungsfrist – bei der Poststelle am Wohnort des Gesuchstellers ein (Urk. 4, Sendungsverfolgung). Die Behauptung des Gesuchstellers, wonach er zu dieser Sendung keine Abholungs- einladung erhalten habe, ist – gestützt auf die wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 4.2.) –irrelevant. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hat der Gesuchsteller das vorinstanzliche Verfahren eingeleitet; er musste damit mit der Zustellung eines Entscheids rechnen. Die Verfügung vom 16. Dezember 2025 galt somit am siebten Tag nach dem Eintreffen der Sendung auf dem Postbüro (30. Dezember 2025), d.h. am 6. Januar 2026 als zugestellt. Die zehntägige Frist lief folglich am 16. Januar 2026 ab. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Ja- nuar 2026 samt Beilagen wurde gleichentags der Post übergeben (vgl. Stempel auf Urk. 8), womit sie verspätet erfolgte. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 16. Dezember 2025 "erst" am 29. Dezember 2025 verschickt hat. Es blieb eine schlichte Behaup- tung, dass die Vorinstanz dadurch dem Gesuchsteller die Möglichkeit habe nehmen wollen, gegen einen Staatsbetrieb zu klagen, weshalb sie vorbefasst und nicht un- abhängig sei (vgl. diesbezügliche Rüge Urk. 1 S. 2 f.). Darauf ist nicht weiter ein- zugehen. Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen die Eingabe des Ge- suchstellers vom 21. Januar 2026 nicht berücksichtigte, ist folglich korrekt. Somit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach mangels Behauptungen und Belegen die Mittellosigkeit des Gesuchstellers zu verneinen ist; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde damit zu Recht abgewiesen.
- 6 - 4.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die Eventualbegrün- dung der Vorinstanz überzeugt. Mit seiner Eingabe vom 21. Januar 2026 reichte der Gesuchsteller als Belege für seine finanziellen Verhältnisse lediglich einen Fahrzeugausweis, eine Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 13. De- zember 2024 sowie ein gleichdatiertes Schreiben der Gemeinde B._____ zur Be- freiung von der Radio- und Fernsehabgabe ein (Urk. 9/2-4). Da die Schreiben im Zeitpunkt der Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens bereits ein Jahr alt waren, sind diese von vornherein nicht geeignet, eine aktuelle Mittellosigkeit zu belegen. Im Übrigen genügt es zum Nachwies der Mittellosigkeit gemäss Art. 117 lit. a ZPO nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, auf den Bezug von Sozialhilfe zu verweisen (BGE 149 III 67). Für den vom Gesuchsteller vorgelegten Nachweis über den Bezug von Ergänzungsleistungen (Urk. 9/3) gilt dies analog. Weitere Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen reichte der Gesuchsteller – trotz entsprechen- den Hinweises in der Verfügung vom 16. Dezember 2025 (vgl. Urk. 3 S. 3 und Urk. 9/1 S. 5 Mitte) – nicht ein.
5. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Beschwerdeverfah- ren nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6.5), weshalb für das vorliegende Verfah- ren Kosten zu erheben sind. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU260008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 26. Mai 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 22. Januar 2026 (ED250015-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 reichte der Gesuchsteller und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung der Klage ein. Mit Verfügung vom
16. Dezember 2025 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller Frist an, um sein Ge- such zu ergänzen und insb. seine finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu be- legen (Urk. 3). Nachdem die Verfügung der Vorinstanz am 8. Januar 2026 mit dem Vermerk ‘Nicht abgeholt’ retourniert worden war (Urk. 4), stellte die Vorinstanz die Verfügung dem Gesuchsteller am 14. Januar 2026 per A-Post zu, verbunden mit dem Hinweis, dass die Zustellung bereits mit dem Ablauf der siebentätigen Abhol- frist der ersten Sendung als erfolgt gelte (Urk. 7). Der Gesuchsteller reichte am
21. Januar 2026 Unterlagen zu den Akten (Urk. 8, 9/1-6). Mit Urteil vom 22. Januar 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (Urk. 10 S. 2 und 4 = Urk. 14 S. 2 und 4). 1.2. Der Gesuchsteller erhob dagegen mit Eingabe vom 5. Februar 2026 fristge- recht (Urk. 11) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 13 S. 1): "Das Urteil ist an das Bezirksgericht Bülach (Mietgericht) zur sach- und fachgerechten Beurteilung zurückzuweisen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO) verzichtet werden. Auf die Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid relevant sind. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder
- 3 - deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerde muss substantiierte Anträge enthalten, d.h. es ist darzu- legen, welche Punkte im Dispositiv zu ändern sind. Die Beschwerde muss grund- sätzlich einen reformatorischen Antrag enthalten und darf sich nicht auf ein blosses Begehren nach Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache beschränken. Bei Laienbeschwerden werden etwas geringere Anforderun- gen an die Formalitäten gestellt, insb. an die Substantiierungslast und die Formu- lierung der Anträge. Es genügt, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Beschwerdeinstanz zu entscheiden habe (BGer 5A_438/2012 E. 2.4; BGE 137 III 617 E. 4.2.2, BGer 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1.; OGer ZH RT260012 vom 24. Februar 2026 E. 2; BK-Kistler/Wuillemin, Art. 321 N 15 ff.; BSK ZPO-Spühler, Art. 321 N 4 ff.). Neue Anträge und neue Tatsachen- behauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsat- zes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Beschwerde des Gesuchstellers enthält keinen reformatorischen Antrag. Es kann offenbleiben, ob sie damit den formellen Anforderungen an die Begrün- dung genügt (vgl. E. 2.1.), da sie sich in materieller Hinsicht aus den nachstehen- den Gründen als unbegründet erweist.
3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass sie dem Gesuchsteller auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Klageeinreichung hin mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 eine zehntägige Frist angesetzt habe, damit er unter an- derem seine finanzielle Lage darstellen und mit Belegen untermauern könne. Die Post habe die Verfügung dem Gesuchsteller am 30. Dezember 2025 zur Abholung gemeldet und die Verfügung dem Gericht am 8. Januar 2026 mit dem Vermerk ‘Nicht abgeholt’ zurückgeschickt. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gelte eine ein- geschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden sei, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zu- stellung habe rechnen müssen. Der Gesuchsteller habe mit einer gerichtlichen Zu-
- 4 - stellung rechnen müssen, zumal er das Verfahren mit seiner Eingabe vom 6. De- zember 2025 selbst in Gang gesetzt habe. Als unbehelflich erweise sich seine Ein- gabe vom 21. Januar 2026, in welcher er geltend gemacht habe, er habe über Weihnacht/Neujahr seine Post bis zum 31. Dezember 2025 zurückhalten lassen und als er die Post am 3. Januar 2026 abgeholt habe, habe er keinen entsprechen- den Abholschein im Briefkasten aufgefunden. Damit gelte die Verfügung als am 7. Januar 2026 als zugestellt. Die 10-tägige Frist habe somit am 8. Januar 2026 be- gonnen und am 19. Januar 2026 geendet. Innert Frist habe sich der Gesuchsteller zur Verfügung vom 16. Dezember 2025 nicht vernehmen lassen. Da der Gesuch- steller sich weder zu seinen finanziellen Verhältnissen geäussert noch die Nichtaussichtslosigkeit des Hauptverfahrens belegt habe, sei seine Mittellosigkeit zu verneinen und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Hauptverfahren abzuweisen (Urk. 14 S. 2 f.). Als Eventualbegründung führte die Vorinstanz – zusammengefasst – aus, selbst wenn man davon ausginge, dass die Eingabe des Gesuchstellers vom
21. Januar 2026 noch fristgemäss erfolgt sei, sei sein Gesuch wegen fehlender resp. nicht aktueller Belege abzuweisen (Urk. 14 S. 3 f.). 4.1. Dagegen bringt der Gesuchsteller zusammengefasst vor, dass er die Post- sendungen infolge einer Abwesenheit über Weihnachten/Neujahr habe zurückbe- halten lassen. Die Zustellung habe erst wieder ab dem 31. Dezember 2025 erfolgen sollen. Die Post B._____ habe somit die Abholungseinladung [betreffend die Ver- fügung vom 16. Dezember 2025] am 30. Dezember 2025 nicht zustellen können und habe sie auch nicht zugestellt. Der gerichtliche Entscheid vom 16. Dezember 2025 gelte daher als nicht zugestellt (Urk. 13 S. 2). Sinngemäss macht er damit geltend, seine Eingabe vom 21. Januar 2026 samt Beilagen sei nicht verspätet er- folgt und zu berücksichtigen (vgl. dahingehend auch Urk. 13 S. 2 unten f.). 4.2. Wird eine eingeschriebene Mitteilung infolge eines Postrückhalteauftrags nicht abgeholt, so gilt diese am siebten Tag nach ihrem Eintreffen bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt, soweit der Adressat mit der fraglichen Zu- stellung hat rechnen müssen. Denn sonst könnte die gesetzliche Zustellfiktion durch Parteivorkehrungen beliebig unterlaufen werden. Bei Vorliegen eines Post-
- 5 - rückhalteauftrags ist ein tatsächlicher Versuch einer physischen Zustellung (so dass eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt würde) nicht vorgesehen und eine Abholungseinladung stellt in einem solchen Fall für die Zustellfiktion auch keine Voraussetzung dar (BGer 5A_698/2024 vom 30. Januar 2025 E. 5.2. m.w.H.). 4.3. Der Gesuchsteller hat bei der Post am 18. Dezember 2025 das Rückbehalten seiner Sendungen vom 19. bis 30. Dezember 2025 in Auftrag gegeben (Urk. 15/1). Die Postsendung mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Dezember 2025 traf am 30. Dezember 2025 – und damit noch innert der Rückbehaltungsfrist – bei der Poststelle am Wohnort des Gesuchstellers ein (Urk. 4, Sendungsverfolgung). Die Behauptung des Gesuchstellers, wonach er zu dieser Sendung keine Abholungs- einladung erhalten habe, ist – gestützt auf die wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 4.2.) –irrelevant. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, hat der Gesuchsteller das vorinstanzliche Verfahren eingeleitet; er musste damit mit der Zustellung eines Entscheids rechnen. Die Verfügung vom 16. Dezember 2025 galt somit am siebten Tag nach dem Eintreffen der Sendung auf dem Postbüro (30. Dezember 2025), d.h. am 6. Januar 2026 als zugestellt. Die zehntägige Frist lief folglich am 16. Januar 2026 ab. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Ja- nuar 2026 samt Beilagen wurde gleichentags der Post übergeben (vgl. Stempel auf Urk. 8), womit sie verspätet erfolgte. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 16. Dezember 2025 "erst" am 29. Dezember 2025 verschickt hat. Es blieb eine schlichte Behaup- tung, dass die Vorinstanz dadurch dem Gesuchsteller die Möglichkeit habe nehmen wollen, gegen einen Staatsbetrieb zu klagen, weshalb sie vorbefasst und nicht un- abhängig sei (vgl. diesbezügliche Rüge Urk. 1 S. 2 f.). Darauf ist nicht weiter ein- zugehen. Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen die Eingabe des Ge- suchstellers vom 21. Januar 2026 nicht berücksichtigte, ist folglich korrekt. Somit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach mangels Behauptungen und Belegen die Mittellosigkeit des Gesuchstellers zu verneinen ist; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde damit zu Recht abgewiesen.
- 6 - 4.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die Eventualbegrün- dung der Vorinstanz überzeugt. Mit seiner Eingabe vom 21. Januar 2026 reichte der Gesuchsteller als Belege für seine finanziellen Verhältnisse lediglich einen Fahrzeugausweis, eine Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 13. De- zember 2024 sowie ein gleichdatiertes Schreiben der Gemeinde B._____ zur Be- freiung von der Radio- und Fernsehabgabe ein (Urk. 9/2-4). Da die Schreiben im Zeitpunkt der Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens bereits ein Jahr alt waren, sind diese von vornherein nicht geeignet, eine aktuelle Mittellosigkeit zu belegen. Im Übrigen genügt es zum Nachwies der Mittellosigkeit gemäss Art. 117 lit. a ZPO nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, auf den Bezug von Sozialhilfe zu verweisen (BGE 149 III 67). Für den vom Gesuchsteller vorgelegten Nachweis über den Bezug von Ergänzungsleistungen (Urk. 9/3) gilt dies analog. Weitere Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen reichte der Gesuchsteller – trotz entsprechen- den Hinweises in der Verfügung vom 16. Dezember 2025 (vgl. Urk. 3 S. 3 und Urk. 9/1 S. 5 Mitte) – nicht ein.
5. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Beschwerdeverfah- ren nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6.5), weshalb für das vorliegende Verfah- ren Kosten zu erheben sind. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
- 7 -
4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: st