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RU260001

Forderung

Zürich OG · 2026-02-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Rate à Fr. 330.– innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft des Entscheidvor- schlags; 2. Rate à Fr. 335.– bis 31. Dezember 2025; 3. Rate à Fr. 335.– bis

31. Januar 2026. Gleichzeitig hob das Friedensrichteramt in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2025) den Rechtsvor- schlag im Umfang von Fr. 1'000.– auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, die Betreibung innerhalb von 10 Tagen nach Bezahlung des Betrages durch den Beschwerdeführer zurückzuziehen (act. 7/16a-b). Der Entscheidvorschlag vom

E. 1.1 Mit Entscheidvorschlag vom 3. November 2025 verpflichte das Friedens- richteramt der Stadt Dietikon (nachfolgend: Friedensrichteramt) den Beschwerde- führer, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'000.– in drei Raten wie folgt zu bezahlen:

E. 1.2 Am 19. Dezember 2025 bescheinigte das Friedensrichteramt, dass der Entscheidvorschlag vom 3. November 2025 innert Frist von den Parteien nicht ab- gelehnt worden sei und daher die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids habe und vollstreckbar sei (act. 7/19-20; act. 3 = act. 6; nachfolgend zitiert als act. 6).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer eine Beschwerde "gegen die Rechtskraftbescheinigung vom

19. Dezember 2025 betreffend den Urteilsvorschlag vom 3. November 2025" (act. 2).

E. 1.4 Die Akten des Verfahrens des Friedensrichteramts wurden beigezogen (act. 7/1-24). Es wurde davon abgesehen, einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, erüb- rigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerde- verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien in gewöhnlichen zivilrechtli- chen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– (und in bestimmten anderen Fällen) einen Entscheidvorschlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. a-c ZPO). Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn keine Partei ihn innert 20 Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). 2.2. Nach Art. 319 ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endent- scheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen so- wie in bestimmten Fällen andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar. Zudem kann in Fällen von Rechtsverzö- gerung Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. a-c ZPO). Ob eine Beschwerde gegen die angefochtene Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 19. Dezember 2025 bzw. betreffend den Urteilsvorschlag vom 3. November 2025 zulässig ist und welche Frist dafür zu beachten wäre, kann aus den nachfol- gend aufgezeigten Gründen offen bleiben (vgl. immerhin nachfolgend Ziff. 3). 2.3. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung des Rechtsmittels (allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden An- träge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 und OGer ZH RU250099 vom 15. Dezember 2025, E. 2.2).

- 4 - 2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Situation im Verfahren nicht vollständig berücksichtigt worden sei. Es sei ihm aufgrund seiner einge- schränkten Sprachkenntnisse und aufgrund seiner fehlenden Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht möglich gewesen, die Tragweite und die rechtlichen Folgen des Urteilsvorschlags vollständig zu erfassen. Er habe sich trotz fehlender vertraglicher Grundlage mit der Zahlung einverstanden erklärt, ausschliesslich um eine weitere Eskalation des Verfahrens zu vermeiden. Sein Einverständnis sei nicht als Anerkennung der Forderung erfolgt, sondern allein zur Beendigung des Verfahrens. Er ersuche das Gericht, seine aktuellen finanziel- len Verhältnisse zu berücksichtigen. Die angeordnete Zahlung stelle für ihn eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Er beabsichtige weder, sich seiner Verant- wortung zu entziehen, noch die Autorität des Gerichts in Frage zu stellen. Er ersu- che das Gericht jedoch, die vorliegenden Umstände bei der Beurteilung dieser Beschwerde angemessen zu würdigen (act. 2). 2.5. Inwiefern bzw. in welchem konkreten Umfang die angefochtene Vollstreck- barkeitsbescheinigung oder der Urteilsvorschlag nach dem Standpunkt des Be- schwerdeführers abgeändert werden sollte, lässt sich seinen Ausführungen auch mit gutem Willen nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer scheint sich auf der ei- nen Seite nicht gegen die ihm im Entscheidvorschlag auferlegte Zahlungspflicht von Fr. 1'000.– in den drei erwähnten Raten wehren zu wollen, während er auf der anderen Seite geltend macht, er habe den Entscheidvorschlag nur deshalb nicht abgelehnt, weil er das Verfahren habe beendigen wollen, aber nicht, weil er eine Forderung anerkenne. Sein Vorbringen, dass die ihm im Urteilsvorschlag auferlegte Zahlungspflicht eine erhebliche Belastung für ihn darstelle, verbindet er nicht mit einer Angabe, in welchem (allenfalls teilweisen oder zeitlich aufgescho- benen) Umfang er dieser Zahlungspflicht nachkommen wolle bzw. könne bzw. in welchem Umfang er mit der Vollstreckbarkeit des Urteilsvorschlags einverstanden sei und in welchem Umfang nicht. Es lässt sich der Eingabe auch nicht entneh- men, dass der Beschwerdeführer der Meinung wäre, der Entscheidvorschlag wäre insgesamt nicht vollstreckbar oder inhaltlich unrichtig. Die Schilderung des Beschwerdeführers ist nicht schlüssig und es ergibt sich aus ihr kein hinreichen-

- 5 - der Beschwerdeantrag. Auf die Beschwerde ist aus diesem Grund nicht einzutre- ten.

E. 3 Der Vollständigkeit halber ist Folgendes hinzuzufügen:

E. 3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde wie eingangs angeführt gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 19. Dezember 2025. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung weder als Entscheid noch als prozessleitende Verfügung zu qualifi- zieren, sondern sie stellt ein blosses Beweismittel dar. Als solches ist sie nicht an- fechtbar (vgl. OGer ZH PF210021 vom 13. Juli 2021, E. 2.1.2; BGer 4A_593/2017 vom 20. August 2018, E. 3.2.1). Gegen die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit steht daher grundsätzlich kein Rechtsmittel offen.

E. 3.2 Wird wie im vorliegenden Fall nach dem Ergehen eines Entscheidvor- schlags der Schlichtungsbehörde (Art. 210 ZPO) Beschwerde gegen eine Voll- streckbarkeitsbescheinigung erhoben, so wird diese (als Ausnahme vom vorste- hend Gesagten) als zulässig betrachtet, wenn geltend gemacht wird, die Beschei- nigung sei gestützt auf einen (nur) vermeintlich nicht rechtzeitig abgelehnten Ent- scheidvorschlag ausgestellt worden. Eine solche Beschwerde ist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO binnen 10 Tagen nach Erhalt der Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu erheben. Inhaltlich handelt es sich um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 321 lit. c ZPO; die Vollstreckbarkeitsbescheinigung beinhaltet sinnge- mäss (bzw. im vorliegenden Fall ausdrücklich, vgl. vorne Ziff. 1.2) die Feststel- lung, dass der Entscheidvorschlag innert Frist nicht abgelehnt wurde, was – bei tatsächlich fristgerechter Ablehnung – eine verfrühte Beendigung des Verfahrens und damit eine Rechtsverweigerung darstellt (vgl. BGer 4A_593/2017 vom

20. August 2018, E. 3.2.2; BK ZPO-ALVAREZ/PETER, 2. A. 2026, Art. 211 N 7; a.M. HONEGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. A. 2025, Art. 211 N 11, der argumentiert, in diesem Fall sei beim ordentlichen Gericht Klage zu erheben; differenzierend RICKLI, a.a.O., Art. 211 N 24 ff.).

- 6 - Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich indessen nicht entnehmen, dass er der Meinung wäre, er habe den Urteilsvorschlag rechtzeitig (oder über- haupt) abgelehnt. Die Beschwerde ist daher auch unter diesem Aspekt unbegrün- det.

E. 3.3 Denkbar wäre ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Ableh- nung des Urteilsvorschlags, welches grundsätzlich beim Friedensrichteramt zu stellen wäre (Art. 148 ZPO; ALVAREZ/PETER, a.a.O.). Die Wiederherstellung ver- langt indessen in erster Linie ein unfreiwilliges Versäumen einer Frist in dem Sinn, dass die Partei durch ein Hindernis vom fristgerechten Handeln abgehalten wurde (vgl. KUKO ZPO-HOFFMANN NOWOTNY/BRUNNER, 3. A. 2021, Art. 149 N 2). Der Beschwerdeführer, der nach seiner eigenen Angabe auf eine Ablehnung des Ur- teilsvorschlags bewusst verzichtete, um das Verfahren zu beenden, kann sich nicht auf ein solches Hindernis berufen. Auf die Frage einer Fristwiederherstellung ist nicht weiter einzugehen.

E. 3.4 Gegen den Entscheidvorschlag als solchen steht keine Beschwerde zur Verfügung; das eigentliche "Rechtsmittel" gegen den Entscheidvorschlag ist die Ablehnung nach Art. 211 Abs. 1 ZPO (RICKLI, DIKE-Komm-ZPO, 3. A. 2025, Art. 211 N 22).

E. 3.5 Im Schrifttum wird im Übrigen erwogen, der Entscheidvorschlag könne analog einem Vergleich mit Revision nach Art. 328 ZPO angefochten werden (HO- NEGGER, a.a.O.; ALVAREZ/PETER, a.a.O.; RICKLI, a.a.O., Art. 211 N 22, FISCHER, Vom Friedensrichteramt zur Schlichtungsbehörde, Diss. Zürich 2008, S. 103). Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich indessen in guten Treuen kein Revisi- onsgrund entnehmen, insb. kein solcher nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO. Die Vor- bringen des Beschwerdeführers sind wie erwähnt widersprüchlich (vgl. vorne Ziff. 2.5). Es widerspricht Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), wenn der Beschwerde- führer zum einen angibt, er habe den Entscheidvorschlag nicht abgelehnt, weil er das Verfahren habe beenden wollen, und er dies (zum anderen) nicht im Sinne ei- ner Anerkennung der Forderung verstanden haben will (act. 2). Wer einen Ent- scheidvorschlag nicht ablehnt und damit akzeptiert, um das Verfahren einem Ende zuzuführen, kann in guten Treuen nicht gleichzeitig argumentieren, er aner-

- 7 - kenne die im Entscheidvorschlag zugesprochene Forderung nicht. Von verfah- rensrechtlichen Weiterungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Revision ist deshalb abzusehen.

E. 3.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Fragen, ob, in welchem Umfang, mit welchen Mitteln und (allenfalls) innert welcher Fristen die Forderung gegen- über dem Beschwerdeführer tatsächlich vollstreckt werden kann, allenfalls im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens geprüft würden. Im Rechtsmittel- verfahren gegen die Vollsteckbarkeitsbescheinigung bzw. gegen den Entscheid- vorschlag ist darauf nicht einzugehen.

E. 4 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.Vm. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangs- gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein allfälli- ges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre abzuweisen wegen Aussichts- losigkeit (Art. 117 lit. b ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. - 8 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU260001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss vom 24. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 19. Dezember 2025 (IA250086-T)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Entscheidvorschlag vom 3. November 2025 verpflichte das Friedens- richteramt der Stadt Dietikon (nachfolgend: Friedensrichteramt) den Beschwerde- führer, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'000.– in drei Raten wie folgt zu bezahlen:

1. Rate à Fr. 330.– innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft des Entscheidvor- schlags; 2. Rate à Fr. 335.– bis 31. Dezember 2025; 3. Rate à Fr. 335.– bis

31. Januar 2026. Gleichzeitig hob das Friedensrichteramt in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 4. Juli 2025) den Rechtsvor- schlag im Umfang von Fr. 1'000.– auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, die Betreibung innerhalb von 10 Tagen nach Bezahlung des Betrages durch den Beschwerdeführer zurückzuziehen (act. 7/16a-b). Der Entscheidvorschlag vom

3. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2025 zuge- stellt (act. 7/17). 1.2. Am 19. Dezember 2025 bescheinigte das Friedensrichteramt, dass der Entscheidvorschlag vom 3. November 2025 innert Frist von den Parteien nicht ab- gelehnt worden sei und daher die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids habe und vollstreckbar sei (act. 7/19-20; act. 3 = act. 6; nachfolgend zitiert als act. 6). 1.3. Mit Eingabe vom 8. Januar 2026 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer eine Beschwerde "gegen die Rechtskraftbescheinigung vom

19. Dezember 2025 betreffend den Urteilsvorschlag vom 3. November 2025" (act. 2). 1.4. Die Akten des Verfahrens des Friedensrichteramts wurden beigezogen (act. 7/1-24). Es wurde davon abgesehen, einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, erüb- rigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerde- verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien in gewöhnlichen zivilrechtli- chen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– (und in bestimmten anderen Fällen) einen Entscheidvorschlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 lit. a-c ZPO). Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn keine Partei ihn innert 20 Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). 2.2. Nach Art. 319 ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endent- scheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen so- wie in bestimmten Fällen andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar. Zudem kann in Fällen von Rechtsverzö- gerung Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. a-c ZPO). Ob eine Beschwerde gegen die angefochtene Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 19. Dezember 2025 bzw. betreffend den Urteilsvorschlag vom 3. November 2025 zulässig ist und welche Frist dafür zu beachten wäre, kann aus den nachfol- gend aufgezeigten Gründen offen bleiben (vgl. immerhin nachfolgend Ziff. 3). 2.3. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung des Rechtsmittels (allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden An- träge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 und OGer ZH RU250099 vom 15. Dezember 2025, E. 2.2).

- 4 - 2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Situation im Verfahren nicht vollständig berücksichtigt worden sei. Es sei ihm aufgrund seiner einge- schränkten Sprachkenntnisse und aufgrund seiner fehlenden Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht möglich gewesen, die Tragweite und die rechtlichen Folgen des Urteilsvorschlags vollständig zu erfassen. Er habe sich trotz fehlender vertraglicher Grundlage mit der Zahlung einverstanden erklärt, ausschliesslich um eine weitere Eskalation des Verfahrens zu vermeiden. Sein Einverständnis sei nicht als Anerkennung der Forderung erfolgt, sondern allein zur Beendigung des Verfahrens. Er ersuche das Gericht, seine aktuellen finanziel- len Verhältnisse zu berücksichtigen. Die angeordnete Zahlung stelle für ihn eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Er beabsichtige weder, sich seiner Verant- wortung zu entziehen, noch die Autorität des Gerichts in Frage zu stellen. Er ersu- che das Gericht jedoch, die vorliegenden Umstände bei der Beurteilung dieser Beschwerde angemessen zu würdigen (act. 2). 2.5. Inwiefern bzw. in welchem konkreten Umfang die angefochtene Vollstreck- barkeitsbescheinigung oder der Urteilsvorschlag nach dem Standpunkt des Be- schwerdeführers abgeändert werden sollte, lässt sich seinen Ausführungen auch mit gutem Willen nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer scheint sich auf der ei- nen Seite nicht gegen die ihm im Entscheidvorschlag auferlegte Zahlungspflicht von Fr. 1'000.– in den drei erwähnten Raten wehren zu wollen, während er auf der anderen Seite geltend macht, er habe den Entscheidvorschlag nur deshalb nicht abgelehnt, weil er das Verfahren habe beendigen wollen, aber nicht, weil er eine Forderung anerkenne. Sein Vorbringen, dass die ihm im Urteilsvorschlag auferlegte Zahlungspflicht eine erhebliche Belastung für ihn darstelle, verbindet er nicht mit einer Angabe, in welchem (allenfalls teilweisen oder zeitlich aufgescho- benen) Umfang er dieser Zahlungspflicht nachkommen wolle bzw. könne bzw. in welchem Umfang er mit der Vollstreckbarkeit des Urteilsvorschlags einverstanden sei und in welchem Umfang nicht. Es lässt sich der Eingabe auch nicht entneh- men, dass der Beschwerdeführer der Meinung wäre, der Entscheidvorschlag wäre insgesamt nicht vollstreckbar oder inhaltlich unrichtig. Die Schilderung des Beschwerdeführers ist nicht schlüssig und es ergibt sich aus ihr kein hinreichen-

- 5 - der Beschwerdeantrag. Auf die Beschwerde ist aus diesem Grund nicht einzutre- ten.

3. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes hinzuzufügen: 3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde wie eingangs angeführt gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 19. Dezember 2025. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung weder als Entscheid noch als prozessleitende Verfügung zu qualifi- zieren, sondern sie stellt ein blosses Beweismittel dar. Als solches ist sie nicht an- fechtbar (vgl. OGer ZH PF210021 vom 13. Juli 2021, E. 2.1.2; BGer 4A_593/2017 vom 20. August 2018, E. 3.2.1). Gegen die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit steht daher grundsätzlich kein Rechtsmittel offen. 3.2. Wird wie im vorliegenden Fall nach dem Ergehen eines Entscheidvor- schlags der Schlichtungsbehörde (Art. 210 ZPO) Beschwerde gegen eine Voll- streckbarkeitsbescheinigung erhoben, so wird diese (als Ausnahme vom vorste- hend Gesagten) als zulässig betrachtet, wenn geltend gemacht wird, die Beschei- nigung sei gestützt auf einen (nur) vermeintlich nicht rechtzeitig abgelehnten Ent- scheidvorschlag ausgestellt worden. Eine solche Beschwerde ist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO binnen 10 Tagen nach Erhalt der Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu erheben. Inhaltlich handelt es sich um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 321 lit. c ZPO; die Vollstreckbarkeitsbescheinigung beinhaltet sinnge- mäss (bzw. im vorliegenden Fall ausdrücklich, vgl. vorne Ziff. 1.2) die Feststel- lung, dass der Entscheidvorschlag innert Frist nicht abgelehnt wurde, was – bei tatsächlich fristgerechter Ablehnung – eine verfrühte Beendigung des Verfahrens und damit eine Rechtsverweigerung darstellt (vgl. BGer 4A_593/2017 vom

20. August 2018, E. 3.2.2; BK ZPO-ALVAREZ/PETER, 2. A. 2026, Art. 211 N 7; a.M. HONEGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. A. 2025, Art. 211 N 11, der argumentiert, in diesem Fall sei beim ordentlichen Gericht Klage zu erheben; differenzierend RICKLI, a.a.O., Art. 211 N 24 ff.).

- 6 - Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich indessen nicht entnehmen, dass er der Meinung wäre, er habe den Urteilsvorschlag rechtzeitig (oder über- haupt) abgelehnt. Die Beschwerde ist daher auch unter diesem Aspekt unbegrün- det. 3.3. Denkbar wäre ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Ableh- nung des Urteilsvorschlags, welches grundsätzlich beim Friedensrichteramt zu stellen wäre (Art. 148 ZPO; ALVAREZ/PETER, a.a.O.). Die Wiederherstellung ver- langt indessen in erster Linie ein unfreiwilliges Versäumen einer Frist in dem Sinn, dass die Partei durch ein Hindernis vom fristgerechten Handeln abgehalten wurde (vgl. KUKO ZPO-HOFFMANN NOWOTNY/BRUNNER, 3. A. 2021, Art. 149 N 2). Der Beschwerdeführer, der nach seiner eigenen Angabe auf eine Ablehnung des Ur- teilsvorschlags bewusst verzichtete, um das Verfahren zu beenden, kann sich nicht auf ein solches Hindernis berufen. Auf die Frage einer Fristwiederherstellung ist nicht weiter einzugehen. 3.4. Gegen den Entscheidvorschlag als solchen steht keine Beschwerde zur Verfügung; das eigentliche "Rechtsmittel" gegen den Entscheidvorschlag ist die Ablehnung nach Art. 211 Abs. 1 ZPO (RICKLI, DIKE-Komm-ZPO, 3. A. 2025, Art. 211 N 22). 3.5. Im Schrifttum wird im Übrigen erwogen, der Entscheidvorschlag könne analog einem Vergleich mit Revision nach Art. 328 ZPO angefochten werden (HO- NEGGER, a.a.O.; ALVAREZ/PETER, a.a.O.; RICKLI, a.a.O., Art. 211 N 22, FISCHER, Vom Friedensrichteramt zur Schlichtungsbehörde, Diss. Zürich 2008, S. 103). Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich indessen in guten Treuen kein Revisi- onsgrund entnehmen, insb. kein solcher nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO. Die Vor- bringen des Beschwerdeführers sind wie erwähnt widersprüchlich (vgl. vorne Ziff. 2.5). Es widerspricht Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), wenn der Beschwerde- führer zum einen angibt, er habe den Entscheidvorschlag nicht abgelehnt, weil er das Verfahren habe beenden wollen, und er dies (zum anderen) nicht im Sinne ei- ner Anerkennung der Forderung verstanden haben will (act. 2). Wer einen Ent- scheidvorschlag nicht ablehnt und damit akzeptiert, um das Verfahren einem Ende zuzuführen, kann in guten Treuen nicht gleichzeitig argumentieren, er aner-

- 7 - kenne die im Entscheidvorschlag zugesprochene Forderung nicht. Von verfah- rensrechtlichen Weiterungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Revision ist deshalb abzusehen. 3.6. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Fragen, ob, in welchem Umfang, mit welchen Mitteln und (allenfalls) innert welcher Fristen die Forderung gegen- über dem Beschwerdeführer tatsächlich vollstreckt werden kann, allenfalls im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens geprüft würden. Im Rechtsmittel- verfahren gegen die Vollsteckbarkeitsbescheinigung bzw. gegen den Entscheid- vorschlag ist darauf nicht einzugehen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.Vm. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangs- gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein allfälli- ges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre abzuweisen wegen Aussichts- losigkeit (Art. 117 lit. b ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 8 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: