Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ist seit dem tt.mm.2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und be- zweckt den Import und Export von und den Handel mit Waren aller Art, insbeson- dere Lebensmittel (vgl. act. 5/1). Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) ist im Getränkehandel tätig (vgl. act. 5/2). Im Zusammen- hang mit einer Bestellung von Waren liegen die Parteien im Streit (vgl. act. 2).
E. 1.2 Mit Schlichtungsgesuch vom 20. Oktober 2025 erhob die Beschwerdegeg- nerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12 (fortan Vorin- stanz), Klage gegen die Beschwerdeführerin, wobei sie um Verpflichtung der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung von Fr. 966.15 nebst 5% Zins seit dem 29. De- zember 2024 und Fr. 54.-- Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Zürich 12 sowie Fr. 5.-- Mahngebühren an die Beschwerdegegnerin und um Aufhebung des Rechtsvorschlages in der genannten Betreibung ersuchte (act. 8/1). An der Schlichtungsverhandlung vom 21. November 2025 ist für die Be- schwerdeführerin unentschuldigt niemand erschienen (vgl. act. 8/5). Mit Ent- scheidvorschlag vom gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung des eingeklagten Betrages verpflichtet und der Rechtsvorschlag in vorstehend ge- nannter Betreibung vollumfänglich aufgehoben (act. 8/6). Der Entscheidvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 24. November 2025 zugestellt (vgl. act. 8/6/2). In der nachfolgenden Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 23. Dezember 2025 wurde insbesondere festgehalten, dass der Entscheidvorschlag von den Parteien innert Frist nicht abgelehnt worden sei, er die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides habe und vollstreckbar sei (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 8/7; fortan act. 3).
E. 1.3 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 Beschwerde samt Beilagen beim Obergericht des Kantons Zürich, wobei sie um Aufhebung der Vollstreckbarkeit und Einstellung des gegen sie laufenden Ver- fahrens ersucht (vgl. act. 2; act. 4/1-3).
- 3 -
E. 1.4 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1-9). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abge- sehen werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Wenn die Schlichtungsbehörde nach Ergehen des Entscheidvorschlages eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausstellt und darin – wie hier (vgl. E. 1.2) – zumindest sinngemäss feststellt, der Entscheidvorschlag sei nicht fristgerecht ab- gelehnt worden und es werde keine Klagebewilligung ausgestellt, stellt dies eine anfechtbare Verfügung dar. Erstellt die Schlichtungsbehörde die Vollstreckbar- keitsbescheinigung zu Unrecht und stellt sie fälschlicherweise keine Klagebewilli- gung aus, liegt eine Rechtsverweigerung vor. Dagegen kann eine Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO erhoben werden, welche sich gegen die Vollstreckbar- keitsbescheinigung richtet. Dies hat innert der zehntägigen Frist von Art. 321 Abs. 2 ZPO zu erfolgen. Art. 321 Abs. 4 ZPO, wonach gegen Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde erhoben werden kann, ist nicht anwendbar (BGer 4A_593/2017 vom 20. August 2018 = BGE 144 III 404, nicht publizierte E. 3.2.2). Gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 23. Dezember 2025 ergriff die Beschwerdeführerin folglich zu Recht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei diese rechtzeitig erfolgte (vgl. act. 2 i.V.m. act. 8/7/2).
E. 2.2 Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der be- schwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II.2.1).
E. 2.3 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin lediglich Ausführungen zum Inhalt der Forderungsstreitigkeit. Insbesondere macht sie geltend, sie sei zu
- 4 - Unrecht eingeklagt worden. Ihr Geschäftsnachfolger bzw. Untermieter (C._____) habe die fragliche Bestellung aufgegeben und sei mithin Schuldner der streitge- genständlichen Forderung, was dieser auch schriftlich bestätige (vgl. act. 2; act. 4/1-3). Diese Ausführungen hätte die Beschwerdeführerin anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vorbringen können und müssen. Da sie unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist und der Streitwert Fr. 10'000.-- nicht übersteigt, konnte die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Entscheidvor- schlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 ZPO). Wenn keine Partei den Entscheidvor- schlag ablehnt, gilt dieser als angenommen und hat die Wirkungen eines rechts- kräftigen Entscheids (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung stellt keinen Entscheid in der Sache dar, sondern hält einzig fest, dass der Ent- scheidvorschlag innert der 20-tätigen Frist im Sinne von Art. 211 Abs. 1 ZPO von den Parteien nicht abgelehnt worden ist (vgl. E. 1.2). Die Vorbringen der Be- schwerdeführerin zum Hintergrund der Streitigkeit können nach Ablauf der Frist für die Ablehnung des Entscheidvorschlages nicht mehr berücksichtigt werden. Dass sie innert der genannten Frist eine solche Ablehnung eingereicht hätte und die Vollstreckbarkeitsbescheinigung mithin zu Unrecht erstellt worden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und dies ist gestützt auf die Akten auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde mit keinem Wort zur Vollstreckbarkeitsbescheinigung, weshalb darauf nicht einge- treten werden kann. Im Übrigen wäre die Beschwerde mangels einschlägiger Rü- gen ohnehin abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre.
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG auf Fr. 150.-- festzusetzen.
E. 3.2 Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH RU220004 vom 28. Januar 2022 E. 3.2 m.w.H.).
- 5 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 966.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
- Februar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250109-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Beschluss vom 30. Januar 2026 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Friedens- richteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12, vom 23. Dezember 2025 (GV.2025.00274 / SB.2025.00313)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ist seit dem tt.mm.2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und be- zweckt den Import und Export von und den Handel mit Waren aller Art, insbeson- dere Lebensmittel (vgl. act. 5/1). Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) ist im Getränkehandel tätig (vgl. act. 5/2). Im Zusammen- hang mit einer Bestellung von Waren liegen die Parteien im Streit (vgl. act. 2). 1.2 Mit Schlichtungsgesuch vom 20. Oktober 2025 erhob die Beschwerdegeg- nerin beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 11 und 12 (fortan Vorin- stanz), Klage gegen die Beschwerdeführerin, wobei sie um Verpflichtung der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung von Fr. 966.15 nebst 5% Zins seit dem 29. De- zember 2024 und Fr. 54.-- Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Zürich 12 sowie Fr. 5.-- Mahngebühren an die Beschwerdegegnerin und um Aufhebung des Rechtsvorschlages in der genannten Betreibung ersuchte (act. 8/1). An der Schlichtungsverhandlung vom 21. November 2025 ist für die Be- schwerdeführerin unentschuldigt niemand erschienen (vgl. act. 8/5). Mit Ent- scheidvorschlag vom gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung des eingeklagten Betrages verpflichtet und der Rechtsvorschlag in vorstehend ge- nannter Betreibung vollumfänglich aufgehoben (act. 8/6). Der Entscheidvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 24. November 2025 zugestellt (vgl. act. 8/6/2). In der nachfolgenden Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 23. Dezember 2025 wurde insbesondere festgehalten, dass der Entscheidvorschlag von den Parteien innert Frist nicht abgelehnt worden sei, er die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides habe und vollstreckbar sei (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 8/7; fortan act. 3). 1.3 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 Beschwerde samt Beilagen beim Obergericht des Kantons Zürich, wobei sie um Aufhebung der Vollstreckbarkeit und Einstellung des gegen sie laufenden Ver- fahrens ersucht (vgl. act. 2; act. 4/1-3).
- 3 - 1.4 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1-9). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abge- sehen werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1 Wenn die Schlichtungsbehörde nach Ergehen des Entscheidvorschlages eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausstellt und darin – wie hier (vgl. E. 1.2) – zumindest sinngemäss feststellt, der Entscheidvorschlag sei nicht fristgerecht ab- gelehnt worden und es werde keine Klagebewilligung ausgestellt, stellt dies eine anfechtbare Verfügung dar. Erstellt die Schlichtungsbehörde die Vollstreckbar- keitsbescheinigung zu Unrecht und stellt sie fälschlicherweise keine Klagebewilli- gung aus, liegt eine Rechtsverweigerung vor. Dagegen kann eine Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO erhoben werden, welche sich gegen die Vollstreckbar- keitsbescheinigung richtet. Dies hat innert der zehntägigen Frist von Art. 321 Abs. 2 ZPO zu erfolgen. Art. 321 Abs. 4 ZPO, wonach gegen Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde erhoben werden kann, ist nicht anwendbar (BGer 4A_593/2017 vom 20. August 2018 = BGE 144 III 404, nicht publizierte E. 3.2.2). Gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 23. Dezember 2025 ergriff die Beschwerdeführerin folglich zu Recht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei diese rechtzeitig erfolgte (vgl. act. 2 i.V.m. act. 8/7/2). 2.2 Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der be- schwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II.2.1). 2.3 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin lediglich Ausführungen zum Inhalt der Forderungsstreitigkeit. Insbesondere macht sie geltend, sie sei zu
- 4 - Unrecht eingeklagt worden. Ihr Geschäftsnachfolger bzw. Untermieter (C._____) habe die fragliche Bestellung aufgegeben und sei mithin Schuldner der streitge- genständlichen Forderung, was dieser auch schriftlich bestätige (vgl. act. 2; act. 4/1-3). Diese Ausführungen hätte die Beschwerdeführerin anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vorbringen können und müssen. Da sie unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen ist und der Streitwert Fr. 10'000.-- nicht übersteigt, konnte die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Entscheidvor- schlag unterbreiten (Art. 210 Abs. 1 ZPO). Wenn keine Partei den Entscheidvor- schlag ablehnt, gilt dieser als angenommen und hat die Wirkungen eines rechts- kräftigen Entscheids (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung stellt keinen Entscheid in der Sache dar, sondern hält einzig fest, dass der Ent- scheidvorschlag innert der 20-tätigen Frist im Sinne von Art. 211 Abs. 1 ZPO von den Parteien nicht abgelehnt worden ist (vgl. E. 1.2). Die Vorbringen der Be- schwerdeführerin zum Hintergrund der Streitigkeit können nach Ablauf der Frist für die Ablehnung des Entscheidvorschlages nicht mehr berücksichtigt werden. Dass sie innert der genannten Frist eine solche Ablehnung eingereicht hätte und die Vollstreckbarkeitsbescheinigung mithin zu Unrecht erstellt worden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und dies ist gestützt auf die Akten auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde mit keinem Wort zur Vollstreckbarkeitsbescheinigung, weshalb darauf nicht einge- treten werden kann. Im Übrigen wäre die Beschwerde mangels einschlägiger Rü- gen ohnehin abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG auf Fr. 150.-- festzusetzen. 3.2 Im Schlichtungsverfahren sind von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 113 Abs. 1 ZPO), was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH RU220004 vom 28. Januar 2022 E. 3.2 m.w.H.).
- 5 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 966.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
3. Februar 2026