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RU250108

Forderung

Zürich OG · 2026-05-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 11. August 2025 reichte der Kläger und Beschwerde- gegner (fortan: Beschwerdegegner) beim Friedensrichteramt Dietikon (nachfol- gend Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus einem Coa- chingvertrag gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerde- führerin) ein (act. 6/1). Am 21. August 2025 zeigte die Vorinstanz den Eingang des Gesuchs an und setzte dem Beschwerdegegner Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses an (act. 6/3a). Nach Eingang des Kostenvorschusses wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 30. September 2025 vorgeladen (act. 6/3b-5). Am 10. November 2025 erliess die Vorinstanz einen Entscheidvor- schlag, welcher der Beschwerdeführerin am 11. November 2025 zugestellt wurde (act. 6/9-10). Am 29. November 2025 gelangte C._____ als Vertreter der Beschwerde- führerin per E-Mail an die Vorinstanz und erklärte, er lehne den Entscheidvor- schlag ab (act. 6/11). Mit E-Mail vom 4. Dezember 2025 erklärte die zuständige Friedensrichterin, die Ablehnung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, die Ablehnungsfrist sei am 1. Dezember 2025 abgelaufen und der Entscheidvor- schlag vom 10. November 2025 sei in Rechtskraft erwachsen (act. 6/12).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 stellte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus und erklärte, der Ent- scheidvorschlag vom 10. November 2025 sei nicht abgelehnt worden, womit er die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids habe und vollstreckbar sei (act. 6/13b = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). Wann die Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung zugestellt wurde, kann mangels Sendungsverfolgung nicht festge- stellt werden.

E. 1.3 Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Vorinstanz vom

18. Dezember 2025 Beschwerde bei der Kammer; sie verlangt die Aufhebung der Bescheinigung und eventualiter die Feststellung, dass der Entscheidvorschlag vom 10. November 2025 keine Rechtskraft erlangt habe und nicht vollstreckbar

- 3 - sei (act. 2 f.). Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 8). Die undatierte Be- schwerdeantwort wurde am 23. Januar 2026 (Datum Poststempel) eingereicht (act. 10). Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um eine freigestellte Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein- zureichen (act. 13). Eine solche blieb aus. Zwischenzeitlich reichte der Beschwerdeführer selbst mit Eingabe vom

30. Januar 2026 (Datum Poststempel) eine "Beschwerdeantwort" samt Beilagen ein (act. 11 f.). Da die Beschwerdeführerin nicht ihre eigene Beschwerde "beant- worten" kann, ist diese Eingabe als Ergänzung zur Beschwerde entgegenzuneh- men. Diese ist dem Beschwerdegegner mit vorliegendem Entscheid zuzustellen.

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-13). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

E. 2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozesslei- tende Verfügung im Sinne von Art. 319 Abs. 2 ZPO, die innert zehn Tagen seit der Zustellung angefochten werden kann (vgl. zum Ganzen BGer 4A_593/2017 vom 20. August 2018, in BGE 144 III 404 nicht publizierte E. 3.2.2.). Wie darge- legt kann mangels Sendungsnachweises nicht festgestellt werden, wann der Be- schwerdeführerin die Vollstreckbarkeitsbescheinigung zugestellt wurde. Bereits aufgrund der Tatsache, dass diese vom 18. Dezember 2025 datiert und die Be- schwerde am 29. Dezember 2025 eingereicht wurde, ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck

- 4 - kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, der Entscheidvor- schlag sei ihr nicht nachweislich und nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Ohne wirksame Zustellung könne keine Rechtskraft eintreten (act. 2). Dies trifft al- lerdings nicht zu: Der Entscheidvorschlag wurde ihr bzw. ihrem Vertreter am

11. November 2025 zugestellt (act. 6/10b S. 2 in Verbindung mit Sendungsverfol- gungsnummer auf act. 6/9a). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit entgegen der Beschwerdeführerin (act. 2) keine Rede sein. Die Beschwer- deführerin macht ferner nicht geltend, entgegen der angefochtenen Vollstre- ckungsbescheinigung sei der Entscheidvorschlag vom 10. November 2025 innert Frist abgelehnt worden. Folglich ist die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom

18. Dezember 2025 nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen. An diesem Ergebnis vermag auch die Ergänzung der Beschwerde vom

30. Januar 2026 nichts zu ändern, macht doch die Beschwerdeführerin darin le- diglich Ausführungen zur strittigen Forderung selbst (vgl. act. 11). Damit kann die Frage offen gelassen werden, ob die Ergänzung überhaupt rechtzeitig und damit zulässig ist.

E. 4 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von CHF 4'904.– (vgl. 6/3a) und in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Ent- scheidgebühr auf CHF 800.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unter- liegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil er seinen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht begründet, wobei eine solche (in Form einer Umtrieb- sentschädigung) bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien ohnehin nur in "in be-

- 5 - gründeten Fällen" (Art. 95 Abs. 1 lit. c ZPO), also nur ausnahmsweise zugespro- chen würde. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 4'904.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250108-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 4. Mai 2026 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Friedensrichteramtes Dietikon vom 18. Dezember 2025 (IA250087-T)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 11. August 2025 reichte der Kläger und Beschwerde- gegner (fortan: Beschwerdegegner) beim Friedensrichteramt Dietikon (nachfol- gend Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung aus einem Coa- chingvertrag gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerde- führerin) ein (act. 6/1). Am 21. August 2025 zeigte die Vorinstanz den Eingang des Gesuchs an und setzte dem Beschwerdegegner Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses an (act. 6/3a). Nach Eingang des Kostenvorschusses wurden die Parteien zur Schlichtungsverhandlung auf den 30. September 2025 vorgeladen (act. 6/3b-5). Am 10. November 2025 erliess die Vorinstanz einen Entscheidvor- schlag, welcher der Beschwerdeführerin am 11. November 2025 zugestellt wurde (act. 6/9-10). Am 29. November 2025 gelangte C._____ als Vertreter der Beschwerde- führerin per E-Mail an die Vorinstanz und erklärte, er lehne den Entscheidvor- schlag ab (act. 6/11). Mit E-Mail vom 4. Dezember 2025 erklärte die zuständige Friedensrichterin, die Ablehnung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, die Ablehnungsfrist sei am 1. Dezember 2025 abgelaufen und der Entscheidvor- schlag vom 10. November 2025 sei in Rechtskraft erwachsen (act. 6/12). 1.2. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 stellte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus und erklärte, der Ent- scheidvorschlag vom 10. November 2025 sei nicht abgelehnt worden, womit er die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids habe und vollstreckbar sei (act. 6/13b = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). Wann die Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung zugestellt wurde, kann mangels Sendungsverfolgung nicht festge- stellt werden. 1.3. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Vorinstanz vom

18. Dezember 2025 Beschwerde bei der Kammer; sie verlangt die Aufhebung der Bescheinigung und eventualiter die Feststellung, dass der Entscheidvorschlag vom 10. November 2025 keine Rechtskraft erlangt habe und nicht vollstreckbar

- 3 - sei (act. 2 f.). Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 8). Die undatierte Be- schwerdeantwort wurde am 23. Januar 2026 (Datum Poststempel) eingereicht (act. 10). Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um eine freigestellte Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein- zureichen (act. 13). Eine solche blieb aus. Zwischenzeitlich reichte der Beschwerdeführer selbst mit Eingabe vom

30. Januar 2026 (Datum Poststempel) eine "Beschwerdeantwort" samt Beilagen ein (act. 11 f.). Da die Beschwerdeführerin nicht ihre eigene Beschwerde "beant- worten" kann, ist diese Eingabe als Ergänzung zur Beschwerde entgegenzuneh- men. Diese ist dem Beschwerdegegner mit vorliegendem Entscheid zuzustellen. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-13). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

2. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozesslei- tende Verfügung im Sinne von Art. 319 Abs. 2 ZPO, die innert zehn Tagen seit der Zustellung angefochten werden kann (vgl. zum Ganzen BGer 4A_593/2017 vom 20. August 2018, in BGE 144 III 404 nicht publizierte E. 3.2.2.). Wie darge- legt kann mangels Sendungsnachweises nicht festgestellt werden, wann der Be- schwerdeführerin die Vollstreckbarkeitsbescheinigung zugestellt wurde. Bereits aufgrund der Tatsache, dass diese vom 18. Dezember 2025 datiert und die Be- schwerde am 29. Dezember 2025 eingereicht wurde, ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck

- 4 - kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, der Entscheidvor- schlag sei ihr nicht nachweislich und nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Ohne wirksame Zustellung könne keine Rechtskraft eintreten (act. 2). Dies trifft al- lerdings nicht zu: Der Entscheidvorschlag wurde ihr bzw. ihrem Vertreter am

11. November 2025 zugestellt (act. 6/10b S. 2 in Verbindung mit Sendungsverfol- gungsnummer auf act. 6/9a). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit entgegen der Beschwerdeführerin (act. 2) keine Rede sein. Die Beschwer- deführerin macht ferner nicht geltend, entgegen der angefochtenen Vollstre- ckungsbescheinigung sei der Entscheidvorschlag vom 10. November 2025 innert Frist abgelehnt worden. Folglich ist die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom

18. Dezember 2025 nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist abzuweisen. An diesem Ergebnis vermag auch die Ergänzung der Beschwerde vom

30. Januar 2026 nichts zu ändern, macht doch die Beschwerdeführerin darin le- diglich Ausführungen zur strittigen Forderung selbst (vgl. act. 11). Damit kann die Frage offen gelassen werden, ob die Ergänzung überhaupt rechtzeitig und damit zulässig ist.

4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von CHF 4'904.– (vgl. 6/3a) und in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Ent- scheidgebühr auf CHF 800.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unter- liegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil er seinen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht begründet, wobei eine solche (in Form einer Umtrieb- sentschädigung) bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien ohnehin nur in "in be-

- 5 - gründeten Fällen" (Art. 95 Abs. 1 lit. c ZPO), also nur ausnahmsweise zugespro- chen würde. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 4'904.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: