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RU250101

Unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2026-01-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Vor- und Prozessgeschichte

E. 1.1 Ab 2005 liefen mehrere Strafverfahren gegen den Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller), wobei die letzten Verfahren mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2019 abgeschlossen wur- den (vgl. Urk. 3/12). Die vom Gesuchsteller gegen dieses Urteil erhobene Be- schwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juni 2020 ab (vgl. BGer 6B_280/2020 vom 17. Juni 2020). Die Strafverfahren endeten mit mehreren Schuldsprüchen, Freisprüchen und Einstellungen. Die vom Gesuchsteller in den Strafverfahren beantragten Genugtuungs-, Entschädigungs- und Schadenersatz- forderungen wurden behandelt, wobei ihm zwei Umtriebsentschädigungen im Um- fang von insgesamt Fr. 600.– zugesprochen wurden. Zudem wurde seine amtliche Verteidigung entschädigt und über die beschlagnahmten Gegenstände entschie- den (vgl. Urk. 3/12 E. 3. f.). Im Einzelnen kann auf die detaillierten Schilderungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 9 E. I. und II.5.b).

E. 1.2 Mit Gesuch vom 4. März 2024 ersuchte der Gesuchsteller die Finanzdirektion des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einrei- chung einer Staatshaftungsklage gegen den Beschwerdegegner auf Schadener- satz "für entgangenes Einkommen, Altersvorsorgebeiträge, Anwaltskosten und di- verse mit dem Bankgeheimnisverfahren zusammenhängende Kosten (u.a. sicher- gestellte, beschädigte, zurückgegebene Geräte)" (Urk. 3/15). Die Finanzdirektion wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wegen Aussichtslosigkeit ab, sofern es nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Urk. 11/2). Der vom Ge- suchsteller gegen diese Verfügung erhobene Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Juni 2025 abgewiesen (Urk. 11/4). Die ge- gen den Beschluss des Regierungsrats erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. September 2025 mit der Be- gründung, dass der Gesuchsteller sein Gesuch nicht bei der Finanzdirektion, son- dern beim Bezirksgericht Zürich hätte einreichen müssen, ab (Urk. 11/5). Der Ge- suchsteller führt aus, dieses Urteil an das Bundesgericht weitergezogen zu haben

- 3 - (Urk. 8 S. 3). Im Einzelnen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 9 E. II.1 f.).

E. 1.3 Mit Gesuch vom 18. Oktober 2025 beantragte der Gesuchsteller unter Ver- weis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts bei der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren vor der Finanzdirektion (Urk. 1). Mit Urteil vom 11. November 2025 bejahte die Vorinstanz ihre Zuständig- keit und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der angestrebten Staatshaftungsklage ab (Urk. 9).

E. 1.4 Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. November 2025 recht- zeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 6) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils wegen sachlicher Unzuständigkeit, die Feststellung der Zuständigkeit der Strafkammer des Obergerichts und eventualiter die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertre- tung für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren. Weiter sei ihm für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 8 S. 2).

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da auf die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – mangels Rechtsschutzinteresses und mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten ist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Prozessvoraussetzungen

E. 2.1 Rechtsschutzinteresse

E. 2.1.1 Das Gericht tritt auf ein Gesuch nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Es prüft die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzung ist insbesondere ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein schutzwürdiges Interesse ist nur vorhanden, wenn das Urteil für die gesuch- stellende Partei einen konkreten Nutzen hat (BGer 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019

- 4 - E. 4; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 12). Ob ein schutzwürdiges Interesse vorhanden ist, beurteilt sich anhand der gestellten Rechtsbegehren (BGer 5A_1036/2019 vom

10. Juni 2020 E. 4.4; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 12).

E. 2.1.2 Der Gesuchsteller reichte 2024 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege bei der I. Strafkammer des Obergerichts ein. Diese teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 16. Mai 2024 mit, dass das Strafverfahren abge- schlossen und die I. Strafkammer des Obergerichts deshalb für sein Gesuch nicht zuständig sei (Urk. 11/2). Am 18. Oktober 2025 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaf- tungsrechtliche Vorverfahren, wobei er diese in seinem Gesuch mit Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2025 als zuständig be- zeichnete (Urk. 11/10). Die Vorinstanz trat auf dieses Gesuch ein und wies es we- gen Aussichtslosigkeit ab (vgl. Urk. 9 E. II). In seiner Beschwerdeschrift macht der Gesuchsteller neu die sachliche Unzuständigkeit der Vorinstanz geltend und bean- tragt die Weiterleitung seines Gesuchs an die bzw. eine Strafkammer des Oberge- richts. Das Verhalten bzw. die Argumentation des Gesuchstellers mit diesem An- trag erweist sich als widersprüchlich und ist nicht schützenswert: Er kann nicht bei einem Gericht ein Gesuch einreichen und sich nach Abweisung dieses Gesuchs auf die sachliche Unzuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichts berufen oder diese geltend machen. Dieser Antrag widerspricht dem ursprünglichen Gesuch, in welchem der Gesuchsteller sich auf die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz be- ruft. Auf den Antrag des Gesuchstellers auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen sachlicher Unzuständigkeit ist folglich mangels schützenswertem Interesse nicht einzutreten.

E. 2.1.3 Weiter verlangt der Gesuchsteller die Feststellung der Zuständigkeit der bzw. einer Strafkammer des Obergerichts zur Beurteilung seines Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er führt diesbezüglich ohne nähere Begrün- dung aus, dass er aus Art. 30 Abs. 1 BV ein Rechtsschutzinteresse habe (Urk. 8 S. 6). Die I. Strafkammer des Obergerichts hat dem Gesuchsteller bereits mitge- teilt, dass sie sich als nicht zuständig erachte (Urk. 11/2). Eine gegenteilige Fest- stellung durch die erkennende (Zivil-)Kammer des Obergerichts würde daran nichts

- 5 - ändern, womit die Gutheissung dieses Antrags für den Gesuchsteller keinen tat- sächlichen Nutzen hat. Ein Rechtsschutzinteresse aus Art. 30 Abs. 1 BV ist nicht ersichtlich. Folglich ist auf diesen Feststellungsantrag mangels schützenswertem Interesse nicht einzutreten. Da der Gesuchsteller die Feststellung der Zuständigkeit einer bzw. der I. Strafkammer des Obergerichts im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt hat, wäre auf diesen neuen Antrag im Beschwerdeverfahren in An- wendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO auch bei Vorliegen eines schützenswerten In- teresses nicht einzutreten. Ferner ist die erkennende Kammer ohnehin nicht befugt, anderen Kammern des Obergerichts Verfahren zuzuweisen.

E. 2.1.4 Der Gesuchsteller bezweckt mit seinen Eingaben seit Frühjahr 2024 die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Verfassung und Einreichung einer Staatshaf- tungsklage gegen den Beschwerdegegner (vgl. Urk. 8; Urk. 11/8; Urk. 11/10). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vor- verfahren stellt ein schutzwürdiges Interesse dar, weshalb diese Prozessvoraus- setzung für den Eventualantrag des Gesuchstellers auf Gutheissung seines ent- sprechenden Gesuchs erfüllt ist.

E. 2.2 Sachliche Zuständigkeit

E. 2.2.1 Eventualiter beantragt der Gesuchsteller die Aufhebung des erstinstanzli- chen Urteils und die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren vor der Finanzdirektion des Kantons Zürich (Urk. 8 S. 2). Der Gesuchsteller führt in der Beschwerdeschrift betreffend sachliche Zuständigkeit aus, dass nicht die Vorinstanz, sondern die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig sei. Er wirft der Vorinstanz Willkür vor, da sie einerseits aus Art. 119 ZPO und § 128 GOG ihre Zuständigkeit ableite und sein Gesuch andererseits mit Verweis auf Bestimmungen der StPO abweise, anstatt es an die Strafkammern des Obergerichts weiterzuleiten. Die Vorinstanz als Zivilgericht verletze durch die inhaltliche Beurteilung seines Gesuchs seinen ver- fassungsmässigen Anspruch auf ein sachlich zuständiges Gericht. Sein Gesuch müsse von einem Strafgericht beurteilt werden (Urk. 8 S. 4 f.). Vorliegend mache er Schadenersatzansprüche geltend, welche erst nach Rechtskraft des freispre-

- 6 - chenden Urteils entdeckt worden seien. Nach Art. 363 ff. StPO i.V.m. Art. 436 StPO sei dafür das Gericht, welches den Freispruch gefällt habe, zuständig. Dies sei die Strafkammer des Obergerichts (Urk. 8 S. 5 f.).

E. 2.2.2 Gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung ist für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren nicht das Be- zirksgericht, sondern die Finanzdirektion des Kantons Zürich zuständig. Die Fi- nanzdirektion ist für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren zuständig. Da in diesem Verfahren ein öffentlich-rechtlicher Anspruch zu beurteilen sei, seien ZPO und GOG nicht unmittelbar anwendbar. Es sei sinnvoll, diese im Rahmen des Hauptverfahrens betreffend Staatshaftung vor den Zivilgerichten anzuwenden, eine analoge Anwendung für das Vorverfahren vor der Finanzdirektion sei hingegen we- der nötig noch sinnvoll. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb für Verwaltungsver- fahren, zu welchen auch das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren gehöre, von § 16 VRG und der allgemeinen Regel, wonach Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege von der für die Hauptsache zuständigen Instanz zu behandeln seien, abzu- weichen sei (OGer ZH RU190063 vom 7. Februar 2020 E. II.2).

E. 2.2.3 Das Verwaltungsgericht sieht dies anders als die zitierte Rechtsprechung, weshalb es erwog, der Regierungsrat hätte auf das Rechtsmittel nicht eintreten dür- fen und die Beschwerde des Gesuchstellers mit Urteil vom 25. September 2025 im Sinne der Erwägungen abwies. Gemäss diesem Entscheid sei eine Staatshaf- tungsklage bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich einzureichen, worauf diese zum Begehren Stellung nehmen müsse. Gegen diese Stellungnahme sei kein Rechtsmittel zulässig, was auch für die Anordnung der Finanzdirektion zum Ge- such auf unentgeltliche Rechtspflege gelte. Die Stellungnahme der Finanzdirektion sei keine Verfügung, weshalb § 16 VRG für das Vorverfahren nicht anwendbar sei (Urk. 11/5 E. 1.3).

E. 2.2.4 Die Vorinstanz führte ohne nähere Angabe von Gründen aus, dass der ober- gerichtlichen Auffassung nicht zu folgen und auf das Gesuch des Gesuchstellers einzutreten sei (Urk. 9 E. II.4.b). Da die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 60 ZPO), ist vorliegend trotz fehlendem Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers betreffend Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.1) zu

- 7 - prüfen, ob der Schlussfolgerung der Vorinstanz zur sachlichen Zuständigkeit ge- folgt und auf den Eventualantrag des Gesuchstellers gegen die Abweisung seines Gesuchs materiell eingetreten werden kann.

E. 2.2.5 Begehren auf Schadenersatz gegen den Kanton Zürich sind bei der Finanz- direktion des Kantons Zürich einzureichen (§ 22 Abs. 1 lit. a HG i.V.m. § 58 Abs. 1 und 2 VOG RR und Anhang 1 lit. C Ziff. 5 VOG RR). Bestreitet die Finanzdirektion den geltend gemachten Anspruch, so muss innert einem Jahr nach der Mitteilung beim Bezirksgericht Klage eingereicht werden (§ 24 Abs. 2 HG i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a HG; § 2 VRG). Über die unentgeltliche Rechtspflege im Staatshaftungspro- zess enthält das HG keine Bestimmungen. Das Verfahren für Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege im Anwendungsbereich der ZPO richtet sich nach Art. 119 ZPO. In Zivilprozessen sind Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einrei- chung einer Klage beim für die Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgericht ein- zureichen (§ 128 GOG). In Verwaltungsverfahren richtet sich das Verfahren für Ge- suche um unentgeltliche Rechtspflege nach § 16 VRG. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach § 16 VRG sind bei der Instanz, welche sich mit der Sache be- fasst, einzureichen. Dabei ist vor jeder Instanz ein neues Gesuch einzureichen (Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan- tons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 16 N 12 f.). Vorliegend stellt sich deshalb die Frage, ob das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren gemäss § 22 HG ein zivilrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO oder ein verwaltungsrechtliches Verfahren im Sinne von § 4 ff. VRG ist. Handelt es sich um ein zivilrechtliches Verfahren, ist für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach § 128 GOG das Bezirksgericht als für die Hauptsache zuständiges Gericht zuständig. Handelt es sich hingegen um ein verwaltungsrechtliches Verfahren, ist die Finanzdirektion des Kantons Zü- rich als sich mit der Klage befassende Instanz für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne vom § 16 VRG zuständig.

E. 2.2.6 Die ZPO ist auf Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsa- chen anwendbar (Art. 1 lit. a ZPO). Ein Verfahren gilt als Zivilsache, wenn es auf die endgültige, dauernde Regelung privatrechtlicher Verhältnisse durch behördli- chen Entscheid abzielt (BGE 149 III 249 E. 3.1.2; BGE 140 III 550 E. 2.5; BSK ZPO-

- 8 - Vock/Aepli, Art. 1 N 3; ZK ZPO-Callierotti/Wendt, Art. 1 N 12). Die Bestimmungen des VRG zum Verwaltungsverfahren gelten für Verwaltungsverfahren vor den Ver- waltungsbehörden des Kantons, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen (§ 4 VRG). Verwaltungsverfahren im Sinne von § 4 VRG sind Verfahren, welche auf den Erlass einer Verfügung zielen (VGer ZH VB.2012.00505 vom 7. November 2012 E. 2.3.4; Plüss, a.a.O., § 4 N 4; vgl. für das Verfahren auf Bundesebene auch Art. 1 Abs. 1 VwVG; BGE 146 V 38 E. 4.1; Bachmann, Anspruch auf Verfahren und Entscheid, Der Zugang zum Verwaltungsverfahren und zur Verwaltungsrechts- pflege unter besonderer Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verfahrens- garantien, 2019, S. 5; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, N 5). Verwaltungsbehörden im Sinne von § 4 VRG sind jene Behörden, die formelles oder materielles Verwal- tungsrecht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden anwenden (Plüss, a.a.O., § 4 N 6).

E. 2.2.7 Ob eine streitige Zivilsache oder eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit vor- liegt, beurteilt sich nach der Rechtsnatur des Streitgegenstandes (BGE 149 I 25 E. 4.4.4; BGE 120 II 412 E. 1.b; BGer 1C_602/2018 vom 3. Juli 2019 E. 3.1; ZK ZPO-Callierotti/Wendt, Art. 1 N 14; BSK ZPO-Vock/Aepli, Art. 1 N 3). Dabei er- folgt die Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht anhand verschiedener Abgrenzungstheorien. Es wird insbesondere unterschieden, ob die anwendbaren Rechtssätze ausschliesslich oder vorwiegend private oder öffentliche Interessen wahrnehmen (Interessentheorie), die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder die Aus- übung einer öffentlichen Tätigkeit regeln (Funktionstheorie) oder den Staat gegen- über dem Privaten als übergeordneten Träger von Hoheitsrechten erscheinen las- sen (Subordinationstheorie). Nach dem bundesgerichtlichen Methodenpluralismus kommt keiner Methode der Vorrang zu. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welches Abgrenzungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird (BGE 149 I 25 E. 4.4.4; BGE 138 II 134 E. 4.1; BGE 132 I 270 E. 4.3; BGer 2C_807/2010 vom 25. Oktober 2011 E. 2.2; Kern/Müller/Tschannen, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl., 2022, N 368 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl., 2020, N 223 ff.; ZK ZPO-Callierotti/Wendt, Art. 1 N 14; BSK ZPO- Vock/Aepli, Art. 1 N 4).

- 9 -

E. 2.2.8 Streitgegenstand ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Einreichung einer Staatshaftungsklage bei der Finanzdirektion. Unter Staatshaftung sind die Haf- tungstatbestände zu verstehen, bei denen der Staat (Bund oder Kanton), eine Ge- meinde oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft eine Entschädigung nach den Grundsätzen des dem zivilen Haftpflichtrecht nachgebildeten öffentlich- rechtlichen Haftungsrechts schuldet (BGE 137 V 51 E. 4.1; BGer 2C_975/2015 vom

31. März 2016 E. 1.1). Der Kanton haftet für Schaden, den er in Ausübung seiner amtlichen Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 6 Abs. 1 HG). Es handelt sich dabei um eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit, da die Konsequenzen hoheitlicher Handlungen (Subordinationstheorie) zur Erfüllung öffentlicher Aufga- ben (Funktionstheorie) geregelt werden. Ansprüche aus Staatshaftung sind öffent- lich-rechtliche Ansprüche (Jaag/Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. Aufl., 2019, N 2137, die die Beurteilung von Staatshaftungsklagen durch Zivilgerichte anstelle von Verwaltungsgerichten im Kanton Zürich als kaum mehr sachgerecht bezeichnen; OGer ZH VO110107 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.3; ZK ZPO-Callierotti/Wendt, Art. 1 N 16)

E. 2.2.9 Die Finanzdirektion ist eine Direktion des Regierungsrates des Kantons Zü- rich (§ 57 lit. c VOG RR). Der Regierungsrat ist die oberste Verwaltungsbehörde des Kantons Zürich (Art. 60 Abs. 1 KV; Art. 70 Abs. 1 KV; Jaag/Rüssli, a.a.O., N 1504). Die Finanzdirektion ist eine Verwaltungsbehörde im Sinne von § 4 VRG.

E. 2.2.10 Im Rahmen des staatshaftungsrechtlichen Vorverfahren wird somit ein ma- teriell öffentlich-rechtlicher Anspruch vor einer Verwaltungsbehörde behandelt. Das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren ist folglich ein verwaltungsrechtliches Ver- fahren (so auch Jaag/Rüssli, a.a.O., N 3143). Dass ein ablehnender Entscheid der Finanzdirektion nicht beim Regierungsrat angefochten werden kann, ändert nichts an der Natur dieses Verfahrens. Es wird dadurch nicht zu einem zivilrechtlichen Verfahren. Erst das anschliessende Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein zivil- rechtliches Verfahren, in welchem die ZPO nach § 125a GOG anwendbar ist (Jaag/Rüssli, a.a.O., N 3143). Die unentgeltliche Rechtspflege für das Vorverfahren bestimmt sich nach dem VRG. Ob nach § 16 VRG ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das Vorverfahren besteht und ob gegen einen Entscheid der Fi-

- 10 - nanzdirektion über die unentgeltliche Rechtspflege ein Rechtsmittel an den Regie- rungsrat offen steht, ist durch den Regierungsrat bzw. das Verwaltungsgericht zu entscheiden, nicht durch das erst für das anschliessende Verfahren zuständige Be- zirksgericht. Entsprechend ist die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zu bestätigen und die Auslegung des Verwaltungsgerichts und der Vorinstanz ist ab- zulehnen (vgl. oben E. 2.2.2 ff.).

E. 2.2.11 In seinem Entscheid vom 25. September 2025 stützt das Verwaltungsge- richt die Nichtanwendung von § 16 VRG im staatshaftungsrechtlichen Vorverfahren auf BGE 134 I 166 E. 2 sowie auf Plüss, a.a.O., § 16 N 4 und 7 (Urk. 11/5 E. 1.3). In BGE 134 I 166 E. 2 erklärt das Bundesgericht, dass in einem dem staatshaf- tungsrechtlichen Vorverfahren ähnlichen Vorfahren vor einer Pensionskasse im Kanton Basel-Stadt Art. 29 Abs. 3 BV (Verfahrensgarantie des Anspruchs auf un- entgeltliche Rechtspflege) nicht anwendbar ist. Da das Pensionskassengesetz BS keine Grundlage für die unentgeltliche Rechtspflege beinhalte, bestehe in diesem Vorverfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Auch Plüss befasst sich in den zitierten Stellen mit der Frage, in welchen Verfahren allenfalls kein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht. Dabei lässt das Verwaltungsge- richt ausser Acht, dass es vorliegend – wie bereits in der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obergerichts – nicht um die Frage geht, ob es im staatshaftungsrechtlichen Vorverfahren einen Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege gibt, sondern welche Behörde das Gesuch des Gesuchstellers auf unent- geltliche Rechtspflege für das Vorverfahren vor der Finanzdirektion zu behandeln hat. Will der Gesuchsteller nach Abschluss des staatshaftungsrechtlichen Vorver- fahrens für das Verfahren vor einem Bezirksgericht vor Klageeinreichung die un- entgeltliche Rechtspflege beantragen, müsste er dies beim zuständigen Bezirksge- richt einreichen (§ 128 GOG; Urk. 11/5 E. 1.4).

E. 2.2.12 Der Vollständigkeit halber sei vorliegend erwähnt, dass das Verwaltungs- gericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die verfügte Abweisung des Ge- suchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mit Urteil vom 25. Sep- tember 2025 abgewiesen hat (Urk. 11/3 S. 4; Urk. 11/4 S. 4; Urk. 11/5 S. 5). Auch wenn es also erwog, die Verwaltungsbehörden seien zur Beurteilung des Gesuchs

- 11 - unzuständig, hat es im Ergebnis, den abweisenden, materiellen Entscheid der Fi- nanzdirektion und des Regierungsrats bestätigt.

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese aufgrund der Aussichtslosigkeit der vom Gesuchsteller angestrebten Staatshaftungsklage und der Leistungsfähigkeit seiner Ehefrau abzuweisen. Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 9 E. II.4a und II.5 f.).

E. 3.2 Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz vor, sie habe Art. 119 ZPO verletzt, indem sie sein Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege mit Verweis auf die Leis- tungsfähigkeit seiner Ehefrau und die eheliche Beistandspflicht abgewiesen habe. Da er mit seiner Ehefrau dem Güterstand der Gütertrennung unterstehe, greife die eheliche Beistandspflicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, womit die Leistungsfähigkeit seiner Ehefrau für die Beurteilung seines Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege unbeachtlich sei (Urk. 8 S. 6 f.). Wie die Vorinstanz zu- treffend ausführt, besteht die eheliche Beistandspflicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig vom Güterstand der Gütertrennung (Urk. 9 E. II.6; BGer 5A_251/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.4.1; BGer 4A_404/2022 vom 17. Okto- ber 2022 E. 4.3.3; BGer 4A_423/2012 vom 10. September 2012 E. 2.2), weshalb das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Leis- tungsfähigkeit seiner Ehefrau abzuweisen wäre, sofern darauf eingetreten würde.

E. 3.3 Als Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller geplante Staatshaftungsklage darüber hinaus auch aussichtlos erscheint, weil der Gesuchsteller wohl die zweijährige Verwirkungsfrist nach § 24 Abs. 1 HG verpasst hat. Die von ihm geltend gemachten Gründe der Verzögerung (vgl. Urk. 8 S. 2) erscheinen zeitlich nicht substantiiert und dürften deshalb nichts an der aktuellen Einschätzung ändern, dass seine Klage aufgrund des Ablauf der Verwirkungsfrist nach § 24 Abs. 1 HG abzuweisen sein dürfte und deshalb wohl als aussichtslos anzusehen ist.

- 12 -

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf fol- gende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6). Demgemäss sind für das vor- liegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Der Gesuchsteller hat das vorliegende Verfahren veranlasst, da das eigentlich zuständige Verwaltungsgericht erwog, die Verwaltungsbehörden seien unzuständig. Aus Billigkeitsgründen sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO nicht dem unterlegenen Gesuchsteller aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen. Da dem Ge- suchsteller keine Kosten für des Beschwerdeverfahren auferlegt werden, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren als gegenstandlos abzuschreiben. Parteientschädigungen sind für das Be- schwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsteller infolge seines Unter- liegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 300.– fest- gesetzt. Sie werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zuge- sprochen. - 13 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 8, Urk. 10 und Urk. 11/2-10, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 29 Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250101-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Seiler Beschluss vom 29. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

1. Abteilung, vom 11. November 2025 (ED250038-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Vor- und Prozessgeschichte 1.1. Ab 2005 liefen mehrere Strafverfahren gegen den Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller), wobei die letzten Verfahren mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2019 abgeschlossen wur- den (vgl. Urk. 3/12). Die vom Gesuchsteller gegen dieses Urteil erhobene Be- schwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juni 2020 ab (vgl. BGer 6B_280/2020 vom 17. Juni 2020). Die Strafverfahren endeten mit mehreren Schuldsprüchen, Freisprüchen und Einstellungen. Die vom Gesuchsteller in den Strafverfahren beantragten Genugtuungs-, Entschädigungs- und Schadenersatz- forderungen wurden behandelt, wobei ihm zwei Umtriebsentschädigungen im Um- fang von insgesamt Fr. 600.– zugesprochen wurden. Zudem wurde seine amtliche Verteidigung entschädigt und über die beschlagnahmten Gegenstände entschie- den (vgl. Urk. 3/12 E. 3. f.). Im Einzelnen kann auf die detaillierten Schilderungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 9 E. I. und II.5.b). 1.2. Mit Gesuch vom 4. März 2024 ersuchte der Gesuchsteller die Finanzdirektion des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einrei- chung einer Staatshaftungsklage gegen den Beschwerdegegner auf Schadener- satz "für entgangenes Einkommen, Altersvorsorgebeiträge, Anwaltskosten und di- verse mit dem Bankgeheimnisverfahren zusammenhängende Kosten (u.a. sicher- gestellte, beschädigte, zurückgegebene Geräte)" (Urk. 3/15). Die Finanzdirektion wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Mai 2024 wegen Aussichtslosigkeit ab, sofern es nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Urk. 11/2). Der vom Ge- suchsteller gegen diese Verfügung erhobene Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Juni 2025 abgewiesen (Urk. 11/4). Die ge- gen den Beschluss des Regierungsrats erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. September 2025 mit der Be- gründung, dass der Gesuchsteller sein Gesuch nicht bei der Finanzdirektion, son- dern beim Bezirksgericht Zürich hätte einreichen müssen, ab (Urk. 11/5). Der Ge- suchsteller führt aus, dieses Urteil an das Bundesgericht weitergezogen zu haben

- 3 - (Urk. 8 S. 3). Im Einzelnen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 9 E. II.1 f.). 1.3. Mit Gesuch vom 18. Oktober 2025 beantragte der Gesuchsteller unter Ver- weis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts bei der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren vor der Finanzdirektion (Urk. 1). Mit Urteil vom 11. November 2025 bejahte die Vorinstanz ihre Zuständig- keit und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der angestrebten Staatshaftungsklage ab (Urk. 9). 1.4. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. November 2025 recht- zeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 6) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils wegen sachlicher Unzuständigkeit, die Feststellung der Zuständigkeit der Strafkammer des Obergerichts und eventualiter die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertre- tung für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren. Weiter sei ihm für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 8 S. 2). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-7). Da auf die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – mangels Rechtsschutzinteresses und mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten ist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Prozessvoraussetzungen 2.1. Rechtsschutzinteresse 2.1.1. Das Gericht tritt auf ein Gesuch nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Es prüft die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzung ist insbesondere ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein schutzwürdiges Interesse ist nur vorhanden, wenn das Urteil für die gesuch- stellende Partei einen konkreten Nutzen hat (BGer 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019

- 4 - E. 4; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 12). Ob ein schutzwürdiges Interesse vorhanden ist, beurteilt sich anhand der gestellten Rechtsbegehren (BGer 5A_1036/2019 vom

10. Juni 2020 E. 4.4; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 12). 2.1.2. Der Gesuchsteller reichte 2024 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege bei der I. Strafkammer des Obergerichts ein. Diese teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 16. Mai 2024 mit, dass das Strafverfahren abge- schlossen und die I. Strafkammer des Obergerichts deshalb für sein Gesuch nicht zuständig sei (Urk. 11/2). Am 18. Oktober 2025 ersuchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaf- tungsrechtliche Vorverfahren, wobei er diese in seinem Gesuch mit Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2025 als zuständig be- zeichnete (Urk. 11/10). Die Vorinstanz trat auf dieses Gesuch ein und wies es we- gen Aussichtslosigkeit ab (vgl. Urk. 9 E. II). In seiner Beschwerdeschrift macht der Gesuchsteller neu die sachliche Unzuständigkeit der Vorinstanz geltend und bean- tragt die Weiterleitung seines Gesuchs an die bzw. eine Strafkammer des Oberge- richts. Das Verhalten bzw. die Argumentation des Gesuchstellers mit diesem An- trag erweist sich als widersprüchlich und ist nicht schützenswert: Er kann nicht bei einem Gericht ein Gesuch einreichen und sich nach Abweisung dieses Gesuchs auf die sachliche Unzuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichts berufen oder diese geltend machen. Dieser Antrag widerspricht dem ursprünglichen Gesuch, in welchem der Gesuchsteller sich auf die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz be- ruft. Auf den Antrag des Gesuchstellers auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen sachlicher Unzuständigkeit ist folglich mangels schützenswertem Interesse nicht einzutreten. 2.1.3. Weiter verlangt der Gesuchsteller die Feststellung der Zuständigkeit der bzw. einer Strafkammer des Obergerichts zur Beurteilung seines Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er führt diesbezüglich ohne nähere Begrün- dung aus, dass er aus Art. 30 Abs. 1 BV ein Rechtsschutzinteresse habe (Urk. 8 S. 6). Die I. Strafkammer des Obergerichts hat dem Gesuchsteller bereits mitge- teilt, dass sie sich als nicht zuständig erachte (Urk. 11/2). Eine gegenteilige Fest- stellung durch die erkennende (Zivil-)Kammer des Obergerichts würde daran nichts

- 5 - ändern, womit die Gutheissung dieses Antrags für den Gesuchsteller keinen tat- sächlichen Nutzen hat. Ein Rechtsschutzinteresse aus Art. 30 Abs. 1 BV ist nicht ersichtlich. Folglich ist auf diesen Feststellungsantrag mangels schützenswertem Interesse nicht einzutreten. Da der Gesuchsteller die Feststellung der Zuständigkeit einer bzw. der I. Strafkammer des Obergerichts im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt hat, wäre auf diesen neuen Antrag im Beschwerdeverfahren in An- wendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO auch bei Vorliegen eines schützenswerten In- teresses nicht einzutreten. Ferner ist die erkennende Kammer ohnehin nicht befugt, anderen Kammern des Obergerichts Verfahren zuzuweisen. 2.1.4. Der Gesuchsteller bezweckt mit seinen Eingaben seit Frühjahr 2024 die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Verfassung und Einreichung einer Staatshaf- tungsklage gegen den Beschwerdegegner (vgl. Urk. 8; Urk. 11/8; Urk. 11/10). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vor- verfahren stellt ein schutzwürdiges Interesse dar, weshalb diese Prozessvoraus- setzung für den Eventualantrag des Gesuchstellers auf Gutheissung seines ent- sprechenden Gesuchs erfüllt ist. 2.2. Sachliche Zuständigkeit 2.2.1. Eventualiter beantragt der Gesuchsteller die Aufhebung des erstinstanzli- chen Urteils und die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren vor der Finanzdirektion des Kantons Zürich (Urk. 8 S. 2). Der Gesuchsteller führt in der Beschwerdeschrift betreffend sachliche Zuständigkeit aus, dass nicht die Vorinstanz, sondern die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig sei. Er wirft der Vorinstanz Willkür vor, da sie einerseits aus Art. 119 ZPO und § 128 GOG ihre Zuständigkeit ableite und sein Gesuch andererseits mit Verweis auf Bestimmungen der StPO abweise, anstatt es an die Strafkammern des Obergerichts weiterzuleiten. Die Vorinstanz als Zivilgericht verletze durch die inhaltliche Beurteilung seines Gesuchs seinen ver- fassungsmässigen Anspruch auf ein sachlich zuständiges Gericht. Sein Gesuch müsse von einem Strafgericht beurteilt werden (Urk. 8 S. 4 f.). Vorliegend mache er Schadenersatzansprüche geltend, welche erst nach Rechtskraft des freispre-

- 6 - chenden Urteils entdeckt worden seien. Nach Art. 363 ff. StPO i.V.m. Art. 436 StPO sei dafür das Gericht, welches den Freispruch gefällt habe, zuständig. Dies sei die Strafkammer des Obergerichts (Urk. 8 S. 5 f.). 2.2.2. Gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung ist für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren nicht das Be- zirksgericht, sondern die Finanzdirektion des Kantons Zürich zuständig. Die Fi- nanzdirektion ist für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren zuständig. Da in diesem Verfahren ein öffentlich-rechtlicher Anspruch zu beurteilen sei, seien ZPO und GOG nicht unmittelbar anwendbar. Es sei sinnvoll, diese im Rahmen des Hauptverfahrens betreffend Staatshaftung vor den Zivilgerichten anzuwenden, eine analoge Anwendung für das Vorverfahren vor der Finanzdirektion sei hingegen we- der nötig noch sinnvoll. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb für Verwaltungsver- fahren, zu welchen auch das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren gehöre, von § 16 VRG und der allgemeinen Regel, wonach Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege von der für die Hauptsache zuständigen Instanz zu behandeln seien, abzu- weichen sei (OGer ZH RU190063 vom 7. Februar 2020 E. II.2). 2.2.3. Das Verwaltungsgericht sieht dies anders als die zitierte Rechtsprechung, weshalb es erwog, der Regierungsrat hätte auf das Rechtsmittel nicht eintreten dür- fen und die Beschwerde des Gesuchstellers mit Urteil vom 25. September 2025 im Sinne der Erwägungen abwies. Gemäss diesem Entscheid sei eine Staatshaf- tungsklage bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich einzureichen, worauf diese zum Begehren Stellung nehmen müsse. Gegen diese Stellungnahme sei kein Rechtsmittel zulässig, was auch für die Anordnung der Finanzdirektion zum Ge- such auf unentgeltliche Rechtspflege gelte. Die Stellungnahme der Finanzdirektion sei keine Verfügung, weshalb § 16 VRG für das Vorverfahren nicht anwendbar sei (Urk. 11/5 E. 1.3). 2.2.4. Die Vorinstanz führte ohne nähere Angabe von Gründen aus, dass der ober- gerichtlichen Auffassung nicht zu folgen und auf das Gesuch des Gesuchstellers einzutreten sei (Urk. 9 E. II.4.b). Da die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 60 ZPO), ist vorliegend trotz fehlendem Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers betreffend Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.1) zu

- 7 - prüfen, ob der Schlussfolgerung der Vorinstanz zur sachlichen Zuständigkeit ge- folgt und auf den Eventualantrag des Gesuchstellers gegen die Abweisung seines Gesuchs materiell eingetreten werden kann. 2.2.5. Begehren auf Schadenersatz gegen den Kanton Zürich sind bei der Finanz- direktion des Kantons Zürich einzureichen (§ 22 Abs. 1 lit. a HG i.V.m. § 58 Abs. 1 und 2 VOG RR und Anhang 1 lit. C Ziff. 5 VOG RR). Bestreitet die Finanzdirektion den geltend gemachten Anspruch, so muss innert einem Jahr nach der Mitteilung beim Bezirksgericht Klage eingereicht werden (§ 24 Abs. 2 HG i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a HG; § 2 VRG). Über die unentgeltliche Rechtspflege im Staatshaftungspro- zess enthält das HG keine Bestimmungen. Das Verfahren für Gesuche um unent- geltliche Rechtspflege im Anwendungsbereich der ZPO richtet sich nach Art. 119 ZPO. In Zivilprozessen sind Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einrei- chung einer Klage beim für die Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgericht ein- zureichen (§ 128 GOG). In Verwaltungsverfahren richtet sich das Verfahren für Ge- suche um unentgeltliche Rechtspflege nach § 16 VRG. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach § 16 VRG sind bei der Instanz, welche sich mit der Sache be- fasst, einzureichen. Dabei ist vor jeder Instanz ein neues Gesuch einzureichen (Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan- tons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 16 N 12 f.). Vorliegend stellt sich deshalb die Frage, ob das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren gemäss § 22 HG ein zivilrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO oder ein verwaltungsrechtliches Verfahren im Sinne von § 4 ff. VRG ist. Handelt es sich um ein zivilrechtliches Verfahren, ist für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach § 128 GOG das Bezirksgericht als für die Hauptsache zuständiges Gericht zuständig. Handelt es sich hingegen um ein verwaltungsrechtliches Verfahren, ist die Finanzdirektion des Kantons Zü- rich als sich mit der Klage befassende Instanz für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne vom § 16 VRG zuständig. 2.2.6. Die ZPO ist auf Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsa- chen anwendbar (Art. 1 lit. a ZPO). Ein Verfahren gilt als Zivilsache, wenn es auf die endgültige, dauernde Regelung privatrechtlicher Verhältnisse durch behördli- chen Entscheid abzielt (BGE 149 III 249 E. 3.1.2; BGE 140 III 550 E. 2.5; BSK ZPO-

- 8 - Vock/Aepli, Art. 1 N 3; ZK ZPO-Callierotti/Wendt, Art. 1 N 12). Die Bestimmungen des VRG zum Verwaltungsverfahren gelten für Verwaltungsverfahren vor den Ver- waltungsbehörden des Kantons, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen (§ 4 VRG). Verwaltungsverfahren im Sinne von § 4 VRG sind Verfahren, welche auf den Erlass einer Verfügung zielen (VGer ZH VB.2012.00505 vom 7. November 2012 E. 2.3.4; Plüss, a.a.O., § 4 N 4; vgl. für das Verfahren auf Bundesebene auch Art. 1 Abs. 1 VwVG; BGE 146 V 38 E. 4.1; Bachmann, Anspruch auf Verfahren und Entscheid, Der Zugang zum Verwaltungsverfahren und zur Verwaltungsrechts- pflege unter besonderer Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verfahrens- garantien, 2019, S. 5; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, N 5). Verwaltungsbehörden im Sinne von § 4 VRG sind jene Behörden, die formelles oder materielles Verwal- tungsrecht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden anwenden (Plüss, a.a.O., § 4 N 6). 2.2.7. Ob eine streitige Zivilsache oder eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit vor- liegt, beurteilt sich nach der Rechtsnatur des Streitgegenstandes (BGE 149 I 25 E. 4.4.4; BGE 120 II 412 E. 1.b; BGer 1C_602/2018 vom 3. Juli 2019 E. 3.1; ZK ZPO-Callierotti/Wendt, Art. 1 N 14; BSK ZPO-Vock/Aepli, Art. 1 N 3). Dabei er- folgt die Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht anhand verschiedener Abgrenzungstheorien. Es wird insbesondere unterschieden, ob die anwendbaren Rechtssätze ausschliesslich oder vorwiegend private oder öffentliche Interessen wahrnehmen (Interessentheorie), die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder die Aus- übung einer öffentlichen Tätigkeit regeln (Funktionstheorie) oder den Staat gegen- über dem Privaten als übergeordneten Träger von Hoheitsrechten erscheinen las- sen (Subordinationstheorie). Nach dem bundesgerichtlichen Methodenpluralismus kommt keiner Methode der Vorrang zu. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welches Abgrenzungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird (BGE 149 I 25 E. 4.4.4; BGE 138 II 134 E. 4.1; BGE 132 I 270 E. 4.3; BGer 2C_807/2010 vom 25. Oktober 2011 E. 2.2; Kern/Müller/Tschannen, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl., 2022, N 368 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl., 2020, N 223 ff.; ZK ZPO-Callierotti/Wendt, Art. 1 N 14; BSK ZPO- Vock/Aepli, Art. 1 N 4).

- 9 - 2.2.8. Streitgegenstand ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Einreichung einer Staatshaftungsklage bei der Finanzdirektion. Unter Staatshaftung sind die Haf- tungstatbestände zu verstehen, bei denen der Staat (Bund oder Kanton), eine Ge- meinde oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft eine Entschädigung nach den Grundsätzen des dem zivilen Haftpflichtrecht nachgebildeten öffentlich- rechtlichen Haftungsrechts schuldet (BGE 137 V 51 E. 4.1; BGer 2C_975/2015 vom

31. März 2016 E. 1.1). Der Kanton haftet für Schaden, den er in Ausübung seiner amtlichen Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 6 Abs. 1 HG). Es handelt sich dabei um eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit, da die Konsequenzen hoheitlicher Handlungen (Subordinationstheorie) zur Erfüllung öffentlicher Aufga- ben (Funktionstheorie) geregelt werden. Ansprüche aus Staatshaftung sind öffent- lich-rechtliche Ansprüche (Jaag/Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. Aufl., 2019, N 2137, die die Beurteilung von Staatshaftungsklagen durch Zivilgerichte anstelle von Verwaltungsgerichten im Kanton Zürich als kaum mehr sachgerecht bezeichnen; OGer ZH VO110107 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.3; ZK ZPO-Callierotti/Wendt, Art. 1 N 16) 2.2.9. Die Finanzdirektion ist eine Direktion des Regierungsrates des Kantons Zü- rich (§ 57 lit. c VOG RR). Der Regierungsrat ist die oberste Verwaltungsbehörde des Kantons Zürich (Art. 60 Abs. 1 KV; Art. 70 Abs. 1 KV; Jaag/Rüssli, a.a.O., N 1504). Die Finanzdirektion ist eine Verwaltungsbehörde im Sinne von § 4 VRG. 2.2.10. Im Rahmen des staatshaftungsrechtlichen Vorverfahren wird somit ein ma- teriell öffentlich-rechtlicher Anspruch vor einer Verwaltungsbehörde behandelt. Das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren ist folglich ein verwaltungsrechtliches Ver- fahren (so auch Jaag/Rüssli, a.a.O., N 3143). Dass ein ablehnender Entscheid der Finanzdirektion nicht beim Regierungsrat angefochten werden kann, ändert nichts an der Natur dieses Verfahrens. Es wird dadurch nicht zu einem zivilrechtlichen Verfahren. Erst das anschliessende Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein zivil- rechtliches Verfahren, in welchem die ZPO nach § 125a GOG anwendbar ist (Jaag/Rüssli, a.a.O., N 3143). Die unentgeltliche Rechtspflege für das Vorverfahren bestimmt sich nach dem VRG. Ob nach § 16 VRG ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das Vorverfahren besteht und ob gegen einen Entscheid der Fi-

- 10 - nanzdirektion über die unentgeltliche Rechtspflege ein Rechtsmittel an den Regie- rungsrat offen steht, ist durch den Regierungsrat bzw. das Verwaltungsgericht zu entscheiden, nicht durch das erst für das anschliessende Verfahren zuständige Be- zirksgericht. Entsprechend ist die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zu bestätigen und die Auslegung des Verwaltungsgerichts und der Vorinstanz ist ab- zulehnen (vgl. oben E. 2.2.2 ff.). 2.2.11. In seinem Entscheid vom 25. September 2025 stützt das Verwaltungsge- richt die Nichtanwendung von § 16 VRG im staatshaftungsrechtlichen Vorverfahren auf BGE 134 I 166 E. 2 sowie auf Plüss, a.a.O., § 16 N 4 und 7 (Urk. 11/5 E. 1.3). In BGE 134 I 166 E. 2 erklärt das Bundesgericht, dass in einem dem staatshaf- tungsrechtlichen Vorverfahren ähnlichen Vorfahren vor einer Pensionskasse im Kanton Basel-Stadt Art. 29 Abs. 3 BV (Verfahrensgarantie des Anspruchs auf un- entgeltliche Rechtspflege) nicht anwendbar ist. Da das Pensionskassengesetz BS keine Grundlage für die unentgeltliche Rechtspflege beinhalte, bestehe in diesem Vorverfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Auch Plüss befasst sich in den zitierten Stellen mit der Frage, in welchen Verfahren allenfalls kein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht. Dabei lässt das Verwaltungsge- richt ausser Acht, dass es vorliegend – wie bereits in der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obergerichts – nicht um die Frage geht, ob es im staatshaftungsrechtlichen Vorverfahren einen Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege gibt, sondern welche Behörde das Gesuch des Gesuchstellers auf unent- geltliche Rechtspflege für das Vorverfahren vor der Finanzdirektion zu behandeln hat. Will der Gesuchsteller nach Abschluss des staatshaftungsrechtlichen Vorver- fahrens für das Verfahren vor einem Bezirksgericht vor Klageeinreichung die un- entgeltliche Rechtspflege beantragen, müsste er dies beim zuständigen Bezirksge- richt einreichen (§ 128 GOG; Urk. 11/5 E. 1.4). 2.2.12. Der Vollständigkeit halber sei vorliegend erwähnt, dass das Verwaltungs- gericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die verfügte Abweisung des Ge- suchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mit Urteil vom 25. Sep- tember 2025 abgewiesen hat (Urk. 11/3 S. 4; Urk. 11/4 S. 4; Urk. 11/5 S. 5). Auch wenn es also erwog, die Verwaltungsbehörden seien zur Beurteilung des Gesuchs

- 11 - unzuständig, hat es im Ergebnis, den abweisenden, materiellen Entscheid der Fi- nanzdirektion und des Regierungsrats bestätigt.

3. Materielle Beurteilung 3.1. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese aufgrund der Aussichtslosigkeit der vom Gesuchsteller angestrebten Staatshaftungsklage und der Leistungsfähigkeit seiner Ehefrau abzuweisen. Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 9 E. II.4a und II.5 f.). 3.2. Der Gesuchsteller wirft der Vorinstanz vor, sie habe Art. 119 ZPO verletzt, indem sie sein Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege mit Verweis auf die Leis- tungsfähigkeit seiner Ehefrau und die eheliche Beistandspflicht abgewiesen habe. Da er mit seiner Ehefrau dem Güterstand der Gütertrennung unterstehe, greife die eheliche Beistandspflicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, womit die Leistungsfähigkeit seiner Ehefrau für die Beurteilung seines Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege unbeachtlich sei (Urk. 8 S. 6 f.). Wie die Vorinstanz zu- treffend ausführt, besteht die eheliche Beistandspflicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig vom Güterstand der Gütertrennung (Urk. 9 E. II.6; BGer 5A_251/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.4.1; BGer 4A_404/2022 vom 17. Okto- ber 2022 E. 4.3.3; BGer 4A_423/2012 vom 10. September 2012 E. 2.2), weshalb das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Leis- tungsfähigkeit seiner Ehefrau abzuweisen wäre, sofern darauf eingetreten würde. 3.3. Als Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller geplante Staatshaftungsklage darüber hinaus auch aussichtlos erscheint, weil der Gesuchsteller wohl die zweijährige Verwirkungsfrist nach § 24 Abs. 1 HG verpasst hat. Die von ihm geltend gemachten Gründe der Verzögerung (vgl. Urk. 8 S. 2) erscheinen zeitlich nicht substantiiert und dürften deshalb nichts an der aktuellen Einschätzung ändern, dass seine Klage aufgrund des Ablauf der Verwirkungsfrist nach § 24 Abs. 1 HG abzuweisen sein dürfte und deshalb wohl als aussichtslos anzusehen ist.

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4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf fol- gende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6). Demgemäss sind für das vor- liegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Der Gesuchsteller hat das vorliegende Verfahren veranlasst, da das eigentlich zuständige Verwaltungsgericht erwog, die Verwaltungsbehörden seien unzuständig. Aus Billigkeitsgründen sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO nicht dem unterlegenen Gesuchsteller aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen. Da dem Ge- suchsteller keine Kosten für des Beschwerdeverfahren auferlegt werden, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren als gegenstandlos abzuschreiben. Parteientschädigungen sind für das Be- schwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsteller infolge seines Unter- liegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 300.– fest- gesetzt. Sie werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zuge- sprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 8, Urk. 10 und Urk. 11/2-10, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 29 Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Seiler versandt am: st