Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer reichte gegen die B._____ [Stiftung] (fortan: Stiftung) am 23. September 2021 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, (fortan: Friedensrichteramt) ein Schlichtungsgesuch ein (Verfahren GV.2021.00272). Nachdem das Friedensrichteramt vom Beschwerdeführer glei- chentags einen Kostenvorschuss verlangt hatte, ersuchte der Beschwerdeführer das Bezirksgericht Zürich (fortan: Vorinstanz) am 25. Oktober 2021 um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (Geschäfts- Nr. ED210062). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 6. März 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (OGer ZH RU230003). Das Bun- desgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 15. No- vember 2023 nicht ein (BGer 5A_277/2023).
E. 1.2 Daraufhin setzte das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 8. April 2025 erneut Frist an, um den Kostenvorschuss für das Schlich- tungsverfahren zu leisten. Der Beschwerdeführer stellte wiederum ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Mit Verfügung vom 12. August 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (Ge- schäfts-Nr. ED250016). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Beschluss und Urteil vom 6. Oktober 2025 ab (OGer ZH PF250042; vgl. zur Pro- zessgeschichte bis dahin die vorstehend zitierten Entscheide).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 setzte das Friedensrichteramt dem Be- schwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Gleichzei- tig drohte es an, bei Nichtleistung werde auf das Schlichtungsgesuch nicht einge- treten (act. 3).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer reichte gegen den obergerichtlichen Entscheid vom
E. 1.5 Mit Eingabe vom 5. November 2025 (Datum elektronische Abgabe) erhob der Beschwerdeführer sodann Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichter- amts vom 16. Oktober 2025 bei der Kammer (act. 2). Darin beantragt er, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und für den verlangten Kostenvorschuss sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 1.6 Mit E-Mail vom 7. November 2025 teilte die zuständige Friedensrichterin dem Beschwerdeführer mit, die mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 angesetzte Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses werde ihm abgenommen und das Verfahren GV.2021.00272 werde bis nach Abschluss des Verfahrens vor Bundesgericht sistiert (act. 6).
E. 1.7 Auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten kann, wie nachfolgend ersichtlich wird, verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Nachdem das Friedensrichteramt die ursprünglich angesetzte Nachfrist abge- nommen hat, ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers für das vor- liegende Beschwerdeverfahren weggefallen. Das Beschwerdeverfahren ist ge- stützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Wegfall des Rechtsschut- zinteresses während des Verfahrens (BGer 4A_583/2019 vom 19. August 2020 E. 7.4 m.w.H.) als gegenstandslos abzuschreiben.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu er- heben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Deshalb ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Es wird beschlossen:
E. 6 Oktober 2025 wiederum Beschwerde beim Bundesgericht ein. Die Eingangsan- zeige datiert vom 21. Oktober 2025 (vgl. act. 4).
- 3 -
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfah- ren wird abgeschrieben.
- Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer auf dem elektronischen Weg, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250095-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen so- wie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss vom 14. November 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ [Stiftung], Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Feststellungsklage Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensricheramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 16. Oktober 2025 (GV.2021.00272)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer reichte gegen die B._____ [Stiftung] (fortan: Stiftung) am 23. September 2021 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, (fortan: Friedensrichteramt) ein Schlichtungsgesuch ein (Verfahren GV.2021.00272). Nachdem das Friedensrichteramt vom Beschwerdeführer glei- chentags einen Kostenvorschuss verlangt hatte, ersuchte der Beschwerdeführer das Bezirksgericht Zürich (fortan: Vorinstanz) am 25. Oktober 2021 um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (Geschäfts- Nr. ED210062). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 6. März 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (OGer ZH RU230003). Das Bun- desgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 15. No- vember 2023 nicht ein (BGer 5A_277/2023). 1.2. Daraufhin setzte das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 8. April 2025 erneut Frist an, um den Kostenvorschuss für das Schlich- tungsverfahren zu leisten. Der Beschwerdeführer stellte wiederum ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Mit Verfügung vom 12. August 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (Ge- schäfts-Nr. ED250016). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Beschluss und Urteil vom 6. Oktober 2025 ab (OGer ZH PF250042; vgl. zur Pro- zessgeschichte bis dahin die vorstehend zitierten Entscheide). 1.3. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 setzte das Friedensrichteramt dem Be- schwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Gleichzei- tig drohte es an, bei Nichtleistung werde auf das Schlichtungsgesuch nicht einge- treten (act. 3). 1.4. Der Beschwerdeführer reichte gegen den obergerichtlichen Entscheid vom
6. Oktober 2025 wiederum Beschwerde beim Bundesgericht ein. Die Eingangsan- zeige datiert vom 21. Oktober 2025 (vgl. act. 4).
- 3 - 1.5. Mit Eingabe vom 5. November 2025 (Datum elektronische Abgabe) erhob der Beschwerdeführer sodann Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichter- amts vom 16. Oktober 2025 bei der Kammer (act. 2). Darin beantragt er, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und für den verlangten Kostenvorschuss sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 1.6. Mit E-Mail vom 7. November 2025 teilte die zuständige Friedensrichterin dem Beschwerdeführer mit, die mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 angesetzte Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses werde ihm abgenommen und das Verfahren GV.2021.00272 werde bis nach Abschluss des Verfahrens vor Bundesgericht sistiert (act. 6). 1.7. Auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten kann, wie nachfolgend ersichtlich wird, verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Nachdem das Friedensrichteramt die ursprünglich angesetzte Nachfrist abge- nommen hat, ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers für das vor- liegende Beschwerdeverfahren weggefallen. Das Beschwerdeverfahren ist ge- stützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Wegfall des Rechtsschut- zinteresses während des Verfahrens (BGer 4A_583/2019 vom 19. August 2020 E. 7.4 m.w.H.) als gegenstandslos abzuschreiben.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu er- heben. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Deshalb ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfah- ren wird abgeschrieben.
3. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 -
5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer auf dem elektronischen Weg, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: