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RU250081

Arbeitsrechtliche Forderung

Zürich OG · 2025-09-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 24 Juni 2025 teilte die Beklagte mit, den Vorschlag nicht akzeptieren zu können, woraufhin sie vom Friedensrichter darauf hingewiesen wurde, dass eine allfällige Ablehnung des Entscheidvorschlags nicht per E-Mail, sondern schriftlich erfolgen müsse (Urk. 10). Am 15. Juli 2025 reichte die Beklagte eine schriftliche Eingabe bei der Vorinstanz ein (Urk. 11). Am 18. Juli 2025 bescheinigte die Vorinstanz die Voll- streckbarkeit des Entscheids (Urk. 12), wogegen die Beklagte Beschwerde erhob (Urk. 18 in Verfahren Geschäfts-Nr. RU250071-O). Die Kammer wies die Be- schwerde mit Beschluss vom 19. August 2025 ab (Urk. 23/18). Mit Eingabe vom

E. 28 Juli 2025 stellte D._____, Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, sinngemäss ein Wiederherstellungsgesuch im Sinne von 148 ZPO (Urk. 14). Die- ses wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. August 2025 ab (Urk. 19 S. 4 = Urk. 23/19 S. 4). 1.2 Dagegen erhob D._____ als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklag- ten rechtzeitig Beschwerde (Urk. 18-18A und Urk. 23/19A) mit dem sinngemässen Antrag, das Verfahren sei zur Wiederaufnahme und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen (Urk. 18). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17 sowie Urk. 23/18- 22). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

3. Die Vorinstanz erwog, D._____, Gesellschafter und Geschäftsführer der Be- klagten, habe erklärt, er habe den Termin für die Schlichtungsverhandlung aus ge- sundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können und bitte nun um einen neuen Termin. Die zwei eingereichten Arztzeugnisse attestierten Herrn D._____ eine Ar- beitsunfähigkeit vom 5. Juni 2025 bis 25. Juli 2025, nicht jedoch eine Verhand- lungsunfähigkeit. Sie seien somit keine Belege für eine prozessuale Handlungsun- fähigkeit. Dass Herr D._____ trotz seiner Arbeitsunfähigkeit zu gewissen Handlun- gen fähig gewesen sei, bestätige auch die von ihm verfasste E-Mail vom 24. Juni

2025. Hinzu komme, dass die Beklagte seit dem 7. Mai 2025 Kenntnis vom vorlie- genden Schlichtungsverfahren (Zustellung der Verfügung vom 5. Mai 2025 via A Post Plus) und seit dem 20. Mai 2025 vom Termin der Schlichtungsverhandlung (Zustellung Vorladung via Einschreiben) gehabt habe. Beide Zeitpunkte lägen weit vor der am 5. Juni 2025 beginnenden Arbeitsunfähigkeit von Herrn D._____. Der Beklagten oder Herrn D._____ sei es somit möglich und zumutbar gewesen, ent- sprechende Vorkehrungen im Hinblick auf die Teilnahme an der Schlichtungsver- handlung vom 12. Juni 2025 zu treffen. Der Umstand, dass sämtliche Postsendun- gen, inklusive derjenigen während der Arbeitsunfähigkeit von Herrn D._____, von der Beklagten entgegengenommen worden seien, lasse darauf schliessen, dass mindestens eine weitere Person bei der Beklagten Postsendungen entgegen- nehme bzw. entsprechend bevollmächtigt sei. Obwohl Herr D._____ das einzige eingetragene Organ der Beklagten sei, sei davon auszugehen, dass Herr D._____ eine angestellte Person der Beklagten hätte instruieren und diese mit einer Hand-

- 4 - lungsvollmacht ausgestattet an der Schlichtungsverhandlung hätte teilnehmen kön- nen (Urk. 19 S. 2 f.). Nach dem Gesagten sei das Wiederherstellungsgesuch der Beklagten abzuwei- sen, da die Arbeitsunfähigkeit von Herrn D._____ die Beklagte nicht unverschul- det an der Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung gehindert habe (Urk. 19 S. 3).

4. Die Rügen der Beklagten in der Beschwerde zielen an der Sache vorbei und genügen den Anforderungen an ein Rechtsmittel (vgl. E. 2) nicht. Die Beklagte macht geltend, sie sei zum Zeitpunkt der Zustellung krankheitsbedingt nicht erreich- bar bzw. vom 1. August 2025 bis zum 8. September 2025 in den Ferien gewesen. Die Briefe seien vom Nachbarn von Herrn D._____ entgegengenommen worden, der weder bei der Beklagten angestellt noch in diese Angelegenheit involviert ge- wesen sei. Die Unterschrift könne bei der Post eingesehen werden. Dann könne nachvollzogen werden, dass nicht Herr D._____ die Schreiben abgeholt habe. Die E-Mail vom 24. Juni 2025 sei mit Hilfe der Frau von Herrn D._____ verfasst worden, da er aufgrund einer Augenoperation nicht in der Lage gewesen sei, selbst zu schreiben (Urk. 18). Die Beklagte setzt sich dabei nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, dass die Beklagte seit dem 20. Mai 2025 Kenntnis der Schlichtungsverhandlung gehabt habe, die Vorladung via Einschreiben habe zuge- stellt werden können und dieser Zeitpunkt weit vor der am 5. Juni 2025 beginnen- den Arbeitsunfähigkeit von Herrn D._____ gelegen habe. Ebenso wenig äussert sich die Beklagte zu den Ausführungen der Vorinstanz, dass die Arztzeugnisse le- diglich die Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch die Verhandlungsunfähigkeit attestierten (Urk. 15/1). Die Darstellung der eigenen Ansichten ohne konkrete Auseinanderset- zung mit dem vorinstanzlichen Entscheid genügt den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht. Auch das Vorbringen, der Nachbar, welcher nicht bei ihr angestellt sei, habe die Sendungen entgegengenommen, verfängt nicht. Die Vorladung wurde am Sitz der Beklagten zugestellt (Urk. 8A). Da die Zustellung bei eingeschriebener Post ge- gen Unterschrift erfolgt, muss die Vorladung entweder durch den Gesellschafter, Herr D._____, selbst oder einen seiner Angestellten entgegen genommen worden

- 5 - sein. Es erhellt somit nicht, inwiefern der Nachbar von Herrn D._____ zum Zeit- punkt der Zustellung am Sitz der Beklagten gewesen und die Sendung entgegen genommen haben sollte. Dies wurde von der Beklagten denn auch nicht belegt. Da es vorliegend einzig um die Wiederherstellung bzw. darum geht, das Schlichtungs- verfahren wieder aufzunehmen, ist auf die materiellen Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin die Treuepflicht verletzt habe und die Beklagte sich weigere, die geforderte Zahlung zu leisten, nicht einzugehen. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Es sind entsprechend keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Es sind jedoch auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterlie- gens und der Klägerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Ko- pien von Urk.18 und Urk. 18A, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: io
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250081-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 30. September 2025 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Opfikon vom

25. August 2025 (IA250074-T)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 14. April 2025 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch für eine arbeitsrechtli- che Klage ein, mit welchem sie von der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) Fr. 6'030.– (Lohn Februar bis Oktober 2025), Fr. 1'620.– (Entschädigung Mehraufwand) sowie Fr. 500.– (Ferienlohn) verlangte (Urk. 1/1–2; Urk. 9 S. 2). Die Parteien wurden auf den 12. Juni 2025 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 8). Zu dieser erschien für die Beklagte niemand (Prot. I S. 2). Am 13. Juni 2025 unterbreitete die Vorinstanz den Parteien einen Urteilsvorschlag (Urk. 9), wel- cher der Beklagten am 17. Juni 2025 zugestellt wurde (Urk. 9A). Mit E-Mail vom

24. Juni 2025 teilte die Beklagte mit, den Vorschlag nicht akzeptieren zu können, woraufhin sie vom Friedensrichter darauf hingewiesen wurde, dass eine allfällige Ablehnung des Entscheidvorschlags nicht per E-Mail, sondern schriftlich erfolgen müsse (Urk. 10). Am 15. Juli 2025 reichte die Beklagte eine schriftliche Eingabe bei der Vorinstanz ein (Urk. 11). Am 18. Juli 2025 bescheinigte die Vorinstanz die Voll- streckbarkeit des Entscheids (Urk. 12), wogegen die Beklagte Beschwerde erhob (Urk. 18 in Verfahren Geschäfts-Nr. RU250071-O). Die Kammer wies die Be- schwerde mit Beschluss vom 19. August 2025 ab (Urk. 23/18). Mit Eingabe vom

28. Juli 2025 stellte D._____, Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, sinngemäss ein Wiederherstellungsgesuch im Sinne von 148 ZPO (Urk. 14). Die- ses wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. August 2025 ab (Urk. 19 S. 4 = Urk. 23/19 S. 4). 1.2 Dagegen erhob D._____ als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklag- ten rechtzeitig Beschwerde (Urk. 18-18A und Urk. 23/19A) mit dem sinngemässen Antrag, das Verfahren sei zur Wiederaufnahme und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen (Urk. 18). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17 sowie Urk. 23/18- 22). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

3. Die Vorinstanz erwog, D._____, Gesellschafter und Geschäftsführer der Be- klagten, habe erklärt, er habe den Termin für die Schlichtungsverhandlung aus ge- sundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können und bitte nun um einen neuen Termin. Die zwei eingereichten Arztzeugnisse attestierten Herrn D._____ eine Ar- beitsunfähigkeit vom 5. Juni 2025 bis 25. Juli 2025, nicht jedoch eine Verhand- lungsunfähigkeit. Sie seien somit keine Belege für eine prozessuale Handlungsun- fähigkeit. Dass Herr D._____ trotz seiner Arbeitsunfähigkeit zu gewissen Handlun- gen fähig gewesen sei, bestätige auch die von ihm verfasste E-Mail vom 24. Juni

2025. Hinzu komme, dass die Beklagte seit dem 7. Mai 2025 Kenntnis vom vorlie- genden Schlichtungsverfahren (Zustellung der Verfügung vom 5. Mai 2025 via A Post Plus) und seit dem 20. Mai 2025 vom Termin der Schlichtungsverhandlung (Zustellung Vorladung via Einschreiben) gehabt habe. Beide Zeitpunkte lägen weit vor der am 5. Juni 2025 beginnenden Arbeitsunfähigkeit von Herrn D._____. Der Beklagten oder Herrn D._____ sei es somit möglich und zumutbar gewesen, ent- sprechende Vorkehrungen im Hinblick auf die Teilnahme an der Schlichtungsver- handlung vom 12. Juni 2025 zu treffen. Der Umstand, dass sämtliche Postsendun- gen, inklusive derjenigen während der Arbeitsunfähigkeit von Herrn D._____, von der Beklagten entgegengenommen worden seien, lasse darauf schliessen, dass mindestens eine weitere Person bei der Beklagten Postsendungen entgegen- nehme bzw. entsprechend bevollmächtigt sei. Obwohl Herr D._____ das einzige eingetragene Organ der Beklagten sei, sei davon auszugehen, dass Herr D._____ eine angestellte Person der Beklagten hätte instruieren und diese mit einer Hand-

- 4 - lungsvollmacht ausgestattet an der Schlichtungsverhandlung hätte teilnehmen kön- nen (Urk. 19 S. 2 f.). Nach dem Gesagten sei das Wiederherstellungsgesuch der Beklagten abzuwei- sen, da die Arbeitsunfähigkeit von Herrn D._____ die Beklagte nicht unverschul- det an der Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung gehindert habe (Urk. 19 S. 3).

4. Die Rügen der Beklagten in der Beschwerde zielen an der Sache vorbei und genügen den Anforderungen an ein Rechtsmittel (vgl. E. 2) nicht. Die Beklagte macht geltend, sie sei zum Zeitpunkt der Zustellung krankheitsbedingt nicht erreich- bar bzw. vom 1. August 2025 bis zum 8. September 2025 in den Ferien gewesen. Die Briefe seien vom Nachbarn von Herrn D._____ entgegengenommen worden, der weder bei der Beklagten angestellt noch in diese Angelegenheit involviert ge- wesen sei. Die Unterschrift könne bei der Post eingesehen werden. Dann könne nachvollzogen werden, dass nicht Herr D._____ die Schreiben abgeholt habe. Die E-Mail vom 24. Juni 2025 sei mit Hilfe der Frau von Herrn D._____ verfasst worden, da er aufgrund einer Augenoperation nicht in der Lage gewesen sei, selbst zu schreiben (Urk. 18). Die Beklagte setzt sich dabei nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, dass die Beklagte seit dem 20. Mai 2025 Kenntnis der Schlichtungsverhandlung gehabt habe, die Vorladung via Einschreiben habe zuge- stellt werden können und dieser Zeitpunkt weit vor der am 5. Juni 2025 beginnen- den Arbeitsunfähigkeit von Herrn D._____ gelegen habe. Ebenso wenig äussert sich die Beklagte zu den Ausführungen der Vorinstanz, dass die Arztzeugnisse le- diglich die Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch die Verhandlungsunfähigkeit attestierten (Urk. 15/1). Die Darstellung der eigenen Ansichten ohne konkrete Auseinanderset- zung mit dem vorinstanzlichen Entscheid genügt den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht. Auch das Vorbringen, der Nachbar, welcher nicht bei ihr angestellt sei, habe die Sendungen entgegengenommen, verfängt nicht. Die Vorladung wurde am Sitz der Beklagten zugestellt (Urk. 8A). Da die Zustellung bei eingeschriebener Post ge- gen Unterschrift erfolgt, muss die Vorladung entweder durch den Gesellschafter, Herr D._____, selbst oder einen seiner Angestellten entgegen genommen worden

- 5 - sein. Es erhellt somit nicht, inwiefern der Nachbar von Herrn D._____ zum Zeit- punkt der Zustellung am Sitz der Beklagten gewesen und die Sendung entgegen genommen haben sollte. Dies wurde von der Beklagten denn auch nicht belegt. Da es vorliegend einzig um die Wiederherstellung bzw. darum geht, das Schlichtungs- verfahren wieder aufzunehmen, ist auf die materiellen Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin die Treuepflicht verletzt habe und die Beklagte sich weigere, die geforderte Zahlung zu leisten, nicht einzugehen. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Es sind entsprechend keine Gerichtskosten zu erheben. 5.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Es sind jedoch auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterlie- gens und der Klägerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Ko- pien von Urk.18 und Urk. 18A, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'350.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: io