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RU250079

Arbeitsrechtilche Forderung

Zürich OG · 2025-12-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der Kläger reichte mit Eingabe vom 26. Februar 2025 bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch betreffend missbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnis- ses ein (Urk. 1a). Die Vorinstanz setzte die Schlichtungsverhandlung auf den 5. Mai 2025 an (Urk. 3). Auf Ersuchen des Klägers wurde die Schlichtungsverhandlung auf den 27. Mai 2025 verschoben (Urk. 4 f.). Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wurde dem Vertreter des Klägers unter Androhung von Säumnisfolgen eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um ein Arztzeugnis für den 27. Mai 2025 einzureichen (Urk. 6 Dispositiv-Ziffer 1), nachdem er der Verhandlung – unter Hinweis darauf, er sei krank – fern geblieben war. Der Vertreter des Klägers teilte mit Schreiben vom

16. Juni 2025 mit, dass es ihm faktisch nicht möglich sei, ein Arztzeugnis für den besagten Tag einzureichen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos geworden ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu (Urk. 8 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 = Urk. 12 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 1. September 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO; Anhang zu Urk. 8) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2): „1. Es sei die Verfügung (Verfügung) vom 30. Juni 2025 der Vorin- stanz aufzuheben

E. 2 Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, das Verfahren an Hand zu nehmen

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Vorinstanz)“ Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da die Berufung offen- sichtlich unbegründet ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes-

- 3 - senheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien nach vorgängiger Terminabsprache mit dem Vertreter des Klägers am 11. März 2025 zur Schlichtungsverhandlung auf den 5. Mai 2025 vorgeladen worden seien, wobei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den Kläger zur Schlichtungsverhandlung begleiten würde. Mit Telefonat und E-Mail vom 24. April 2025 habe Rechtsanwalt lic. iur. X._____ durch seine Sekretariats- mitarbeiterin, Frau C._____, mitteilen lassen, dass der vereinbarte Termin aufgrund seiner richterlichen Funktion am Gericht verschoben werden müsse. Das Verschie- bungsgesuch werde nachgereicht, was jedoch nicht erfolgt sei. In der Folge seien die Parteien – nach erneuter vorgängiger Terminabsprache mit dem Sekretariat des Vertreters des Klägers – auf den 27. Mai 2025 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden. Am 26. Mai 2025 habe Frau C._____ der Friedensrichterin te- lefonisch mitgeteilt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ krank sei, niemand anders den Verhandlungstermin für diesen wahrnehmen könne und die Schlichtungsver- handlung deshalb erneut verschoben werden müsse. Am 27. Mai 2025 sei niemand zur Schlichtungsverhandlung erschienen. Gleichentags habe die Vorinstanz Frau C._____ per Telefon die neuen Terminvorschläge unterbreitet und sie gebeten, ihr das Verhandlungsunfähigkeitszeugnis von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betref- fend den Verhandlungstermin vom 27. Mai 2025 einzureichen. In der Folge habe die Vorinstanz am 2. Juni 2025 Frau C._____ sowie am 5. Juni 2025 Frau D._____, ebenfalls Sekretariatsmitarbeiterin, ersucht, das ausstehende Verhandlungsunfä- higkeitszeugnis von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einzureichen und einen der be- reits mitgeteilten Termine für die Schlichtungsverhandlung zu bestätigen. Rechts- anwalt lic. iur. X._____ sei nach Angaben des Sekretariats jeweils nicht verfügbar gewesen. Da weder vom Sekretariat noch von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ per-

- 4 - sönlich eine Rückmeldung erfolgt sei, habe die Vorinstanz Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Verfügung vom 10. Juni 2025 Frist angesetzt, ein Arztzeugnis für den

27. Mai 2025 einzureichen, welches seine Verhandlungsunfähigkeit bestätige. In- nert Frist habe Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mitgeteilt, dass kein persönlicher te- lefonischer Kontakt mit ihm stattgefunden habe und dass die Aufforderung, ein Arzt- zeugnis einzureichen, ihm erst nach dem Ende seines Krankenstands zugekom- men sei, folglich nachdem er wieder genesen sei. Es sei ihm deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, ein Arztzeugnis für den 27. Mai 2025 bei- zubringen. Es sei richtig, dass kein persönlicher telefonischer Kontakt zwischen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Vorinstanz betreffend das Arztzeugnis statt- gefunden habe, da dieser telefonisch für die Vorinstanz nicht erreichbar gewesen sei. Es hätten jedoch mehrere telefonische Kontakte mit dem Sekretariat von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ stattgefunden, welche er sich anrechnen lassen müsse. Sodann handle es sich bei einem Rechtsanwalt um eine rechtskundige Per- son, die davon Kenntnis habe, dass im Verhinderungsfall unverzüglich ein ärztli- ches Zeugnis, welches eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinige, einzureichen sei. Somit gelte der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, an der auf den 27. Mai 2025 angesetzten Schlichtungsverhandlung als unentschuldigt nicht erschienen. In Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO gelte bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben (Urk. 12 S. 1 f.).

E. 3.2 Der Kläger rügt, er sei erst, nachdem er aus dem Krankenstand zurück gewe- sen sei, über das Begehren informiert worden, ein Arztzeugnis einzureichen, das die Verhandlungsunfähigkeit dokumentiere. Entgegen der Vorinstanz sei das Ein- verlangen eines Arztzeugnisses, das die Verhandlungsunfähigkeit des Anwalts do- kumentiere, unüblich (Urk. 11 S. 4). Es widerspreche allen Verfahrensgrundsätzen, dass die Unmöglichkeit, das eingeforderte Dokument zu erlangen, die Abschrei- bung der Sache zur Folge habe (Urk. 11 S. 5). Die angefochtene Verfügung be- schneide die Rechte des Klägers in "unzureichender Weise" und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Urk. 11 S. 3).

- 5 -

E. 3.3 Eine Verhandlung kann aus zureichenden Gründen verschoben werden (Art. 135 ZPO). Was zureichende Gründe sind, wird im Gesetz nicht definiert, Krankheit stellt jedoch grundsätzlich einen solchen dar. An das Vorliegen eines zu- reichenden Grunds sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn bereits einmal ein Verschiebungsgesuch der gleichen Partei gutgeheissen wurde. Insbesondere kann die Bestätigung einer Verhandlungsunfähigkeit verlangt werden und ohne solche Bestätigung das Verschiebungsgesuch abgewiesen bzw. die Partei als säumig er- achtet werden (OGer ZH RU190023 vom 27. Mai 2019 E. 3.c).

E. 3.4 Die Vorinstanz versah ihre Vorladung vom 11. März 2025 mit dem Hinweis, dass bei Verhinderung wegen Krankheit unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzu- reichen sei, das eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinige (Urk. 3 S. 3 Ziff. 2 Satz 2), was der zürcherischen Praxis entspricht. Bei der Verschiebungsanzeige vom 29. April 2025 hielt die Vorinstanz fest, dass die Verhandlung auf den 27. Mai 2025 verschoben und im Übrigen alle Bestimmungen in der ergangenen Vorladung, mithin auch diejenigen in Bezug auf ein Verschiebungsgesuch infolge Krankheit, gelten würden (Urk. 5). Schliesslich räumte die Vorinstanz dem Kläger noch eine Frist ein, um das Verhandlungsunfähigkeitszeugnis nachzureichen, wobei sie ihm bei Säumnis androhte, dass er betreffend die Schlichtungsverhandlung vom

27. Mai 2025 als unentschuldigt nicht erschienen und das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gelte, womit das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde (Urk. 6 Dispositiv-Ziffer 1). Es war dem Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter bereits ab Zustellung der ersten Vorladung am 12. März 2025 (Anhang zu Urk. 3) bekannt, dass bei Verschiebungsgesuchen wegen Krankheit ein Arztzeugnis er- wartet wird, das die Verhandlungsunfähigkeit attestiert. Der Rechtsvertreter des Klägers hat sich seine behauptete Unmöglichkeit, ein Arztzeugnis nach seiner Ge- nesung einzuholen, selbst zuzuschreiben. Nachdem die Vorinstanz die Schlich- tungsverhandlung bereits auf Ersuchen des Klägers verschoben hatte, erweist es sich auch nicht als unverhältnismässig, dass sie eine Bestätigung der Verhand- lungsunfähigkeit verlangte. Die Vorinstanz hat das Nichterscheinen des Klägers und/oder dessen Rechtsvertreters zu Recht androhungsgemäss als unentschuldigt gewertet und das Verfahren in Übereinstimmung mit Art. 206 Abs. 1 ZPO abge- schrieben. Die Berufung ist abzuweisen.

- 6 - 4.1 Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Vorbehalten bleibt die Kostentragungspflicht bei bös- oder mut- williger Prozessführung (Art. 115 Abs. 1 ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Da den Parteien keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorzuwerfen ist und der Streitwert Fr. 26'989.– beträgt (Urk. 11 S. 2 i.V.m. Urk. 1a und Urk. 12 S. 2), sind für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten geschuldet. 4.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichtskos- ten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Re- geln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 113-114 N 5; DIKE-Komm ZPO-Ur- wyler/Grütter, Art. 114 N 2). Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfah- ren keine zuzusprechen: dem Kläger infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.
  3. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'989.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250079-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 4. Dezember 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend arbeitsrechtilche Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom

30. Juni 2025 (GV.2025.00062)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Kläger reichte mit Eingabe vom 26. Februar 2025 bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch betreffend missbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnis- ses ein (Urk. 1a). Die Vorinstanz setzte die Schlichtungsverhandlung auf den 5. Mai 2025 an (Urk. 3). Auf Ersuchen des Klägers wurde die Schlichtungsverhandlung auf den 27. Mai 2025 verschoben (Urk. 4 f.). Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wurde dem Vertreter des Klägers unter Androhung von Säumnisfolgen eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um ein Arztzeugnis für den 27. Mai 2025 einzureichen (Urk. 6 Dispositiv-Ziffer 1), nachdem er der Verhandlung – unter Hinweis darauf, er sei krank – fern geblieben war. Der Vertreter des Klägers teilte mit Schreiben vom

16. Juni 2025 mit, dass es ihm faktisch nicht möglich sei, ein Arztzeugnis für den besagten Tag einzureichen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos geworden ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu (Urk. 8 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 = Urk. 12 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 1. September 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO; Anhang zu Urk. 8) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2): „1. Es sei die Verfügung (Verfügung) vom 30. Juni 2025 der Vorin- stanz aufzuheben

2. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, das Verfahren an Hand zu nehmen

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (Vorinstanz)“ Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da die Berufung offen- sichtlich unbegründet ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes-

- 3 - senheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien nach vorgängiger Terminabsprache mit dem Vertreter des Klägers am 11. März 2025 zur Schlichtungsverhandlung auf den 5. Mai 2025 vorgeladen worden seien, wobei Rechtsanwalt lic. iur. X._____ den Kläger zur Schlichtungsverhandlung begleiten würde. Mit Telefonat und E-Mail vom 24. April 2025 habe Rechtsanwalt lic. iur. X._____ durch seine Sekretariats- mitarbeiterin, Frau C._____, mitteilen lassen, dass der vereinbarte Termin aufgrund seiner richterlichen Funktion am Gericht verschoben werden müsse. Das Verschie- bungsgesuch werde nachgereicht, was jedoch nicht erfolgt sei. In der Folge seien die Parteien – nach erneuter vorgängiger Terminabsprache mit dem Sekretariat des Vertreters des Klägers – auf den 27. Mai 2025 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden. Am 26. Mai 2025 habe Frau C._____ der Friedensrichterin te- lefonisch mitgeteilt, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ krank sei, niemand anders den Verhandlungstermin für diesen wahrnehmen könne und die Schlichtungsver- handlung deshalb erneut verschoben werden müsse. Am 27. Mai 2025 sei niemand zur Schlichtungsverhandlung erschienen. Gleichentags habe die Vorinstanz Frau C._____ per Telefon die neuen Terminvorschläge unterbreitet und sie gebeten, ihr das Verhandlungsunfähigkeitszeugnis von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betref- fend den Verhandlungstermin vom 27. Mai 2025 einzureichen. In der Folge habe die Vorinstanz am 2. Juni 2025 Frau C._____ sowie am 5. Juni 2025 Frau D._____, ebenfalls Sekretariatsmitarbeiterin, ersucht, das ausstehende Verhandlungsunfä- higkeitszeugnis von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einzureichen und einen der be- reits mitgeteilten Termine für die Schlichtungsverhandlung zu bestätigen. Rechts- anwalt lic. iur. X._____ sei nach Angaben des Sekretariats jeweils nicht verfügbar gewesen. Da weder vom Sekretariat noch von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ per-

- 4 - sönlich eine Rückmeldung erfolgt sei, habe die Vorinstanz Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Verfügung vom 10. Juni 2025 Frist angesetzt, ein Arztzeugnis für den

27. Mai 2025 einzureichen, welches seine Verhandlungsunfähigkeit bestätige. In- nert Frist habe Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mitgeteilt, dass kein persönlicher te- lefonischer Kontakt mit ihm stattgefunden habe und dass die Aufforderung, ein Arzt- zeugnis einzureichen, ihm erst nach dem Ende seines Krankenstands zugekom- men sei, folglich nachdem er wieder genesen sei. Es sei ihm deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, ein Arztzeugnis für den 27. Mai 2025 bei- zubringen. Es sei richtig, dass kein persönlicher telefonischer Kontakt zwischen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Vorinstanz betreffend das Arztzeugnis statt- gefunden habe, da dieser telefonisch für die Vorinstanz nicht erreichbar gewesen sei. Es hätten jedoch mehrere telefonische Kontakte mit dem Sekretariat von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ stattgefunden, welche er sich anrechnen lassen müsse. Sodann handle es sich bei einem Rechtsanwalt um eine rechtskundige Per- son, die davon Kenntnis habe, dass im Verhinderungsfall unverzüglich ein ärztli- ches Zeugnis, welches eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinige, einzureichen sei. Somit gelte der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, an der auf den 27. Mai 2025 angesetzten Schlichtungsverhandlung als unentschuldigt nicht erschienen. In Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO gelte bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben (Urk. 12 S. 1 f.). 3.2. Der Kläger rügt, er sei erst, nachdem er aus dem Krankenstand zurück gewe- sen sei, über das Begehren informiert worden, ein Arztzeugnis einzureichen, das die Verhandlungsunfähigkeit dokumentiere. Entgegen der Vorinstanz sei das Ein- verlangen eines Arztzeugnisses, das die Verhandlungsunfähigkeit des Anwalts do- kumentiere, unüblich (Urk. 11 S. 4). Es widerspreche allen Verfahrensgrundsätzen, dass die Unmöglichkeit, das eingeforderte Dokument zu erlangen, die Abschrei- bung der Sache zur Folge habe (Urk. 11 S. 5). Die angefochtene Verfügung be- schneide die Rechte des Klägers in "unzureichender Weise" und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Urk. 11 S. 3).

- 5 - 3.3. Eine Verhandlung kann aus zureichenden Gründen verschoben werden (Art. 135 ZPO). Was zureichende Gründe sind, wird im Gesetz nicht definiert, Krankheit stellt jedoch grundsätzlich einen solchen dar. An das Vorliegen eines zu- reichenden Grunds sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn bereits einmal ein Verschiebungsgesuch der gleichen Partei gutgeheissen wurde. Insbesondere kann die Bestätigung einer Verhandlungsunfähigkeit verlangt werden und ohne solche Bestätigung das Verschiebungsgesuch abgewiesen bzw. die Partei als säumig er- achtet werden (OGer ZH RU190023 vom 27. Mai 2019 E. 3.c). 3.4. Die Vorinstanz versah ihre Vorladung vom 11. März 2025 mit dem Hinweis, dass bei Verhinderung wegen Krankheit unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzu- reichen sei, das eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinige (Urk. 3 S. 3 Ziff. 2 Satz 2), was der zürcherischen Praxis entspricht. Bei der Verschiebungsanzeige vom 29. April 2025 hielt die Vorinstanz fest, dass die Verhandlung auf den 27. Mai 2025 verschoben und im Übrigen alle Bestimmungen in der ergangenen Vorladung, mithin auch diejenigen in Bezug auf ein Verschiebungsgesuch infolge Krankheit, gelten würden (Urk. 5). Schliesslich räumte die Vorinstanz dem Kläger noch eine Frist ein, um das Verhandlungsunfähigkeitszeugnis nachzureichen, wobei sie ihm bei Säumnis androhte, dass er betreffend die Schlichtungsverhandlung vom

27. Mai 2025 als unentschuldigt nicht erschienen und das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gelte, womit das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde (Urk. 6 Dispositiv-Ziffer 1). Es war dem Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter bereits ab Zustellung der ersten Vorladung am 12. März 2025 (Anhang zu Urk. 3) bekannt, dass bei Verschiebungsgesuchen wegen Krankheit ein Arztzeugnis er- wartet wird, das die Verhandlungsunfähigkeit attestiert. Der Rechtsvertreter des Klägers hat sich seine behauptete Unmöglichkeit, ein Arztzeugnis nach seiner Ge- nesung einzuholen, selbst zuzuschreiben. Nachdem die Vorinstanz die Schlich- tungsverhandlung bereits auf Ersuchen des Klägers verschoben hatte, erweist es sich auch nicht als unverhältnismässig, dass sie eine Bestätigung der Verhand- lungsunfähigkeit verlangte. Die Vorinstanz hat das Nichterscheinen des Klägers und/oder dessen Rechtsvertreters zu Recht androhungsgemäss als unentschuldigt gewertet und das Verfahren in Übereinstimmung mit Art. 206 Abs. 1 ZPO abge- schrieben. Die Berufung ist abzuweisen.

- 6 - 4.1 Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert Fr. 30'000.– nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Vorbehalten bleibt die Kostentragungspflicht bei bös- oder mut- williger Prozessführung (Art. 115 Abs. 1 ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Da den Parteien keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorzuwerfen ist und der Streitwert Fr. 26'989.– beträgt (Urk. 11 S. 2 i.V.m. Urk. 1a und Urk. 12 S. 2), sind für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten geschuldet. 4.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichtskos- ten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Re- geln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 113-114 N 5; DIKE-Komm ZPO-Ur- wyler/Grütter, Art. 114 N 2). Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfah- ren keine zuzusprechen: dem Kläger infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.

3. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'989.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw I. Aeberhard versandt am: st