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RU250078

Revisionsgesuch gegen den Entscheid vom 28. Juli 2025 / Kostenvorschuss / Ungültigkeit des Vergleiches vom 28. Juli 2025 (GV.2025.00043 / SB.2025.00038)

Zürich OG · 2025-09-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 Juli 2025 samt Regelung der Kostentragung bilden entsprechend auch das Prozessthema des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens (act. 5). Auf die Rechts- begehren Ziffern 1 und 2 ist folglich nicht einzutreten. 3.2. Zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen die Friedensrichterin Dr. F._____ (Rechtsbegehren Ziffer 3) ist nicht die Kammer, sondern das Bezirks- gericht Meilen zuständig (vgl. für strittige Ausstandsbegehren von Friedensrich- tern gemäss Art. 50 ZPO: § 127 lit. c GOG/ZH). Dies ist dem Beschwerdeführer bekannt, zumal er mit Eingabe vom 8. August 2025 bereits ein Ausstandsbegeh- ren beim Bezirksgericht Meilen eingereicht hat, das unter der Geschäfts- Nr. BV250020-G behandelt wird (act. 4/1 = act. 6/1 sowie act. 4/2 = act. 6/2). 3.3. Das letzte Rechtsbegehren Ziffer 4 richtet sich schliesslich – sinngemäss

– gegen die Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 250.– für das vorin- stanzliche Revisionsverfahren, den die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. August 2025 von der klagenden Partei verlangte (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen steht die Beschwerde offen (Art. 103 ZPO). Der Beschwerdeführer begründet sei- nen Antrag allerdings nicht und zeigt damit auch nicht auf, inwiefern die diesbe- zügliche Erwägung 4 der Vorinstanz falsch sein soll. Was der Beschwerdeführer

- 5 - mit seinem Antrag, allfällige weitere Kostenentschädigungen seien der Vorinstanz aufzuerlegen, bezwecken möchte, blieb unklar. Folglich ist auf das Rechtsbegeh- ren Ziffer 4 ebenfalls nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist fest- zuhalten, dass beim Entscheid der Vorinstanz, einen Kostenvorschuss für ihr Re- visionsverfahren zu verlangen, weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorliegt; gestützt auf Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d ZPO durfte die Vorinstanz einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosen von der klagenden Partei ver- langen. 3.4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1. In Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom

20. August 2025 als auch derjenigen der Vorinstanz vom 27. August 2025 darauf hingewiesen wurde, dass er eine Vollmacht einreichen müsse, sofern er im Na- men der Erbengemeinschaft handeln wolle (vgl. act. 4/1 = act. 6/1 S. 2 sowie act. 5).Trotz der Hinweise reichte der Beschwerdeführer im vorliegenden Be- schwerdeverfahren (ebenfalls) keine Vollmachten ein und äusserte sich auch sonst nicht über das Vertretungsverhältnis. Bereits dies stellt ein Indiz dafür dar, dass er die Beschwerde einzig im eigenem Interesse erhob. Selbst wenn man vom Einverständnis der übrigen Erben zur Beschwerdeerhebung ausgeht, sind ihm alleine die Kosten aufzuerlegen: Dies erscheint gerechtfertigt, zumal für sämt- liche bisherigen Prozesshandlungen des Beschwerdeführers (bislang) keine Voll- machten vorliegen (vgl. vorstehende Verweise). Nun gibt er gar an, dass er an- lässlich der Verhandlung vom 28. Juli 2025 ohne Vollmacht gehandelt habe (vgl. act. 2 S. 2 Mitte). Da das Hauptinteresse des Beschwerdeführers in der Un- gültigerklärung des gleichdatierten und ohne Vollmacht abgeschlossenen Ver- gleichs liegt, gilt er damit als einziger Beteiligter (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). 4.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG auf CHF 250.– festzusetzen. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen (vgl. statt vieler: OGer ZH RU210024 vom

6. April 2021 E. 5.).

- 6 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 250.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250078-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 29. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegner betreffend Revisionsgesuch gegen den Entscheid vom 28. Juli 2025 / Kostenvorschuss / Ungültigkeit des Vergleiches vom 28. Juli 2025 (GV.2025.00043 / SB.2025.00038) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Küsnacht vom

27. August 2025 (SB.2025.00055)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 reichten die Beschwerdegegner ein Schlichtungsgesuch gegen eine Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Be- schwerdeführer, D._____ sowie E._____, bei der Vorinstanz ein (act. 6/4/1; Ge- schäfts-Nr. GV.2025.00043). Die Beschwerdegegner beantragten die Fällung ei- ner Birke. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. Juli 2025 schlossen die Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer einen Vergleich (act. 6/4/9). Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab, setzte die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– fest und aufer- legte diese den Parteien je zur Hälfte (act. 6/4/10). 1.2. Mit Eingabe vom 8. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Meilen und stellte ein Ausstandsbegehren gegen die für das vorin- stanzliche Verfahren zuständige Friedensrichterin Dr. F._____ sowie ein Revisi- onsbegehren im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Juli

2025. Das Revisionsbegehren wurde zuständigkeitshalber an die Vorinstanz wei- tergeleitet (act. 4/1 = act. 6/1 sowie act. 4/2 = act. 6/2). Die Vorinstanz eröffnete daraufhin das Geschäft-Nr. GV.2025.00055 und setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2025 unter anderem Frist an, um für das Revisionsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 250.– zu leisten (act. 6/5 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.3. Mit Eingabe vom 2. September 2025 (Datum Poststempel: 3. September

2025) gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer und erhob unter Beilage der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. August 2025 "Beschwerde gegen Kos- ten-Verfügung etc. des Friedensrichteramts 8700 Küsnacht" (act. 2). Er beantragt darin – sinngemäss – die Feststellung der Ungültigkeit des am 28. Juli 2025 ge- schlossenen Vergleichs im Verfahren GV.2025.00043 sowie damit zusammen- hängend die Rückerstattung der Kosten des Verfahrens von CHF 150.– (Rechts- begehren Ziffer 1 und 2); darüber hinaus stellt er ein Ausstandsbegehren gegen Friedensrichterin Dr. F._____ (Rechtsbegehren Ziffer 3) und verlangt, dass der im

- 3 - Revisionsverfahren verlangte Kostenvorschuss von CHF 250.– sowie allfällige weitere Kosten zulasten der Vorinstanz gehen (Rechtsbegehren Ziffer 4). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-8). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerde- führers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.1. Wie dargelegt, wurde im ursprünglichen Schlichtungsverfahren eine Er- bengemeinschaft, bestehend aus dem Beschwerdeführer, D._____ sowie E._____, eingeklagt (act. 6/4/1; Geschäfts-Nr. GV.2025.00043); entsprechend wurden im Revisionsverfahren die gleichen Parteien im Rubrum aufgenommen. Allerdings blieb das Vertretungsverhältnis der Erbengemeinschaft unklar, da der Beschwerdeführer keine Vollmacht der übrigen Miterben einreichte (vgl. act. 5 E. 2). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren reicht er keine Vollmachten ein und äussert sich nicht darüber, in wessen Namen er die Beschwerde erhebt. Auf eine (Nach-)Fristansetzung zur Klärung dieser Frage kann allerdings verzichtet werden, nachdem auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. nachste- hende E. 3). 2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 - 3.1. Die Rechtsbegehren Ziffern 1 (Ungültigkeit des Vergleichs vom 28. Juli

2025) und 2 (Rückerstattung der Gerichtskosten) betreffen das (ursprüngliche) Schlichtungsverfahren GV.2025.00043 und die Verfügung vom 28. Juli 2025 (act. 6/10). Die zwei Begehren hängen insofern zusammen, als die Gerichtskos- ten – gestützt auf Art. 109 Abs. 1 ZPO – gemäss dem Vergleich der Parteien vom

28. Juli 2025 auferlegt wurden (vgl. act. 6/10 S. 2 Mitte) und der Beschwerdefüh- rer auch keine eigenständige Kostenbeschwerde in Bezug auf die Verfügung vom

28. Juli 2025 erhebt. Will eine Partei die Unwirksamkeit eines Vergleichs erwirken, so hat sie dafür ein Revisionsbegehren bei der Behörde einzureichen, die als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Entsprechend hat das Bezirksgericht Meilen das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers vom 8. Au- gust 2025 an die dafür zuständige Vorinstanz weitergeleitet. Die Gültigkeit des Vergleichs und – damit zusammenhängend – die Aufhebung der Verfügung vom

28. Juli 2025 samt Regelung der Kostentragung bilden entsprechend auch das Prozessthema des vorinstanzlichen Revisionsverfahrens (act. 5). Auf die Rechts- begehren Ziffern 1 und 2 ist folglich nicht einzutreten. 3.2. Zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens gegen die Friedensrichterin Dr. F._____ (Rechtsbegehren Ziffer 3) ist nicht die Kammer, sondern das Bezirks- gericht Meilen zuständig (vgl. für strittige Ausstandsbegehren von Friedensrich- tern gemäss Art. 50 ZPO: § 127 lit. c GOG/ZH). Dies ist dem Beschwerdeführer bekannt, zumal er mit Eingabe vom 8. August 2025 bereits ein Ausstandsbegeh- ren beim Bezirksgericht Meilen eingereicht hat, das unter der Geschäfts- Nr. BV250020-G behandelt wird (act. 4/1 = act. 6/1 sowie act. 4/2 = act. 6/2). 3.3. Das letzte Rechtsbegehren Ziffer 4 richtet sich schliesslich – sinngemäss

– gegen die Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 250.– für das vorin- stanzliche Revisionsverfahren, den die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. August 2025 von der klagenden Partei verlangte (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen steht die Beschwerde offen (Art. 103 ZPO). Der Beschwerdeführer begründet sei- nen Antrag allerdings nicht und zeigt damit auch nicht auf, inwiefern die diesbe- zügliche Erwägung 4 der Vorinstanz falsch sein soll. Was der Beschwerdeführer

- 5 - mit seinem Antrag, allfällige weitere Kostenentschädigungen seien der Vorinstanz aufzuerlegen, bezwecken möchte, blieb unklar. Folglich ist auf das Rechtsbegeh- ren Ziffer 4 ebenfalls nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist fest- zuhalten, dass beim Entscheid der Vorinstanz, einen Kostenvorschuss für ihr Re- visionsverfahren zu verlangen, weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorliegt; gestützt auf Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d ZPO durfte die Vorinstanz einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosen von der klagenden Partei ver- langen. 3.4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1. In Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom

20. August 2025 als auch derjenigen der Vorinstanz vom 27. August 2025 darauf hingewiesen wurde, dass er eine Vollmacht einreichen müsse, sofern er im Na- men der Erbengemeinschaft handeln wolle (vgl. act. 4/1 = act. 6/1 S. 2 sowie act. 5).Trotz der Hinweise reichte der Beschwerdeführer im vorliegenden Be- schwerdeverfahren (ebenfalls) keine Vollmachten ein und äusserte sich auch sonst nicht über das Vertretungsverhältnis. Bereits dies stellt ein Indiz dafür dar, dass er die Beschwerde einzig im eigenem Interesse erhob. Selbst wenn man vom Einverständnis der übrigen Erben zur Beschwerdeerhebung ausgeht, sind ihm alleine die Kosten aufzuerlegen: Dies erscheint gerechtfertigt, zumal für sämt- liche bisherigen Prozesshandlungen des Beschwerdeführers (bislang) keine Voll- machten vorliegen (vgl. vorstehende Verweise). Nun gibt er gar an, dass er an- lässlich der Verhandlung vom 28. Juli 2025 ohne Vollmacht gehandelt habe (vgl. act. 2 S. 2 Mitte). Da das Hauptinteresse des Beschwerdeführers in der Un- gültigerklärung des gleichdatierten und ohne Vollmacht abgeschlossenen Ver- gleichs liegt, gilt er damit als einziger Beteiligter (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). 4.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 GebV OG auf CHF 250.– festzusetzen. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen (vgl. statt vieler: OGer ZH RU210024 vom

6. April 2021 E. 5.).

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 250.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: