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RU250076

Unentgeltliche Rechtspflege

Zürich OG · 2025-11-14 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …+…, ein Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen das Unternehmen B._____ mit Sitz in C._____ (fortan Beklagte; Urk. 6/6) ein und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt (Urk. 6/1A). Mit Schreiben vom
  2. Juni 2025 leitete das Friedensrichteramt die Unterlagen zur Bearbeitung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (Urk. 6/1B).
  3. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit folgendem Dispositiv ab (Urk. 6/9 S. 8 = Urk. 3 S. 8): "1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistand im Schlichtungsverfahren betreffend die arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen die B._____ AG (GV.2025.00303) beim Friedensrichteramt Kreis … + … der Stadt Zürich wird abgewiesen.
  4. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  5. [Mitteilungssatz]
  6. [Rechtsmittelsatz; Beschwerde 10 Tage]"
  7. Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2025 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. August 2025 fristgerecht Beschwerde (vgl. Urk. 6/11; Urk. 1; Urk. 2; Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO) und verlangte sinngemäss die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das von ihm eingeleitete Schlichtungsverfahren beim Frie- densrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …+… (Urk. 1 S. 4 f.).
  8. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-10). Da es sich beim Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege um ein Verfahren zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat handelt (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 - 3 - E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2) und die Beklagte als Gegenpartei im Hauptverfahren vorliegend keine Parteistellung hat, ist von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
  9. Auf die Vorbringen des Gesuchstellers wird im Folgenden nur soweit einge- gangen, als dass sie sich als entscheiderheblich erweisen. II. Prozessuales
  10. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Be- weise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1.).
  11. Im Beschwerdeverfahren besteht eine Rüge- und Begründungspflicht (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1. mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, wor- auf sie ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Be- schwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei hat sie sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sie muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht der beschwerdeführenden Partei zutreffenden Überlegungen gegen- überzustellen und es ist darzutun, zu welchem von jenem der Vorinstanz abwei- - 4 - chenden Ergebnis diese führen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebba- ren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Beschwerde oder einzelne Rügen ist dies- falls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 5.2. mit Hinweisen).
  12. Auch im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwä- gungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem an- deren als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumenta- tion der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH PP210003 vom 15. Juli 2021 E. II.1.1.; OGer ZH RT200124 vom 3. No- vember 2020 E. 2.2.; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2.). III. Materielle Beurteilung der Beschwerde
  13. Vorbringen 1.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 9. Juli 2025 zunächst die An- spruchsvoraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege auf (Urk. 3 E. 1.5. und E. 2.1.) und äusserte sich sodann zum Verjährungsrecht im schweizerischen Zivilrecht (Urk. 3 E. 2.1.3.). Sie erwog zusammenfassend, dass mit Bezug auf die vom Gesuchsteller geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagte alle denkbaren Verjährungsfristen verstrichen seien, keine Unterbre- chungsgründe oder ein Ruhen der Verjährungsfristen glaubhaft gemacht worden seien und kein Verjährungsverzicht oder eine Anerkennung der Forderung vorliege (Urk. 3 E. 2.3.1.). Daher sei die fehlende Aussichtslosigkeit als Anspruchsvoraus- setzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht glaubhaft ge- macht, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren be- treffend die arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen die Beklagte beim Friedensrichter- amt der Stadt Zürich, Kreise … + … abzuweisen sei (Urk. 3 E. 3.1.). - 5 - 1.2. Der Gesuchsteller rügt in seiner Beschwerde vom 8. August 2025, die Verjäh- rung seiner Forderung sei noch nicht eingetreten. Er habe in Deutschland am
  14. August 2012 einen Antrag für die Leistung einer Versicherungsrente der Deut- schen Rentenversicherung (DRV Bund) beantragt (Urk. 1 S. 2; Urk. 5/2). Zudem habe er seit 9. Juli 2015 vor dem Sozialgericht D._____ in einem Rechtsstreit zur Frage gestanden, ab wann er Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 1 S. 2; Urk. 5/3). Während dieses gerichtlichen Verfahrens seien zwei Gutachten zur Frage des Be- ginns seiner Erkrankung und Verlust seiner Erwerbsfähigkeit erstellt worden, wobei im ergänzenden Gutachten vom 27. April 2019 von Dr. E._____ vom F._____ In- stitut festgehalten sei, dass bei ihm seit dem 1. Januar 2002 eine verminderte Er- werbsfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 1 S. 2; Urk. 5/4). Zu jener Zeit sei er bei der Beklagten angestellt gewesen, weshalb der Zeitpunkt des Gutachtens, der 27. April 2019, aus Ausgangpunkt für die Verjährungsprüfung zu gelten habe (Urk. 1 S. 2). 1.3. Weiter listet der Gesuchsteller in seiner Beschwerde chronologisch Ereig- nisse auf, welche er als verjährungshemmend bezeichnet (vgl. Urk. 1 S. 3 f.) und er damit sinngemäss als Gründe für die Hinderung oder den Stillstand der Verjäh- rungsfrist verstanden haben möchte. So habe er am 20. August 2018 ein Schlich- tungsantrag in G._____ aufgrund eines Ärztefehlers eingereicht (Urk. 1 S. 3; Urk. 5/5) und unter Zuhilfenahme einer Rechtsanwaltskanzlei erfolglos vor dem Landgericht und dem Kammergericht D._____ die Prozesskostenhilfe für den Pro- zess betreffend den Ärztefehler beantragt (Urk. 1 S. 3; Urk. 5/7 und Urk. 5/8). Zu- dem habe er in einem Nachholverfahren versucht, Versäumnisse aus der ersten Klage auf Rentenleistung von der Deutschen Rentenversicherung nachzuholen (Urk. 1 S. 4).
  15. Rechtliches und Beurteilung 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 3 E. 1.5. und E. 2.1.), hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO sind Begehren anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be- - 6 - gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 2.2. Materielle Aussichtslosigkeit liegt etwa vor, wenn keine glaubwürdigen Be- weise für den geltend gemachten Anspruch vorgebracht werden, sich das Begeh- ren auf eine rechtlich unhaltbare Gesetzesauslegung stützt, die Sachlegitimation fehlt oder die Verjährung eingetreten ist (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 19; zur Verjährung: BGer 4P.333/2006 vom 15. März 2007 E. 5). Das Gericht darf die Verjährung gemäss Art. 142 OR jedoch auch im Rahmen eines Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege nicht von Amtes wegen berücksichtigen (OGer ZH PP130031 vom 23. August 2013 E. 4.2.; OGer SG BE.2014.1819 vom 12. Mai 2014 E. 3b/ccc [publiziert in SJZ 110/2014 S. 637]). 2.3. Zwar bezieht sich die zitierte Rechtsprechung auf die unentgeltliche Rechts- pflege im Gerichtsverfahren und nicht im Schlichtungsverfahren, jedoch ist nicht ersichtlich, weshalb bei der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege vor den Schlichtungsbehörden hinsichtlich des Prüfungsverbots der Verjährung von Amtes wegen etwas anderes gelten sollte. In den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Ver- jährungseinrede erhoben worden ist. Die Vorinstanz selbst hat sodann bewusst von sich aus die Verjährung geprüft und argumentiert, dass bei der Prognose zu den Gewinnaussichten im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege bereits berücksichtigt werden müsse, ob mit einer Verjährungseinrede, welche die Durch- setzbarkeit einer Forderung verhindere, zu rechnen sei (Urk. 9 E. 2.3.1.). Dabei lässt die Vorinstanz jedoch unberücksichtigt, dass auch eine Person, die über die notwendigen Mittel verfügt, sich zu einem Prozess entscheiden könnte, obwohl die Verjährungseinrede droht (vgl. OGer ZH PP130031 vom 23. August 2013 E. 4.2.). Zudem kann die Beklagte bewusst auf die Verjährungseinrede verzichten, um eine unbestimmte Rechtslage zu klären. Letztlich kann jedoch die Frage nach der Zu- lässigkeit der Berücksichtigung der Verjährung von Amtes wegen bei der Prüfung - 7 - der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden. 2.4. Hinsichtlich der Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit muss die gesuchstellende Partei dem Gericht den Sachverhalt, auf den sie sich stützt, in den Grundzügen darlegen und mit entsprechenden Unterlagen untermauern, wobei Glaubhaftmachung reicht. Indes muss sich das Gericht ein Bild über den Anspruch machen können. Sind die Gewinnaussichten aufgrund des von der gesuchstellen- den Partei geschilderten anspruchsbegründenden Sachverhalts als beträchtlich ge- ringer einzuschätzen als die Verlustgefahren, so ist das Begehren aussichtslos. Mi- nimale Chancen, dass ein anspruchsbegründender Sachverhalt vorliegen könnte, reichen nicht aus für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.5. Der Gesuchsteller schildert den anspruchsbegründenden Sachverhalt ge- gen die Beklagte in seinem Schlichtungsgesuch zusammenfassend wie folgt: "Das schuldhafte, gefahrenträchtige Verhalten von B._____ als Arbeitgeber ist die haf- tungsbegründete Ursache. Im Forderungsbrief 31.05.2020 wurde dies beschrie- ben. Vorgesetzte und Kollegen von B._____ konnten Grundsätze der Zusammen- arbeit gebrauchsuntauglich verletzen. In Folge schlechter Arbeitsorganisation gab es 1. Eine Anstellung zu führungsmässig zu niedrigem Rang, 2. Vorenthalten vor- sätzlich grob fahrlässig intern Jahrzehnte bekannter Missbrauch der dann real zu Führenden Menschen im Team aber legal nicht Unterstellten, 3. Missbräuchlicher Kündigung danach führte zu 4. Schutzlosem Mobbing und zu später Versetzung aus dem Wunscharbeitsort H._____ weg nach Zürich. Dort finden nie entlastende Gespräche mit der Personalabteilung oder statt und psychologische Entlastung gibt es keine deshalb 5. Verlust 50 Prozent Arbeitsfähigkeit auf Dauer im Alter 42 plus
  16. tödlicher Diagnose chronischer Erkrankung 7. Bis Alter 65 zu Null Einnahmen durch Lohn und nahe Null durch Selbständigkeit, Vertreibung aus Region Schweiz mit Netzwerkaufbau seit 1989" (Urk. 6/6 S. 3). 2.6. Gestützt auf diese Ausführungen kann sich das Gericht kein Bild über die geltend gemachten Ansprüche machen. Es fehlen nur schon nachvollziehbare Schilderungen, welches Fehlverhalten der Beklagten vorgeworfen wird. Unterla- gen, die die Vorwürfe (auch nur ansatzweise) untermauern würden, liegen ebenso - 8 - wenig vor. Zudem fehlt eine nachvollziehbare Darstellung, wie die behaupteten Er- eignisse kausal zu welchem konkreten Schaden geführt haben. Auch wenn sich anhand der Darlegung des Gesuchstellers theoretisch gewisse Ansprüche nicht vollständig ausschliessen lassen, sind die Erfolgsaussichten insgesamt dennoch deutlich geringer einzuschätzen als die Verlustrisiken. 2.7. Die unzureichende Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht darauf zurückzuführen, dass der Gesuchsteller ein juristischer Laie ist. Denn auch von einem juristischen Laien wird erwartet, dass er dem Gericht den Sachverhalt so verständlich und nachvollziehbar darlegt, dass eine Einschätzung der Erfolgsaussichten möglich ist. Fehlt es – wie im vorliegenden Fall – an einem klaren und nachvollziehbaren Sachverhalt, der nach 20 Jahren ohne entspre- chende Urkunden kaum noch beweisbar ist, kann auch ein erfahrener Rechtsver- treter keine entscheidende Unterstützung leisten. 2.8. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage bei vorläufiger Beurteilung als aussichtslos zu qualifizieren ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kos- ten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6 insb. E. 6.5.5). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsge- mäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdegegner mangels Umtrieben und dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 9 - Es wird erkannt:
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  18. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  19. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  20. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  21. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller (auf dem Rechts- hilfeweg), und das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  22. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: io
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250076-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. L. Stünzi sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Urteil vom 14. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Arbeitsgericht Zürich 2. Abteilung, betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Juli 2025 (ED250023-L)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …+…, ein Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen das Unternehmen B._____ mit Sitz in C._____ (fortan Beklagte; Urk. 6/6) ein und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt (Urk. 6/1A). Mit Schreiben vom

20. Juni 2025 leitete das Friedensrichteramt die Unterlagen zur Bearbeitung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (Urk. 6/1B).

2. Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit folgendem Dispositiv ab (Urk. 6/9 S. 8 = Urk. 3 S. 8): "1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistand im Schlichtungsverfahren betreffend die arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen die B._____ AG (GV.2025.00303) beim Friedensrichteramt Kreis … + … der Stadt Zürich wird abgewiesen.

2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. [Mitteilungssatz]

4. [Rechtsmittelsatz; Beschwerde 10 Tage]"

3. Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2025 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. August 2025 fristgerecht Beschwerde (vgl. Urk. 6/11; Urk. 1; Urk. 2; Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO) und verlangte sinngemäss die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das von ihm eingeleitete Schlichtungsverfahren beim Frie- densrichteramt der Stadt Zürich, Kreise …+… (Urk. 1 S. 4 f.).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-10). Da es sich beim Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege um ein Verfahren zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat handelt (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013

- 3 - E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2) und die Beklagte als Gegenpartei im Hauptverfahren vorliegend keine Parteistellung hat, ist von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

5. Auf die Vorbringen des Gesuchstellers wird im Folgenden nur soweit einge- gangen, als dass sie sich als entscheiderheblich erweisen. II. Prozessuales

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Be- weise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1.).

2. Im Beschwerdeverfahren besteht eine Rüge- und Begründungspflicht (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1. mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, wor- auf sie ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Be- schwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Dabei hat sie sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sie muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht der beschwerdeführenden Partei zutreffenden Überlegungen gegen- überzustellen und es ist darzutun, zu welchem von jenem der Vorinstanz abwei-

- 4 - chenden Ergebnis diese führen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebba- ren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Auf die Beschwerde oder einzelne Rügen ist dies- falls infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 5.2. mit Hinweisen).

3. Auch im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwä- gungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem an- deren als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumenta- tion der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH PP210003 vom 15. Juli 2021 E. II.1.1.; OGer ZH RT200124 vom 3. No- vember 2020 E. 2.2.; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2.). III. Materielle Beurteilung der Beschwerde

1. Vorbringen 1.1. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vom 9. Juli 2025 zunächst die An- spruchsvoraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege auf (Urk. 3 E. 1.5. und E. 2.1.) und äusserte sich sodann zum Verjährungsrecht im schweizerischen Zivilrecht (Urk. 3 E. 2.1.3.). Sie erwog zusammenfassend, dass mit Bezug auf die vom Gesuchsteller geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagte alle denkbaren Verjährungsfristen verstrichen seien, keine Unterbre- chungsgründe oder ein Ruhen der Verjährungsfristen glaubhaft gemacht worden seien und kein Verjährungsverzicht oder eine Anerkennung der Forderung vorliege (Urk. 3 E. 2.3.1.). Daher sei die fehlende Aussichtslosigkeit als Anspruchsvoraus- setzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht glaubhaft ge- macht, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren be- treffend die arbeitsrechtliche Streitigkeit gegen die Beklagte beim Friedensrichter- amt der Stadt Zürich, Kreise … + … abzuweisen sei (Urk. 3 E. 3.1.).

- 5 - 1.2. Der Gesuchsteller rügt in seiner Beschwerde vom 8. August 2025, die Verjäh- rung seiner Forderung sei noch nicht eingetreten. Er habe in Deutschland am

22. August 2012 einen Antrag für die Leistung einer Versicherungsrente der Deut- schen Rentenversicherung (DRV Bund) beantragt (Urk. 1 S. 2; Urk. 5/2). Zudem habe er seit 9. Juli 2015 vor dem Sozialgericht D._____ in einem Rechtsstreit zur Frage gestanden, ab wann er Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 1 S. 2; Urk. 5/3). Während dieses gerichtlichen Verfahrens seien zwei Gutachten zur Frage des Be- ginns seiner Erkrankung und Verlust seiner Erwerbsfähigkeit erstellt worden, wobei im ergänzenden Gutachten vom 27. April 2019 von Dr. E._____ vom F._____ In- stitut festgehalten sei, dass bei ihm seit dem 1. Januar 2002 eine verminderte Er- werbsfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 1 S. 2; Urk. 5/4). Zu jener Zeit sei er bei der Beklagten angestellt gewesen, weshalb der Zeitpunkt des Gutachtens, der 27. April 2019, aus Ausgangpunkt für die Verjährungsprüfung zu gelten habe (Urk. 1 S. 2). 1.3. Weiter listet der Gesuchsteller in seiner Beschwerde chronologisch Ereig- nisse auf, welche er als verjährungshemmend bezeichnet (vgl. Urk. 1 S. 3 f.) und er damit sinngemäss als Gründe für die Hinderung oder den Stillstand der Verjäh- rungsfrist verstanden haben möchte. So habe er am 20. August 2018 ein Schlich- tungsantrag in G._____ aufgrund eines Ärztefehlers eingereicht (Urk. 1 S. 3; Urk. 5/5) und unter Zuhilfenahme einer Rechtsanwaltskanzlei erfolglos vor dem Landgericht und dem Kammergericht D._____ die Prozesskostenhilfe für den Pro- zess betreffend den Ärztefehler beantragt (Urk. 1 S. 3; Urk. 5/7 und Urk. 5/8). Zu- dem habe er in einem Nachholverfahren versucht, Versäumnisse aus der ersten Klage auf Rentenleistung von der Deutschen Rentenversicherung nachzuholen (Urk. 1 S. 4).

2. Rechtliches und Beurteilung 2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 3 E. 1.5. und E. 2.1.), hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO sind Begehren anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be-

- 6 - gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 2.2. Materielle Aussichtslosigkeit liegt etwa vor, wenn keine glaubwürdigen Be- weise für den geltend gemachten Anspruch vorgebracht werden, sich das Begeh- ren auf eine rechtlich unhaltbare Gesetzesauslegung stützt, die Sachlegitimation fehlt oder die Verjährung eingetreten ist (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 19; zur Verjährung: BGer 4P.333/2006 vom 15. März 2007 E. 5). Das Gericht darf die Verjährung gemäss Art. 142 OR jedoch auch im Rahmen eines Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege nicht von Amtes wegen berücksichtigen (OGer ZH PP130031 vom 23. August 2013 E. 4.2.; OGer SG BE.2014.1819 vom 12. Mai 2014 E. 3b/ccc [publiziert in SJZ 110/2014 S. 637]). 2.3. Zwar bezieht sich die zitierte Rechtsprechung auf die unentgeltliche Rechts- pflege im Gerichtsverfahren und nicht im Schlichtungsverfahren, jedoch ist nicht ersichtlich, weshalb bei der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege vor den Schlichtungsbehörden hinsichtlich des Prüfungsverbots der Verjährung von Amtes wegen etwas anderes gelten sollte. In den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Ver- jährungseinrede erhoben worden ist. Die Vorinstanz selbst hat sodann bewusst von sich aus die Verjährung geprüft und argumentiert, dass bei der Prognose zu den Gewinnaussichten im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege bereits berücksichtigt werden müsse, ob mit einer Verjährungseinrede, welche die Durch- setzbarkeit einer Forderung verhindere, zu rechnen sei (Urk. 9 E. 2.3.1.). Dabei lässt die Vorinstanz jedoch unberücksichtigt, dass auch eine Person, die über die notwendigen Mittel verfügt, sich zu einem Prozess entscheiden könnte, obwohl die Verjährungseinrede droht (vgl. OGer ZH PP130031 vom 23. August 2013 E. 4.2.). Zudem kann die Beklagte bewusst auf die Verjährungseinrede verzichten, um eine unbestimmte Rechtslage zu klären. Letztlich kann jedoch die Frage nach der Zu- lässigkeit der Berücksichtigung der Verjährung von Amtes wegen bei der Prüfung

- 7 - der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden. 2.4. Hinsichtlich der Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit muss die gesuchstellende Partei dem Gericht den Sachverhalt, auf den sie sich stützt, in den Grundzügen darlegen und mit entsprechenden Unterlagen untermauern, wobei Glaubhaftmachung reicht. Indes muss sich das Gericht ein Bild über den Anspruch machen können. Sind die Gewinnaussichten aufgrund des von der gesuchstellen- den Partei geschilderten anspruchsbegründenden Sachverhalts als beträchtlich ge- ringer einzuschätzen als die Verlustgefahren, so ist das Begehren aussichtslos. Mi- nimale Chancen, dass ein anspruchsbegründender Sachverhalt vorliegen könnte, reichen nicht aus für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.5. Der Gesuchsteller schildert den anspruchsbegründenden Sachverhalt ge- gen die Beklagte in seinem Schlichtungsgesuch zusammenfassend wie folgt: "Das schuldhafte, gefahrenträchtige Verhalten von B._____ als Arbeitgeber ist die haf- tungsbegründete Ursache. Im Forderungsbrief 31.05.2020 wurde dies beschrie- ben. Vorgesetzte und Kollegen von B._____ konnten Grundsätze der Zusammen- arbeit gebrauchsuntauglich verletzen. In Folge schlechter Arbeitsorganisation gab es 1. Eine Anstellung zu führungsmässig zu niedrigem Rang, 2. Vorenthalten vor- sätzlich grob fahrlässig intern Jahrzehnte bekannter Missbrauch der dann real zu Führenden Menschen im Team aber legal nicht Unterstellten, 3. Missbräuchlicher Kündigung danach führte zu 4. Schutzlosem Mobbing und zu später Versetzung aus dem Wunscharbeitsort H._____ weg nach Zürich. Dort finden nie entlastende Gespräche mit der Personalabteilung oder statt und psychologische Entlastung gibt es keine deshalb 5. Verlust 50 Prozent Arbeitsfähigkeit auf Dauer im Alter 42 plus

6. tödlicher Diagnose chronischer Erkrankung 7. Bis Alter 65 zu Null Einnahmen durch Lohn und nahe Null durch Selbständigkeit, Vertreibung aus Region Schweiz mit Netzwerkaufbau seit 1989" (Urk. 6/6 S. 3). 2.6. Gestützt auf diese Ausführungen kann sich das Gericht kein Bild über die geltend gemachten Ansprüche machen. Es fehlen nur schon nachvollziehbare Schilderungen, welches Fehlverhalten der Beklagten vorgeworfen wird. Unterla- gen, die die Vorwürfe (auch nur ansatzweise) untermauern würden, liegen ebenso

- 8 - wenig vor. Zudem fehlt eine nachvollziehbare Darstellung, wie die behaupteten Er- eignisse kausal zu welchem konkreten Schaden geführt haben. Auch wenn sich anhand der Darlegung des Gesuchstellers theoretisch gewisse Ansprüche nicht vollständig ausschliessen lassen, sind die Erfolgsaussichten insgesamt dennoch deutlich geringer einzuschätzen als die Verlustrisiken. 2.7. Die unzureichende Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht darauf zurückzuführen, dass der Gesuchsteller ein juristischer Laie ist. Denn auch von einem juristischen Laien wird erwartet, dass er dem Gericht den Sachverhalt so verständlich und nachvollziehbar darlegt, dass eine Einschätzung der Erfolgsaussichten möglich ist. Fehlt es – wie im vorliegenden Fall – an einem klaren und nachvollziehbaren Sachverhalt, der nach 20 Jahren ohne entspre- chende Urkunden kaum noch beweisbar ist, kann auch ein erfahrener Rechtsver- treter keine entscheidende Unterstützung leisten. 2.8. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage bei vorläufiger Beurteilung als aussichtslos zu qualifizieren ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kos- ten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6 insb. E. 6.5.5). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitin- stanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsge- mäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigun- gen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdegegner mangels Umtrieben und dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 9 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller (auf dem Rechts- hilfeweg), und das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … + …, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: io