Erwägungen (2 Absätze)
E. 10 April 2025 lud die Vorinstanz die Parteien unter Hinweis auf die Säumnisfol- gen – insbesondere auch, dass eine säumige Partei mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– bestraft werden könne – zur Schlichtungsverhandlung auf den
19. Juni 2025 vor (act. 7/3). Daraufhin gelangte die Vermieterin und Beschwerde- führerin (fortan Beschwerdeführerin) an die Vorinstanz und stellte ein Verschie- bungsgesuch, da die einzige mit dem Fall vertraute Person am Verhandlungsda- tum verhindert sei (act. 7/4). Mit Verfügung vom 28. April 2025 wies die Vorin- stanz dieses Verschiebungsgesuch ab (act. 7/6). Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und erklärte, auf- grund betriebsinterner Absenzen sei es ihr nicht möglich, an der Verhandlung vom 19. Juni 2025 teilzunehmen (act. 7/9). Daraufhin wandte sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Juni 2025 an die Beschwerdeführerin und erklärte, sollte es sich bei dem genannten Schreiben um ein erneutes Verschiebungsgesuch handeln, so wären die darin genannten Gründe näher zu belegen, ansonsten das Schreiben ohne Weiterungen abgelegt werde. Betreffend die Säumnisfolgen im Falle des Nichterscheinens verwies die Vorinstanz sodann auf das bereits mit Vorladung vom 10. April 2025 Angedrohte (act. 7/10). Anlässlich der Schlich- tungsverhandlung erschien in der Folge nur der Beschwerdegegner 2 mit Bevoll- mächtigung des Beschwerdegegners 1; von Seiten der Beschwerdeführerin er- schien niemand. Die Vorinstanz erteilte den Beschwerdegegnern daraufhin die Klagebewilligung und bestrafte die Beschwerdeführerin mit einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.– (act. 5 [= act. 7/12]). 1.2 Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vor- instanz. Sie erklärte, bereits erläutert zu haben, weshalb eine Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung nicht möglich gewesen sei. Sie bitte daher, die Ord- nungsbusse zu erlassen (act. 2 [= act. 7/14]). Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 er-
- 3 - klärte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin, sollte sie mit der Ord- nungsbusse nicht einverstanden sein, stehe ihr einzig der Weg der Beschwerde offen; ohne Gegenbericht bis zum 11. Juli 2025 werde die Eingabe daher als Be- schwerde an das Obergericht weitergeleitet (act. 7/16). Mit Begleitschreiben vom
16. Juli 2025 leitete die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin schliess- lich an das Obergericht weiter (act. 2 u. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–19). Eine Antwort ist nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit keinem Rechtsmittel anfechtbar, weil sie keinen Ent- scheid im Sinne von Art. 308 oder Art. 319 ZPO darstellt. Sie ermächtigt vielmehr die klagende Partei, ihre Klage beim Gericht einzureichen. Die Gültigkeit der Kla- gebewilligung wird erst im anschliessenden Klageverfahren geprüft (BGE 139 III 273 E. 2.3; BGE 140 III 227 E. 3.1; OGer ZH RU210022 vom 6. April 2021 E. 3.1). Davon ausgenommen ist die Kostenbeschwerde (BGer 4D_68/2013 vom
E. 12 November 2013 E. 3; BGer 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2; OGer ZH RU170031 vom 29. Mai 2017 E. II.1). Selbiges gilt für die Ordnungs- busse nach Art. 206 Abs. 4 ZPO, welche in sinngemässer Anwendung von Art. 128 Abs. 4 ZPO ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. auch: KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT LUKAS, 3. Aufl. 2021, Art. 206 N 10; OFK ZPO-MÖHLER,
3. Aufl. 2023, Art. 206 N 9; OGer ZH RU250035 vom 27. Mai 2025 E. 2.1). 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be-
- 4 - schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Vorinstanz erwog, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine professionelle Immobiliengesellschaft. Diese sei trotz Abweisung ihres Verschie- bungsgesuches und trotz Kenntnis der Anforderungen an ein hinreichend begrün- detes Verschiebungsgesuch bewusst nicht zur Schlichtungsverhandlung erschie- nen. Entsprechend rechtfertige es sich, diese zufolge Säumnis androhungsge- mäss mit einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.– zu bestrafen (act. 5 E. 5). 3.2 Die Beschwerdeführerin trägt dagegen vor, mit Brief vom 11. Juni 2025 er- läutert zu haben, dass sie am 19. Juni 2025 mit einem ausserordentlichen Perso- nalengpass konfrontiert sei; so sei ein Mitarbeiter krank geschrieben, zwei weitere hätten aufgrund eines Feiertages an ihrem jeweiligen Wohnort frei gehabt (act. 2). 3.3 Gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO kann eine säumige Partei im Schlichtungsver- fahren mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– bestraft werden. Der Geset- zeswortlaut setzt dabei keine qualifizierenden Umstände wie die Störung des Ge- schäftsganges oder eine bös- oder mutwillige Prozessführung voraus. Die Schlichtungsbehörde kann schon bei blossem Nichterscheinen eine Ordnungs- busse verhängen, kumulativ zu den Säumnisfolgen gemäss Art. 206 Abs. 1–3 ZPO (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, BBl 2020 S. 2757 mit Verweis auf BGE 141 III 265 E. 3. ff.). Die Möglichkeit der Ordnungsbusse ist den Parteien vorgängig anzudrohen (Art. 147 Abs. 3 ZPO); dies geschieht in der Regel mittels Hinweis in der Vorladung (DOLGE/INFAN- GER/HOTZ/SUNARIC, Schlichtungsverfahren, 2. Aufl. 2025, S. 139). 3.4 Von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird, dass sie von der Vorinstanz ordnungsgemäss zur Schlichtungsverhandlung vom 19. Juni 2025 vor- geladen worden war. Unstrittig ist auch, dass ihr die Säumnisfolgen, namentlich auch die Ordnungsbusse, in Anwendung von Art. 206 Abs. 4 ZPO mit der Vorla- dung vom 10. April 2025 angedroht wurden (act. 7/2) und sie im Weiteren mit Schreiben vom 13. Juni 2025 nochmals auf die Säumnisfolgen gemäss der Vorla-
- 5 - dung und insbesondere auch auf die Anforderungen an ein Verschiebungsgesuch hingewiesen worden war (act. 7/10). Von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird sodann, dass sie zur Schlichtungsverhandlung vom 19. Juni 2025 nicht erschienen ist, obwohl es zu keiner Absage oder Verschiebung derselben gekommen ist. Entsprechend waren die oben genannten Voraussetzungen, unter denen die Vorinstanz eine Ordnungsbusse auferlegen durfte, erfüllt. Dies stellt letztlich auch die Beschwerdeführerin nicht in Frage, sondern sie legt losgelöst vom vorinstanzlichen Entscheid lediglich die Gründe dar, weshalb von ihrer Seite niemand zur Verhandlung erschienen ist. Damit macht sie aber weder eine fal- sche Rechtsanwendung, noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Auferlegung der Ordnungsbusse geltend. Ebenfalls äussert sie sich nicht zur Höhe der Busse und bezeichnet diese insbesondere auch nicht als zu hoch. Die Beschwerdeführerin setzt sich ausserdem nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und bezeichnet diesen insbesondere nicht als falsch. Es mangelt der Beschwerde nach dem Gesagten an einer hinreichenden Begründung (vgl. auch hiervor E. 2.2). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
4. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfahren be- treffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Ebenso findet die Regelung, wonach im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (vgl. OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Folglich ist für das Beschwerdeverfah- ren von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und es sind keine Parteient- schädigungen zuzusprechen.
- 6 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250066-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 6. August 2025 in Sachen A._____ AG, Vermieterin (Beklagte) und Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. C._____, Mieter (Kläger) und Beschwerdegegner betreffend Mietzinsanfrechtung / Ordnungsbusse Beschwerde gegen einen Beschlus der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. Juni 2025 (MO250152)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 7. April 2025 (Datum Poststempel: 9. April 2025) machten die Mieter und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) ein Verfahren be- treffend Mietzinsanfechtung bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Be- zirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) anhängig (act. 7/1/1). Mit Vorladung vom
10. April 2025 lud die Vorinstanz die Parteien unter Hinweis auf die Säumnisfol- gen – insbesondere auch, dass eine säumige Partei mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– bestraft werden könne – zur Schlichtungsverhandlung auf den
19. Juni 2025 vor (act. 7/3). Daraufhin gelangte die Vermieterin und Beschwerde- führerin (fortan Beschwerdeführerin) an die Vorinstanz und stellte ein Verschie- bungsgesuch, da die einzige mit dem Fall vertraute Person am Verhandlungsda- tum verhindert sei (act. 7/4). Mit Verfügung vom 28. April 2025 wies die Vorin- stanz dieses Verschiebungsgesuch ab (act. 7/6). Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und erklärte, auf- grund betriebsinterner Absenzen sei es ihr nicht möglich, an der Verhandlung vom 19. Juni 2025 teilzunehmen (act. 7/9). Daraufhin wandte sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Juni 2025 an die Beschwerdeführerin und erklärte, sollte es sich bei dem genannten Schreiben um ein erneutes Verschiebungsgesuch handeln, so wären die darin genannten Gründe näher zu belegen, ansonsten das Schreiben ohne Weiterungen abgelegt werde. Betreffend die Säumnisfolgen im Falle des Nichterscheinens verwies die Vorinstanz sodann auf das bereits mit Vorladung vom 10. April 2025 Angedrohte (act. 7/10). Anlässlich der Schlich- tungsverhandlung erschien in der Folge nur der Beschwerdegegner 2 mit Bevoll- mächtigung des Beschwerdegegners 1; von Seiten der Beschwerdeführerin er- schien niemand. Die Vorinstanz erteilte den Beschwerdegegnern daraufhin die Klagebewilligung und bestrafte die Beschwerdeführerin mit einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.– (act. 5 [= act. 7/12]). 1.2 Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vor- instanz. Sie erklärte, bereits erläutert zu haben, weshalb eine Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung nicht möglich gewesen sei. Sie bitte daher, die Ord- nungsbusse zu erlassen (act. 2 [= act. 7/14]). Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 er-
- 3 - klärte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin, sollte sie mit der Ord- nungsbusse nicht einverstanden sein, stehe ihr einzig der Weg der Beschwerde offen; ohne Gegenbericht bis zum 11. Juli 2025 werde die Eingabe daher als Be- schwerde an das Obergericht weitergeleitet (act. 7/16). Mit Begleitschreiben vom
16. Juli 2025 leitete die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin schliess- lich an das Obergericht weiter (act. 2 u. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–19). Eine Antwort ist nicht einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde ist nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit keinem Rechtsmittel anfechtbar, weil sie keinen Ent- scheid im Sinne von Art. 308 oder Art. 319 ZPO darstellt. Sie ermächtigt vielmehr die klagende Partei, ihre Klage beim Gericht einzureichen. Die Gültigkeit der Kla- gebewilligung wird erst im anschliessenden Klageverfahren geprüft (BGE 139 III 273 E. 2.3; BGE 140 III 227 E. 3.1; OGer ZH RU210022 vom 6. April 2021 E. 3.1). Davon ausgenommen ist die Kostenbeschwerde (BGer 4D_68/2013 vom
12. November 2013 E. 3; BGer 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2; OGer ZH RU170031 vom 29. Mai 2017 E. II.1). Selbiges gilt für die Ordnungs- busse nach Art. 206 Abs. 4 ZPO, welche in sinngemässer Anwendung von Art. 128 Abs. 4 ZPO ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. auch: KUKO ZPO-GLOOR/UMBRICHT LUKAS, 3. Aufl. 2021, Art. 206 N 10; OFK ZPO-MÖHLER,
3. Aufl. 2023, Art. 206 N 9; OGer ZH RU250035 vom 27. Mai 2025 E. 2.1). 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be-
- 4 - schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Vorinstanz erwog, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine professionelle Immobiliengesellschaft. Diese sei trotz Abweisung ihres Verschie- bungsgesuches und trotz Kenntnis der Anforderungen an ein hinreichend begrün- detes Verschiebungsgesuch bewusst nicht zur Schlichtungsverhandlung erschie- nen. Entsprechend rechtfertige es sich, diese zufolge Säumnis androhungsge- mäss mit einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.– zu bestrafen (act. 5 E. 5). 3.2 Die Beschwerdeführerin trägt dagegen vor, mit Brief vom 11. Juni 2025 er- läutert zu haben, dass sie am 19. Juni 2025 mit einem ausserordentlichen Perso- nalengpass konfrontiert sei; so sei ein Mitarbeiter krank geschrieben, zwei weitere hätten aufgrund eines Feiertages an ihrem jeweiligen Wohnort frei gehabt (act. 2). 3.3 Gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO kann eine säumige Partei im Schlichtungsver- fahren mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.– bestraft werden. Der Geset- zeswortlaut setzt dabei keine qualifizierenden Umstände wie die Störung des Ge- schäftsganges oder eine bös- oder mutwillige Prozessführung voraus. Die Schlichtungsbehörde kann schon bei blossem Nichterscheinen eine Ordnungs- busse verhängen, kumulativ zu den Säumnisfolgen gemäss Art. 206 Abs. 1–3 ZPO (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, BBl 2020 S. 2757 mit Verweis auf BGE 141 III 265 E. 3. ff.). Die Möglichkeit der Ordnungsbusse ist den Parteien vorgängig anzudrohen (Art. 147 Abs. 3 ZPO); dies geschieht in der Regel mittels Hinweis in der Vorladung (DOLGE/INFAN- GER/HOTZ/SUNARIC, Schlichtungsverfahren, 2. Aufl. 2025, S. 139). 3.4 Von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird, dass sie von der Vorinstanz ordnungsgemäss zur Schlichtungsverhandlung vom 19. Juni 2025 vor- geladen worden war. Unstrittig ist auch, dass ihr die Säumnisfolgen, namentlich auch die Ordnungsbusse, in Anwendung von Art. 206 Abs. 4 ZPO mit der Vorla- dung vom 10. April 2025 angedroht wurden (act. 7/2) und sie im Weiteren mit Schreiben vom 13. Juni 2025 nochmals auf die Säumnisfolgen gemäss der Vorla-
- 5 - dung und insbesondere auch auf die Anforderungen an ein Verschiebungsgesuch hingewiesen worden war (act. 7/10). Von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird sodann, dass sie zur Schlichtungsverhandlung vom 19. Juni 2025 nicht erschienen ist, obwohl es zu keiner Absage oder Verschiebung derselben gekommen ist. Entsprechend waren die oben genannten Voraussetzungen, unter denen die Vorinstanz eine Ordnungsbusse auferlegen durfte, erfüllt. Dies stellt letztlich auch die Beschwerdeführerin nicht in Frage, sondern sie legt losgelöst vom vorinstanzlichen Entscheid lediglich die Gründe dar, weshalb von ihrer Seite niemand zur Verhandlung erschienen ist. Damit macht sie aber weder eine fal- sche Rechtsanwendung, noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Auferlegung der Ordnungsbusse geltend. Ebenfalls äussert sie sich nicht zur Höhe der Busse und bezeichnet diese insbesondere auch nicht als zu hoch. Die Beschwerdeführerin setzt sich ausserdem nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und bezeichnet diesen insbesondere nicht als falsch. Es mangelt der Beschwerde nach dem Gesagten an einer hinreichenden Begründung (vgl. auch hiervor E. 2.2). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
4. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfahren be- treffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Ebenso findet die Regelung, wonach im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung (vgl. OGer ZH PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Folglich ist für das Beschwerdeverfah- ren von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und es sind keine Parteient- schädigungen zuzusprechen.
- 6 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: