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RU250064

Kündigungsschutz / Anfechtung

Zürich OG · 2025-07-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 Juni 2025 vor unter dem Hinweis, dass das Schlichtungsgesuch bei Nichter- scheinen der klagenden Partei als zurückgezogen gelte und das Verfahren als ge- genstandslos abgeschrieben werde (act. 5). Anlässlich der Verhandlung vom 24. Juni 2025 erschien der Berufungskläger nicht (Prot. Vi. S. 2). Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 hielt die Vorinstanz fest, der Berufungskläger sei unentschuldigt nicht erschienen und sie schrieb das Ver- fahren ab ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/7]). 1.2 Dagegen erhebt der Berufungskläger mit Eingabe vom 12. Juli 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 6/9) ein als Beschwerde bezeichnetes Rechts- mittel, beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und (wohl) die erneute Vorladung zur Schlichtungsverhandlung (act. 2). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–9). Eine Antwort ist nicht einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2025 handelt es sich um ei- nen Entscheid, mit dem das Schlichtungsverfahren aufgrund Säumnis einer Partei als gegenstandlos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Dieser stellt ein En- dentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO dar (OGer ZH RU190052 vom 20. November 2019 E. 2.3 m.w.H.). Der Abschreibungsent- scheid der Schlichtungsbehörde ist somit – je nachdem, ob das Streitwerterforder- nis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt ist – mit Berufung oder Beschwerde an- fechtbar. Vorliegend belehrte die Vorinstanz als Rechtsmittel die Beschwerde, ohne sich zur Höhe des Streitwertes zu äussern. Gegenstand des vorinstanzlichen Ver- fahrens bildete ein Kündigungsschutzbegehren (act. 6/1). Ficht der Mieter die Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses an, bemisst sich der Streitwert

- 3 - aufgrund des Mietzinses während der Dauer der um die Kündigungsfrist verlän- gerten Sperrfrist im Sinne von Art. 271 Abs. 1 lit. e OR, welche bei der Ungültig- keit der Kündigung ausgelöst würde (BGE 137 III 389 E. 1 = Pra. 2012 Nr. 6). Vorliegend ergibt sich unter Berücksichtigung des monatlichen Mietzinses von Fr. 990.– (act. 6/2), und da der Mietvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf Ende März und Ende September gekündigt werden kann, ein Streitwert von rund Fr. 38'000.–. Damit ist das Streitwerterfordernis für die Berufung erreicht. Das vorliegende Rechtsmittel ist daher – entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Schlichtungsbehörde – als Berufung entgegenzuneh- men. 2.2 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmittel- eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der ans Obergericht gelangenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO). 3.1 Der Berufungskläger trägt vor, aufgrund eines Unglückes nicht vor der Schlichtungsbehörde erschienen zu sein. So habe ihn eine giftige Zecke gebis- sen. Dieser Zeckenbiss am 20. Juni 2025 an der linken Hüfte habe ihn sehr mit- genommen. Er habe einen Tag vor dem Vorladungstag die Schlichtungsbehörde informiert, dass er vergiftet sei und nicht zur Verhandlung erscheinen könne (act. 2). Der Berufungskläger legt einen ambulanten Bericht des Stadtspitals Zü-

- 4 - rich vom 20. Juni 2025 bei, aus welchem sich ergibt, dass bei ihm eine kleine, noch nicht gefüllte Zecke über der linken Hüfte ohne umgebende Rötung, Schwel- lung oder Erwärmung gefunden worden sei; die Zecke sei entfernt und die Stelle desinfiziert worden (act. 4). 3.2 Der Berufungskläger macht damit sinngemäss geltend, ein Verschiebungs- gesuch bei der Vorinstanz gestellt zu haben, welchem nicht stattgegeben worden sei. Weder legt er aber dar, auf welchem Weg (postalisch, telefonisch, per E-Mail) er dieses Gesuch gestellt haben will, noch finden sich in den vorinstanzlichen Ak- ten Hinweise auf ein solches Gesuch (vgl. act. 6/1–9). Damit ist davon auszuge- hen, dass der Berufungskläger – entgegen seiner Darstellung – die entsprechen- den Vorbringen erstmalig vor der Kammer vorträgt. Für die (erstmalige) Behand- lung eines Verschiebungsgesuches ist die Kammer nicht zuständig. Auf die Beru- fung ist bereits deshalb nicht einzutreten. 3.3 Hinzu kommt, dass die Verhandlung bereits durchgeführt und der verfah- rensbeendende Entscheid ergangen ist. Wenn der Berufungskläger sinngemäss die erneute Durchführung des Verfahrens verlangt, ist dies als Begehren um Wie- derherstellung resp. um erneute Ansetzung der Verhandlung im Sinne von Art. 148 f. ZPO zu verstehen. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann zu einem Termin erneut vorgeladen wer- den, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säum- nisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Ein begründetes Fristwieder- herstellungsgesuch bzw. Gesuch um erneute Vorladung zu einem Termin ist je- doch bei dem Gericht einzureichen, vor dem die Säumnis stattgefunden hat. Für ein Begehren um eine erneute Vorladung zur Verhandlung im (vorinstanzlichen) Verfahren ist somit nicht die Kammer, sondern die Vorinstanz zuständig, und zwar auch dann, wenn – wie vorliegend – bereits ein Entscheid derselben ergangen ist (vgl. OGer ZH PF230032 vom 25. Mai 2023 E. 4.1; OGer ZH RU120046 vom

- 5 -

15. Oktober 2012 E. 2; KuKo ZPO-HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, 3. Aufl. 2021, Art. 149 N 3). 3.4 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten. Die Eingabe des Berufungsklägers (act. 2) ist zusammen mit dem ambulanten Bericht (act. 4) der Vorinstanz zur Prüfung als Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 f. ZPO zu überweisen (vgl. Art. 143 Abs. 1bis ZPO), ohne dass damit et- was über die Erfolgschancen eines Wiederherstellungsgesuchs gesagt wäre. Eine Kopie verbleibt in den Akten des vorliegenden Verfahrens.

4. Im vorliegenden Verfahren sind gemäss Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen, was auch im Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. statt vieler: OGer ZH RU220052 vom

5. Januar 2023 E. 5.2. m.w.H.). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die Eingabe des Berufungsklägers vom 12. Juli 2025 inkl. Beilage (act. 4) wird der Schlichtungsbehörde Zürich zur Prüfung als Wiederherstellungsge- such überwiesen.
  3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Schlichtungsbehörde Zü- rich unter Beilage der erstinstanzlichen Akten sowie act. 2 u. 4, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 38'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250064-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Scho- der sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 25. Juli 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagte vertreten durch C._____ AG betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung Berufung gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 24. Juni 2025 (MO250972)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 (Datum Poststempel) machte der Kläger und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) ein Kündigungsschutzverfahren bei der Schlichtungsbehörde Zürich (fortan Vorinstanz) anhängig (act. 6/1). Mit Vorladung vom 21. Mai 2025 lud die Vorinstanz die Parteien zur Verhandlung auf den

24. Juni 2025 vor unter dem Hinweis, dass das Schlichtungsgesuch bei Nichter- scheinen der klagenden Partei als zurückgezogen gelte und das Verfahren als ge- genstandslos abgeschrieben werde (act. 5). Anlässlich der Verhandlung vom 24. Juni 2025 erschien der Berufungskläger nicht (Prot. Vi. S. 2). Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 hielt die Vorinstanz fest, der Berufungskläger sei unentschuldigt nicht erschienen und sie schrieb das Ver- fahren ab ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/7]). 1.2 Dagegen erhebt der Berufungskläger mit Eingabe vom 12. Juli 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 6/9) ein als Beschwerde bezeichnetes Rechts- mittel, beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und (wohl) die erneute Vorladung zur Schlichtungsverhandlung (act. 2). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–9). Eine Antwort ist nicht einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2025 handelt es sich um ei- nen Entscheid, mit dem das Schlichtungsverfahren aufgrund Säumnis einer Partei als gegenstandlos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Dieser stellt ein En- dentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 319 lit. a ZPO dar (OGer ZH RU190052 vom 20. November 2019 E. 2.3 m.w.H.). Der Abschreibungsent- scheid der Schlichtungsbehörde ist somit – je nachdem, ob das Streitwerterforder- nis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erfüllt ist – mit Berufung oder Beschwerde an- fechtbar. Vorliegend belehrte die Vorinstanz als Rechtsmittel die Beschwerde, ohne sich zur Höhe des Streitwertes zu äussern. Gegenstand des vorinstanzlichen Ver- fahrens bildete ein Kündigungsschutzbegehren (act. 6/1). Ficht der Mieter die Kündigung eines unbefristeten Mietverhältnisses an, bemisst sich der Streitwert

- 3 - aufgrund des Mietzinses während der Dauer der um die Kündigungsfrist verlän- gerten Sperrfrist im Sinne von Art. 271 Abs. 1 lit. e OR, welche bei der Ungültig- keit der Kündigung ausgelöst würde (BGE 137 III 389 E. 1 = Pra. 2012 Nr. 6). Vorliegend ergibt sich unter Berücksichtigung des monatlichen Mietzinses von Fr. 990.– (act. 6/2), und da der Mietvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf Ende März und Ende September gekündigt werden kann, ein Streitwert von rund Fr. 38'000.–. Damit ist das Streitwerterfordernis für die Berufung erreicht. Das vorliegende Rechtsmittel ist daher – entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Schlichtungsbehörde – als Berufung entgegenzuneh- men. 2.2 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmittel- eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der ans Obergericht gelangenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO). 3.1 Der Berufungskläger trägt vor, aufgrund eines Unglückes nicht vor der Schlichtungsbehörde erschienen zu sein. So habe ihn eine giftige Zecke gebis- sen. Dieser Zeckenbiss am 20. Juni 2025 an der linken Hüfte habe ihn sehr mit- genommen. Er habe einen Tag vor dem Vorladungstag die Schlichtungsbehörde informiert, dass er vergiftet sei und nicht zur Verhandlung erscheinen könne (act. 2). Der Berufungskläger legt einen ambulanten Bericht des Stadtspitals Zü-

- 4 - rich vom 20. Juni 2025 bei, aus welchem sich ergibt, dass bei ihm eine kleine, noch nicht gefüllte Zecke über der linken Hüfte ohne umgebende Rötung, Schwel- lung oder Erwärmung gefunden worden sei; die Zecke sei entfernt und die Stelle desinfiziert worden (act. 4). 3.2 Der Berufungskläger macht damit sinngemäss geltend, ein Verschiebungs- gesuch bei der Vorinstanz gestellt zu haben, welchem nicht stattgegeben worden sei. Weder legt er aber dar, auf welchem Weg (postalisch, telefonisch, per E-Mail) er dieses Gesuch gestellt haben will, noch finden sich in den vorinstanzlichen Ak- ten Hinweise auf ein solches Gesuch (vgl. act. 6/1–9). Damit ist davon auszuge- hen, dass der Berufungskläger – entgegen seiner Darstellung – die entsprechen- den Vorbringen erstmalig vor der Kammer vorträgt. Für die (erstmalige) Behand- lung eines Verschiebungsgesuches ist die Kammer nicht zuständig. Auf die Beru- fung ist bereits deshalb nicht einzutreten. 3.3 Hinzu kommt, dass die Verhandlung bereits durchgeführt und der verfah- rensbeendende Entscheid ergangen ist. Wenn der Berufungskläger sinngemäss die erneute Durchführung des Verfahrens verlangt, ist dies als Begehren um Wie- derherstellung resp. um erneute Ansetzung der Verhandlung im Sinne von Art. 148 f. ZPO zu verstehen. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann zu einem Termin erneut vorgeladen wer- den, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säum- nisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Ein begründetes Fristwieder- herstellungsgesuch bzw. Gesuch um erneute Vorladung zu einem Termin ist je- doch bei dem Gericht einzureichen, vor dem die Säumnis stattgefunden hat. Für ein Begehren um eine erneute Vorladung zur Verhandlung im (vorinstanzlichen) Verfahren ist somit nicht die Kammer, sondern die Vorinstanz zuständig, und zwar auch dann, wenn – wie vorliegend – bereits ein Entscheid derselben ergangen ist (vgl. OGer ZH PF230032 vom 25. Mai 2023 E. 4.1; OGer ZH RU120046 vom

- 5 -

15. Oktober 2012 E. 2; KuKo ZPO-HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, 3. Aufl. 2021, Art. 149 N 3). 3.4 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten. Die Eingabe des Berufungsklägers (act. 2) ist zusammen mit dem ambulanten Bericht (act. 4) der Vorinstanz zur Prüfung als Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 f. ZPO zu überweisen (vgl. Art. 143 Abs. 1bis ZPO), ohne dass damit et- was über die Erfolgschancen eines Wiederherstellungsgesuchs gesagt wäre. Eine Kopie verbleibt in den Akten des vorliegenden Verfahrens.

4. Im vorliegenden Verfahren sind gemäss Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen, was auch im Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. statt vieler: OGer ZH RU220052 vom

5. Januar 2023 E. 5.2. m.w.H.). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe des Berufungsklägers vom 12. Juli 2025 inkl. Beilage (act. 4) wird der Schlichtungsbehörde Zürich zur Prüfung als Wiederherstellungsge- such überwiesen.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Schlichtungsbehörde Zü- rich unter Beilage der erstinstanzlichen Akten sowie act. 2 u. 4, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 38'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: