Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Parteien standen vor dem Friedensrichteramt Horgen in einem arbeits- rechtlichen Forderungsverfahren. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom
10. Juni 2025 (Urk. 5) schlossen sie eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 4): "1. Die klagende Partei reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von CHF 2'000.00 und verzichtet auf Geltendmachung des Mehrbetrages.
E. 2 Die beklagte Partei anerkennt den reduzierten Forderungsbetrag von CHF 2'000.00 und verpflichtet sich, diese Summe innert 30 Tagen nach Erhalt der Erledigungsverfügung des Friedensrichteramtes Horgen an die klagende Partei zu bezahlen.
E. 3 Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrags sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Beklagten und die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und 15/1 sowie Ko- pien von Urk. 13/1-7 und 14, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'348.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 9. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: io
Dispositiv
- Die Parteien standen vor dem Friedensrichteramt Horgen in einem arbeits- rechtlichen Forderungsverfahren. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom
- Juni 2025 (Urk. 5) schlossen sie eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 4): "1. Die klagende Partei reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von CHF 2'000.00 und verzichtet auf Geltendmachung des Mehrbetrages.
- Die beklagte Partei anerkennt den reduzierten Forderungsbetrag von CHF 2'000.00 und verpflichtet sich, diese Summe innert 30 Tagen nach Erhalt der Erledigungsverfügung des Friedensrichteramtes Horgen an die klagende Partei zu bezahlen.
- Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrags sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
- Die Kosten des Schlichtungsverfahrens fallen ausser Ansatz (Art. 113 ZPO)." Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bestätigte anlässlich der Schlichtungsverhandlung unterschriftlich ihr Einverständnis mit vorstehender Vereinbarung (Urk. 4). Gleichentags erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 6 = Urk. 12): "1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
- Kostenlose Verfahren gemäss Art. 113 Abs. 2 ZPO.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein.
- Der Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskosten in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach, 8021 Zürich, schrift- lich Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stel- len und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen."
- a) Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 (persönlich am 2. Juli 2025 überbracht; vgl. Eingangsstempel auf Urk. 11) erhob die Klägerin Beschwerde gegen die Ver- einbarung und die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juni 2025 mit dem sinnge- mässen Antrag auf Zusprechung ihrer Forderung in der Höhe von Fr. 4'348.80 un- ter Kostenauflage an den Beklagten (Urk. 11). Gleichentags reichte die Klägerin eine weitere Eingabe samt Beilage ein (Urk. 14 und 15/1). - 3 - b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO), insbesondere auch auf das Ansetzen einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 ZPO wegen fehlender Unterschrift (vgl. Urk. 11).
- a) Gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO hat ein vor der Schlichtungsbehörde ab- geschlossener Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Der Ver- gleich kann nicht mit Berufung oder Beschwerde an einer höheren Instanz zur in- haltlichen Überprüfung unterbreitet werden. Einzig gegen die Kostenregelung in der Abschreibungsverfügung kann Beschwerde erhoben werden (Art. 110 ZPO). Will eine Partei geltend machen, der Vergleich sei unwirksam, beispielsweise weil sie sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden habe (Art. 23 ff. OR), hat dies mit dem Rechtsmittel der Revision zu geschehen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; BGE 149 III 145 E. 2.6.4 und 2.7.2 f.; BGE 141 III 489 E. 9.3). Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz erweist sich vorliegend als fehlerhaft, da sie in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2025 lediglich auf die Beschwerde gegen die Auf- lage und Höhe der Gerichtskosten hinwies (vgl. Urk. 11 S. 2). Es fehlt der Hin- weis, dass die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) nicht mit Beschwerde an das Obergericht, sondern mit Revision beim Friedensrichteramt Horgen zu erfolgen hätte (Art. 328 Abs. 1 ZPO). b) Die Klägerin ist mit dem Inhalt des Vergleichs nicht mehr einverstanden und will wieder ihre ursprüngliche Forderung verfolgen (Urk. 11 i.V.m. Urk. 6b: Sie macht geltend, sie widerrufe die unterzeichnete Vereinbarung vom 10. Juni 2025, da sie vom Friedensrichter sowie vom Beklagten unter Druck gesetzt worden sei. Sie sei wegen Übermüdung und Kopfschmerzen völlig neben sich gewesen und nicht aufnahmefähig gewesen). Damit stellt sie zumindest sinngemäss ein Revisi- onsgesuch. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs die Vorinstanz zuständig. Auf die "Beschwerde" der Klägerin ist daher nicht einzutreten und die Rechtsmitteleingabe der Klägerin vom 1. Juli 2025 ist zur Behandlung des sinngemässen Revisionsgesuchs an die Vorinstanz wei- terzuleiten (Art. 63 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1bis ZPO). - 4 -
- Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Parteient- schädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da die Klä- gerin unterliegt und dem Beklagten keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.
- Das sinngemässe Revisionsgesuch der Klägerin vom 1. Juli 2025 wird an das Friedensrichteramt Horgen weitergeleitet.
- Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Beklagten und die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und 15/1 sowie Ko- pien von Urk. 13/1-7 und 14, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'348.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 9. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: io
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250062-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 9. September 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend arbeitsrechtliche Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Horgen vom
10. Juni 2025 (GV.2025.00021)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Parteien standen vor dem Friedensrichteramt Horgen in einem arbeits- rechtlichen Forderungsverfahren. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom
10. Juni 2025 (Urk. 5) schlossen sie eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 4): "1. Die klagende Partei reduziert die eingeklagte Forderung auf den Betrag von CHF 2'000.00 und verzichtet auf Geltendmachung des Mehrbetrages.
2. Die beklagte Partei anerkennt den reduzierten Forderungsbetrag von CHF 2'000.00 und verpflichtet sich, diese Summe innert 30 Tagen nach Erhalt der Erledigungsverfügung des Friedensrichteramtes Horgen an die klagende Partei zu bezahlen.
3. Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrags sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens fallen ausser Ansatz (Art. 113 ZPO)." Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bestätigte anlässlich der Schlichtungsverhandlung unterschriftlich ihr Einverständnis mit vorstehender Vereinbarung (Urk. 4). Gleichentags erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 6 = Urk. 12): "1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2. Kostenlose Verfahren gemäss Art. 113 Abs. 2 ZPO.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein.
5. Der Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Gegen die Auflage und Höhe der Gerichtskosten in diesem Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach, 8021 Zürich, schrift- lich Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stel- len und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen."
2. a) Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 (persönlich am 2. Juli 2025 überbracht; vgl. Eingangsstempel auf Urk. 11) erhob die Klägerin Beschwerde gegen die Ver- einbarung und die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juni 2025 mit dem sinnge- mässen Antrag auf Zusprechung ihrer Forderung in der Höhe von Fr. 4'348.80 un- ter Kostenauflage an den Beklagten (Urk. 11). Gleichentags reichte die Klägerin eine weitere Eingabe samt Beilage ein (Urk. 14 und 15/1).
- 3 -
b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO), insbesondere auch auf das Ansetzen einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 ZPO wegen fehlender Unterschrift (vgl. Urk. 11).
3. a) Gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO hat ein vor der Schlichtungsbehörde ab- geschlossener Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Der Ver- gleich kann nicht mit Berufung oder Beschwerde an einer höheren Instanz zur in- haltlichen Überprüfung unterbreitet werden. Einzig gegen die Kostenregelung in der Abschreibungsverfügung kann Beschwerde erhoben werden (Art. 110 ZPO). Will eine Partei geltend machen, der Vergleich sei unwirksam, beispielsweise weil sie sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden habe (Art. 23 ff. OR), hat dies mit dem Rechtsmittel der Revision zu geschehen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; BGE 149 III 145 E. 2.6.4 und 2.7.2 f.; BGE 141 III 489 E. 9.3). Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz erweist sich vorliegend als fehlerhaft, da sie in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2025 lediglich auf die Beschwerde gegen die Auf- lage und Höhe der Gerichtskosten hinwies (vgl. Urk. 11 S. 2). Es fehlt der Hin- weis, dass die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) nicht mit Beschwerde an das Obergericht, sondern mit Revision beim Friedensrichteramt Horgen zu erfolgen hätte (Art. 328 Abs. 1 ZPO).
b) Die Klägerin ist mit dem Inhalt des Vergleichs nicht mehr einverstanden und will wieder ihre ursprüngliche Forderung verfolgen (Urk. 11 i.V.m. Urk. 6b: Sie macht geltend, sie widerrufe die unterzeichnete Vereinbarung vom 10. Juni 2025, da sie vom Friedensrichter sowie vom Beklagten unter Druck gesetzt worden sei. Sie sei wegen Übermüdung und Kopfschmerzen völlig neben sich gewesen und nicht aufnahmefähig gewesen). Damit stellt sie zumindest sinngemäss ein Revisi- onsgesuch. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs die Vorinstanz zuständig. Auf die "Beschwerde" der Klägerin ist daher nicht einzutreten und die Rechtsmitteleingabe der Klägerin vom 1. Juli 2025 ist zur Behandlung des sinngemässen Revisionsgesuchs an die Vorinstanz wei- terzuleiten (Art. 63 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1bis ZPO).
- 4 -
4. Das zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Parteient- schädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da die Klä- gerin unterliegt und dem Beklagten keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Revisionsgesuch der Klägerin vom 1. Juli 2025 wird an das Friedensrichteramt Horgen weitergeleitet.
3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Beklagten und die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 11 und 15/1 sowie Ko- pien von Urk. 13/1-7 und 14, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'348.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 9. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: io