Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 September 2011 E. 4.5.3, m.w.H). Aus diesem Grund sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unter- lagen (Urk. 17/1–5) nicht mehr zu berücksichtigen. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Verfügung vom 10. April 2025 sei am 11. April 2025 zur Abholung gemeldet und wegen Nichtabholung retourniert worden. Nachdem der Gesuchsteller das Verfahren selbst eingeleitet gehabt habe, habe er mit der Zustellung rechnen müssen. Die von ihm nicht abgeholte Verfügung vom 10. April 2025 gelte deshalb als am 18. April 2025 zugestellt (11. April 2025 plus sieben Tage gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die angesetzte zehntägige Frist sei dem- nach bis zum 28. April 2025 gelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller habe sie ungenutzt verstreichen lassen (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb andro- hungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei (Urk. 15 E. 1). Für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei nebst der prozessualen Bedürftigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) erforderlich, dass die Rechtsbegehren der ge- suchstellenden Person nicht aussichtslos erschienen (Art. 117 lit. b ZPO). Der Ge- suchsteller beantrage, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 121.– nebst Zinsen zu bezahlen. Er führe aus, er habe bei "B._____" einen Artikel gekauft, der man-
- 4 - gelhaft gewesen sei. Es sei Sache des Gesuchstellers, dem Gericht darzulegen, dass und weshalb sein Rechtsbegehren in der Hauptsache nicht aussichtslos sei (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Gesuchsteller führe nichts darüber aus, was ge- nau er gekauft habe, worin der angebliche Mangel bestanden habe und weshalb ihm daraus ein Anspruch von Fr. 121.– entstanden sein solle. Er belege dazu nichts
– das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei aber ein Sum- marverfahren (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und als solches grundsätzlich ein Ur- kundenprozess (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Ansprüche aus Mängeln an der gekauften Sache gingen unter, wenn nicht rechtzeitig eine Mängelrüge erfolgt sei (Art. 201 OR). Der Gesuchsteller führe lediglich aus, er habe den Mangel "innert der gleichen Woche" schriftlich gerügt, aber kein "adäquates" Angebot erhalten. Er mache keine konkreten Hinweise zum Inhalt seiner Mängelrüge und belege diese auch nicht. Mangels ausreichend konkreter Ausführungen und mangels Belegen könne das Gericht nicht prüfen, ob das Rechtsbegehren des Gesuchstellers in der Hauptsa- che (nicht) aussichtslos sei. Aufgrund seiner Mitwirkungslast (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gehe diese Unklarheit zu seinen Lasten. Entsprechend sei von der Aussichts- losigkeit seines Hauptsache-Begehrens auszugehen (Urk. 15 E. 2.1 f.). Der Gesuchsteller führe weiter aus, es sei "[e]in anhängiger Rechtsvorschlag zu beseitigen" und weise darauf hin, dass er die Betreibung eingeleitet habe. Der Ge- suchsteller mache keinerlei Ausführungen darüber, um welche Betreibung es sich handle (Betreibungsamt, Betreibungsnummer, Datum des Zahlungsbefehls, betrie- bene Forderung) und auch nicht dazu, ob die Betriebene überhaupt Rechtsvor- schlag erhoben habe. Auch dieser wäre genau zu bezeichnen (Datum des Rechts- vorschlags). Sodann wäre dies alles zu belegen gewesen. Aufgrund der bei den Akten liegenden Unterlagen könnte der Rechtsvorschlag schon aus formellen Gründen nicht beseitigt werden. Das Rechtsbegehren in der Hauptsache sei auch insoweit aussichtslos (Urk. 15 E. 2.3). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei daher abzuwei- sen, soweit es nicht schon mit Verfügung vom 10. April 2024 als gegenstandslos abgeschrieben worden sei (Urk. 15 E. 2.4).
- 5 - 3.2. Der Gesuchsteller moniert mit seiner Beschwerde, dass die Frist nicht am
18. April 2025 habe ablaufen können, da es sich dabei um einen Feiertag (Karfrei- tag) gehandelt habe. Die zehntägige Frist würden sich damit um einen Tag ver- schieben. Die Verfügung vom 10. April 2025 sei ihm auch kein zweites Mal zuge- stellt worden, wie dies bei Gerichten oder Behörden üblich sei, sodass er keine Kenntnis davon gehabt habe. Seine Beschwerde sei daher gutzuheissen, sodass er die geforderten Unterlagen gemäss Verfügung vom 10. April 2025 nachreichen könne (Urk. 14 S. 2). Der Gesuchsteller macht nicht geltend, eine Stellungnahme eingereicht zu haben, welche die Vorinstanz infolge Verspätung nicht berücksichtigt hätte. Insofern ist un- erheblich, ob die Frist, wie von der Vorinstanz ausgeführt, am 28. April 2025, oder wie von ihm geltend gemacht, am 29. April 2025, endete. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, ihm die Verfügung vom
10. April 2025 ein weiteres Mal zuzustellen. Da der Gesuchsteller mit einer gericht- lichen Zustellung rechnen musste – was dieser zu Recht nicht in Abrede stellt – griff die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Es wäre am Gesuchsteller gewesen, die Vorinstanz um eine erneute (nicht fristauslösende) Zustellung zu bit- ten, nachdem er unbestrittenermassen eine Abholungseinladung erhalten hatte. Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihren Entscheid vom
8. Mai 2025 ohne das verbesserte Gesuch aufgrund der Akten fällte. 3.3. Der Gesuchsteller rügt weiter, er habe sehr wohl beschrieben, dass er Scha- denersatz wegen verschwiegenen Mängeln fordere, was ihm gemäss dem Obliga- tionenrecht auch zustehe. Damit könne ohne weiteres festgestellt werden, wie sich die Erfolgschancen präsentierten. Das Erfolgsverhältnis betrage eins zu fünf. Aus- serdem stehe nirgends, dass er genau beschreiben müsse, was er gekauft habe. Es gehe nicht darum, was er gekauft habe, sondern um einen Mangel, der nicht vor der Ersteigerung bekannt gemacht und damit verschwiegen worden sei (Urk. 14 S. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat eine Person Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Pro- zess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117
- 6 - ZPO). Als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO sind Begehren anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4). Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat die gesuchstellende Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie zu ihren Beweismit- teln zu äussern. Die Mittellosigkeit sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsbegeh- ren in der Hauptsache sind glaubhaft zu machen. Der Beweisgrad der Glaubhaft- machung schwebt zwischen der einfachen Behauptung und dem klaren Beweis, das heisst, das Gericht ist gehalten zu prüfen, ob sich die Parteivorbringen aus den dargelegten Tatsachen und "Beweisen" (insbesondere den eingereichten Doku- menten) ergeben oder ob – anders ausgedrückt – für das Vorhandensein dieser Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht. Es obliegt somit der gesuchstellenden Partei, die tatsächlichen Voraussetzungen ihres An- spruchs glaubhaft darzustellen. Für die Frage, ob ihr dies gelingt, ist im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege auf die Akten, d.h. die eingereichten Ur- kunden, abzustellen (OGer ZH RU200026 vom 24. Juli 2020 E. 6.1, m.w.H.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, brachte der Gesuchsteller zu den Erfolgs- aussichten seines Hauptbegehrens lediglich vor, auf "B._____" einen Artikel ge- kauft zu haben, bei welchem er nach Erhalt einen Mangel festgestellt habe. Zudem machte er geltend, den Mangel innert der gleichen Woche schriftlich gerügt zu ha- ben. Hierfür verlange er von der Verkäuferin (nicht abschliessend) Fr. 121.– zzgl. Zins von 5 % ab dem 11. Januar 2023 (Urk. 3 S. 4 f.). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers hat die Vorinstanz die Hürden nicht zu hoch angesetzt, wenn sie von ihm zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eine nähere Substantiierung des
- 7 - Mangels verlangte. Zudem offerierte der Gesuchsteller zu diesen Behauptungen kein einziges Beweismittel, obschon im vom Gesuchsteller verwendeten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" explizit darauf hingewiesen wird, dass die gesuchstellende Partei unter Angabe der Be- weismittel die wesentlichen Gründe, warum die Rechtsbegehren in der Hauptsache nicht aussichtslos sind, in nachvollziehbaren Schritten darzulegen habe, und auch bei den einzureichenden Belegen unter lit. e "Belege zum Begehren in der Haupt- sache (z.B. die Eingabe in der Hauptsache sowie dazugehörige Beweismittel)" ge- nannt werden (Urk. 3 S. 5). Die Vorinstanz kam daher zu Recht zu Schluss, dass der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO) nicht ausrei- chend nachkam, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt. 3.4. Weitere Ausführungen zum Rechtsöffnungsverfahren (Urk. 14 S. 2) erübrigen sich demnach. Ebenfalls ist nicht weiter auf die Vorbringen des Gesuchstellers zur Verschiebung des Schlichtungsverfahrens und angeblich falschen Angaben der Friedensrichterin einzugehen (Urk. 14 S. 2 f.). Dies bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein Ausstandsgesuch gegen die Friedensrichterin wäre bei der Vorinstanz zu stellen. 3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfah- ren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 vom 14. August 2015, mit Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6). Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 121.–. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 110.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Der Gesuchsteller hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 14 S. 2). Wie gezeigt, setzt der
- 8 - Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 4.3. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller infolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 110.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/1–5, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 9 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 121.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250047-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 11. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 8. Mai 2025 (ED250013-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 15. März 2025 (Datum des Poststempels: 18. März 2025) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) beim Be- zirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das von ihm eingeleitete Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt Zürich, Kreise … + … (GV.2025.00052; Urk. 1). Mit Verfügung vom 10. April 2025 schrieb die Vorinstanz das Gesuch ab, soweit es die Bestellung eines Rechtsbeistandes betraf, und setzte dem Gesuchsteller eine Frist von zehn Tagen an, um sein Gesuch zu verbessern, mit der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschie- den werde (Urk. 8 S. 5). Der Gesuchsteller holte die Verfügung nicht ab (Urk. 9/1). Mit Urteil vom 8. Mai 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 10 = Urk. 15). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. Mai 2025 (Datum des Poststempels: 30. Mai 2025), eingegangen am 5. Juni 2025, fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 12) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung an diese zu neuem Entscheid unter Berücksichtigung seines ergänzten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Urk. 14 S. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–13). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere prozessuale Anordnungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vor-
- 3 - instanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H). Aus diesem Grund sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unter- lagen (Urk. 17/1–5) nicht mehr zu berücksichtigen. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Verfügung vom 10. April 2025 sei am 11. April 2025 zur Abholung gemeldet und wegen Nichtabholung retourniert worden. Nachdem der Gesuchsteller das Verfahren selbst eingeleitet gehabt habe, habe er mit der Zustellung rechnen müssen. Die von ihm nicht abgeholte Verfügung vom 10. April 2025 gelte deshalb als am 18. April 2025 zugestellt (11. April 2025 plus sieben Tage gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die angesetzte zehntägige Frist sei dem- nach bis zum 28. April 2025 gelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller habe sie ungenutzt verstreichen lassen (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb andro- hungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei (Urk. 15 E. 1). Für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei nebst der prozessualen Bedürftigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) erforderlich, dass die Rechtsbegehren der ge- suchstellenden Person nicht aussichtslos erschienen (Art. 117 lit. b ZPO). Der Ge- suchsteller beantrage, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 121.– nebst Zinsen zu bezahlen. Er führe aus, er habe bei "B._____" einen Artikel gekauft, der man-
- 4 - gelhaft gewesen sei. Es sei Sache des Gesuchstellers, dem Gericht darzulegen, dass und weshalb sein Rechtsbegehren in der Hauptsache nicht aussichtslos sei (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Gesuchsteller führe nichts darüber aus, was ge- nau er gekauft habe, worin der angebliche Mangel bestanden habe und weshalb ihm daraus ein Anspruch von Fr. 121.– entstanden sein solle. Er belege dazu nichts
– das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei aber ein Sum- marverfahren (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und als solches grundsätzlich ein Ur- kundenprozess (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Ansprüche aus Mängeln an der gekauften Sache gingen unter, wenn nicht rechtzeitig eine Mängelrüge erfolgt sei (Art. 201 OR). Der Gesuchsteller führe lediglich aus, er habe den Mangel "innert der gleichen Woche" schriftlich gerügt, aber kein "adäquates" Angebot erhalten. Er mache keine konkreten Hinweise zum Inhalt seiner Mängelrüge und belege diese auch nicht. Mangels ausreichend konkreter Ausführungen und mangels Belegen könne das Gericht nicht prüfen, ob das Rechtsbegehren des Gesuchstellers in der Hauptsa- che (nicht) aussichtslos sei. Aufgrund seiner Mitwirkungslast (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gehe diese Unklarheit zu seinen Lasten. Entsprechend sei von der Aussichts- losigkeit seines Hauptsache-Begehrens auszugehen (Urk. 15 E. 2.1 f.). Der Gesuchsteller führe weiter aus, es sei "[e]in anhängiger Rechtsvorschlag zu beseitigen" und weise darauf hin, dass er die Betreibung eingeleitet habe. Der Ge- suchsteller mache keinerlei Ausführungen darüber, um welche Betreibung es sich handle (Betreibungsamt, Betreibungsnummer, Datum des Zahlungsbefehls, betrie- bene Forderung) und auch nicht dazu, ob die Betriebene überhaupt Rechtsvor- schlag erhoben habe. Auch dieser wäre genau zu bezeichnen (Datum des Rechts- vorschlags). Sodann wäre dies alles zu belegen gewesen. Aufgrund der bei den Akten liegenden Unterlagen könnte der Rechtsvorschlag schon aus formellen Gründen nicht beseitigt werden. Das Rechtsbegehren in der Hauptsache sei auch insoweit aussichtslos (Urk. 15 E. 2.3). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei daher abzuwei- sen, soweit es nicht schon mit Verfügung vom 10. April 2024 als gegenstandslos abgeschrieben worden sei (Urk. 15 E. 2.4).
- 5 - 3.2. Der Gesuchsteller moniert mit seiner Beschwerde, dass die Frist nicht am
18. April 2025 habe ablaufen können, da es sich dabei um einen Feiertag (Karfrei- tag) gehandelt habe. Die zehntägige Frist würden sich damit um einen Tag ver- schieben. Die Verfügung vom 10. April 2025 sei ihm auch kein zweites Mal zuge- stellt worden, wie dies bei Gerichten oder Behörden üblich sei, sodass er keine Kenntnis davon gehabt habe. Seine Beschwerde sei daher gutzuheissen, sodass er die geforderten Unterlagen gemäss Verfügung vom 10. April 2025 nachreichen könne (Urk. 14 S. 2). Der Gesuchsteller macht nicht geltend, eine Stellungnahme eingereicht zu haben, welche die Vorinstanz infolge Verspätung nicht berücksichtigt hätte. Insofern ist un- erheblich, ob die Frist, wie von der Vorinstanz ausgeführt, am 28. April 2025, oder wie von ihm geltend gemacht, am 29. April 2025, endete. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, ihm die Verfügung vom
10. April 2025 ein weiteres Mal zuzustellen. Da der Gesuchsteller mit einer gericht- lichen Zustellung rechnen musste – was dieser zu Recht nicht in Abrede stellt – griff die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Es wäre am Gesuchsteller gewesen, die Vorinstanz um eine erneute (nicht fristauslösende) Zustellung zu bit- ten, nachdem er unbestrittenermassen eine Abholungseinladung erhalten hatte. Im Ergebnis ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihren Entscheid vom
8. Mai 2025 ohne das verbesserte Gesuch aufgrund der Akten fällte. 3.3. Der Gesuchsteller rügt weiter, er habe sehr wohl beschrieben, dass er Scha- denersatz wegen verschwiegenen Mängeln fordere, was ihm gemäss dem Obliga- tionenrecht auch zustehe. Damit könne ohne weiteres festgestellt werden, wie sich die Erfolgschancen präsentierten. Das Erfolgsverhältnis betrage eins zu fünf. Aus- serdem stehe nirgends, dass er genau beschreiben müsse, was er gekauft habe. Es gehe nicht darum, was er gekauft habe, sondern um einen Mangel, der nicht vor der Ersteigerung bekannt gemacht und damit verschwiegen worden sei (Urk. 14 S. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat eine Person Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Pro- zess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117
- 6 - ZPO). Als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO sind Begehren anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4). Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hat die gesuchstellende Partei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie zu ihren Beweismit- teln zu äussern. Die Mittellosigkeit sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsbegeh- ren in der Hauptsache sind glaubhaft zu machen. Der Beweisgrad der Glaubhaft- machung schwebt zwischen der einfachen Behauptung und dem klaren Beweis, das heisst, das Gericht ist gehalten zu prüfen, ob sich die Parteivorbringen aus den dargelegten Tatsachen und "Beweisen" (insbesondere den eingereichten Doku- menten) ergeben oder ob – anders ausgedrückt – für das Vorhandensein dieser Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus der Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht. Es obliegt somit der gesuchstellenden Partei, die tatsächlichen Voraussetzungen ihres An- spruchs glaubhaft darzustellen. Für die Frage, ob ihr dies gelingt, ist im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege auf die Akten, d.h. die eingereichten Ur- kunden, abzustellen (OGer ZH RU200026 vom 24. Juli 2020 E. 6.1, m.w.H.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, brachte der Gesuchsteller zu den Erfolgs- aussichten seines Hauptbegehrens lediglich vor, auf "B._____" einen Artikel ge- kauft zu haben, bei welchem er nach Erhalt einen Mangel festgestellt habe. Zudem machte er geltend, den Mangel innert der gleichen Woche schriftlich gerügt zu ha- ben. Hierfür verlange er von der Verkäuferin (nicht abschliessend) Fr. 121.– zzgl. Zins von 5 % ab dem 11. Januar 2023 (Urk. 3 S. 4 f.). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers hat die Vorinstanz die Hürden nicht zu hoch angesetzt, wenn sie von ihm zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eine nähere Substantiierung des
- 7 - Mangels verlangte. Zudem offerierte der Gesuchsteller zu diesen Behauptungen kein einziges Beweismittel, obschon im vom Gesuchsteller verwendeten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" explizit darauf hingewiesen wird, dass die gesuchstellende Partei unter Angabe der Be- weismittel die wesentlichen Gründe, warum die Rechtsbegehren in der Hauptsache nicht aussichtslos sind, in nachvollziehbaren Schritten darzulegen habe, und auch bei den einzureichenden Belegen unter lit. e "Belege zum Begehren in der Haupt- sache (z.B. die Eingabe in der Hauptsache sowie dazugehörige Beweismittel)" ge- nannt werden (Urk. 3 S. 5). Die Vorinstanz kam daher zu Recht zu Schluss, dass der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO) nicht ausrei- chend nachkam, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt. 3.4. Weitere Ausführungen zum Rechtsöffnungsverfahren (Urk. 14 S. 2) erübrigen sich demnach. Ebenfalls ist nicht weiter auf die Vorbringen des Gesuchstellers zur Verschiebung des Schlichtungsverfahrens und angeblich falschen Angaben der Friedensrichterin einzugehen (Urk. 14 S. 2 f.). Dies bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein Ausstandsgesuch gegen die Friedensrichterin wäre bei der Vorinstanz zu stellen. 3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfah- ren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGer 4D_46/2015 vom 14. August 2015, mit Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6). Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 121.–. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 110.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Der Gesuchsteller hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 14 S. 2). Wie gezeigt, setzt der
- 8 - Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 4.3. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller infolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 110.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/1–5, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 121.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo