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RU250043

Forderung

Zürich OG · 2025-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 Januar 2025 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 2). Zur Schlich- tungsverhandlung vom 30. Januar 2025 erschien einzig der Kläger aus Italien, der Beklagte ist unentschuldigt nicht erschienen (Urk. 8). 1.2. Da der Kläger anlässlich der Schlichtungsverhandlung den Streitwert von Fr. 3'664.79 (Urk. 1 S. 2) auf Fr. 2'000.– reduzierte und einen Entscheid verlangte (Urk. 8 S. 1), erliess die Vorinstanz denselben am 26. März 2025 (Urk. 9 S. 2 = Urk. 11 S. 2). 2.1 Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. Mai 2025 innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 9) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 10): "Ich beantrage:

a) Die Aufhebung des Entscheids des Friedensrichteramts Zumikon vom 26.03.2025.

b) Die Feststellung, dass keine Zahlungspflicht meinerseits gegenüber dem Kläger besteht.

c) Die Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Beurteilung unter Be- rücksichtigung meiner eingereichten Unterlagen.

d) Die Löschung der Betreibung nach Beendigung des Verfahrens, um ei- nen weiteren einwandfreien Betreibungsregisterauszug zu gewährleis- ten. " 2.2 Der Kläger liess sich innert der mit Verfügung vom 4. Juni 2025 angesetzten Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort nicht vernehmen (Urk. 13). 2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die offensichtliche Unrichtigkeit muss entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 8, m.w.H.; vgl. BGE 123 II 16 E. 4). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen ist, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsan- forderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT230101 vom 16. November 2023 E. II.1.a). 3.2 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 4.1 Die Vorinstanz erwog, am Schlichtungstermin vom 31. [recte: 30.] Januar 2025 sei der Kläger aus Italien erschienen, der Beklagte mit Wohnsitz in C._____ sei der Verhandlung unentschuldigt fern geblieben. Anlässlich der Schlichtungsver- handlung habe der Kläger den Streitwert auf Fr. 2'000.– reduziert und einen Ent- scheid verlangt. Da der Beklagte am Termin nicht erschienen sei, habe er sich auch nicht zum Sachverhalt geäussert und folglich die Ausführungen des Klägers nicht bestritten. Im Nachgang dieses Termins habe die Vorinstanz eine Zusendung des Beklagten erhalten. Da diese verspätet eingegangen sei, sei sie nicht zu hören. Zudem spreche nichts dagegen, den Sachverhalt so aufzufassen, wie der Kläger dies vorgetragen habe. Entsprechend wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 11 S. 1 f.). 4.2 Der Beklagte rügt, er habe der Vorinstanz die Beweise korrekt per einge- schriebenem Brief eingereicht. Die Unterlagen seien am 28. Januar 2025 verschickt worden. Gemäss seinen Nachforschungen bei der Post seien die Unterlagen er- folgreich am 29. Januar 2025 übermittelt, jedoch von der Vorinstanz erst am 6. Fe- bruar 2025 gesichtet worden. Seine Unterlagen seien entsprechend zu beachten und würden der Vorinstanz vorliegen. Zudem sei er am Schlichtungstermin verhin-

- 4 - dert gewesen, was er auch in den eingereichten Unterlagen vermerkt habe. Er habe auch explizit erwähnt, dass er für einen Alternativtermin offen sei, falls ein solcher nötig wäre. Die verspätete Berücksichtigung seiner Unterlagen durch die Vorin- stanz stelle einen Verfahrensfehler dar, der seine rechtlichen Interessen erheblich beeinträchtige (Urk. 10). 4.3 Der Kläger liess sich im Rechtsmittelverfahren nicht vernehmen. 5.1 Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde in vermögens- rechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– entscheiden, so- fern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Allfällige schriftliche Eingaben der beklagten säumigen Partei sind dabei zu berücksichtigen. Mit der ZPO-Revision ist bei nach dem 1. Januar 2025 anhängig gemachten Verfahren neu bei Säumnis der beklagten Partei an der mündlichen Verhandlung im vereinfachten Verfahren (dessen Regelungen auf das Entscheidverfahren der Schlichtungsbe- hörde grundsätzlich zur Anwendung gelangen) sogar nur noch dann ein direkter Entscheid möglich, wenn die beklagte Partei vorgängig die Gelegenheit hatte, schriftlich Stellung zu nehmen. Ein Entscheid bei Säumnis der beklagten Partei kommt damit nur noch in Betracht, wenn die beklagte Partei eine schriftliche Stel- lungnahme eingereicht hat oder zumindest – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen

– dazu aufgefordert worden ist (Schlichtungsverfahren, Leitfaden für die Praxis, Dolge/Infanger/Hotz/Sunaric, S. 137 f. Rz. 18). Allerdings war Art. 245 ZPO in neuer Fassung im vorliegenden Fall im Verfahren der Schlichtungsbehörde noch nicht anwendbar (vgl. Art. 407f ZPO). Vorliegend hat der Beklagte seine Stellungnahme bereits vor der Schlichtungsver- handlung bei der Vorinstanz eingereicht und es wäre der Vorinstanz (wenn auch knapp) möglich gewesen, vor dem Schlichtungstermin von der Abwesenheit des Beklagten Kenntnis zu erhalten (Urk. 6, 10). Der Umstand, dass die Stellungnahme bzw. die Unterlagen des Beklagten erst nach der Schlichtungsverhandlung entge- gengenommen wurden, ändert nichts daran, dass diese für die Entscheidfindung hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 147 III 440). Indem die Vorinstanz die Stellungnahme des Beklagten als verspätet eingereicht und damit als unbeachtlich

- 5 - qualifizierte, verletzte sie sein rechtliches Gehör. Bereits dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.2 Die Schlichtungsbehörde kann – wie erwähnt – über Streitigkeiten bis zu ei- nem Streitwert von Fr. 2'000.– entscheiden, wenn die klagende Partei das bean- tragt. Im vorliegenden Fall machte der Kläger allerdings mit seinem eingangs er- wähnten Schlichtungsbegehren vom 2. Mai 2024 eine Forderung über Fr. 3'590.– geltend (Urk. 1). Der Beklagte durfte sich in dieser Situation (auch wenn der Kläger einen Entscheid verlangte, vgl. Urk. 1) aufgrund der beschränkten Entscheidkom- petenz des Friedensrichters darauf verlassen, dass im Säumnisfall kein Sach- entscheid erginge, sondern dem Kläger eine Klagebewilligung ausgestellt würde, allenfalls den Parteien ein Urteilsvorschlag unterbreitet würde (Art. 210 f. ZPO). Eine Reduktion des Forderungsbetrags auf maximal Fr. 2'000.– ist zwar grundsätz- lich zulässig und vermag die Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde zu be- gründen, aber sie kann der beklagten Partei, die infolge ihrer Säumnis keine Kennt- nis davon erhält, nicht entgegen gehalten werden. Anders wäre es nur, wenn die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Re- duktion des geltend gemachten Betrags auf bzw. unter Fr. 2'000.– (und auf den in diesem Fall möglichen Entscheid der Schlichtungsbehörde) hinwies (vgl. OGer ZH RU140005 vom 6. Mai 2014, E. II.2; OFK ZPO-Möhler, Art. 212 N 4; CHK ZPO- Sutter-Somm/Seiler, Art. 212 N 3; OGer BE ZK 16 535 vom 13. Dezember 2016, E. III.14.6 mit weiteren Hinweisen). Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen; die Vorladung der Schlichtungsbehörde enthielt nur einen allgemeinen Hinweis, dass "bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" ein Urteilsvorschlag oder ein Entscheid ergehen könnte (anders als die im erwähnten Berner Entscheid auf- gezeigte Berner Praxis, wonach in den Vorladungen ausdrücklich auf die Möglich- keit eines Entscheids bei Reduktion des geltend gemachten Betrages auf bzw. un- ter die Streitwertgrenze von Fr. 2'000.– hingewiesen wird). Die Schlichtungsbe- hörde durfte daher in der vorliegenden Konstellation keinen Sachentscheid fällen. 5.3 Hinzu kommt ein weiteres: Wenn eine Schlichtungsbehörde einen Entscheid erlässt, gelten die Vorgaben für den Inhalt des Entscheids gemäss Art. 238 und 239 ZPO aufgrund des Verweises von Art. 219 ZPO ebenfalls. Eine Entscheidbe-

- 6 - gründung muss, um den Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zu wahren, so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Es ist somit darzustellen, welcher Sachverhalt aus welchen Grün- den als feststehend erscheint. Weiter sind die einschlägigen Rechtsnormen zu nen- nen, aufgrund derer die geltend gemachten Ansprüche gemäss dem feststehenden Sachverhalt zugesprochen oder abgewiesen werden. Dies bedingt eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Sinne einer erkennbaren rechtlichen Auseinander- setzung mit den massgeblichen Vorbringen zum Sachverhalt (vgl. OGer ZH RU240031 vom 30. Oktober 2024, E. 3.3 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Entscheids nicht. Sie besteht zur Sa- che lediglich aus einem Zitat einer rudimentären Sachverhaltsschilderung des Klä- gers. Dieser lässt sich etwa zum Forderungsbetrag lediglich der Hinweis entneh- men, der Beklagte habe "den Betrag seiner Zahlung festgesetzt". Die Friedensrich- terin erwog dazu, es spreche "nichts dagegen, den Sachverhalt so aufzufassen, wie der Kläger es vorgetragen" habe (Urk. 9). Von welchem Sachverhalt die Frie- densrichterin im Einzelnen ausging, insb. mit Blick auf den Forderungsbetrag, ist nicht ersichtlich, und eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt fehlt gänzlich. 5.4 Die Beschwerde des Beklagten ist aus den geschilderten Grünen gutzuheis- sen und der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Entscheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vor- instanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Die Vorinstanz fällte ihren Ent- scheid einzig aufgrund der Vorbringen des Klägers und liess die Eingabe des Be- klagten unberücksichtigt. Die Erstellung der Spruchreife durch Heilung einer Ge- hörsverletzung fällt im Beschwerdeverfahren ausser Betracht, da die Beschwerdeinstanz bezüglich der Sachverhaltsfeststellung lediglich über eine beschränkte Kognition verfügt (Art. 320 lit. b ZPO) und Noven im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RT220074

- 7 - vom 13.09.2022 E. III.6.2; vgl. auch E. II.2). Zudem erstellte die Vorinstanz weder der Sachverhalt noch die rechtliche Begründung ordnungsgemäss. Auch deshalb kommt nur eine Aufhebung des Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zur Ver- vollständigung des Verfahrens und zur Neubeurteilung in Frage (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

6. Das Friedensrichteramt wird neu über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen seines Verfahrens zu entscheiden haben. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr zu erhe- ben, da der fehlerhafte Entscheid des Friedensrichteramts von keiner Partei ver- anlasst wurde (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt und sind daher nicht zuzusprechen (BGE 139 III 334 E. 4.3). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Friedensrichteramtes Zumikon vom 26. März 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 8 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250043-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 1. Juli 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Entscheid des Friedensrichteramtes Zumikon vom

26. März 2025 (GV.2024.00017)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien schlossen mündlich einen Vertrag über die Herstellung einer Waage inklusive Software. Da der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter) den Preis nicht bezahlte, reichte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Klä- ger) am 23. Mai 2024 seine Klage vom 2. Mai 2024 beim Friedensrichteramt Zumi- kon ein (Urk. 1). Die Parteien wurden mit Schreiben vom 2. August 2024 auf den

30. Januar 2025 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen (Urk. 2). Zur Schlich- tungsverhandlung vom 30. Januar 2025 erschien einzig der Kläger aus Italien, der Beklagte ist unentschuldigt nicht erschienen (Urk. 8). 1.2. Da der Kläger anlässlich der Schlichtungsverhandlung den Streitwert von Fr. 3'664.79 (Urk. 1 S. 2) auf Fr. 2'000.– reduzierte und einen Entscheid verlangte (Urk. 8 S. 1), erliess die Vorinstanz denselben am 26. März 2025 (Urk. 9 S. 2 = Urk. 11 S. 2). 2.1 Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 9. Mai 2025 innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 9) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 10): "Ich beantrage:

a) Die Aufhebung des Entscheids des Friedensrichteramts Zumikon vom 26.03.2025.

b) Die Feststellung, dass keine Zahlungspflicht meinerseits gegenüber dem Kläger besteht.

c) Die Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Beurteilung unter Be- rücksichtigung meiner eingereichten Unterlagen.

d) Die Löschung der Betreibung nach Beendigung des Verfahrens, um ei- nen weiteren einwandfreien Betreibungsregisterauszug zu gewährleis- ten. " 2.2 Der Kläger liess sich innert der mit Verfügung vom 4. Juni 2025 angesetzten Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort nicht vernehmen (Urk. 13). 2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die offensichtliche Unrichtigkeit muss entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 8, m.w.H.; vgl. BGE 123 II 16 E. 4). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen ist, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsan- forderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT230101 vom 16. November 2023 E. II.1.a). 3.2 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 4.1 Die Vorinstanz erwog, am Schlichtungstermin vom 31. [recte: 30.] Januar 2025 sei der Kläger aus Italien erschienen, der Beklagte mit Wohnsitz in C._____ sei der Verhandlung unentschuldigt fern geblieben. Anlässlich der Schlichtungsver- handlung habe der Kläger den Streitwert auf Fr. 2'000.– reduziert und einen Ent- scheid verlangt. Da der Beklagte am Termin nicht erschienen sei, habe er sich auch nicht zum Sachverhalt geäussert und folglich die Ausführungen des Klägers nicht bestritten. Im Nachgang dieses Termins habe die Vorinstanz eine Zusendung des Beklagten erhalten. Da diese verspätet eingegangen sei, sei sie nicht zu hören. Zudem spreche nichts dagegen, den Sachverhalt so aufzufassen, wie der Kläger dies vorgetragen habe. Entsprechend wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 11 S. 1 f.). 4.2 Der Beklagte rügt, er habe der Vorinstanz die Beweise korrekt per einge- schriebenem Brief eingereicht. Die Unterlagen seien am 28. Januar 2025 verschickt worden. Gemäss seinen Nachforschungen bei der Post seien die Unterlagen er- folgreich am 29. Januar 2025 übermittelt, jedoch von der Vorinstanz erst am 6. Fe- bruar 2025 gesichtet worden. Seine Unterlagen seien entsprechend zu beachten und würden der Vorinstanz vorliegen. Zudem sei er am Schlichtungstermin verhin-

- 4 - dert gewesen, was er auch in den eingereichten Unterlagen vermerkt habe. Er habe auch explizit erwähnt, dass er für einen Alternativtermin offen sei, falls ein solcher nötig wäre. Die verspätete Berücksichtigung seiner Unterlagen durch die Vorin- stanz stelle einen Verfahrensfehler dar, der seine rechtlichen Interessen erheblich beeinträchtige (Urk. 10). 4.3 Der Kläger liess sich im Rechtsmittelverfahren nicht vernehmen. 5.1 Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde in vermögens- rechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– entscheiden, so- fern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Allfällige schriftliche Eingaben der beklagten säumigen Partei sind dabei zu berücksichtigen. Mit der ZPO-Revision ist bei nach dem 1. Januar 2025 anhängig gemachten Verfahren neu bei Säumnis der beklagten Partei an der mündlichen Verhandlung im vereinfachten Verfahren (dessen Regelungen auf das Entscheidverfahren der Schlichtungsbe- hörde grundsätzlich zur Anwendung gelangen) sogar nur noch dann ein direkter Entscheid möglich, wenn die beklagte Partei vorgängig die Gelegenheit hatte, schriftlich Stellung zu nehmen. Ein Entscheid bei Säumnis der beklagten Partei kommt damit nur noch in Betracht, wenn die beklagte Partei eine schriftliche Stel- lungnahme eingereicht hat oder zumindest – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen

– dazu aufgefordert worden ist (Schlichtungsverfahren, Leitfaden für die Praxis, Dolge/Infanger/Hotz/Sunaric, S. 137 f. Rz. 18). Allerdings war Art. 245 ZPO in neuer Fassung im vorliegenden Fall im Verfahren der Schlichtungsbehörde noch nicht anwendbar (vgl. Art. 407f ZPO). Vorliegend hat der Beklagte seine Stellungnahme bereits vor der Schlichtungsver- handlung bei der Vorinstanz eingereicht und es wäre der Vorinstanz (wenn auch knapp) möglich gewesen, vor dem Schlichtungstermin von der Abwesenheit des Beklagten Kenntnis zu erhalten (Urk. 6, 10). Der Umstand, dass die Stellungnahme bzw. die Unterlagen des Beklagten erst nach der Schlichtungsverhandlung entge- gengenommen wurden, ändert nichts daran, dass diese für die Entscheidfindung hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 147 III 440). Indem die Vorinstanz die Stellungnahme des Beklagten als verspätet eingereicht und damit als unbeachtlich

- 5 - qualifizierte, verletzte sie sein rechtliches Gehör. Bereits dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5.2 Die Schlichtungsbehörde kann – wie erwähnt – über Streitigkeiten bis zu ei- nem Streitwert von Fr. 2'000.– entscheiden, wenn die klagende Partei das bean- tragt. Im vorliegenden Fall machte der Kläger allerdings mit seinem eingangs er- wähnten Schlichtungsbegehren vom 2. Mai 2024 eine Forderung über Fr. 3'590.– geltend (Urk. 1). Der Beklagte durfte sich in dieser Situation (auch wenn der Kläger einen Entscheid verlangte, vgl. Urk. 1) aufgrund der beschränkten Entscheidkom- petenz des Friedensrichters darauf verlassen, dass im Säumnisfall kein Sach- entscheid erginge, sondern dem Kläger eine Klagebewilligung ausgestellt würde, allenfalls den Parteien ein Urteilsvorschlag unterbreitet würde (Art. 210 f. ZPO). Eine Reduktion des Forderungsbetrags auf maximal Fr. 2'000.– ist zwar grundsätz- lich zulässig und vermag die Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde zu be- gründen, aber sie kann der beklagten Partei, die infolge ihrer Säumnis keine Kennt- nis davon erhält, nicht entgegen gehalten werden. Anders wäre es nur, wenn die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Re- duktion des geltend gemachten Betrags auf bzw. unter Fr. 2'000.– (und auf den in diesem Fall möglichen Entscheid der Schlichtungsbehörde) hinwies (vgl. OGer ZH RU140005 vom 6. Mai 2014, E. II.2; OFK ZPO-Möhler, Art. 212 N 4; CHK ZPO- Sutter-Somm/Seiler, Art. 212 N 3; OGer BE ZK 16 535 vom 13. Dezember 2016, E. III.14.6 mit weiteren Hinweisen). Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen; die Vorladung der Schlichtungsbehörde enthielt nur einen allgemeinen Hinweis, dass "bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" ein Urteilsvorschlag oder ein Entscheid ergehen könnte (anders als die im erwähnten Berner Entscheid auf- gezeigte Berner Praxis, wonach in den Vorladungen ausdrücklich auf die Möglich- keit eines Entscheids bei Reduktion des geltend gemachten Betrages auf bzw. un- ter die Streitwertgrenze von Fr. 2'000.– hingewiesen wird). Die Schlichtungsbe- hörde durfte daher in der vorliegenden Konstellation keinen Sachentscheid fällen. 5.3 Hinzu kommt ein weiteres: Wenn eine Schlichtungsbehörde einen Entscheid erlässt, gelten die Vorgaben für den Inhalt des Entscheids gemäss Art. 238 und 239 ZPO aufgrund des Verweises von Art. 219 ZPO ebenfalls. Eine Entscheidbe-

- 6 - gründung muss, um den Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zu wahren, so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Es ist somit darzustellen, welcher Sachverhalt aus welchen Grün- den als feststehend erscheint. Weiter sind die einschlägigen Rechtsnormen zu nen- nen, aufgrund derer die geltend gemachten Ansprüche gemäss dem feststehenden Sachverhalt zugesprochen oder abgewiesen werden. Dies bedingt eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Sinne einer erkennbaren rechtlichen Auseinander- setzung mit den massgeblichen Vorbringen zum Sachverhalt (vgl. OGer ZH RU240031 vom 30. Oktober 2024, E. 3.3 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des angefochtenen Entscheids nicht. Sie besteht zur Sa- che lediglich aus einem Zitat einer rudimentären Sachverhaltsschilderung des Klä- gers. Dieser lässt sich etwa zum Forderungsbetrag lediglich der Hinweis entneh- men, der Beklagte habe "den Betrag seiner Zahlung festgesetzt". Die Friedensrich- terin erwog dazu, es spreche "nichts dagegen, den Sachverhalt so aufzufassen, wie der Kläger es vorgetragen" habe (Urk. 9). Von welchem Sachverhalt die Frie- densrichterin im Einzelnen ausging, insb. mit Blick auf den Forderungsbetrag, ist nicht ersichtlich, und eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt fehlt gänzlich. 5.4 Die Beschwerde des Beklagten ist aus den geschilderten Grünen gutzuheis- sen und der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Entscheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vor- instanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Die Vorinstanz fällte ihren Ent- scheid einzig aufgrund der Vorbringen des Klägers und liess die Eingabe des Be- klagten unberücksichtigt. Die Erstellung der Spruchreife durch Heilung einer Ge- hörsverletzung fällt im Beschwerdeverfahren ausser Betracht, da die Beschwerdeinstanz bezüglich der Sachverhaltsfeststellung lediglich über eine beschränkte Kognition verfügt (Art. 320 lit. b ZPO) und Noven im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RT220074

- 7 - vom 13.09.2022 E. III.6.2; vgl. auch E. II.2). Zudem erstellte die Vorinstanz weder der Sachverhalt noch die rechtliche Begründung ordnungsgemäss. Auch deshalb kommt nur eine Aufhebung des Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zur Ver- vollständigung des Verfahrens und zur Neubeurteilung in Frage (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).

6. Das Friedensrichteramt wird neu über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen seines Verfahrens zu entscheiden haben. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren keine Entscheidgebühr zu erhe- ben, da der fehlerhafte Entscheid des Friedensrichteramts von keiner Partei ver- anlasst wurde (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt und sind daher nicht zuzusprechen (BGE 139 III 334 E. 4.3). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Friedensrichteramtes Zumikon vom 26. März 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 8 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ms